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Text |
Quellenangaben |
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Wahl der
Bischöffe,
Lat.
Electio
Episcoporum. |
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Gleichwie überhaupt niemand zu einem
geistlichen Amte anders gelangen kan, als
entweder durch die Wahl oder durch die
Postulation; also wird auch jene insgemein der
ordentliche, diese aber der ausserordentliche Weg
genennet. Deswegen sind auch die Beneficia
Ecclesiastica oder die geistlichen Pfründen
zweyerley, entweder Electiva, oder Collativa, das
heist, man bekommet sie entweder durch die Wahl
oder Postulation, oder aber sie werden einem ohne
vorhergehende Wahl conferiret. |
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Nachdem wir aber von der ausserordentlichen
Art und Weise zu einem geistlichen Amte zu
gelangen, oder von der Postulation bereits unter
diesem
Worte, im
XXVIII
Bande,
p. 1829 u.ff.
gehandelt haben; so bleiben wir gegenwärtig mit
unserer Betrachtung blos bey der eigentlich so
genannten Wahl stehen. Es ist zwar auch von
dieser schon in dem
Artickel:
Wahl, und
Wahl-Recht, unterschiedliches zu befinden, in so
fern es nehmlich so wohl die höhern, als niedern
Geistlichen anbetrifft. Allhier aber wollen wir nur
von der Wahl derer
Bischöffe insbesondere
handeln. |
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Die Wahl selbst ist also überhaupt betrachtet,
zweyerley, entweder eine ordentliche (Lat.
Electio
Canonica oder ordinata;) welche nach denen
Canonibus oder Kirchen-Ordnungen geschiehet,
oder eine unordentliche (Lat. Electio minus
Canonica, oder inordinata) welche nicht auf solche
Art angestellet wird, und deswegen auch nicht kan
confirmiret werden. |
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Zu denen
Zeiten der Apostel geschahe allezeit
die Wahl von der gantzen
Gemeinde; Der erwählte
aber wurde von denen Aposteln durch Auflegung
derer Hände confirmiret. |
Apostel Geschicht
VI. |
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Es wollen zwar andere aus denenselben …
beweisen, als wenn die Wahl gantz alleine bey
denen Aposteln gestanden hätte; aber man siehet
gar bald, daß daselbst die
Rede bloß von der
Auflegung derer Hände gewesen. Es ist
derowegen auch der
Schrifft und Kirchen-Historie
zuwieder, wenn Grotius de Imper. summ. … der
Gemeinde nur ein Votum negativum zuzuschreiben gedencket. Und obgleich in denen
folgenden Zeiten der Vorsitzende einige Vorrechte
in dem Presbyterio bekam; so blieb es dennoch
bey der alten Verfassung indem dieser nach der
Ordnung succedirte. Nachdem man aber anfieng,
auch diesen zu erwählen; so geschahe dennoch
die Wahl von der gantzen
Gemeinde, nur daß das
Collegium Presbyterorum dabey einigen
Vorzug
hatte. |
Blondellus de Jur. Pleb. in
Regim. Eccles. und in Apolog. … |
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Bey dieser
Gewohnheit ist man bey der
Occidentalischen Kirche eine lange
Zeit geblieben,
wie solches aus dem
Decreto selbsten gesehen
werden kan. |
-
c. 5. D. 51. …
- Thomaßinus de Vet. et Nov. Eccles. Discript.
…
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In der Orientalischen Kirche aber ist nach dem
4 Jahrhunderte die
Gemeinde von der Wahl |
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{Sp. 738} |
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derer
Geistlichen ausgeschlossen worden.
Man beruffte zwar dieselbe zu der Wahl; sie hatte
aber dabey nichts zu thun, als einen zu benennen,
und zu bitten, daß man denselben zum geistlichen
Amt lassen möchte, und dependirte es also
lediglich von dem Concilio der
Bischöffe, ob sie es
thun wolten oder nicht. |
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Endlich kam es zu denen
Zeiten des Justinans
dahin, daß nur denen Vornehmsten erlaubet war,
einer oder mehr
Personen in Vorschlag zu bringen.
Der Vorwand, die
Gemeinde gantz und gar
auszuschliessen, war, weil sie öffters Aufruhr bey
der Wahl gemachet hätte. |
- L. 42.
C. de Episcop.
et Cler.
-
Nov. 123.
c. 1.
