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Zedler: Regierung [2] HIS-Data
5028-30-1793-4-02
Titel: Regierung [2]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 30 Sp. 1799
Jahr: 1741
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 30 S. 909
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Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

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Übersicht
Erbfolge
  Verträge
  Erbteilung
 
  Rezesse
  Vollzug
  Überlassung der hohen Rechte (Directorium)
  Teilung der Einkünfte
  Vorläufiger Rezess
  Primogenitur
 
  Testament
  Garantie
  Vergleich
  Beeidung
  Kaiserliche Bestätigung
 
  Bestätigungs-Formel
  Erb-Vergleiche
  Mitteilung des Regierungsantritts
  gemeinschaftliche Regierung
 
  Mutschierung
  Distrikte
  Beendigung

Stichworte Text Quellenangaben
Erbfolge-Verträge Es werden bey unterschiedenen Fällen gewisse feste und verclausulirte Succeßions-Pacten errichtet, und Ihrer Kayserl. Majest. als Ober-Lehns-Herrn unterthänigst vorgezeigt, und Kayserl. Confirmation darüber ausgebeten. Kayserliche Majestät nehmen denn solche Pacta allergnädigst an, lassen solche beylegen, und versprechen, daß auf erfolgenden Fall diesen Pacten nachgelebet werden soll.  
  Also schlüssen einige Reichs-Grafen und andere, zu Conservation des gantzen Geschlechts, ein gewiß Pactum und Vereinigung, sie unterschreiben es alle, besiegeln und beschwören es. Sind die übrigen, die zu diesem Geschlecht gehören, noch minderjährig, so müssen sie nach erlangter Majorennität, bey der Reception zu den Geschlechts-Conventen und Seßionen, nicht allein mit Hand und Siegel, sondern auch bey dem Wort der ewigen Wahrheit angeloben, der Geschlechts-Vereinigung und allen Familien-Pacten in allen Stücken nachzuleben, und in keinerley Weise darwieder zu handeln.  
  Es werden zuweilen andere Häuser ersucht, die Guarantie eines gewissen Vergleichs des Succeßion-Tractats über sich zu nehmen.  
Erbteilung: Rezesse In den Erbteilungs-Recessen wird öffters mit verabredet, daß ohne Consens aller Fürstl. Interessenten von Land und Leuten nichts veralienirt noch verpfändet, auch bey künftigen Anfällen an Land und Leuten, oder deren Revenuen ein gleichmäßiges, als itzo besorget worden, beobachtet werden soll.  
  Bißweilen müssen die Kinder die Fürstl. Testamente nicht allein unterschreiben, sondern auch so gar eydlich versprechen, daß sie der väterlichen Disposition Folge leisten wollen; doch man hat genung Exempel, daß wenn gleich beydes geschehen, es doch nachgehends von den Erben nicht gehalten worden.  
  Die Theilung geschiehet entweder auf eine ungleiche oder gleiche Art. Der erste Casus trägt sich zu, wenn der Vater in Testament das Reich oder Land unter seine Kinder theilet, und gehet diese Theilung bißweilen nach Affecten, so daß die Gleichheit nicht allezeit darinnen beobachtet wird, und der eine viel mehr bekommt, als der andere.  
  Bißweilen wird auch die Theilung dem Loose überlassen. In Deutschland ist bey Privat- und hohen Standes-Personen die Regel im Gebrauch, daß der älteste theilet, der jüngste aber wählet. S. Springsfeld de apanag. ...
  Die gleiche Theilung verhält sich nicht auf einerley Weise, denn es kömmt hierbey entweder das gantze Land, und alles, was darzu gehörig, in Theilung, oder es werden nur gewisse Ländereyen und Rechte getheilet, da die anderen ungetheilet bleiben, welche entweder gemeinschafftlich beherrschet werden, oder nur bloß von dem Ältesten dependiren.  
  Ob die Reichs-Vota nach Theilung der Ländereyen deßwegen vor getheilt zu achten, ist unter denen Rechts-Lehrern noch sehr streitig; die meisten behaupten es bey diesem Fall, wenn der Kayserliche Consens zu der Theilung gekommen, und ein jeder  
  {Sp. 1800}  
  Fürst über sein Territorium besonders investirt ist.  
Vollzug der Teilung Nach der Theilung wird ein jeder Fürst in seinem getheilten Stück Landes ein regierender Landes-Fürst, er geneust die Würden, Vorzügen, Rechte und Privilegien seiner Antecessoren, und behält auch wegen der Hoffnung der künftigen Succeßion den völligen Titel.  
  Die Mit-Erben, oder die Fürstlichen Herrn Brüder, sind allesamt einander gleich, und kan sich keiner über den andern etwas zum voraus zueignen, wenn es ihnen nicht von dem andern ausdrücklich vergünstiget, jedoch pflegen die jüngeren dem ältern die Präcedenz nicht leichtlich streitig zu machen. Es werden daher auch bey den Votis, bey den Unterschriften, und bey den andern Rechten die ältesten meistentheils den jüngern vorgezogen.  
Überlassung der hohen Rechte (Directorium) Bißweilen pflegen die Fürstlichen Herren Gebrüdere in einem besondern Fürst-Brüderlichen Vergleiche die hohen jura dem ältesten Herrn Bruder und dessen Nachfolgern an Regiment gleichsam vigore commissionis perpetuae unwiederrufflich zu übergeben und aufzutragen. Sie überlassen ihm  
 
