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Quellenangaben |
Landes-Regierungen |
Es ist fast in allen
Provincien
Deutschlandes keine gleiche und in allen
Stücken überein kommende
Landes-Regierung,
sondern es sind fast so viel
unterschiedene
Arten der Regierungen als Provincien anzutreffen. |
Siehe Lyncker Dissert. ... und
Hertii de specialibus ... |
neue Regierungen |
Die neuen Regierungen zühen grosse
Veränderungen nach sich so wohl bey den
Staats-Geschäfften, als insonderheit unter den
Bedienten. Viel Officianten, die
sich bey dem Successor nicht in besondere
Gnade gesetzt, werden abgedanckt. Sind
etwan Schulden vorhanden, die abgetragen müssen werden, so wird die Hofstatt auf
das engeste und genaueste eingezogen. Mancher Minister muß Rechnung seines
vorigen Haushaltens ablegen, ein anderer wird wohl gar in ein Staats-Gefängniß
gelegt, oder in das Exilium verwiesen, viele, die sonsten in schlechtem
Ansehen
stunden und gar nichts galten, kommen hoch ans Bret. |
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Vielmahls bemühen sich die jungen
Regenten durch eine besondere Gnade
merckwürdig zu machen, weil die
Unterthanen aus den ersten Linien einen
Schluß
von dem künfftigen Erfolg des gantzen
Lebens machen. |
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neue Kollegien und Gerichte |
Es werden ebenfalls nicht selten gantz neue
Collegia und
Judicia etabliret, bey welchen folgende Ceremonien merckwürdig sind. Es
wird vorhero nach der Verfassung des
Landes mit denen
Ständen Communication
gepflogen, insonderheit aber mit den Collegiis, die einiger massen mit dem neuen
Collegio concurriren, damit man ihr Gutachten dabey vernehme. |
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In den besondern
Ordnungen und Statuten, werden die
Pflichten, Verrichtungen
und Eydes-Notulen aller und jeder
Bedienten vom obersten Präsidenten biß auf den
untersten Aufwärter exprimirt, und die Gräntzen ihrer
Jurisdiction beniemet. Es
geschehen Notificationen an alle Collegien des
Landes wegen Titulaturen und
Expeditionen, so dieses Collegium zu besorgen hat, damit dieses alles zu der
Unterthanen Notiz gelange. Vielmahls wird auch die gantze Verfassung gedruckt,
damit sich ein jeder desto besser darnach richten könne. |
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Es wird eine
solenne Proceßion angestellt, von den Gliedern des neuen
Collegii, der sämmtlichen Hofstatt und Deputirten der
Stände, aus demjenigen
Orte, wo sich das neue Collegium versammlet, in die Kirche, wenn nun daselbst
die sich zu dieser Handlung schickende Predigt abgelegt, und der Gottesdienst
geendiget, so gehen sie sämmtlich in ihrer
Ordnung wieder zurück. Hierauf wird
im
Nahmen des Regenten die Proposition gethan, die
Statuten und
Ordnungen des
neuen Collegii werden öffentlich abgelesen, und die Installation und
Verpflichtung der neuen Glieder wird nach abgelegten solennen
Reden und
Antworten vorgenommen. |
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Nach Endigung dieser Handlung werden entweder unter dem Trompetenblasen und
Pauckenschlagen die Stücke abgefeuert, oder doch von der, unten vor dem Hause
stehenden Soldatesque ein paar mahl Salven aus Mousqueten gegeben. |
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Vertretung |
Finden sich grosse
Herren genöthiget ihrer Angelegenheit wegen entweder auf
eine kürtzere oder längere
Zeit ihr
Land zu verlassen, so tragen sie inzwischen
die Regierung entweder ihren Räthen und Ministern, |
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{Sp. 1805|S. 912} |
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oder ihren ältesten Printzen, oder auch ihren Gemahlinnen auf. |
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Also constituirte der
