Titel: |
Küster |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
15 Sp. 2065 |
Jahr: |
1737 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 15 S. 1029 |
Vorheriger Artikel: |
Küste, (die reiche) |
Folgender Artikel: |
Küster, (Ludolph.) |
Siehe auch: |
|
Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
|
|
Text |
Quellenangaben |
|
Küster gehöret unter die geistlichen Personen,
denen die Kirchen-Ornata anvertrauet, den Verschluß derer Kirche auf sich haben, vor die Kirchen-
Gelder sorgen, und denen
Geistlichen mit aufwarten. |
|
|
Auf denen
Dörffern sind diese Functionen
gemeiniglich in einer
Person mit einander vereiniget,
hingegen in
Städten expediren die Küster nicht
alles was die Schul-Meister auf denen Dörffern
verrichten. So sind auch an
einigen
Orten die Glöckner, die
vor das Glocken-Läuten sorgen
müssen, und die Kirchen ausfegen, noch
von den Küstern
unterschieden. |
|
|
Nach dem
Päbstlichen Rechte
werden die Küster, Glöckner und s.w. denen Geistlichen des geringen Ordens beygezählet, und ihnen
mancherley unterschiedene
Bedienungen und
Subordinationes zugeschrieben, die bey denen
Protestanten gar nicht mehr
anzutreffen, und also könnte man
zweifeln, ob sie auch unter ihnen vor
geistliche Personen geachtet würden. Es ist aber doch
gewis; daß sie auch unter ihnen, ob sie
schon mit denen Prie- |
|
|
{Sp. 2066} |
|
|
stern nicht in eine
vollkommene Gleichheit kommen, vor
geistliche Personen mit geachtet werden, in dem sie die Lieder in der Christlichen Kirche anfangen, die
Bet-Stunden halten, in Abwesenheit des Pfarrers der
Gemeine aus der
Bibel vorlesen, und auf gewisse
Masse, da sie anderweilen die Kirch-Thüre aufschlüssen bey der Tauffe und dem Heil.
Abend-Mahl der Kirche beystehen u. s.
w. den Gottes-Dienst mit befördern helffen. |
|
|
Sie sind also der Geistlichen Gerichtbarkeit unterworffen, und können weder von der
Weltlichen Obrigkeit
noch von denen Kirch-Patronis sondern bloß von den Geistlichen Consistoriis von ihren
Ämtern gesetzet werden. Doch haben sie
keine solche
Dignität wie die Geistliche selbst,
sondern sie müßen nur bey dem öffentlichen Gottes-Dienste denen Predigern hülffliche Hand
leisten. |
|
|
Es werden selbige von denen
Richtern und Ältesten
jedoch mit Vorwissen des Pastoris, welchem wider seinen
Willen kein Custos aufgedrungen
werden kan, geordnet, hernach dem Consistorio praesentiret, und nach vorgängigen Examine
confirmiret, in gleichen kan der Pastor mit Vorwissen des Superintendenten, und Consistorii die
saumseligen, und
ungehorsamen
Custodes wiederum absetzen. Ihre Investitur geschiehet auf Unkosten der Kirche, und in Subsidium auf
Unkosten derer Eingepfarrten. |
|
|
Sonst können auch zu diesen
Dienste
Handwercks-Leute
genommen werden, diese aber dürffen ihr Hand-Werck nicht ausserhalb auf denen
Herrn
Höfen oder sonsten, sondern allein in
ihren
Häusern, und nicht zum feilen
Kauffe denen umliegenden
Städten und
Meistern desselben Hand-Wercks zum
Nachtheil treiben. Überhaupt aber
müssen sie zünfftmäßig seyn, und, wenn in einem gewissen
Districte eine
gewisse Anzahl des Handwercks gesetzet
ist, so
müssen sich auch die Custodes unter
dieselbigen zühen lassen, und dürffen keine
Exemtion praetendiren. |
|
|
Denen Custodibus ist durch die
Sächsischen
Gesetze verboten, daß sie weder wenn sie ordinirt und examiniret seyn, predigen noch
Anwaldschafften übernehmen, oder andern Leuten aduocando bedient seyn dürffen. Denn ihr
Amt bestehet überhaupt darinne, daß da
ihnen die Pfarrer ohne dem zu
befehlen haben, die Custodes jenen
auch
billig
Gehorsam
leisten und nicht wiederstreben
sollen. Doch ist auch ihr Officium, welches
sie denen Predigern leisten müssen, determiniret, und also muß ihr Gehorsam nicht in solchen
Dingen versuchet werden, die
nicht zu ihren Amte gehören. Es sollen aber auch die Pfarrer ihre Glöckner ferner nicht, denn so viel ihr
Kirchen-Dienst belanget, mit Boten-lauffen zu ihren
eigenen
Nutzen dringen, und beschweren,
sondern sie ihren befohlnen Dienst zu jederzeit unverhinderlich abwarten lassen. |
- Chur-Sächß. Kirchen-Ordnung Art. 37. 38.
- Slevogt vom Rechte der Altäre,
p. 446. seq.
|