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Quellenangaben |
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Nachfolge in der Erbschafft, |
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- Erbschaffts-Folge,
- Erb-Folge,
- Succeßion und Erbfall,
- Erb-Gerechtigkeit,
- Erb-Recht,
- Erbschafft,
- Erbschaffts-Recht,
- oder auch das allgemeine Eigenthum,
- Successio,
- Haereditas,
- Domi-
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{Sp. 152} |
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ist eine solche
Gerechtigkeit,
vermöge welcher eine Erbschafft, oder alle
Güter
und Gerechtigkeiten, so der
Verstorbene hinter sich
gelassen, nach dessen
Tode jemand anders
gehören und zustehen. |
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Es fallen aber dem ungeachtet gleichwohl nicht
alle und jede
Rechte des verstorbenen ohne
Ausnahme auf die Erben. Denn einige, als
z.E. die
so genannten persönlichen Beschwerden und
Dienstleistungen, ingleichen die aus einem oder
dem andern Verbrechen entspringende Klagen, und
überhaupt alle des Verstorbenen selbsteigene
Person ins besondere betreffende Gerechtsame
sterben mit demselben ab. Wovon an seinem Orte
ein mehrers. |
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Inzwischen mercken wir
gegenwärtig nur bey
diesem Erb-Rechte |
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1) |
auf die Erlangung
desselben, und |
2) |
auf die Erb-Gerechtigkeit
an und vor sich selber, und die daraus fliessende
Actionen oder Klagen. |
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Bey der erstern oder der Erlangung des Erb-Rechtes ist die Delation oder der Anfall der
Erbschafft, von der angefallenen Erbschaffts-Erlangung und Antretung selbst zu
unterscheiden.
Die Delation oder der Anfall der Erbschafft
geschiehet entweder auf
ordentliche, oder auf
ausserordentliche Weise, als durch Erb-
Verbündnisse (Pacta successoria) wovon an
seinem Orte. |
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Auf ordentliche Weise geschiehet es |
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1) |
durch derer Verstorbenen
letzten Willen, |
2) |
durch Erbgangs-Recht und
ohne letzten Willen. |
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Und zwar beydes entweder nach denen
Civil-
und bürgerlichen oder nach denen Prätorischen
Rechten. |
Struv in Synt. Jur. Civ.
… |
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Wofern man nun eine Erbschafft durch den
letzten Willen überkommt; so geschiehet es
entweder durch ein Testament, oder durch ein
Codicill. Wiewohl in einem Codicill die Erbschafft
nur durch ein Fideicommiß, nicht aber nach Art
einer ordentlichen Einsetzung zum Erben
zugewandt werden kan. Dahero ob zwar im
Testamente ordentlicher und
vornehmlicher Weise
ein Erbe einzusetzen und zu benennen ist; so
stehet doch dem Testirer frey, die Erbschafft oder
ein Stücke derselben dem Erben zu nehmen, und
nach Art eines Fideicommisses auf jemand anders
zu bringen. |
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Es wird aber zu der abgestorbenen Erbschafft
von denen sonst zwar so
genannten
rechtmäßigen
Erben niemand gelassen, es sey denn kundbar, daß
von dem Verstorbenen kein Testament vorhanden;
massen der letzte Wille eines Menschen jederzeit
einem
Gesetze gleich, und nach Beschaffenheit der
Umstände bisweilen auf wohl noch höher zu achten
ist. |
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Wenn demnach jemand durch den zeitlichen
Tod aus dieser
Welt abgefordert worden; so ist
zuförderst zu sehen, ob er ein rechtmäßig
Testament hinterlassen, darinnen er einen oder
mehr Erben eingesetzet, oder nicht. Denn wo ein
Testaments-Erbe vorhanden, unangesehen daß
derselbe auch fremde und dem Testirer nicht
verwandt ist; so wird er dennoch allen andern des
Verstorbenen Anverwandten von der Seiten-Linie in
der Erb-Gerechtigkeit vorgezogen. |
