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Zedler: Dominium [1] HIS-Data
5028-7-1215-1-01
Titel: Dominium [1]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 7 Sp. 1215
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 7 S. 633
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Übersicht
Theorie
  Natur
 
  1) Besitz
  2) Auschließlichkeit
  3) Nutzen
  Einteilung
 
  Dominium eminens
  Dominium vulgare
 
  Condominium
 
  subordinatum
  Objekt
 
  1. Mittel zur menschlichen Erhaltung
  2. nicht unerschöpflich
  3. haltbar
  Erlangung
 
  Akzession
  Okkupation
  Teilung
  herrenlose Güter
  Tradition
 
  wirklicher Besitz
  weitere Arten des Gewinns

Stichworte Text Quellenangaben
  Dominium, das Eigenthums-Recht, ist nach seiner Beschreibung ein Recht, diejenigen Güter, die als Mittel zur menschlichen Unterhaltung dienen, und nicht durch ihre Unerschöpflichkeit, ohne Zuthuung derer Menschen, vor alle Menschen zulangen, an sich selbst aber haltbar sind, beständig allein, und mit Ausschliessung anderer zu nutzen und zu gebrauchen, damit die unerträglichen Beschwerlichkeiten, die in Ansehung der nothdürftigen Erhaltung derer Menschen durch die weltlichen Güter aus der Beybehaltung der ursprünglichen Gemeinschafft aller Dinge unausbleiblich erfolgen werden.  
Gliederung Wir wollen die Betrachtung über diese Materie in nachfolgender Ordnung anstellen: Erstlich wollen wir die Sache mit ihren Umständen dergestalt erklären, daß wir nach der theorie einmal die Natur, hernachmals die Objecte dieses Eigenthums-Rechts, und endlich, wie solches kan erlangt oder verlohren werden; nach der Praxi aber, wie man sich dißfalls in seinen Thun und Lassen zu verhalten habe, zeigen werden. Hierauf wollen wir von dem Ursprung des Eigenthums und seiner Nothwendigkeit, wie und warum nehmlich solches eingeführet worden, handeln.  
Theorie: Wir sehen also  
Natur
1) worinnen eigentlich das Eigenthums-Recht bestehet, nehmlich in einen beständigen Besitz und Gebrauch einer Sache, mit Ausschlüssung aller andern. Einige machen einen Unterscheid inter Proprietatem und Dominium. Proprietatem nennen sie dasjenige Eigenthum, welches unvollkommen ist: indem die Nutzung und Gebrauch derer Güter andern überlassen worden sind.
 
  Wir wollen aber unten, da wir zeigen werden, daß das Dominium entweder Simplex oder ein Condominium ist, diese mit mehrern erörtern.
 
Besitz
  Hier nehmen wir das Dominium als ein Dominium überhaupt an. Zu diesen gehören nun drey Stücke: als erstlich der Besitz. Ohne eine Sache zu besitzen, oder ohne dieselbige jemals besessen zu haben, ist es unmöglich, sich ein Eigenthums-Recht vorzustellen. Der Besitz ist die Beschaffenheit einer Sache, da man dieselbige in seiner Gewalt hat, in der Absicht, sie vor sich zu behalten.
 
 
  Nun ist zwar nicht nöthig, daß man bey dem Eigenthume eine Sache würcklich besitze, sondern man kan den Besitz derselben andern überlassen, doch mit dieser Einschränckung, daß man das Recht dieselbige wiederum zu besitzen, nicht gäntzlich fahren lasse. Wenn wir nun also den Besitz andern überlassen wollen, so wird nothwendig dazu erfordert, daß wir dasjenige, welches wir andern geben wollen, erst selbst haben müssen. Derowegen denn zum Eigenthume erfordert wird, daß man die Sache entweder würcklich besitze, oder doch besessen habe, mit der zurückbehaltenene Absicht, dieselbige ins künftige wiederum zu besitzen.
 
