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Zedler: Gemeine [2] HIS-Data
5028-10-772-6-02
Titel: Gemeine [2]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 10 Sp. 776
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 10 S. 401
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Hinweise:

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Übersicht
Nutzungsrechte
Schenkungen
Inbesitznahme
Schuldrecht
  Verpflichtung durch Beschlüsse
  Verpflichtung durch Syndikus
  Darlehensaufnahme

Stichworte Text Quellenangaben
Nutzungsrechte Es können über denen Communen nicht nur res corporales, sie seyn beweglich oder unbeweglich, sondern auch incorporales und Jura vermacht werden. Nun ist die Frage, weil die Gemeinde nicht ab stirbt, wie lange die Nutz-Niessung, wann dergleichen vermacht worden, währet? Antwort, damit die Proprietät nicht in Ewigkeit und gäntzlich unbrauchbar wird, so ist die Zeit der Nutz-Niessung auf 100. Jahr zu extendiren, wiewohl dieselbe auch durch einen nicht Gebrauch binnen gewisser Zeit kann verlohren werden. L. 21. …
  Was aber ietzo gemeldet worden, ist von zugelassenen Communen oder Zünfften zu verstehen: Dann denen unzugelassenen kann nichts vermachet, sie auch ab intestato nicht admittiret, wohl aber einzelnen Personen, doch auch nicht einer gewissen Secte zugethanen aus derselben etwas verschafft werden. L. 8. …
Schenkungen Was von der Succession gesagt worden, hat auch bei denen Verehrungen statt, sintemahl denen Communen nicht minder als priuat-Personen kann geschencket werden, entweder pure oder mít Condition, und haben diese letztere erst ihre Krafft, wann sie dem gemeinen Wesen nützlich sind, dann wenn die zugesetzte Bedingnisse schädlich wären, sind solche nicht zu obseruiren, wie denn auch das versprochene eben nicht zu praestiren ist, wann es ohne Ursach versprochen worden.
  • L. 13. …
  • Wesenb. l.c. n. 5.
Inbesitznahme Was die Adquisition der Possession betrifft, ist wohl in acht zu nehmen, daß solche nicht durch ein und andern Actum, welchen einzelne Priuat-Personen aus der Gemeinde exerciret, adquiriret werde, wann auch schon selbige gewust haben, daß sie ihren Actum in einem Gemein-Gut, und mit dem Vorsatz solches im Namen der Gemeinde zu possidiren, exercirt, sondern es bleibet allenfalls nur eine particularis, nicht aber vniuersalis possessio; es wären dann diese Actus im Namen der Universität, auf vorherigen deren Befehl, oder erfolgter ratihabition, geschehen, L. 7. …
  welche ratihabition, und per consequ. auch die possessio vniuersitatis, durch viele nach und nach continuirte singulare Actus probiret, und praesumiret wird, welches doch auch in dubio noch nicht genug, wo nicht der Gemeine, oder derer Vorstehere scienz und patienz probiret wird. Honded. I. …
Schuldrecht Es können aber Communen nicht nur adquiriren, sondern auch sich andern obligiren, oder andere verbinden, und dieses geschicht durch pacta contractus und andere ausser gerichtliche Actus, entweder durch sich selbst, oder durch ihre Vorstehere.  
Verpflichtungen durch Beschlüsse Soll aber eine vniuersitas aus  
  {Sp. 777|S. 402}  
  ihrem Contract efficaciter obligirt werden, welches denn bey kleinen Gemeinen um so eher geschehen soll und muß, es wäre denn die Gewohnheit in contrarium, so sollen alle Bürger und Gemein-Genossen solemniter durch den Glocken-Laut, oder auf eine andere eingeführte Weise, an gewöhnlichem Ort conuocirt werden, und von denen, welche erscheinen, wird alsdenn ein Conclusum gemacht, wann nur die Abwesende aus ihrer eigenen Schuld und Halsstarrigkeit, da man sonst an deren Citation nichts ermangeln lassen, ausbleiben. Arg. L. 17. …
  Gleich wie auch gesamte membra einer Commun zugleich zu conuociren seynd, also ist auch eben nicht nöthig, daß sie einzeln consentiren, sondern es ist genug, wenn sie versammlet insgemein, oder particulariter einwilligen, welches auch derjenige tacite gethan zu haben geglaubet wird, welcher bey geschehner Proposition nichts saget, und weder mit Ja oder Nein seine Gedancken exprimiret. Solte aber der wenigste Theil, wann alle beysammen gewesen, davon gehen, können dennoch die meisten wegen eines gewissen Actus sich conformiren, und denselben ausmachen;   
  Gleiches ist auch zu sagen, wann der geringere Theil zwar zugegen geblieben, iedoch ohne wichtige Ursache dissentiret; iedoch ist dieses nur von Sachen zu verstehen, welche der Gemeine in vniversum gemeinschafftlich ist, und einem ieden insonderheit nicht praejudiciret. Denn wo auch eintzelnen Personen, als solchen, an deren Sache gelegen, und ihr Interesse dabey versiret, so ist auch ihrer aller Consens dabey nöthig, wo der zu expedirende Actus voluntarius ist; dann wo er nöthig ist, und der gantzen Gemeine nützlich, v.g. Wann Schulden zu bezahlen, die Stadt zu bevestigen, etc. etc. so ist es genug, wenn der gröste und gescheideste Theil consentiret, und seine Steuer ausschläget, dann die causa publica, die hier mit unterlaufft, gehet alle Bürger und gemeine Leute an. L. 160. …
  Hätten aber die Gemein-Vorstehere freye Macht zu guberniren, so können sie ohne Vorwissen der Gemeine selbige gegen andere, und andere gegen sie, obligirt machen: Ist aber ihre Macht restringiret, so können sie über dieselbe nicht euagiren. Lossae p. 3. …
Verpflichtungen durch Syndikus Da auch die Gemeine einen Syndicum erwählet, so ist die Frage: Wie weit er in Contracten und Obligationen die Personen und Güter der Gemein-Leute zu Obseruirung des Contracts verbinden könne; Resp. Hiebey sind nach den Regeln der Alten Dd. diese Sätze in Acht zu nehmen:  
 