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Jedoch
soll und
muß solch Testament
schlechterdings nach der in denen Rechten
deshalber
verordneten
Forme, Weise und Maas
aufgerichtet und gestellet seyn. |
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Wo aber keine Erbeinsetzung geschehen, oder
das aufgerichtete Testa- |
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{Sp. 153|S. 94} |
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ment ungültig ist; so kommt man alsdenn erst
auf die Erb-Folge deren, so dem Verstorbenen der
natürlichen Verwandtniß und Geblüte nach am
nächsten zugethan, und also dessen nächste
rechtmäßige Erben sind. |
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Und wird eigentlich in denen Rechten derjenige
Untestirt (Intestatus) genannt, der in seinem
Leben
entweder
gantz und gar kein Testament
aufgerichtet, oder der sich zwar ein Testament
aufzurichten unterstanden, dasselbe aber zu
thun
nicht berechtiget gewesen, oder die in denen
Rechten geordnete
Solennitäten nicht darzu
gebrauchet hat; desgleichen so jemand ein
Testament aufgerichtet, und dasselbe nachfolgends
durch die nächsten Freunde bestritten, und krafftloß
oder untüchtig gemacht ist, oder so nach
Aufrichtung des Testamentes dem Testirer ein
ehelich
Kind
gebohren worden, oder so die darinnen
beschriebenen und eingesetzten Erben die
Erbschafft nicht annehmen
wollen. |
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Wenn sich nun dieser Fälle einer oder mehr
begeben; so wird dafür geachtet und gehalten, daß
der Verstorbene ohne Testament mit Tode
abgegangen sey. Und werden alsdenn die nähesten
Befreunde und Erben, wie oben gedacht, zur
Erbschafft gelassen. |
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So lange aber derer Verstorbenen Testamente
und letzte Willen annoch
zweiffelhafft und streitig
sind; so werden dieselben nicht darzu gelassen;
sondern es muß vor allen
Dingen und zuförderst
erörtert werden, ob der errichtete letzte Wille des
Verstorbenen, so viel die Erbsatzung betrift,
Kraft
habe, oder nicht, immassen sonst auch die
Testaments-Erben, wenn das Testament keinen
mercklichen Fehl hat, in die Posseß der gantzen
Erbschafft einzuweisen sind, |
l. fin.
C.
de Edict. D. Hadr.
toll. |
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Es sind aber nach den neuesten
Kayserlichen
Rechten in dieser Art der Erb-Folge, oder derer
rechtlichen Erben hauptsächlich drey
Ordnungen
gemacht. Nemlich |
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1) |
derer, so von dem
Verstorbenen in absteigender Linie
gezeuget
worden, |
2) |
derer, so dem
Verstorbenen in aufsteigender Linie verwandt sind,
und |
3) |
derer, so dem
Verstorbenen in der Seiten- oder Zwerch-Linie zugehören. |
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Nov.
118. |
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Besiehe hiervon besondere
Artickel. |
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Im übrigen ist hierbey von dieser Erb-Folge
überhaupt noch zu mercken, daß, nachdem
dieselbe an vielen
Orten, vermöge derer daselbst
üblichen Rechte und
Gewohnheiten unterschiedlich
zu seyn pfleget, und sich gleichwohl öffters zutragen
kan, daß der Verstorbene an mehr, als einem Orte,
Güter verläßt, solche in denen unbeweglichen
Sachen, wohin auch, wiewohl nicht durchgehends
und ordentlicher Weise, sondern nur in
gewissen
Fällen, die ausstehenden
Schulden und andere
Gerechtsame, so der Verstorbene bey seinen
Lebzeiten genossen, gerechnet werden, |
Mevius Lib. II. … |
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nach denen
Statuten des Ortes, wo dieselben
gelegen sind, geschiehet. |
Carpzov P. III. … |
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Wenn gleich der Verstorbene sich anderswo
häuslich niedergelassen hat. |
- Dec. El. Sax. nov. 54.
ibique Philipp. Obs. 2.