  • alle Reichs- und Kreyß-Sachen, mit allen dahin gehörigen Expeditionen,
  • Beschickung der Land-Täge,
  • Eintheilung der Vollmachten, Instructionen und Verordnungen,
  • Führung der Votorum,
  • die Cammer-Gerichts-Visitationen,
  • Verwilligung aller Reichs-Anlagen am Gelde und Volck,
  • Suchung der Reichs-Lehen,
  • alle Landschaffts-Sachen,
  • die Land-Tags-Propositionen und Abschiede,
  • die Ausschreiben und Eintreiben der Steuern und Anlagen,
  • die Direction des gantzen Steuer-Wesens,
  • die Verpflichtung der Bedienten,
  • Einführung aller gemeinen, Kirchen- Policey- und Landes-Ordnungen,
  • ausserordentliche Collecten,
  • das jus belli et pacis, und was hierzu gehörig, die Aufforderung des Ausschlusses der Gesandtschafften
  • und was ad Statum publicum mag gehörig seyn,
  • u.s.w.
 
  Diese Prärogativ wird das Directorium genennet, und pflegt denen ältesten vor diese Function etwas zum voraus, entweder aus der väterlichen Disposition, oder aus den Pacten der Familie aßignirt zu werden. So wird auch die Clausul bisweilen mit eingerückt, daß der älteste Bruder das Directorium mit gebührendem Rath führen soll, und sich aller Einführung eines fremden denen Fürsten-Band und Einigkeit ebenbürtiger Gebrüder oder Vettern höchst schädlichen, unbilligen und ungebührlichen Dominats enthalten.  
Teilung der Einkünfte Es geschicht bey unterschiedenen Fürstlichen Häusern, wenn ein von den Eltern hinterlassenes Stück Landes zu einer Landes-Fürstlichen oder Fürstenmäßigen Portion nicht genug zu seyn scheinet, und die Landes-Fürstliche Hoheit allen gemeinschafftlich verbleiben soll, daß nur eine Theilung der Einkünfte vorgenommen wird, biß sie durch neue Acceßionen des Landes zu einer erblichen und austräglichen Landes-Theilung können fortschreiten.  
Vorläufiger Rezess Einige Fürstliche Herren Gebrüdere errichten auf folgende Weise einen Provisional-Rezeß. Sie vereinigen und vergleichen sich zu Erhaltung ihrer selbst und Ihrer Posterität freund-brüderlich mit einander, daß sie nichts von einander trennen, keiner von ihnen den bösen Mäulern, wie sich in dergleichen Fäl-  
  {Sp. 1801|S. 910}  
  len gemeiniglich zuzutragen pflegt, Glauben zustellen, sondern einer den andern getreulich davon informiren und Part geben, auch den Personen selbst, um zu sehen, ob es auch aus einiger Paßion geschehen möchte, zu wissen machen soll, sie versprechen auch heiliglich und vor dem Angesicht Gottes, daß keiner von ihnen ohne des andern Vorwissen einige Posseßion apprehendiren, keiner ein mehrers Recht vor den andern prätendiren, sondern alles in statu quo lassen, nichts verändern noch vornehmen, vielmehr eine gesammte Cantzeley anstellen, und so lange auf gemeine Unkosten durch getreue Leute unterhalten, biß sie sich, wegen der ihnen angefallenen Land und Leute, sammt denen Pertinentien freund-brüderlich verglichen, und aus einander gesetzt haben würden.  
Primogenitur Sind Pacta vorhanden, daß ein Land oder Fürstenthum nicht weiter getheilet werden soll, und der eine oder der andere von den Fürstlichen Herren Brüdern oder Vettern dringet doch auf die Theilung, so kommt der Primogenitus ein bey andern Fürsten und bittet um Vorschriften bei Kayserlicher Majestät zu intercediren, und zu effectuiren, daß sie allergnädigst geruhen möchten, die Geschlechts-Pacta de non amplius dividèndo zu confirmiren, und denselben gemäß, ihn als Primogenitum unter seinen Brüdern bey der alleinigen Besitzung und Regierung des Landes zu lassen, und zu schützen, und Gegentheil mit dem Gesuch der dem introducirten juri primogeniturae, und Conservation des Stammes auch dem interesse publico zuwider lauffenden Theilung mit seinen unmündigen Brüdern abzuweisen.  
  Das Recht der Erstgeburth ist bey den meisten Häusern in Europa und in Deutschland eingeführt. Zu den Zeiten der alten Deutschen wuste man von den Rechten der Primogenitur nichts, weder bei der Succeßion der Könige, noch in den Reichs-Lehen. Die Succeßion der Könige geschahe nach der Wahl, auch zu der Zeit der Francken. Siehe Ludolph de jure ...
