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Zedler: Regierung [4] HIS-Data
5028-30-1793-4-04
Titel: Regierung [4]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 30 Sp. 1811
Jahr: 1741
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 30 S. 915
Vorheriger Artikel: Regierung [3]
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Übersicht
Verwaltung der Justiz (Forts.)
  Sachsen (Forts.)
 
  Landes-Regierung zu Dresden (Forts.)
 
  Vasallen und Untertanen
 
  I. Classe
  II. Classe
  Einhaltung des Rechtsweges
  Zuständigkeit
 
  willkürliche Gerichtsbarkeit
  streitige Gerichtsbarkeit
  Lehnssachen
  Vorbescheide
  andere höhere Rechte
  Dienstzeiten
  Diensträume
  Verfahren
  Kanzleistil
  Appellation-Gericht
  Literatur
Andere Regierungen

Stichworte Text Quellenangaben und Anmerkungen
Vasallen und Untertanen Unter der Hochlöblichen Landes-Regierung Devotion stehen alle Churfürstlich Sächsische Vasallen und Unterthanen. Und zwar entweder unmittelbar oder mittelbarer Weise.  
I. Classe In die I Classe gehören  
 
  • sämmtliche Schrifftsäßige Vasallen, desgleichen
  • die Balleyen und Comtureyen in Thüringen,
  • die Räthe in Städten, welche auf Cantzley-Schrifft sitzen, und nicht denen Ämtern untergeben sind, ferner
  • alle Churfürstliche, auch nur Titular-Räthe, Ministers und Hof-Bediente,
  • alle honnetter Weise dimittirte Ober-Officirer sammt ihren Weibern und Kindern bis auf die Fähndriche;
  • nicht weniger der Ober-Forstmeister und Ober-Förster in gemeinschafftlichen Angelegenheiten,
  • hierüber die Doctores und Licentiaten derer Rechte in Dreßden, denen auswärtigen aber wird dieses Privilegium nicht eingeräumet, viel weniger denen Doctoren der Artzney-Wissenschafft;
  • weiter die Secretarien und andere Bedienten bey denen Churfürstl. Collegien, und sind insonderheit die Accis-Commissarien und Inspectors vor Schrifftsäßig erkläret, also daß an dieselben aus der Landes-Regierung geschrieben wird, nach dem Erläuter. Rescr. vom 12 Mertz 1705 in Cod. ... Welches Privilegium hingegen die Cammer-Commißions-Räthe und Cammer-Commissarien nicht zu genüssen haben, sondern bey vorkommenden Fällen, denen Beamten wider dieselben Auflage geschiehet;
  • ingleichen die Amtleute, Amtschösser und Amtverweser, sie mögen Aufrechnung sitzen, oder die Güter gepachtet haben;
 
