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Zedler: Regierung [3] HIS-Data
5028-30-1793-4-03
Titel: Regierung [3]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 30 Sp. 1804
Jahr: 1741
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 30 S. 911
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Hinweise:

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Übersicht
Landes-Regierungen
neue Regierungen
  neue Kollegien und Gerichte
Vertretung
  Statthalter
  Landdroste usw.
Fehlende Anerkennung
Abdankung
  Vorspiele
  Abdankungs-Urkunde
  Durchführung
  Beispiel Schweden
Führung der Regierung
Verwaltung der Justiz
  Sachsen
 
  Appellationen
  Landes-Regierung zu Dresden
 
  Vorschriften
  Unterstellung
  Personal
 
  Besoldung
  Bestallung
  Expeditionen und Kreise
  Fiscal
  weitere Bedienstete

Stichworte Text Quellenangaben
Landes-Regierungen Es ist fast in allen Provincien Deutschlandes keine gleiche und in allen Stücken überein kommende Landes-Regierung, sondern es sind fast so viel unterschiedene Arten der Regierungen als Provincien anzutreffen. Siehe Lyncker Dissert. ... und Hertii de specialibus ...
neue Regierungen Die neuen Regierungen zühen grosse Veränderungen nach sich so wohl bey den Staats-Geschäfften, als insonderheit unter den Bedienten. Viel Officianten, die sich bey dem Successor nicht in besondere Gnade gesetzt, werden abgedanckt. Sind etwan Schulden vorhanden, die abgetragen müssen werden, so wird die Hofstatt auf das engeste und genaueste eingezogen. Mancher Minister muß Rechnung seines vorigen Haushaltens ablegen, ein anderer wird wohl gar in ein Staats-Gefängniß gelegt, oder in das Exilium verwiesen, viele, die sonsten in schlechtem Ansehen stunden und gar nichts galten, kommen hoch ans Bret.  
  Vielmahls bemühen sich die jungen Regenten durch eine besondere Gnade merckwürdig zu machen, weil die Unterthanen aus den ersten Linien einen Schluß von dem künfftigen Erfolg des gantzen Lebens machen.  
neue Kollegien und Gerichte Es werden ebenfalls nicht selten gantz neue Collegia und Judicia etabliret, bey welchen folgende Ceremonien merckwürdig sind. Es wird vorhero nach der Verfassung des Landes mit denen Ständen Communication gepflogen, insonderheit aber mit den Collegiis, die einiger massen mit dem neuen Collegio concurriren, damit man ihr Gutachten dabey vernehme.  
  In den besondern Ordnungen und Statuten, werden die Pflichten, Verrichtungen und Eydes-Notulen aller und jeder Bedienten vom obersten Präsidenten biß auf den untersten Aufwärter exprimirt, und die Gräntzen ihrer Jurisdiction beniemet. Es geschehen Notificationen an alle Collegien des Landes wegen Titulaturen und Expeditionen, so dieses Collegium zu besorgen hat, damit dieses alles zu der Unterthanen Notiz gelange. Vielmahls wird auch die gantze Verfassung gedruckt, damit sich ein jeder desto besser darnach richten könne.  
  Es wird eine solenne Proceßion angestellt, von den Gliedern des neuen Collegii, der sämmtlichen Hofstatt und Deputirten der Stände, aus demjenigen Orte, wo sich das neue Collegium versammlet, in die Kirche, wenn nun daselbst die sich zu dieser Handlung schickende Predigt abgelegt, und der Gottesdienst geendiget, so gehen sie sämmtlich in ihrer Ordnung wieder zurück. Hierauf wird im Nahmen des Regenten die Proposition gethan, die Statuten und Ordnungen des neuen Collegii werden öffentlich abgelesen, und die Installation und Verpflichtung der neuen Glieder wird nach abgelegten solennen Reden und Antworten vorgenommen.  
  Nach Endigung dieser Handlung werden entweder unter dem Trompetenblasen und Pauckenschlagen die Stücke abgefeuert, oder doch von der, unten vor dem Hause stehenden Soldatesque ein paar mahl Salven aus Mousqueten gegeben.  
