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Quellenangaben |
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Recht zu reformiren, oder Reformations-Recht, Jus reformandi, ist ein Stück der
Majestät, oder der höchsten Gewalt eines
Fürsten über die Kirche, davon wir in dem
Artickel von dem
Rechte eines Fürsten in Kirchen-Sachen, überhaupt gehandelt. |
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Wenn ein
Fürst siehet, daß der
Zustand der Kirchen verdorben,
daß entweder
Irrthümer in der Lehre einschleichen, oder
ärgerliches
Leben überhand nehme, so
erfordert die
Nothdurfft, auch die Wohlfahrt des
Staats und der Kirche, daß man
diesem
Ubel bey
Zeiten abhelffe. Hat der Fürst auf
gebührende Art vor die Religion zu sorgen, so kommt ihm auch dieses
Recht zu, bey dessen
Gebrauch man keinen
Gewissens-Zwang ausüben, noch
unter dem Vorwande einer
Reformation diejenigen verfolgen,
oder verjagen darff, die in einigen Lehren von der herrschenden
Religion abgehen; gleichwohl aber
entweder aus natürlicher
Billigkeit, oder wegen gewisser
Verträge, oder aus andern
Ursachen solten
gedultet werden. Wie solches zum Theil schon an dem angezogenen Orte berühret worden. |
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Hierbey entstehet nun die
Frage, ob und in wie fern dieses Recht zu
reformiren sonderlich denen Fürsten und
Ständen des Heil. Röm. Reichs
zukomme? Es ist aber disfalls in
Deutschland bey Beurtheilung des Rechts
zu reformiren so wohl, als des Rechts eines Fürsten in geistlichen Sachen oder in der |
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{Sp. 1419|S. 719} |
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Kirche überhaupt, nicht allein auf das
Recht der Natur, sondern
auch
vornehmlich auf das
Westphälische Friedens-
Instrument zu
sehen. Und findet sich auch in demselben, daß denen Ständen des Reichs ausdrücklich eingestanden
wird, zu
verordnen, welche
Religion in ihren
Ländern
öffentlich gedultet werden
soll; jedoch nur in so weit ihnen das Recht
zu reformiren zukommt. Denn so stehet ausdrücklich m dem
Art. V. §. 30. |
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"Demnach solchen unmittelbaren Ständen neben der Landes- und hohen Obrigkeit, dem gemeinen
Herkommen nach, durch das gantze Römische Reich auch das Recht zu reformiren, zustehet etc."
Ferner: „So ist verglichen, daß eben dieses auch ferner von beyderley Religion Ständen beobachtet, und
einem unmittelbaren Stande sein Recht, welches ihm wegen Landes-Herrlicher Hoheit und
Bothmäßigkeit in Religions-Sachen gebühret, nicht gehindert werden solle." |
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Und zwar kommet dieses Recht nicht alleine denen
Protestantischen, sondern
auch denen
Catholischen Ständen zu. Ins
besondere aber ist in dem W. F. I. Art. V. §. 27. denen Pfandes-Inhabern, wegen des Rechts die
Religion zu reformiren, vorgesehen worden. Und zwar muß vor allen
Dingen ein
Unterscheid unter dem Gläubiger
und Schuldner gemacht werden. Was den Gläubiger anbelanget, so ist ausser allen Zweiffel gesetzet,
daß demselben als Pfands-Inhabern das versetzte Land, samt der daran hangenden
Landes- und hohen Obrigkeit, samt allen
Regalien zukommet, und auf ihn überbracht wird, solcher gestalt, da krafft gemeldeter Landes-Hoheit
das Recht zu reformiren denen Ständen des Reichs zugehöret, auch solches Recht denen Pfands-
Inhabern eingestanden werden muß. |
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Und ist derowegen zu verwundern, daß
Besold in seinem Thesaur. pract. voce
Pfand-Schilling, solches in
Zweiffel gezogen. Es ist aber gar
leicht zu begreiffen, warum er auf diesen
Irrthum verfallen, massen er dergleichen
Verpfändungen eintzig und allein nach dem
Römischen Rechte
abgemessen; dahingegen schon von andern gezeiget worden, daß es mit denen Verpfändungen derer
Länder eine
gantz andere Beschaffenheit hat, und daß
der Gläubiger ein nützliches Eigenthum (utile dominium) dadurch erlanget. |
- Strauch de oppignor. territ.