Chur-Fürst zu Bayern Maximilian Emanuel im Jahr 1704,
da er sich nach der unglücklichen Schlacht bey Höchstädt retiriren muste, seine
Gemahlin in einem Decret zur Regentin des
Landes, legte ihr die absolute Gewalt
und Autorität bey, um bey seiner Entfernung von dem Lande die durchgehende
Regierung so wohl in publicis als militaribus zu führen, und
alles dasjenige zu beobachten, zu handeln, und zu beschlüssen, was sie ihm und
dem Lande am besten zu seyn erachten würde. |
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Dieser
Schluß wird allen ihren Collegiis und den sämmtlichen
Land-Ständen
notificirt, damit sich das gantze
Land darnach zu richten wisse. |
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Statthalter |
Nachdem die
Könige nicht allenthalben zumahl in entfernten Ländern in
Person
gegenwärtig seyn können, so erfordert es die
Nothwendigkeit, daß sie an statt
ihrer gewisse Vice-Rees, oder Königliche Statthalter verordnen. Sie
schreiben
Ihnen vorhero gewisse Reglemens und Instructionen vor, wie weit sich die
Gräntzen ihrer
Gewalt und
Jurisdiction erstrecken sollen. Sie verwenden
mehrentheils solche, deren Treue sie durch vielfältige Proben vorhero gewiß
versichert, die sich bey ihnen auf vielfache Weise allbereit meritirt gemacht,
die der Gebräuche des Landes, in welches sie geschickt werden, kundig, und bei
dasigem
Volck, dem sie vorstehen sollen,
lieb und in
Ehren gehalten werden
möchten. |
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Bisweilen wird auch die Statthalterschafft, oder das Gouvernement einigen
von dem Hochfürstlichen Hause selbst aufgetragen, wenn sie die Capacität und
Erfahrung besitzen, die zur Vice-Regierung eines
Landes nöthig ist, und die
Regenten, die ihnen die
Administration des Landes übergeben auf keiner Seite
etwas präjudicirliches in Ansehung ihrer zu besorgen haben. Also werden auch
wohl Hochfürstliche
Weibs-Personen zu Gouvernantinnen eines Landes erklärt. Die
Statthalter und Gouvernantinnen, so von den Hochfürstlichen Anverwandten darzu
erwählet werden, haben ein mehrers Pouvoir als die andern, des geschicht aber
auch nicht so gar leichtlich und nicht so gar öfters, daß ihnen das Gouverno
aufgetragen wird; es steckt gemeiniglich eine kleine Jalousie und
Furcht
dahinter, als ob ihnen die
Unterthanen allzusehr anhangen würden, zumahl wo sie
mehr Hoffnung zur Succeßion hätten, oder sie die
Gräntzen ihrer Administration
weiter erstrecken möchten, als der Intention des Landes-Regenten gemäß wäre. |
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Landdroste usw. |
Die die Ober-Auffsicht über ein kleines Fürstenthum, über eine
Grafschafft
oder einen anderen
District
Landes in
Deutschland erhalten, werden nicht so wohl
Statthalter, als vielmehr Ober-Land-Troste, Ober-Lands-Haupt-Leute,
Ober-Auffseher u.s.w. genennet, und wird ein solch Gouverno mehrentheils alten
und meritirten Ministern zu Theil, die sonst Treue und ersprießliche
Dienste
geleistet. |
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Fehlende Anerkennung |
Wenn ein neuer Regente eine andere Puissance nicht dazu bewegen kan, daß sie
ihn davor
erkennet, so pflegt er alles Commerce mit derselben völlig
abzubrechen, er rufft seine Ministres, Secretairs, Residenten und Agenten von
ihr wieder zu sich, er entzühet den gegenseitigen
Unterthanen alle
Privilegien
und
Freyheit, die ihnen vorhero zugestanden, er läst nichts von ihren Schiffen,
Waaren und Effecten |
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{Sp. 1806} |
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in seine Häfen, und in sein
Land, und dieses so lange, biß die andere
Puissance ihn vor den rechtmäßigen
Regenten dieses oder jenen Landes
erkennt,
oder durch Interposition der andern ein Temperament dieserwegen gefunden worden.
