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Text |
Quellenangaben |
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Erbfolge eines
Reichs, gehöret unter die
Arten die Majestät zu erlangen. |
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Der nächste
Grund |
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{Sp. 1490} |
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der Majestät ist zwar die Einwilligung des
Volcks. Dieses hat diejenigen
Kräffte, aus deren
Vereinigung bey gewissen
Personen das
Wesen
der Majestät ausgemacht wird. Dennoch kan
diese Einwilligung auf unterschiedene Art
geschehen, und bestimmet werden. Also kan
gleichfalls ein Volck entweder tacite, oder
vermuthlich, oder auch
expresse, das ist, auf eine
gnugsam bezeigte Art und Weise nicht allein einer
Person, sondern auch dessen Nachkommen die
Majestät verwilligen, welches denn die Erfolge
eines Reichs
genennet wird. |
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Der
Bewegungs-Grund, warum dieses
geschiehet, ist die Vermeidung dererjenigen
Unordnungen, die in denen Interregnis zu
geschehen pflegen. Weil auch die
Gemüther nicht
allezeit bey der
Wahl einig sind, so pflegen sehr
öffters aus dieser Uneinigkeit die verderblichsten
innerlichen
Kriege zu entstehen. Dieses kan
vermieden werden, wenn die Folge allbereit
vorher ausgemacht worden, wie solches
gleichfals bey der Erbfolge geschiehet. |
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Um von derselben deutlich zu handeln, so
muß man einen
Unterschied unter denen
Reichen
machen. Weil ein Reich durch
rechtmäßige
Gewalt, als im
Kriege, oder auch durch andere
Verträge einem
Herrn kan
eigenthümlich
unterworffen werden, so pfleget man das Reich in
Regnum patrimoniale und usufructuarium
einzutheilen, wie solches von
Grotio de Jure Belli
et Pacis … und andern geschehen. |
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In dem Regno patrimoniali steht es in der
Willkühr eines
Fürsten, wie er es wegen der Folge
in seinem Reiche halten
will. Es stehet ihm frey
mit seinem Eigenthum zu walten wie er will, also
kan er auch wegen der Verlassenschafft
willkührlich etwas bestimmen. Er kan also seine
Nachfolge entweder durch einen
letzten Willen,
oder durch andere
Gesetze von der
Successione
ab intestato die Erbfolge ausmachen. |
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Ist aber dieses nicht geschehen, so entstehet
alsdenn die
Frage, wie es alsdenn in einem
solchen Reiche mit der Erbfolge
soll gehalten
werden? Grotius
meynet, es
müsse alsdenn nach
denen Legibus von der
Successione ab intestato, die unter denen privat-Personen üblich wären,
verfahren werden. Er erkläret … seine
Meynung
also: [8 Zeilen lateinischer Text]. |
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So offt man kein deutliches
Urtheil von eines
Willen fällen kan, so ist zu
glauben, daß ein
jedweder diejenigen
Gedancken von seiner
Erbfolge gehabt, welche das Gesetze oder der
Gebrauch des Volckes mit sich bringet, welches
nicht alleine aus der
Macht der
Herrschafft,
sondern auch aus einer
Vermuthung flüsset,
welche letztere auch diejenigen, in deren Hand die
höchste Gewalt stehet, angehet. Denn auch von
diesen kan man
wahrscheinlich glauben, daß sie
dasjenige in ihren
Handlungen vor das
billigste
achten werden, was sie entweder selbst durch die
Gesetze
verordnet, oder durch die eingeführten
Gebräuche gelten lassen. |
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Hertius de Coliis leg. … führet diese Gründe
wider diese Meynung an: |
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{Sp. 1491|S. 777} |
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[7 Zeilen lateinischer Text]. |
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In denen
Herrschafften, welche ihren
Herrn
nicht
eigenthümlich zugehörten, wäre die Art und
Weise, die oberste Herrschafft zu besitzen, nicht
mit unter der obersten Herrschafft begriffen, also
gehöre es auch nicht mit unter die Gesetze,
welche von der obersten Herrschafft gegeben
worden. Ferner so wäre die oberste Herrschafft
von gantz anderer
Natur als die übrigen
Dinge,
welche denen Privatis gehörten, ja sie übertreffe
wegen ihrer
Würde die übrigen Dinge gar
sehr. |
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Bey dem ersten
Grunde ist noch dieses zu
erinnern, daß Grotius hier nicht von denenjenigen
Reichen
rede, welche nicht unter das Eigenthum
ihrer
Fürsten gehörten.
