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Definition |
Regierung, Regiment,
Regence, Gouvernement,
ist im eigentlichen und rechtlichen
Verstande die
Verwaltung des
gemeinen Wesens
und Besorgung alles dessen, so zur Erhaltung und Beförderung der Wohlfahrt des
Staats ersprießlich ist, oder die höchste und
oberste Bothmäßigkeit
eines
ordentlich
regierenden
Landes-Fürsten oder Herrn, welche von ihm über die
Stände
und Unterthanen und das ihm unterthänige
Land, zur Erhalt- und Behauptung des
gemeinen Nutzens und Wohlwesens, im geist- und
weltlichen
Stande, und zu
Ertheilung des Rechtens verführet wird. |
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Hauptstücke |
Der höchste
Zweck einer wohleingerichteten Regierung ist, oder soll seyn,
wie in allen anderen
menschlichen
Handlungen, die
Ehre
Gottes; der nächste Zweck
hingegen die schon gedachte Behauptung des
gemeinen Nutzens und Wohlstandes. Die
hiezu gehörigen Hauptstücke sind: |
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- Die Erhaltung der
Ehre,
Hoheit,
Macht und
Ansehens des
Landes-Fürsten,
die ihm in Ansehen seines
Standes zukommen;
- die Handhabung der Gerechtigkeit,
Friedes und Ruhe, zu Beförder- und
Verbesserung der Nahrung und des
Vermögens der
Einwohner;
- die Ertheilung eines gleich durchgehenden
Rechts zwischen den
Unterthanen, daß ein jeder bei den Seinen geschützet, und ihm zu seinen
rechtmäßigen Forderungen schleunig verholffen werde;
- die nöthige Anstalt, den Unterthanen Schirm und Sicherheit wider
auswärtige
Gewalt zu halten.
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regierende Herren |
Diejenigen in Deutschland, die dergleichen Regierung führen, werden zum
Unterscheid der andern, regierende Herren genennet. |
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Auswärtige Nachfolge |
Wenn einem auswärtigen Printzen, entweder durch Testamente oder durchs
Succeßions-Recht, so auf |
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{Sp. 1794} |
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die Fundamental-Gesetze des
Landes gegründet, ein Königreich oder ander Land
zu Theil worden, so fehlet es denn nicht an mißgünstigen und boßhafften
Gemüthern, welche dem
Volck einen Haß gegen ihren künfftigen
Regenten beybringen
wollen, und alles unvollkommene von seiner
Person und von seiner
Gemüths-Beschaffenheit aussprengen, bißweilen geben Sie wohl gar vor, er wäre
lahm, einäugigt, krumm und ungestalt, so daß sie bey dieser Lästerung öffters
genöthiget werden, ihre Portraite in
Lebens-Grösse allenthalben auszutheilen,
und herum zu schicken, um die Wohlgesinneten damit zu beschencken, und die
Lästerungen dadurch einiger massen zu wiederlegen. |
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Bey turbulenten Zeiten, wo die Gemüther in allerhand Factionen
zertheilet,
lassen die vor denen
rechtmäßigen Erben oder Thronfolger treugesinnte, ein
Manifest
publiciren, und es in allen Ländereyen und
Districten des Königreichs
austheilen, darinnen sie mit denen allergrösten Betheurungen versichern, daß sie
vor ihren rechtmäßigen Souverain Gut und Blut aufsetzen wollen; sie declariren
vor der gantzen
Welt, und bey allen Puissancen, daß sie an der Ungerechtigkeit
der anderen kein Antheil nehmen, und protestiren auf das solleneste wider alles
gegenseitige Unternehmen. |
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Wird ein Printz durch ein Testament oder auf andere Weise zu einem
Regenten
eines auswärtigen
Reichs bestimmt, so berufft dessen
Königlicher oder
Fürstlicher
Herr
Vater, so wohl die Herren Brüder des Printzens, dafern einige
vorhanden, als auch die sämmtlichen Printzen vom Geblüte, die vornehmsten
Ministers des
Reichs und des Hofes, und die fremden Gesandten zusammen, eröffnet
ihnen, auf was Art göttliche Providentz seinen
Sohn diese neue
Dignität
destinirt, stellt ihnen allen als einen
König und Regenten des
Landes vor,
welches er in kurtzem beherrschen soll, und läst ihn von der selben
Zeit einen,
so wohl bey der Tafel, als auch sonst, nach dem gewöhnlichen Ceremoniel, als
