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Quellenangaben und Anmerkungen
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Vasallen und Untertanen |
Unter der Hochlöblichen Landes-Regierung Devotion stehen alle
Churfürstlich Sächsische Vasallen und
Unterthanen. Und zwar entweder
unmittelbar
oder mittelbarer Weise. |
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I. Classe |
In die I
Classe gehören |
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- sämmtliche
Schrifftsäßige Vasallen, desgleichen
- die Balleyen und Comtureyen in Thüringen,
- die Räthe in Städten, welche auf Cantzley-Schrifft sitzen, und nicht
denen Ämtern untergeben sind, ferner
- alle
Churfürstliche, auch nur Titular-Räthe, Ministers und Hof-Bediente,
- alle honnetter Weise dimittirte Ober-Officirer sammt ihren
Weibern und
Kindern bis auf die Fähndriche;
- nicht weniger der Ober-Forstmeister und Ober-Förster in
gemeinschafftlichen Angelegenheiten,
- hierüber die Doctores und Licentiaten derer Rechte in Dreßden, denen
auswärtigen aber wird dieses
Privilegium nicht eingeräumet, viel weniger
denen Doctoren der Artzney-Wissenschafft;
- weiter die Secretarien und andere
Bedienten bey denen
Churfürstl.
Collegien, und sind insonderheit die Accis-Commissarien und Inspectors vor
Schrifftsäßig erkläret, also daß an dieselben aus der Landes-Regierung
geschrieben wird, nach dem Erläuter. Rescr. vom 12 Mertz
1705 in Cod. ... Welches Privilegium hingegen die
Cammer-Commißions-Räthe und Cammer-Commissarien nicht zu genüssen haben,
sondern bey vorkommenden Fällen, denen
Beamten wider dieselben Auflage
geschiehet;
- ingleichen die
Amtleute, Amtschösser und Amtverweser, sie mögen
Aufrechnung sitzen, oder die
Güter gepachtet haben;
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hingegen sind die
Verwalter der Churfürstlichen
Öconomien, welche keine
Gerichtsbarkeit haben, vor
Schrifftsäßig nicht zu achten, und wird daher aus der
Landes-Regierung an dergleichen Haus-Verwalter nicht
unmittelbar rescribiret. |
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Die Churfürstlichen
Bedienten ins besondere betreffend; So behalten solche
auch nach Aufgebung ihres
Amtes, an welchem die
Schrifftsäßigkeit hanget, nebst
dem
Titel das
Privilegium des
Gerichts. Endlich gehören hieher die vornehmen
Standes-Personen von fremden
Orten, welche sich in denen Churfürstlichen
Landen
aufhalten. |
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II. Classe |
In die II Classe derer, so mittelbarer Weise unter der- |
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{Sp. 1812} |
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selben stehen, sind zu rechnen alle
Unterthanen derer von
Adel,
Stadt-Räthe
und Ämter, sonderlich die
Amtsäßigen Vasallen, welche in allen Fällen vor denen
Ämtern die erste Instantz haben, woselbst auch die
Schrifftsassen, so zugleich
Amtsäßige Lehn haben, in Ansehen derer das Amtsäßige Lehn betreffenden
Sachen
Recht nehmen müssen. |
Siehe Freund-Brüderliche Haupt-Vergleiche von
1657. §. 22.wie sich die Chur-Fürstlichen Schrifft-und Amtsassen zu
verhalten. |
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Desgleichen die
Unterthanen der
Stiffter,
Universitäten, Consistorien,
Fürstlichen Regierungen, wie auch der
Grafschafft Mannsfeld, und welche sonst
die Rechts-Wohlthat der ersten Instantz genüssen, und dahero in dem Falle der
verzögerten oder verweigerten Gerechtigkeit, der Appellationen, Wiederklagen,
zusammenhängender
Rechts-Sachen, oder in Personal-Sachen, oder in Ansehung der
Inspection, Abforderung derer Acten und Processen und so weiter anhero gedeyen. |
Mencken. in Disp. ... |
Einhaltung des Rechtsweges |
Ingleichen ist denen, so unter der
Unter-Obrigkeit gesessen sind, verboten,
sich stracks an die Landes-Regierung zu wenden, und die ordentliche
Obrigkeit zu
übergehen; es hätte denn einer über die Obrigkeit selbst Beschwerde zu führen.