  hingegen sind die Verwalter der Churfürstlichen Öconomien, welche keine Gerichtsbarkeit haben, vor Schrifftsäßig nicht zu achten, und wird daher aus der Landes-Regierung an dergleichen Haus-Verwalter nicht unmittelbar rescribiret.  
  Die Churfürstlichen Bedienten ins besondere betreffend; So behalten solche auch nach Aufgebung ihres Amtes, an welchem die Schrifftsäßigkeit hanget, nebst dem Titel das Privilegium des Gerichts. Endlich gehören hieher die vornehmen Standes-Personen von fremden Orten, welche sich in denen Churfürstlichen Landen aufhalten.  
II. Classe In die II Classe derer, so mittelbarer Weise unter der-  
  {Sp. 1812}  
  selben stehen, sind zu rechnen alle Unterthanen derer von Adel, Stadt-Räthe und Ämter, sonderlich die Amtsäßigen Vasallen, welche in allen Fällen vor denen Ämtern die erste Instantz haben, woselbst auch die Schrifftsassen, so zugleich Amtsäßige Lehn haben, in Ansehen derer das Amtsäßige Lehn betreffenden Sachen Recht nehmen müssen. Siehe Freund-Brüderliche Haupt-Vergleiche von 1657. §. 22.wie sich die Chur-Fürstlichen Schrifft-und Amtsassen zu verhalten.
  Desgleichen die Unterthanen der Stiffter, Universitäten, Consistorien, Fürstlichen Regierungen, wie auch der Grafschafft Mannsfeld, und welche sonst die Rechts-Wohlthat der ersten Instantz genüssen, und dahero in dem Falle der verzögerten oder verweigerten Gerechtigkeit, der Appellationen, Wiederklagen, zusammenhängender Rechts-Sachen, oder in Personal-Sachen, oder in Ansehung der Inspection, Abforderung derer Acten und Processen und so weiter anhero gedeyen. Mencken. in Disp. ...
Einhaltung des Rechtsweges Ingleichen ist denen, so unter der Unter-Obrigkeit gesessen sind, verboten, sich stracks an die Landes-Regierung zu wenden, und die ordentliche Obrigkeit zu übergehen; es hätte denn einer über die Obrigkeit selbst Beschwerde zu führen. In welchem Falle die Bittschrift oder Klage daselbst anzunehmen und die Billigkeit zu verfügen. Jedoch wenn zu mercken, daß über die Obrigkeit muthwilliger Weise und zur Ungebühr geklagt würde, soll Supplicant gebührlicher Weise darum bestraffet werden. Cantzley-Ordn. von 1657. §. Wo jemand von Amtsassen.
  Dahero pfleget bey dem hohen Appellations-Gerichte die Ausflucht der ersten Instantz und der Rechtshängigkeit von Amts wegen erfüllet zu werden. Berger in Dec. 287.
Zuständigkeit Es erstrecket sich also die Macht und Gewalt der Hochlöblichen Landes-Regierung durch das gantze Churfürstenthum Sachsen und darzu gehörigen Lande, in allen so wohl Policey als Justitz-Sachen, diese mögen sonst gleich zu der peinlichen oder bürgerlichen Gerichtsbarkeit, beyderley Art, so wohl der willkührlichen, als streitigen, gehören, obschon öffters andere Gerichte entweder durch eine vorgängige Wahl oder Subordination dabey concurriren.  
willkürliche Gerichtsbarkeit Dahin gehören also von denen Handlungen der willkührlichen Gerichtsbarkeit (Jurisdictionis voluntariae)  
 
1) [1] die so genannte Arrogation, welche anders nicht bestehet, es wäre denn selbige durch den Landes-Herrn oder dessen Regierung confirmiret,
[1] HIS-Data: erste Ziffer fehlt in der Vorlage
 
2) die Anastasianische Emancipation oder Entlassung aus der väterlichen Gewalt,
 
 
3) die Bestätigung des geschehenen Verkauffs derer einem Pupillen, Minderjährigen oder Stadt und Gemeine zustehenden Güter, wenn nehmlich von der ordentlichen Obrigkeit darüber nicht bereits ein Decret ausgewürcket worden, welches aber in etlichen Fällen nicht hinlänglich ist,
 
 
4) die Offerirung derer Testamente und Codicille, welche in Per-
 
  {Sp. 1813|S. 916}  
 
  son und nicht durch einen Gevollmächtigten zu verrichten ist;
 
 
5) die Nachlassung Alters halber,
 
 
6) die Legitimirung durch ein Rescript,
 
 
7) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, desgleichen die Erlassung und Entbindung von dem Eyde,
 
 
8) die Ehrlichmachung,
 
 
9) das Begnadigungs-Recht,
 
 
10) Die Bestätigung derer in den Land-Städten errichteten Statuten und Decrete,
 
 
11) derer Handwercker Innungs-Artickel, denn wenn gleich ein Stadt-Rath einer Innung ihre Briefe bestätiget, wird doch in der Cantzley oder der Landes-Regierung nicht darauf gesehen,
 
 
12) die Ertheilung derer Privilegien, Freyheiten, Anstands-Briefe, Monopolien, sichern Geleits, u.d.g.
 
streitige Gerichtsbarkeit Ferner rechnet man hieher von denen Handlungen der streitigen Gerichtsbarkeit (Jurisdictionis contentiosae)  
 
1) die Angelegenheiten derer elenden Personen, die Eröffnung und Direction derer zum Hochlöblichen Appellation-Gerichte, welches der Landes-Regierung gewisser massen einverleibet ist, gehörigen Rechts-Prozeße, als
 
 
 