König tractiren. |
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Er theilet ihm auch wohl bei solchen die
Regeln und Vermahnungen mit, die er
vor dienlich erachtet, und die sämtlichen Printzen vom Geblüt, Gesandten und
Ministers müssen ihm die Felicitations-Complimente abstatten, und die Honneur
erzeigen, die seiner neuen
Dignität
eigenthümlich ist, zuweilen geschiehet die
Declaration nur vor einigen hohen Ministers. Also hielten der Römische
Kayser
Leopold der I eine Anrede an derer geheimde Conferentz-Räthe, als sie
ihren andern Durchlauchtigsten Herrn
Sohn, Ertz-Hertzog Carln, zum König in
Spanien declarirten. |
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Vor dem Antritt der Regierung machen sich die grossen
Herren anheischig, daß
sie ohne der Reichs- und
Land-Stände Einwilligung die
Fundamental-Gesetze nicht
ändern, viel weniger neue
Ordnungen, so dem
Lande präjudicirlich seyn könnten,
einführen, noch die Interpretation der
Reichs-Satzungen und
Friedens-Schlüsse
vornehmen, sondern mit gesammter Stände Rath und Vergleichung, auf
Reichs- und
Land-Tägen, damit verfahren, zuvor aber nichts darinnen verfügen noch ergehen
lassen. |
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Sie versichern in den allerbündigsten Expreßionen, ihre
Unterthanen bey
ihrer Religion, bey ihren
Freyheiten, und her- |
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{Sp. 1795|S. 907} |
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gebrachten Gerechtigkeiten zu erhalten, sie wohl zu beherrschen, und ihr
Heyl zu besorgen. Die sämmtlichen Reichs-Stände werden vor dem Antritt der
Regierung convocirt; sie gehen erstlich alle zusammen in einer
solennen
Prozeßion in die Kirche, um den daselbst angestellten Gottesdienst abzuwarten;
nachgehends erscheinen sie auf dem Königlichen Propositions-Saal, auf welchem
der königliche Thron aufgerichtet. |
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Wenn sich nun der
König auf seinen Thron verfüget, so trägt ihm der
Reichs-Cantzler, nach dem
Schluß der Reichs-Stände, die Königliche Regierung auf
in einer langen und zierlichen Oration, welche denn der König in einer kurtzen
Gegenrede, wieder beantwortet, darinnen er sich vor den Auftrag der Regierung
bedancket, und sie alles guten versichert; auch hierauf die
Felicitations-Complimente von Einheimischen und Auswärtigen erwartet. |
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Sind diese Ceremonien vollbracht, so wird Salve gegeben, es werden die
Canonen abgefeuert, prächtige Taffeln und Banqueter angestellet, Illuminationen
und Feuerwercke angezündet, und einige Täge und Nächte nichts als lauter
Freudens-Festivitäten wahrgenommen. |
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Veränderung |
Gehet mit den Regenten eine
Veränderung vor, so bemühen sich gemeiniglich
die Reichs-Stände, die durch die
Souverainite ihrer vorigen Beherrscher um ihre
Freyheiten und
Rechte ziemlicher massen gekommen, so viel als möglich, zu ihren
ehemahligen Rechten und
Ansehen wieder zu gelangen, insonderheit arbeiten einige
Reichs-Collegia, welche aus
ansehnlichen Mitgliedern und Reichs-Ständen
bestehen, an Vermehrung und Vergrösserung ihrer Rechte. Nachdem
Tode des
Königs
in Franckreich Ludwigs des XIVten bemühete sich das Frantzösische
Parlament mit aller
Gewalt, wieder auf den alten Gipffel zu steigen; es wurde
aber gar bald in ziemliche enge
Schrancken wieder getrieben, und den 26 August
1719 ein
solenner Gerichts-Tag dieserhalb angesetzt. Sie sind nicht alle so
glücklich, wie das Königreich Schweden, welches das Joch der Souverainite vor
ein zwantzig Jahren vom Halse geschüttelt. |
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Liebe der Untertanen |
Die Liebe der
Unterthanen ist wohl die beste
Souverainite der Regenten. Wir
können nicht umhin folgende merckwürdige Stelle aus dem I. Theile der
Europäischen Fama p. 82. hiermit anzuführen: Heißt dieses Souverain
seyn, wenn man zwar der Unterthanen
Leiber und
Güter, aber nicht ihre Hertzen