Vertretung Finden sich grosse Herren genöthiget ihrer Angelegenheit wegen entweder auf eine kürtzere oder längere Zeit ihr Land zu verlassen, so tragen sie inzwischen die Regierung entweder ihren Räthen und Ministern,  
  {Sp. 1805|S. 912}  
  oder ihren ältesten Printzen, oder auch ihren Gemahlinnen auf.  
  Also constituirte der Chur-Fürst zu Bayern Maximilian Emanuel im Jahr 1704, da er sich nach der unglücklichen Schlacht bey Höchstädt retiriren muste, seine Gemahlin in einem Decret zur Regentin des Landes, legte ihr die absolute Gewalt und Autorität bey, um bey seiner Entfernung von dem Lande die durchgehende Regierung so wohl in publicis als militaribus zu führen, und alles dasjenige zu beobachten, zu handeln, und zu beschlüssen, was sie ihm und dem Lande am besten zu seyn erachten würde.  
  Dieser Schluß wird allen ihren Collegiis und den sämmtlichen Land-Ständen notificirt, damit sich das gantze Land darnach zu richten wisse.  
Statthalter Nachdem die Könige nicht allenthalben zumahl in entfernten Ländern in Person gegenwärtig seyn können, so erfordert es die Nothwendigkeit, daß sie an statt ihrer gewisse Vice-Rees, oder Königliche Statthalter verordnen. Sie schreiben Ihnen vorhero gewisse Reglemens und Instructionen vor, wie weit sich die Gräntzen ihrer Gewalt und Jurisdiction erstrecken sollen. Sie verwenden mehrentheils solche, deren Treue sie durch vielfältige Proben vorhero gewiß versichert, die sich bey ihnen auf vielfache Weise allbereit meritirt gemacht, die der Gebräuche des Landes, in welches sie geschickt werden, kundig, und bei dasigem Volck, dem sie vorstehen sollen, lieb und in Ehren gehalten werden möchten.  
  Bisweilen wird auch die Statthalterschafft, oder das Gouvernement einigen von dem Hochfürstlichen Hause selbst aufgetragen, wenn sie die Capacität und Erfahrung besitzen, die zur Vice-Regierung eines Landes nöthig ist, und die Regenten, die ihnen die Administration des Landes übergeben auf keiner Seite etwas präjudicirliches in Ansehung ihrer zu besorgen haben. Also werden auch wohl Hochfürstliche Weibs-Personen zu Gouvernantinnen eines Landes erklärt. Die Statthalter und Gouvernantinnen, so von den Hochfürstlichen Anverwandten darzu erwählet werden, haben ein mehrers Pouvoir als die andern, des geschicht aber auch nicht so gar leichtlich und nicht so gar öfters, daß ihnen das Gouverno aufgetragen wird; es steckt gemeiniglich eine kleine Jalousie und Furcht dahinter, als ob ihnen die Unterthanen allzusehr anhangen würden, zumahl wo sie mehr Hoffnung zur Succeßion hätten, oder sie die Gräntzen ihrer Administration weiter erstrecken möchten, als der Intention des Landes-Regenten gemäß wäre.  
Landdroste usw. Die die Ober-Auffsicht über ein kleines Fürstenthum, über eine Grafschafft oder einen anderen District Landes in Deutschland erhalten, werden nicht so wohl Statthalter, als vielmehr Ober-Land-Troste, Ober-Lands-Haupt-Leute, Ober-Auffseher u.s.w. genennet, und wird ein solch Gouverno mehrentheils alten und meritirten Ministern zu Theil, die sonst Treue und ersprießliche Dienste geleistet.  
