Titel: |
Pfaltz-Grafe |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
27 Sp. 1250 |
Jahr: |
1741 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 27 S. 638 |
Vorheriger Artikel: |
Pfaltzgräfin |
Folgender Artikel: |
Pfaltz-Graf, Hof-Grafe |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Pfaltz-Grafe. Die Pfaltz-Grafen haben denen
Namen
von den
Kayserlichen Palatiis oder Pfaltzen. |
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Was die
Würde der Pfaltz-Grafen anlangt, so waren sie zu denen Zeiten der
Carolingischen Kayser
nichts anders, als Hof-Richter, welche in denen Saal-Städten und
Königs-Stühlen,
an statt der Kayser das
Recht sprachen, und zwar nicht nur in den Palz- Palanz-
oder Pfaltz-Städten,
da
Kayserliche Palatia waren, sondern auch in den
Land- und
Graffschafften. |
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Ihnen war als Kayserlichen hohen
Gerichts-Amt-Leuten, ein gewisser
Bezirck
zu ihrer Unterhaltung angewiesen. Zu den Zeiten der
Sächsischen Kayser aber
bekamen sie, gleichwie andere
Reichs-Fürsten, ein weit grösseres
Ansehen, indem
sie ihrer bisherigen
Güter
sich erblich anmaßten, auch an statt eines Kaysers, in dem Reichs-Rathe sassen,
den
Kayserlichen Fiscum, die
Praedia
Salica und das Reichs-Patrimonium auch die
Regalien
verwalteten,
und des
Königs Zoll und Gefälle hin und wieder einheben liessen. So durffte auch
kein Hertzog,
Land- oder
Marggraf ohne eines Pfaltz-Grafen Ansehen etwas
wichtiges in seinen Landen thun. |
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Zu den Zeiten der
Sächsischen Kayser zählte man die Pfaltz-Grafen |
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- zu
Sachsen,
- die in
- Kärnthen,
- Burgund,
-
Rhein,
-
Schwaben,
- Hennegau,
- Holland,
- Seeland,
- Pfirt,
- Kyburg,
- Namur,
- Roussillon,
- Cerdaigne und
- Zütphen.
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Allein es kamen sonderlich die Pfaltz-Grafen in
Sachsen und bey dem Rhein in
Hochachtung. |
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Gleichwie aber die
Kayser ehemahls selbst keine beständige Residentz hatten,
sondern wegen Haltung der
Gerichte von einer
Provintz zu der andern herum zogen:
Also konnten viel weniger ihre Pfaltz- oder Hof-Richter einen beständigen Sitz
haben. |
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War der Kayser in den
Landen, wo das Fränckische Recht oder der
Schwaben-Spiegel galt, so hatte der Pfaltz-Graf bey Rhein zu
sprechen;
hielt sich aber der Kayser in den
Sächsischen Landen auf, so musste der
Pfaltz-Graf in
Sachsen dieses
Amt
verwalten. |
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Es waren auch diese
Ämter anfangs keines weges an gewisse Familien
gebunden. |
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Heut zu Tage aber ist es eine
Fürstliche Würde, mit welcher von langen
Zeiten her das
Recht
verknüpffet ist,
wohlverdienten
Personen den
Gräflichen,
Freyherrlichen und
Adelichen
Stand zu ertheilen, das sich aber der Kayser, als
ein bloß ihm gebührendes Vorbehalt zueignet. |
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Jedoch haben sich die Pfaltz-Grafen am Rhein und die
Chur-Fürsten von Bayern
jederzeit bey diesem
Rechte gehandhabet, biß der
Kayserliche Hof nach der
Achts-Erklärung des Chur-Fürstens von Bayern solche
Materien wieder aufs Tapet
gebracht; und solten dazumahl alle von dem Bayerischen Hause creirte
Standes-Personen und
Edelleute ihre
Würde aufs neue vom Kayser erhalten. |
-
Freher orig. Palat.
- Leodius orig. Palat.
- Pithöi Observat. de comitib. Palatin. tam
German. quam Galliae.
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{Sp. 1250} |
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- Limnäus in jure publ.
-
Pfeffingers
Vitriar. illustr.
- Becman. not. dign. illustr. diss. 9. c. 2.
- Coccej.
jur. publ. prudentia c. 3. sect. 6. et alibi
-
Ludwig in Germ. Principe l. 4. c. 1. §. 2. sq.
-
Europ. Herold. t. 1.
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