Zuweilen entstehet wohl gar hierüber eine solche öffentliche Feindseligkeit, die
in einen blutigen Krieg ausbricht. |
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Abdankung |
Ein freywilliges Niederlegen der Krone ist zwar eine
Sache, die sich gar
selten zuträgt, indem es den meisten
Menschen
natürlicher ist, den Scepter freywillich zu ergreiffen, als ihn von sich zu
geben; inzwischen sind dennoch einige wenige Exempel aus der Historie vom
Kayser Carl dem
Vten, von der Königin in Schweden Christina, von dem
König
in Pohlen Johann Casimir, und von dem itzigen König in Spanien
Philippo V, da er eine Zeitlang abdanckte, auch
hiervon bekannt geworden. |
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Vorspiele |
Bey diesem Fall geschehen bisweilen eine lange
Zeit vorher gleichsam gewisse
Praeludia, die den Weg darzu bahnen. |
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Die Regenten concertiren ihr Dessein, entweder mit einigen grossen
Staats-Ministern, oder mit ihren künfftigen Successoren, die ihnen denn hierbey
kein Hinderniß in Weg legen, sondern sich ihren Entschluß gar wohl gefallen
lassen. Bringen sie aber diese Resolution an die
Stände, so versuchen sie
dieselben in einer
solennen Deputation auf das allerflehentlichste, sie nicht zu
verlassen, und ihren
Schluß hierinnen zu verändern; nicht weniger pflegen andere
Puissancen, wenn sie etwas davon
erfahren, ihr Vorhaben auf alle Weise ihnen zu
widerrathen. |
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Abdankungs-Urkunde |
Beharren sie aber beständig auf ihren Entschluß, so lassen Sie ein
Abdanckungs-Diploma abfassen, und exprimiren darinnen die
Ursachen, die sie
hierzu bewogen, welche mehrentheils folgende sind, Als |
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- die Schwachheit des
Leibes,
- das hohe Alter, und
- das Verlangen nach der Ruhe, oder
- der Eckel zum Irrdischen, und die
Liebe zu dem Himmlischen.
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Nicht weniger führen Sie in dem Abdanckungs-Instrument an, daß sie das
Regiment freywillig, und ohne jemandes Anstifften von sich ablegten, auch allen
Prätensionen auf das
Reich vor itzt und künfftig renuncirten, welche sie zu
keiner
Zeit, weder durch sich, noch durch andere hervorsuchen wolten. |
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Durchführung |
Die sämtlichen
Stände werden durch Deputirte zusammen beruffen, das
Abdanckungs-Diploma wird abgelesen, und zugleich das Assecurations-Diploma wegen
der jährlich zu empfangenden Summe
Geldes, so sie von denen Ständen biß an ihr
Lebens-Ende verlangen. Sie steigen auf den Thron in Königlicher Pracht, halten
in
Gegenwart des Successors eine
bewegliche Abdanckungs- und Valet-Rede an die
Stände, empfehlen dem Successor die Wohlfahrth des Königreichs, ertheilen ihm
manche heilsame Erinnerungen, und gratuliren ihm zur Krone. |
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Hierauf hält einer von denen Reichs-Ständen im
Namen des Königreichs eine
Gegenrede, er beklaget den
Verlust, den sie hierdurch erlitten, ersucht ihn, die
angebohrne Liebe gegen das
Vaterland unverrückt zu behalten, und versichert ihn
des steten Andenckens. Wenn dieses geschehen, legen Sie Ihren Königlichen
Staat
ab, wollen von denen Ständen und
Bedienten nicht mehr die vorigen
Ehr-Bezeigungen annehmen, die ihnen sonst als
Königen zugekommen, sondern geben
sich nunmehr als Privat-Persohnen aus. |