1) Hat der Syndicus einige Particular-Personen, oder Güter, ohne deren Wissen und Einwilligung obligiret, so gilt die Obligation nicht.
 
 
2) Der Syndicus befehliget nicht nur die gantze Gemeinde, sondern auch singulas personas und deren Vermögen zu obligiren, so kan der Syndicus, wenn es das gemeine Beste erfordert, solches thun, wann auch schon sothane einzelne Personen nicht consentiren: Doch können singulae personae nicht in solidum, sondern ein ieder nur pro rata obligirt werden.
 
 
3) Treffe aber die Sache nur einen Priuat-Nutzen, v.g. wann die Gemeinde vor einem priuato wäre Bürge worden, und wolte Particular-Personen aus ihrem Mittel davor obligiren, so ist die Obligatio nicht von Kräfften.
Vid. latius Lossae de Jur. …
Darlehensaufnahme Bey dem Anlehns-Contract, welcher bey Gemeinen sich mehrmahl ereignet, fallen verschiedene Considerationes vor, welche ietzo in etwas zu berühren. Und  
  {Sp. 778}  
  zwar, daß eine Vniuersitas, es sey eine Stadt, Dorff oder andere Gemeine Geld aufnehmen und entlehnen könne, ist ausser Zweiffel zu setzen. Es geschiehet aber solches,  
 