  • Pflegung der Güte,
  • Annahmung und Verwerffung der Klagen,
  • Ausfertigung und Behändigung der Citationen, Monitorien oder Erinnerungs-Schreiben,
  • Ertheilung derer Fristen zum Beweiß oder Gegen-Beweiß,
  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
  • Ertheilung derer Compulsorialien, Commissorialien, Requisitorialien, Promotorialien, Inhibitorialien, Remissorialien, Executorialien,
  • Verwerffung oder Annehmung derer Appellationen, Ober- und Leuterungen, auch nachgeschehener Verwerffung, binnen zehen Tagen, ingleichen
  • Verwandelung der Appellationen in Leuterung,
 
 
2) [fehlt]
 
 
3) daß, wenn in einem geringen und nicht über 50 Gulden betragenden Processe ein Unter-Richter einen Bescheid ertheilet, und die Parteyen innerhalb zehen tragen sich hierwider gereget, auf erstatteten Gerichte und Gutachten, bey der von der hohen Landes-Regierung erfolgenden Resolution des schlechterdings sein Bewenden hat.
Neu-Erl. Proc. Ordn. tit. 1. §. 6.
 
  Welches gantz besondere Recht in Commercien- Policey- Handwercks- Bau- Rechnungs- Gesinde-und Dienst-Boten-Sachen, zu Verhütung grosser Unkosten, ebenfalls statt findet.
ibid.
 
  Und ob wohl solche Macht nicht weniger denen Hof-Gerichten und Consistorien, ingleichen denen Fürstlichen Erb-Landes- und Stiffts-Regierungen daselbst ertheilet worden; so bleibet doch denen Parteyen das Rechts-Mittel der Appellation unbenommen.
ibid.
 
4) Die Befestigung des Kriegs Rechtens durch die blosse Ubergebung des Klag-Schreibens; jedoch nur nach gewissen Umständen.
  • l. un. ...
  • Wernher in Disp. ...
  • und Berger in Diss. ... und in Decis. ...
 
5) Die Verstattung derer General-Arreste,
 
 
6) die Bestimmung derer Dienste, welche die Bauern ihren Gerichts-Herren leisten müssen,
 
 
7) die Anordnung und Direction derer Inquisitionen bey denen Ämtern,
 
 
8) die Ertheilung einiger Fristen und anderer Hülffs-Mittel.
 
Lehnssachen Ferner gehören hieher alle Lehns-Sachen und Erkennung der Lehn- und Mitbelehnschafft überhaupt; ins besondere  
  {Sp. 1814}  
  aber  
 
1) alle Belehnungen und Investituren der Lehn- und Mitbelehnschafft, über Mann- Weiber- und Erb-Lehn, an Lehn-Gütern, Lehn-Stämmen, Lehn-Ämtern, z.E. dem Erb-Marschall-Amte, ingleichen über Schrifftsäßige Erb-Güter; jedoch haben unterschiedliche Schrifftsäßige Erb-Güter den Vorzug, daß derselben Besitzer die Lehn nicht suchen dürffen, sie wolten denn über eine aufzunehmende Schuld Consens auswürcken,
 
 
2) die Lehns-Vormundschaffts-Bestätigungen,
 
 
3) die Dotalitia und Leibgedinge und deren Bestätigungen,
 
 
4) alle Contracte über Lehn- und Schrifftsäßige Erb-Güter, Kauffe, Tausche, Pächte, Pacten, Vergleiche, Consense, Cessionen etc. und deren Bestätigungen, Adjudications-Recesse,
 
 
5) die Verstattung der Hülffe in die Schrifft und Amtsäßigen Lehen,
 
 
6) die Erörterung derer zwischen dem Lehns-Herrn und Vasallen vorfallenden Streitigkeiten,
 
 
7) die Beruffung zu denen Ritter-Diensten, als bey Beylagern, Begräbnissen, Landes-Huldigungen und andern Festivitäten,
 
 
8) die Lehns-Verwandlungen, Conferirung der Schrifftsäßigkeit, Anwartschafften, Begnadigungen, oder Bestraffungen der Vasallen.
 
