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Forts. S. 424 Sp. 1 |
AMT, (im Allgemeinen), kommt schon in
den ältesten Urkunden für die Verwaltung, und den
Verwaltungsort vor, und hat die vielseitigste Bedeutung vom
Hochamt und Erzämtern bis zum Schließer-Amt herab
erhalten. Der Verein von Zunftgenossen (Tischler-Amt) so wie
jedes mit Verantwortung übertragene Geschäft,
(Vormundschaft, Rechnungsführung) heißt Amt. In der
Staatswissenschaft versteht man darunter 1) die einzelnen
Dienststellen, welche bei den Staatsbehörden Statt finden (das
Amt eines Rathes, Sekretärs), 2) die einzelnen Behörden,
(Schau- Bau- Forst-Amt); 3) vorzugsweise die
landesherrlichen Verwaltungsbehörden auf dem platten Lande,
und den damit verbundenen Gerichtskreis *).♦ |
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Im Mittelalter war derjenige, welcher
einem Kammergut vorstand, zugleich der Verwalter der
landesherrlichen Gerechtsame, und der Richter über die
Klagsachen im ganzen Umfange des Gutes und des damit
verbundenen Hoheitsgebietes, dessen Grenze in den
Forsten
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- *) In vielen Gegenden der Schweiz nennt
man Amt größere Landesbezirke oder auch Unterabteilungen
derselben. So z. B. das Amt Kyburg, Lenzburg; (vormalige
ganze Grafschaften); dann aber auch wieder das obere, untere,
äußere Amt der Grafschaft Kyburg (über äußeres Amt s. Zug,
Canton); daher oft Amtmann für Landvogt oder Beamter
überhaupt, und eben so in mehreren Gegenden Amtsmann,
Amtsgenosse, Amtskind für Bürger oder Einwohner des
Bezirks oder Amts. — Im Amte seyn, sagt man in der
Schweiz von denen Magistratspersonen, welche während eines
gewissen bestimmten Zeitraumes Stellen bekleiden, zu deren
abwechselnder Verwaltung zwei oder mehrere Personen
bestellt sind. Daher die Benennung Amts-Schultheiß, Amts-
Bürgermeister, wofür auch bisweilen regirender Schulth.,
Bürgerm. und so fort gebraucht wird. (Meyer v.
Knonau.)
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S. 424 Sp. 2 |
AMT |
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noch jetzt nicht überall genau bestimmt
sind. Ein solches Gut mit aller seiner Zubehör hieß Amt, und
davon ward der Bestand an Länderei und Gefällen bei
steigendem Geldverkehr gewöhnlich verpachtet, und wird nun
bei steigenden staatswirthschaftlichen Erkentnissen häufig
vererbpachtet (Renterei- Domanialamt).♦ |
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Da auch zu Urtheilen und Berichten immer
mehr gelehrte Kentnisse erfodert wurden, so konnten die
bloßen Wirthschaftsbeamten nicht mehr die Verwaltungs- und
Gerichtssachen betreiben; für diese ward eine besondere
Behörde niedergesetzt (Justizamt), wobei die Pachtbeamten
entweder überhaupt, wenn sie Rechtsgelehrte waren, oder
wenigstens in Verwaltungssachen Antheil zu haben pflegten;
nun sind auch in neuerer Zeit teutsche Ämter gebildet, welche
es blos mit den Verwaltungssachen ohne die Gerichtsbarkeit
zu thun haben. In diesen wirken, besonders im
Würtembergschen, die Amtsversammlungen,
Gemeineabgeordnete unter dem Vorsitz des Amtmanns,
mit.♦ |
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Den Ämtern standen oder stehen die stifts-
und adeligen Gerichte zur Seite und ihre Gebiete bilden mit
den Stadtgebieten die staatsrechtliche Eintheilung teutscher
Lande. Bei neueren Eintheilungen hat man die Amtsgebiete
nach Bevölkerung und Flächengehalt, unter sich und nach
örtlichen Verhältnissen gleichmäßiger zu machen gesucht, und
die in einanderlaufenden Grenzen und zerstreuten
Gebietstheile in bessere Ordnung gebracht. In diesem Fall ist
es rathsam, die Erhebung der Amtsgefälle gleichfalls zu