Fehlende Anerkennung Wenn ein neuer Regente eine andere Puissance nicht dazu bewegen kan, daß sie ihn davor erkennet, so pflegt er alles Commerce mit derselben völlig abzubrechen, er rufft seine Ministres, Secretairs, Residenten und Agenten von ihr wieder zu sich, er entzühet den gegenseitigen Unterthanen alle Privilegien und Freyheit, die ihnen vorhero zugestanden, er läst nichts von ihren Schiffen, Waaren und Effecten  
  {Sp. 1806}  
  in seine Häfen, und in sein Land, und dieses so lange, biß die andere Puissance ihn vor den rechtmäßigen Regenten dieses oder jenen Landes erkennt, oder durch Interposition der andern ein Temperament dieserwegen gefunden worden. Zuweilen entstehet wohl gar hierüber eine solche öffentliche Feindseligkeit, die in einen blutigen Krieg ausbricht.  
Abdankung Ein freywilliges Niederlegen der Krone ist zwar eine Sache, die sich gar selten zuträgt, indem es den meisten Menschen natürlicher ist, den Scepter freywillich zu ergreiffen, als ihn von sich zu geben; inzwischen sind dennoch einige wenige Exempel aus der Historie vom Kayser Carl dem Vten, von der Königin in Schweden Christina, von dem König in Pohlen Johann Casimir, und von dem itzigen König in Spanien Philippo V, da er eine Zeitlang abdanckte, auch hiervon bekannt geworden.  
Vorspiele Bey diesem Fall geschehen bisweilen eine lange Zeit vorher gleichsam gewisse Praeludia, die den Weg darzu bahnen.  
  Die Regenten concertiren ihr Dessein, entweder mit einigen grossen Staats-Ministern, oder mit ihren künfftigen Successoren, die ihnen denn hierbey kein Hinderniß in Weg legen, sondern sich ihren Entschluß gar wohl gefallen lassen. Bringen sie aber diese Resolution an die Stände, so versuchen sie dieselben in einer solennen Deputation auf das allerflehentlichste, sie nicht zu verlassen, und ihren Schluß hierinnen zu verändern; nicht weniger pflegen andere Puissancen, wenn sie etwas davon erfahren, ihr Vorhaben auf alle Weise ihnen zu widerrathen.  
Abdankungs-Urkunde Beharren sie aber beständig auf ihren Entschluß, so lassen Sie ein Abdanckungs-Diploma abfassen, und exprimiren darinnen die Ursachen, die sie hierzu bewogen, welche mehrentheils folgende sind, Als  
 
  • die Schwachheit des Leibes,
  • das hohe Alter, und
  • das Verlangen nach der Ruhe, oder
  • der Eckel zum Irrdischen, und die Liebe zu dem Himmlischen.
 
  Nicht weniger führen Sie in dem Abdanckungs-Instrument an, daß sie das Regiment freywillig, und ohne jemandes Anstifften von sich ablegten, auch allen Prätensionen auf das Reich vor itzt und künfftig renuncirten, welche sie zu keiner Zeit, weder durch sich, noch durch andere hervorsuchen wolten.  
Durchführung Die sämtlichen Stände werden durch Deputirte zusammen beruffen, das Abdanckungs-Diploma wird abgelesen, und zugleich das Assecurations-Diploma wegen der jährlich zu empfangenden Summe Geldes, so sie von denen Ständen biß an ihr Lebens-Ende verlangen. Sie steigen auf den Thron in Königlicher Pracht, halten in Gegenwart des Successors eine bewegliche Abdanckungs- und Valet-Rede an die Stände, empfehlen dem Successor die Wohlfahrth des Königreichs, ertheilen ihm manche heilsame Erinnerungen, und gratuliren ihm zur Krone.  
  Hierauf hält einer von denen Reichs-Ständen im Namen des Königreichs eine Gegenrede, er beklaget den Verlust, den sie hierdurch erlitten, ersucht ihn, die angebohrne Liebe gegen das Vaterland unverrückt zu behalten, und versichert ihn des steten Andenckens. Wenn dieses geschehen, legen Sie Ihren Königlichen Staat ab, wollen von denen Ständen und Bedienten nicht mehr die vorigen Ehr-Bezeigungen annehmen, die ihnen sonst als Königen zugekommen, sondern geben sich nunmehr als Privat-Persohnen aus.  