In welchem Falle die Bittschrift oder Klage daselbst anzunehmen und die
Billigkeit zu verfügen. Jedoch wenn zu mercken, daß über die Obrigkeit
muthwilliger Weise und zur Ungebühr geklagt würde, soll Supplicant gebührlicher
Weise darum
bestraffet werden. |
Cantzley-Ordn. von 1657. §. Wo jemand
von Amtsassen. |
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Dahero pfleget bey dem hohen Appellations-Gerichte die Ausflucht der ersten
Instantz und der Rechtshängigkeit von
Amts wegen erfüllet zu werden. |
Berger in Dec. 287. |
Zuständigkeit |
Es erstrecket sich also die
Macht und
Gewalt der Hochlöblichen
Landes-Regierung durch das gantze Churfürstenthum
Sachsen und darzu gehörigen
Lande, in allen so wohl Policey als
Justitz-Sachen, diese mögen sonst gleich zu
der peinlichen oder bürgerlichen
Gerichtsbarkeit, beyderley Art, so wohl der
willkührlichen, als streitigen, gehören, obschon öffters andere
Gerichte
entweder durch eine vorgängige Wahl oder Subordination dabey concurriren. |
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willkürliche Gerichtsbarkeit |
Dahin gehören also von denen Handlungen der willkührlichen Gerichtsbarkeit (Jurisdictionis
voluntariae) |
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1) |
[1] die so genannte Arrogation, welche anders nicht bestehet, es wäre denn
selbige durch den
Landes-Herrn oder dessen Regierung confirmiret, |
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[1] |
HIS-Data: erste Ziffer fehlt in der Vorlage |
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2) |
die Anastasianische Emancipation oder Entlassung aus der
väterlichen Gewalt, |
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3) |
die Bestätigung des geschehenen Verkauffs derer einem
Pupillen, Minderjährigen oder
Stadt und
Gemeine zustehenden
Güter, wenn nehmlich von der ordentlichen
Obrigkeit darüber
nicht bereits ein Decret ausgewürcket worden, welches aber in
etlichen Fällen nicht hinlänglich ist, |
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4) |
die Offerirung derer Testamente und Codicille, welche in
Per- |
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{Sp. 1813|S. 916} |
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son und nicht durch einen Gevollmächtigten zu verrichten ist; |
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5) |
die Nachlassung Alters halber,
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6) |
die Legitimirung durch ein
Rescript,
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7) |
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, desgleichen die Erlassung und
Entbindung von dem Eyde,
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9) |
das Begnadigungs-Recht,
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10) |
Die Bestätigung derer in den
Land-Städten errichteten
Statuten und
Decrete, |
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11) |
derer
Handwercker Innungs-Artickel, denn wenn gleich ein
Stadt-Rath
einer Innung ihre Briefe bestätiget, wird doch in der Cantzley oder der
Landes-Regierung nicht darauf gesehen,
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12) |
die Ertheilung derer
Privilegien,
Freyheiten, Anstands-Briefe,
Monopolien, sichern Geleits, u.d.g.
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streitige Gerichtsbarkeit |
Ferner rechnet man hieher von denen Handlungen der streitigen Gerichtsbarkeit
(Jurisdictionis contentiosae)
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1) |
die Angelegenheiten derer elenden Personen, die Eröffnung und
Direction derer zum Hochlöblichen Appellation-Gerichte, welches der
Landes-Regierung gewisser massen einverleibet ist, gehörigen
Rechts-Prozeße, als |
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- Pflegung der Güte,
- Annahmung und Verwerffung der Klagen,
- Ausfertigung und Behändigung der
Citationen,
Monitorien oder Erinnerungs-Schreiben,
- Ertheilung derer Fristen zum
Beweiß oder
Gegen-Beweiß,
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
- Ertheilung derer Compulsorialien, Commissorialien,
Requisitorialien, Promotorialien, Inhibitorialien,
Remissorialien, Executorialien,
- Verwerffung oder Annehmung derer Appellationen,
Ober- und
Leuterungen, auch nachgeschehener Verwerffung,
binnen zehen Tagen, ingleichen
- Verwandelung der Appellationen in Leuterung,
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3) |
daß, wenn in einem geringen und nicht über 50 Gulden betragenden
Processe ein
Unter-Richter einen Bescheid ertheilet, und die Parteyen
innerhalb zehen tragen sich hierwider gereget, auf erstatteten Gerichte
und Gutachten, bey der von der hohen Landes-Regierung erfolgenden
Resolution des schlechterdings sein Bewenden hat. |
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Neu-Erl. Proc. Ordn. tit. 1. §. 6.