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Bey diesen Sätzen wird das |
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{Sp. 1807|S. 913} |
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Beispiel Schweden |
Exempel der Königin Christina in Schweden die beste
Erläuterung abgeben. Als sie im
Begriff war die Krone niederzulegen, und alle
ihre
Bedienten und
Unterthanen von ihren
Pflichten und
Gehorsam loßzuzählen,
wurde sie auf das prächtigste von denen vornehmsten Officialen des
Reichs
angekleidet, sie satzten ihr die Königliche Krone auf das Haupt, gaben ihr in
die rechte Hand das Scepter, und in die lincke den güldenen Reichs-Apffel. Zwey
Senatoren trugen ihr das Schwerdt und den güldenen Schlüssel vor. Sie satzte
sich auf den Thron, und ihre Nachfolger Printz Carl Gustav
nicht weit von ihr. |
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Nachdem nun das Abdanckungs-Instrument
abgelesen, ließ sie sich ihres Königlichen Ornats nach und nach entkleiden, der
Reichs-Cantzler nahm ihr den Reichs-Apffel, der Reichs-Admiral den Scepter, und
der Reichs-Trost die Krone, die drey Auffwärter zogen ihr den Rock aus, welchen
die Hoffleute in tausend Stücken zerrissen, weil ein jedweder etwas davon haben
wolte. Wie sie gantz entkleidet, stund Sie in blossen Haaren, in weissen
silbernem Tobin, hielt eine
bewegliche
Rede an die Stände, zählte sie von ihren Gehorsam loß, und verwieß
sie an den Printzen. |
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Der Schluß ihrer Valet-Rede war folgender: Ihr wisset dieses wohl, und ohne
Zweiffel werdet ihrs glauben, es bestehe die allergröste Bezeugung und
Bestätigung meines
Willens darinnen, wenn ich sage, daß ich zu allen Zeiten eine
Christina seyn und bleiben werde. Hierauf hielt wieder einer
von den Reichs-Ständen eine sehr
bewegliche Gegen-Rede, beklagte die vor sie
betrübte Entschlüssung der Königin, danckte vor ihre Regierung, und vor die neue
getroffene gute Wahl. |
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Sie stieg vom Thron herunter, ließ die vornehmsten von den vier
Ständen zum
Valet, zum Hand-Kuß,
redete den Printzen mit einer wohlgesetzten
Rede an,
gratulirte ihm zur Krone, und empfahl ihm das Wohl der Unterthanen. Der Prinz
wandte sich hierauf mit seiner Rede zu den Reichs-Ständen, welche dem
König
antworteten, und ihnen ihrer Treue versicherten; die vornehmsten von denen
Ständen wurden zum Hand-Kuß gelassen; der Printz führte die Königin in ihr
Gemach; des Nachmittags empfieng er mit gehörigen
Solennitäten die Krone, und
ward durch einen Herold, zum König der Schweden, Gothen und Wenden ausgeruffen. |
Herrn von Rohr Einleitung zur
Ceremoniel-Wissenschafft der grossen Herren p. 625 u.ff. |
Führung der Regierung |
Wie aber eine Regierung klüglich und löblich geführet werden möge, lehret
Seckendorf ausführlich in seinem Deutschen Fürsten-Staate. |
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Verwaltung der Justiz |
Daß den hohen Reichs-Ständen nächst der
Gewalt
Gesetze zu geben, zugleich
die Macht zustehe, zu desto besser
Verwaltung der Justitz in ihren
Ländern und
Staaten einige
Landes-Regierungen oder Cantzeleyen, Hof-Gerichte,
Schöppen-Stühle, und andere
hohe und
niedere Gerichte anzulegen, auch
Obrigkeiten zu verordnen, ist als ein aus der festgegründeten
Landes-Fürstlichen
Hoheit herflüssendes Regale vor bekannt zum voraus zu setzen. |
Mencken in Disp. ... Besiehe auch
Kayser
Josephs Wahl-Capitulation art. 3. und Carls VI. art.
