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Zedler: Küster HIS-Data
5028-15-2065-6
Titel: Küster
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 15 Sp. 2065
Jahr: 1737
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 15 S. 1029
Vorheriger Artikel: Küste, (die reiche)
Folgender Artikel: Küster, (Ludolph.)
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text Quellenangaben
  Küster gehöret unter die geistlichen Personen, denen die Kirchen-Ornata anvertrauet, den Verschluß derer Kirche auf sich haben, vor die Kirchen- Gelder sorgen, und denen Geistlichen mit aufwarten.  
  Auf denen Dörffern sind diese Functionen gemeiniglich in einer Person mit einander vereiniget, hingegen in Städten expediren die Küster nicht alles was die Schul-Meister auf denen Dörffern verrichten. So sind auch an einigen Orten die Glöckner, die vor das Glocken-Läuten sorgen müssen, und die Kirchen ausfegen, noch von den Küstern unterschieden.  
  Nach dem Päbstlichen Rechte werden die Küster, Glöckner und s.w. denen Geistlichen des geringen Ordens beygezählet, und ihnen mancherley unterschiedene Bedienungen und Subordinationes zugeschrieben, die bey denen Protestanten gar nicht mehr anzutreffen, und also könnte man zweifeln, ob sie auch unter ihnen vor geistliche Personen geachtet würden. Es ist aber doch gewis; daß sie auch unter ihnen, ob sie schon mit denen Prie-  
  {Sp. 2066}  
  stern nicht in eine vollkommene Gleichheit kommen, vor geistliche Personen mit geachtet werden, in dem sie die Lieder in der Christlichen Kirche anfangen, die Bet-Stunden halten, in Abwesenheit des Pfarrers der Gemeine aus der Bibel vorlesen, und auf gewisse Masse, da sie anderweilen die Kirch-Thüre aufschlüssen bey der Tauffe und dem Heil. Abend-Mahl der Kirche beystehen u. s. w. den Gottes-Dienst mit befördern helffen.  
  Sie sind also der Geistlichen Gerichtbarkeit unterworffen, und können weder von der Weltlichen Obrigkeit noch von denen Kirch-Patronis sondern bloß von den Geistlichen Consistoriis von ihren Ämtern gesetzet werden. Doch haben sie keine solche Dignität wie die Geistliche selbst, sondern sie müßen nur bey dem öffentlichen Gottes-Dienste denen Predigern hülffliche Hand leisten.  
  Es werden selbige von denen Richtern und Ältesten jedoch mit Vorwissen des Pastoris, welchem wider seinen Willen kein Custos aufgedrungen werden kan, geordnet, hernach dem Consistorio praesentiret, und nach vorgängigen Examine confirmiret, in gleichen kan der Pastor mit Vorwissen des Superintendenten, und Consistorii die saumseligen, und ungehorsamen Custodes wiederum absetzen. Ihre Investitur geschiehet auf Unkosten der Kirche, und in Subsidium auf Unkosten derer Eingepfarrten.  
  Sonst können auch zu diesen Dienste Handwercks-Leute genommen werden, diese aber dürffen ihr Hand-Werck nicht ausserhalb auf denen Herrn Höfen oder sonsten, sondern allein in ihren Häusern, und nicht zum feilen Kauffe denen umliegenden Städten und Meistern desselben Hand-Wercks zum Nachtheil treiben. Überhaupt aber müssen sie zünfftmäßig seyn, und, wenn in einem gewissen Districte eine gewisse Anzahl des Handwercks gesetzet ist, so müssen sich auch die Custodes unter dieselbigen zühen lassen, und dürffen keine Exemtion praetendiren.  
  Denen Custodibus ist durch die Sächsischen Gesetze verboten, daß sie weder wenn sie ordinirt und examiniret seyn, predigen noch Anwaldschafften übernehmen, oder andern Leuten aduocando bedient seyn dürffen. Denn ihr Amt bestehet überhaupt darinne, daß da ihnen die Pfarrer ohne dem zu befehlen haben, die Custodes jenen auch billig Gehorsam leisten und nicht wiederstreben sollen. Doch ist auch ihr Officium, welches sie denen Predigern leisten müssen, determiniret, und also muß ihr Gehorsam nicht in solchen Dingen versuchet werden, die nicht zu ihren Amte gehören. Es sollen aber auch die Pfarrer ihre Glöckner ferner nicht, denn so viel ihr Kirchen-Dienst belanget, mit Boten-lauffen zu ihren eigenen Nutzen dringen, und beschweren, sondern sie ihren befohlnen Dienst zu jederzeit unverhinderlich abwarten lassen.
  • Chur-Sächß. Kirchen-Ordnung Art. 37. 38.
  • Slevogt vom Rechte der Altäre, p. 446. seq.

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Stand: 12. Oktober 2016 © Hans-Walter Pries