Titel: |
Erb-Recht |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
8 Sp. 1498 |
Jahr: |
1734 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
8 S. 780 |
Vorheriger Artikel: |
Erbrechen, ist in Bergwercken |
Folgender Artikel: |
Erb-Register |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Erb-Recht, oder Erbschaffts-Recht, ist ei- |
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{Sp. 1499|S. 781} |
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gentlich dasjenige
Recht, welches die
nächsten
Anverwandten des
Verstorbenen haben, sich
dessen
Güter
eigenthümlich anzumassen. |
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In dem
Rechte der Natur entstehet hierüber die
Frage, ob das Erb-Recht, und zwar überhaupt da es
so wohl das Testament, als die Successionem ab
intestato unter sich begreiffet, seinen
Grund in der
Natur selber habe, oder ob es nur aus denen bloß
willkührlich
weltlichen
Gesetzen entstehe? |
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Die
Gelehrten sind hiervon nicht einerley
Meynung. Einige führen das Erb-Recht aus der
Natur her, und beruhe es bloß auf dem
Willen des
Verstorbenen. Daß aber der Wille des Verstorbenen
in diesem Falle alles anordnen könne, rühre von
dem Eigenthums-Rechte her. Man sähe dabey nicht
allein auf sich, sondern zugleich auf seine
Nachkommen, und werde also durch das Erb-Recht
das Eigenthum veräussert, bey dem Testamente
wäre die Veräusserung offenbar, in der Erbfolge
gründe sie sich auf den
vermuthlichen Willen.
Dieser ziehet vermuthlich aus
Liebe die nächsten
Anverwandten denen fremden Besitzern seiner
Güter vor, dahero denn die Succession derer
Descendenten, Ascendenten und hernachmahls
derer Neben-Linien entstehet. Diese Meynung
hegen |
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- Grotius de Jure Belli et Pacis …
- Vulpisius in
Collegio Grotiano. …
- Boecler in Comment. ad
Grotium …
-
Pufendorf
de Jure Naturae et Gent. …
- Huber de Jure Civitatis …
-
Buddeus
in Instit. Theol
moral. …
- und andre.
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Bey dieser Meynung
erinnert Osiander … und
Felden … in ihren commentariis ad Grotium: Wenn
dieses Erbrecht auf den vermeynten Willen des
Verstorbenen ankäme, so wäre es ja offenbar, daß
das Gesetze der Natur nicht der Grund der Erbfolge
wäre. Es wird aber von andern hierauf geantwortet:
daß das natürliche Gesetz und der vermuthende
Wille einander nicht könnten entgegen gesetzt
werden, der Wille müsse vernünfftig seyn, und
käme also mit dem Gesetze der Natur überein. Das
Gesetz der Natur sey hiervon der Grund, und könne
dieses das Erbrecht auch wider den
unvernünfftigen
Willen des verstorbenen ertheilen. |
Willenberg in Siciliment. Jur.
Gent. Prud. … |
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Allein man findet bey dieser Beantwortung die
Verwirrung sehr leichte, indem der Wille bald zu
etwas gemacht, bald aber wieder zu nichts
wird. |
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Andere behaupten hingegen mit mehrern
Rechte, daß sich das Erb-Recht auf die
bürgerlichen Gesetze gründe. Das Testament,
sagen sie, wäre ein einseitiger Vertrag, und also
könnte nach demselben keine Veräusserung
bestehen. Und was den vermuthlichen Willen
anlanget, so wäre wider denselben noch sehr vieles
zu erinnern, also daß die Erbfolge auch nicht
dadurch bestehen könne. |
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Inzwischen sey es der
Klugheit gemäß, daß ein
Regente durch die weltlichen Gesetze denen
Neigungen
derer
Unterthanen, durch die
Verstattung des
letzten Willens und durch die
Hoffnung, daß die nächsten Anverwandten ihre
Güter besitzen mögen, nachgebe, um sie dadurch
zu mehrern
Fleisse, welcher zum
Nutzen des
gemeinen Wesens dienet, anzufrischen. |
-
Thomasius in
Fundament. Juris Nat. et Gent. …
- Gundling in Jure
Nat. …
- Jac. Gabriel Wolff in Inst. Jurisprud. Nat. …
- Treuer ad Pufendorf. de Officio Homin.
et.
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{Sp. 1500} |
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- Müller im Rechte der Natur …
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Bey denen Ebräern war die Successio ab
intestato durch ein willkührlich göttliches Gesetz
verordnet, |
wie man aus Numer. 27, 8.
sehen kan, welches Seldenus de successionibus in
bona defuncti ad leges Ebraeorum
erkläret
hat. |
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