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Zedler: Wahl der Bischöffe HIS-Data
5028-52-737-1
Titel: Wahl der Bischöffe
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 52 Sp. 737-743
Jahr: 1747
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 52 S. 382-385
Vorheriger Artikel: Wahl-Bischöffe
Folgender Artikel: Wahl-Brief, (Kayserlicher)
Siehe auch:
Hinweise:

  Text   Quellenangaben
  Wahl der Bischöffe, Lat. Electio Episcoporum.  
  Gleichwie überhaupt niemand zu einem geistlichen Amte anders gelangen kan, als entweder durch die Wahl oder durch die Postulation; also wird auch jene insgemein der ordentliche, diese aber der ausserordentliche Weg genennet. Deswegen sind auch die Beneficia Ecclesiastica oder die geistlichen Pfründen zweyerley, entweder Electiva, oder Collativa, das heist, man bekommet sie entweder durch die Wahl oder Postulation, oder aber sie werden einem ohne vorhergehende Wahl conferiret.  
  Nachdem wir aber von der ausserordentlichen Art und Weise zu einem geistlichen Amte zu gelangen, oder von der Postulation bereits unter diesem Worte, im XXVIII Bande, p. 1829 u.ff. gehandelt haben; so bleiben wir gegenwärtig mit unserer Betrachtung blos bey der eigentlich so genannten Wahl stehen. Es ist zwar auch von dieser schon in dem Artickel: Wahl, und Wahl-Recht, unterschiedliches zu befinden, in so fern es nehmlich so wohl die höhern, als niedern Geistlichen anbetrifft. Allhier aber wollen wir nur von der Wahl derer Bischöffe insbesondere handeln.  
  Die Wahl selbst ist also überhaupt betrachtet, zweyerley, entweder eine ordentliche (Lat. Electio Canonica oder ordinata;) welche nach denen Canonibus oder Kirchen-Ordnungen geschiehet, oder eine unordentliche (Lat. Electio minus Canonica, oder inordinata) welche nicht auf solche Art angestellet wird, und deswegen auch nicht kan confirmiret werden.  
  Zu denen Zeiten der Apostel geschahe allezeit die Wahl von der gantzen Gemeinde; Der erwählte aber wurde von denen Aposteln durch Auflegung derer Hände confirmiret. Apostel Geschicht VI.
  Es wollen zwar andere aus denenselben … beweisen, als wenn die Wahl gantz alleine bey denen Aposteln gestanden hätte; aber man siehet gar bald, daß daselbst die Rede bloß von der Auflegung derer Hände gewesen. Es ist derowegen auch der Schrifft und Kirchen-Historie zuwieder, wenn Grotius de Imper. summ. … der Gemeinde nur ein Votum negativum zuzuschreiben gedencket. Und obgleich in denen folgenden Zeiten der Vorsitzende einige Vorrechte in dem Presbyterio bekam; so blieb es dennoch bey der alten Verfassung indem dieser nach der Ordnung succedirte. Nachdem man aber anfieng, auch diesen zu erwählen; so geschahe dennoch die Wahl von der gantzen Gemeinde, nur daß das Collegium Presbyterorum dabey einigen Vorzug hatte. Blondellus de Jur. Pleb. in Regim. Eccles. und in Apolog. …
  Bey dieser Gewohnheit ist man bey der Occidentalischen Kirche eine lange Zeit geblieben, wie solches aus dem Decreto selbsten gesehen werden kan.
  • c. 5. D. 51. …
  • Thomaßinus de Vet. et Nov. Eccles. Discript.
  In der Orientalischen Kirche aber ist nach dem 4 Jahrhunderte die Gemeinde von der Wahl  
  {Sp. 738}  