  Bey diesen Sätzen wird das  
  {Sp. 1807|S. 913}  
Beispiel Schweden Exempel der Königin Christina in Schweden die beste Erläuterung abgeben. Als sie im Begriff war die Krone niederzulegen, und alle ihre Bedienten und Unterthanen von ihren Pflichten und Gehorsam loßzuzählen, wurde sie auf das prächtigste von denen vornehmsten Officialen des Reichs angekleidet, sie satzten ihr die Königliche Krone auf das Haupt, gaben ihr in die rechte Hand das Scepter, und in die lincke den güldenen Reichs-Apffel. Zwey Senatoren trugen ihr das Schwerdt und den güldenen Schlüssel vor. Sie satzte sich auf den Thron, und ihre Nachfolger Printz Carl Gustav nicht weit von ihr.  
  Nachdem nun das Abdanckungs-Instrument abgelesen, ließ sie sich ihres Königlichen Ornats nach und nach entkleiden, der Reichs-Cantzler nahm ihr den Reichs-Apffel, der Reichs-Admiral den Scepter, und der Reichs-Trost die Krone, die drey Auffwärter zogen ihr den Rock aus, welchen die Hoffleute in tausend Stücken zerrissen, weil ein jedweder etwas davon haben wolte. Wie sie gantz entkleidet, stund Sie in blossen Haaren, in weissen silbernem Tobin, hielt eine bewegliche Rede an die Stände, zählte sie von ihren Gehorsam loß, und verwieß sie an den Printzen.  
  Der Schluß ihrer Valet-Rede war folgender: Ihr wisset dieses wohl, und ohne Zweiffel werdet ihrs glauben, es bestehe die allergröste Bezeugung und Bestätigung meines Willens darinnen, wenn ich sage, daß ich zu allen Zeiten eine Christina seyn und bleiben werde. Hierauf hielt wieder einer von den Reichs-Ständen eine sehr bewegliche Gegen-Rede, beklagte die vor sie betrübte Entschlüssung der Königin, danckte vor ihre Regierung, und vor die neue getroffene gute Wahl.  
  Sie stieg vom Thron herunter, ließ die vornehmsten von den vier Ständen zum Valet, zum Hand-Kuß, redete den Printzen mit einer wohlgesetzten Rede an, gratulirte ihm zur Krone, und empfahl ihm das Wohl der Unterthanen. Der Prinz wandte sich hierauf mit seiner Rede zu den Reichs-Ständen, welche dem König antworteten, und ihnen ihrer Treue versicherten; die vornehmsten von denen Ständen wurden zum Hand-Kuß gelassen; der Printz führte die Königin in ihr Gemach; des Nachmittags empfieng er mit gehörigen Solennitäten die Krone, und ward durch einen Herold, zum König der Schweden, Gothen und Wenden ausgeruffen. Herrn von Rohr Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der grossen Herren p. 625 u.ff.
Führung der Regierung Wie aber eine Regierung klüglich und löblich geführet werden möge, lehret Seckendorf ausführlich in seinem Deutschen Fürsten-Staate.  
Verwaltung der Justiz Daß den hohen Reichs-Ständen nächst der Gewalt Gesetze zu geben, zugleich die Macht zustehe, zu desto besser Verwaltung der Justitz in ihren Ländern und Staaten einige Landes-Regierungen oder Cantzeleyen, Hof-Gerichte, Schöppen-Stühle, und andere hohe und niedere Gerichte anzulegen, auch Obrigkeiten zu verordnen, ist als ein aus der festgegründeten Landes-Fürstlichen Hoheit herflüssendes Regale vor bekannt zum voraus zu setzen. Mencken in Disp. ... Besiehe auch Kayser Josephs Wahl-Capitulation art. 3. und Carls VI. art. 15.
Sachsen Es ist aber hierbey bald als etwas besonders anzumercken, daß, obwohl unterschiedlicher anderer Reichs-Stände Untertha-  
  {Sp. 1808}  
Appellationen nen, in gewissen Fällen vor die allgemeinen Reichs-Gerichte beschieden werden, oder auch die Partheyen von selbst dahin appelliren können, die hohen Vorfahren des Chur-Hauses Sachsen im Gegentheil, von sehr langen und fast undencklichen Jahren her, das Recht, ihre Unterthanen vor keine Gerichte ausserhalb Landes zühen, noch auch diese selbst dahin appelliren zu lassen, ausgeübet haben.  
