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Zedler: Staats-Sachen HIS-Data
5028-39-705-2
Titel: Staats-Sachen
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 39 Sp. 705
Jahr: 1744
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 39 S. 366
Vorheriger Artikel: Staats-Regeln
Folgender Artikel: Staats-Schäden
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text   Quellenangabe
  Staats-Sachen,  
 
  • Staats-Handlungen,
  • Staats-Angelegenheiten,
  • Staats-Fälle,
  • Staats-Affairen,
  • Staats-Geschäffte,
  • Staats-Händel,
  • Staats-Verrichtungen,
  • Causae publicae,
  • Negotia publica,
  • Res Politicae,
  • u. Res Status publici,
  • oder Res Statum publicum concernentes,
  • Frantz. Negoces oder Affaires d‘Etat
 
  heissen alle diejenigen Geschäffte und Handlungen, welche hauptsächlich so wohl die innere als äusserliche Verfassung eines Staats, oder so wohl dessen eigentliche Beschaffenheit in Ansehung der Verbindung zwischen Haupt und Gliedern unter sich selbst, als auch mit auswärtigen Reichen und Staaten, zu Kriegs- und Friedens Zeiten betreffen und unmittelbar zum gemeinen Besten des Staats oder der Reiche unternommen werden.  
  Da hingegen die Geschäffte oder Handlungen, die von einem jeden, unmittelbar zu seinem besondern Nutzen, unter dem Schutz des weltlichen Regiments, verrichtet werden (ob sie gleich mittelbar auch zum Nutzen des Staats gereichen) Privat-Geschäffte genennet werden.  
  Jene, wenn sie auch den Unterthanen von ihren Regenten, zum gemeinen Besten des Staats, anvertraut und befohlen werden, bleiben dem ohnge-  
  {Sp. 706}  
  achtet Staats-Geschäffte. Hingegen, wenn auch selbst der Regent vor seine Person, z.E. eine gemeine Waare kauffet oder verkauffet, miethet oder vermiethet, u.s.w. so ist solches keine Staats-Sache, sondern eine Privat-Sache.  
  Gleichwie aber alle menschliche freywillige Handlungen von Natur den Gesetzen unterworffen sind: also auch die Staats-Handlungen derer, die auch in natürlicher Freyheit sind, jedoch keinen menschlichen sondern den göttlichen natürlichen Gesetzen; deßwegen existiret auch das Staats-Recht, davon ein besonderer Artickel handelt, und welches aus den göttlichen natürlichen Gesetzen bestehet, in sofern sie von denjenigen, die bey und nach Einführung der weltlichen Reiche im Stande der natürlichen Freyheit sind und also keinen obern als GOtt erkennen, auf die Staats-Geschäffte besonders zu appliciren sind, in welcher Application solche Personen bloß ihren eigenen Überzeugungen und Entschliessungen zu folgen, berechtiget, und keinem Ausspruche eines andern darinnen nachzugehen verbunden sind.  
  Alle Staats-Geschäffte eines jeden Reichs sind entweder  
 
  • innerliche, die den unmittelbaren Nutzen eines Staats, in sofern er allein mit sich selbst und nicht mit auswärtigen Reichen beschäfftiget ist, betreffen;
  • oder äusserliche, die den unmittelbaren Nutzen des Staats, in sofern er mit auswärtigen Reichen beschäfftiget ist, betreffen.
Müllers Einleit. in die Philosoph. Wissensch. III Theil.
     

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Stand: 22. Dezember 2012 © Hans-Walter Pries