  derer Geistlichen ausgeschlossen worden. Man beruffte zwar dieselbe zu der Wahl; sie hatte aber dabey nichts zu thun, als einen zu benennen, und zu bitten, daß man denselben zum geistlichen Amt lassen möchte, und dependirte es also lediglich von dem Concilio der Bischöffe, ob sie es thun wolten oder nicht.  
  Endlich kam es zu denen Zeiten des Justinans dahin, daß nur denen Vornehmsten erlaubet war, einer oder mehr Personen in Vorschlag zu bringen. Der Vorwand, die Gemeinde gantz und gar auszuschliessen, war, weil sie öffters Aufruhr bey der Wahl gemachet hätte.
  • L. 42. C. de Episcop. et Cler.
  • Nov. 123. c. 1.
  • Nov. 137. c. 2.
  • Peter von Marca de Concord. Sacerd. et Imper.
  Endlich ist auch in der Occidentalischen Kirche nach dem 5 Jahrhunderte aufgekommen, daß man den Consens derer Könige bey der Wahl derer Bischöffe erfordert hat. Dadurch aber hatte dennoch die Gemeinde das Recht zu wählen nicht verlohren; sondern es muste nur mit Einwilligung des Königs geschehen. c. 11. D. 63.
  bis sich endlich der Wahl die Könige alleine angemasset haben. c. 25. D. 63:
  Wenn also der König einen denominiret hatte, so muste ihn der Metropolitan confirmiren, und dabey hatte die Clerisey und Gemeinde das Votum negativum. Nun hatten zwar Carl der Grosse und seine Nachfolger der Clerisey und Gemeinde das Recht zu wählen überlassen, und sich alleine die Confirmation vorbehalten. Aber dieses hat sich nachgehends wiederum geändert, also, daß gedachter Clerisey und Gemeinde bloß die Postulation übrig geblieben ist, biß endlich der Kayser Heinrich V, auch diesem Rechte zu renunciren, durch den Pabst gezwungen wurde. Und obgleich die folgenden Kayser, absonderlich aber Friedrich der Erste, sich dieses Recht wiederum zueignen wolten; so wusten doch die Päbste die Sache auf solche Art einzurichten, daß sie niemahls völlig zu ihrem Rechte wiederum haben gelangen können. Conring de Confirmat. Episc. Germ. und Schilter de Libert. Eccles. Germ.
  Es mangelte auch denen Päbsten an Schein-Gründen nicht, warum sie dieses Recht denen Kaysern genommen, indem sie theils die begangene Simonie, theils, daß es der Gemeinde unrechtmäßiger Weise entzogen worden, und ihr also wieder gegeben werden müste, anzogen. Aber es war dieses ihre Intention gar nicht; sondern vielmehr dieses Recht selbst an sich zu ziehen. Wie sie sich auch dessen bis auf die Zeiten des Pabst Nicolai V bedienet haben.  
  Es wurden aber nachgehends zwischen diesen und dem Kayser Friedrich III. im Jahre 1448. die Concordata Nationis Germaniae aufgerichtet, in welchen die Wahl denen Cathedral-Kirchen oder Capituln gegeben worden. Nun solte man wohl meynen, als wenn dadurch die gantze Clerisey und Gemeinde ihr voriges Recht wiederum erhalten hätte; aber nichts weniger, als dieses; Denn da vorhero die Clerisey der gantzen Diöces des Bischoffs zur Wahl beruffen wurde; so bekam es anjetzo die Geistlichkeit bey der Cathedral-Kirche, wie es auch noch heutiges Tages ist. Conring cit. loc. §. 65.
  Es mangelte auch hier an Schein-Gründen nicht; warum die Gemeinde nicht mehr zur  
  {Sp. 739|S. 383}  