  • entweder von der gantzen Commun, durch vorheriger deren Zusammenforderung, und gesammleten Stimmen, worauf auch nachgehends die Obligation in diesen Formalibus pfleget eingerichtet zu werden: Wir Schultheiß, Gericht und gantze Gemeine zu N. bekennen öffentlich vor Uns, Unsere Erben und Nachkommen, daß wir gemeiniglich und unterscheidentlich mit reiffer Uberlegung und einhelligem Rath, so wir hierum gepflogen etc. etc.
  • oder von den Gemein-Vorstehern und Regenten der Stadt, welche das gantze Volck oder Gemeine vorstellen, als da sind in Städten Bürgermeister und Rath mit den Verordneten von der Gemeine, Gülden- Viertel- und Zunfft-Meistern. Carpz. p. 2. ...
  • Oder von einem von der gantzen Gemeine constituirten, und hierzu specialiter bevollmächtigten Syndico.
L. 5. …
  In welchen dreyen Casibus kein Zweifel waltet, daß eine Vniversität nicht nur ex mutuo obligirt werde, sondern sie sey auch schuldig das Entlehnte zu ersetzen, es mag in ihren Nutzen verwandt seyn oder nicht. Arg. cap. …
  Doch ist hierbey in acht zu nehmen, daß durch dergleichen Verschreibung nicht zugleich singulorum bona obligiret, oder auf dieselbe die Execution kann vorgenommen werden, wo nicht eine Special-Ursache, welche alle Gemein-Genossen angehet, darzu kommet, oder es hätten singuli sich gegen die Gemeine, oder derer Vorsteher vernehmen lassen, daß sie samt und sonders davor hafften wollen, oder sie hätten die Obligation alle approbiret, wie dann beyde letztern modi alsdann genugsam probirt seyn, wann alle Gemein-Genossen die Obligation unterschrieben, oder gelitten, daß sie unterschrieben worden. Coler. de proc. …
  Ein anders aber ist zu sagen, wann die Stadt oder Gemein-Vorstehere im Namen der Stadt oder Gemeinde, da sie doch kein Mandat darzu haben, auch die gantze Gemeine nicht repraesentiren, Gelder aufnehmen, denn hierdurch wird die Gemeine nicht obligiret, es sey denn das Geld zu deren Nutzen erweißlich angewendet. L. 27. …
  Und ist also nicht genung, wann schon der Administrator erwiesen, daß er das Geld zu einer der Stadt oder Gemeine nöthigen und nützlichen Ausgabe aufgenommen habe, sondern es muß praecise die nützliche Anordnung erwiesen werden. Oder es hat die Exceptio non versionis in rem statt. Arg. L. 3. …
  Und diese Exceptio ist von solcher Wichtigkeit, daß sie auch einem Instrumento guarentigiato zur Verhinderung parater Execution kann opponiret werden. Carpz. 2. …
  Weil dann nun die Gemeine nicht vor die Schuld stehet, soll dann der Darleiher das Seinige einbüssen? Resp. Er muß seinen Regress an dem Vorsteher oder Syndico, der das Geld aufgenommen, suchen, denn der Creditor, welcher dem Administratori etwas leihet, thut es sonder Zweifel in dem Absehen, daß das Geld in der Gemeine Nutzen, als in deren Namen es entlehnt worden, verwandt werde, und wo es nicht geschicht, daß die Gemein-Vorstehere davor Rede und Antwort geben, und das Geld restituiren müssen. Arg. …
  {Sp. 779|S. 403}  
   
  Und diese Obligation währt auch noch nach geendetem Amt, ja des Administratoris Erben müssen davor respondiren. Arg. …
  Hätten aber mehr als ein Vorsteher im Namen der Stadt Geld aufgenommen, so sind sie alle und einzeln obligiret. Arg. …
  Hätte aber nur einer davon das Geld zu seinem Priuat-Nutzen verwandt, so ist es billig, daß er auch erstens belanget, u. wo er Soluendo ist, ein anderer verschonet werde: da aber alle einen Nutzen davon gemacht, so wollen die Dd. ex aequitate die Action unter ihnen theilen, wie bey denen Vormündern verordnet ist. Arg. …
  Es fragt sich aber, wem die Probation zukommet, daß das entnommene Geld zu der Stadt oder Gemeine Besten angewandt sey? Resp. Insgemein wird solches dem Darleiher aufgebürdet, weil er seine Intention darauf fundiret, und ihm dahero die Probatio affirmatiue oblieget, welches auch so dann statt hat, wenn schon in Instrument gedacht würde, daß das Geld zu der Gemeine Besten sey verwandt worden. Pistor. …
  Weil aber dergleichen Versio dem Creditori schwer fallen möchte, so kan der Richter auf dessen Begehren denen Gemein-Vorstehern auflegen, dem Creditori beyzustehen, und was ihnen hiervon wissend, zu veroffenbahren. Gail. de arrest. …
  Ja es kan der Creditor, der wider die Gemeine agiret, begehren, daß man ihm der Vorstehere Rechnungen vorlege, um sich daraus zu informiren, denn obschon Regulariter der Actor des Beklagten Documenta zu Fundirung seiner Action zu cediren nicht begehren kann, so ist es doch zugelassen, zu deren Behelff, um ein und anderes dabey zu suppliciren.
  • L. 1. C. de edend.
  • Berl. p. 1. …
  In Ermangelung kräfftigern Beweises werden zuweilen Muthmassungen und Praesumtiones admittiret. v.g. Daß der Vorsteher ein ehrlicher und glaubbarer Mann sey, und der Stadt oder Gemeine Bestes bishero beobachtet habe. Wiewohl, weil dieses allein die Sache nicht ausmachet, diejenigen am besten gehen, welche hierbey dem Arbitrio Judicis einen Antheil überlassen. Arg. …
  Endlich ist genug, wann der Creditor dargethan, daß das Geld einmahl zu der Gemeine Besten sey verwandt worden, ob es schon nicht stets nutzbar gewesen, sondern der gleichen zu seyn aufgehöret hat.  Men. d. cas. …
  Die Actio aber, welche wider die Administratores statt hat, ist nicht die Condictio ex mutuo, weil er nicht proprio, sondern Ciuitatis vel communitatis nomine das Anlehen aufgenommen, sondern die Conditio sine causa oder causa datâ, causa non secuta. vid. latius. Laut. ad d. L. 27. …
  Doch kann wider dieselbe nicht executiue gleich verfahren werden, wann schon das Instrumentum alle Qualitäten eines Guarentiagiati hätte, weil es nicht auf die Vorsteher, sondern auf die Gemeine eingerichtet ist, und hafftete nur auf dem Fall, da das Geld nicht in den gemeinen Nutzen verwandt worden, dessen aber in der Obligation keine Meldung geschicht. Carpz. 4. …
  Im übrigen aber beruhet es in des Creditoris Arbitrio, wann Dubiös ist, ob das vorgeliehene Geld zu der Gemeine Besten angewandt worden oder nicht, ob er erstens die Gemeine Actione ex mutuo belangen,  
  {Sp. 780}  
  und die Version in derselben Nutzen probiren, oder gleich den Administratorem conueniren will. Carpz. 2. R. 109.
  Hierbey wird noch gefraget,  
 