  Wie denn Hertzog Wilhelm zu Sachsen bereits im Jahre 1446 sich mit denen Lands-Ständen dahin vereiniget, daß keiner, bei Vermeidung der Acht, von denen Unterthanen jemanden vor ausländische Gerichte, geistliche oder weltliche, zühen solte. Europäischer Herold P. I. p. 922.
  Welches schon vorher der von denen glorwürdigsten Kaysern Carln IV in der Güldenen Bulle tit. 2. und Sigismunden im Jahre 1423, auch nach diesem von Maximilian I im Jahre 1495 und Ferdinand I im Jahre 1559 bestätiget und erneuert worden. Welches Privilegium so fest gegründet ist und sich soweit erstrecket, daß auch keinen auswärtigen (Extraneo oder Forensi) dahin zu appelliren frey stehet. Lyncker de Grav. ...
  Ebenfalls wird unter dem Vorwände der Nullität keine Appellation zu gelassen. Knichen de Sax. ...
  Noch weniger kan ein Unterthan zu Abstattung eines Zeugnisses vor das Reichs-Cammer-Gerichte gezogen werden. Knichen l.c. ...
  Und ist sonderlich  
 
  • Kaysers Sigismunds Privilegium de non evocando, welches er im Jahre 1423 Churfürst Friedrichen dem Streitbaren in dem Churfürstenthume und allen seinen Landen und Fürstenthümern gegeben,
  • nebst demjenigen, so nach den Umständen damahliger Zeiten der Pabst Sixtus IV ertheilet,
in Weckens Chron. ... u.f.
 
  • ingleichen Kaysers Ferdinands Privilegium de non appellando
in Lünigs Deutschem Reichs-Archiv P. Spec. Cont. II. Abth. 4. Abschn. 2. p. 309. wie auch in Cod. Aug. T. I. p. 1215.
  nachzulesen. Besiehe auch Carpzov de Saxon. Privil. de non appell. und Knichen d. I. c. 3.
Landes-Regierung zu Dresden Diesemnach ist die Justitz im Churfürstenthum Sachsen von langen Zeiten her, ohne Concurrentz oder Subordination der Kayserlichen und Reichs-Gerichte administriret worden, darzu vornehmlich, als das höchste und ansehnlichste Justitz-Collegium derer sämmtlichen Churfürstlichen Sächsischen Lande die Hochlöbliche Landes-Regierung zu Dreßden angeordnet, und ob wohl derselben Anfang so deutlich nicht zu erweisen, indem Cantzler und Räthe, welche das Durchlauchtigste Chur-Haus Sachsen allezeit gehalten, nicht beständig in Dreßden, sondern hier und da bey dem Hoflager mit gewesen; so hat man doch von Zeiten Hertzogs Albrechts, und ins besondere seit 1486 eine stehende Regierung oder Raths-Collegium in Dreßden gehalten. Weck in Chron. Dresd. p. 175.
Vorschriften Was die gegenwärtige Verfassung desselben anbetrift; so ist solches hauptsächlich zu erlangen aus denen Cantzley-Ordnungen vom 13. Julius 1642, und vom 8 Junius 1657, ingleichen aus denen vom Hochpreißlichen Geheimen Consilio vormahls ergangenen Generalien, auch Special-Verordnungen, nicht weniger Churfürst Johann Georgens II Declaration, die streitige Concurrentz der Landes-Re-  
  {Sp. 1809|S. 914}  
  gierung und des Cammer-Collegii betreffend, auch was eigentlich unter die Expeditionen eines jeden Theils gehöre, vom 13 August 1670. Cod. Aug. ... darinnen unterschiedene Zwistigkeiten in 15 Puncten entschieden worden. Welches Decret hernach durch einen vor die Hochlöbliche Cammer vom 25 May 1705 ergangenes Generale grösten theils geändert, und der Regierung nebst denen Hof-Gerichten alle Cognition in Jagd- Forst- Berg- und andern Cammer-Sachen untersaget, gleichwohl aber dagegen zu mehrmahlen Vorstellung gethan, und also zur Zeit nicht entschieden worden.  
