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Quellenangaben |
Erbfolge-Verträge |
Es werden bey
unterschiedenen Fällen
gewisse feste und verclausulirte
Succeßions-Pacten errichtet, und Ihrer
Kayserl. Majest. als Ober-Lehns-Herrn
unterthänigst vorgezeigt, und Kayserl. Confirmation darüber ausgebeten.
Kayserliche Majestät nehmen denn solche Pacta
allergnädigst an, lassen
solche beylegen, und versprechen, daß auf erfolgenden Fall diesen Pacten
nachgelebet werden
soll. |
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Also schlüssen einige Reichs-Grafen und andere, zu Conservation des gantzen
Geschlechts, ein gewiß Pactum und Vereinigung, sie unterschreiben es
alle, besiegeln und beschwören es. Sind die übrigen, die zu diesem
Geschlecht
gehören, noch minderjährig, so müssen sie nach erlangter Majorennität, bey der
Reception zu den Geschlechts-Conventen und
Seßionen, nicht allein mit Hand und
Siegel, sondern auch bey dem
Wort der ewigen
Wahrheit angeloben, der
Geschlechts-Vereinigung und allen Familien-Pacten in allen Stücken nachzuleben,
und in keinerley Weise darwieder zu handeln. |
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Es werden zuweilen andere Häuser ersucht, die Guarantie eines gewissen
Vergleichs des Succeßion-Tractats über sich zu nehmen. |
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Erbteilung: Rezesse |
In den Erbteilungs-Recessen wird öffters mit verabredet, daß ohne Consens
aller
Fürstl. Interessenten von
Land und Leuten nichts veralienirt noch
verpfändet, auch bey künftigen Anfällen an Land und Leuten, oder deren Revenuen
ein gleichmäßiges, als itzo besorget worden, beobachtet werden soll. |
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Bißweilen müssen die
Kinder die
Fürstl. Testamente nicht allein
unterschreiben, sondern auch so gar eydlich versprechen, daß sie der väterlichen
Disposition Folge leisten wollen; doch man hat genung Exempel, daß wenn gleich
beydes geschehen, es doch nachgehends von den Erben nicht gehalten worden. |
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Die Theilung geschiehet entweder auf eine ungleiche oder gleiche Art. Der
erste Casus trägt sich zu, wenn der Vater in Testament das
Reich oder
Land unter
seine
Kinder theilet, und gehet diese Theilung bißweilen nach
Affecten, so daß
die Gleichheit nicht allezeit darinnen beobachtet wird, und der eine viel mehr
bekommt, als der andere. |
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Bißweilen wird auch die Theilung dem Loose überlassen. In
Deutschland ist
bey Privat- und hohen
Standes-Personen die
Regel im Gebrauch, daß der älteste
theilet, der jüngste aber wählet. |
S. Springsfeld de apanag. ... |
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Die gleiche Theilung verhält sich nicht auf einerley Weise, denn es kömmt
hierbey entweder das gantze
Land, und alles, was darzu gehörig, in Theilung,
oder es werden nur gewisse Ländereyen und
Rechte getheilet, da die anderen
ungetheilet bleiben, welche entweder gemeinschafftlich beherrschet werden, oder
nur bloß von dem Ältesten dependiren. |
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Ob die Reichs-Vota nach Theilung der Ländereyen deßwegen vor getheilt zu
achten, ist unter denen Rechts-Lehrern noch sehr streitig; die meisten behaupten
es bey diesem Fall, wenn der
Kayserliche Consens zu der Theilung gekommen, und
ein jeder |
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{Sp. 1800} |
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Fürst über sein
Territorium besonders investirt ist. |
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Vollzug der Teilung |
Nach der Theilung wird ein jeder Fürst in seinem getheilten Stück
Landes ein
regierender
Landes-Fürst, er geneust die
Würden,
Vorzügen,
Rechte und
Privilegien
seiner Antecessoren, und behält auch wegen der
Hoffnung der künftigen Succeßion
den völligen
Titel. |
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Die Mit-Erben, oder die Fürstlichen Herrn Brüder, sind allesamt einander
gleich, und kan sich keiner über den andern etwas zum voraus zueignen, wenn es
ihnen nicht von dem andern ausdrücklich vergünstiget, jedoch pflegen die
jüngeren dem ältern die
Präcedenz nicht leichtlich streitig zu machen. Es werden
daher auch bey den Votis, bey den Unterschriften, und bey den andern
Rechten die ältesten meistentheils den jüngern vorgezogen. |
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Überlassung der hohen Rechte (Directorium) |
Bißweilen pflegen die
Fürstlichen
Herren Gebrüdere in einem besondern
Fürst-Brüderlichen Vergleiche die hohen
jura dem ältesten Herrn Bruder
und dessen Nachfolgern an Regiment gleichsam vigore commissionis perpetuae
unwiederrufflich zu übergeben und aufzutragen. Sie überlassen ihm |
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- alle Reichs- und
Kreyß-Sachen, mit allen dahin gehörigen Expeditionen,
- Beschickung
der Land-Täge,
- Eintheilung der Vollmachten, Instructionen und
Verordnungen,
- Führung der Votorum,
- die Cammer-Gerichts-Visitationen,
- Verwilligung
aller Reichs-Anlagen am
Gelde und
Volck,
- Suchung der Reichs-Lehen,
- alle
Landschaffts-Sachen,
- die Land-Tags-Propositionen und
Abschiede,
- die Ausschreiben
und Eintreiben der
Steuern und
Anlagen,
- die Direction des gantzen Steuer-Wesens,
- die
Verpflichtung der
Bedienten,
- Einführung aller gemeinen, Kirchen- Policey-
und Landes-Ordnungen,
- ausserordentliche Collecten,
- das jus belli et pacis,
und was hierzu gehörig, die Aufforderung des Ausschlusses der
Gesandtschafften
- und was ad Statum publicum mag gehörig seyn,
- u.s.w.
