Titel: |
Gau-Grafen |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
10 Sp. 423 |
Jahr: |
1735 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 10 S. 225 |
Vorheriger Artikel: |
Gauginse |
Folgender Artikel: |
Gavi |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Stichworte |
Text |
Quellenangaben |
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Gau-Grafen oder Göw-Grafen, Gow-Grafen, Go-Grafen
waren zu
Zeiten derer Carolingischen
Kayser
Richter
über einen
gewissen
District
Landes, die den Königs-Bann im
Namen des
Königs oder Kaysers und
des
Reichs in demselben allein führten, welches auszuüben sonst niemanden
gebührete. |
Auctor Actor. Lindauiens. |
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Demnach
thun diejenigen
unrecht, welche unter dem
Wort Gograf mit
Roleuingio de Laud. Antiq. Saxon.
Hoch-Graf
verstehen. |
Pottgieser de Statu et Conditione seruor. tam veter. quam nouo II. 8. §. 4. |
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Wie nicht weniger auch diejenigen, so das
Wort Gograf von geh,
gehligen, gehend, weil sie schnell und geschwind gerichtet, herleiten,
wie solches |
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- die Glossatores Jur. Saxon.
- Althamer. in Tacit. de Mor. Germ.
- Knichen.
-
Besoldus
- Schönborner
- und andere
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thun. |
Brummer de Scabin antiq. aeui med. et recent. c. 4. §. 2. p. 290. |
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Sondern diese
Benennung kommt vielmehr von dem
Wort Gau oder Gow, wovon an
seinem Ort, her, Massen ein solcher Gau-Graf über einen Gau gesetzet war. |
-
Conring. de Duc.
et Comit. Imper. §. 6 seq.
Dissert. de iudic. reipubl. Germ. §. 25.
- Gryphiander
de Weichbild. ...
-
du Fresne
Glossar. v. Gograuius.
- Speidel
voc. Go-Graf.
- Meibom, ad Irmensul. in Scriptor. Rer. Germ. Tom. III. p. 30
- Thulemarius ...
- Daniel Otto J.P. c. 18.
- Sagittar. Hist. Bardeuic. ...
- Schlöpken Chron. Bardevic.
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In ihrem Bestallungs-Briefe war unter andern
absonderlich enthalten, daß sie
die
Gerechtigkeit
lieben, dieselbe befördern, derer Kirchen,
armen,
Witben und
Waysen
Recht und Gerechtigkeit schirmen, und sich dererselben annehmen
sollten. |
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Zu
Kriegs-Zeiten war ihr
Amt, daß sie die edle und Frey-Bürger aufmahnen,
dem
Kayserl. Kriegs-Heer überliefern, und des
Kriegs Endschafft auswarten
musten. |
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Nebst ihren eigentlichen
Gütern wurden ihnen zu Erhaltung ihres
Standes von
dem Kayser und dem
Reiche sonderbare Güter an
Wäldern,
Äckern und
Wassern, samt
deren Gerechtigkeiten zu ihrem
Nutzen eingeräumet, auch musten ihnen gewisse
Leib-eigene
selbige Güter
bauen, bestellen und handhaben. |
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Solches Gräfliche
Amt und
Titel war nicht erblich, wenn aber ein
Graf nach
seinem
Tode einen
Sohn hinterließ, der zu solchem Amte
geschickt war, so bekam
er solches vor andern. |
- Lehmanns Speier. Chron.
II. 17.
- Hachenberg de German. med. Dissert.
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{Sp. 424} |
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Bey gedachtem Meindersen in addend. p. 269. ist aus
einem alten Schöpffen-Buch der
Stadt Hervord, welches um das
Jahr 1350. zur Zeit
Caroli IV.
geschrieben zu seyn scheinet, das Officium eines
Gogreven dero Zeit zu ersehen, verbis: De hogste Richtere tho
Hervorde iß de Gogreve; wente he richtet to Hände, und to Halse; und dinget
unter Königs Banne umme Bry und umme egen, dat tho Hervorde gelegen iß. Unde
legt sin Vogtgeding unter Konigs Banne, over ses Wecken, nach Vryes Mannes
Recht. |
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Heut zu
Tage ist das
Amt eines Gografen in der Grafschafft Ravensberg und
vielleicht an andern
Örtern mehr eine nicht geringe
Dignität; im
Chur-Fürstenthum Braunschweig-Lüneburg aber, wie auch im
Stifft Hildesheim
bedeutet ein Gogrefe die unterste Gerichts-Person bey denen
Beamten, und ist
nichts mehr als etwa ein Dorff-Schultze. |
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