15. |
Sachsen |
Es ist aber hierbey bald als etwas besonders anzumercken, daß, obwohl
unterschiedlicher anderer Reichs-Stände
Untertha- |
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{Sp. 1808} |
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Appellationen |
nen, in gewissen Fällen vor die allgemeinen
Reichs-Gerichte beschieden
werden, oder auch die Partheyen von selbst dahin appelliren können, die hohen
Vorfahren des Chur-Hauses
Sachsen im Gegentheil, von sehr langen und fast
undencklichen Jahren her, das
Recht, ihre
Unterthanen vor keine
Gerichte
ausserhalb Landes zühen, noch auch diese selbst dahin appelliren zu lassen,
ausgeübet haben. |
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Wie denn
Hertzog Wilhelm zu
Sachsen bereits im Jahre 1446 sich mit denen
Lands-Ständen dahin vereiniget, daß keiner, bei Vermeidung der
Acht, von denen
Unterthanen jemanden vor ausländische Gerichte,
geistliche oder
weltliche, zühen
solte. |
Europäischer Herold P. I. p. 922. |
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Welches schon vorher der von denen glorwürdigsten
Kaysern Carln
IV in der
Güldenen Bulle tit. 2. und
Sigismunden im Jahre 1423, auch nach diesem von Maximilian
I im Jahre 1495 und Ferdinand I im Jahre 1559
bestätiget und erneuert worden. Welches
Privilegium so fest gegründet ist und
sich soweit erstrecket, daß auch keinen auswärtigen (Extraneo oder
Forensi) dahin zu appelliren frey stehet. |
Lyncker de Grav. ... |
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Ebenfalls wird unter dem Vorwände der Nullität keine Appellation zu
gelassen. |
Knichen de Sax. ... |
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Noch weniger kan ein
Unterthan zu Abstattung eines Zeugnisses vor das
Reichs-Cammer-Gerichte gezogen werden. |
Knichen l.c. ... |
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Und ist sonderlich
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- Kaysers
Sigismunds Privilegium de
non evocando, welches er im Jahre 1423
Churfürst
Friedrichen dem
Streitbaren in dem Churfürstenthume und allen seinen
Landen und
Fürstenthümern gegeben,
- nebst demjenigen, so nach den Umständen damahliger
Zeiten der Pabst Sixtus IV ertheilet,
|
in
Weckens Chron. ... u.f. |
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- ingleichen Kaysers Ferdinands Privilegium de non appellando
|
in
Lünigs Deutschem
Reichs-Archiv P. Spec. Cont. II. Abth. 4. Abschn. 2. p. 309.
wie auch in Cod. Aug. T. I. p. 1215. |
|
nachzulesen. |
Besiehe auch Carpzov de Saxon. Privil. de
non appell. und Knichen d. I. c. 3. |
Landes-Regierung zu Dresden |
Diesemnach ist die Justitz im
Churfürstenthum Sachsen von langen Zeiten her,
ohne Concurrentz oder Subordination der
Kayserlichen und
Reichs-Gerichte
administriret worden, darzu vornehmlich, als das höchste und ansehnlichste
Justitz-Collegium derer sämmtlichen Churfürstlichen Sächsischen Lande die
Hochlöbliche Landes-Regierung zu Dreßden angeordnet, und ob wohl derselben
Anfang so deutlich nicht zu erweisen, indem
Cantzler und Räthe, welche das
Durchlauchtigste Chur-Haus
Sachsen allezeit gehalten, nicht beständig in
Dreßden, sondern hier und da bey dem Hoflager mit gewesen; so hat man doch von
Zeiten
Hertzogs Albrechts, und ins besondere seit 1486 eine stehende Regierung
oder Raths-Collegium in Dreßden gehalten. |
Weck in Chron. Dresd. p. 175. |
Vorschriften |
Was die gegenwärtige Verfassung desselben anbetrift; so ist solches
hauptsächlich zu erlangen aus denen Cantzley-Ordnungen vom 13.
Julius 1642, und vom 8 Junius 1657, ingleichen aus denen vom Hochpreißlichen
Geheimen Consilio vormahls ergangenen Generalien, auch Special-Verordnungen,
nicht weniger
Churfürst Johann Georgens II
Declaration, die streitige Concurrentz der Landes-Re- |
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{Sp. 1809|S. 914} |
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gierung und des Cammer-Collegii betreffend, auch was eigentlich unter die
Expeditionen eines jeden Theils gehöre, vom 13 August 1670. Cod. Aug.
... darinnen unterschiedene Zwistigkeiten in 15 Puncten entschieden worden.
