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Quellenangaben und Anmerkung |
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Wahl-Reich, Regnum electivum,
wird
diejenige
Art eines
Reiches
genennet, wenn das
Volck eine
gewisse
Person, die es zu dem
Regimente tüchtig
erkennet, durch einen
gemeinen
Schluß, zu dem Oberhaupte ernennet, und
derselben, nachdem sie den ihr kund gemachten
Schluß angenommen hat,
Gehorsam verspricht,
und sich also unterwirfft. |
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Wenn in einem Wahl-Reiche der
Regent durch
den
Tod, oder auf andere Art, abgehet, und also,
binnen
gewisser Zeit, ein neuer zu
erwehlen ist, so
wird die zwischen dem Abgange des Regenten und
der neuen
Wahl darzwischen kommende
Zeit ein
Zwischen-Reich, (Interregnum) eine Vacantz, oder
Erledigung des Thrones, genennet. Dieser
Zustand
des Reichs bestehet darinnen, daß, nach Abgang
des Regenten, als des eigentlichen
Subjects der
Majestät, und also, nach Erlöschung des mit ihm
nur auf
Lebens-Zeit geschlossenen Pacts der
Unterwürffigkeit, der Staats-Cörper nun nicht mehr
durch diesen Pact, und also
ordentlich, durch den
Willen eines Regenten, zusammen hange, sondern
blos durch den ursprünglichen Pact der Glieder des
Reichs, durch welchen sie, in einem Staats-Cörper
beständig zusammen zu halten, und zu dem Ende
noch erst einen Regenten zu wehlen, sich
anfänglich verglichen. |
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Gleichwie demnach bey Lebzeiten des
Regenten die
Bürger des Reichs alles
Rechts, in
Staats-Sachen etwas vor sich zu
wollen, sich
begeben; indem sie dißfals alles Recht und
Macht
ihrem Regenten überlassen: also muß hingegen,
zu der Zeit des erledigten Thrones, alles
nothwendig wieder in den vorigen Stand kommen,
in welchem die
Sachen stunden, ehe der Regent
erwehlet ward, und als das Reich noch durch den
blossen Pact, sich in einen Staats-Cörper
zusammen zu gesellen, und zu dem Ende sich
noch erst einen Regenten zu wehlen,
zusammenhieng; als welcher letztere Pact mit
jenem erstern, durch welchen nehmlich der gantze
Staats-Cörper sich dem Re- |
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{Sp. 838} |
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genten unterworffen hatte, welcher jetzt durch den Tod des Regenten
erloschen, nicht zugleich mit erloschen ist. Derowegen da, wie gedacht, bey
Lebzeiten des Regenten, kein Bürger in Staats-Sachen etwas zu wollen berechtiget
war; so fällt hingegen, durch den Tod desselben solches Recht, in Staats-Sachen
etwas zu beschliessen, auf den ohne Haupt hinterbliebenen Staats-Cörper wieder
zurück, und zwar, nachdem es, durch die Grund-Gesetze eines jeden Reichs,
geordnet ist, |
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- entweder auf alle und jede, da also das Reich auf
kurtze Zeit die
Gestalt einer
Democratie annimmt, welches aber, wegen der schwerlich zu
hoffenden Einigkeit, gar gefährlich ist;
- Oder zu Vermeidung solcher Gefahr, auf eine
Versammlung etlicher darzu
ausersehener Grossen, da also der
Stand des Interregni einer Aristocratie
gleichet;
- Oder endlich auf einen, entweder in dem
gantzen
Reiche, oder mehrere, in
unterschiedenen
Landen des Reiches, welche von den Römern Interreges,
bey uns in Deutschland
Vicarien des Reichs,
genennet werden.