Vorbescheide Ubrigens gehöret zu denen Vorzügen der Hochlöblichen Landes-Regierung unter andern, daß die daselbst errichteten Transacte und Verträge nicht leichtlich umzustossen, davon die in Bergers Disp. ... angezogene Praejudicia Erläuterung geben, massen die Verkürtzung weitläufftiger Processe und Pflegung der Güte von der Landes-Regierung durch öfftere Vorbeschiede mit besonderm Eyfer mühsam getrieben und über die daselbst errichteten Recesse und ertheilten Decrete ernstlich gehalten wird.  
  Sonderlich ist der hohen Landes-Regierung nachgelassen, in denen Händeln, so entweder aus dem selbsteigenen Geständnisse derer Parteyen, unstreitigen Documenten, ertheilten Abschieden und Urtheilen, oder aus ergangenen Acten, alsobald erweißlich, so gleich summarisch zu entscheiden.
  • N. Erled. von 1661. tit. von Justitien-Sachen. §. 13.
  • Neu-Erl. Proc. Ordn. tit. 1. §. 6.
  Es sind aber unter denen Sachen, welche insgemein in die Vorbeschiede gezogen werden, vornehmlich diejenigen zu verstehen, so zwischen Obrigkeiten und Unterthanen, sonderlich in Bau- und Dienst-Differentzien, Eltern und Kindern, auch andern nahen Anverwandten sich eräugnen, milde Sachen und Alimente oder Verpflegungen, Arme und zu Fortstellung weitläufftiger Processe nicht vermögende Wittwen und Waysen, oder andere elenden Personen, Innungs- und Handwercks Commercien- und Manufacturen- Policey- und andere summarische, die Chur-fürstlichen Ämter und Regalien angehende, auch sonst schleunige Expedition erfordernde und zur Auffnahme des gemeinen Besten gereichende Sachen, oder so sonst an sich selbst klar sind, und auf unstreitigen Documenten, ertheilten Abschieden und Urtheln beruhen, oder dabey sonst zu vermercken, daß selbigen entweder in der Güte, oder durch summarische Weisung, ohne Proceß am füglichsten abzuhelffen. Siehe das Mandat, wie es mit denen bey der Landes-Regierung zu Dreßden
  {Sp. 1815|S. 917}  
    angesetzten Vorbeschieden zu Pflegung der Güte und sonst gehalten werden soll, vom 4 Februar 1717.
andere höhere Rechte Ausser diesem stehen der Hochlöblichen Landes-Regierung auch noch andere höhere Rechte zu. Als nehmlich  
 
1) die Auffricht- und Erhaltung guter Policey im gantzen Lande, dahero denen Unterrichtern verboten, in Policey-Sachen ordentliche Processe zu verstatten, sondern sie sollen die Parteyen mit ihren Beschwerungen so gleich an die Regierung verweisen.
Rescr. vom 3 September 1698 im Cod. Aug. ...
 
  Dahin gehöret nun
 
 
 
  • die Obsicht auf der Räthe in Städten Administration, Commercien, und Manufacturen, Handwercks- und Innungs-Fleisch- Steuer- Bau- Brau- und Schenck-Sachen, das Müntz- Gesinde- Bettel- und Armen-Wesen,
  • die Aufsicht über Comödianten und dergleichen Leute, Juden- Diebs- Räuber- und Zigeuner-Rotten;
  • ingleichen die Ober-Inspection auf das allgemeine Armen- und Zucht-Haus zu Waldheim, wie auch den Vestungs-Bau zu Dreßden,
  • die Cognition derer Brandt- und Wetter-Schäden, Contagionen, feindlichen Invasionen, Tumult und Aufrühre, Land-Plackereyen und würckliche Duell-Sachen.
 
 
2) Die Aufsicht über hohe und niedere Gerichte im gantzen Lande, und zwar über die beyden Hof-Gerichte in Leipzig und Wittenberg, die Stiffts-Regierung zu Wurtzen, auch aller andere, die die Erb- und andere Gerichte verwalten, desgleichen über die Dicasterien zu Leipzig und Wittenberg.
Cantzley-Ordn. von 1657. § Wo sich einigerley Gezäncke.
 
  Insonderheit gehen aus denen Stifftern Meissen, Merseburg und Naumburg, wie auch denen Fürstlichen Regierungen,
Rescr. Johann Georgens II vom 15 Jenner 1628.
 
  wegen Annehmung der Appellationen aus den Fürstlichen Landes-Portionen,
im Cod. Aug. ...
 
  ingleichen aus denen Hof-Gerichten zu Leipzig und Wittenberg, aus denen Ober- und andern Consistorien, wie nicht weniger der Grafschafft Mannsfeld und Schwartzburg, die Appellationen sonst nirgendshin, als an die Landes-Regierung.
ibid. §. Es haben sich zwar.
 
