Titel: |
TURBA |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
45 Sp. 1839 |
Jahr: |
1745 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 45 S. 933 |
Vorheriger Artikel: |
Turato, (Antonio Maria) |
Folgender Artikel: |
TURBA, bey denen Musicis |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
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TURBA, kan in unterschiedlichem Verstande angenommen werden. |
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Nach der eigentlichen Bedeutung zeiget es einen Hauffen,
oder eine grosse Menge Volcks an; Als wenn wir in den
Kirchen-Geschichten aufgezeichnet lesen, daß Turbae, oder
dem gantzen Hauffen Volcks in der alten Kirche schon erlaubt
gewesen sey, ihre Bischöffe und andere Geistlichen durch
gesammlete Stimmen zu erwählen. Desgleichen wenn
vernünfftige und Christliche Sitten-Lehrer gebieten, daß man
allzugrosse Gesellschafften vermeiden soll. |
Siehe - Ruel- und Hartmanns Concilia, T. I.
p. 55.
- Seneca Epist. VII.
- Spigelii Literat. feliciss. p.
327.
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Zu einem solchen Hauffen, wenn er Turba genennet
werden soll, werden nach Maßgebung derer Rechte wenigstens 10 bis 15 Menschen erfordert, |
l. 4. §. 3. ff. de vi bon. rapt. |
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und ist dahero von Rixa oder einem blossen Gezäncke,
dergleichen auch nur unter zwey Personen entstehen kan,
wohl zu unterscheiden. |
d. l. |
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Sonst aber heisset Turba auch zuweilen ein Lerm,
Schwarm, Unordnung u.s.w. Daher kommt - Turbare, Turbiren,
überlaufen, stöhren, verstöhren, verhindern, verwirren,
betrüben, irre machen, anfechten, verunruhigen;
- desgleichen Turbatio, die Störung, Verhinderung, Verwirrung, der Überlauff,
die Beunruhigung, Rebellion, Unruhe, Empörung, Meuterey,
u.d.gl.
- Ferner Turbator, der einem irre machet, oder sonst
allerhand Meuterey anrichtet;
- wie auch Turbatores oder
Fractores Pacis, die Friede-Brecher;
- und endlich Turbatus,
Turbirt, beunruhiget, gestört, verhindert,
- u.s.w.
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Besiehe anbey den Artickel Tumult, und Rebellion, im
XXX Bande, p. 1233. u.f. |
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Ubrigens ist hierbey noch zu gedencken, daß, wenn bey
einem solchen Lermen oder Auflauffe jemanden Schade |
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{Sp. 1841|S. 934} |
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geschehen, von ihm und dessen Erben wieder alle durch
deren Gefährde unter einen solchen zusammen gelauffenen
Hauffen jenem, auf was Weise es wolle, ein Schade zugefüget
worden, Klage erhoben werden mag, den verursachten
Schaden, wenn deswegen innerhalb Jahres Frist geklaget
worden, zweyfach, nach Ablauff eines Jahres aber nur einfach
zu ersetzen. |
l. 4. princ. §. 4. et 11. ff. de vi bonor.
rapt. |
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Ein mehrers siehe unter dem Artickel: Schade, im XXXIV
Bande, p. 711. |
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Was aber auf den Fall Rechtens, wenn gar jemand unter
einem solchen Hauffen Volcks getödtet worden, und der
eigentliche Thäter nicht heraus zu bringen, davon ist bereits
unter dem Artickel: Todtschlag, im XLIV Bande, p. 785 u.f. mit
mehrem gehandelt worden. |
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