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Solchergestalt muß man nicht etwan
meynen,
als ob in dem Stande des Interregni, oder
erledigten Thrones, der Staats-Cörper gäntzlich
zertrennet werde, oder in das Elend der Anarchie
verfalle. Denn da das Reich auf zweyen
verschiedenen Pacten beruhet, nehmlich erstlich
auf dem Pacte der Bürger unter einander, zum
andern auf dem Pacte der Bürger mit ihrem
Regenten: So bleibet, ob gleich der Tod das
Band
des letztern Pacts aufgelöset hat, dennoch der
Staats-Cörper noch durch das Band des erstern,
obgleich
unvollkommener, vereiniget; als welche
Vereinigung indeß zu versichern, eben die nur
angeführten Anstalten, wer indeß die Stelle der
Majestät zu vertreten befugt seyn
sollen, durch die
Grund-Gesetze eines wohl eingerichteten
Wahl-Reiches, gemachet zu werden pflegen.
Wenn dieses nicht, oder nicht deutlich und
gewiß
genung geschehen, so ist freylich nicht zu
leugnen,
daß das Reich, bey solchen Zustande, in grosser
Gefahr der Anarchie, und unzehliger daher zu
besorgenden
Übel, sich befinde; Wie wir an dem
Exempel des bekannten langen
Deutschen
Interregni sehen. |
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Ob gleich, ordentlicher Weise, die Interregna
nur in den Wahl-Reichen vorkommen: so können
sie sich doch, durch einen ausserordentlichen
Zufall, auch selbst in den
Erb-Reichen, nach dem
Tode des Regenten, eräugnen wenn nehmlich die
Familie des erblichen Regenten ausstirbet, oder
auch dieser in einem Reiche, in welchen die
Weibs-Personen von der Erbfolge ausgeschlossen
sind, seine Gemahlin schwanger hinterlässet, da,
solange es
ungewiß ist, ob diese einen Printz, oder
eine Prinzeßin, und jenen todt, oder lebendig zu
der
Welt
gebären werde, das Recht des Interregni
statt zu haben scheinet. |
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Wie nun in einem Wahl-Reiche die
würckliche
Wahl geschehen solle, ingleichen wenn sie
geschehen solle, damit das Interregnum nicht ewig
währe, (immassen sofort nach
völlig vollbrachter
Wahl alle Rechte desselben aufhören) muß durch
die Grund-Gesetze eines jeden Reichs bestimmet
werden: Und also sind dieses Puncte die in das
besondere Staats-Recht eines jeden Reichs
gehören. |
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Es ist die Wahl, überhaupt davon zu
reden,
theils in Ansehung der wehlenden
Personen, theils
in Ansehung dererjenigen, welche erwehlet |
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{Sp. 839|S. 433} |
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werden, theils in Ansehung der Art und Weise,
wie die Wahl eingerichtet wird, auf zweyerley
Weise
unterschieden. |
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Das Wahl-Recht steht eigentlich, wie wir
gezeiget haben, bey dem Volcke. Es kan aber
dasselbe sein Wahl-Recht entweder selber
exerciren, wie in dem
Königreich Pohlen die
gesammten
Landes-Stände
wehlen; oder es kan
dasselbe sein Wahl-Recht gewissen Personen
auftragen, wie die
Churfürsten in dem Deutschen
Kayserthume nach ihrem Gefallen einen
Nachfolger
nennen
mögen. |
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Es kan das Volck andern diese Vollmacht
entweder durch eine ausdrückliche Erklärung
auftragen, oder auch stillschweigend überlassen;
Wenn es nehmlich in langer Zeit sich seines
Rechts nicht
gebrauchet, sondern über der von
andern geschehenen Wahl eine
Zufriedenheit