- Wernher in Sel. Obs. For. …
- Gail Lib. II. …
- Carpzov in Jurispr. Eccles.
…
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Welches auch in denen beweglichen Gütern,
die einem ge- |
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{Sp. 154} |
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wissen Orte gewidmet sind, Statt hat. |
- Berger in Oecon. Jur.
…
- Carpzov d. Const. …
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In denen beweglichen Gütern aber, sie
mögen
seyn, an welchem Orte sie wollen. |
Mevius Lib. II. … |
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wie auch was die ausstehenden Schulden und
dessen übrige Gerechtsame anbelanget, werden
ordentlicher Weise die Statuten und Gewohnheiten
des Ortes beobachtet, woselbst sich der
Verstorbene häußlich niedergelassen hat, wenn
auch derselbe gleich an einem andern Orte Todes
verfahren ist. |
- Carpzov d. Const. …
- Stryck
de Success. ab intest.
Disp. …
- Wernher in
Sel. Obs. For. …
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oder an eben demselben Orte, ein anders,
auch höheres
Gerichte erhalten hat, |
Wernher l.c.
… |
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massen dißfalls die Erb-Folge in denen
beweglichen Gütern lediglich nach denen Rechten
des Ortes, nicht aber der
Gerichtsbarkeit des
Verstorbenen, zu
beurtheilen ist, |
Berger P. I. … |
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Dahero sollen und müssen auch eines
verstorbenen Kirchen-Dieners bewegliche Sachen
nach denen Statuten des Ortes, wo er sich
aufgehalten hat,
getheilet werden. |
- Carpzov in Jurispr.
Eccles. …
- Wernher …
-
Horn …
- Berger
l.c.
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Hätte aber der Verstorbene noch keine
wesentliche
Wohnung (domicilium) irgendwo
aufgeschlagen; so müste die Erb-Folge nicht nach
denen Rechten des Ortes, wo er gestorben,
sondern woher er gebürtig ist (secundum jura loci
originis) geschehen. |
- Mevius …
- Hartmann
Pistor …
- Carpzov …
- Wernher l.c.
…
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Dahero wenn ein
Studirender auf
Universitäten
verstirbet; so wird demselben, auch in beweglichen
Gütern, nach denen Rechten seiner Heymath, oder
wo dessen
Vater
Bürger gewesen ist, gefolget. |
- Carpzov …
- Berger in
Oecon. Jur. …
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Wenn aber auf Universitäten Kirchen-Diener,
Professores und
Studenten verstorben, die sich
zwar in einer
Land- und Fürsten-Stadt aufhalten,
aber dem Stadt-Rathe nicht gehorchen; so soll die
Theilung in denen nachgelassenen beweglichen
Sachen und Gütern keines weniges nach denen
Statuten des dasigen Stadt-Magistrats, sondern
nach denen gemeinen
Land-Rechten oder Statuten
derjenigen Obrigkeit, unter welcher die stehen, und
derer sie
gehorsamen, geschehen. |
- Struv in Syntagm Jur.
