Titel: |
Erb-Herr |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
8 Sp. 1495 |
Jahr: |
1734 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 8 S. 779 |
Vorheriger Artikel: |
Erb-Häuer |
Folgender Artikel: |
Erb-Herr über alle Heyden |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Erb-Herr, ist der
Eigenthums
Herr,
von dem die Lehn-Leute ihre
Güter
in Lehn
nehmen
müßen, heist auch der
Ober-Herr, oder
Landes-Herr,
der das Jus
Superiorit. hat, und mehr ist, als der
Lehn-Herr. |
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Es ist bey denen
Landsassen Hoch-Teutschlandes
gewöhnlich, daß sie Erb- und
Gerichts-Herren ihrer
Unterthanen
genennet werden;
Weil aber die Unterthanen derselben nicht einerley
Art, so ist zu bemercken, daß
die erste Benennung, da sie Erb-Herren heissen, nur die
eigenen Leute, oder
diejenigen Bauren angehe, die entweder als libertini, oder abkommende, und Innhaber dererjenigen
Güter
zu betrachten seyn, auf welche
Anfangs die
Leibeigenschafft, oder
Dienstbarkeit, wie sie nun in Teutschland ist, nach ihrer erlangten
Manumission
aus der
wahren
Knechtschafft, gekommen; oder aber diejenigen,
so itzo von neuen Homines proprii, Wildfänge, und Erb- und
Frohn-Bauren
werden, und die allerseits nur ihre
Dienste und Güther, nicht aber ihrer
Person
halber eine
Eigenschafft denen
Herren
schuldig sind. |
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Gleichwie nun ein
Landsasse in Ansehung solcher dienstbahren Leute ein
Erb-Herr, also wird er in Betrachtung der andern
Unterthanen, welche nicht
adscriptitii, oder proprii sind, ein Gerichts-Herr genennet,
iedoch weil die Landsassen meist beyderley
Arten der
Bauren zusammen besitzen,
wird die Benennung auch bey ihnen indifferenter gebrauchet; |
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Schilter. Comment. ad Pand. Exercit. III.
§. 5.
- Klockius volum. I. Consil. 10. 750.
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