bezeiget. Denn daraus wird nicht
unbillig
geschlossen, daß es sich seines Rechts habe
begeben wollen; weswegen es auch forthin mit
Rechte davon ausgeschlossen wird. |
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Es sind ferner zu der Wahl entweder die
einmüthigen, oder die meisten, oder eine
gewisse
Anzahl der Stimmen derer Wehlenden,
vonnöthen. |
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Was die zu erwehlenden Personen anbetrifft,
so wird das Reich entweder nur der Person des
ersten Regenten, oder dessen gantzen Familie,
anvertrauet. In dem erstern Falle, muß die Wahl so
offt wiederholet werden, als ein Regent abgehet;
und das heisset in eigentlichem und genauem
Verstande ein Wahl-Reich. In dem letztern Falle
aber, hat, nach Abgang des ersten Regenten, die
Erbfolge statt, und darff nicht eher eine neue Wahl
vorgenommen werden, als bis die
regierende
Familie gäntzlich erloschen ist; daher wird hieraus
ein Erb-Reich. Wenn das Volck seinen
Willen
hiervon deutlich ausgedrücket, so hat es seine
Richtigkeit; ist dieses aber nicht geschehen, so ist
zu vermuthen, daß sich das Volck die
Freyheit
der
Wahl vorbehalten, und also ein Wahl-Reich habe
aufrichten wollen. |
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Zu diesen zwey Arten könnten wir auch noch
die dritte setzen, und dasjenige ein Erb- und
Wahl-Reich zugleich nennen, in welchem nicht
schlechterdings der nächste hinterlassene Erbe
das Reich überkommen
muß, sondern nach eines
jeden Regenten Tode zu einer neuen Wahl
geschritten wird, jedennoch aber die Wehlenden
freywillig bey des verstorbenen Regenten Familie
bleiben. Dieses ist vormahls in Pohlen, auch eine
lange Zeit bey dem Hause Österreich, in
Deutschland, also gehalten worden. Ja, offtmahls
wird das
Werck so
klug geführet, daß ein
Monarche, mit Genehmhaltung der
Stände, bey
seinen Lebzeiten auf die Wahl eines gewissen
Successors gedencken kan. |
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Wird einer in dem
Kriege ein Überwinder des
Volckes, so muß sich der Krieg auf
rechtmäßige
Ursache gründen, und er giebt einem nicht so wohl
die
Herrschafft selbst über das überwundene
Volck; als vielmehr nur eine
Gelegenheit darzu.
Wenn aber das Volck entweder stillschweigend,
oder ausdrücklich, darein williget, daß der
Überwinder über sie herrschen soll, alsdenn
erlanget er dadurch die
höchste Gewalt. Bey einem
solchen eigenen Erb-Reiche, (Regno patrimoniali)
so man durch das Schwerdt genommen, oder das
sich unbedingt ergeben hat, kommt die
Ordnung
der Erbfolge auf den
Willen des vorigen Regentens
an. |
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Was endlich die Art und Weise der Wahl
selber anbetrifft, so ist dieselbe Freyheit |
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{Sp. 840} |
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zu wehlen entweder eine umschränckte, wenn
nehmlich dieselbige in gewisse Bedingungen,
insonderheit in Ansehung des zu erwehlenden,
eingeschräncket ist: Oder eine unumschränckte,
wenn die Grund-Gesetze des Reichs keine solchen
Bedingungen erfordern. |
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Es ist ferner die Wahl in Absicht auf den
künfftigen Regenten, und der von ihm zu
beobachtenden
Regierungs-Art ohne, oder mit
Bedingung, und wird in dem letztern Falle dem
Erwehlten, auf die Art einer
Wahl-Capitulation, zu
bewilligen, oder zu beschwören, vorgeleget.