- Thomasius de usu pract.
accuratae distinctionis inter emt. cum pacto de retrovendendo et contra pignorat.
- und Gundling de jur
oppignorat. territor.
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Es ist auch nicht abzusehen, wie man solches in Zweiffel zühen will, gestalten im W. F. I. cit. loc.
selbsten dem Besitzer das Ober-Eigenthum (dominium directum) eingeräumet wird. Es ist aber eine
ohnstreitige Folge, daß, wo ein Ober-Eigenthum ist, dem andern
nothwendig auch das nützliche
Eigenthum zukomme. |
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Was den Schuldner anbetrifft; so ist demselben das Recht zu reformiren im gedachten Orte des W.
F. I. noch deutlicher zugeeignet, indem daselbst ausdrücklich stehet: |
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„So soll dem Domino directo frey stehen, in diese verpfändete, an ihn wiederkommende
Landschafften, sei- |
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{Sp. 1420} |
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ner Religion Exercitium öffentlich einzuführen." |
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Und wie er sich gegen die
Unterthanen, so einer andern
Religion zugethan, zu verhalten habe,
wird daselbst dergestalt
erkläret: |
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„Die Einwohner und Unterthanen aber nicht gehalten seyn abzuzühen, oder ihre Religion, so sie
unter dem vorigen Besitzer derselben verpfändeter Landen gehabt, zu verlassen. Woraus wenigstens
dieses erhellet, daß die Landes-Obrigkeit ihnen das Privat-Exercitium der Religion verstatten
müsse." |
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Weil aber das Recht zu reformiren eintzig und allein von der
Landes-Hoheit abhanget, und mit
derselben
verknüpffet ist; so kann derowegen
weder der
Ober-Herr (dominus directus)
noch der
Vasall, wenn nicht zugleich bey dem
Lehen gemeldete Landes-Hoheit
sich befindet, sich dieses Rechts bedienen. Welches auch in dem W. F. I. Art. V. §. 42. mit klaren
Worten bestärcket wird: |
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„An der blossen Lehens- oder Affter-Lehns-Qualität, sie kommen von Königreich Böhmen, oder
Chur-Fürsten und Ständen des H. Röm. Reichs, oder anders woher, hanget die Gerechtigkeit zu
reformiren nicht, sondern diese Lehen und Aftter-Lehen, als auch Vasallen, Unterthanen uud geistlichen
Güter, sollen in Religions-Sachen, und was der Lehn-Herr prätendiret, eingeführet, oder sich
angemasset hat, nach dem Zustand, des 1624sten Jahrs, und 1 Januarii beständig ermessen, was aber
in- oder ausserhalb Gerichts dawider gehandelt worden, soll aufgehoben und in vorigen Stand gesetzet
werden." |
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Da aber in dem W. F. I. Art. V. §. 27. enthalten, daß dem Ober-Herrn frey stehen
solle, wegen des öffentlichen Religions-Exercitii mit denen
Unterthanen anderer Religion
einen Vergleich zu treffen, so entstehet nicht ohne
Ursache die
Frage: Ob nicht hier auf den
Zustand des 1624sten
Jahres gesehen, werden
müste? Welches allerdings zu bejahen,
gestalten man so lange bey der
Regul zu verbleiben
verbunden, bis das
Gegentheil
bewiesen worden. |
Auctor meditat. ad instrum. pac. Art. V. §. 27. p. 421. u.ff. |
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Es ist aber dieses Recht zu reformiren in dem W.F.I. einiger Massen eingeschräncket, anerwogen
im selbigen ausdrücklich enthalten, daß, ausser denen dreyen in dem
Römischen Reiche
gedulteten Religionen, keine angenommen, oder gedultet werden solle. Es siehet aber ein jeder
sattsam, daß dieses nur die
öffentliche Religions-Ubung
(publicum religionis exercitium) angehet, mithin einem Landes-Herrn unbenommen ist, auch andere, die
seiner Religion eben nicht zugethan, in sein Land ein- und anzunehmen, wenn sie nur nicht das
öffentliche Religions-Exercitium zu treiben, verlangen, welches auch die
Erfahrung und
Gewohnheit vieler
Orten in
Deutschland bekräfftiget, absonderlich
wann es solche Religionen sind, welche keine
aufrührische oder
atheistische Lehren führen,
oder Secten und Rotten zu machen suchen. Und ist daran desto weniger zu
zweiffeln, massen solches der
Eigenschafft der Christl.