Welches Decret hernach durch einen vor die Hochlöbliche Cammer vom 25 May 1705
ergangenes Generale grösten theils geändert, und der Regierung nebst denen
Hof-Gerichten alle Cognition in Jagd- Forst- Berg- und andern Cammer-Sachen
untersaget, gleichwohl aber dagegen zu mehrmahlen Vorstellung gethan, und also
zur
Zeit nicht entschieden worden. |
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Unterstellung |
Es dependiret also hochbemeldete Landes-Regierung von dem hochpreißlichen
geheimen Concilio, dahin in wichtigen Angelegenheiten Berichte erstattet; auch
darauf und sonst aus denselben
Verordnungen angenommen werden. |
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Personal |
Zu Anfang des vorigen Jahrhunderts hatte das Regierungs-Collegium aus zehen
Personen, nehmlich fünff von
Adel, vier Rechtsgelehrten, und einem
Cantzler,
bestanden. Ihr zu sind nachgehends mehrere Räthe und ein Vice-Cantzler
angenommen worden. |
Weck l.c. |
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Das gegenwärtige Haupt dieses hohen Collegii ist der
Cantzler, welcher
ordentlicher Weise das Directorium führet, das
Churfürstliche Cantzley-Siegel
verwahret, und dessen sonderbarer Autorität und
Ansehen unter andern aus dem §.
Wo unsere Cantzler etc. u. §. Es sollen die Secretarien
etc. der Cantzley-Ordnung von 1657 erhellet, und der Vice-Cantzler,
welcher in Abwesenheit des Herrn Cantzlers, und wenn beyde abwesend sind, der
vorsitzende von denen Herren Hof-und Justitz-Räthen, das Directorium, nebst dem
Cantzley-Siegel führet. |
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Die übrigen Herren Räthe sind in
Adeliche und Gelehrte eingetheilet. Worzu
noch unterschiedene Supernumerarii kommen. Ausser diesen gehören zu dem
selben noch unterschiedene theils ordentliche, theils ausserordentliche
Regierungs- und Cantzley-Secretarien, nebst einigen Registratoren und Copisten,
desgleichen ein Fiscal, ein Bothenmeister,
Befehls-Ausgeber und
Cantzley-Aufwärter. |
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Besoldung |
Die ordentlichen Herren Hof-Räthe haben jährlich 1000 Gulden Besoldung zu
genüssen, welche nebst der übrigen alten Raths- und Gerichts-Collegien Besoldung
von dem Fleisch-Steuer-Pfennige genommen, und zu selbst beliebiger Eincaßirung
ein eigener Einnehmer gehalten, der Uberschuß aber an die
Churfürstliche
Rent-Cammer verrechnet wird. |
S. Land-Tags-Abschied von 1716. §. 13 und 19. |
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Die Supernumerarii aber haben weder ordentliche Besoldung noch ein
Votum, ob sie gleich mit referiren, und zugleich Vorbeschiede abwarten. Es wäre
denn einer oder der andere von den ordentlichen Hof-Räthen nicht zugegen. Denn
solchen Falls haben die am nächsten sitzenden Supernumerarii derer
Abwesenden Stellen im Votiren zu vertreten. |
Siehe Rescr. Spec. vom 9 Jenner 1710 und
Land-Tags-Abschied von 1718 §. 2. |
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Es sollen aber die Herren Räthe mit Commißionen ordentlicher Weise nicht
beleget werden, wenn nicht das
Churfürstliche Interesse darunter versiret. |
Rescr. vom 4 Jenner 1614 und vom 24 May |
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{Sp. 1810} |
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1699 Cod. Aug. ... |
Bestallung |
Wenn ein neuer Hof-Rath oder anderer Beysitzer zu bestellen; so muß er nach
Inhalt des angezogenen
Land-Tags-Abschieds §. 2. vor der
Entführung eine Probe seiner
Geschicklichkeit ablegen und eydlich bestärcken. |
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Siehe
Rath, im XXX
Bande, pag.
926. u.ff. |
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Nachdem nun solcher gestalt die
allergnädigste Confirmation erfolget, wird
der neu anzunehmende Hof-Rath bey der Landes-Regierung durch den geheimen
Lehns-Secretar zu Ablegung der
Pflicht zugelassen, und diese zugleich auf den
Religions-Eyd mit gerichtet. |
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Vormahls ist denen Hof-Räthen eine ordentliche
Bestallung bey dem
Cammer-Gemach ausgefertiget worden, welches aber anjetzo nicht zu geschehen
pflegt. Die Formalien der Bestallung eines Cantzlers und Hof-Raths können in
Seckendorffs Deutsch. Fürsten-Staate P. IV. ...