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Welches gantz besondere Recht in Commercien- Policey-
Handwercks-
Bau- Rechnungs-
Gesinde-und Dienst-Boten-Sachen, zu Verhütung grosser
Unkosten, ebenfalls statt findet. |
|
ibid.
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Und ob wohl solche Macht nicht weniger denen Hof-Gerichten und
Consistorien, ingleichen denen Fürstlichen Erb-Landes- und
Stiffts-Regierungen daselbst ertheilet worden; so bleibet doch denen
Parteyen das Rechts-Mittel der Appellation unbenommen. |
|
ibid.
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4) |
Die Befestigung des Kriegs Rechtens durch die blosse Ubergebung des
Klag-Schreibens; jedoch nur nach gewissen Umständen. |
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- l. un. ...
- Wernher in Disp.
...
- und Berger in Diss. ... und in Decis. ...
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5) |
Die Verstattung derer General-Arreste, |
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6) |
die Bestimmung derer
Dienste, welche die
Bauern ihren
Gerichts-Herren leisten müssen, |
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7) |
die Anordnung und Direction derer Inquisitionen bey denen
Ämtern, |
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8) |
die Ertheilung einiger Fristen und anderer Hülffs-Mittel. |
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Lehnssachen |
Ferner gehören hieher alle Lehns-Sachen und Erkennung der
Lehn- und
Mitbelehnschafft überhaupt; ins besondere
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{Sp. 1814} |
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aber |
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1) |
alle
Belehnungen und Investituren der Lehn- und Mitbelehnschafft, über
Mann- Weiber- und Erb-Lehn, an Lehn-Gütern, Lehn-Stämmen, Lehn-Ämtern, z.E.
dem Erb-Marschall-Amte, ingleichen über
Schrifftsäßige Erb-Güter; jedoch
haben unterschiedliche Schrifftsäßige Erb-Güter den
Vorzug, daß derselben
Besitzer die
Lehn nicht suchen dürffen, sie wolten denn über eine
aufzunehmende Schuld Consens auswürcken, |
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2) |
die Lehns-Vormundschaffts-Bestätigungen, |
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3) |
die Dotalitia und Leibgedinge und deren Bestätigungen, |
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4) |
alle
Contracte über Lehn- und
Schrifftsäßige Erb-Güter, Kauffe, Tausche,
Pächte, Pacten, Vergleiche, Consense, Cessionen etc. und deren
Bestätigungen, Adjudications-Recesse, |
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5) |
die Verstattung der Hülffe in die
Schrifft und
Amtsäßigen
Lehen, |
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6) |
die Erörterung derer zwischen dem
Lehns-Herrn und Vasallen vorfallenden
Streitigkeiten, |
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7) |
die Beruffung zu denen
Ritter-Diensten, als bey Beylagern, Begräbnissen,
Landes-Huldigungen und andern Festivitäten, |
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8) |
die Lehns-Verwandlungen,
Conferirung der
Schrifftsäßigkeit,
Anwartschafften, Begnadigungen, oder
Bestraffungen der Vasallen. |
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Vorbescheide |
Ubrigens gehöret zu denen
Vorzügen der Hochlöblichen Landes-Regierung unter
andern, daß die daselbst errichteten Transacte und Verträge nicht leichtlich
umzustossen, davon die in Bergers Disp. ... angezogene
Praejudicia Erläuterung geben, massen die Verkürtzung weitläufftiger
Processe und Pflegung der Güte von der Landes-Regierung durch öfftere
Vorbeschiede mit besonderm Eyfer mühsam getrieben und über die daselbst
errichteten Recesse und ertheilten Decrete ernstlich gehalten wird.
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Sonderlich ist der hohen Landes-Regierung nachgelassen, in denen Händeln, so
entweder aus dem selbsteigenen Geständnisse derer Parteyen, unstreitigen
Documenten, ertheilten
Abschieden und
Urtheilen, oder aus ergangenen Acten,
alsobald erweißlich, so gleich summarisch zu entscheiden.
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- N. Erled. von 1661. tit. von
Justitien-Sachen. §. 13.
