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Zedler: Nürnberg, das Burg-Grafthum HIS-Data
5028-24-1606-1
Titel: Nürnberg, das Burg-Grafthum
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 24 Sp. 1606
Jahr: 1740
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 24 S. 822
Vorheriger Artikel: Nürnberg
Folgender Artikel: Nürnberg (Johann,)
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text Quellenangaben
  Nürnberg, das Burg-Grafthum.  
  Nachdem die Stadt Nürnberg etwas heran gewachsen war, haben die Deutschen Kayser an ihrer guten Lage einen besondern Gefallen gehabt, und daher zu ihrem Aufenthalt daselbst ein festes Schloß erbauet; besonders haben sie sich der um Nürnberg um und um gelegenen Waldung, welche nach den 2 Theilen der Stadt, so der Fluß Pegnitz machet, von denen darinn befindlichen Haupt-Kirchen zu St. Sebald und St. Lorentz, in St. Sebalds- und St. Lorentz-Wald abgetheilet worden, wegen der vortrefflichen Jagd zu ihrer Belustigung bedienet, und solche besonders geheget.  
  Weil aber bey öffterer Abwesenheit der Kayser niemand sonderlich darauf achtung gab, und dieserwegen Holtzung und Wild-Bahn ruiniret wurde; so hat der Kayser Friedrich II. 1223 das noch zu Nürnberg blühende Geschlecht der Waldstromer mit dem Forst-Meister-Amt und Aufsicht über St. Lorentz-Wald beliehen, welche solches Recht 1396 an den Rath zu Nürnberg verkaufft. Das Forst-Amt aber über St. Sebalds-Wald, samt den Nutzungen, hat der Kayser Rudolph von Habsburg an Friedrichen von Zollern verliehen, iedoch daß der Grund und Boden zusamt der hohen Obrigkeit jedesmal bey den Kaysern verbleiben, deren Ausübung zur Zeit der Burg-Grafen öffters der Stadt Nürnberg, besage der Urkunden beym Wagenseil, von den Kaysern anvertrauet worden.  
  Wie denn auch bey gedachtem Wagenseil, ein Brief von dem Kayser Wentzeln vom Jahr 1396 vorhanden, darinnen derselbe denen Waldstromern ihr Recht über St. Lorentz-Wald bestätiget; aus  
  {Sp. 1607|S. 823}  
  welchem allen man Nürnbergischer Seite die Folgerung ziehet, daß die hohe Obrigkeit über besagte Waldung an Burg-Graf Friedrichen von dem Kayser Rudolphen nicht verliehen worden, sondern in alle Wege bey dem Reiche verblieben sey. Nachdem nun 1427 Friedrich, der erste Churfürst in Brandenburg, aus Burggräflichen Stamme, zu Bestreitung der Kauf-Summe, so er an Kayser Sigismunden wegen der Marck Brandenburg bezahlen müssen, sein über gedachte Waldung habendes Recht, mit Vorbehalt der Wild-Bahn, Zölle und Lehn an die Nürnberger verkaufft; hat sich wegen der Landes-Hoheit über besagte Wälder zwischen den Marg- Grafen zu Bayreuth und Anspach, als Nachkommen der Burg-Grafen, und der Stadt Nürnberg mancherley Streit erhoben; besonders, nachdem schon erwehnter Friedrich auch die Burg in der Stadt Nürnberg an die Stadt käuflich überließ.  
  Denn da haben die Marg-Grafen jedesmal darauf bestanden, daß sie zwar die Burg und die Nutzung der Wälder, nicht aber das Burg-Grafthum, und die Landes-Fürstliche Hoheit über die Waldung an die Stadt verkaufft: Worauf man auf Seiten der Stadt beständig geantwortet, daß das Burg-Grafthum gröstentheils auf dem Land-Gerichte bestanden, wovon die Stadt befreyet worden, und welches nach der Zeit gar ausgegangen, die Landes- Hoheit aber über die Waldung den Burg-Grafen niemals zugehörig gewesen.  
  Dieser Streit ist nunmehro bey 200 Jahren mit vieler Thätlichkeit geführet worden, und noch nicht völlig beygelegt. Denn obwol unterschiedene Vergleiche getroffen worden, so ist derselbe doch jedesmal aufs neue angegangen. Im Jahr 1496 schlug sich Hertzog Albrecht von Sachsen ins Mittel, und setzte beyde streitende Theile durch seinen Rath, Dietrich von Harras, dergestalt aus einander, daß die Burg-Grafen in der Stadt nicht richten wolten; so ihnen sonsten vermöge ihres hohen Amts im Namen des Kaysers zukam. Als aber kurtz darauf die Nürnberger vor der Stadt ein Gerichte errichtet, und ihre Graben erweitert, wandte sich Marg-Graf Friedrich an den Schwäbischen Bund, welcher den Nürnbergern das Recht solches zuthun absprach, und das Gerichte weg zu thun, wie auch die Graben einzuziehen befahl.  
  Wider diesen Ausspruch setzten sich zwar die Nürnberger, und wandten sich an den Kayser Maximilian I, es blieb aber dennoch bey des Schwäbischen Bundes Ausspruch, und die Nürnberger musten sich die Neuerung abzuthun bequemen. Es währte aber nicht lange, so hiengen sich die beyden Brüder, Marg-Graf Casimir und George, an die Kayserliche Cammer, als die Nürnberger ein Lazaret und einige Bürger-Häuser etwas ferne der Stadt errichteten, und sonst in Geleit und der Fraislichen Obrigkeit, nach der Marg- Grafen Vorgeben, zu weit giengen, und erhielten 1583 das End-Urtheil, daß die Nürnberger die Burg- Grafen in dem Besitz ihrer fraislichen Obrigkeit in einigen angezogenen Dörffern lassen sollen.  
  Es hat aber dennoch damit nicht wollen gethan seyn, sintemal dieses Urtheil, so nur einige Dörffer belanget, der gantzen  
  {Sp. 1608}  
  Sache keinen Ausschlag geben mögen, und haben die Nürnberger die revisionem actorum gesuchet, bey welcher die Sache noch hänget.  
  Endlich ist auch hiebey nicht mit Stillschweigen zu übergehen, daß andere, was den Ursprung dieses Burg- Grafthums anbelanget, einer anderen Meynung sind, und vorgeben, daß selbiges bereits im Jahr 1060 von dem Kayser Heinrich IV. sey errichtet, und dem Grafen von Vohburg zuerst aufgetragen worden, von denen es nach der Zeit durch Heyrath an obgedachten Friedrich von Zollern, und dessen Nachkommen gelanget sey; allermassen besagter Friedrich von Zollern, die letzte Erbin des damals auf die Neige gehenden Gräflichen Geschlechts von Vohburg geheyrathet, und folglich nach dessen erfolgtem Abgang das Nürnbergische Burg-Grafthum erhalten habe.  
  Die Geschlechts- und Regierungs-Folge derer Burg-Grafen von Nürnberg siehe unter dem Artickel Hohen-Zollern im Xlll. Bande p. 574. u. ff.
  • Wagenseil de Civit. Norimb. l. 2.
  • Schweder Theatr. praetens. Germ. Princ. l. 2. c. 5. adde quae habet Londorp. in A. P. p. 679.
  • Friedrich Wilhelm Stübners zwey Dissert. de Burggraviatu Norimbergensi, Leipzig 1731.
  • Ludewig Germ. Princ. Lib.ll. c. 2.
  siehe Nürnberg (die Stadt.)  

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Stand: 24. November 2023 © Hans-Walter Pries