Titel: |
Wahl-Stimme |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
52 Sp. 847 |
Jahr: |
1747 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
52 S. 437 |
Vorheriger Artikel: |
Wahl bey den Stifftern und Capiteln |
Folgender Artikel: |
Wahl-Stimme, (Böhmische) |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben
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Wahl-Stimme,
Lat. Votum,
Frantz.
Voeu, Ital.
Voto, wird der Ausspruch der Glieder einer
jeglichen
Versammlung bey einer
Wahl, und
insonderheit der
Reichs-Stände, bey einer
Römischen Königs- oder
Kayser-Wahl,
genennet. |
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Also heisset, wenn von einer Wahl die
Rede ist, |
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- Votiren, so viel, als seine Wahl-Stimme geben, auf
einen stimmen;
- Die Vota colligiren, so viel, als die Wahl-Stimmen,
oder
Meynungen,
erforschen, einsammlen;
- VOTA MAJORA, oder plurima, CONCLUDUNT, so viel, als
die meisten Wahl-Stimmen
schliessen.
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In dem
Jahr 1678 empfieng der Schlesische
Lands-Hauptmann ein von des Römischen
Kaysers, Leopolds, Maje- |
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{Sp. 848} |
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stät, ausgefertigtes
Rescript, welches den 29
Junius besagten Jahres zu Wien datiret, und
folgendes Inhalts war. |
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"Daß zwar Catholici bono modo zu den
Landes-Ämtern zu befördern, wenn aber plurima
vota pro acatholico (wie bey der strittigen
Landes-Ältisten Wahl des Catholischen Herrn von
Zedlitz, und uncatholischen Herrn v.
Schweinichen) ausfielen, die privilegirte
Wahl-Freyheit derer Stände ungekränckt bleiben
solle.„ |
Es befindet sich dieses
Rescript in der Sammlung von Schlesischen
Privilegiis … |
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Ein Votum supernumerarium ward in dem Jahr
1708, dem Römisch-Catholischen in dem
Churfürsten-Collegio, nach Abgang der Chur
Pfaltz, unter
gewissen Bedingungen, nach
vorhergegangener
Berathschlagung der
Reichs-Stände, u. geschehener Kayserlicher
Confirmation, bewilliget; Wovon die
Worte des
unter dem 6
September gedachten Jahres bekannt
gemachten Commißions-Decrets also lauten: |
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"Daß zu vorderst und vor allem fest gestellet
seye und bleibe, daß gegen die Introduction dieser
Braunschweigischen Chur obbenannter Linie, in
der Ordnung der Erstgeburt, auf den Fall, wann aus
dem Hauß Pfaltz, so wohl Rudolphinisch- als
Wilhelminischer Linie, kein Cathol. Churfürst wäre,
sondern selbige Chur an einen Augspurgischen
Confeßions-Verwandten nach der in Electoratu et
Domo Palatina üblichen und ungekränckt
bleibenden Ordnung und Jure Succedendi gefallen
seyn, mithin in jetztgedachtem Hauß diese beyde
Fälle sich nach Verhängnüß GOttes würcklich
zugetragen haben würden, die Hannoverische
Chur-Linie aber noch stünde, alsdenn denen
Catholischen im Churfürstl. Collegio ein Votum
supernumerarium verstattet, und krafft dieses in
allerbesten und gerechtesten Form Rechtens,
zugeleget seyn und bleiben, solches auch ohne
einige Widerrede oder Hindernüß, wie die erdacht
werden könnten oder möchten, bey allen Reichs-
Wahl- Collegial- Deputations- und andern Tägen,
oder Zusammenkünfften, wie die Cathol.
Chur-Fürsten sich mit einander weiter vergleichen,
geführet werden, hingegen da man wegen der
verlangten Substitution, worüber ferner zu
berathschlagen, und darinnen, wo möglich, einen
vergnüglichen Schluß zu fassen, ausbedungen
und vorbehalten bleibet, zu verhoffender
Entschliessung kommen, oder auch Hannoveris.
obgedachter Männlichen Chur-Linie, ehe als in
beyden Pfältzischen Rudolphinisch- und
Wilhelminischen Linien die Catholische
Chur-Fürsten abgehen würden, oder sich auch
zutrüge, daß entweder die Pfältzische Chur auf
einen Catholischen künfftighin wiederum käme,
oder die Braunschweig-Hannoverische Chur-Linie
nach der Hand wieder abgienge, oberwehntes
Votum supernumerarium alsdann von selbsten
ceßiren und aufhören solle, etc.„ |
- Nehrings Jurist. Lex.
…
- Walthers Silesia Diplomat. …
- Ludovici in dem
Eröffneten Schau-Platz der Allgemeinen
Welt-Geschichte des 18 Jahrhunderts Th. III. …
- Theatr. Europ. T. XVIII, Jahr 1708 …
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Siehe auch |
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{Sp. 849|S. 438} |
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- Majora, im XVIII Bande,
p. 617. u.f.
- Votum, im L Bande, p.
1406. u.ff.
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Ingleichen |
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