  Nachgehends aber ist das Recht der Erstgeburth durch gewisse Fundamental-Gesetze der Reiche und Lande durch Gewohnheit oder einige Verjährung, von gantz undencklichen Zeiten her, durch Testamente, und durch besondere Pacten und Statuten der Familie eingeführet worden. Bey den Churfürsten ist es in der güldenen Bulle gegründet, und wird es jederzeit in denen Kayserlichen Capitulationen bestätiget: Wir wollen allewege die weltlichen Chur-Häuser, bey ihrem Primogenitur-Recht, und ohne dasselbe wider die Gebühr restringiren zu lassen, nach Inhalt der güldenen Bulle verbleiben lassen.  
  In vielen Testamenten wird es angeordnet, man findet aber auch bisweilen Exempel, daß die Primogenitur darinnen ausdrücklich verbothen, hingegen die Aequalitas successionis mit folgenden Worten bestätiget wird: Das leidige Primogenitur-Wesen wollen wir bey unserer Posterität, um allerhand daraus flüssender schädlicher Consequentien willen, bey Vermeidung zeitlichen und ewigen Segens, abgestellet wissen.  
Testament Wird das Recht der Erstgeburth im Testament eingeführet, so erklären sie den ältesten Printzen zu einem völligen Successor der Land und Leute, auch aller ihm zu-  
  {Sp. 1802}  
  stehenden Hoheiten, Jurium und Regalium, dergestalt, daß derselbe künfftighin der regierenden Landes-Fürst alles dessen, so sie an Land und Leuten besessen, und ihnen annoch bey ihrem Leben, oder nach ihrem seligen Absterben heimfallen möchte, verbleiben soll; sie haben das Vertrauen zu dero übrigen Printzen, daß sie sich dieser zu ihres Hauses Conservation und Aufnahme zielenden väterlichen Verordnung gehorsamst submittiren werden, wobey sie sich denn des göttlichen Segens können versichert halten.  
Garantie Es geschicht auch wohl, daß sie eine mächtige Puissance in dem Testament versuchen, diese Verordnung mit zu guarantiren, und darüber halten zu helffen.  
Vergleich Bißweilen haben die Durchlauchtigsten Herrn Paciscenten und Gebrüdere bey Fürstlichen Ehren, Treu und Glauben, an würcklich geschwornen Eydes statt sich verglichen, daß sie sich der väterlichen Disposition unterwerffen wollen.  
Beeidung Man findet auch wohl in der Deutschen Historien Exempel der Fürsten, die das unter sich aufgerichtete Primogenitur-Recht durch einen Jurament bestärcket, und von einem Notario ein Instrument darüber verfertigen lassen.  
Kaiserliche Bestätigung Mehrentheils ersuchen die Fürsten des heiligen Römischen Reichs die Römisch-Kayserliche Majestät, es wollen dieselben zu möglichster Vorkommung und Abwendung aller etwa besorgenden Irrungen, welche sich nach ihrem Ableben ereignen könnten, als regierender Römischer Kayser und oberster Lehens-Herr, ihr Fürstenthum, zur Erhaltung und Fortführung ihrer Fürstlichen Posterität, auch ihrem Land und Leuten, und zuförderst dem Heiligen Römischen Reich zu mehrerm Besten allergnädigst geruhen, das in ihrem Fürstenthum eingeführte Primogenitur-Recht aus Kayserlicher Macht und Vollkommenheit mit verbindlichen Clausuln, und wie dasselbe an beständigsten und kräfftigsten geschehen könnte oder möchte, durch dero Kayserliche Confirmation zu befördern und zu befestigen.  
  Wenn sie nun durch ein allerunterthänigstes Memorial bey Römisch-Kayserlicher Majestät um Confirmation angesucht, so müssen sie hierauf beybringen, wie alt die Herren Söhne seyn, ingleichen bey ihren Fürstlichen Namen, Worten, Treue und Glauben, Gerichte und Attestate einschicken, daß durch die Disposition der Primogenitur, und die darinnen verordnete Apanagia und Deputata, den jungen Printzen und denen folgenden, da deren GOtt mehr bescherete, nicht zu kurtz geschähe, sondern ihnen vielmehr ein erkleckliches zugeordnet und zugedacht sey, als ein jeder nach Proportion der Lande und der Gefälle, worauf bey Erb-Vertheilungen in dem Fürstlichen Hause reflectirt zu werden pflegt, nach Abzug der obliegenden Onerum zur Legitima zu gewarten habe.  