 
  Weil aber der Besitz der Anfang des Eigenthums-Rechts ist, so entstehet dahero ein Recht, nach welchen der Besitzer einer Sache vermuthlich vor den wahren Eigenthums-Herrn gehalten wird, so lange, als ein andrer sein auf diese Sache habendes Eigenthums-Recht genugsam erwiesen hat. Gleichfalls ist der Besitz das Mittel, die Güter, welche die Menschen zu ihrer Nothdurft von nöthen haben, zu gebrauchen in Ansehung des Standes der Natur. Sie leben nemlich mit einander
 
  {Sp. 1216}  
 
  in einer Communione negativa. Ein ieder hat das Recht, alle Sachen so lange zu besitzen als er sie brauchet, und bey diesem Besitze, welcher sich auf den Gebrauch gründet, kan er die andern von der Sache ausschliessen. So bald er aber eine Sache nicht mehr gebrauchet, und sie also ferner zu besitzen nicht nöthig hat, so kan ein anderer, der ein gleiches Recht hat, die Sachen in Besitz nehmen.
Müller im Rechte der Natur. …
Auschließlichkeit
2) erfordert das Eigenthum ein Recht, alle andere, beständig und auf alle Art und Weise, wenn man will, von dem Besitze und Gebrauche einer Sache ausschliessen zu können.
 
  Und endlich  
Nutzen
3)  gehöret der Nutzen und der Gebrauch einer Sache als eine Wirckung zu dem Eigenthume. Dieser muß so unumschränckt seyn, daß man die Sache nicht nur zu seinem eigenen Nutzen anwenden, sondern auch dieselbe an andere überlassen, verpfänden, und sich seines Eigenthums durch den Verkauf gäntzlich entäussern könne.
 
Einteilung Das Dominium wird in Dominium eminens und vulgare, in das hohe und gemeine eingetheilet.  
Dominium eminens Das Dominium eminens soll darinnen bestehen, daß eine gantze Gemeine oder diejenige Person, bey welcher die Majestät ist, so viel Recht über die Güter eines ieden ins besondere habe, daß sie selbige im Fall der Noth wegnehmen, und sie zum gemeinen besten anwenden könne. Der Urheber dieser Eintheilung ist sonderlich Grotius de Jure Belli
  Nachgehends sind viele Streitigkeiten entstanden, ob dieses Recht seinen Grund habe oder nicht. Joh. Frid. Horn. vertheidigte dasselbige, Wilhelm Leyser hingegen war demselben zu wider. Diese Streit-Schriften sind unter dem Titel: Wilhelmi Leyseri pro Imperio contra dominium eminens 1673. zusammen gedruckt herausgekommen.
  Leysern sind Ziegler in Not. ad Grotium p. 46. et de Juribus Majestatis I. 4. §. 14. Thomasius in denen Anmerckungen über den Huber de Jure Civitatis … beygefallen. Dieser letztere will sonderlich einen Unterscheid inter Imperium et Dominium gemacht wissen, indem das erstere, und nicht das letztere dem Fürsten eingeräumet würde: ungeachtet er in Jurisprudentia Divina … sich erkläret, daß er keinen hinreichenden Grund sähe, warum man die Eintheilung in Dominium eminens und vulgare verwerffen wolle.  
  Andre hingegen sind auf die Seite des Grotii und Horns getreten, und behaupten, daß ein Fürst über die Güter derer Unterthanen eine solche Gewalt habe, daß er dieselben im Nothfalle zu dem gemeinen Besten anwenden könnte. Dieses wäre gar nicht wider die Billigkeit, wenn man nur gewisse Einschränckungen hinzu setze. Der Nothfall müsse nemlich also beschaffen seyn, daß er der äuserste wäre, so, daß keine andre Mittel sich zu helffen könten angegeben werden. Hiernächst müste auch demjenigen, welchem was wäre genommen worden, eine anderweitige Wiedererstattung geschehen. Wie solches Böcler in einer besondern Dissertation de Dominio eminenti, die seinem Commentario über des Grotii Jus Belli et Pacis einverleibet worden, behauptet. Es hat sich aber Böcler ohne Noth Weitläufftigkeit gemacht, und wenn es zur Sache kömmt, so weiß er selbst nicht, was er sagen soll.
  • Kulpisius in Collegio Grotiano p. 14.
  • Wilhelm Grotius in Enchiridio …
  • Pufendorf de Jure Nat. …
  • Willenberg in Sicilimentis …
  • Bud-
  {Sp. 1217|S. 634}  
   
