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Zedler: TURBA HIS-Data
5028-45-1839-3
Titel: TURBA
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 45 Sp. 1839
Jahr: 1745
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 45 S. 933
Vorheriger Artikel: Turato, (Antonio Maria)
Folgender Artikel: TURBA, bey denen Musicis
Siehe auch:
Hinweise:

  Text  
  TURBA, kan in unterschiedlichem Verstande angenommen werden.  
  Nach der eigentlichen Bedeutung zeiget es einen Hauffen, oder eine grosse Menge Volcks an; Als wenn wir in den Kirchen-Geschichten aufgezeichnet lesen, daß Turbae, oder dem gantzen Hauffen Volcks in der alten Kirche schon erlaubt gewesen sey, ihre Bischöffe und andere Geistlichen durch gesammlete Stimmen zu erwählen. Desgleichen wenn vernünfftige und Christliche Sitten-Lehrer gebieten, daß man allzugrosse Gesellschafften vermeiden soll. Siehe
  • Ruel- und Hartmanns Concilia, T. I. p. 55.
  • Seneca Epist. VII.
  • Spigelii Literat. feliciss. p. 327.
  Zu einem solchen Hauffen, wenn er Turba genennet werden soll, werden nach Maßgebung derer Rechte wenigstens 10 bis 15 Menschen erfordert, l. 4. §. 3. ff. de vi bon. rapt.
  und ist dahero von Rixa oder einem blossen Gezäncke, dergleichen auch nur unter zwey Personen entstehen kan, wohl zu unterscheiden. d. l.
  Sonst aber heisset Turba auch zuweilen ein Lerm, Schwarm, Unordnung u.s.w. Daher kommt
  • Turbare, Turbiren, überlaufen, stöhren, verstöhren, verhindern, verwirren, betrüben, irre machen, anfechten, verunruhigen;
  • desgleichen Turbatio, die Störung, Verhinderung, Verwirrung, der Überlauff, die Beunruhigung, Rebellion, Unruhe, Empörung, Meuterey, u.d.gl.
  • Ferner Turbator, der einem irre machet, oder sonst allerhand Meuterey anrichtet;
  • wie auch Turbatores oder Fractores Pacis, die Friede-Brecher;
  • und endlich Turbatus, Turbirt, beunruhiget, gestört, verhindert,
  • u.s.w.
 
  Besiehe anbey den Artickel Tumult, und Rebellion, im XXX Bande, p. 1233. u.f.  
  Ubrigens ist hierbey noch zu gedencken, daß, wenn bey einem solchen Lermen oder Auflauffe jemanden Schade  
  {Sp. 1841|S. 934}  
  geschehen, von ihm und dessen Erben wieder alle durch deren Gefährde unter einen solchen zusammen gelauffenen Hauffen jenem, auf was Weise es wolle, ein Schade zugefüget worden, Klage erhoben werden mag, den verursachten Schaden, wenn deswegen innerhalb Jahres Frist geklaget worden, zweyfach, nach Ablauff eines Jahres aber nur einfach zu ersetzen. l. 4. princ. §. 4. et 11. ff. de vi bonor. rapt.
  Ein mehrers siehe unter dem Artickel: Schade, im XXXIV Bande, p. 711.  
  Was aber auf den Fall Rechtens, wenn gar jemand unter einem solchen Hauffen Volcks getödtet worden, und der eigentliche Thäter nicht heraus zu bringen, davon ist bereits unter dem Artickel: Todtschlag, im XLIV Bande, p. 785 u.f. mit mehrem gehandelt worden.  

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Stand: 24. August 2016 © Hans-Walter Pries