1) ob und wie weit ein neu angenommener Bürger und Gemein-Mann zu Bezahlung alter Schulden, welche von einer Stadt oder Gemeine vor langen Zeiten, oder wenigstens noch ehe er das Burger-Recht bey derselben gewonnen und angenommen, contrahirt worden, angestrenget werden möge? Welche pro affirmatiua streiten, nehmen ihre Ration von der Unsterblichkeit einer Gemeine, und daß solche stets bleibe, obschon einige abgehen, und an deren Stelle andere einrücken, mithin auch neue Gemeins-Leute vor alte Gemein-Schulden billig stehen müssen, welche Sentenz nicht nur pro communi gehalten, sondern auch von vielen Statutis confirmiret wird.
  • Paull. de Castro …
  • Brunn. ad L. 76. …
 
  Welche die Negatiuam behaupten, wollen ihre Sentenz dem Juri und der Billigkeit conformes halten, und ziehen deswegen L. 23. C. de decur. nebst die natürliche Billigkeit vor sich an, deren zu wider ist, wegen eines andern Schuld zu hafften.
  • L. un. C. …
  • Klock. de Contrib. …
 
  Gleichwohl scheinet doch die erstere Opinion die sicherste zu seyn, und zwar deswegen, weil ein neuer Burger oder Gemein-Mann eo ipso, da er sich in die Gemeine begeben will, sich tacite zu allen gemeinen Beschwerungen, wie sie dazumahl vorhanden sind, obligiret, gleichwie er hingegen auch alle Priuilegia eines Gemein-Ortes genieset, und neue Bürger gleichsam die Verstorbenen repraesentiren, um so mehr, wenn sie dererjenigen Güter kauffen, die zur Zeit gemachter Schuld selbige als gemeine Leute besessen.
  • Meu. de arrest. …
  • Berl. dec. …
 
2) Ob, wann iemand sein Bürger- oder Gemein-Recht an einen Ort aufgekündiget, er vor seinem Auszug zu derjenigen Schulden-Bezahlung, die in Zeit seines fürgewährten Gemein-Rechts gemacht worden, pro rata angehalten werden könne? Auch hierinne sind die Dd. nicht einerley Meynung. Denn daß ein Burger oder Gemein-Mann könne allenfalls mit Arrest angehalten werden, seine Portion pro rata an der Gemein-Schuld zu zahlen, weil solche praesumptiue der gantzen Gemeine, und also auch ihm zum Besten contrahiret worden, und ihm die Ursache, warum es geschehen, mit angegangen, dahero er seine Angelegenheit und dargegen obliegenden Beytrag mit Fug keinem anderen aufladen könne, behaupten.
  • Lossae p. 3. …
  • Berl. p. 1. …
 
