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Zedler: Erb-Recht HIS-Data
5028-8-1498-11
Titel: Erb-Recht
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 8 Sp. 1498
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 8 S. 780
Vorheriger Artikel: Erbrechen, ist in Bergwercken
Folgender Artikel: Erb-Register
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Erb-Recht, oder Erbschaffts-Recht, ist ei-  
  {Sp. 1499|S. 781}  
  gentlich dasjenige Recht, welches die nächsten Anverwandten des Verstorbenen haben, sich dessen Güter eigenthümlich anzumassen.  
  In dem Rechte der Natur entstehet hierüber die Frage, ob das Erb-Recht, und zwar überhaupt da es so wohl das Testament, als die Successionem ab intestato unter sich begreiffet, seinen Grund in der Natur selber habe, oder ob es nur aus denen bloß willkührlich weltlichen Gesetzen entstehe?  
  Die Gelehrten sind hiervon nicht einerley Meynung. Einige führen das Erb-Recht aus der Natur her, und beruhe es bloß auf dem Willen des Verstorbenen. Daß aber der Wille des Verstorbenen in diesem Falle alles anordnen könne, rühre von dem Eigenthums-Rechte her. Man sähe dabey nicht allein auf sich, sondern zugleich auf seine Nachkommen, und werde also durch das Erb-Recht das Eigenthum veräussert, bey dem Testamente wäre die Veräusserung offenbar, in der Erbfolge gründe sie sich auf den vermuthlichen Willen. Dieser ziehet vermuthlich aus Liebe die nächsten Anverwandten denen fremden Besitzern seiner Güter vor, dahero denn die Succession derer Descendenten, Ascendenten und hernachmahls derer Neben-Linien entstehet. Diese Meynung hegen  
 
  • Grotius de Jure Belli et Pacis …
  • Vulpisius in Collegio Grotiano. …
  • Boecler in Comment. ad Grotium
  • Pufendorf de Jure Naturae et Gent. …
  • Huber de Jure Civitatis
  • Buddeus in Instit. Theol moral. …
  • und andre.
 
  Bey dieser Meynung erinnert Osiander … und Felden … in ihren commentariis ad Grotium: Wenn dieses Erbrecht auf den vermeynten Willen des Verstorbenen ankäme, so wäre es ja offenbar, daß das Gesetze der Natur nicht der Grund der Erbfolge wäre. Es wird aber von andern hierauf geantwortet: daß das natürliche Gesetz und der vermuthende Wille einander nicht könnten entgegen gesetzt werden, der Wille müsse vernünfftig seyn, und käme also mit dem Gesetze der Natur überein. Das Gesetz der Natur sey hiervon der Grund, und könne dieses das Erbrecht auch wider den unvernünfftigen Willen des verstorbenen ertheilen. Willenberg in Siciliment. Jur. Gent. Prud. …
  Allein man findet bey dieser Beantwortung die Verwirrung sehr leichte, indem der Wille bald zu etwas gemacht, bald aber wieder zu nichts wird.  
  Andere behaupten hingegen mit mehrern Rechte, daß sich das Erb-Recht auf die bürgerlichen Gesetze gründe. Das Testament, sagen sie, wäre ein einseitiger Vertrag, und also könnte nach demselben keine Veräusserung bestehen. Und was den vermuthlichen Willen anlanget, so wäre wider denselben noch sehr vieles zu erinnern, also daß die Erbfolge auch nicht dadurch bestehen könne.  
  Inzwischen sey es der Klugheit gemäß, daß ein Regente durch die weltlichen Gesetze denen Neigungen derer Unterthanen, durch die Verstattung des letzten Willens und durch die Hoffnung, daß die nächsten Anverwandten ihre Güter besitzen mögen, nachgebe, um sie dadurch zu mehrern Fleisse, welcher zum Nutzen des gemeinen Wesens dienet, anzufrischen.
  • Thomasius in Fundament. Juris Nat. et Gent.
  • Gundling in Jure Nat. …
  • Jac. Gabriel Wolff in Inst. Jurisprud. Nat. …
  • Treuer ad Pufendorf. de Officio Homin. et.
  {Sp. 1500}  
   
  Civis
   
  • Müller im Rechte der Natur …
  Bey denen Ebräern war die Successio ab intestato durch ein willkührlich göttliches Gesetz verordnet, wie man aus Numer. 27, 8. sehen kan, welches Seldenus de successionibus in bona defuncti ad leges Ebraeorum erkläret hat.
     

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Stand: 4. Januar 2023 © Hans-Walter Pries