-
Nov. 137.
c. 2.
- Peter von
Marca de Concord. Sacerd. et
Imper.
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Endlich ist auch in der Occidentalischen
Kirche nach dem 5 Jahrhunderte aufgekommen,
daß man den Consens derer
Könige bey der Wahl
derer Bischöffe erfordert hat. Dadurch aber hatte
dennoch die Gemeinde das Recht zu wählen nicht
verlohren; sondern es muste nur mit Einwilligung
des Königs geschehen. |
c. 11.
D. 63. |
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bis sich endlich der Wahl die Könige alleine
angemasset haben. |
c. 25. D. 63: |
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Wenn also der König einen denominiret hatte,
so muste ihn der Metropolitan confirmiren, und
dabey hatte die Clerisey und
Gemeinde das
Votum
negativum. Nun hatten zwar Carl der Grosse und
seine Nachfolger der Clerisey und Gemeinde das
Recht zu wählen überlassen, und sich alleine die
Confirmation vorbehalten. Aber dieses hat sich
nachgehends wiederum geändert, also, daß
gedachter Clerisey und Gemeinde bloß die
Postulation übrig geblieben ist, biß endlich der
Kayser Heinrich
V, auch diesem
Rechte zu
renunciren, durch den Pabst gezwungen wurde.
Und obgleich die folgenden Kayser, absonderlich
aber Friedrich der Erste, sich dieses Recht
wiederum zueignen wolten; so wusten doch die
Päbste die
Sache auf solche Art einzurichten, daß
sie niemahls völlig zu ihrem Rechte wiederum
haben gelangen können. |
Conring
de Confirmat. Episc.
Germ. und
Schilter
de Libert. Eccles.
Germ. |
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Es mangelte auch denen Päbsten an
Schein-Gründen nicht, warum sie dieses Recht
denen Kaysern genommen, indem sie theils die
begangene Simonie, theils, daß es der Gemeinde
unrechtmäßiger Weise entzogen worden, und ihr
also wieder gegeben werden müste, anzogen.
Aber es war dieses ihre Intention gar nicht; sondern
vielmehr dieses Recht selbst an sich zu ziehen.
Wie sie sich auch dessen bis auf die
Zeiten des
Pabst Nicolai V bedienet haben. |
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Es wurden aber nachgehends zwischen
diesen und dem
Kayser Friedrich
III. im Jahre
1448. die Concordata Nationis Germaniae aufgerichtet, in welchen die Wahl denen
Cathedral-Kirchen oder Capituln gegeben worden.
Nun solte man wohl meynen, als wenn dadurch die
gantze Clerisey und
Gemeinde ihr voriges
Recht
wiederum erhalten hätte; aber nichts weniger, als
dieses; Denn da vorhero die Clerisey der gantzen
Diöces des Bischoffs zur Wahl beruffen wurde; so
bekam es anjetzo die Geistlichkeit bey der
Cathedral-Kirche, wie es auch noch heutiges
Tages ist. |
Conring cit. loc. §.
65. |
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Es mangelte auch hier an Schein-Gründen
nicht; warum die Gemeinde nicht mehr zur |
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{Sp. 739|S. 383} |
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Wahl konnte gelassen werden, indem man
derselben Schuld gab, daß sie nicht nur öffters
Aufruhr angerichtet, sondern auch ungeschickte
und nichts würdige Leute auf die Wahl gebracht, ja
gar zu
Zeiten welche mit
Gewalt zur Bischöfflichen
Würde gezwungen hätten. Aber zu geschweigen,
daß dergleichen Unordnungen gar leicht durch
Gesetze und andere Mittel hätten können
abgeschaffet werden; so war die Clerisey selbsten
daran Schuld, indem sie das
Volck zu solchen
Unordnungen anreitzte. Und wenn auch zu Zeiten
ungeschickte Leute sind erwehlet worden; so hat
doch deßwegen die Clerisey sich die Wahl nicht
alleine herausnehmen können, sondern die
Kayser
hatten Macht genung, dieses zu verhindern. |
Hugo Grotius de Imper.
summar. potest. … |
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Was aber die heutige Wahl anbelanget; so
wird erfordert, daß solche
Personen erwählet werden, welche
die zu einem solchen Amte gehörige Qualitäten
haben und diese zeiget der Apostel Paulus 1 Tim.
