Titel: |
Staats-Sachen |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
39 Sp. 705 |
Jahr: |
1744 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 39 S. 366 |
Vorheriger Artikel: |
Staats-Regeln |
Folgender Artikel: |
Staats-Schäden |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
Quellenangabe |
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Staats-Sachen, |
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- Staats-Handlungen,
- Staats-Angelegenheiten,
- Staats-Fälle,
- Staats-Affairen,
- Staats-Geschäffte,
- Staats-Händel,
- Staats-Verrichtungen,
- Causae publicae,
- Negotia publica,
- Res Politicae,
- u. Res Status publici,
- oder Res Statum publicum
concernentes,
-
Frantz. Negoces oder
Affaires d‘Etat
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heissen alle diejenigen
Geschäffte und
Handlungen, welche hauptsächlich so
wohl die innere als äusserliche Verfassung eines
Staats, oder so wohl dessen
eigentliche Beschaffenheit in Ansehung der Verbindung zwischen Haupt und
Gliedern unter sich selbst, als auch mit auswärtigen
Reichen und Staaten, zu
Kriegs- und Friedens Zeiten betreffen und
unmittelbar zum
gemeinen Besten des
Staats oder der Reiche unternommen werden. |
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Da hingegen die Geschäffte oder Handlungen, die von einem jeden,
unmittelbar
zu seinem besondern
Nutzen, unter dem Schutz des
weltlichen
Regiments, verrichtet werden (ob sie gleich mittelbar auch
zum
Nutzen des Staats gereichen) Privat-Geschäffte genennet werden. |
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Jene, wenn sie auch den
Unterthanen von ihren
Regenten,
zum
gemeinen Besten des Staats, anvertraut und befohlen werden, bleiben dem
ohnge- |
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{Sp. 706} |
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achtet Staats-Geschäffte. Hingegen, wenn auch selbst der Regent vor seine
Person,
z.E. eine gemeine Waare kauffet oder verkauffet,
miethet oder
vermiethet, u.s.w.
so ist solches keine Staats-Sache, sondern eine Privat-Sache. |
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Gleichwie aber alle menschliche freywillige Handlungen von
Natur
den
Gesetzen
unterworffen sind: also auch die Staats-Handlungen derer, die auch in
natürlicher Freyheit sind, jedoch keinen menschlichen sondern den
göttlichen natürlichen Gesetzen; deßwegen existiret auch das
Staats-Recht, davon ein besonderer
Artickel handelt, und welches aus den
göttlichen natürlichen Gesetzen bestehet, in sofern sie von denjenigen, die bey
und nach Einführung der weltlichen Reiche im Stande der natürlichen Freyheit
sind und also keinen obern als
GOtt
erkennen, auf die Staats-Geschäffte
besonders zu appliciren sind, in welcher Application solche
Personen bloß ihren
eigenen Überzeugungen und Entschliessungen zu folgen, berechtiget, und keinem
Ausspruche eines andern darinnen nachzugehen
verbunden sind. |
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Alle Staats-Geschäffte eines jeden
Reichs sind entweder |
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- innerliche, die den
unmittelbaren
Nutzen eines Staats,
in sofern er allein mit sich selbst und nicht mit auswärtigen Reichen
beschäfftiget ist, betreffen;
- oder äusserliche, die den unmittelbaren Nutzen des
Staats, in sofern er mit auswärtigen Reichen beschäfftiget ist, betreffen.
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Müllers Einleit. in die Philosoph. Wissensch. III Theil. |
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