Müller im Rechte der Natur
… hingegen heget diese richtige Gedancken: die
Meynung des Grotii gründe sich nur auf das
gemeine Vorurtheil, daß das Erb-Recht aus dem
Rechte des Eigenthums folge. Wovon wir unter
dem
Titel
Erb-Recht mit mehrern zu reden
Gelegenheit haben werden. |
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Das Erb-Recht so wohl durch die Testamente
als ab intestato hätten bloß ihren Grund in denen
Positiven
weltlichen
Gesetzen, dieses bewegte ihn Böhmern in Jure Publ. univers. …
beyzupflichten, daß die Erbfolge in einem Reiche
durch das natürliche
Staats-Recht nicht
auszumachen sey, sondern daß dasselbe in
Regnis Patrimonialibus eben so wohl als in Regnis
usufructuariis sich auf den
Willen der Nation
gründe. Wenn also der Fürst selber nichts
verordnet hätte, so könne niemand als die Nation
darüber disponiren. |
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In denen Regnis usufructuariis stehet es dem
Volcke, wenn es die
Majestät jemand aufträgt,
frey, von der
Ordnung der Erb-Folge gleichfals
etwas
gewisses auszumachen. Ist aber dieses
nicht geschehen, so hat man auf diejenige
Ordnung der Reichs-Folge zu sehen, welche bey
andern Völckern durchgehends gebräuchlich
gefunden wird. |
Böhmer in Jure Publ. univers.
… |
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Der
Gebrauch derer Völcker machet zwar
kein
Recht aus: hingegen aber leget doch
derselbe solchen Dingen eine
Wahrscheinlichkeit
bey, daß sie einem besondern
Nutzen haben. Die
fürnehmsten Stücke hiebey sind folgende: |
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1) |
Ein Reich muß nicht, wie
ein privat-Vermögen, unter mehrere Erben, von
gleichem Grade,
eingetheilet werden. Man siehet
hier nicht auf den privat-Nutzen derer Erben,
sondern auf die Wohlfarth des Reiches. Ein Reich
aber wird geschwächet, wenn die vereinigten
Kräffte aus einander gerissen werden. Ferner so
will das Volck, welches sich erblich an einen
Fürsten überlässet, so bleiben, wie es anfänglich
gewesen ist, das ist, es will unter einem
Oberhaupte vereiniget bleiben. |
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2) |
Die Erbfolge eines solchen
Reichs fällt nur auf die Leibes-Erben, oder
Nachkommen des Stamm-Vaters, der das Reich
zuerst erworben. Die Seiten-Linien können ohne
ausdrückliche
Verordnung nicht dazu gelangen.
Böcler
ad Grotium …
schreibet also: [2 Zeilen
lateinischer Text] |
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{Sp. 1492} |
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[3 Zeilen lateinischer Text]. |
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Wenn ein Reich
aufgetragen wird, so hat der
Name der Familie
keinen andern Anfang als die
Person des ersten
Königes; es erstrecket sich derselbe nicht auf die
Neben-Ausbreitung, und gehet von dem ersten
Puncte herab, und von dem Herabsteigen kommt
es erst auf die Seiten-Linien. Doch ist Huberus Jure
civit. … anderer
Meynung. |
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3) |
Die Erfolge eines solchen
Reiches gehet nur auf die
ehelichen Leibes-Erben
des ersten Stamm-Vaters, und erstrecket sich also
nicht auf die an
Kindes statt angenommene, auch
nicht auf andere ausser der Ehe gezeugte Kinder;