Religion gemäß ist. Und hindert nichts, daß in dem W.F.I. nur derer dreyen Religionen gedacht worden,
gestalten solches bekannter massen von Seiten derer |
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{Sp. 1421|S. 720} |
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Catholicken urgiret, und
solcher gestalt nur ihnen zu Gefallen dem Friedens-Schlusse einverleibet worden. Daß also daraus
erhellet, daß man keinesweges die
Meynung gehabt, derer
Protestantischen Fürsten
Freyheit dadurch zu
beschräncken; absonderlich da mehr als zu bekannt, daß man auf Seiten der Protestanten, wegen
Verfolgung der Widriggesinnten nicht einerley Meynung mit denen Catholicken heget. |
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Es werden aber gedachte drey Religionen eintzig und allein nach ihren Glaubens-Bekänntnissen
und Glaubens-Formuln
beurtheilet. So lange also jemand sich zu
denenselben bekennet, wenn er gleich in ein und andern, so zu dergleichen Glaubens-Lehren nicht
gehöret, andere
Meynungen heget, kan er
keiner neuen Religion beschuldiget werden. Es würde derowegen ein sehr hartes Verfahren seyn, wann
eine
Landes-Obrigkeit
Unterthanen, welche sich zu
der
Augspurgischen
Confeßion bekennen, und nur in solchen
Dingen, welche darinnen nicht
bestimmet seyn, auch zu denen Glaubens-Artickeln nicht gehören, abgiengen, unter dem Vorwande, als
wann sie eine neue Religion einführten, verfolgen
wolte. |
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Besonders da man wohl weiß, wie sehr die Neigung zur Ketzermacherey bey denen meisten
Menschen eingewurtzelt, und wie man öffters nur um blosse Wort-Streitigkeiten gleichsam mit Feuer und
Schwerdt unschuldige Leute zu verfolgen suchet. Welches man auch bey der Hoch-löblichen
Reichs-Cammer im
Jahre 1694 in Sachen Laurentii Sebalds,
wider die
Cämmerer und den
Rath zu Augspurg
erkannt, und in dem
ertheilten
Decrete gezeiget hat, daß alle
diejenigen des
Religions-Friedens sich
zu erfreuen haben, welche nur dem
Buchstaben nach, oder nach dem
buchstäblichen
Verstand sich zu der
Augspurgischen Confeßion bekennen. |
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Ob aber gleich dem
Landes-Herrn die
Macht zu reformiren
zukommet; so ist doch solches nur dergestalt zu
verstehen, daß er alles in Religions-
Sachen in dem
Zustande lassen
muß, wie es im Jahre 1624 gewesen.
Diejenigen also, welche zur selben
Zeit das öffentliche Religions-
Exercitium gehabt, können auch nicht einmahl, was die äusserlichen Ceremonien anbelanget, im
geringsten Stücke
turbiret werden, sondern es muß alles in
eben dem Zustande verbleiben. Auch so gar diejenigen, so dazumahl den Privat-Gottes-Dienst gehabt,
müssen bey diesem gelassen werden. Denn es stehet ausdrücklich in
W. F. I. Art. V. § 31. |
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"Diesem aber ohngeachtet, sollen der Catholischen Stände Land-Sassen, Lehn-Leute und
Unterthanen, wessen Standes sie seyn, welche entweder das öffentliche oder Privat-Exercitium der
Augsburgischen-Confeßion im Jahr 1624 zu was vor einer Zeit des Jahrs auch gewesen, entweder
vermöge gewissen Vertrags oder Privilegii, oder langen Herkommens, oder aus blosser Observantz
erwehnten Jahrs gehabt, solches auch hinführo, sammt allem Anhang, im Gebrauch behalten, in soweit
sie dasselbe gedachten Jahrs geübet, oder, daß es wäre von ihnen in so weit ausgeübet worden,
beweisen können." |
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Es entstehet derowegen die
Frage, ob einem Landes-Herm, welcher sich
zu der Ca- |
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{Sp. 1422} |
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tholischen Kirche begiebt, die
Macht zukomme, das
öffentliche Religions-Exercitium
seiner neu angenommenen
Religion in seinem
Lande einzuführen, wenn er nur sonsten
seinen
Evangelischen
Unterthanen das freye
Reiigions-Exercitium, wie sie es 1624 gehabt, lässet? Es sind, die da bejahen, dass er dieses allerdings
