Titel: |
Inuestitura |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
14 Sp. 797 |
Jahr: |
1735 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
14 S. 432 |
Vorheriger Artikel: |
Inueteratus Morbus |
Folgender Artikel: |
Inuestitura abusiua |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Inuestitura, war in denen mittlern
Zeiten wenn
einer in sein Amt und
Würde, oder auch zum
Besitze eines
Gutes mit
gewissen Ceremonien
angewiesen ward. |
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Solches geschahe nun entweder durch einen
Brieff oder
öffentliches Instrument, welches einer
dem andern im Beyseyn einiger Zeugen gab: oder
durch gewisse Symbola, die aber zu
verschiedenen
Zeiten und an verschiedenen
Orten sehr
unterschieden waren. |
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Wenn man einem ein Stück von
liegenden
Gütern übergab, so geschahe es mit Uberreichung
eines Stück Rasens, der mannichmahl an einen Ast
gesteckt war: oder man gab ihm einen Stecken in
die Hand etc. |
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Wenn einer in ein
Land-Gut oder
Herrschafft
angewiesen ward, so geschahe es mit
Uberreichung des Degens, dadurch die
Beherrschung oder
Jurisdiction angedeutet
war. |
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Die
Geistlichen wurden in ihre
Ämter durch
Uberreichung eines
Buches, Ringes, Bischoffs-Stabes, Mütze und dergleichen eingewiesen. |
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du Fresne …
- Monachus
Sigebergens. Vita S. Annonis apud Surium …
- Hieronymus Emser
Vita S. Bennonis Misnensis 14.
apud Surium …
- Isidorus Hispal. Episc. de offic. eccl.
…
- Fr. Turetus ad Juonis Carnot. …
-
Conring. de
Republ.
Dissert.
…
- Leidenfrost Diss. de Baculo pastorali …
- Gretse-
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{Sp. 798} |
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- Surius
…
- Wilh. Tyrius Hist. Hierosolymit. …
-
Pfeffinger
ad Vitr.
Jus publ. …
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Unter dem
Kayser Arnolpho ward endlich
dieses
Recht
denen teutschen Kaysern vom Pabste
entzogen, und
musten die
Ertz- und
Bischöffe ihre
weltliche Lehn, als
Fürsten vom Kayser, die
Geistliche aber, als Ertz- und Bischöffe, vom Pabste
empfangen. |
- Luitprandus Hist. …
- Auentinus Annal. Boior. …
- Hundius Metrop. Salisb.
…
- Pfeffinger l.c. …
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Nach der
Zeit ward Inuestitur oder
Belehnung,
Beleihung eine Ceremonie, vermöge welcher man
einen in den Besitz einer
Würde oder eines
Lehens
setzet. Wenn solche von dem Lehenmanne binnen
Jahres Frist nicht gesuchet wird, so ist das Lehn an
den Lehen-Herrn verfallen. |
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Inuestiren, einweyhen, einen in ein öffentlich
Amt einsetzen. |
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