  deus in Hist. Juris ...
  Dieser gantze Streit läufft endlich auf einen Wörter-Krieg hinaus. Denn daß ein Fürst eine solche Gewalt, die Güter seiner Unterthanen zu gebrauchen, habe, darinnen sind beyde Theile einig, und ist also ihr gantzer Streit, ob diese Gewalt ein Dominium oder ein Imperium müsse genennet werden. Will man nun diese besondere Gewalt eines Fürsten ein Dominium eminens nennen, oder dieselbe überhaupt unter dem Imperio verstehen, so läufft es in der That auf einerley hinaus.  
Dominium vulgare Das Dominium vulgare kan wieder in Ansehung, daß ihrer zwey Herrn von einer Sache seyn können, in das Dominium simplex oder conditionatum sive Condominium eingetheilet werden.  
Condominium Das Condominium ist gleichfalls entweder condominium coordinatum oder Communio positiva, welche, wenn sie durch einen Pact beyder Partheyen, um mit einander in Gesellschafft auf gleichen Gewinst und Verlust zu treten, geschlossen wird, Contractus Societatis genennet wird. Wenn sie hingegen ohne einem Contract, z.E. durch Erb-Recht, durch Schenckung eines dritten enstehet, so heist sie Communio incidens.  
Condominium subordinatum Oder es ist das Condominium ein Condominium subordinatum, da der eine das Dominium directum oder das Ober-Eigenthum vor sich behält, dem andern aber das Dominium utile oder das Unter-Eigenthum, welches in dem Nutzen und Gebrauche einer Sache besteht, überlässet. Von dem eigentlichen Ursprunge dieser Eintheilung, hauptsächlich aber, ob das Wort Directum Lateinischer oder Teutscher Abkunft sey, handeln curieux die Gundlingiana XII. 2.  
  Indessen ist dieses der Grund von der Eintheilung in Dominium plenum und minus plenum, und kan dahero auch die Distinction inter proprietatem et dominium hergeführet werden. Müller im Rechte der Natur …
Objekt Was zum andern das Objectum des Eigenthums anlanget, so werden drey Stücke dazu erfordert.  
Mittel zur menschlichen Erhaltung Erstlich muß das Object des Eigenthums ein Gut, das ist ein zu menschlicher Erhaltung entweder mittelbares oder unmittelbares Mittel seyn. Nun besteht die Natur eines Mittels darinne, daß es um seines Zweckes willen, nicht aber der Zweck um des Mittels willen sey, und daß also das Mittel, da es nöthig, dem Zwecke aufgeopffert werden könne. Da sich nun dieses in Betrachtung des unveränderlichen Standes der natürlichen Gleichheit aller Menschen von dem Menschen nicht sagen lässet, so ist klar, daß ein Mensch von Natur unfähig sey, dem Eigenthume eines andern Menschen unterworffen zu werden, man müste dann mit der Zweydeutigkeit des Wortes Eigenthum spielen wollen.  
nicht unerschöpflich Zum andern so muß das Object des Eigenthums ein Gut seyn, das nicht schon an sich selbst durch seine Unerschöpfflichkeit ohne Zuthun derer Menschen vor alle Menschen zulange. Denn was ist es nöthig, ein Eigenthum bey solchen Dingen einzuführen, wo über dem Gebrauche derer Sachen keine Streitigkeit entstehen kan, dergleichen das grosse Welt-Meer zwischen Europa, Asia, Africa und America ist. Dieses ist in Ansehung des Gebrauches an und vor sich selbst, und ohne Zuthuung der Menschen unerschöpfflich.  
  Weil aber eine Sache zu vielerley menschlichen Nutzungen dienlich seyn kan, von denen die eine unerschöpfflich, die andre aber nicht ist, so kan eine Sache in unterschiedenen Absehen, Theils in der ursprünglichen Gemeinschafft geblieben, Theils dem Eigenthume  
  {Sp. 1218}  
  unterworffen seyn. So sind die Flüsse in Ansehung des Rechts, Wasser zu schöpffen, allen gemein; in Ansehung aber des Rechts, darinnen zu fischen, dem Eigenthume unterworffen.  
haltbar Drittens, so muß das Object des Eigenthums eine haltbare Sache, das ist, die von Menschen besessen und bewahret werden kan, seyn. Da sind nun gleichfalls bey einigen Sachen etliche Nutzungen haltbar, andere hingegen nicht, und also zum Theil in dem Eigenthume, zum Theil annoch in der Communione primaeva.
  • Pufendorf de Jure Naturae …
  • Thomasius Jurispr. Div. …
  • Müller in dem Rechte der Natur …