Dergleichen Bedingungen hat das Volck, oder
diejenigen, welche in des Volckes
Nahmen die
Wahl
verrichten, vorzuschreiben
Macht: Denn in
Wahl Reichen erhält der Erwehlte nicht mehr, als
was ihm die wehlenden
Fürsten und Stände geben,
einräumen und zugestehen wollen. |
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Dergleichen Capitulation ist also allerdings
heilig zu halten. Wird dawieder gehandelt, so ist
davon also zu
urtheilen: Daß, wenn die
Übertretungen nicht gantz offenbar, oder auch,
wenn sie offenbar, nur noch erträglich, und etwa,
durch künfftige Anstalten, wieder
gut zu machen
sind, die Nation zwar, zu Erhaltung der gemeinen
Ruhe, zu vieler Geduld
verbunden; Dennoch aber
auch, die eingeführte Regiments-Form des
Wahl-Reiches ohne dringende
Noth gäntzlich
umkehren zu lassen, nicht gehalten sey. Dahero,
da solchenfalls die Nation das Recht hat, wider
offenbar
ungerechte Gewalt, über ihre Rechte zu
halten: So muß ihr unstreitig auch das Recht zukommen, ihre Rechte zu
wissen, folglich die
Grund-Gesetze des Reichs, in denen solche
Rechte gegründet sind, zu erklären und
auszulegen, und sich keine offenbar sophistischen,
und auf die Vernichtung ihrer Rechte abgerichteten
und ausgekünstelten, Deutungen solcher Gesetze
aufdringen zu lassen. |
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Was den
Rang der Königlichen Kinder in
Wahl-Reichen anbetrifft, so beruhet derselbe in der
Gefälligkeit eines solchen
Staates. In dem
Königreich Pohlen siehet man die Königlichen
Printzen vor nichts anders als nur vor blosse
Fürsten an, und haben die Pohlen 1626. und
folgende
Jahre eine
Verordnung gemacht, daß
eines Königes
Kinder, weder unbewegliche Güter
in dem Reiche
erkauffen, noch mit einem
Bischoffthume versehen werden
solten, daß sie
auch
unmittelbarer Weise vor dem
Könige und
denen Reichs-Senatoren stehen
müsten, worwider
zwar die Könige sich öffters gesetzet, jedennoch
aber nichts auszurichten vermocht haben. Als
1683. der Kays. Gesandte bey des Königs, Johann
Sobiesky,
ältesten Printzen, Jacob, Audientz hatte,
ward das Ceremoniel also geordnet, daß der Printz
dem Gesandten |
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1) |
bis an die Thür seines
Gemachs entgegen gieng, |
2) |
rückwärts in das Gemach
eintrat, |
3) |
der Gesandte und der
Printz einander mit unbedecktem Haupte
empfingen, |
4) |
der Abschied eben so
beschaffen war, als wie man es bey dem
Empfange gehalten hatte, |
5) |
des Printzens Cantzler
den Gesandten die Treppe hinunter begleitete,
denen |
6) |
des Printzen
Hof-Cavaliers folgeten. |
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Indem kurtz darauf eine von der Königin
Hof-Damen an einen
vornehmen Pohlnischen
Herrn vermählt ward, saß man an der Braut-Tafel
folgendergestalt: |
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{Sp. 841|S. 434} |
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Der König o die Königin. |
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Rechter Hand
Die Königl.
Printzessin.
Der Spanische
Abgesandete.
Der Frantzösische
Abgesandte. |
[Grafik] |
Lincker Hand
Printz Jacob.
Die Braut.