  Jedoch sind aus dem Schwartzburgischen die Appellationen nicht nur vormahls an das Ober-Hof-Gerichte zu Leipzig ergangen, sondern sie ergehen auch, was die Ämter Kelbra, Heringen und Ebeleben betrifft, noch dahin.
 
 
3) Das Recht die Sachen abzufordern und vor sich zu zühen, wie nicht weniger die Unterrichter gantz und gar zu entfernen, oder ihnen doch gewisse Commissarien an die Seite zu setzen.
 
 
4) Die Sistirung, Bescheid und Examen derer Beamten und Actuarien, welche vor Ubernehmung ihres Amts eine Probe fertigen müssen.
 
 
5) Die Bestätigung derer Notarien, gestalt in denen Sächsischen Gerichten keinen Notarius zugelassen werden soll, welcher nicht seiner Geschicklichkeit halber, von denen Juristen-Facultäten dieser Lande ein beglaubtes pflichtmäßiges Zeugniß aufzuweisen hat, und so denn bey der Hochlöblichen Landes-Regierung immatriculiret worden.
Mandat vom 19 Februar 1721.
 
6) Die Admißion derer Advocaten im gantzen Lande zum Practiciren, ingleichen derselben Correction, entweder durch Ver-
 
  {Sp. 1816}  
 
  weise oder Geld-Buße, Suspension oder Remotion von der Praxi, ferner die Moderation der Advocaten- und Gerichts-Gebühren.
 
 
7) Die Ausfertigung und Promulgation derer ins Land ergehenden Gesetze und Mandate, auch Avocatorien;
 
 
8) die Convocation und Verschreibung zu denen allgemeinen Land-Tägen; wenn aber ein Ausschuß-Tag angeordnet ist, werden die Stände unmittelbar aus dem Hochpreißlichen Geheimen Consilio beruffen.
 
 
9) Die Verwahrung des Cantzley-Archivs, darinnen alle Lehns- und andere Cantzley-Acten aufbehalten werden.
 
 
10) Hierüber stehen der Hochlöblichen Landes-Regierung, in etlichen Fällen, gewisser massen, einige besondere Rechte, z.E. in Cammer-Gerichts-Gräntz-Marsch- und Einquartirungs-Sachen, bey Werb- und Ausführung fremder Mannschafft, ingleichen wenn zwischen denen Herren Vettern, und etlichen mächtigen Churfürstlichen Vasallen Irrung vorfallen, u.s.w.
 