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Diese Prärogativ wird das Directorium genennet, und pflegt denen ältesten
vor diese Function etwas zum voraus, entweder aus der väterlichen Disposition,
oder aus den Pacten der Familie aßignirt zu werden. So wird auch die Clausul
bisweilen mit eingerückt, daß der älteste Bruder das Directorium mit gebührendem
Rath führen soll, und sich aller Einführung eines fremden denen
Fürsten-Band und
Einigkeit ebenbürtiger Gebrüder oder Vettern höchst
schädlichen,
unbilligen und
ungebührlichen Dominats enthalten. |
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Teilung der Einkünfte |
Es geschicht bey unterschiedenen
Fürstlichen Häusern, wenn ein von den
Eltern hinterlassenes Stück
Landes zu einer Landes-Fürstlichen oder
Fürstenmäßigen Portion nicht genug zu seyn scheinet, und die
Landes-Fürstliche
Hoheit allen gemeinschafftlich verbleiben soll, daß nur eine Theilung der
Einkünfte vorgenommen wird, biß sie durch neue Acceßionen des Landes zu einer
erblichen und austräglichen Landes-Theilung können fortschreiten. |
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Vorläufiger Rezess |
Einige
Fürstliche
Herren Gebrüdere errichten auf folgende Weise einen
Provisional-Rezeß. Sie vereinigen und vergleichen sich zu Erhaltung ihrer selbst
und Ihrer Posterität freund-brüderlich mit einander, daß sie nichts von einander
trennen, keiner von ihnen den
bösen Mäulern, wie sich in dergleichen Fäl- |
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{Sp. 1801|S. 910} |
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len gemeiniglich zuzutragen pflegt, Glauben zustellen, sondern einer den
andern getreulich davon informiren und Part geben, auch den
Personen selbst, um
zu sehen, ob es auch aus einiger Paßion geschehen möchte, zu wissen machen soll,
sie versprechen auch heiliglich und vor dem Angesicht
Gottes, daß keiner von
ihnen ohne des andern Vorwissen einige Posseßion apprehendiren, keiner ein
mehrers
Recht vor den andern
prätendiren, sondern alles in statu quo
lassen, nichts verändern noch vornehmen, vielmehr eine gesammte Cantzeley
anstellen, und so lange auf gemeine Unkosten durch getreue Leute unterhalten,
biß sie sich, wegen der ihnen angefallenen
Land und Leute, sammt denen
Pertinentien freund-brüderlich verglichen, und aus einander gesetzt haben
würden. |
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Primogenitur |
Sind Pacta vorhanden, daß ein Land oder Fürstenthum nicht weiter getheilet
werden soll, und der eine oder der andere von den
Fürstlichen
Herren Brüdern
oder Vettern dringet doch auf die Theilung, so kommt der Primogenitus
ein bey andern Fürsten und bittet um Vorschriften bei
Kayserlicher Majestät zu
intercediren, und zu
effectuiren, daß sie
allergnädigst geruhen möchten, die
Geschlechts-Pacta de non amplius dividèndo zu confirmiren, und
denselben gemäß, ihn als Primogenitum unter seinen Brüdern bey der
alleinigen Besitzung und Regierung des
Landes zu lassen, und zu schützen, und
Gegentheil mit dem Gesuch der dem introducirten juri primogeniturae,
und Conservation des
Stammes auch dem interesse publico zuwider
lauffenden Theilung mit seinen unmündigen Brüdern abzuweisen. |
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Das Recht der Erstgeburth ist bey den meisten Häusern in
Europa und in
Deutschland eingeführt. Zu den
Zeiten der alten
Deutschen wuste man von den
Rechten der Primogenitur nichts, weder bei der Succeßion der
Könige, noch in den
Reichs-Lehen. Die Succeßion der Könige geschahe nach der Wahl, auch zu der Zeit
der Francken. |
Siehe Ludolph de jure ... |
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Nachgehends aber ist das Recht der Erstgeburth durch gewisse
Fundamental-Gesetze der
Reiche und
Lande durch
Gewohnheit oder einige
Verjährung, von gantz undencklichen Zeiten her, durch Testamente, und durch
besondere Pacten und
Statuten der Familie eingeführet worden. Bey den
Churfürsten ist es in der
güldenen Bulle
gegründet, und wird es jederzeit in denen
Kayserlichen
Capitulationen bestätiget: Wir wollen allewege die weltlichen
Chur-Häuser, bey ihrem Primogenitur-Recht, und ohne dasselbe wider die Gebühr