  Wahl konnte gelassen werden, indem man derselben Schuld gab, daß sie nicht nur öffters Aufruhr angerichtet, sondern auch ungeschickte und nichts würdige Leute auf die Wahl gebracht, ja gar zu Zeiten welche mit Gewalt zur Bischöfflichen Würde gezwungen hätten. Aber zu geschweigen, daß dergleichen Unordnungen gar leicht durch Gesetze und andere Mittel hätten können abgeschaffet werden; so war die Clerisey selbsten daran Schuld, indem sie das Volck zu solchen Unordnungen anreitzte. Und wenn auch zu Zeiten ungeschickte Leute sind erwehlet worden; so hat doch deßwegen die Clerisey sich die Wahl nicht alleine herausnehmen können, sondern die Kayser hatten Macht genung, dieses zu verhindern. Hugo Grotius de Imper. summar. potest.
  Was aber die heutige Wahl anbelanget; so wird erfordert, daß solche Personen erwählet werden, welche die zu einem solchen Amte gehörige Qualitäten haben und diese zeiget der Apostel Paulus 1 Tim. III, 2. u.ff. Daß aber auf diese heutiges Tages nicht mehr, sondern insgemein nur alleine auf äusserliche Dinge, als hohen Stand, Reichthum, und dergleichen, gesehen werde, zeiget die tägliche Erfahrung.    
  Also wird in dem Canonischen Rechte erfordert, daß der zu erwählende 30 Jahre alt, kein Huren-Kind, kein ungelehrter, nicht excommunicirt oder suspendirt, kein Simoniacus, kein Geitziger, auch nicht ein solcher seyn soll, der sich vorhero von Layen hat wählen lassen, oder der schon 2 Bißthümer hat, der die Ordines nicht durchgegangen, der nicht wenigstens ein Subdiaconus ist, desgleichen keiner der irrige Meynungen hat, u.d.g. Corvini Jus Can. …
  Absonderlich muß in Deutschland nach der Verordnung des Westph. Fr. Instr. Art V §. 14. auf den Zustand der Religion, wie derselbe den 1 Jenner 1624 beschaffen gewesen, gesehen werden. Es ist aber in demselben enthalten, daß keiner zu einem Bischoffe erwählet werden könne, er sey denn derjenigen Religion zugethan, welche der Bischoff im gedachtem Jahre gehabt. Ist also der Bischoff dazumahl Catholisch gewesen; so kan kein anderer, als von dieser Religion einer, erwählet werden. Und obgleich dem Bischoffe nicht verwehret werden kan, seine Religion zu ändern; so kan er doch das Bischöffliche Amt nicht behalten, sondern das Capitul hat zugleich die Freyheit, zu einer andern Wahl zu schreiten. cit. loc. §. 15.
  Ferner muß er schwören, daß er niemahls das Bißthum erblich besitzen, oder es dahin zu bringen sich bestreben wolle. d. Art. V. §. 17.
  Es pflegen aber die Canonisten, dieses dergestalt einzuschräncken, daß es nur von einer Person, nicht aber von einer gantzen Familie, müsse verstanden werden, indem solches theils der Natur der Wahl nicht zuwieder sey, theils auch jedem Collegio, und also auch dem Capitul die Freyheit zukäme, seinen Rechten zu renunciren. Wie wir denn auch sehen, daß in gedachten Friedens-Instrument die Wahl oder die Postulation auf gewisse Häuser, eingeschräncket worden ist.  
  Sonsten wurde der Bischoff allezeit aus dem Presbyterio oder in denen folgenden Zeiten aus denen Canonicis der vacirenden Kirche erwählet; es müste denn keiner dazu geschickt gewesen seyn. c. 13. D. 61. …
  Es ist  
  {Sp. 740}  
  aber auch dieses nachgehends nicht mehr in Obacht genommen worden.  
  Die Wahl geschiehet ordentlicher Weise von dem Capitul, es müste denn hergebracht seyn, daß auch andere ausser demselben darzu genommen werden müsten. Westph. Fr. Instr. Art. V. §. 17.
  Wenn einer zur Wahl soll gelassen werden; so wird erfordert, daß er  
 
