Titel: |
Nürnberg, das Burg-Grafthum |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
24 Sp. 1606 |
Jahr: |
1740 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 24 S. 822 |
Vorheriger Artikel: |
Nürnberg |
Folgender Artikel: |
Nürnberg (Johann,) |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
Quellenangaben |
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Nürnberg, das Burg-Grafthum. |
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Nachdem die Stadt Nürnberg etwas heran gewachsen war, haben die Deutschen
Kayser an ihrer guten Lage einen
besondern Gefallen gehabt, und daher zu ihrem Aufenthalt daselbst ein festes
Schloß
erbauet; besonders haben sie
sich der um Nürnberg um und um gelegenen Waldung, welche nach den 2
Theilen der Stadt, so der Fluß
Pegnitz machet, von denen darinn befindlichen Haupt-Kirchen zu St. Sebald und St. Lorentz, in St.
Sebalds- und St. Lorentz-Wald abgetheilet worden, wegen der vortrefflichen Jagd zu ihrer Belustigung
bedienet, und solche besonders geheget. |
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Weil aber bey öffterer Abwesenheit der Kayser niemand sonderlich darauf achtung gab, und
dieserwegen Holtzung und Wild-Bahn ruiniret wurde; so hat der Kayser Friedrich
II. 1223 das noch zu
Nürnberg blühende
Geschlecht der Waldstromer
mit dem Forst-Meister-Amt und Aufsicht über St. Lorentz-Wald beliehen, welche solches
Recht 1396 an den
Rath zu Nürnberg
verkaufft. Das Forst-Amt aber über St.
Sebalds-Wald, samt den Nutzungen, hat der Kayser Rudolph von Habsburg an Friedrichen von
Zollern verliehen, iedoch daß der
Grund und Boden zusamt
der
hohen Obrigkeit jedesmal bey den
Kaysern verbleiben, deren Ausübung zur
Zeit der Burg-Grafen öffters der
Stadt Nürnberg, besage der Urkunden beym Wagenseil, von den Kaysern anvertrauet worden. |
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Wie denn auch bey gedachtem Wagenseil, ein Brief von dem Kayser Wentzeln vom
Jahr 1396 vorhanden, darinnen derselbe
denen Waldstromern ihr Recht über St. Lorentz-Wald bestätiget; aus |
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{Sp. 1607|S. 823} |
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welchem allen man Nürnbergischer Seite die Folgerung ziehet, daß die hohe Obrigkeit über besagte
Waldung an Burg-Graf Friedrichen von dem Kayser Rudolphen nicht verliehen worden, sondern in alle
Wege bey dem
Reiche verblieben sey. Nachdem nun 1427
Friedrich, der erste
Churfürst in
Brandenburg, aus
Burggräflichen Stamme, zu Bestreitung der Kauf-Summe, so er an Kayser Sigismunden wegen der
Marck Brandenburg
bezahlen
müssen, sein über gedachte Waldung
habendes Recht, mit Vorbehalt der Wild-Bahn, Zölle und Lehn an die Nürnberger
verkaufft; hat sich wegen der
Landes-Hoheit über besagte
Wälder zwischen den Marg-
Grafen zu Bayreuth und Anspach, als Nachkommen der Burg-Grafen, und der Stadt Nürnberg
mancherley
Streit erhoben; besonders, nachdem
schon erwehnter Friedrich auch die
Burg in der Stadt Nürnberg an die Stadt
käuflich überließ. |
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Denn da haben die Marg-Grafen jedesmal darauf bestanden, daß sie zwar die Burg und die
Nutzung der Wälder, nicht aber das Burg-Grafthum, und die Landes-Fürstliche Hoheit über die Waldung
an die Stadt verkaufft: Worauf man auf Seiten der Stadt beständig geantwortet, daß das Burg-Grafthum
gröstentheils auf dem
Land-Gerichte bestanden, wovon die
Stadt befreyet worden, und welches nach der
Zeit gar ausgegangen, die Landes-
Hoheit aber über die Waldung den Burg-Grafen niemals zugehörig gewesen. |
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Dieser Streit ist nunmehro bey 200 Jahren mit vieler Thätlichkeit geführet worden, und noch nicht
völlig beygelegt. Denn obwol
unterschiedene Vergleiche
getroffen worden, so ist derselbe doch jedesmal aufs neue angegangen. Im Jahr 1496 schlug sich
Hertzog Albrecht von Sachsen ins Mittel, und setzte beyde streitende
Theile durch seinen
Rath, Dietrich von Harras,
dergestalt aus einander, daß die Burg-Grafen in der Stadt nicht richten
wolten; so ihnen sonsten
vermöge ihres hohen
Amts im
Namen des Kaysers zukam.