- Neu-Erl. Proc. Ordn. tit.
1. §. 6.
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Es sind aber unter denen
Sachen, welche insgemein in die Vorbeschiede gezogen
werden, vornehmlich diejenigen zu
verstehen, so zwischen
Obrigkeiten und
Unterthanen, sonderlich in Bau- und Dienst-Differentzien,
Eltern und
Kindern,
auch andern nahen Anverwandten sich eräugnen, milde Sachen und Alimente oder
Verpflegungen,
Arme und zu Fortstellung weitläufftiger Processe nicht vermögende
Wittwen und Waysen, oder andere elenden Personen, Innungs- und Handwercks
Commercien- und
Manufacturen- Policey- und andere summarische, die
Chur-fürstlichen Ämter und
Regalien angehende, auch sonst schleunige Expedition
erfordernde und zur Auffnahme des
gemeinen Besten gereichende Sachen, oder so
sonst an sich selbst klar sind, und auf unstreitigen Documenten, ertheilten
Abschieden und
Urtheln beruhen, oder dabey sonst zu vermercken, daß selbigen
entweder in der Güte, oder durch summarische Weisung, ohne Proceß am füglichsten
abzuhelffen.
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Siehe das
Mandat, wie es mit denen bey der Landes-Regierung zu
Dreßden
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{Sp. 1815|S. 917} |
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angesetzten Vorbeschieden zu Pflegung der Güte und sonst
gehalten werden soll, vom 4 Februar 1717. |
andere höhere Rechte |
Ausser diesem stehen der Hochlöblichen Landes-Regierung auch noch andere höhere
Rechte zu. Als nehmlich |
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1) |
die Auffricht- und Erhaltung guter Policey im gantzen
Lande, dahero
denen
Unterrichtern verboten, in Policey-Sachen ordentliche Processe zu
verstatten, sondern sie sollen die Parteyen mit ihren Beschwerungen so
gleich an die Regierung verweisen. |
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Rescr. vom 3 September 1698 im Cod. Aug.
... |
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- die Obsicht auf der
Räthe in Städten
Administration, Commercien,
und
Manufacturen, Handwercks- und Innungs-Fleisch- Steuer- Bau- Brau-
und Schenck-Sachen, das
Müntz-
Gesinde- Bettel- und Armen-Wesen,
- die Aufsicht über Comödianten und dergleichen Leute,
Juden- Diebs- Räuber- und Zigeuner-Rotten;
- ingleichen die Ober-Inspection auf das allgemeine Armen- und
Zucht-Haus zu Waldheim, wie auch den Vestungs-Bau zu Dreßden,
- die Cognition derer Brandt- und Wetter-Schäden, Contagionen,
feindlichen Invasionen, Tumult und Aufrühre, Land-Plackereyen und
würckliche Duell-Sachen.
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2) |
Die Aufsicht über
hohe und
niedere Gerichte im gantzen
Lande, und
zwar über die beyden Hof-Gerichte in Leipzig und Wittenberg, die
Stiffts-Regierung zu Wurtzen, auch aller andere, die die
Erb- und andere
Gerichte
verwalten, desgleichen über die
Dicasterien zu Leipzig und
Wittenberg. |
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Cantzley-Ordn. von 1657. § Wo sich
einigerley Gezäncke. |
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Insonderheit gehen aus denen
Stifftern Meissen, Merseburg und
Naumburg, wie auch denen Fürstlichen Regierungen, |
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Rescr. Johann Georgens II vom 15 Jenner 1628. |
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wegen Annehmung der Appellationen aus den Fürstlichen
Landes-Portionen, |
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im Cod. Aug. ... |
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ingleichen aus denen Hof-Gerichten zu Leipzig und Wittenberg, aus
denen Ober- und andern Consistorien, wie nicht weniger der
Grafschafft
Mannsfeld und Schwartzburg, die Appellationen sonst nirgendshin, als an
die Landes-Regierung. |
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ibid. §. Es haben sich zwar. |
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Jedoch sind aus dem Schwartzburgischen die Appellationen nicht nur
vormahls an das Ober-Hof-Gerichte zu Leipzig ergangen, sondern sie
ergehen auch, was die
Ämter Kelbra, Heringen und Ebeleben betrifft,
noch dahin. |
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3) |
Das
Recht die
Sachen abzufordern und vor sich zu zühen, wie nicht
weniger die
Unterrichter gantz und gar zu entfernen, oder ihnen doch
gewisse Commissarien an die Seite zu setzen. |
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4) |
Die Sistirung, Bescheid und Examen derer
Beamten und Actuarien,
welche vor Ubernehmung ihres
Amts eine Probe fertigen müssen. |