wenn sie auch der
Regente gleich
legitimiren
wolte. |
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Der Vertrag, durch
welchen das Reich auf den ersten Stamm-Vater
erblich gekommen, leidet keine andere Deutung,
als daß durch die Leibes-Erben diejenigen, welche
nach denen Sitten der Nation aus einer
rechtmäßigen Ehe entsprossen,
verstanden
werden. |
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Ferner so ist bey einer so
wichtigen
Sache mehr eine öffentliche
Gewißheit
der Abstammung von
Nöthen. Die Ehe muß also
auf die
vollkommenste Art bekannt gemacht
werden, indem die Nation der Abstammung
vergewissert seyn muß, welches bey einer
Concubine nicht geschehen kan, indem dabey die
öffentliche Angelobung fehlet. |
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Ein
Fürst ist zwar über
alle
Gesetze erhaben, doch muß er dessen
ungeachtet die
Solemnitaeten der
Heurath nicht so gantz und gar aus
denen Augen setzen, will er anders daß seine
Kinder der Erbfolge fähig seyn sollen. Es ist noch
in frischen Andencken, was bey dem
Tode
Ludovici XIV. geschehen, welcher zween seiner
natürlichen
Söhne
legitimiret, und der Reich-Folge
fähig erkläret hatte. Diese
Verordnung wurde
sofort nach des
Königs Tode, auf Ansuchen derer
Printzen von Geblüte,
öffentlich vor null und
nichtig erkläret, und die Erklärung in dem
Parlamente zu Paris registriret, mit dem Beyfügen,
daß, wenn alle ächte Erben des Königlichen
Stammes abgehen solten, der Nation das
Recht,
einen König, mit Übergehung derer natürlichen
Kinder, zu
erwählen, vorbehalten seyn solte. |
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4) |
Unter
Personen gleiches
Grades wird einer
Manns-Person, ob sie gleich
jünger ist, das Vorrecht vor einer auch ältern
Weibes-Person gegeben. Die
Sitten derer
Völcker
halten das männliche
Geschlecht zu denen
Kriegs- und
Friedens-Geschäfften tüchtiger als
das
Weibliche, wiewohl es auch seine Ausnahmen
leidet, indessen hat man eingeführet, daß das
männliche Geschlecht vorgezogen wird. |
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Böcler ad Grotium
… |
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5) |
Unter mehrern Manns-Personen gleichen Grads, oder, wenn
keine vorhanden, unter mehrern Weibes-Personen, hat das
älteste das Vorrecht, weil sie durch das
Recht der
Geburth das Recht der Reichs-Folge
schon erlanget, ehe die jüngern gebohren worden,
und diesen also durch das
Glück zuvor
gekommen. |
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6) |
Alle Weibes Personen
sind, wo nicht ein deutliches Reichs-Gesetz
deswegen vorhanden, von der Reichs-Folge
gäntzlich ausgeschlossen. |
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7) |
Der Nachfolger in einem
Erb-Reiche, das kein Regnum Patrimoniale ist,
erlanget sein Recht nicht durch den
Willen seines
Vorfahrers, sondern
Krafft derer
Reichs-Gesetze |
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{Sp. 1493|S. 778} |
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und Abstammung des
Geblüts. Es ist derselbe also nicht
verbunden, die
Privat-Erbschafft seines Vorfahrers anzutreten,
und hierdurch die
Pflicht, dessen gemachte
Schulden zu bezahlen, über sich zu nehmen.