Unterstellung Es dependiret also hochbemeldete Landes-Regierung von dem hochpreißlichen geheimen Concilio, dahin in wichtigen Angelegenheiten Berichte erstattet; auch darauf und sonst aus denselben Verordnungen angenommen werden.  
Personal Zu Anfang des vorigen Jahrhunderts hatte das Regierungs-Collegium aus zehen Personen, nehmlich fünff von Adel, vier Rechtsgelehrten, und einem Cantzler, bestanden. Ihr zu sind nachgehends mehrere Räthe und ein Vice-Cantzler angenommen worden. Weck l.c.
  Das gegenwärtige Haupt dieses hohen Collegii ist der Cantzler, welcher ordentlicher Weise das Directorium führet, das Churfürstliche Cantzley-Siegel verwahret, und dessen sonderbarer Autorität und Ansehen unter andern aus dem §. Wo unsere Cantzler etc. u. §. Es sollen die Secretarien etc. der Cantzley-Ordnung von 1657 erhellet, und der Vice-Cantzler, welcher in Abwesenheit des Herrn Cantzlers, und wenn beyde abwesend sind, der vorsitzende von denen Herren Hof-und Justitz-Räthen, das Directorium, nebst dem Cantzley-Siegel führet.  
  Die übrigen Herren Räthe sind in Adeliche und Gelehrte eingetheilet. Worzu noch unterschiedene Supernumerarii kommen. Ausser diesen gehören zu dem selben noch unterschiedene theils ordentliche, theils ausserordentliche Regierungs- und Cantzley-Secretarien, nebst einigen Registratoren und Copisten, desgleichen ein Fiscal, ein Bothenmeister, Befehls-Ausgeber und Cantzley-Aufwärter.  
Besoldung Die ordentlichen Herren Hof-Räthe haben jährlich 1000 Gulden Besoldung zu genüssen, welche nebst der übrigen alten Raths- und Gerichts-Collegien Besoldung von dem Fleisch-Steuer-Pfennige genommen, und zu selbst beliebiger Eincaßirung ein eigener Einnehmer gehalten, der Uberschuß aber an die Churfürstliche Rent-Cammer verrechnet wird. S. Land-Tags-Abschied von 1716. §. 13 und 19.
  Die Supernumerarii aber haben weder ordentliche Besoldung noch ein Votum, ob sie gleich mit referiren, und zugleich Vorbeschiede abwarten. Es wäre denn einer oder der andere von den ordentlichen Hof-Räthen nicht zugegen. Denn solchen Falls haben die am nächsten sitzenden Supernumerarii derer Abwesenden Stellen im Votiren zu vertreten. Siehe Rescr. Spec. vom 9 Jenner 1710 und Land-Tags-Abschied von 1718 §. 2.
  Es sollen aber die Herren Räthe mit Commißionen ordentlicher Weise nicht beleget werden, wenn nicht das Churfürstliche Interesse darunter versiret. Rescr. vom 4 Jenner 1614 und vom 24 May
  {Sp. 1810}  
    1699 Cod. Aug. ...
Bestallung Wenn ein neuer Hof-Rath oder anderer Beysitzer zu bestellen; so muß er nach Inhalt des angezogenen Land-Tags-Abschieds §. 2. vor der Entführung eine Probe seiner Geschicklichkeit ablegen und eydlich bestärcken.  
  Siehe Rath, im XXX Bande, pag. 926. u.ff.  
  Nachdem nun solcher gestalt die allergnädigste Confirmation erfolget, wird der neu anzunehmende Hof-Rath bey der Landes-Regierung durch den geheimen Lehns-Secretar zu Ablegung der Pflicht zugelassen, und diese zugleich auf den Religions-Eyd mit gerichtet.  
  Vormahls ist denen Hof-Räthen eine ordentliche Bestallung bey dem Cammer-Gemach ausgefertiget worden, welches aber anjetzo nicht zu geschehen pflegt. Die Formalien der Bestallung eines Cantzlers und Hof-Raths können in Seckendorffs Deutsch. Fürsten-Staate P. IV. ... nachgesehen werden.  