beherrschet. Erkennt ein solcher
König, welcher Tag und Nacht von
Furcht und
Argwohn gequälet wird, keinen Obern in der
Welt, und lebet derjenige ohne
Gesetze, an welchen der Dolch seiner mißvergnügten Unterthanen, alle
Augenblicke, und wenn er sichs am wenigsten versieht, noch ehe sein bestimmtes
Lebens-Ziel verflossen, das allgemeine Gesetz der Sterblichkeit vollstrecken
kan? O! wie elend ist ein
Monarch in solchem
Zustande bey aller seiner
eingebildeten Souverainite. |
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Dagegen ist ein Regente, welcher seiner
Unterthanen Hertzen und
Gemüther
beherrscht, vor weit souverainer und mächtiger zu halten, ob auch schon seine
Gewalt mit viel
Fundamental-Gesetzen, und mit den stärckesten Capitulationen
umschränckt wäre. Worinnen können ihm in diejenigen
ungehorsam oder
widerspenstig seyn, welche nichts wollen, als was er verlangt, |
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{Sp. 1796} |
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und welchen nichts mißfällt, als was ihm zuwider ist. |
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Vorbereitung des Regierungsantritts |
Bevor die grossen
Herren ihre Regierungen antreten, so notificiren sie den
andern Puissancen, mit denen sie ein Commerce haben, insonderheit mit denen sie
verwandt oder benachbart sind, den Todes-Fall ihres Herrn
Vaters oder Herrn
Vettern, und den auf sie gekommenen Anfall der
Lande, entweder durch
Schreiben
oder abgeschickte Ministers, offeriren ihnen alle Freundschafft, und bitten sich
davor wieder die ihrige aus. Hierauf erhalten Sie wieder von ihren Mit-Regenten
entweder durch Gesandte, oder durch schrifftliche Antworten respective
Condolencen und Gratulationen wegen des Absterbens dero Herrn
Väter oder
Gevettern, und wegen des Antritts zur Regierung, nebst Dancksagungen vor die
beschehene Notification. |
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Stehen sie mit einem oder dem andern der Succeßion wegen oder eines andern
Puncts in einigem Nexu oder in einer kleinen Irrung, so errichten sie
vorher gewisse Compactata, Vergleiche und Recesse, darinnen sie alles
reguliren. Bei den Succeßions-Gesetzen wird offters ein Fluch angehängt, auf
diejenigen, welche sich unterstehen wollen, dieses oder jenes bey dem
Königlichen Hause lange eingeführte oder von neuen hergebrachte
Gesetz in
Verwirrung und Zweiffel zuzühen. |
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In Engelland ist es die
Straffe des Hochverraths, so diejenigen zu erwarten
haben, die bey dergleichen Reglemens etwas ändern, oder sie nicht
erkennen
wollen. Werden neue Formulen eingeführt, so müssen die
Unterthanen selbige
beschwören. Also musten im Jahr 1724 die Stände in Böhmen so lange sie die
Majorennität erlangt, die in Faveuer der von dem
Kayser stabilirten Succeßion
eingeführte Formul beschwören. |
S. Einleitung zur Historie XXXVI
Stück p. 710. |
Zwischen-regierung |
Wenn die Reichs- oder
Land-Stände auf den Fall, daß ihr itziger
Regente mit
Tod abgehen solte, einen auswärtigen Successoren in ihrer Succeßions-Ordnung
denominiren, so pflegen sie auch gemeiniglich mit auszudrücken, auf was vor Art
das Ministerium soll besetzt seyn, und von wem die Regierung des Königreichs
soll geführt werden, bis der fremde Kronfolger in dem
Reich angelangt. |
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Da im Jahr 1705 den 28 Novembr. die Englische Succeßions-Sache in Beyseyn
der Königin, die sich incognito dabey aufhielt, in dem Parlament zu Londen
vorgenommen, und der protestirende Successor, auf dem Fall des erledigten
Throns, auf Ordre des geheimden Raths-Collegii in Engelland und Irrland, für
König ausgeruffen ward, so wurde auch zugleich mit declariret, daß das Regiment
bis zu seiner Ankunfft ins
Reich, durch den Ertz-Bischoff von Cantelberg, den
Cantzler, Schatzmeister, den geheimbden Raths-Präsidenten, den Groß-Admiral,
geheimden Siegel-Verwahrer u.s.w. versehen werden solte. |
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Benachrichtigung |