verändern, weil die Unterthanen durch ihr Verhältniß zu der
alten Renterei oder Domäne, auch mit dem alten Gericht in
Verbindung bleiben. Im Nassauschen sind die sämtlichen
Amtsgefälle in eine Geldabgabe verwandelt.♦ |
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Der Flächeninhalt wird, wenn nicht
Örtlichkeiten Ausnahmen veranlassen, desto kleiner gemacht,
je dichter die Bevölkerung ist; und wenn der Hin- und
Hergang bei einem Amt nicht wol mehr als eines Tages Werk
seyn darf, so würde ein Durchmesser von 3 Quadratmeilen das
höchste Richtmaß für ein Amtsgebiet, und auf die teutsche
Quadratmeile im Durchschnitt 2000 Einwohner gerechnet, die
Bevölkerung 18,000 Einwohner betragen. Die alten Ämter
sind gewöhnlich nicht so groß und volkreich; einige aber 4 —
6fach größer gewesen. |
(v. Bosse.) |
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Amt, staatsrechtlich |
Amt, (staatsrechtlich), abgeleitet und
zusammengezogen aus dem alten Ambacht (s. diesen Art.),
besteht in dem Auftrage des Regenten in seinem Namen die
zur Ausübung eines gewissen Zweigs der Staatsverwaltung
nothwendigen Handlungen vorzunehmen, und wird im engern
Sinn im Gegensatze der von Privatpersonen übertragenen
Geschäfte nur bei Aufträgen des Staates (daher auch
Staatsamt) gebraucht.♦ |
⇧ Inhalt |
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Man hat in neuerer Zeit, vorzüglich seit
von Seuffert in der Schrift von dem Verhältnisse des Staates
und der Diener des Staates gegen einander, (Würzburg 1793),
und später durch Gönners Ansicht in der Schrift: Der
Staatsdienst aus dem Gesichtspunkte des Rechts und der
Nationalökonomie betrachtet, (Landshut 1808), den Grundsatz
aufgestellt, daß der Regent aus den vereinigten Staatskräften
der Unterthanen alle Staatsbedürfnisse zu befriedigen, so auch
die Leistung der nöthigen Dienste von den Unterthanen als
Staatsverbindlichkeit zu fodern befugt, daß daher jeder
Staatsdienst als Staatsverbindlichkeit zu betrachten sey. |
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S. 425 Sp. 1 |
AMT |
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Dagegen hat vorzüglich Fr. A. von der
Becke von Staatsämtern und Staatsdienern, (Heilbronn 1797),
dem Amte einen freien von der Staatsbürgerpflicht
unabhängigen Dienstvortrag, als die Übereinkunft zwischen
dem Regenten und dem Staatsdiener untergelegt, wodurch das
Staatsamt Diesem von Jenem anvertraut, und von diesem
dasselbe zu versehen versprochen wird; die erste Ansicht führt
zum Despotismus, ist unverträglich mit der Natur freier
Dienste, mit der Freiheit der Neigungen, mit der
Verschiedenheit der Talente.♦ |
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Von der Aufstellung einer dieser Ansichten
hängt die Beurtheilung der in Bezug auf das Amt
vorkommenden Rechtsverhältnisse ab, vorzüglich in
Ansehung der Besoldung. Man nimmt hier in neuerer Zeit an,
daß der Staatsdienst einen unwiderruflichen Nahrungsstand so
oft begründe, als der Bürger durch Übernahme eines
Staatsdiensts einen anderen unwiderruflichen Nahrungsstand
verliert; man betrachtet einen Theil der Besoldung als bloße
Rente des Kunstkapitals, worauf der Nahrungsstand beruht,
läßt daneben einen Theil als Ersatz des durch wirklichen
Dienst erlittenen Verlustes erscheinen, und fodert daß
entweder die Besoldung so groß sey, daß der Diener neben
seinem standesmäßigen Unterhalte von der Besoldung eine
Ersparniß für künftige Nothfälle und zur Versorgung seiner
Kinder zurücklege, oder verlangt, daß der Regent durch
Pensionen für Witwen und Waisen sorge.♦ |
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Aus dem übernommenen Staatsamt erhält