restringiren zu lassen, nach Inhalt der güldenen Bulle verbleiben lassen. |
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In vielen Testamenten wird es angeordnet, man findet aber auch bisweilen
Exempel, daß die Primogenitur darinnen ausdrücklich verbothen, hingegen die
Aequalitas successionis mit folgenden
Worten bestätiget wird: Das leidige
Primogenitur-Wesen wollen wir bey unserer Posterität, um allerhand daraus
flüssender schädlicher Consequentien willen, bey Vermeidung zeitlichen und
ewigen Segens, abgestellet wissen. |
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Testament |
Wird das Recht der Erstgeburth im Testament eingeführet, so erklären sie den
ältesten Printzen zu einem völligen Successor der
Land und Leute, auch aller ihm
zu- |
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{Sp. 1802} |
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stehenden
Hoheiten,
Jurium und
Regalium, dergestalt, daß
derselbe künfftighin der
regierenden
Landes-Fürst alles dessen, so sie an Land
und Leuten besessen, und ihnen annoch bey ihrem
Leben, oder nach ihrem seligen
Absterben heimfallen möchte, verbleiben soll; sie haben das Vertrauen zu dero
übrigen Printzen, daß sie sich dieser zu ihres Hauses Conservation und Aufnahme
zielenden väterlichen
Verordnung gehorsamst submittiren werden, wobey sie sich
denn des göttlichen Segens können versichert halten. |
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Garantie |
Es geschicht auch wohl, daß sie eine mächtige Puissance in dem Testament
versuchen, diese
Verordnung mit zu guarantiren, und darüber halten zu helffen. |
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Vergleich |
Bißweilen haben die Durchlauchtigsten Herrn Paciscenten und Gebrüdere bey
Fürstlichen
Ehren, Treu und Glauben, an würcklich geschwornen Eydes statt sich
verglichen, daß sie sich der väterlichen Disposition unterwerffen wollen. |
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Beeidung |
Man findet auch wohl in der Deutschen Historien Exempel der
Fürsten, die das
unter sich aufgerichtete Primogenitur-Recht durch einen Jurament bestärcket, und
von einem Notario ein
Instrument darüber verfertigen lassen. |
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Kaiserliche Bestätigung |
Mehrentheils ersuchen die
Fürsten
des
heiligen Römischen Reichs die
Römisch-Kayserliche Majestät, es wollen dieselben zu möglichster Vorkommung
und Abwendung aller etwa besorgenden Irrungen, welche sich nach ihrem Ableben
ereignen könnten, als
regierender Römischer Kayser und oberster Lehens-Herr, ihr
Fürstenthum, zur Erhaltung und Fortführung ihrer Fürstlichen Posterität, auch
ihrem Land und Leuten, und zuförderst dem Heiligen Römischen Reich zu mehrerm
Besten allergnädigst geruhen, das in ihrem Fürstenthum eingeführte
Primogenitur-Recht aus Kayserlicher
Macht und Vollkommenheit mit
verbindlichen
Clausuln, und wie dasselbe an beständigsten und kräfftigsten geschehen könnte
oder möchte, durch dero Kayserliche Confirmation zu befördern und zu befestigen. |
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Wenn sie nun durch ein allerunterthänigstes Memorial bey
Römisch-Kayserlicher Majestät um Confirmation angesucht, so müssen sie hierauf
beybringen, wie alt die
Herren
Söhne seyn, ingleichen bey ihren
Fürstlichen
Namen,
Worten, Treue und Glauben,
Gerichte und Attestate einschicken, daß durch
die Disposition der Primogenitur, und die darinnen verordnete Apanagia
und Deputata, den jungen Printzen und denen folgenden, da deren
GOtt
mehr bescherete, nicht zu kurtz geschähe, sondern ihnen vielmehr ein
erkleckliches zugeordnet und zugedacht sey, als ein jeder nach Proportion der
Lande und der
Gefälle, worauf bey Erb-Vertheilungen in dem Fürstlichen Hause
reflectirt zu werden pflegt, nach Abzug der obliegenden
Onerum zur
Legitima zu gewarten habe. |
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Bestätigungs-Formel |
Die Confirmations-Formul pflegt auf folgende Weise eingerichtet zu seyn; So
confirmiren wir aus wohlbedachten Muth, gutem Rath und rechtem Wissen, als
jetztregierender Römischer Kayser nicht allein die Primogenitur-Disposition in
allem deren Inhalt, sondern bewilligen und verordnen auch krafft dieses