  Die Subalternen dieses hochlöblichen Collegii betreffend; so sind zuförderst die bey demselben verordneten Secretarien entweder ordentliche oder ausserordentlichen und Supernumerarii, deren die erstern Besoldung und Accidentien, die andern alleine Besoldung, und die dritten keines von beyden genüssen, sondern die blosse Hoffnung haben, nach Gelegenheit in der erstern ihre Stellen zu rücken. Ubrigens sind die selben ausser ihren aufhabenden Pflichten und Verrichtungen an den Cantzler und dessen Verordnung, oder in Abwesenheit des selben an das Directorium angewiesen; so gar, daß einem Churfürstlichen Cantzler überlassen worden, die Secretarien und Copisten; jedoch mit Vorwissen Sr. Churfürstl. Durchl. ein- und abzusetzen. Cantzley-Ordn. von 1657. §. obberührte. §. So wollen und Befehlen. §. Es sollen die Secretarien u.a.
Expeditionen und Kreise Insonderheit sind derer Secretarien Expeditionen entweder nach gewissen Sachen, oder nach gewissen Kreyßen eingetheilet. Denn da findet sich  
 
1) die Lehns-Expedition,
2) die Appellations-Gerichts-Expedition,
3) die Vorbeschieds-Expedition,
4) der Ausländische,
5) der Chur-
6) der Thüringische,
7) der Meißnische,
8) der Leipziger,
9) der Gebürgische,
10) der Voigtländische und
11) der Neustädtische Kreyß.
 
  In denen sieben letzten Kreyßen kommen also alle die unter jeden Kreyß gehörige Vasallen, Ämter und Städte betreffende Justitz- und Policey-Sachen vor, welche nicht bereits in der einen oder anderen derer vier ersten Expeditionen abgethan worden. Darunter insonderheit auch Lehns- Vormundschaffts- ingleichen die Raths-Bestätigungen gehören, und wird, wenn die Parteyen in unterschiedliche Kreyße gehören, auf den Ort des Supplicanten oder Impetranten gemeiniglich gesehen.  
  Von der dem Durchlauchtigsten Chur-Hause angefallenen Sachsen-Weydaischen Erb-Landes-Portion ist zu mercken, daß die daher kommende Sachen im Chur-Kreyße expediret werden. Was hingegen aus der Fürstlichen Weissenfelsischen Erb-Landes-Portion-Regierung, ingleichen von der Stiffts-Regierung zu Naumburg einläufft, pfleget im Thüringischen Kreyße, und was aus der Merseburgischen Stiffts- und Erblandes-Regie-  
  {Sp. 1811|S. 915}  
  rung einlaufft, im Leipziger Kreyße erörtert zu werden. Cantzley-Ordn. von 1652. §. Und soll sonst
Fiscal Ferner ist verordnet ein Fiscal, welcher die Eintreibung der von der Landes-Regierung und dem Appellations-Gerichte dictirten Straffen, so sich nicht über 10 oder 15 Rthlr. belauffen, suchet und befördert. Appellations-Gerichts-Ordn. von 1605 tit. von dem Fiscal, seinem Amte und Eyde, im Cod. Aug. ...
weitere Bedienstete Hierüber sind anzutreffen viele Copisten und Expectanten, welcher in den Lehn-Vorbeschieds-und Appellation-Gerichts-Expeditionen, auch Kreyßen gebraucht werden.
  • Cantzley-Ordn. von 1657. §. Wann auch.
  • Mandat vom 30 Apr. 1625. §. Die Copisten betreffend.
  • Cod. Aug. ...
  der Cantzley-Diener oder Bothenmeister, dessen Instruction in der Cantzley-Ordnung von 1652. §. Unser verordneter Bothen-Meister etc. enthalten.  
  Endlich folgen die Cantzley-Aufwärter, Stubenheitzer und Bothen.  
     

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Stand: 11. Februar 2024 © Hans-Walter Pries