1) die Ordines durchgegangen, und wenigstens Subdiaconus gewesen seyn muß. Denn sonsten hat er nicht einmahl eine Stimme im Capitul.
Clem. 2. de aetat. et qualit. et ord. praefic.
 
Welches aber in denen Protestantischen Stifftern nicht erfordert wird.
 
 
2) Müssen es Clerici oder würckliche Geistliche seyn, und kan kein Laye, auch nicht durch eine hergebrachte Gewohnheit, mit zur Wahl gelassen werden.
c. 56. X. de Elect. et elect. pot.
 
Welches auch bey denen Protestanten in Obacht genommen wird. Denn obgleich die Canonici Protestantischer Stiffter in den Verstande des Canonischen Rechtes mehr Layen, als geistliche Personen, zu seyn scheinen; Weil sie aber eben die Kirchen-Ämter verwalten; so können sie auch gar wohl unter die geistlichen Personen gezehlet werden.
 
 
3) Müssen sie Orthodox seyn, also, daß kein Ketzer zur Wahl kan gelassen werden; Welches aber nach dem Friedens-Instrumente auf die Stiffter, so aus Papisten und Protestanten bestehen, nicht kan appliciret werden.
 
 
4) Müssen sie in numero seyn, also, daß ein Canonicus supernumerarius, und in herbis constitutus wie die Canonisten zu reden pflegen, das ist, ein solcher, der nur über die ordentliche und gesetzte Zahl ist, und noch keine Pfründe zu geniessen hat, zu denen Deliberationen des Capituls nicht gelassen wird.
 
 
5) Müssen sie dasjenige Alter haben, so in dem Canonischen Rechte erfordert wird. Und dieses ist bey denen meisten Protestantischen Stifftern das 21 Jahr.
 
 
6) Müssen sie nicht suspendirt seyn, welches auch bey uns statt findet; auch
 
 
7) nicht in Kirchen-Banne seyen, welches aber bey uns unbekannt ist.
Besiehe Fabers Staats-Cantzley ...
  Ferner muß die Wahl binnen 3 Monaten geschehen, sonst hat das Devolutions-Recht statt. Welches aber in denen unmittelbaren Protestantischen Stifftern nicht Platz findet, indem weder der Pabst noch der Kayser, es in denenselben ausüben kan.  
  Es muß auch die Wahl nach der in denen Canonibus vorgeschriebenen Art und Weise geschehen. c. 42. X. de elect.
  Deswegen pfleget man auch einen Notarien darzu zu nehmen, welcher ein Instrument verfertiget, daß alles bey der Wahl canonice, das ist, ordentlich und nach Verordnung des Canonischen Rechtes zugegangen sey, damit die Confirmation desto eher von den Obern erhalten werden könne.  
  Es müssen alle diejenigen so zur Wahl gehören, ordentlich citiret seyn.
  • c. 51. X. de elect.
  • Fabers Staats-Cantzley ...
  Es müste denn seyn, daß ein solcher entweder in die Wahl willigen wolte, c. 28. X. eod.
  oder durch die lange Gewohnheit ein anders hergebracht, oder der Abwesende sehr weit entfernet wäre, c. 18. X. eod.
  oder, daß man nicht ohne grossen Nachtheil und Schaden der Kirche, auf ihn war-  
  {Sp. 741|S. 384}  
  ten könnte. Passerinus de Elect. c. 11.
  Die Citation geschiehet in der Cathedral-Kirche, von dem Diacono, oder in Ermangelung dessen, von dem Seniore; in denen Conventual-Kirchen aber von dem Priore oder Probste. Es müste denn seyn, daß dergleichen Convocation wäre verboten worden. Welches bey der Wahl Cathol. Bißthümer der Pabst; bey Protestantischen unmittelbaren Stifftern aber der Kayser thun kan. Fabers St. C. …
  Wenn dieses geschehen, so kommet das Capitul zusammen, und berathschlaget wie die Wahl solle angestellet werden; was vor eine Capitulation dem Erwehlten müsse vorgeschrieben werden, u. an welchen Tage man zur Wahl schreiten wolle. Ja es wird gemeiniglich schon ausgemacht, wen man erwehlen will. Es kan aber dieses alles nicht eher, als nach dem Tode des Bischoffs, geschehen c. 36. X. de elect.
  Es sind auch alle, so citiret worden seyn, entweder in Person, oder durch einen Gevollmächtigten zu erscheinen schuldig, und kan keiner seine Stimme schrifftlich überschicken c. 46. X. de elect.
  Es wird aber der Gevollmächtigte nicht zur Wahl gelassen, er habe denn  
 
1) angeführet, daß sein Principal wichtige Verhinderung habe, warum er nicht erschienen, und dieses muß er auf Verlangen des Capituls beschwören
c. 42. X. de elect.
 
2) Muß es einem aus dem Capitul aufgetragen seyn, indem kein Fremder zugelassen wird.
c. 46. de elect. in 6to.
 