Dienstzeiten Ubrigens wird in diesem hohen Collegio durch das gantze Jahr täglich, auch da es nöthig ist, Nachmittags Rath gehalten, ausser wenn nach uraltem Herkommen, zu gewöhnlichen Zeiten, die Expeditionen in etwas ausgesetzet werden, welches man das Schlüssen der Cantzley nennet, und vor den drey hohen Festen jedes mahl 10 Tage, bey angehender Fasten-Zeit aber 8 Tage lang geschiehet. Weck in Chron. ...
  Worzu noch die Meß-Ferien kommen, welche 4 Wochen über anhalten, und der einen Hälffte von denen Herren Räthen auf 14 Tage zu verreisen verstattet wird; da inzwischen die andere Hälffte zur Stelle bleibet, und die Expedition fortstellet. Cantzley-Ordn. von 1657. §. 9 und 10.
Diensträume Es sollen aber alle Handlungen und Verhören in der Raths-Stuben geschehen. In der Cantzley-Stube hingegen, wo die Secretarien und Copisten sitzen, sollen dergleichen nicht vorgenommen, auch nicht das Zechen daselbst, weniger jederman dahinein zu gehen verstattet werden. Cantzley-Ordn. §. Alle Sachen. Ingleichen das Mandat vom 11 September 1677 im Cod. ... Wieder das Aus- und Einlauffen in die Hof-Cantzley.
  Weil aber heutiges Tages die Vorbeschiede sehr häuffig vorfallen; so werden die wenigsten vor dem sitzenden gesammten Rathe vorgenommen, sondern gemeiniglich durch zwey Deputirte, nebst dem Vorbeschieds-Secretar, in dem Beygemache gehalten.  
Verfahren So viel die Art und Weise, vor diesem hohen Collegio zu verfahren, anbelanget, davon soll unter dem Artickel Verfahren, ein mehrers beygebracht werden.  
Kanzleistil Wegen des üblichen Cantzley-Styls ist endlich noch mit wenigem beyzufügen, daß ein jeder, der etwas bey der Landes-Regierung anzubringen hat, solches ordentlicher Weise Supplications-Weise aufsetzen lassen müsse. Cantzley-Ordn. von 1657. §. Wir wollen auch, daß ein jeder.
  Und werden diese Bitt-Schreiben an den Landes-Herrn, mit Aufschreibung dessen vollständigen Titels, unmittelbar eingerichtet, sondern auch der Concipienten Tauff- und Zunamen, bey willkührlicher Straffe, mit hinzu gefüget werden. Mandat von 1696. §. 7.
  Welches sich insbesondere dahin er-  
  {Sp. 1817|S. 918}  
  strecket, daß, wenn in denen Unter-Gerichten Appellationen an Se. Churfürstl. Durchl. übergeben, solche von denen Concipienten ebenfalls zu unterschreiben, oder diese, bey erfolgter Verwerffung, von denen Appellanten allenfalls eydlich anzugeben, und nachgehends zu bestraffen. Nichts desto weniger sind auch die, ohne der Concipienten Namen gefertigte Appellationen aus Respect gegen die hohe Landes-Obrigkeit anzunehmen. Generale vom 4 October 1720.
  Hiernächst ist zwar in der offt angezogenen Cantzley-Ordnung. §. Wir wollen auch, daß unser Cantzlar. enthalten, daß, wenn der Landes-Herr ausserhalb Landes wäre, die Befehle im Namen des Cantzlers und Räthe ausgefertiget werden sollen.  
  Es gehet aber der heutige Styl ohne Unterschied dahin, daß im Namen des Landes-Herrn folgender Gestalt: Von GOttes Gnaden, Friedrich Augustus, König in Pohlen, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve, Berg, Engern und Westphalen, Churfürst, u.s.w. rescribiret wird, welche Rescripte der Herr Cantzlar oder Vice-Cantzlar, oder vorsitzende Hof-Rath, nebst dem Secretar, unterschreiben, und werden die von Adel Veste, die andern Vasallen und Beamten aber Liebe Getreue, und Du geheissen; hingegen haben die Churfürstlichen Herren Räthe und Doctor derer Rechte zu Dreßden den Vorzug, als Herren und Ihr tituliret zu werden.  
  Ingleichen werden die Befehle, nach Inhalt der Matricul, an die Schrifftsassen überschrieben und unmittelbar zugefertiget. Erört. der Land. Gebr. von 1661. tit. von Justitien-Sachen. §. 61.
  Wenn aber die schrifftsässigen Gerichts-Herren nicht zugegen, sondern ausserhalb Landes sind; so wird an die Gerichte des dasigen Ortes rescribiret. Welches auch so gehalten wird, wenn der Vasall mit denen Gerichten noch zur Zeit nicht beliehen ist. Von Oppel in Diss. ...
  Wovon iedoch die heutige Schreibart ein anders bezeuget.  
  Die durch Unterschrifft vollzogenen Befehle, Decrete und Scheine, werden mit dem Cantzley-Secret besiegelt, und die Befehle zusammen gepackt, daß sie nicht zu lesen sind, viel weniger davon, ohne Vorbewust der Herren Cantzlar und Räthe, eine Abschrifft gegeben. Cantzley-Ordn. von 1657. §. Es sollen die Secretarien.
  alsdenn bey dem Befehl-Ausgeber gegen die aus der Cantzley-Ordnung dem Corp. Jur. ... einverleibte Taxe abgelöset.  
Appellation-Gericht Sonst ist von der Hochlöbl. Landes-Regierung zwar das Appellation-Gerichte unterschieden, iedoch gewisser massen auch vereiniget und verbunden. Siehe Appellation-Gerichte, im II Bande, p.  
Literatur   Ein mehrers hiervon kan in Wabsts Hist. Nachr. des Churfürstenth. Sachs. Sect. II. ... nachgelesen werden.
Andere Regierungen Andere auswärtige Regierungen betreffend; so ist deren Verfassung und Einrichtung, nebst ihren davon abhangenden Rechten und Vorzügen, unschwer aus denen desfalls ergangenen Hof-Cantzley- und Landes-Ordnungen ebenfalls am besten zu ersehen.  
     

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Stand: 23. August 2016 © Hans-Walter Pries