  Unter diejenigen Dinge, welche nur zum Theil haltbar sind, gehöret das Meer. Denn obwohl der weite Oceanus, dessen wir oben gedacht haben, auf keine Weise von einem Volcke kan besessen werden, so können dennoch die, dem Lande nahe gelegenen Stücke, unter die Bewahrung und die daher entstehende Herrschafft gebracht werden. Hieher sind die Streitigkeiten de Dominio maris entstanden.
  • Bosius de comparanda
  • Böcler in Comment. …
  • Kulpisius in Collegio …
  • Struv. Biblioth. …
  • Hochstetter in Colleg. …
  • Willenberg in Sicilimentis Juris Gentium
Erlangung Drittens sehen wir nunmehro die Art und Weise, wie das Eigenthum kan erlangt oder verlohren werden.  
  Die Ausleger des Römischen Rechts reden von dreyerley natürlichen Arten, das Eigenthum zu erlangen, als der Occupatione, Accessione, und Traditione. Hievon ist erstlich überhaupt zu mercken, daß das Römische Recht viele von seinen Verordnungen in diesem Stücke vor natürliche Gesetze ausgiebet, welche doch dasselbe nicht sind. Grotius de Jure Belli
Akzession Hernachmahls, so ist die Accessio nicht vor eine besondre Art, das Eigenthum zu erwerben, sondern vielmehr vor einen billigen Effect eines erworbenen Eigenthums zu halten. Es fließt dieselbige aus dem schon vorhandenen Rechte, die Haupt-Sache, deren Zugehörungen oder accessoria man erwirbt, allein und mit Ausschliessung andrer zu gebrauchen. Die meisten Exempel der Accession, die insgemein angeführet werden, z.E. Specificatio, Adjunctio, Satio, Implantatio, Scriptura, Pictura, Inaedificatio, sind offenbarliche Fälle, da einer dem andern sein Eigenthum unter billigen Bedingungen abzutreten genöthiget ist, und also vielmehr Arten der Traditionis, als daß sie derselben könten entgegen gesetzt werden.  
Okkupation Also bleiben nur zwey Modi Dominium adquirendi übrig, nemlich Occupatio und Traditio, jene ist der Ursprung, diese aber die Fortpflantzung des Eigenthums. Was die Occupation anbelanget, so ist zum Voraus zu setzen, daß sie nicht in der blossen That, sich einer Sache allein und mit Ausschliessung andrer, die doch gleiches Recht haben anzumassen, bestehet. Diese kan noch nicht gnug seyn, ein Recht zu machen, sondern es wird hiezu zum wenigsten die stillschweigende Einwilligung derer andern, die gleiches Recht dazu haben, erfordert. Dahero wollen einige zu der Occupation, welche ein stillschweigender Vertrag ist, den ausdrücklichen Vertrag, nemlich die Theilung, annoch hinzusetzen. Müller im Rechte der Natur …
Teilung Wenn man aber die Sache genauer betrachtet, so wird man finden, daß man die Division vor keinen Modum adquirendi Dominium originarium halten könne, indem, wenn eine Sache  
  {Sp. 1219|S. 635}  
  soll getheilet werden, die Einnehmung derer Theilenden allemahl erst vorher gehen muß, und also dieses vielmehr eine Traditio certe cujusdam partis ist. Walch Phil. Lexic. p. 669.
herrenlose Güter Da nicht alles, was des Eigenthums fähig ist, so durchgehends unter das Eigenthum hat gebracht werden können, daß nicht ein und anders Herrnloses Gut hätte übrig bleiben sollen; so ist kein Zweifel, daß die ursprünglichen Arten, das Eigenthum zu erlangen, nicht nur bey der ersten Einführung des Eigenthums Statt gefunden haben, sondern auch noch ietzo nicht unkräftig sind. Pufendorf de Officiomeynet daher, die Menschen hätten eben dadurch nach einmahl eingeführten Eigenthume ihre stillschweigende Einwilligung gegeben, daß sich ein ieder dererjenigen Dinge, die noch nicht unter das Eigenthum gebracht worden, anmassen könne.  
  Dieses hat zwar in dem Stande der natürlichen Freyheit seine gute Richtigkeit, was aber den Stand der weltlichen Reiche anlangt, so hält Griebner nicht ohne allen Grund davor, daß sich nicht ein ieder, aller, in einem Reiche sich dem Scheine nach Herrnloß befindenden Güter, anzumassen und einzunehmen, das Recht habe, sondern es sind vielmehr dergleichen Güter der obersten Herrschafft unterworffen, und kan dieselbe wegen derer Einnehmung noch etwas bestimmen. Grotius IIsagt dahero: In loco, cujus imperium jam occupatum est, jus occupandi res mobiles anteverti potest lege civili. Ingleichen II. 8. §. 5. nachdem er von dem Rechte, Vögel, Fische und Wild zu fangen, geredet, urtheilet er also : [9 Zeilen lateinischer Text].  