der Staat Rechte gegen den Beamten, und zwar auf unbedingte
Treue, auf Oberaufstcht, auf Gehorsam des Beamten und
pünktliche Befolgung der ertheilten Instruktion, womit jedoch
immer eine freimüthige kräftige Remonstration des Beamten
gegen unzweckmäßige Befehle vereinbar ist, wogegen der
Staatsbeamte Schutz und Vertretung der Amtshandlungen,
Entschädigung und pünktliche unverkürzte Leistung der
versprochenen Besoldungstheile fodern kann , so wie auch der
Beamte ein Recht hat, gegen alle willkürliche Entsetzung vom
Amte zu protestiren. S. Amtsentsetzung. |
(Mittermaier.) |
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Amts-Adel |
Amts-Adel, ist die Eigenschaft, vermöge
welcher Jemand blos wegen des ihm zustehenden Amtes auf
alle oder auf einige Vorrechte der Adeligen Anspruch machen
kann: Man bestritt die Existenz dieses Adels, weil man in den
Begriff des Adels das Recht, den Genuß der Vorrechte auf
Nachkommen zu vererben, hineinlegte.♦ |
⇧ Inhalt |
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In den meisten teutschen Staaten genießen
höhere Staatsbeamte (auch wenn sie bürgerlicher Herkunft
sind) Adelsvorrechte, wenigstens Auszeichnung bei Gericht,
besondere Titel oder kleine Befreiungen von allgemeinen
Vorschriften oder Lasten *). In einigen Staaten erscheinen
gewisse Staatsbeamte schrift- oder kanzleisäßig, und
genießen dadurch Vorrechte **). Auf gleiche Art hat sich in
einigen Ländern, z. B. in Baiern, ein Institut gebildet, nach
welchem einige Staatsbeamte in die Classe der Siegelmäßigen
gehören (s. Siegelmässig), und dadurch
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- *) S. Thomas System fuld. Privatrechte
I. Th. S. 73. Curtius Handb. des sächs. Civilrechts I. Th. S.
225. Preuß. Landrecht II. Th. Tit. IX. §. 32.
- **) S. badische
Grundverfassung v. 4. Jun. 1808. §. 20.
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S. 425 Sp. 2 |
AMT |
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wichtige sonst nur den Adeligen verliehene
Rechte genießen. |
(Mittermaier.) |
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Amts-Entsetzung |
Amts-Entsetzung, (Entlassung vom Amte,
oder Absetzung vom Amte), tritt entweder ein wegen
unerlaubter Handlungen des Staatsbeamten (dann Cassation
genannt), oder unbeschadet der Ehre des Staatsbeamten, ohne
Ursache, nicht zur Strafe, aber doch gegen den Willen des
Staatsbeamten (dann Entlassung, honesta dimissio genannt).
Cassation erfolgt nur nach vorhergegangener richterlicher
Untersuchung, und nach einem richterlichen Urtheil, entzieht
den dienerschaftlichen Stand, und alle Ansprüche auf
Besoldung, Auszeichnung oder Pension *).♦ |
⇧ Inhalt |
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Man nimmt an, daß alle durch besondern
Vertrag erworbene Rechte, fortdauernd seyen, und einem
Theile nicht einseitig von dem Andern entzogen werden
können, daß der Staatsdiener durch den Anstellungsvertrag
Rechte, und zwar fortdauernde, erhalte, daß also jede
Entlassung gegen den Willen des Staatsdieners widerrechtlich
sey. Dagegen betrachten Andere das Amt als eine vom
Regenten demjenigen Unterthanen aufgelegte Last, von
welchem die beste Befriedigung des Staatsbedürfnisses
erwartet wird; sie sehen daher die Dienstentlassung auch als
Befreiung von der Last an, so daß der Staatsdiener dadurch
eine Wohlthat empfängt, nehmen aber übrigens doch an, daß,
in sofern auf Staatsdiensten der Nahrungsstand ruht, oder als
der Anstellung ein Vertrag zum Grunde liegt, das Recht auf
Besoldung auch nach der Entlassung fortdaure. Liberale
Gesetzgebungen, wie z. B. die baier. Pragmatik über die
Dienstverhältnisse der Staatsdiener vom 1. Jan. 1806. §. XII.
