Titel: |
Deputations-Täge |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
7 Sp. 619 |
Jahr: |
1734 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 7 S. 331 |
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Deputations-Recesse |
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Siehe auch: |
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Hinweise: |
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- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Stichworte |
Text |
Quellenangaben |
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Deputations-Täge, Conuentus Deputationum,
werden im Teutschen Reiche diejenigen
Versammlungen
genennet, wenn nach einer, im
Namen und auf Ansuchung
des Kaysers, vom
Churfürsten von Mayntz geschehenen Ausschreibung, die sämtlichen Churfürsten,
und einige von denen übrigen
Reichs-Ständen, und zwar von beyden
Religionen in gleicher Anzahl zu
Franckfurt oder an einem andern dem Kayser und Ständen beliebigen
Ort zusammen
kommen, diejenigen
Geschäffte, so auf dem
Reichs-Tage nicht
ausgemacht werden können, abzuhandeln, ingleichen allerhand
Bewegungen und
Unruhen im
Römischen Reich, oder an dessen
Grentzen, zu deren Abthuung ein oder
mehrere Creise nicht
zulänglich sind, beyzulegen. |
- R.A.
de
- an. 1555. §. 65.
- an. 1559. §. 49.
- an.
1570. §. 19.
- an. 1594. §. 98.
- an. 1641. §. 90. seqq.
- an.
1654. §. 191.
-
Lundorp
Act. …
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ausserordentliche |
Es sind diese Deputations-Täge entweder
ordentlich oder
ausserordentlich. Die letztern sind die, von welchen in denen
Reichs-Gesetzen
keine gemessene Verfassung vorhanden, und die nach des Reichs-Gutbefinden
angestellet werden. Dergleichen
an. 1681 nach der Hinwegnehmung der
Stadt Straßburg, auch
anno
1704 zur Visitation des Cammer-Gerichts
gehalten worden. |
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ordentliche |
Die ordentlichen Deputations-Tage, wegen deren Anlegung schon
an. 1431 auf dem
Reichs-Tage zu Nürnberg deliberirt,
aber nichts beschlossen worden, haben ihren
Ursprung an. 1555 auf dem Reichs-Tage
zu Augspurg bekommen, werden also genennet, weil ihnen in denen
Reichs-Gesetzen
eine
gewisse Maasse gesetzet, auch gewisse
Stände, die ihnen beywohnen
sollen,
verordnet werden. Die Stände, welche vermöge des
R.A. de
anno 1555 §. 65. auf dem Deputations-Tage erscheinen sollten, |
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{Sp. 620} |
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waren nebst denen
Churfürsten |
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Diese waren aber nur hierzu ausgelesen, und nicht, daß sie beständig dieses
Amt
verwalten sollten, biß es durch den
R.A. de an.
1559. §. 50. auch auf ihre Nachkommen extendiret worden. |
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Anno
1570 kamen 4 neue dazu, |
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Protestanten |
Nach diesem haben die
Protestanten sich viel
Mühe gegeben, es dahin zu
bringen, daß von einer
Religion so viel Mitglieder auf denen Deputations-Tägen
seyn
sollten als von der andern, worüber viele
Schrifften gewechselt worden,
doch haben sie endlich durchgedrungen, daß in dem
R.A. an.
1654 §. 194. zu denen obgedachten
Ständen nachfolgende nachgesetzt worden: |
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- Sachsen-Altenburg,
- Brandenburg-Culmbach,
- Mecklenburg,
- Würtemberg und
- einer von denen Wetterauischen Grafen, nebst denen
- 4
Reichs-Städten
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Kurfürsten |
Ob die Churfürsten dabey ein besonderes
Collegium machen sollen,
ist auf dem
Reichs-Tage an. 1653. seqq. von denen
Evangelischen
Ständen mit dem Churfürstlichen Collegio scharff
gestritten, aber nichts ausgemacht worden. |
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Verfahren und Bedeutung |
Die
Kayserlichen Commissarii thun den Vortrag, worauf jeder von
denen
Ständen sein Votum giebt, doch also, daß die Churfürsten einen
Theil und die
Fürsten,
Grafen,
Herren und
Städte den andern Theil
vorstellen.
Wenn sie nun einig sind, communiciren sie mit denen Kayserlichen
Commissariis und bringen das Conclusum in einem Deputations-Recess,
welcher eben die
Verbindlichkeit, als ein
Reichs-Abschied zu haben pfleget. |
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