III, 2. u.ff. Daß aber auf diese heutiges Tages nicht
mehr, sondern insgemein nur alleine auf
äusserliche Dinge, als hohen
Stand,
Reichthum,
und dergleichen, gesehen werde, zeiget die
tägliche
Erfahrung. |
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Also wird in dem
Canonischen Rechte
erfordert, daß der zu erwählende 30 Jahre alt, kein
Huren-Kind, kein ungelehrter, nicht excommunicirt
oder suspendirt, kein Simoniacus, kein Geitziger,
auch nicht ein solcher seyn soll, der sich vorhero
von Layen hat wählen lassen, oder der schon 2
Bißthümer hat, der die Ordines nicht
durchgegangen, der nicht wenigstens ein
Subdiaconus ist, desgleichen keiner der irrige
Meynungen hat, u.d.g. |
Corvini Jus Can. … |
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Absonderlich muß in
Deutschland nach der
Verordnung des
Westph. Fr. Instr.
Art V §. 14. auf
den
Zustand der Religion, wie derselbe den 1
Jenner 1624 beschaffen gewesen, gesehen
werden. Es ist aber in demselben enthalten, daß
keiner zu einem Bischoffe erwählet werden könne,
er sey denn derjenigen Religion zugethan, welche
der Bischoff im gedachtem Jahre gehabt. Ist also
der Bischoff dazumahl Catholisch gewesen; so kan
kein anderer, als von dieser Religion einer,
erwählet werden. Und obgleich dem Bischoffe nicht
verwehret werden kan, seine Religion zu ändern;
so kan er doch das Bischöffliche
Amt nicht
behalten, sondern das Capitul hat zugleich die
Freyheit, zu einer andern Wahl zu schreiten. |
cit. loc. §. 15. |
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Ferner muß er schwören, daß er niemahls das
Bißthum erblich besitzen, oder es dahin zu bringen
sich bestreben wolle. |
d. Art. V. §. 17. |
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Es pflegen aber die Canonisten, dieses
dergestalt einzuschräncken, daß es nur von einer
Person, nicht aber von einer gantzen Familie,
müsse verstanden werden, indem solches theils
der Natur der Wahl nicht zuwieder sey, theils auch
jedem
Collegio, und also auch dem Capitul die
Freyheit zukäme, seinen
Rechten zu renunciren.
Wie wir denn auch sehen, daß in gedachten
Friedens-Instrument die Wahl oder die Postulation
auf gewisse Häuser, eingeschräncket worden
ist. |
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Sonsten wurde der Bischoff allezeit aus dem
Presbyterio oder in denen folgenden
Zeiten aus
denen Canonicis der vacirenden Kirche erwählet;
es müste denn keiner dazu
geschickt gewesen
seyn. |
c. 13.
D. 61. … |
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Es ist |
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{Sp. 740} |
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aber auch dieses nachgehends nicht mehr in
Obacht genommen worden. |
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Die Wahl geschiehet ordentlicher Weise von
dem Capitul, es müste denn hergebracht seyn, daß
auch andere ausser demselben darzu genommen
werden müsten. |
Westph. Fr. Instr.
Art. V. §.
17. |
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Wenn einer zur Wahl soll gelassen werden; so
wird erfordert, daß er |
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1) |
die Ordines
durchgegangen, und wenigstens Subdiaconus
gewesen seyn muß. Denn sonsten hat er nicht
einmahl eine Stimme im Capitul. |
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Clem. 2. de aetat. et qualit. et
ord. praefic. |
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Welches aber in denen
Protestantischen
Stifftern nicht erfordert wird. |
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2) |
Müssen es Clerici oder
würckliche
Geistliche seyn, und kan kein Laye,
auch nicht durch eine hergebrachte
Gewohnheit,
mit zur Wahl gelassen werden. |
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c. 56.