Ist nun die Succeßions-Acte etablirt, so wird eine
ansehnliche Legation
abgeschickt, ihnen eine ansehnliche Suite und kostbare Equipage mitgegeben,
welche dem declarirten Nachfolger denen abgefaßten
Schluß der Reichs-Stände
hinterbringen muß. Diese Gesandtschafft wird hernach von dem künfftigen
Successor auf das herrlichste empfangen, auf das kostbarste bewirthet, und
öffters |
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{Sp. 1797|S. 908} |
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auch auf das
reichste beschenckt. |
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Wird ein Nachfolger in dem Testament designirt, so wird es eben so gehalten,
die Executores testamenti, oder die Reichs-Regierungs-Räthe, denen
dieses aufgetragen, notificiren ihm oder seinem Vater schrifftlich den
Todes-Fall, und beruffen ihm ins
Reich. Dieser schickt eine obligeante Antwort
wieder zurück, acceptirt die Notification des Testaments und versichert die
baldige Ankunfft ins Reich. Die Reichs-Regierung dancket wieder wegen
versicherter Acceptation des Testaments, und sollicitirt um baldige Ankunfft. |
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Bißweilen ist es nöthig, daß der künfftige Successor noch bei Lebzeiten des
andern ins Reich beruffen werde, damit das
Volck das Unterpfand der allgemeinen
Sicherheit gleich vor Augen haben, und sie bey einem jählingen Vorfall ihre
Zuflucht zu ihm nehmen können. |
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Deklaration |
Bey dem Actu declarationis muß sich der
Regente gemeiniglich
eydlich
verbindlich machen, die Stände und das
Volck nach dem Inhalt der
Fundamental-Gesetze bey ihrer
Religion, bey ihren
Rechten,
Freyheiten und
Privilegien allenthalben zu erhalten. Damit die Succeßion eines Hauses desto
mehr befestiget werde, so wird dieselbe gar offters in den
Friedens-Schlüssen
von andern Puissancen in verbindlichen Terminis mit assecurirt, und
guarantirt. |
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Spühren die
Reichs- und
Land-Stände, daß eine ungerechte Domination und
Gewaltthätigkeit wider die Fundamental-Gesetze des
Reichs und die
Freyheit der
Stände einbrechen will, so kommen nicht selten die Stände zusammen an Noblesse,
Bürgerschaft und andern getreuen
Gemeinden des
Landes und Königreichs,
versprechen einander in geheim und gegen einander, daß sie sich derselben, so
viel als in ihren
Kräften steht, widersetzen wollen, und lassen auch wohl zu dem
Ende durch die Hand eines Notarii publici, eine von ihnen allerseits
unterschriebene
solenne Protestation registriren. |
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Wo andere
Europäische Puissancen sehen, daß einige mächtige Königreiche und
Länder durch die Succeßion möchten zusammen kommen, und also nachgehends das
Aequilibrium aufgehoben, und einer allein gar zu mächtig werden, so wird
der eine durch die andern nicht selten
obligirt, daß er auf das solleneste auf
ein Königreich renunciren, und die Renunciations-Acta beschwören muß. |
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Widerstand |
Wenn auswärtige entweder wegen eines pacti successorii, oder auch
sonst vermeynen, in ihrer Anforderung zur Succession fundirt zu seyn, so lassen
Sie nichts ermangeln, was so wohl in jure als facto zu
Ausführung ihrer gerechten Befugniß und billigmäßigen
Zwecks Erreichung gehört,
zu bewerckstelligen. Sie lassen in besondern
Schriften ihr unwidersprechlich
Recht zur Folge im
Reiche oder in
Landen ausführen. Sie schicken Gesandte an
auswärtige Höfe und Puissancen, und suchen Aßistenz, sie bemühen sich, die
Stände auf alle Weise zu gewinnen. Sie beruffen sich auf die, mit dem letztern
Fürsten errichteten Eventual-Vergleiche, oder erweisen auch justitiam causae
auf andere Art. |
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Sie protestiren wider die
jura und facta des Gegners auf
das feyerlichste, sie widersprechen ihnen in der beständigsten
Forme der Rechte,
und wollen gegenwärtigen Besitzern oder Prätendenten nichts einräumen, sondern
ih- |
