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Quellenangaben |
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Römischen Reichs Teutscher Nation (Gesetze des Heil.)
Leges Imperii Romano-Germanici, heissen
diejenigen
Rechte und
Gesetze,
nach welchen sich alle und jede
Reichs-Glieder oder
Unterthanen zu achten
haben. |
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Es sind aber dieselben weder einerley
Art, noch einerley
Ursprungs. Denn ob
zwar insgemein davor gehalten wird, daß bereits
Kayser
Lotharius
die
Römischen Gesetze im
Deutschen Reiche eingeführet und also gleichsam zu allgemeinen
Reichs-Gesetzen gemacht
habe; so hat doch
Conring
in seinem
Buche de Origin. Jur. Germ. das Gegentheil erwiesen. |
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Es sind also vielmehr die allerältesten Gesetze, darauf man sich in
Deutschland
besinnen kan, die Salischen Gesetze, Lat. Leges
Salicae. An diese waren alle Fränckische
Völcker gebunden, auch zur Zeit,
da sie noch nicht alle zusammen ein eintziges Ober-Haupt hatten, und die meisten
Nationen, so nach diesen unter ihre
Gewalt
kamen, z.E. die Alemannier, Bojaren, etc. musten gleichfalls nach denselben
leben. |
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Ehe diese Salischen Gesetze verfasset wurden, lebte man in Deutschland nach
denen
Verordnungen, welche
Gott einem jeglichen ins Hertze geschrieben hatte,
oder auch nach dem Gutbefinden der ältesten und gescheutesten Leute. Wie wenig
man Lust gehabt habe, sich an etwas zu binden, welches nach denen Römischen
Gesetzen schmeckte, ist daraus zu schlüssen, weil zu der Ottonum
Zeiten allererst darum gefochten werden muste, ob bey dem
Absterben der
Groß-Eltern, die Enckel mit den
Kindern aus dem Repräsentations- oder
Darstellungs-Rechte (ex jure repraesentationis) erben solten, oder
nicht. |
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Die ältesten geschriebenen Gesetze sind wohl die Capitularia,
welche von Carln dem Grossen herkommen. Was die nach folgenden
Carolinger und andere Kayser befohlen, hat zwar
Goldast
zusammen getragen; die wenigsten Gelehrten aber wollen glauben, daß es mit einer
gnugsamen Accuratesse geschehen sey. Etliche beschuldigen auch Carln V, als ob er viel alte Urkunden aus dem
Archive zu Mäyntz genommen, und solche mit Fleiß in den
Rhein-Strohm versencket
hätte. |
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Ferner
schreibet man Kayser Lothario zu, daß er durch
Wernern das
Justinianische Recht wieder hervor gesuchet und in Deutschland |
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{Sp. 440} |
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eeingeführet habe. Doch es wird hier ohne Zweifel das alte
Römische und
Justinianische Recht, hernach die Lombardie und das Deutsche
Reich
mit einander vermischet. |
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Eben dieses wird auch zur Antwort gegeben, wenn etliche auf
Friedrichs I Verbesserung der Römischen
Rechte verfallen, und darbey
beweisen wollen, daß vor der Correction nothwendig
eine Constitution müsse gewesen seyn. Denn dieser Friedrich
I hatte nicht weniger, als Lotharius,
unterschiedenen
Völckern zu
befehlen, u. ließ dergestalt die Römischen Rechte
zwar in Italien, aber nicht in Deutschland, verbessern. |
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MMeynt man aber, es sey nicht möglich, daß ein so grosser Herr mehr als
einerley Gesetze in seinen
Ländern habe
können gelten lassen; so sehe man sich nur ein wenig in der Historie
Carls des Grossen uum, da wird man
finden, daß seinerzeit dreyerley Gesetze, das Römische, das Longobardische und
Salische gegolten, und ein jeder die
Freyheit
gehabt habe, sich unter diesen dreyen eines zu erwählen, nach welchem man ihn
richten solte. |
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Es ist dergestalt am glaublichsten, daß man allererst im dreyzehenden
Jahrhunderte den Anfang gemacht habe, die Deutschen Gerichte mit fremden
Gesetzen zu confundiren. Wiewohl alles dazumahl nur nach dem
Canonischen Rechte
gieng, weil die
Geistlichen, so es in ihre
Gerichte einführten, von gar zu
grossem Ansehen, ja fast die eintzigen waren, welche man Gelehrte nennen konnte.