Bestätigungs-Formel Die Confirmations-Formul pflegt auf folgende Weise eingerichtet zu seyn; So confirmiren wir aus wohlbedachten Muth, gutem Rath und rechtem Wissen, als jetztregierender Römischer Kayser nicht allein die Primogenitur-Disposition in allem deren Inhalt, sondern bewilligen und verordnen auch krafft dieses gnädiglich, daß zu jederzeit nur ein eintziger regierender Landes-Fürst aus der ältesten Geburts-Linie Posterität in den Fürstlichen Landen seyn, und nach dem Recht der Erstgeburth admittirt werden soll. Thun das,  
  {Sp. 1803|S. 911}  
  confirmiren und bekräfftigen vorgeschriebene Disposition, bewilligen und verordnen auch sothanes Recht der Erstgeburth, für uns, unsere Nachkommen am Reich, Römische Kayser und Könige, hiermit und krafft dieses Kayserlichen Briefes von Römischer Kayserlicher Macht, Vollkommenheit, Hoheit, Würde und Gütigkeit, als solches am beständigsten geschehen soll, kan und mag.  
Erb-Vergleiche In den Fürstlichen Vergleichen wird ebenfalls ausgemacht, auf was Art dieses Recht der Primogenitur bey einigen Fällen zu rechnen sey. Also ist in dem im Jahr 1672 errichteten Altenburgischen Haupt-Vertrage unter andern folgendes disponirt; Gleichwie nun dieser gantze und wichtige Vergleich nichts anders als auf beständige Stifftung unaufhörlicher Freundschafft und vertraulicher Zusammensetzung angesehen und erbauet; Also vereinbahren und erklären wir uns auch bey dem Haupt-Stück und Fundament dieses Vergleichs allerseits dahin, damit unsere beyderseits Fürstlichen Häuser ins künfftige um so viel desto mehr in ständiger Einträchtigkeit erhalten, und alles Mißvernehmen abgewendet werde, des Inhalts, daß die bey diesem Fürstlichen Sammthause aufgerichtete Verträge, und ausgelassenen kundbahren Schrifften, auch Judicial- und Extrajudicial-Einwendungen die Primogenitur allewege nach dem würcklichen Alter, so in natürlichen Lauff der Jahre, Monathe und Tage bestehet, nicht aber nach den Linien und Repräsentation noch Fictione juris gerechnet und geachtet werden soll.  
Mitteilung des Regierungsantritts Die Deutschen Fürsten machen die Antretung ihrer Landes-Regierung der sämmtlichen Reichs-Versammlung bekannt, und versichern, daß sie nach dem rühmlichen Vorbilde ihrer Vorfahren, zu allem, was des heiligen Römischen Reichs Wohlfahrth befördern könnte, mit behülfflich seyn würden, dagegen vermuthend, daß man ihnen hinwiederum alle ihre Prärogativen genüssen lassen würde.  
gemeinschaftliche Regierung Bißweilen wird unterschiedenen zugleich entweder durch die gesammte Hand und Mitbelehnschafft, oder durch ein Testament, oder durch Tractaten und Compactaten die Regierung eines Landes aufgetragen. Bey diesem Casu pfleget denn der Älteste und Erstgebohrne im Namen der übrigen Herren Brüder die Mandate und Rescripte zu resolviren, und die andern zur Regierung gehörige Handlungen zu expediren, und ist die Formul hierbey folgende: Für uns, und die Durchlauchtigen Fürsten unsere freundlich geliebte Herren Brüder Hertzog Albrechten und Moritzen etc. fügen hiermit öffentlich zu wissen.  Siehe Frommann de condom. ...
  Sie constituiren auch wohl einen gemeinschafftlichen Procurator durch ein Procuratorium, daß der Gevollmächtigte dasjenige verrichten soll, was die Principalen von selbst zur Stelle verrichten könnten, solten und wolten.  
Mutschierung Bißweilen wechseln Sie die Regierung einige Monate oder einige Jahre nach einander um, so daß sie diese Zeit über bey diesem, und eine andere bey jenem ist, welches die Mutschierung genennet wird.  
Distrikte Bey andern wird die Jurisdiction auf gewisse Districte und Quartiere eingerichtet, in die sie sich theilen.  
Beendigung Stehet es denen, die eine gemeinschafftliche Regierung bißher gehabt, nicht länger an, in Communion zu bleiben, so können Sie allezeit auf die  
  {Sp. 1804}  
  Theilung provociren.  
     

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Stand: 23. September 2013 © Hans-Walter Pries