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{Sp. 1798} |
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nen vielmehr competentia und Competituren vorbehalten haben, des
zuversichtlichen Vertrauens lebende, es würde ein jedweder ihr Sonnen-klares
Recht an diesem Lande dermahleinst
erkennen, ihnen zu dessen geruhiger Posseßion
wieder verhelffen, und dabey mächtig schützen. Vermeynen sie, daß ihnen etwan
durch ein Testament zu wehe geschehen, so übergeben Sie schriftliche
Protestationen, in Ansehung der Nullität und Ungültigkeit der Stellen, so in
diesem Testament enthalten, auch wider alles dasjenige, so aus
Krafft solcher
Passagen zum Nachtheil ihrer unbezweifelten Rechte gereichen möchte. |
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Konkurrenz |
Es geschicht bißweilen, daß sich zwey hohe Controvertenten der Posseßion des
Landes zugleich anmassen, und actus possessorios vornehmen, der eine
läst z.E. in der Residenz die Wapen anschlagen, der andere hingegen einen
Land-Tag seinem
Namen halten und schlüssen, nimmt die Siegel der
Collegiorum
in Verwahrsam, und schickt Miliz ins Land, u.s.w. |
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Wenn sich nun in Deutschland dergleichen zuträgt, so mahnen
Kayserliche
Majestät beyde Theile an, ihre actus possessorios zu verlassen, die
Wapen abzuthun, die Miliz aus dem
Lande zu führen, und die
jura
rechtlich auszuführen, sie erklären sich, daß ihnen die Begebung solcher
Actuum künftig nicht präjudiciren soll, und lassen bey dergleichen Fällen
das Land mehrentheils sequestriren. |
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Bisweilen ergreiffen einige zugleich die Composseß eines gewissen
Landes
oder Residenz-Schlosses; alsdenn lassen sie einen Notarium und Zeugen
dazu requiriren, der ein
Instrument hierüber ausfertigen muß, sie hauen zusammen
ein Stück Holtz aus der Schloß-Kirche ab, und berühren die Rincken im Thore,
ingleichen ein Holtz von der Schloß-Pforte, sie löschen das Feuer in der Küche
aus, und
Befehlen im
Namen der neuen Besitzer wieder neues anzumachen, sie hauen
auch einige Stücke Holtz ab, von den Thüren der unterschiedenen
Collegiorum,
und setzen hin und wieder Wachen vor die Thüren. |
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Zu Entscheidung der Differentien, die sich in
Deutschland unter denen
Ständen des heiligen Röm. Reichs bey den mancherley Succeßions-Fällen zu
entspinnen pflegen, wird des Römischen
Kaysers
Majestät implorirt, dieselben
nach denen Reichs-Fundamental-Gesetzen zu entscheiden; er setzt sodann gar
öffters eine
Kayserliche Commißion zum gütlichen Vergleich nieder, und
rescribirt an die sämmtlichen uneinigen
Fürsten: Damit die Succeßions-Irrungen
zu sämtlicher Theile Befriedigung aus dem
Grunde gehoben, und völlig abgethan
werden mögen, so gesinnen sie an, daß sie sich fördersamst dazu anschicken,
damit sie innerhalb einer
gewissen Zeit alles dasjenige, was zur Information der
Commissarien und zur Vertheidigung ihrer Gerechtsamen gereichen möchte,
einschicken, und den Vergleich zu
Stande bringen, oder in Entstehung eines
andern Falles eine anderweitige
Verordnung erwarten mögen. |
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Wenn in Deutschland ein Hauß auf dem Fall stehet, und ein
Reichs-Stand,
zumahl wenn er mächtig ist, keine männliche Leibes-Erben hinter sich läßt, so
müssen gar öffters die sämmtlichen Magnaten und Mitbelehnten noch bey des andern
Lebzeiten alle die Urkunden, woraus sie ihre
jura dereinsten in
casu aperturae erweißlich |
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{Sp. 1799|S. 909} |
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machen wollen, an den
Kayserlichen Hof einschicken, damit Ihro
Kayserl. Majest. bey Zeiten erkennen, wie weit ein jedweder von allen denen, die einsten
Prätension darauf formiren würden, in seinen
Rechten gegründet sey, und also bey
Zeiten desto sichere Anstalten vorkehren, daß in denen künftigen Zeiten allem
besorglichen Unheil vorgebeuget werde. |
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