Im übrigen wurde dieses Recht Anfangs nur zu den
Bischöfflichen Audientzien, und
zu dem Processe, nachgehends aber auch in andern
Sachen beliebet. |
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Ob wohl die
Gewohnheiten, nach welchen man sich bißher in den Deutschen
Gerichten gerichtet, nicht auf ein mahl, sondern nur so nach und nach
abgeschaffet werden konnten. Denn eben um diese Zeit verfertigte Epko
von Repkau den
Sachsen-Spiegel; Magdeburg brachte nebst
Lübeck seine
absonderliche Statuten zu Papiere, und Carl IV verordnete
seiner Zeit, daß der Chur-Fürst von
Sachsen in währendem Interregno an den
Örtern, wo das
Sachsen-Recht gilt, der
Pfaltz-Graf am
Rhein hingegen an andern,
wo man sich an den Schwaben-Spiegel halten muß,
Vicarii seyn solten. Welches
nicht von nöthen gewesen wäre, wo man bey Einführung des Kirchen-Rechtes die
alten Gebräuche der Deutschen abgeschaffet hätte. |
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Diesem Canonischen oder
Päbstlichen Rechte folgte im nachfolgenden
vierzehenden und funffzehenden Jahrhunderte das
Römisch-Bürgerliche Recht. Denn
alle Deutsche, so etwas Lust zu lernen hatten, musten auf die Italiänischen
Universitäten zühen, wo sie nichts anders, als die
Römischen Gesetze hörten, und
solche dergestalt nothwendig in die
Deutsche Gerichte einführen musten. Diese
Einführung aber wurde noch mehr befördert, als man in unserm
Vaterlande selbst
Academien auffrichtete und dieselben nach der Italiänischen Manier bestellte. |
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Endlich kam das
Kayserliche Cammer-Gerichte zu Speyer, dessen Aussprüche
auch meistentheils sich nach dem
Bürgerlichen Rechte drehen lassen musten. Wir
sagen aber mit Fleiß, daß es meistentheils geschehen sey; Denn |
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1) |
ist es noch von niemanden erwiesen, daß
Maximilianus die Römischen Gesetzen den Deutschen aufgedrungen,
und ihnen zur Richtschnur, nach welchen ihre Handlungen abgemessen
werden solten, vorgestellet habe. |
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{Sp. 441|S. 234} |
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solches geschehen wäre; so blieben doch die alten
Rechte der Deutschen in ihren Würden. Und es ist dergestalt nicht wohl
gesprochen, wenn man
saget: Das
Bürgerliche Recht gelte in allen
Stücken, und sey den Deutschen
Gewohnheiten, wenn ihm solche entgegen
stehen, vorzuzühen; da es vielmehr umgekehrt heissen solte: Das Deutsche
Recht gilt allenthalben und in allen Stücken, so lange man nicht das
Gegentheil
beweisen kan. |
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3) |
Die merita causae und
Materialien des
Processes wurden auch nach Einführung des Cammer-Gerichts nach den
Deutschen Rechten geurtheilet. Ein gelehrter Mann
saget dergestalt gantz
recht, man habe das Bürgerliche Recht nur gelernet, um seine
Wissenschafft in den Rechten dadurch zu erweisen, und die Deutschen
Statuten desto besser zu erklären, wie wir noch heutiges Tages in diesem
Absehen bißweilen die Frantzösischen, Spanischen und andere fremde
Gesetze, auch den Codicem Theodosianum anzuführen pflegen.
Nicht zwar in dem Absehen, etwas zu
beweisen; sondern nur die
vorseyenden Rechts-Fälle desto besser zu erklären, und aus einander zu
setzen. |
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Und in der That schicket sich auch das Römische Recht vor die Deutschen sehr
übel, weil ihre
Regiments-Art gantz anders aussiehet, als diejenige, deren sich
Rom in seinem Flore bediente. Zumahl, da solches, wie bekannt, in eine dreyfache
Staats-Forme und dergestalt selbst auf eine subtile
Veränderung der ältern
Gesetze, welche sich nicht recht mehr zu denen neuern Zeiten schicken wollen,
verfallen ist. Es ist solchemnach nicht genug erwiesen, daß man solches in allen
Gerichten einführen solle, wenn dessen Vortrefflichkeit heraus gestrichen wird,
weil ein schönes Kleid, welches niemand zu tadeln begehret, sich gleichwohl
nicht vor alle Leute schicket. Am allerübelsten war es vor diesen, da man auch
das Deutsche Staats-Recht aus den
Römischen Gesetzen erklären, die
Capitulation
zum Lege Regia, die
Churfürsten zu Praefectis praetorio
machen, und so weiter fortgehen wolte. |
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Die Macht,
Gesetze zu geben, an welche sich das gantze
Reich binden muß,
kömmt dem Kayser und den sämmtlichen
Reichs-Ständen zu. Niemand darf sich daran
stossen, daß solche nach dem stylo Curiae im
Namen Ihro
Kayserl. Maj.
gantz alleine publiciret werden. Denn gleichwie man daraus gar wohl abnehmen
kan, daß in den ältern Zeiten die Macht der Deutschen Kayser grösser, als
jetzund, und also auch die Macht Gesetze zu geben in ihren Händen gewesen sey:
So bezeuget es hingegen die
Erfahrung, daß kein
Reichs-Abschied heutiges Tages
gelten könne, welchen nicht Ihro
Kayserl. Maj. mit Bewilligung der sämtlichen
Reichs-Stände, oder in Nothfall des Churfürstl.