Der
Bräutigam. |
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Ein Churfürstlicher Gesandter giebt einem
Königl. Pohlnischen Printzen keinen Place
d'Honneur, weil er einen
würcklich
regierenden
Herrn
vorstellt, welches hingegen ein Königlicher
Printz in Pohlen, als ein dasiger Printz betrachtet,
nicht ist. |
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Daß nach des Königs in Schweden, Carl des
XII, Tode, besagtes Königreich aus einem
Erb-Reiche wieder in ein Wahl-Reich verwandelt
worden sey, ist unter dem
Artickel: Schweden, in
dem XXXVI
Bande, p. 19. u.f. 36. u.f. gezeiget
worden. |
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Nach dem Ableben der Rusischen Kayserin,
Catharina, gieng in Petersburg eine
Schrifft herum,
darinnen der
Verfasser sich zu behaupten
getrauete, daß, nach erfolgtem Absterben Ihro
Majestät, der Czaarin, der Russische Staat
berechtiget sey, den Thron vor erledigt zu erklären,
und auf die Weise, wie es in Pohlen und Schweden
geschicht, einen neuen Beherrscher von Rußland
zu erwehlen; es ward aber aus diesem Projecte der
Regiments-Veränderung nichts, sondern Peter II,
der Enckel Peters, des Grossen, welcher in dem
Testamente der Czaarin Catharine für dem Reichs
Erben erkläret war, bestieg im May des 1727
Jahres den Thron. |
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Ob die Wahl-Reiche den Erb-Königreichen
vorzuziehen seyn, ist unter den
Politicis noch nicht
ausgemacht. Vor die Wahl-Reiche bringen einige
folgende
Gründe vor: In den Wahl-Reichen würden
die adlichen Kinder mehr aufgemuntert, sich in
allerhand
Wissenschafften zu
üben, und
bemüheten sie sich, einer den andern zu
übertreffen, damit sie einstens, durch die Wahl des
von ihren
Tugenden charmirten Volckes, des
Thrones gewürdigt werden möchten. In dem
Erb-Reiche hingegen würde des Monarchen
Sohn,
als welcher den Scepter suchte und ohne Sorge
erwartete, sich so viel
Mühe nicht geben, die zu der
Regierung
nöthigen Wissenschafften zu erlernen.
Ferner, hätte ein erwehleter Monarche dem Volcke
seine Erhebung zu dancken, und pflegte deswegen
nicht so hart, sondern mit Gelindigkeit, zu regieren.
Endlich würde in einem Wahl-Reiche, nach des
Königs Tode, der beste, den man finden könnte,
auf den Thron gesetzt; in einem Erb-Reiche aber
gieng solches nicht an, sondern man müste des
Landes-Herrn Sohn annehmen, ohne darauf zu
sehen, ob er
gut, oder
böse, weise, oder thöricht,
wäre. |
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Doch diese und noch mehrere
Argumente, die
einige Wahl-Reiche anzuführen pflegen, lassen
sich gar leicht beantworten; Es besitzen gewißlich
nicht alle, die bey der Wahl, durch Macht, oder
listige Intriguen, die stärckste Parthey, und durch
dieselbe die Königl.
Dignität, überkommen, die
Vollkommenheit der Tugenden, die einem
Regenten nöthig ist. So viel ist wohl gewiß, daß die
Wahl-Königreiche natürlicher, und der Zunei- |
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{Sp. 842}[1] |
[1] |
HIS-Data: korrigiert aus: 84 |
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gung des Volckes und der Stände, weit
gemässer, als die Erb-Reiche; daher bemühen sich
auch die Stände, so viel, als
möglich wo die
Succeßion eines Königlichen Hauses gantz und
gar ausgegangen ist, daß sie die bisherige
Verfassung der Erb-Folge verändern, und das
Königreich in ein Wahl-Reich wieder verwandeln,
wie aus dem
Exempel des Königreichs Schweden
nach dem Ableben des Königs Carls XII bekannt
ist. |
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So haben auch dem
Alter nach die
Wahl-Königreiche vor den Erb-Reichen einen
Vorzug: obwohl jene auch vielen grossen
Beschwerden unterworffen und öffters grosse
Blut-Bade verursachen. |
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Literatur |
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-
Pufendorf
de jure naturae et
gentium …
-
Thomasii Iurisprud. Div. …
- Hertii element. prud. civil. …
- Reinhards theatr. prudent.
elegant. …
- Kemmerichs Pufendorfius enucleat. …
- Desselben Acad. der Wissensch. Eröffn. III …
- Ludewigs Gel. Anzeigen B. I …
- Ludwigs Univ. Hist.
Th. IV …
- Müllers Philosophischer Wissensch. Th.
III …
- Weisens Polit. Frag. …
- Zschackwitzens
Rechts-Ansprüche Th. III …
- Leben und Thaten
Friederici, Königs von Schweden …
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Siehe auch |
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