Tradition Der andre Modus adquirendi Dominium, welchen die Ausleger des Römischen Rechts anführen, ist die Traditio. Das Röm. Recht erfordert bey der Abtretung des Eigenthums an einen andern nicht nur einen Vertrag, sondern auch die würckliche Uberantwortung oder Ubergebung der Sache, l. 20. C. de pactis.
  Diese Tradition soll der eigentliche Modus adquirendi Dominium, der Vertrag hingegen nur der Titulus seyn.  
  Weil das Römische Recht sich hin und wieder auf das Jus Gentium beruffet, so haben sich die Ausleger viele Mühe gegeben, einen Grund in dem Natur- und Völcker-Rechte zu finden, daß durch den blossen Vertrag der Veräußerung, ehe die Tradition geschehen, noch nicht das Eigenthum als ein taugliches Recht auf den andern gebracht werde, sondern daß dieser sich nur an die Person des contrahirenden Theiles zu halten habe. L. 50 . D. de R. V.
wirklicher Besitz Der erste Grund, den sie anführen, ist dieser, daß das Eigenthum seinen Ursprung von dem würcklichen Besitze genommen habe. Quod dominia rerum ex naturali possessione coeperint. L. 1. …
  Dieser Schluß aber ist keinesweges richtig, indem ein moralisches Ding sehr offt aus einer zufälligen Veranlassung seinen Ursprung genommen haben kan, daß also die erste Veranlassung nicht zum Wesen der Sache selbst gehöret.  
  Der andre Grund ist dieser, daß derjenige, der den würcklichen Besitz einer durch Verträge veräuserten Sache dem andern noch nicht abgetre-  
  {Sp. 1220}  
  ten, solches sonder Zweifel noch zu thun gehalten sey, und also noch zur Zeit das Recht habe, eine Handlung, die niemand als dem Eigenthums-Herrn zustehe, an der Sache zu verrichten, nemlich sie dem andern zu überantworten. Man könne also nicht sagen, daß dem andern vor der Abtretung ein völliges Dominium zustehe, und wenn auch der andre ein Dominium durch den blossen Vertrag bekäme, so hätte er doch dieses nur in actu primo, nicht aber in actu secundo. a Felde ad Grotium
  Allein es ist ohne Grund, daß die Schuldigkeit etwas vermöge des Vertrages dem andern würcklich auszuantworten ein Recht sey, welches ein dem Veräusernden noch würcklich zustehendes Eigenthum anzeiget. Es ist vielmehr offenbarlich eine Pflicht, die aus der allbereit geschehenen Abtretung des Eigenthums flüsset. Der Veräusernde ist ja eben schuldig, die Sache dem andern zu übergeben, weil sie nach dem Vertrage nicht mehr sein, sondern des andern ist. Uberdieses, so erhellet es ja eben daher gantz deutlich, will der Veräusernde so fort nach dem geschlossenen Vertrage der Veräuserung kein Recht mehr hat, die Sache ferner zu nutzen und zu gebrauchen, er wird vielmehr von solchem Recht durch das Recht dessen, an den die Veräuserung geschehen, ausgeschlossen, dieses Recht aber, die Sache auch vor der Ubergabe zu gebrauchen, und andre davon auszuschlüssen, kan kein anders als das Eigenthums-Recht seyn.  
  Ferner, so ist auch denen Sätzen derer Römischen Rechts-Lehrer dieses zuwider, daß, wenn die Sache verlohren gehet, sie dennoch vor der Ubergabe nicht dem vorigen, sondern ihrem nunmehro neuen Herrn verlohren gehet; welche Conclusion das Römische Recht billiget, so übel sie auch mit dessen Principio, daß nemlich vor der Ubergebung das Eigenthum noch bey dem Veräusernden sey, zusammen stimmet. Es ist also wohl am besten, es in diesem Stücke zu halten mit dem Grotio II. …, wenn er spricht: Ut vero traditio etiam requiratur, ex lege civili est, quae, quia a multis gentibus recepta est, inproprie jus gentium dicitur.  
  Ob nun zwar also die würckliche Ubergabe vor keinen natürlichen Modum adquirendi Dominium zu achten ist, so muß doch die Traditio, in so fern sie vor die Abtretung und Uberlassung seines Rechts durch die Verträge genommen wird, vor einen Modum derivativum erkant werden. Müller im Recht der Natur …
weitere Arten des Gewinns Ob die Verjährung Usucapio sive Praescriptio, ingleichen das Erb-Recht vor Modos adquirendi Dominium, welche in dem Rechte der Natur gegründet wären, können gehalten werden, oder nicht? dieses werden wir an ihren besondern Stellen erörtern.  
     

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Stand: 17. Dezember 2022 © Hans-Walter Pries