Wenn
 
 
3) mehr als einer darzu bestellet wird, so muß es einem jeden völlig aufgetragen seyn, also, daß nicht mehr als einer, und zwar der am ersten Posseß genommen zugelassen wird.
 
  Die Wahl selbst muß in der verwittibten Kirche geschehen. An welchem Orte aber das Capitul zusammen kommen müsse, ist in denen Canonibus nicht ausgemacht, daß also bloß auf die hergebrachte Gewohnheit gesehen werden muß. Sind aber die Statuten oder eine dergleichen Gewohnheit da, so muß es auch nothwendig an dem gewöhnliche Orte geschehen, sonst wird die gantze Wahl als null und nichtig verworffen. Fabers St. C. …
  Es kan die Wahl auf dreyerley Art geschehen, c. 42. X. de elect.
  als  
 
1) durch die Inspiration,
 
 
2) durch einen Compromiß, und
 
 
3) durch das Scrutinium.
 
  Durch die Inspiration geschiehet dieselbe, wenn alle Canonici durch den H. Geist getrieben werden, daß sie einen, welcher noch niemahls auf dem Tapet gewesen, durch die einhellige Wahl zum Bischoffe ernennen. Welche aber heutiges Tages unbekannt ist.  
  Durch ein Compromiß pfleget sie zu geschehen, wenn alle Canonici einigen aus ihren Mitteln die Vollmacht geben, einen Bischoff zu erwehlen, u. angeloben, denselben vor einen rechtmäßig erwehlten Bischoff zu erkennen. Aber auch diese Art wird schwerlich mehr gebrauchet werden. Zum wenigsten würde der Formalität wegen das Scrutinium doch nachgehends gehalten werden.  
  Die dritte u heutiges Tages auch bey denen Protestanten gebräuchliche Art geschiehet durch die meisten Stimmen (Scrutinium) u. zwar folgendermassen. Wenn die Messe des H. Geistes vorbey ist; so werden  
 
1) aus dem Collegio drey Scrutatores erwehlet. An etlichen Orten sind schon gewisse Personen darzu bestimmet.
 
 
2) In Protestantischen unmittelbaren Stifftern, werden von dem Landes-Herrn Commissarien dazu geschicket, welche das Amt derer Scrutatorum verrichten. Diese ermahnen die Wahl-Herren, daß sie ihr Gewissen in Obacht
 
  {Sp. 742}  
 
  nehmen, und eine würdige Person erwehlen möchten. Zu Zeiten fordert man auch von ihnen einen Eyd, welches aber nicht eben nothwendig ist.
 
  Das Amt dieser Scrutatorum bestehet nach dem c. 42. X. de elect. darinnen, daß sie  
 
1) von einem jeden heimlich das Votum fordern, und dasselbe gleich aufschreiben. Man pfleget aber gemeiniglich das Votum schrifftlich zu geben, und dasselbe auf solche Art zu schreiben, daß die Scrutatores selbst nicht wissen können, wer es geschrieben hat;
 
 
2) von einem jedweden alleine;
 
 
3) müssen sie Acht haben, daß einer nicht mehr, als einen Zettel in den Becher leget;
 
 
4) müssen sie sehen, daß das Votum auf eine gewisse Person, ohne Bedingung und dergleichen, gerichtet sey.
 