thun könne, massen |
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1) |
das Recht zu reformiren und das öffentliche Religions-Exercitium eintzig und allein von der
Landes-Hoheit abhange; |
2) |
Daß man Evangelischer Seits bey denen Evangelischen Friedens-Tractaten selbst darauf gedrungen, dem Friedens-Instrument einzuverleiben, daß das Recht zu reformiren mit denen
Fürstenthümern,
Landen und
Herrschafften
verknüpffet sey, welches auch in gedachtem Friedens-Instrument Art. V. §. 20. geschehen, und eben deswegen in demselben versehen worden sey, daß einer dem andern sein Recht, welches ihm wegen Landes-Herrlichen Hoheit und
Bothmäßigkeit zukäme, nicht im geringsten hindern
solte; |
3) |
Daß der Religions-Friede in dem W. F. I. nicht aufgehoben, sondern vielmehr bekräfftiget, ausgenommen in denjenigen Dingen, in welchen ausdrücklich das Gegentheil gesetzet worden, welches aber, in Ansehen des Rechts die Religion zu reformiren nicht geschehen sey; |
4) |
Daß auch eben deswegen denen
Reichs-Städten, wegen der ihnen zukommenden Landes- und Hohen Obrigkeit, gedachtes Recht in gemeldtem Friedens-Instrument eingestanden; |
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Hingegen |
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5) |
aus eben diesem
Grunde denen
Grafen,
Freyherren, und der mittelbaren
Ritterschafft, dieses Recht sey genommen worden; |
6) |
Eben dieses Recht in dem F. I. Art. V. §. 39. von neuem wiederholet, allwo besonders in Betrachtung zu zühen, daß man ausdrücklich gesetzet: "Ob zwar der Römisch-Kayserlichen Majestät das Recht, das Religions-Exercitium zu reformiren, nicht weniger, als andern Königen und Fürsten, zustehet." |
7) |
Die Evangelischen Stände selbsten in ihren Landen, nach der Religion, wozu sie sich bekennten, das freye Exercitium eingeführet, da es 1624 noch nicht gewesen. |
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Auctor. meditat. ad I. P. p. 555. et Auctor vindictae statuum episcopatus Hildesiensis evangel. |
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Hingegen
verneinen hinwiederum
andere solches, und zwar weil in dem W F. I. ausdrücklich ausgemacht und
verordnet worden, daß
ein Landes-Herr nicht berechtiget seyn soll, in seinem Lande etwas einzuführen, wodurch das freye
Religions-Exercitium seiner Unterthanen turbiret und beunruhiget wird; die
tägliche
Erfahrung aber zur Gnüge
zeiget, daß man
Catholischer Seits niemahln
ruhet, sondern auf alle Art und Weise die Römisch-Catholische Religion fortzupflantzen suchet, bey
welchen
Umständen nichts anders zu
vermuthen, als daß der Landes-Herr,
welcher sich zu ihrer Religion gewendet, hülffliche Hand leisten werde; Hingegen bey einem
Evangelischen Landes-Herrn, wenn er auch gleich denen Catholicken das freye Religions-Exercitium in
seinem Lande verstattet, dergleichen nicht zu befürchten, wohin auch der Auctor antevindic. Hildes. p.
89. zielet, wenn er schreibet: |
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Es weiset die Natur der Evangelischen Religion in diesem Stücke gantz deutlich rationem disparita-
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{Sp. 1423|S. 721} |
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tis, und daß eben aus dieser Ursache die Evangelischen Reichs-Stände nicht wider das Friedens-
Instrument handeln. Denn anfänglich bleiben die Catholischen Unterthanen solcher gestalt bey dem
freyen Besitz ihrer Kirchen, hernach bleiben sie auch bey dem freyen Exercitio ihrer Religion und ihrer
Gewissens-Freyheit, dürffen sich nicht befahren, daß die Evangelischen sie zu Ceremonien und
Gebräuchen, die ihrem Gewissen zuwider wären, anstrengen werden, indem die Evangelischen
entweder keine oder doch nicht so viel Bilder und Proceßionen haben, auch nicht mehr Feyertage
begehen, als die Catholischen, u.d.m. |
Fleischers Geistl. Kirchen-Recht Lib. 1. c. 3. §. 65. u. ff. |