sichern auch dem entlassenen Diener die Beibehaltung seines
Titels und Standesgehalts. |
(Mittermaier.) |
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Amts-Erschleichung |
Amts-Erschleichung, (crimen Ambitus),
nennt man die rechtswidrige Bewerbung um ein öffentliches
Amt. Theilnehmer an diesem Verbrechen sind diejenigen
Personen, welche das Amt zu verleihen hatten. — Der
Thatbestand des Verbrechens setzt voraus:♦ |
⇧ Inhalt |
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1) ein öffentliches Amt, um das sich der
Ambient bewarb. Bei Titular- oder Privatstellen findet
dasselbe nicht Statt; denn der Grund des Gesetzes, welches die
Amtserschleichung verbietet, kann nur in der Gefahr gesucht
werden, in die der Staat dadurch geräth, daß seine Geschäfte
untüchtigen Subjekten anvertrauet werden, oder doch der
rechtliche Weg zu Ämtern zu gelangen, versperrt wird; eine
solche Gefahr ist aber bei Titular- und Privatstellen nicht
denkbar.♦ |
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Unter einem öffentlichen Amte ist aber
dasjenige zu verstehen, welches die Führung öffentlicher
Geschäfte zum Gegenstände hat, gleichviel, ob diese
Geschäfte weltliche oder geistliche (in diesem letztern Falle
macht die Amtserschleichung eine Gattung des Verbrechens
der Simonie aus) sind,
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- *) Das Recht des Regenten, den
Staatsdiener zu entlassen, ist von jeher sehr bestritten worden.
(Boehmer de jure princip. circa dimission. ministror. in d.
exerc. ad Fand. tom. III. p. 769. Struben rechtl. Bedenken Th.
III. B. 144. Malacord de publ. officiis absque iusta causa
eiusque legali cognitione non auferendis. Goetting. 1788.
Seuffert, von der Becke, Gönner in den unter Art. Amt
angeführten Schriften. J. Fr. Rönneberg über
Dienstentlassung und Dienstaufkündigung Berlin 1799.
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S. 426 Sp. 1 |
AMT |
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gleichviel, ob die Besetzung des Amts
durch Staatsdiener oder Privatpersonen geschieht.♦ |
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2) Daß sich der Bewerber unerlaubter
Mittel bedient hat, um zu dem Amte zu gelangen.
Dergleichen unerlaubte Mittel sind Bestechung, Zwang,
Drohung, Betrug u. s. w., und überhaupt jede Darreichung und
Leistung, welche an sich schon den Charakter der
Unrechtlichkeit mit sich führt, z. B. Heirath eines Mädchens,
welche mit dem Verleiher in Verhältnissen steht, in der
Absicht das Amt von demselben zu erhalten. —♦ |
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|
Daß der Bewerber wirklich das Amt
erhalten habe — wie einige Rechtslehrer annehmen, gehört
nicht zum Thatbestande des Verbrechens, vielmehr ist dies
ganz gleichgiltig — genug, wenn von seiner Seite die
unerlaubte Handlung vollendet ist, durch welche der Wille des
Verleihers zu der die Übertragung des Amts bewirkenden
Handlung bestimmt werden sollte. Noch weniger kommt es
auf die Tauglichkeit oder Untauglichkeit des Bewerbers an; sie
ändert nichts am Thatbestande, und selbst die Tauglichkeit ist
nicht als Milderungsgrund der verwirkten Strafe anzusehn. —
♦ |
|
|
Was den Verleiher als Theilnehmer dieses
Verbrechens anlangt, so ist ebenfalls die Theilnahme nicht von
der wirklichen Vergebung der Stelle abhängig zu machen;
vielmehr ist sie schon dann vorhanden, wenn derselbe der
Absicht des Bewerbers gemäß gehandelt hat, falls auch der
Zweck nicht ganz erreicht worden wäre. Diese Theilnahme ist
jedoch nur dann zurechnungsfähig, wenn der Verleiher, um
einen unerlaubten Vortheil zu erhalten, in die Absicht des
Bewerbers eingegangen ist, keinesweges, wenn er durch
Betrug, Drohung, oder Zwang dazu veranlaßt wurde; vielmehr
ist in den letztern Fällen der Bewerber allein strafbar. Ja es
läßt sich auch der Fall denken, daß der Verleiher, durch
Bestechung oder Versprechung eines unerlaubten Vortheils,
ohne Wissen und Willen des Bewerbers, durch einen dritten
verleitet wurde, in welchem dann der Verleiher allein, und der
Bewerber gar nicht strafbar ist. Milderungsgrund der
Strafbarkeit des Verleihers kann das genaue Verhältniß des
Bewerbers mit ihm, und die Tauglichkeit des Bewerbers seyn.
—♦ |
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Die Strafe dieses Verbrechens ist nicht
durch die peinliche Gerichtsordnung Kaisers Karl V., welche
überhaupt dasselbe nicht berührt, bestimmt, sondern aus dem
Römischen (Novell. VIII. cap. 8. §. 1. c. 31. C. I. 3. de episcop.
et clericis) und dem kanonischen Rechte (c. 6. X. de Simon. c.