X.
de Elect. et elect. pot. |
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Welches auch bey denen
Protestanten in Obacht genommen wird. Denn
obgleich die Canonici Protestantischer Stiffter in
den
Verstande des
Canonischen Rechtes mehr
Layen, als
geistliche Personen, zu seyn scheinen;
Weil sie aber eben die Kirchen-Ämter
verwalten; so
können sie auch gar wohl unter die geistlichen
Personen gezehlet werden. |
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3) |
Müssen sie Orthodox
seyn, also, daß kein Ketzer zur Wahl kan gelassen
werden; Welches aber nach dem
Friedens-Instrumente auf die Stiffter, so aus
Papisten und Protestanten bestehen, nicht kan
appliciret werden. |
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4) |
Müssen sie in numero
seyn, also, daß ein Canonicus supernumerarius, und in herbis constitutus
wie die Canonisten zu
reden pflegen, das ist, ein solcher, der nur über die
ordentliche und gesetzte Zahl ist, und noch keine
Pfründe zu geniessen hat, zu denen Deliberationen
des Capituls nicht gelassen wird. |
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5) |
Müssen sie dasjenige
Alter haben, so in dem Canonischen Rechte
erfordert wird. Und dieses ist bey denen meisten
Protestantischen Stifftern das 21 Jahr. |
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6) |
Müssen sie nicht
suspendirt seyn, welches auch bey uns statt findet;
auch |
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7) |
nicht in Kirchen-Banne
seyen, welches aber bey uns unbekannt ist. |
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Besiehe Fabers
Staats-Cantzley ... |
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Ferner muß die Wahl binnen 3 Monaten geschehen, sonst hat das
Devolutions-Recht statt. Welches aber in denen
unmittelbaren
Protestantischen
Stifftern nicht Platz findet, indem
weder der Pabst noch der
Kayser, es in
denenselben ausüben kan. |
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Es muß auch die Wahl nach der in denen
Canonibus vorgeschriebenen Art und Weise
geschehen. |
c. 42.
X.
de elect. |
|
Deswegen pfleget man auch einen Notarien
darzu zu nehmen, welcher ein
Instrument
verfertiget, daß alles bey der Wahl canonice, das
ist, ordentlich und nach
Verordnung des
Canonischen Rechtes zugegangen sey, damit die
Confirmation desto eher von den Obern erhalten
werden könne. |
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|
Es müssen alle diejenigen so zur Wahl
gehören, ordentlich citiret seyn. |
- c. 51.
X.
de elect.
- Fabers Staats-Cantzley ...
|
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Es müste denn seyn, daß ein solcher
entweder in die Wahl willigen wolte, |
c. 28. X. eod. |
|
oder durch die lange Gewohnheit ein anders
hergebracht, oder der Abwesende sehr weit
entfernet wäre, |
c. 18. X. eod. |
|
oder, daß man nicht ohne grossen
Nachtheil
und Schaden der Kirche, auf ihn war- |
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{Sp. 741|S. 384} |
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|
ten könnte. |
Passerinus de Elect. c.
11. |
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Die Citation geschiehet in der
Cathedral-Kirche, von dem Diacono, oder in
Ermangelung dessen, von dem Seniore; in denen
Conventual-Kirchen aber von dem Priore oder
Probste. Es müste denn seyn, daß dergleichen
Convocation wäre verboten worden. Welches bey
der Wahl Cathol. Bißthümer der Pabst; bey
Protestantischen
unmittelbaren
Stifftern aber der
Kayser thun kan. |
Fabers St. C. … |
|
Wenn dieses geschehen, so kommet das
Capitul zusammen, und berathschlaget wie die
Wahl solle angestellet werden; was vor eine
Capitulation dem Erwehlten müsse vorgeschrieben
werden, u. an welchen Tage man zur Wahl
schreiten wolle. Ja es wird gemeiniglich schon
ausgemacht, wen man erwehlen will. Es kan aber
dieses alles nicht eher, als nach dem
Tode des
Bischoffs, geschehen |
c. 36.
X.
de elect. |
|
Es sind auch alle, so citiret worden seyn,
entweder in Person, oder durch einen
Gevollmächtigten zu erscheinen schuldig, und kan
keiner seine Stimme schrifftlich überschicken |
c. 46.
X.
de elect. |
|
Es wird aber der Gevollmächtigte nicht zur
Wahl gelassen, er habe denn |
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|
1) |
angeführet, daß sein
Principal wichtige Verhinderung habe, warum er
nicht erschienen, und dieses muß er auf Verlangen
des Capituls beschwören |
|
c. 42.
