| Titel: |
Lands-Theilung |
| Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
| Band: |
16 Sp. 565 |
| Jahr: |
1737 |
| Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 16 S. 294 |
| Vorheriger Artikel: |
Landsthal |
| Folgender Artikel: |
Land-Stiffter |
| Siehe auch: |
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| Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Lands-Theilung ist, wenn ein Land im
Teutschen Reiche, so bisher nur einen
Herrn gehabt,
zergliedert, und unter verschiedene entweder gleich oder ungleich
eingetheilt wird. |
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Vor
Zeiten war dergleichen
gantz und gar nicht
gewöhnlich; weil man davor
hielt, wie das Reich nur einen einigen
Kayser, so
müste auch das Land nur einen einigen
Herrn haben. |
- II. F. 55. §. 1.
- Spener Teutsche Staats-Rechts-Lehre II. 6. §. 6. p. 303. not.
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Als hernach nach erhaltener
Landes-Hoheit die hohen
Reichs-Ämter erblich wurden,
fieng man sonderlich mit dem Interregno an, eine Änderung zu belieben. |
Spener l.c.. |
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Das Meißnische Land war das älteste, so man zu
theilen begonnte.
Marggraf Conrad
erwog aber vielleicht daß es an sich
selbst aus vielen kleinen und besondern
Marcken und
Grafschafften bestünde, welches also ihn
und seine Nachfolger zu theilen veranlaßte. |
- Fabricius Origg. 8ax. V. p. 542. VI. p. 586.
- Spener l.c.
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Nach diesem war Braunschweig-Lüneburg das erste, welches ohne dem Eigenthum gewesen. |
Spener l.c. |
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So war es auch kein Wunder, daß man nach Mahls die mit
Bayern vereinigte Pfaltz auch wieder
absonderte. |
Spener l.c. |
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Daß man aber ferner Bayern in Ober-und Nieder-Bayem theilte, war gantz gegen die ältere
Verfassung. |
- Chron Augustens. ad an. 1255.
- Spener l.c. p. 303.
seq.
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In denen folgenden Zeilen war fast kein
Fürstlicher
Staat von der Theil-Sucht
verschonet. |
Spener l.c. p. 304. |
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War man nun ein Mahl von der alten Verfassung so abgewichen, so war nunmehro vollends in
denen fernern Abtheilungen kein Ende zu finden. Der Kayser sahe die Theilungen seines
Vortheils wegen nicht ungerrne. Die
Land-Stände galten selbst bey schwa-
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{Sp. 566} |
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chen
Lands-Herren mehr als bey
mächtigen, und die unzeitige
Liebe grosser Herren vor ihre
Söhne, schmeichelte sich.damit, daß
gleichwohl jeder ein
regirender Herr würde. |
Spener l.c. |
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Als man nun endlich das
Nachtheil, welches die Verfassung derer
alten Verfassungen denen hohen Häusern zugezogen hatte, einsahe, begriff sich ein Haus eher als das
andere. |
Spener l.c. |
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Österreich, hatte sich zwar durch die Urkunde Kayser Friedrichs des l. gegen alle Theilung zu
verwahren gesucht; aber man hätte sich dem ungeachtet hernach nicht daran gekehret. |
Spener l.c. |
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Nach diesem wäre aber doch hernach der Theilung derer Chur-Staaten in der G. B. Tit. 7. 25. gerathen
worden. |
Spener l.c. |
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Ob sich nun zwar auch hier grosser Wiederspruch findet, wenn man sieht, daß gleichwohl bis
Weilen Chur-Staaten getrennet worden, wie auch bey dem Chur-Hause
Sachsen zu sehen, so
machen doch andere einen
Unterschied unter denen Chur-Landen, welche untheilbar wären, und unter denen Erb-Landen, welche die Herren gar wohl theilen
könnten, wie auch aus vor angeführten Beyspiele mit mehrern erhellete. |
Spener l.c. V. 2. §. 2. not. 6. p. 210 seqq. |
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Endlich ist es in denen zwey letztern
Jahrhunderten dahin gekommen, daß die
wichtigsten Teutschen Staaten ihre Untheilbarkeit wieder hergestellet, und der ältere Herr lieber dem
jüngern Geschwister einen stärckern Gehalt ausgestellet. |
Spener l.c. II. 6. §. 8. p. 304. not. e. V. 2. §. 2. p. 212. not. b. |