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Zedler: Pfaltz-Grafe HIS-Data
5028-27-1249-2
Titel: Pfaltz-Grafe
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 27 Sp. 1250
Jahr: 1741
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 27 S. 638
Vorheriger Artikel: Pfaltzgräfin
Folgender Artikel: Pfaltz-Graf, Hof-Grafe
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Pfaltz-Grafe. Die Pfaltz-Grafen haben denen Namen von den Kayserlichen Palatiis oder Pfaltzen.  
  Was die Würde der Pfaltz-Grafen anlangt, so waren sie zu denen Zeiten der Carolingischen Kayser nichts anders, als Hof-Richter, welche in denen Saal-Städten und Königs-Stühlen, an statt der Kayser das Recht sprachen, und zwar nicht nur in den Palz- Palanz- oder Pfaltz-Städten, da Kayserliche Palatia waren, sondern auch in den Land- und Graffschafften.  
  Ihnen war als Kayserlichen hohen Gerichts-Amt-Leuten, ein gewisser Bezirck zu ihrer Unterhaltung angewiesen. Zu den Zeiten der Sächsischen Kayser aber bekamen sie, gleichwie andere Reichs-Fürsten, ein weit grösseres Ansehen, indem sie ihrer bisherigen Güter sich erblich anmaßten, auch an statt eines Kaysers, in dem Reichs-Rathe sassen, den Kayserlichen Fiscum, die Praedia Salica und das Reichs-Patrimonium auch die Regalien verwalteten, und des Königs Zoll und Gefälle hin und wieder einheben liessen. So durffte auch kein Hertzog, Land- oder Marggraf ohne eines Pfaltz-Grafen Ansehen etwas wichtiges in seinen Landen thun.  
  Zu den Zeiten der Sächsischen Kayser zählte man die Pfaltz-Grafen  
 
  • zu Sachsen,
  • die in
    • Kärnthen,
    • Burgund,
    • Rhein,
    • Schwaben,
    • Hennegau,
    • Holland,
    • Seeland,
    • Pfirt,
    • Kyburg,
    • Namur,
    • Roussillon,
    • Cerdaigne und
    • Zütphen.
 
  Allein es kamen sonderlich die Pfaltz-Grafen in Sachsen und bey dem Rhein in Hochachtung.  
  Gleichwie aber die Kayser ehemahls selbst keine beständige Residentz hatten, sondern wegen Haltung der Gerichte von einer Provintz zu der andern herum zogen: Also konnten viel weniger ihre Pfaltz- oder Hof-Richter einen beständigen Sitz haben.  
  War der Kayser in den Landen, wo das Fränckische Recht oder der Schwaben-Spiegel galt, so hatte der Pfaltz-Graf bey Rhein zu sprechen; hielt sich aber der Kayser in den Sächsischen Landen auf, so musste der Pfaltz-Graf in Sachsen dieses Amt verwalten.  
  Es waren auch diese Ämter anfangs keines weges an gewisse Familien gebunden.  
  Heut zu Tage aber ist es eine Fürstliche Würde, mit welcher von langen Zeiten her das Recht verknüpffet ist, wohlverdienten Personen den Gräflichen, Freyherrlichen und Adelichen Stand zu ertheilen, das sich aber der Kayser, als ein bloß ihm gebührendes Vorbehalt zueignet.  
  Jedoch haben sich die Pfaltz-Grafen am Rhein und die Chur-Fürsten von Bayern jederzeit bey diesem Rechte gehandhabet, biß der Kayserliche Hof nach der Achts-Erklärung des Chur-Fürstens von Bayern solche Materien wieder aufs Tapet gebracht; und solten dazumahl alle von dem Bayerischen Hause creirte Standes-Personen und Edelleute ihre Würde aufs neue vom Kayser erhalten.
  • Freher orig. Palat.
  • Leodius orig. Palat.
  • Pithöi Observat. de comitib. Palatin. tam German. quam Galliae.
  {Sp. 1250}  
   
  • Limnäus in jure publ.
  • Pfeffingers Vitriar. illustr.
  • Becman. not. dign. illustr. diss. 9. c. 2.
  • Coccej. jur. publ. prudentia c. 3. sect. 6. et alibi
  • Ludwig in Germ. Principe l. 4. c. 1. §. 2. sq.
  • Europ. Herold. t. 1.
     

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Stand: 20. Februar 2013 © Hans-Walter Pries