X.
de elect. |
|
2) |
Muß es einem aus dem
Capitul aufgetragen seyn, indem kein Fremder
zugelassen wird. |
|
c. 46. de elect.
in 6to. |
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|
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|
3) |
mehr als einer darzu
bestellet wird, so muß es einem jeden völlig
aufgetragen seyn, also, daß nicht mehr als einer,
und zwar der am ersten Posseß genommen
zugelassen wird. |
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Die Wahl selbst muß in der verwittibten Kirche
geschehen. An welchem
Orte aber das Capitul
zusammen kommen müsse, ist in denen
Canonibus nicht ausgemacht, daß also bloß auf die
hergebrachte
Gewohnheit gesehen werden muß.
Sind aber die
Statuten oder eine dergleichen
Gewohnheit da, so muß es auch nothwendig an
dem gewöhnliche Orte geschehen, sonst wird die
gantze Wahl als null und nichtig verworffen. |
Fabers St. C. … |
|
Es kan die Wahl auf dreyerley Art
geschehen, |
c. 42.
X. de elect. |
|
als |
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1) |
durch die Inspiration, |
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|
2) |
durch einen Compromiß,
und |
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Durch die Inspiration geschiehet dieselbe,
wenn alle Canonici durch den
H.
Geist getrieben
werden, daß sie einen, welcher noch niemahls auf
dem Tapet gewesen, durch die einhellige Wahl
zum Bischoffe ernennen. Welche aber heutiges
Tages unbekannt ist. |
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|
Durch ein Compromiß pfleget sie zu
geschehen, wenn alle Canonici einigen aus ihren
Mitteln die Vollmacht geben, einen Bischoff zu
erwehlen, u. angeloben, denselben vor einen
rechtmäßig erwehlten Bischoff zu erkennen. Aber
auch diese Art wird schwerlich mehr gebrauchet
werden. Zum wenigsten würde der Formalität
wegen das Scrutinium doch nachgehends gehalten
werden. |
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|
Die dritte u heutiges Tages auch bey denen
Protestanten
gebräuchliche Art geschiehet durch
die meisten Stimmen (Scrutinium) u. zwar
folgendermassen. Wenn die Messe des
H.
Geistes
vorbey ist; so werden |
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1) |
aus dem
Collegio drey
Scrutatores erwehlet. An etlichen
Orten sind schon
gewisse Personen darzu bestimmet. |
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2) |
In Protestantischen
unmittelbaren
Stifftern, werden von dem
Landes-Herrn Commissarien dazu geschicket,
welche das Amt derer
Scrutatorum verrichten.
Diese ermahnen die Wahl-Herren, daß sie ihr
Gewissen in Obacht |
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{Sp. 742} |
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|
nehmen, und eine
würdige Person erwehlen
möchten. Zu
Zeiten fordert man auch von ihnen
einen Eyd, welches aber nicht eben nothwendig
ist. |
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Das Amt dieser
Scrutatorum bestehet nach
dem c. 42.
X. de elect. darinnen, daß sie |
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|
1) |
von einem jeden heimlich
das Votum fordern, und dasselbe gleich
aufschreiben. Man pfleget aber gemeiniglich das
Votum schrifftlich zu geben, und dasselbe auf
solche Art zu
schreiben, daß die
Scrutatores selbst
nicht wissen können, wer es geschrieben hat; |
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|
2) |
von einem jedweden
alleine; |
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|
3) |
müssen sie Acht haben,
daß einer nicht mehr, als einen Zettel in den
Becher leget; |
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|
|
4) |
müssen sie sehen, daß
das Votum auf eine gewisse Person, ohne
Bedingung und dergleichen, gerichtet sey. |
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|
|
Die Scrutatores selbst müssen auch ihre
Stimmen geben. Und zwar, wenn es schrifftlich
geschiehet, ist nichts daran gelegen, ob sie am
ersten oder zuletzt den Zettel in die Urne gelegt
haben. Geschiehet es aber mündlich, so muß
gleich Anfangs einer von den andern das Votum
fordern. Denn wenn sie zuletzt votiren dürfften, so
wäre zu befürchten, daß sie leicht die meisten
Stimmen machen könnten. |
|
|
Wenn alle votiret haben, so werden die Zettel
gezehlet, ob dererselben so viel, als Personen, da
seyn. Finden sich mehr, oder weniger; so werden
sie verbrannt, und zu einem neuen Scrutinio
geschritten. Darauf werden die Vota
publiciret,
doch ohne Benennung des
Nahmens des
Wählenden. Findet man, daß die meisten Stimmen
da seyn; so siehet man heutiges Tages auf die
Saniora nicht, indem nicht wohl auszumachen,
worinnen dieselben bestehen. |
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|
Es werden aber die meisten Stimmen in
Ansehen des gantzen Capituls erfordert. Wenn
also zwölff Wahl-Herren sind; so hat derjenige
Candidat die meisten, der über sechse hat. Hat
aber einer z.E. fünffe, ein anderer vier, und
wiederum ein anderer drey; so gilt die Wahl
nicht, |
- c. 48.