2. X. de confess.) zu schöpfen. Nach jenem wird der weltliche
Ambitus mit Confiscation, Exil und körperlicher Züchtigung,
nach jenem und diesem, der geistliche Ambitus mit
Wiederabsetzung vom Amte und Infamie bestraft. —♦ |
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Diese Strafen werden jedoch von dem
Gerichtsgebrauche dahin modificirt, daß der Bewerber mit
einer Geldstrafe, oder falls er bereits das Amt erhielt, mit
Wiederabsetzung, der Verleiher mit Verlust des Wahl- oder
Präsentationsrechts für immer, oder für diesen Fall, mit
Suspension oder Remotion von seinem eigenen Amte, und mit
Geldstrafe belegt wird; übrigens fällt das zur Bestechung
gezahlte Geld dem Fiscus zu. Die Größe der Strafe richtet sich
in Hinsicht des Verleihers, theils nach der Wichtigkeit des
Amts, welches besetzt werden sollte, theils nach den
gesetzwidrigen Handlungen, welche vorgenom- |
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S. 426 Sp. 2 |
AMT |
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men wurden, theils nach der Größe und
Beschaffenheit des unerlaubten Gewinns, theils endlich nach
der Beschaffenheit des anzustellenden oder angestellten
Subjects*). |
(Spangenberg.) |
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Amtsfolge |
Amtsfolge, s. Gerichtsfolge. |
⇧ Inhalt |
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Amtsgilde, Amtsrolle |
Amtsgilde, Amtsrolle, s. Gilde. |
⇧ Inhalt |
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Amtssässigkeit |
Amtssässigkeit, s. Schriftsässigkeit. |
⇧ Inhalt |
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Amtsschreiber |
Amtsschreiber ist, wo das Wort der Sache
treu blieb, so viel als Gerichtsschreiber; im Hannöver. versteht
man aber darunter bis jetzt, wo der Name Amtsassessor dafür
eingeführt wurde, den Sitz und Stimme habenden Gehilfen der
Amtleute, welcher zuweilen der Justizbeamte selbst war, und
in einigen Landen noch ist.♦ |
⇧ Inhalt |
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Im Wirtembergschen ist die Abstellung der
dort eingerissenen Mißbräuche bei dem Schreibereiwesen ein
Gegenstand der jetzigen Verhandlung zwischen Herren und
Ständen, und darüber unterm 12ten Dec. 1816 eine
Untersuchung angeordnet. (Vergl. übrigens Actuarius). |
(v. Bosse.) |
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Amtsschwestern |
Amtsschwestern, s. Johanniterinnen. |
⇧ Inhalt |
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Amtsvoigt |
Amtsvoigt, der Unterbediente in einem
Amte, welcher in seinem ganzen Umfange, oder einem Theil,
Voigtei, die Polizei, handhabet, und die vom Amte erkanntem
Geldbußen einzieht, auch gewöhnlich die Amts- und
Steuergefälle erhebt. |
(v. Bosse.) |
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Amtswappen |
Amtswappen, Standeswappen,
Ehrenwappen, Würdewappen, (armes de dignité, de fonction,
d'emploi, insignia dignitatis), werden zum Zeichen eines
persönlichen oder erblichen Amtes oder einer Würde geführt.
So waren die Wappen der geistlichen Fürsten und Prälaten in
Teutschland persönlich, die Wappen der Reichsbeamten und
Reichserbbeamten aber erblich.♦ |
⇧ Inhalt |
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Die Amtswappen können geistliche oder
weltliche seyn. Bisweilen sind aus den Amtswappen
Geschlechtswappen geworden. Schon seit dem Anfang des
13ten Jahrh. finden sich Ämterwappen und
Geschlechtswappen mit einander vereinigt. Mehreres hierüber
ist gesammelt in den Erläuterungen der Heraldik als ein
Commentar über Gatterers Abriß dieser Wissenschaften.