Civ. …
- Carpzov. P. III. …
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Woselbst er unter andern diesen allgemeinen
Satz hat und behauptet: Wenn auch gleich ein
Einwohner von der
Stadt verstorben; so geschiehet
doch die Erb-Folge derer beweglichen Sachen nicht
nach den Statuten der Stadt, wo er nicht dem Stadt-Magistrat, sondern eines andern Gerichtsbarkeit
unterthan gewesen ist. Und also folgen auch die
Erben eines verstorbenen Pastors in dem
gepachteten Gute nicht nach denen Statuten des
Ortes, wo das gepachtete Gut gelegen ist, sondern
nach denen Rechten der Obrigkeit, derer Gerichten
derselbe unterworffen gewesen. |
Carpzov d. Const. … |
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Wenn ein Soldate, z.E. von
Geburt und dem
Vaterlande |
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{Sp. 155|S. 95} |
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nach ein
Sachse, in Indien verstorben, es hätte
aber derselbe in Sachsen einen Bruder, und eines
andern vorher verstorbenen Bruders Kinder, als
rechtmäßige Erben, hinterlassen; so soll alsdenn
die Erb-Folge in dessen rückständigem Solde, als
einer beweglichen Sachen, vermöge der
gewöhnlichen Rechts-Auslegung, dem
gemeinen Rechte nach, welches nemlich an dem Orte, wo
sich der Verstorbene häußlich niedergelassen, und
seine ordentliche Wohnung hat, dessen ordentliche
Wohnung und Aufenthalt aber in Indien ist, wenn er
nicht im Vaterlande unbewegliche Güter besitzet,
geschehen. |
Berger in Oecon. Jur.
… |
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Welches aber doch von dem gantzen
Lande
eines
Fürsten, dem der Soldate
dienet, nicht aber
von einer jedweden Stadt desselben Landes, wo er
sich vielleicht nur eine Weile aufhält, oder wo er im
Quartier lieget, zu
verstehen ist. |
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Woraus denn folget, daß die Erb-Folge eines
Soldaten, so wohl wenn er selbst Erbe wird, wenn
ihm nehmlich z.E. das
Eheweib verstorben, als auch
wenn er Todes verfähret, und also dessen
Verlassenschafft seinen rechtmäßigen Erben zufällt,
nicht nach denen Statuten jedes Ortes, wo er selbst
oder dessen Eheweib stirbt, sondern nach denen
allgemeinen Landes-Gesetzen, zu erörtern und zu
bestimmen ist. |
Berger in Oecon. Jur.
l.c. |
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Wenn aber der Verstorbene seine Wohnung an
verschiedenen Orten gehabt hat; so beruhet
alsdenn die
Wahl, so viel die Erbschafft in dessen
hinterlassenen
wahrhafftig beweglichen Sachen,
oder die auch sonst dafür geachtet werden,
anbetrifft, lediglich auf der
Willkühr des Erbens. |
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Endlich ist zu
wissen, daß, wenn andere
Rechte, in Ansehung der Erbschafft an dem Orte,
wo der Erbe wohnet, andere aber an dem Orte, wo
des Verstorbenen Güter befindlich, eingeführet und
üblich sind, die Obrigkeit des letzten Ortes, wider
den Erben gemeiniglich die Rechte seines
Aufenthalts zu beobachten pflege. Dergestalt, daß
sich der Erbe desfalls gefallen lassen muß, daß die
Erb-Folge nach denen Rechten des Ortes seiner
Wohnung geschehe. |
- Carpzov in Definit. …
- Struv de Vindict. priv. et de retors.
…
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Ein mehrers hiervon siehe bey denen
sonderlich in
Speidels Biblioth. Jurid. …
angeführten
Schrifftstellern, als
- Frantz Barry,
- Paul Aemilius,
- Philipp von
Casalis,
- Ferdin. Vasquius,
- Johann Baptista
Zilettus,
so alle in besondern
Tractaten de
Successionibus testati et intestati gehandelt
haben. |
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De Successionibus ab intestato haben
insbesondere
geschrieben,
- Samuel
Stryck,
- Valentin Forster,
- Carl Anton
Bottilier,
- Michael Graß,
- Johann Borcholten,
- Johann
Harpprecht,
- Caspar Manzius,
- Matthias
Matthesilanus,
- Rolandinus Passagerius,
- Friedrich
Pranninger,
-
Cocejus
in Disp. de Successione
Anomala,
- Köppen P. II. …
- Christinäus Vol. IV.
Decis. Belgic. …
- Matthäus Wesenbecius …
- Thoning
…
- und viele andere.
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Siehe auch
Erb-Recht, im VIII
Bande p. 1498.
u.ff. |
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