  Die Scrutatores selbst müssen auch ihre Stimmen geben. Und zwar, wenn es schrifftlich geschiehet, ist nichts daran gelegen, ob sie am ersten oder zuletzt den Zettel in die Urne gelegt haben. Geschiehet es aber mündlich, so muß gleich Anfangs einer von den andern das Votum fordern. Denn wenn sie zuletzt votiren dürfften, so wäre zu befürchten, daß sie leicht die meisten Stimmen machen könnten.  
  Wenn alle votiret haben, so werden die Zettel gezehlet, ob dererselben so viel, als Personen, da seyn. Finden sich mehr, oder weniger; so werden sie verbrannt, und zu einem neuen Scrutinio geschritten. Darauf werden die Vota publiciret, doch ohne Benennung des Nahmens des Wählenden. Findet man, daß die meisten Stimmen da seyn; so siehet man heutiges Tages auf die Saniora nicht, indem nicht wohl auszumachen, worinnen dieselben bestehen.  
  Es werden aber die meisten Stimmen in Ansehen des gantzen Capituls erfordert. Wenn also zwölff Wahl-Herren sind; so hat derjenige Candidat die meisten, der über sechse hat. Hat aber einer z.E. fünffe, ein anderer vier, und wiederum ein anderer drey; so gilt die Wahl nicht,
  • c. 48. X. de elect.
  • c. 23. de elect. in 6.
  Wenn dieses geschehen so wird der Erwählte genennet und öffentlich ausgeruffen.  
  Sonsten pflegte man auch zu Zeiten die Wahl durch Loose anzustellen; es ist aber diese Art nachgehends gantz und gar verworffen worden. Die Ursachen so in Cap. 2 et 4. C. 26. q. 2. angeführet werden, sind sehr schlecht; Die Haupt-Ursache aber mag wohl gewesen seyn, weil man solchergestalt diejenige Person nicht hat erwählen können, der man gerne zum Bißthum geholffen hätte, indem man bey der Wahl insgemein nicht auf den Nutzen der Kirchen, sondern auf andere politische Umstände zu sehen pfleget.  
  Sonsten muß es bey der Wahl still und ruhig zugehen. c. 2. X. de elect.
  Welches am allermeisten zu der Zeit in Obacht genommen werden muste, da die Wahl noch bey dem Volcke war. Wenn aber die Gemeinde zu Bezeugungen ihrer Freude ein und andere Zuruffung that; so war dieselbe nicht verboten, ob es gleich ungereimt ist, wenn man daraus ein Zeichen eines göttlichen Beruffs hat nehmen wollen.  
  Wenn aber einer gleich nach denen bißhero erzehlten Arten ordentlich ist erwehlet worden; so kan er doch, solange er die Confirmation nicht erhalten, sich nicht in den geringsten Stücken des Bischöflichen Amtes anmassen. c. 17. X. de elect.
  Doch gehet diese Constitution die Bischöffe in Deutschland, Franckreich und Engelland nicht an. c. 28 X. eod.
  Deswegen so bald einer in Deutschland erwählet ist, hat er  
  {Sp. 743|S. 385}  
  nicht alleine die Landes-Hoheit, sondern auch die geistliche Jurisdiction. Was also zu diesen beyden gehöret, kan gleich nach der Wahl von dem Bischoffe verrichtet werden. Sie können also ihre Gesandten auf den Reichs-Tag schicken, der Ertz-Bischoff von Mayntz kan die Reichs-Geschäffte verwalten etc. Diejenigen Handlungen aber, so zu denen Juribus ordinis oder denen geistlichen Rechten gehören, kommen ihnen nicht eher zu, als nach der Consecration; Man nennet sie auch deswegen nicht Bischöffe, sondern erwählte Bischöffe. Espen in J.E.
  Obgleich die Wahl bey denen unmittelbaren Protestantischen Reichs-Stifftern nicht statt findet; so ist doch dieselbe an etlichen Orten noch bey denen geringen Geistlichen beybehalten worden. Nun ist zwar nicht zu leugnen, daß die Wahl unserer Geistlichen mit der Bischöflichen nicht kan verglichen werden; Es ist aber doch dieses gewiß, daß sie mit der Wahl derer ersten Zeiten der Christlichen Kirche einiger Weise übereinkommet. Was also die Superintendenten und Inspectores anbetrifft; so werden dieselbe nicht erwehlet, sondern diese setzet der Landes-Herr, weil sie einigermassen mit denen Bischöffen können verglichen werden. Ziegler de Superintend.
  Die andern Geistlichen aber werden noch an etlichen Orten von der Gemeinde erwehlet. Wie es dabey gehalten wird, muß man aus den Kirchen-Ordnungen und Gewohnheiten eines jedweden Ortes erlernen.  
  Siehe Wahl-Recht. Fleischers Einleit. zum Geistl. Rechte …
     

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Stand: 29. März 2013 © Hans-Walter Pries