Als aber kurtz darauf die Nürnberger vor der Stadt ein
Gerichte errichtet, und ihre
Graben erweitert, wandte sich Marg-Graf Friedrich an den Schwäbischen Bund, welcher den
Nürnbergern das Recht solches zuthun absprach, und das Gerichte weg zu thun, wie auch die Graben
einzuziehen befahl. |
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Wider diesen Ausspruch setzten sich zwar die Nürnberger, und wandten sich an den Kayser
Maximilian I, es blieb aber dennoch bey des Schwäbischen Bundes Ausspruch, und die Nürnberger
musten sich die Neuerung abzuthun
bequemen. Es währte aber nicht lange, so hiengen sich die beyden Brüder, Marg-Graf Casimir und
George, an die Kayserliche Cammer, als die Nürnberger ein Lazaret und einige Bürger-Häuser etwas
ferne der Stadt errichteten, und sonst in Geleit und der
Fraislichen Obrigkeit, nach der Marg-
Grafen Vorgeben, zu weit giengen, und erhielten 1583 das End-Urtheil, daß die Nürnberger die Burg-
Grafen in dem Besitz ihrer fraislichen Obrigkeit in einigen angezogenen
Dörffern lassen
sollen. |
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Es hat aber dennoch damit nicht wollen gethan seyn, sintemal dieses
Urtheil, so nur einige Dörffer
belanget, der
gantzen |
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{Sp. 1608} |
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Sache keinen Ausschlag geben
mögen, und haben die Nürnberger die
revisionem actorum gesuchet, bey welcher die
Sache noch hänget. |
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Endlich ist auch hiebey nicht mit Stillschweigen zu übergehen, daß andere, was den
Ursprung dieses Burg-
Grafthums anbelanget, einer anderen
Meynung sind, und vorgeben,
daß selbiges bereits im
Jahr 1060 von dem
Kayser Heinrich
IV. sey errichtet,
und dem
Grafen von Vohburg zuerst aufgetragen
worden, von denen es nach der
Zeit durch
Heyrath an obgedachten
Friedrich von Zollern, und dessen Nachkommen gelanget sey; allermassen besagter Friedrich von
Zollern, die letzte Erbin des damals auf die Neige gehenden Gräflichen
Geschlechts von Vohburg
geheyrathet, und folglich nach dessen erfolgtem Abgang das Nürnbergische Burg-Grafthum erhalten
habe. |
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Die Geschlechts- und Regierungs-Folge derer Burg-Grafen von Nürnberg siehe unter dem Artickel
Hohen-Zollern im Xlll. Bande p. 574. u. ff. |
- Wagenseil de Civit. Norimb. l. 2.
- Schweder Theatr. praetens. Germ. Princ. l. 2. c. 5. adde quae habet Londorp. in A. P. p. 679.
- Friedrich Wilhelm
Stübners zwey Dissert. de Burggraviatu
Norimbergensi, Leipzig 1731.
- Ludewig Germ. Princ. Lib.ll. c. 2.
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siehe Nürnberg (die Stadt.) |
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