nachgesehen werden. |
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Die Subalternen dieses hochlöblichen Collegii betreffend; so sind zuförderst
die bey demselben verordneten Secretarien entweder ordentliche oder
ausserordentlichen und Supernumerarii, deren die erstern Besoldung und
Accidentien, die andern alleine Besoldung, und die dritten keines von beyden
genüssen, sondern die blosse
Hoffnung haben, nach Gelegenheit in der erstern
ihre Stellen zu rücken. Ubrigens sind die selben ausser ihren aufhabenden
Pflichten und Verrichtungen an den
Cantzler und dessen
Verordnung, oder in
Abwesenheit des selben an das Directorium angewiesen; so gar, daß einem
Churfürstlichen Cantzler überlassen worden, die Secretarien und Copisten; jedoch
mit Vorwissen Sr. Churfürstl. Durchl. ein- und abzusetzen. |
Cantzley-Ordn. von 1657. §.
obberührte. §. So wollen und Befehlen. §. Es
sollen die Secretarien u.a. |
Expeditionen und Kreise |
Insonderheit sind derer Secretarien Expeditionen entweder nach gewissen
Sachen, oder nach gewissen Kreyßen eingetheilet. Denn da findet sich |
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1) |
die Lehns-Expedition, |
2) |
die Appellations-Gerichts-Expedition, |
3) |
die Vorbeschieds-Expedition, |
4) |
der Ausländische, |
5) |
der Chur- |
6) |
der Thüringische, |
7) |
der Meißnische, |
8) |
der Leipziger, |
9) |
der Gebürgische, |
10) |
der Voigtländische und |
11) |
der Neustädtische Kreyß. |
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In denen sieben letzten Kreyßen kommen also alle die unter jeden Kreyß
gehörige Vasallen, Ämter und
Städte betreffende Justitz- und Policey-Sachen
vor, welche nicht bereits in der einen oder anderen derer vier ersten
Expeditionen abgethan worden. Darunter insonderheit auch
Lehns- Vormundschaffts-
ingleichen die Raths-Bestätigungen gehören, und wird, wenn die Parteyen in
unterschiedliche Kreyße gehören, auf den
Ort des Supplicanten oder Impetranten
gemeiniglich gesehen. |
|
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Von der dem Durchlauchtigsten Chur-Hause angefallenen Sachsen-Weydaischen
Erb-Landes-Portion ist zu mercken, daß die daher kommende
Sachen im Chur-Kreyße
expediret werden. Was hingegen aus der Fürstlichen Weissenfelsischen
Erb-Landes-Portion-Regierung, ingleichen von der
Stiffts-Regierung zu Naumburg
einläufft, pfleget im Thüringischen Kreyße, und was aus der Merseburgischen
Stiffts- und Erblandes-Regie- |
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{Sp. 1811|S. 915} |
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rung einlaufft, im Leipziger Kreyße erörtert zu werden. |
Cantzley-Ordn. von 1652. §. Und soll
sonst |
Fiscal |
Ferner ist verordnet ein Fiscal, welcher die Eintreibung der von der
Landes-Regierung und dem Appellations-Gerichte dictirten
Straffen, so sich nicht
über 10 oder 15 Rthlr. belauffen, suchet und befördert. |
Appellations-Gerichts-Ordn. von 1605 tit.
von dem Fiscal, seinem Amte und Eyde, im Cod. Aug. ... |
weitere Bedienstete |
Hierüber sind anzutreffen viele Copisten und Expectanten, welcher in den
Lehn-Vorbeschieds-und Appellation-Gerichts-Expeditionen, auch Kreyßen gebraucht
werden. |
- Cantzley-Ordn. von 1657. §. Wann auch.
-
Mandat
vom 30 Apr. 1625. §. Die Copisten betreffend.
- Cod. Aug. ...
|
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der Cantzley-Diener oder Bothenmeister, dessen Instruction in der
Cantzley-Ordnung von 1652. §. Unser verordneter Bothen-Meister
etc. enthalten. |
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Endlich folgen die Cantzley-Aufwärter, Stubenheitzer und Bothen. |
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