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Zedler: Erb-Herr HIS-Data
5028-8-1495-7
Titel: Erb-Herr
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 8 Sp. 1495
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 8 S. 779
Vorheriger Artikel: Erb-Häuer
Folgender Artikel: Erb-Herr über alle Heyden
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Erb-Herr, ist der Eigenthums Herr, von dem die Lehn-Leute ihre Güter in Lehn nehmen müßen, heist auch der Ober-Herr, oder Landes-Herr, der das Jus Superiorit. hat, und mehr ist, als der Lehn-Herr.  
  Es ist bey denen Landsassen Hoch-Teutschlandes gewöhnlich, daß sie Erb- und Gerichts-Herren ihrer Unterthanen genennet werden; Weil aber die Unterthanen derselben nicht einerley Art, so ist zu bemercken, daß die erste Benennung, da sie Erb-Herren heissen, nur die eigenen Leute, oder diejenigen Bauren angehe, die entweder als libertini, oder abkommende, und Innhaber dererjenigen Güter zu betrachten seyn, auf welche Anfangs die Leibeigenschafft, oder Dienstbarkeit, wie sie nun in Teutschland ist, nach ihrer erlangten Manumission aus der wahren Knechtschafft, gekommen; oder aber diejenigen, so itzo von neuen Homines proprii, Wildfänge, und Erb- und Frohn-Bauren werden, und die allerseits nur ihre Dienste und Güther, nicht aber ihrer Person halber eine Eigenschafft denen Herren schuldig sind.  
  Gleichwie nun ein Landsasse in Ansehung solcher dienstbahren Leute ein Erb-Herr, also wird er in Betrachtung der andern Unterthanen, welche nicht adscriptitii, oder proprii sind, ein Gerichts-Herr genennet, iedoch weil die Landsassen meist beyderley Arten der Bauren zusammen besitzen, wird die Benennung auch bey ihnen indifferenter gebrauchet;
  • Schilter. Comment. ad Pand. Exercit. III. §. 5.
  • Klockius volum. I. Consil. 10. 750.
     

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Stand: 4. Januar 2023 © Hans-Walter Pries