(Nürnberg 1789.) S. 5—9. |
(Siebenkees.) |
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AMTMANN |
AMTMANN bezeichnet in der Sprache des
Mittelalters nicht, wie heutiges Tags in den Rheingegenden, in
Hessen und anderwärts, einen über einen gewissen Bezirk zur
Verwaltung der Rechtspflege in erster Instanz, Handhabung
der Polizei, Aufsicht auf den Landbau und andere
ökonomische Gegenstände, zu örtlichen Untersuchungen und
Berichterstattungen an Regirungen und Kammern u. s. w.
angestellten untergeordneten Staatsdiener,
|
⇧ Inhalt |
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- *) Kettwig de ambitu antiquo et hodierno
liber. Bremae 1695. Tib. Bellony des Metroos Diss. de
crimine ambitus. L. Bat. 1717. J. G. Pertsch Comment. de
crimine Simoniae. Hal. 1719. 8. Egbert Temming Diss. de
munerum captatoribus, ambitus crimine, et de pecuniis
repetundis. L. Bat. 1723. Jo. Christian. Wachtler de crimine
simoniae, repetundarum, ambitus et de residuis. 1726. Struv.
de crimine ambitus et Simoniae; in dess. Dissertatt. crim. XVI.nro. XII. p. 178. Jos. Gabaleo ad Legem Juliam de ambitu, in
Fellenberg jurisprud. antiq. T. I. nr. 8. (1743). Heinr.
Kirchhof Erörter der Frage: ob das crimen simoniae oder die
Erkaufung geistlicher Ämter, kein Verbrechen mehr sey.
Heidelb. 1776.
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S. 427 Sp. 1 |
AMT |
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welcher anderwärts auch wol Amtsvogt,
Richter, Centgraf, genannt wird. Auch nicht, wie in
Niedersachsen und einem großen Theile des nördlichen
Deutschlands den Pachter großer landesherrlicher Domainen
oder Adels- und anderer Güter, auch wol der herrschaftlichen
Geld- und Naturalgefälle in einem ganzen Bezirk.♦ |
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Amtmänner, wie sie in den Urkunden und
Denkmälern der Vorzeit erscheinen, würde man jetzt
Statthalter nennen. sie waren gewöhnlich Ritter, oder doch aus
dem Ritterstande, denn Kriegsdienste gehörten zu ihren
vorzüglichsten Obliegenheiten. Ihnen waren große
Landestheile, in Abwesenheit des regirenden Herrn auch wol
das ganze Land, oder einzelne, von dem Hauptland entlegene
Herrschaften untergeben. Wegen der ihnen übertragenen
Vertheidigung des Landes mußten sie in den ihnen zur
Wohnung angewiesenen Schlössern oder Burgen eine
bestimmte Anzahl berittener und bewaffneter Knechte
unterhalten, und diese, mit dem aufgebotenen Landvolk, dem
Feind entgegen führen. Außerdem stand der Amtmann an der
Spitze der Regirungsgeschäfte, ohne doch mit der
Rechtspflege: beladen zu seyn. Er hatte die völlige Militär-
und ausübende Gewalt, die in Abwesenheit des Regenten oft
sehr ausgedehnt war, und vertrat alsdenn im eigentlichen
Sinne dessen Stelle. —♦ |
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Anderwärts ward ein solcher Amtmann
auch wol Landhofmeister, Hauptmann, Landpfleger genannt.
In einigen Ländern waren doch die Amtmänner, die aber auch
aus dem Adel genommen wurden, und deren erste Pflicht die
Vertheidigung des Landes gegen feindliche Einfälle war,
einem Hauptmann oder einem eine sonstige Benennung
führenden Obern, untergeordnet. –♦ |
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Aus der angegebenen Beschreibung der
Dienststelle eines Amtmanns, als eines der ersten Staatsämter,
ist auch die vielfältig bei unsern Alten vorkommende
Redensart: in Amtmannsweise besitzen, zu erklären. Es
waren wol wenige teutsche Reichsländer, in welchen nicht
Gemeinschaften, oder solche Ländertheile, sich befanden, die
mehreren Herren des nämlichen Hauses, oder auch wol
Regenten aus ganz verschiedenen Geschlechtern, in gleichem
oder auch ungleichem Verhältniß, gemeinschaftlich
zugehörten, also auch gemeinschaftlich regirt und benutzt
wurden. Wegen der vielfältig mit solchen Gemeinschaften
verknüpften Unverträglichkeiten überließ aber wol einer der
Theilhaber, besonders der entferntere, mit Vorbehalt seines
Eigenthumsrechts und eines gewissen Theils der Einkünfte,
dem anderen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit die
Regirung über das Ganze, der dann sonach, theils in eigenem
