Titel: |
Dominium [2] |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
7 Sp. 1220 |
Jahr: |
1734 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 7 S. 635 |
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Dominium [1] |
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Dominium [3] |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Stichworte |
Text |
Quellenangaben |
Praxis |
Nachdem wir die
Theorie von dem Dominio betrachtet haben,
wollen wir nunmehro auch das
practische, oder was vor
Pflichten in
Ansehung des Eigenthums sind, betrachten. |
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Mißbrauch |
Auf Seiten sein selbst hat der
Mensch wohl zu
erwegen, daß, ob er zwar wohl,
nach Einführung des Eigenthums, etwas eigenthümlich zu besitzen, zu Beförderung
seiner
Glückseligkeit vonnöthen habe, er dennoch dieses ihm zugestandene
Recht
nicht mißbrauchen, sondern nur solches nach denen
Grentzen seiner
wahren
Nothdurft und
Bequemlichkeit einrichten
müsse. Das Eigenthum ist nur ein
Mittel,
wodurch der
Nutzen der
Gesellschafft soll befördert werden, muß also selbiges
derselben nicht zuwider seyn. |
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Besitz |
Auf Seiten des andern muß man beobachten, ob die
Sache noch bey ihrem
Herrn
vorhan- |
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{Sp. 1221|S. 636} |
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den, oder ob sie ein andrer in Besitz habe. |
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Besitz des Eigentümers |
Hat sie der Eigenthums-Herr im
Besitz, so ist es unsre
Pflicht nach dem
Gesetze, niemand zu
beleidigen, daß wir
demselben nicht in dem ruhigen und
völligen
Gebrauch seiner
Sachen verhinderlich
fallen. |
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Es kann aber dieses auf eine dreyfache Art geschehen: |
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α) |
nimmt man einem das Seinige gar weg, welches wieder
entweder durch groben und sichtbaren Diebstahl, oder durch groben und sichtbaren
Diebstahl, oder durch listige
Vorstellung und heimliche Betrügeryen geschehen kan: |
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β) |
braucht man des andern Sache zu seinem
Schaden, indem man
dieselbe verderbet: |
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γ) |
sucht man, ihm hinderlich zu seyn, wenn er zur
Verbesserung und Erhaltung seines Eigenthums
etwas vornehmen
will. |
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Fremdbesitz |
Hat sie aber ein andrer im Besitz, so muß man Achtung geben,
ob es ein unrechtmäßiger oder rechtmäßiger Besitzer sey. |
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unrechtmäßiger Besitz |
Ein
unrechtmäßiger Besitzer ist
schuldig, die
Sache oder
deren Werth mit allen Interessen
und Accessionibus wieder zu erstatten, welches aus dem
natürlichen Gebot,
daß man den verursachten Schaden zu ersetzen habe, flüßt. Ein rechtmäßiger
Besitzer hat entweder etwas inne, vermöge eines, mit dem Eigenthums-Herrn
aufgerichteten, Contracts, da er den Contract zu halten, und die
Sache nach der bedingten Art wieder zu erstatten
verbunden ist. Oder er besitzt
eine Sache bona fide, das ist, ohne zu
wissen, daß iemand ein näheres
Recht an der Sache, als er, habe. |
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rechtmäßiger Besitz |
So ein
rechtmäßiger Besitzer ist zwar nach der gemeinen Lehre
gehalten, die
Sache, wenn er sie durch einen Contract bekommen, dem
rechtmäßigen
Eigenthums-Herrn, nebst denenjenigen Früchten, die annoch vorhanden
sind, und in wie fern er hierdurch sich bereichert hat, ohne Entgeld
schlechterdings wieder zu erstatten, wobey er so wohl die hinein gewendeten
Unkosten wieder fordern, als seines Schadens an der
Person desjenigen, welcher
ihm die Sache überlassen hat, sich wieder erhohlen kan; doch ist die
Verordnung
derer
Teutschen in dem
Land-Rechte Lib. II. Art. 36. der
Billigkeit weit gemässer, wo die Wiedererstattung ohne einiges Entgeld in so
weit eingeschräncket wird, in wie fern die Sache nicht wider den
Willen des
Eigenthums-Herrn, sondern durch einen, mit einem falschen Freunde geschlossenen,
Vertrag, aus seinem Besitze gekommen ist. Da sich denn der Eigenthums-Herr in
dem letzten Falle vielmehr an seinen falschen Freund, als an einen unwissenden
dritten Besitzer halten
sollte. Wenn man auch einwenden wollte, daß man dem
Eigenthums-Herrn sein Recht nicht so schlechterdings absprechen könnte, so
sollte man doch der
Billigkeit gemäß bey der Wiedererstattung ein Mittel
treffen, und die Wiedererstattung nicht so
gantz und gar ohne Entgeld erfordern. |
Müller in dem Rechte der Natur … |
Literatur |
Ein mehrers von dieser
Materie findet man bey
Grotio de Jure Belli … nebst seinen Auslegern, |
- Osiandern,
- Velthem,
-
Kulpisio,
- a Felden,
- Boeclern,
- Zieglern,
- Tesmar,
- Willenbergen,
-
Pufendorfen de Jure Naturae … nebst
Barbeyracs Noten, und Eodem
de Officio … mit
Titii, Treuers,
Lehmanns und Eberhardi Ottonis Noten.
-
Hochstetter in Collegio …
-
Thomasio in Juris …
-
Buddeo in Elementis …
-
Wernher in Elementis …
-
Gerhard in Deli-
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{Sp. 1222} |
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-
Rechenberg in Institut. ...
-
Wolff in denen vernünftigen Gedancken
von der Menschen Thun und Lassen. P. IV. 3.
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