  Hingegen ist pro negatiua die allen Gemein-Leuten und Bürgern zukommende Freyheit, ihr Stadt- oder Gemein-Recht aufzukündigen: Denn wo ich keinen aufhalten kan, so kan ich ihn auch zu einem künfftigen Nutzen nicht wider seinen Willen anhalten.
  • L. 12. …
  • Brunn. ad. L. 31. …
  • Meu. 5. …
  Andere aber machen gewisse Absätze, und absoluiren  
 
1) den Abziehenden, wenn die Stadt oder Gemeine mit einem solchen Patrimonio versehen, daraus sie die Schulden zahlen kan, dann weil dergleichen der Gemeine zum Besten verwandte Schuld ein debitum uniuersitatis, nicht aber Singulorum ist, so sind auch dahero nicht einzelne Bürger, sondern die gantze Uniuersitas obligiret; mithin muß die Execution nicht über die Gemeins-Leute, sondern des gantzen Corporis der Gemeine Güter geschehen. 
  • Carpz.
  {Sp. 781|S. 404}
 
   
  p. 2. …
  • Pistor. I. …
 
  Und hindert nicht, ob schon alle Gemeins-Leute in die Schuld consentirt, und ihre Vorsteher deswegen mit einem Mandat versehen, ja in der Obligation sich expresse samt und sonders obligiret hätten.
  • H. Pist. d. q. …
  • Carpz. p. 2. …
 
  Und dieses hat um so mehr statt, wenn der Bürger oder Gemeins-Mann seine Nach-Steuer bereit zur Anzeige erlassenen Vinculi bezahlet hat. Wäre aber eine Anlage zu Bezahlung einer alten Schuld, oder verfallener Nothwendigkeit, nicht aber auf die zukünfftige, zu der Zeit ausgeschlagen, und die Steuer-Zettel schon unter der Burgerschafft eingetheilt, da der Gemein-Mann sein Gemein-Recht renunciret, so ist er von dem Beytrag nicht zu absoluiren.
L. 23. …
 
  Gleiches ist auch zu sagen, wenn die Schuld ieden Bürger und Gemein-Mann zum Particular-Nutzen, oder Abwendung eines ieden Schaden insonderheit angewandt worden, v.g. in Blünderungen, Brandt, oder bey Hungers-Noth, zu Beyschaffung nöthigen Getraides.
Laut. de aequit. Leg.
 
2) Wäre aber eine Commun mit keinen Gemein-Gütern versehen, woraus sie die Schulden bezahlen könte, so sind die Dd. der Meynung, daß sie ihren Bürgern oder Gemeins-Leuten zu deren Abtrag eine Anlage machen, und exigiren könne, und solches auch von den Emigranten.
  • Rosent. de feud. …
  • Klock. 1. …
 
3) Wann eine Gemeinde und deren Glieder durch Krieg und andere Pressuren so eneruirt seyn, daß die Schulden unmöglich von derselben können bezahlet werden, sondern das Beneficium cessionis bonorum zu erwählen, oder ein Concursus Creditorum zu erwarten ist, so ist der abziehende Gemeins-Mann oder Burger nicht schuldig, etwas beyzutragen, weil die Gemeine selbst annoch Schuldnerin bleibet, und endlich die Burger nur in subsidium vor der Stadt und Gemeine Schulden hafften, wann die Anlage unter den Bürgern gleich ausgetheilet, nicht aber dem Abziehenden allein seine Portion imponirt wird.
Harpp. d. diss. th. 51.
 
4) Ist aber die Gemeinde noch versehen, daß sie aus gemeinschafftlichen Gütern zwar nicht alles, doch etwas bezahlen kan, zu den übrigen aber eine Gemein-Anlage nöthig hat, welche die noch nicht so gar ausgesaugte Gemein-Leute zahlen können, so muß der abziehende Bürger, wann eben zu selbiger Zeit und ehe er die Nach-Steuer entrichtet, die Anlage publicirt worden, pro rata contribuiren.
Harp. d. l. §. 52.
     

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Stand: 4. Februar 2023 © Hans-Walter Pries