Titel: |
Theilung der Herrschafften |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
43 Sp. 586 |
Jahr: |
1745 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 43 S. 306 |
Vorheriger Artikel: |
Theilung nach denen Häuptern |
Folgender Artikel: |
Theilung der Klage |
Siehe auch: |
|
Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
|
|
Text |
|
|
Theilung der
Herrschafften, oder der
Länder,
Lat.
Divisio Regionis, heist bey denen Statisten
und
Publicisten, wenn in der
Regierung eines
Reiches oder Landes, darinnen keine
Wahl
angeführet ist, sondern die Erbfolge Statt hat,
entweder das Land unter die
Kinder des
verstorbenen
Fürsten
getheilet, oder von ihnen
insgesammt
regieret wird, so daß der Älteste das
Directorium hat, oder sie dagegen von
Zeit zu Zeit
in der Regierung abwechseln; da hingegen
anderswo, allwo das Recht der ersten Geburt
eingeführet ist, vermöge dessen der Älteste allein
succediret, und die übrigen entweder eine
Appanage, oder doch nur einen geringern Theil
Landes mit gewissen
Regalien bekommen,
welcher denn daher insbesondere die Erb-Landes-Portion
genennet wird. |
|
|
Siehe übrigens die
Artickel |
|
|
|
|
|
|
|