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5) |
Die Bestätigung derer Notarien, gestalt in denen Sächsischen
Gerichten keinen Notarius zugelassen werden soll, welcher nicht seiner
Geschicklichkeit halber, von denen Juristen-Facultäten dieser
Lande ein
beglaubtes pflichtmäßiges Zeugniß aufzuweisen hat, und so denn bey der
Hochlöblichen Landes-Regierung immatriculiret worden. |
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Mandat vom 19 Februar 1721. |
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6) |
Die Admißion derer Advocaten im gantzen Lande zum Practiciren,
ingleichen derselben Correction, entweder durch Ver- |
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{Sp. 1816} |
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weise oder Geld-Buße, Suspension oder Remotion von der Praxi, ferner
die Moderation der Advocaten- und Gerichts-Gebühren. |
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7) |
Die Ausfertigung und
Promulgation derer ins
Land ergehenden
Gesetze
und
Mandate, auch Avocatorien; |
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8) |
die Convocation und Verschreibung zu denen allgemeinen
Land-Tägen;
wenn aber ein Ausschuß-Tag angeordnet ist, werden die
Stände
unmittelbar
aus dem Hochpreißlichen Geheimen Consilio beruffen. |
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9) |
Die Verwahrung des Cantzley-Archivs, darinnen alle Lehns- und andere
Cantzley-Acten aufbehalten werden. |
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10) |
Hierüber stehen der Hochlöblichen Landes-Regierung, in etlichen
Fällen, gewisser massen, einige besondere
Rechte, z.E. in
Cammer-Gerichts-Gräntz-Marsch- und Einquartirungs-Sachen, bey Werb- und
Ausführung fremder Mannschafft, ingleichen wenn zwischen denen Herren
Vettern, und etlichen mächtigen
Churfürstlichen Vasallen Irrung
vorfallen, u.s.w. |
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Dienstzeiten |
Ubrigens wird in diesem hohen
Collegio durch das gantze Jahr täglich, auch da es
nöthig ist, Nachmittags Rath gehalten, ausser wenn nach uraltem
Herkommen, zu
gewöhnlichen Zeiten, die Expeditionen in etwas ausgesetzet werden, welches man
das Schlüssen der Cantzley nennet, und vor den drey hohen Festen jedes mahl 10
Tage, bey angehender Fasten-Zeit aber 8 Tage lang geschiehet. |
Weck in Chron. ... |
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Worzu noch die Meß-Ferien kommen, welche 4 Wochen über anhalten, und der einen
Hälffte von denen Herren Räthen auf 14 Tage zu verreisen verstattet wird; da
inzwischen die andere Hälffte zur Stelle bleibet, und die Expedition
fortstellet. |
Cantzley-Ordn. von 1657. §. 9 und 10. |
Diensträume |
Es sollen aber alle Handlungen und Verhören in der Raths-Stuben geschehen. In
der Cantzley-Stube hingegen, wo die Secretarien und Copisten sitzen, sollen
dergleichen nicht vorgenommen, auch nicht das Zechen daselbst, weniger jederman
dahinein zu gehen verstattet werden. |
Cantzley-Ordn. §. Alle Sachen.
Ingleichen das
Mandat vom 11 September 1677 im
Cod. ... Wieder das Aus- und Einlauffen in die Hof-Cantzley.
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Weil aber heutiges Tages die Vorbeschiede sehr häuffig vorfallen; so werden die
wenigsten vor dem sitzenden gesammten Rathe vorgenommen, sondern gemeiniglich
durch zwey Deputirte, nebst dem Vorbeschieds-Secretar, in dem Beygemache
gehalten. |
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Verfahren |
So viel die Art und Weise, vor diesem hohen Collegio zu verfahren, anbelanget,
davon soll unter dem
Artickel Verfahren, ein mehrers
beygebracht werden. |
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Kanzleistil |
Wegen des üblichen Cantzley-Styls ist endlich noch mit wenigem beyzufügen, daß
ein jeder, der etwas bey der Landes-Regierung anzubringen hat, solches
ordentlicher Weise Supplications-Weise aufsetzen lassen müsse. |
Cantzley-Ordn. von 1657. §. Wir
wollen auch, daß ein jeder. |
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Und werden diese Bitt-Schreiben an den
Landes-Herrn, mit Aufschreibung dessen
vollständigen
Titels,
unmittelbar eingerichtet, sondern auch der Concipienten
Tauff- und Zunamen, bey willkührlicher Straffe, mit hinzu gefüget werden. |
Mandat von 1696. §. 7. |
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Welches sich insbesondere dahin er- |
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{Sp. 1817|S. 918} |
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strecket, daß, wenn in denen
Unter-Gerichten Appellationen an Se. Churfürstl.