gnädiglich, daß zu jederzeit nur ein eintziger regierender Landes-Fürst aus der
ältesten Geburts-Linie Posterität in den Fürstlichen Landen seyn, und nach dem
Recht der Erstgeburth admittirt werden soll. Thun das, |
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{Sp. 1803|S. 911} |
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confirmiren und bekräfftigen vorgeschriebene Disposition, bewilligen und
verordnen auch sothanes Recht der Erstgeburth, für uns, unsere Nachkommen am
Reich, Römische
Kayser und
Könige, hiermit und krafft dieses
Kayserlichen
Briefes von Römischer Kayserlicher
Macht, Vollkommenheit,
Hoheit,
Würde und
Gütigkeit, als solches am beständigsten geschehen soll, kan und mag. |
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Erb-Vergleiche |
In den
Fürstlichen Vergleichen wird ebenfalls ausgemacht, auf was Art dieses
Recht der Primogenitur bey einigen Fällen zu rechnen sey. Also ist in dem im
Jahr 1672 errichteten Altenburgischen Haupt-Vertrage unter andern folgendes
disponirt; Gleichwie nun dieser gantze und wichtige Vergleich nichts anders als
auf beständige Stifftung unaufhörlicher Freundschafft und vertraulicher
Zusammensetzung angesehen und erbauet; Also vereinbahren und erklären wir uns
auch bey dem Haupt-Stück und
Fundament dieses Vergleichs allerseits dahin, damit
unsere beyderseits Fürstlichen Häuser ins künfftige um so viel desto mehr in
ständiger Einträchtigkeit erhalten, und alles Mißvernehmen abgewendet werde, des
Inhalts, daß die bey diesem Fürstlichen Sammthause aufgerichtete Verträge, und
ausgelassenen kundbahren Schrifften, auch Judicial- und
Extrajudicial-Einwendungen die Primogenitur allewege nach dem würcklichen Alter,
so in natürlichen Lauff der Jahre, Monathe und Tage bestehet, nicht aber nach
den Linien und Repräsentation noch Fictione juris gerechnet und
geachtet werden soll. |
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Mitteilung des Regierungsantritts |
Die Deutschen Fürsten machen die Antretung ihrer
Landes-Regierung der
sämmtlichen Reichs-Versammlung bekannt, und versichern, daß sie nach dem
rühmlichen Vorbilde ihrer Vorfahren, zu allem, was des
heiligen Römischen Reichs
Wohlfahrth befördern könnte, mit behülfflich seyn würden, dagegen vermuthend,
daß man ihnen hinwiederum alle ihre
Prärogativen genüssen lassen würde. |
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gemeinschaftliche Regierung |
Bißweilen wird unterschiedenen zugleich entweder durch die gesammte Hand und
Mitbelehnschafft, oder durch ein Testament, oder durch Tractaten und Compactaten
die Regierung eines Landes aufgetragen. Bey diesem Casu pfleget denn
der Älteste und Erstgebohrne im
Namen der übrigen
Herren Brüder die
Mandate und
Rescripte zu resolviren, und die andern zur Regierung gehörige Handlungen zu
expediren, und ist die Formul hierbey folgende: Für uns, und die Durchlauchtigen
Fürsten unsere freundlich
geliebte Herren Brüder Hertzog Albrechten und Moritzen
etc. fügen hiermit öffentlich zu wissen. |
Siehe Frommann de condom. ... |
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Sie constituiren auch wohl einen gemeinschafftlichen Procurator durch ein
Procuratorium, daß der Gevollmächtigte dasjenige verrichten soll, was die
Principalen von selbst zur Stelle verrichten könnten, solten und wolten. |
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Mutschierung |
Bißweilen wechseln Sie die Regierung einige Monate oder einige Jahre nach
einander um, so daß sie diese Zeit über bey diesem, und eine andere bey jenem
ist, welches die Mutschierung genennet wird. |
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Distrikte |
Bey andern wird die
Jurisdiction auf gewisse
Districte und Quartiere
eingerichtet, in die sie sich theilen. |
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Beendigung |
Stehet es denen, die eine gemeinschafftliche Regierung bißher gehabt, nicht
länger an, in Communion zu bleiben, so können Sie allezeit auf die |
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{Sp. 1804} |
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Theilung provociren. |
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