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Zedler: Inuestitura HIS-Data
5028-14-797-10
Titel: Inuestitura
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 14 Sp. 797
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 14 S. 432
Vorheriger Artikel: Inueteratus Morbus
Folgender Artikel: Inuestitura abusiua
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Inuestitura, war in denen mittlern Zeiten wenn einer in sein Amt und Würde, oder auch zum Besitze eines Gutes mit gewissen Ceremonien angewiesen ward.  
  Solches geschahe nun entweder durch einen Brieff oder öffentliches Instrument, welches einer dem andern im Beyseyn einiger Zeugen gab: oder durch gewisse Symbola, die aber zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten sehr unterschieden waren.  
  Wenn man einem ein Stück von liegenden Gütern übergab, so geschahe es mit Uberreichung eines Stück Rasens, der mannichmahl an einen Ast gesteckt war: oder man gab ihm einen Stecken in die Hand etc.  
  Wenn einer in ein Land-Gut oder Herrschafft angewiesen ward, so geschahe es mit Uberreichung des Degens, dadurch die Beherrschung oder Jurisdiction angedeutet war.  
  Die Geistlichen wurden in ihre Ämter durch Uberreichung eines Buches, Ringes, Bischoffs-Stabes, Mütze und dergleichen eingewiesen.
  • du Fresne
  • Monachus Sigebergens. Vita S. Annonis apud Surium
  • Hieronymus Emser Vita S. Bennonis Misnensis 14. apud Surium
  • Isidorus Hispal. Episc. de offic. eccl. …
  • Fr. Turetus ad Juonis Carnot. …
  • Conring. de Republ. Dissert. …
  • Leidenfrost Diss. de Baculo pastorali …
  • Gretse-
  {Sp. 798}  
   
  rus de Diuis Bamb. …
 
  • Surius
  • Wilh. Tyrius Hist. Hierosolymit.
  • Pfeffinger ad Vitr. Jus publ. …
  Unter dem Kayser Arnolpho ward endlich dieses Recht denen teutschen Kaysern vom Pabste entzogen, und musten die Ertz- und Bischöffe ihre weltliche Lehn, als Fürsten vom Kayser, die Geistliche aber, als Ertz- und Bischöffe, vom Pabste empfangen.
  • Luitprandus Hist. …
  • Auentinus Annal. Boior. …
  • Hundius Metrop. Salisb. …
  • Pfeffinger l.c.
  Nach der Zeit ward Inuestitur oder Belehnung, Beleihung eine Ceremonie, vermöge welcher man einen in den Besitz einer Würde oder eines Lehens setzet. Wenn solche von dem Lehenmanne binnen Jahres Frist nicht gesuchet wird, so ist das Lehn an den Lehen-Herrn verfallen.  
  Inuestiren, einweyhen, einen in ein öffentlich Amt einsetzen.  
     

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Stand: 26. Februar 2013 © Hans-Walter Pries