Gleichfalls kan dahero kein Nachfolger vor seine
Nachkommen sich des Reichs entsagen,
sonderlich wenn bereits einige vorhanden sind,
die also allbereit ein Jus quaesitum an der
Regierung haben. |
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Nach diesen Grund-Regeln ist die Erb-Folge
in einem Reiche, wo dieselbige nicht durch die
Grund-Gesetze ausgemacht worden ist, in diese
Ordnung zu bringen: Der erste und nächste Grad
sind die Descendenten des letzt verstorbenen
Regenten, unter diesen gehen die
Söhne den
Töchtern, und der erstgebohrne denen andern
Söhnen vor. |
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Man siehet deßwegen am meisten auf die
Descendenten, damit die Absichten, weßwegen
ein Reich nach der Erbfolge vergeben wird,
mögen erlanget werden. Es geschicht nehmlich
dieses deßwegen, damit ein Regente desto
fleißiger in Erhaltung des Reiches seyn möge,
wenn er betrachtet, daß er dasselbige seinen
Kindern hinterläßt, welches bey denen Wahl-Herrschafften gantz anders ist, da die Regenten
zugleich den
Nutzen ihrer Familien zu bedencken
pflegen. Gleichfalls suchet ein Regente
denjenigen sorgfältiger zu
erziehen, von dem er
weiß, daß er ihm in der Regierung folgen
werden. |
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Diese Absichten würden nun in der
Regierung
nicht erlanget werden, wenn man nur auf den
nähern Grad und nicht auf die Descendenten
sehen wollte. Der Erstgebohrne hat durch die
Geburt ein eher Recht als sein übriges
Geschwister erhalten; Einem soll nur das Reich
werden, und also ist er dazu der nächste, der das
erste Recht hat. |
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Von denen andern
Vorzügen, welche der
Erst-Geburt gegeben werden, werden wir unter
dem
Titel
Erst-Geburt handeln. |
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Denen übrigen Brüdern wird ein gewisser
Standes-mäßiger Unterhalt, mit Vorbehaltung der
Regierung, wenn der ältere ohne Leibes-Erben
abgehen sollte, bestimmet, welches Apanagium
genennet wird. Siehe
Tom. II. p. 767. seqq. |
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Unter denen übrigen Descendenten und
Verwandten, von der Seiten-Linie des
verstorbenen Regenten, hat der Gebrauch derer
meisten Völcker eine Successionem linealem,
oder die Erb-Folge nach denen Linien,
eingeführet. Man siehet hiebey nicht auf die
nähern Grade, sondern auf die Linien, so daß aus
dem
Grunde der Erst-Geburt die Linie des andern
Bruders nach Abgang derer Descendenten des
erstern, und die Linie des dritten der Linie des
andern, und so ferner, folget. |
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Diese Reichs Erb-Folge nach denen Linien ist
wieder zweyerley; Denn es werden in derselben
entweder auch die Weibes-Personen und ihre
Linien zugelassen, jedoch erst alsdenn, wenn
keine Manns-Personen von gleichen Grade mehr
vorhanden sind. Diese Successio wird insgemein
Successio cognatica oder castellana
genennet.
Oder die Weibes-Personen werden mit ihren
männlichen Erben gäntzlich ausgeschlossen, so
daß das Reich durch keine
Heurath auf eine
andere Familie kan gebracht werden, welches
Successio agnatica, Francica oder ex lege Salica
genennet wird. |
-
Conring de Origine
Juris Germanici …
-
Coccejus in Orat. de Lege
Salica.
- Hertius in Notit. regni Francici veteris …
- Hoffmann de Origine Legum Ger-
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{Sp. 1494} |
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- Grotius de
Jure Belli et Pacis …
-
Pufendorf de Jure Nat. et
Gent. …
- Beckmann in Conspect. Pol. …
- Willenberg in Sicilim. Jur. Gent. Prud.
…
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Ist aber weder in denen Grund-Gesetzen
eines Reiches, noch in denen
Gewohnheiten
derer Völcker ein Grund bey einer streitigen
Erbfolge zu finden, so stehet die Entscheidung
lediglich in der
Willkühr des Volckes selber. |
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Ist ein Erbe annoch minderjährig, oder hat
sonst ein Gebrechen, daß er der
Regierung nicht
vorstehen kan: so wird in der
Hoffnung, daß er zu
seinen gehörigen
Jahren kommen, oder sich sein
übler
Zustand bessern werde, eine Reichs-Vormundschafft gesetzet. |
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Die Erb-Verbrüderung ist gleichfalls eine Art
die Erb-Folge zu erhalten, sie hat aber in denen
Regnis usufructuariis nicht statt, wenn nicht das
Volck entweder gleich vom Anfange oder
hernachmahls bey dem Vertrage darein
gewilligt. |
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Ob die
Wahl oder die Erb-Folge besser sey? kan man aus denen Absichten bey
der Erb-Folge, welche von uns angeführet worden, ersehen. |
Doch kan man auch
- Hochstättern in Coll. Pufend. …
- Hertium in
Element. Prud. civil. …
nachlesen. Sonst handeln noch hievon-
Buddeus in Element.
Philos. pract. …
- Huber de Jure Civitat. …
- Willenberg in Siciliment. Juris Gent. Prud. …
- Pufendorf
de Jure Nat. et Gent. …
- Thomasius in
Jurisprud. Divin. …
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