Namen, theils in Amtmannsweise, d.i. als Verweser oder
Statthalter des Mitherrn, die Gemeinschaft besaß. –♦ |
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Eben das fand auch bei Verpfändungen
einzelner Landestheile Statt. Der Pfandinhaber führte alsdenn
so lange die Pfandschaft dauerte, die Regirung, jedoch nur in
der Eigenschaft eines Amtmanns, nur daß er zugleich die
Einkünfte, nach Verhältniß des Darlehns bezog. —♦ |
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Endlich gab auch wol ein Mächtiger einem
Mindermächtigen zur Belohnung für geleistete Dienste, oder
aus andern Gründen eine Herrschaft auf gleiche Weise ein;
doch war alsdann die Gewalt des Amtmanns gewöhnlich mehr
eingeschränkt, als in den beiden ersten Fällen. Am häufigsten
geschah dieses von Seiten des |
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S. 427 Sp. 2 |
AMT |
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burgundischen, nachher
österreich-spanischen Hofs, in den Niederlanden, wo aber statt Amtmann
die Benennung: Castellan üblich war, und ein solchergestalt
eingeräumter Bezirk den Namen einer Castellanei führte. |
(v. Arnoldi.) |
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Daß vor Alters auch der Hofbeamte
Amtmann, Ambachtmann genannt wurde, zeigt vom Kap. 112
des schwäbischen Lehnrechts die Aufschrift: „Vom
Ambachtsmannes-Lehen," wozu das Truchseß-, Schenk-,
Cammerei- und Marschallamt gerechnet ward. Noch jetzt
bezeichnet in der Schweiz, Landammann den ersten Beamten
der Eidgenossenschaft.♦ |
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Die Stellung des Wortes in dem Renser
Kurverein deutet an, daß es damals, 1338, in Teutschland
einen von dem jetzigen wenig verschiedenen Sinn hatte: „auch
wollen wir unser Mann, Dienstmann, Purgkmann, Ampt lut
und Bürger darzu bitten." Hier stehen die Amtleute nach den
Hof- und Lehnleuten, und vor den Bürgern; und erscheinen
seitdem als die Richter und Vorstände auf den Amtsgebieten
(s. Amt).♦ |
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Jetzt theilen sie sich in verrechnende
Amtleute, welche den Amtshaushalt, die Renterei in Pacht
oder Verwaltung haben, großentheils aus
landwirthschaftlichen Gelehrten bestehend, für deren Bildung
nun auch besondere Lehrstühle auf mehreren Universitäten
errichtet sind, und in Justiz-Amtleute, welche, wo nicht der
gesamten Verwaltung eines Amtsgebietes, doch neben der
Rechtspflege, auch den Hoheitsrechten vorstehen. Bei dieser
Verschiedenheit ihres Wirkungskreises läßt sich darüber
wenig im Allgemeinen sagen. Fredersdorf's Anweisung ist
für angehende Justizbeamte sehr unterrichtend, um den Geist
ihres Dienstes aufzufassen, dessen Gang und Weise die
Gerichts- und Verwaltungs-Ordnung jedes Landes vorschreibt,
und die Amtsregistratur näher nachweiset.♦ |
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In einigen Ländern ist es gebräuchlich,
mehrere, in andern nur Einen Amtmann den einzelnen Ämtern
vorzusetzen; das erste geschieht mehr wegen des
ausgebreiteteren Wirkungskreises, als wegen der
Spruchberathung in Gerichtssachen, da die Amtleute in
peinlichen Fällen nur die Untersuchung zu führen, aber nicht
das Urtheil zu fällen und in bürgerlichen Sacken blos das erste
Erkentniß abzugeben haben, wovon der Anruf an die
Obergerichte geht, wenn er nicht an sich selbst, und zugleich
gesetzlich dadurch behindert wird, daß die Kosten dieses
zweiten Gerichtszuges den Klagwerth übersteigen. |
(v. Bosse.) |
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In den russischen teutschen
Ostseeprovinzen, in Schlesien und anderwärts, heißt Amtmann
nicht wie in Teutschland ein Districtsrichter, oder
Rechtsvorsteher eines Amtsbezirks, auch nicht der Pachter
eines Domänengutes, sondern der Verwalter eines Landgutes,
der die Dienste der Bauern in Obacht zu nehmen hat. |
(J. Ch. Petri.) |
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In Baiern und in der Oberpfalz, heißt
Amtmann, der Gerichtsdiener, Amtsknecht, Scherge.
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(Siebenkees.) |
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⇧ Inhalt |