X. de elect.
- c.
23. de elect.
in 6.
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|
Wenn dieses geschehen so wird der Erwählte
genennet und öffentlich ausgeruffen.¶ |
|
|
Sonsten pflegte man auch zu Zeiten die Wahl
durch Loose anzustellen; es ist aber diese Art
nachgehends gantz und gar verworffen worden.
Die
Ursachen so in
Cap. 2 et 4.
C. 26.
q. 2. angeführet werden, sind sehr schlecht; Die
Haupt-Ursache aber mag wohl gewesen seyn, weil
man solchergestalt diejenige
Person nicht hat
erwählen können, der man gerne zum Bißthum
geholffen hätte, indem man bey der Wahl
insgemein nicht auf den
Nutzen der Kirchen,
sondern auf andere
politische Umstände zu sehen
pfleget. |
|
|
Sonsten muß es bey der Wahl still und ruhig
zugehen. |
c. 2.
X. de
elect. |
|
Welches am allermeisten zu der
Zeit in Obacht
genommen werden muste, da die Wahl noch bey
dem
Volcke war. Wenn aber die
Gemeinde zu
Bezeugungen ihrer Freude ein und andere
Zuruffung that; so war dieselbe nicht verboten, ob
es gleich ungereimt ist, wenn man daraus ein
Zeichen eines
göttlichen Beruffs hat nehmen
wollen. |
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|
Wenn aber einer gleich nach denen bißhero
erzehlten Arten ordentlich ist erwehlet worden; so
kan er doch, solange er die Confirmation nicht
erhalten, sich nicht in den geringsten Stücken des
Bischöflichen Amtes anmassen. |
c. 17.
X. de
elect. |
|
Doch gehet diese
Constitution die Bischöffe in
Deutschland, Franckreich und Engelland nicht
an. |
c. 28 X. eod. |
|
Deswegen so bald einer in Deutschland
erwählet ist, hat er |
|
|
{Sp. 743|S. 385} |
|
|
nicht alleine die Landes-Hoheit, sondern auch
die geistliche Jurisdiction. Was also zu diesen
beyden gehöret, kan gleich nach der Wahl von dem
Bischoffe verrichtet werden. Sie können also ihre
Gesandten auf den
Reichs-Tag schicken, der
Ertz-Bischoff von Mayntz kan die
Reichs-Geschäffte
verwalten etc. Diejenigen
Handlungen aber, so zu denen Juribus ordinis oder
denen geistlichen Rechten gehören, kommen
ihnen nicht eher zu, als nach der Consecration;
Man nennet sie auch deswegen nicht Bischöffe,
sondern erwählte Bischöffe. |
Espen in J.E. … |
|
Obgleich die Wahl bey denen
unmittelbaren
Protestantischen
Reichs-Stifftern nicht statt findet;
so ist doch dieselbe an etlichen
Orten noch bey
denen geringen
Geistlichen beybehalten worden.
Nun ist zwar nicht zu leugnen, daß die Wahl
unserer Geistlichen mit der Bischöflichen nicht kan
verglichen werden; Es ist aber doch dieses gewiß,
daß sie mit der Wahl derer ersten Zeiten der
Christlichen Kirche einiger Weise übereinkommet.
Was also die Superintendenten und Inspectores
anbetrifft; so werden dieselbe nicht erwehlet,
sondern diese setzet der
Landes-Herr, weil sie
einigermassen mit denen Bischöffen können
verglichen werden. |
Ziegler
de Superintend.
… |
|
Die andern
Geistlichen aber werden noch an
etlichen Orten von der
Gemeinde erwehlet. Wie es
dabey gehalten wird, muß man aus den
Kirchen-Ordnungen und
Gewohnheiten eines
jedweden Ortes erlernen. |
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|
Siehe
Wahl-Recht. |
Fleischers Einleit. zum Geistl.
Rechte … |
|
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