Durchl. übergeben, solche von denen Concipienten ebenfalls zu unterschreiben,
oder diese, bey erfolgter Verwerffung, von denen Appellanten allenfalls eydlich
anzugeben, und nachgehends zu
bestraffen. Nichts desto weniger sind auch die,
ohne der Concipienten
Namen gefertigte Appellationen aus Respect gegen die
hohe
Landes-Obrigkeit anzunehmen. |
Generale vom 4 October 1720. |
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Hiernächst ist zwar in der offt angezogenen Cantzley-Ordnung.
§. Wir wollen auch, daß unser Cantzlar. enthalten, daß, wenn
der Landes-Herr ausserhalb
Landes wäre, die
Befehle im
Namen des Cantzlers und
Räthe ausgefertiget werden sollen. |
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Es gehet aber der heutige Styl ohne Unterschied dahin, daß im Namen des
Landes-Herrn folgender
Gestalt: Von
GOttes Gnaden, Friedrich Augustus,
König in Pohlen, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve, Berg, Engern und Westphalen,
Churfürst, u.s.w. rescribiret wird, welche
Rescripte der Herr
Cantzlar
oder Vice-Cantzlar, oder vorsitzende Hof-Rath, nebst dem Secretar,
unterschreiben, und werden die von
Adel Veste, die andern Vasallen und
Beamten
aber Liebe Getreue, und Du geheissen; hingegen haben die
Churfürstlichen Herren
Räthe und Doctor derer Rechte zu Dreßden den
Vorzug, als Herren und Ihr
tituliret zu werden. |
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Ingleichen werden die
Befehle, nach Inhalt der Matricul, an die
Schrifftsassen
überschrieben und
unmittelbar zugefertiget. |
Erört. der Land. Gebr. von 1661. tit.
von Justitien-Sachen. §. 61. |
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Wenn aber die schrifftsässigen Gerichts-Herren nicht zugegen, sondern ausserhalb
Landes sind; so wird an die
Gerichte des dasigen
Ortes rescribiret. Welches auch
so gehalten wird, wenn der Vasall mit denen Gerichten noch zur
Zeit nicht
beliehen ist. |
Von Oppel in Diss. ... |
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Wovon iedoch die heutige Schreibart ein anders bezeuget. |
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Die durch Unterschrifft vollzogenen
Befehle, Decrete und Scheine, werden mit dem
Cantzley-Secret besiegelt, und die Befehle zusammen gepackt, daß sie nicht zu
lesen sind, viel weniger davon, ohne Vorbewust der Herren
Cantzlar und Räthe,
eine Abschrifft gegeben. |
Cantzley-Ordn. von 1657. §. Es sollen
die Secretarien. |
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alsdenn bey dem Befehl-Ausgeber gegen die aus der Cantzley-Ordnung
dem Corp. Jur. ... einverleibte Taxe abgelöset. |
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Appellation-Gericht |
Sonst ist von der Hochlöbl. Landes-Regierung zwar das Appellation-Gerichte
unterschieden, iedoch gewisser massen auch vereiniget und verbunden. Siehe
Appellation-Gerichte, im II Bande, p. |
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Literatur |
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Ein mehrers hiervon kan in Wabsts Hist. Nachr. des
Churfürstenth. Sachs. Sect. II. ... nachgelesen werden. |
Andere Regierungen |
Andere auswärtige Regierungen betreffend; so ist deren Verfassung und
Einrichtung, nebst ihren davon abhangenden
Rechten und
Vorzügen, unschwer aus
denen desfalls ergangenen Hof-Cantzley- und
Landes-Ordnungen ebenfalls am besten
zu ersehen. |
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