Collegii haben aufsetzen lassen.
Aus den Reichs-Abschieden, welche Carl V
im Jahre 1544 aus eigener Macht vollzühen lassen, ist nichts zu schlüssen. Denn
dazumahl gieng alles sehr verwirret durch einander, und zum Überflusse haben es
auch die Stände an ihren Protestationen nicht ermangeln lassen. |
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Diese Reichs-Stände hingegen schreiben ihren
Unterthanen vermöge der
Landes-Fürstlichen Hoheit, und hohen Landes-Obrigkeit nach eigenem Gefallen
Gesetze vor, und lassen sich in dieser
Freyheit von niemanden stöhren, so lange
ihre
Verordnungen nichts in sich fassen, welches den allgemeinen Ver- |
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{Sp. 442} |
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gleichen, und der allgemeinen Wohlfahrt zuwider ist. Dergestalt finden wir,
daß man vornemlich an den
Örtern, wo das
Sachsen-Recht eingeführet worden, sich
nicht viel nach dem Bürgerlichen weniger nach dem Canonischen Rechte richten
dörffe. |
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Und wie zu diesen Gesetzen der Reichs-Stände an und vor sich selbst die
Confirmation des Kaysers nicht von nöthen ist: So werden auch dieselben sehr
übel mit dem Statuten-Rechte (Jure statuario) verglichen, welches nicht
vor die Reichs- sondern
Land-Stände gehöret, und ohne Confirmation des
Ober-Herrns nicht gültig ist. Bloß darinnen pflegen sich die Reichs-Stände in
acht zu nehmen, daß ihre Special-Verordnungen demjenigen, was auf öffentlichen
Reichs-Versammlungen abgeredet worden, nicht entgegen stehen, und wider das
allgemeine Staats-Recht sind. |
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Nachdem auch durch viele Gelehrte obbesager massen erwiesen worden, wie so
gar wenig das Römische Recht sich zu unserm gegenwärtigen
Zustande reime; so hat
man hierauf zu mehren mahlen die Fragen berühret; Ob nicht bey so bestallten
Sachen die
Reichs-Stände dieses Römische Recht in ihren
Gerichten gantz und gar
abschaffen solten, und ob ihnen solches auch so wohl nützlich als möglich seyn
werde? Auf alle diese Fragen wird von denen, so keine passionirte Absichten
dabey führen, mit ja geantwortet, und haben absonderlich diejenigen viel Beyfall
gefunden, welche die Abschaffung dieses Römischen Rechtes nicht so plötzlich und
auf ein mahl, sondern nach und nach, und eben auf diese Weise, wie es
eingeführet worden, rathen wollen. |
Thomas. de Statuum Imper. potestate
legislatoria contra jus commune. |
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Im übrigen ist kein weitläufftiges Erinnern hierbey von nöthen, daß mit
dieser Macht,
Gesetze zu geben, auch das
Recht, dieselben zu erklären, und
deshalber zu dispensiren, wie auch das Begnadigungs- und Restitutions Recht,
u.d.g.m. auf das genaueste verbunden sey. |
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Im übrigen aber muß man mit den Reichs Ständen die
Land-Stände nicht
vermengen, welche bey Abfassung neuer Gesetze an unterschiedenen
Örtern zwar zu
Rathe gezogen, nirgends aber zu einem Voto decisivo gelassen werden,
und hiernächst in einer
Provintz mehr
Ansehen und Privilegia haben als in der
andern. |
Besiehe Langens Einleitung zu denen
Geschichten und den daraus fliessenden Jure Publico des Heil. Röm.
Reichs Deutscher Nation. Lib. III. Sect. XI. §. 5. p. 394.
u.ff. |
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Sonst siehe auch den
Artickel
Reichs-Gesetze,
im XXXI
Bande p. 83. u.f. dgl. Teutsches Recht.[1] |
[1] |
HIS-Data: Artikel fehlt; siehe aber
Teutsche Rechte und Gesetze. |
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