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Quellenangaben |
Nutzungsrechte |
Es können über denen Communen nicht nur
res corporales,
sie seyn
beweglich oder unbeweglich, sondern auch incorporales und
Jura vermacht werden. Nun ist die
Frage, weil die Gemeinde nicht ab
stirbt,
wie lange die Nutz-Niessung, wann dergleichen vermacht worden, währet? Antwort,
damit die Proprietät nicht in Ewigkeit und gäntzlich unbrauchbar wird,
so ist die
Zeit der Nutz-Niessung auf 100.
Jahr zu extendiren, wiewohl
dieselbe auch durch einen nicht
Gebrauch binnen
gewisser Zeit kann verlohren
werden. |
L. 21. … |
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Was aber ietzo gemeldet worden, ist von zugelassenen Communen oder
Zünfften zu
verstehen: Dann denen unzugelassenen kann nichts vermachet, sie auch
ab intestato nicht admittiret, wohl aber einzelnen
Personen, doch auch nicht einer
gewissen Secte zugethanen aus derselben etwas verschafft
werden. |
L. 8. … |
Schenkungen |
Was von der Succession
gesagt worden, hat auch bei denen
Verehrungen statt, sintemahl denen Communen nicht minder als priuat-Personen
kann geschencket werden, entweder pure oder mít Condition, und
haben diese letztere erst ihre
Krafft, wann sie dem
gemeinen Wesen
nützlich
sind, dann wenn die zugesetzte Bedingnisse
schädlich wären, sind solche nicht zu
obseruiren, wie denn auch das versprochene eben nicht zu praestiren
ist, wann es ohne
Ursach versprochen worden. |
- L. 13. …
- Wesenb. l.c.
n. 5.
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Inbesitznahme |
Was die Adquisition der Possession betrifft, ist wohl in
acht zu nehmen, daß solche nicht durch ein und andern Actum, welchen
einzelne Priuat-Personen aus der Gemeinde exerciret,
adquiriret werde, wann auch schon selbige
gewust haben, daß sie ihren
Actum in einem Gemein-Gut, und mit dem Vorsatz solches im
Namen der
Gemeinde zu possidiren, exercirt, sondern es bleibet
allenfalls nur eine particularis, nicht aber vniuersalis possessio;
es wären dann diese Actus im Namen der
Universität, auf vorherigen
deren
Befehl, oder erfolgter ratihabition, geschehen, |
L. 7. … |
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welche ratihabition, und per consequ. auch die
possessio vniuersitatis, durch viele nach und nach continuirte
singulare Actus
probiret, und praesumiret wird, welches
doch auch in dubio noch nicht genug, wo nicht der Gemeine, oder derer
Vorstehere scienz und patienz probiret wird. |
Honded. I. … |
Schuldrecht |
Es können aber Communen nicht nur adquiriren, sondern auch
sich andern
obligiren, oder andere
verbinden, und dieses geschicht
durch pacta contractus und andere ausser gerichtliche Actus,
entweder durch sich selbst, oder durch ihre Vorstehere. |
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Verpflichtungen durch Beschlüsse |
Soll aber eine
vniuersitas aus |
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{Sp. 777|S. 402} |
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ihrem Contract efficaciter obligirt werden, welches denn bey
kleinen Gemeinen um so eher geschehen soll und muß, es wäre denn die
Gewohnheit
in contrarium, so sollen alle
Bürger und Gemein-Genossen
solemniter
durch den Glocken-Laut, oder auf eine andere eingeführte Weise, an
gewöhnlichem
Ort conuocirt werden, und von denen, welche erscheinen, wird alsdenn
ein Conclusum gemacht, wann nur die Abwesende aus ihrer
eigenen
Schuld
und Halsstarrigkeit, da man sonst an deren
Citation nichts
ermangeln
lassen, ausbleiben. |
Arg. L. 17. … |
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Gleich wie auch gesamte membra einer
Commun zugleich zu
conuociren seynd, also ist auch eben nicht
nöthig, daß sie einzeln
consentiren, sondern es ist genug, wenn sie versammlet insgemein, oder
particulariter einwilligen, welches auch derjenige tacite
gethan
zu haben
geglaubet wird, welcher bey geschehner Proposition nichts
saget, und weder mit Ja oder Nein seine
Gedancken exprimiret. Solte
aber der wenigste
Theil, wann alle beysammen gewesen, davon gehen, können
dennoch die meisten wegen eines gewissen Actus sich conformiren,
und denselben ausmachen; |
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Gleiches ist auch zu
sagen, wann der geringere Theil zwar zugegen geblieben,
iedoch ohne wichtige
Ursache dissentiret; iedoch ist dieses nur von
Sachen zu
verstehen, welche der Gemeine in vniversum gemeinschafftlich
ist, und einem ieden insonderheit nicht praejudiciret. Denn wo auch
eintzelnen Personen, als solchen, an deren Sache gelegen, und ihr Interesse
dabey versiret, so ist auch ihrer aller Consens dabey nöthig,
wo der zu expedirende Actus voluntarius ist; dann wo er nöthig
ist, und der gantzen Gemeine nützlich,
v.g. Wann
Schulden zu bezahlen, die
Stadt zu bevestigen, etc. etc.
so ist es genug, wenn der gröste und gescheideste Theil consentiret,
und seine Steuer ausschläget, dann die causa publica, die hier mit
unterlaufft, gehet alle
Bürger und gemeine Leute an. |
L. 160. … |
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Hätten aber die Gemein-Vorstehere freye
Macht zu guberniren, so
können sie ohne Vorwissen der Gemeine selbige gegen andere, und andere gegen
sie, obligirt machen: Ist aber ihre Macht restringiret, so
können sie über dieselbe nicht euagiren. |
Lossae p. 3. … |
Verpflichtungen durch Syndikus |
Da auch die Gemeine einen Syndicum
erwählet, so ist die
Frage: Wie
weit er in
Contracten und
Obligationen die
Personen und
Güter
der Gemein-Leute zu Obseruirung des Contracts
verbinden könne;
Resp. Hiebey sind nach den
Regeln
der
Alten
Dd. diese
Sätze in
Acht zu nehmen: |
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1) |
Hat der Syndicus einige Particular-Personen,
oder
Güter, ohne deren Wissen und Einwilligung
obligiret, so gilt die
Obligation nicht. |
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2) |
Der Syndicus
befehliget nicht nur die
gantze
Gemeinde, sondern auch singulas personas und deren
Vermögen zu
obligiren, so kan der Syndicus, wenn es das
gemeine Beste
erfordert, solches thun, wann auch schon sothane einzelne
Personen nicht
consentiren: Doch können singulae personae nicht in solidum,
sondern ein ieder nur pro rata obligirt werden. |
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Vid. latius Lossae de Jur. …
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Darlehensaufnahme |
Bey dem Anlehns-Contract, welcher bey Gemeinen sich mehrmahl
ereignet, fallen
verschiedene Considerationes vor, welche ietzo in
etwas zu berühren. Und |
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{Sp. 778} |
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zwar, daß eine
Vniuersitas, es sey eine
Stadt,
Dorff oder andere
Gemeine
Geld aufnehmen und entlehnen könne, ist ausser
Zweiffel zu setzen. Es
geschiehet aber solches, |
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- entweder von der
gantzen
Commun, durch vorheriger deren
Zusammenforderung, und gesammleten Stimmen, worauf auch nachgehends die
Obligation in diesen Formalibus pfleget eingerichtet zu
werden: Wir Schultheiß, Gericht und gantze Gemeine zu N.
bekennen öffentlich vor Uns, Unsere Erben und Nachkommen, daß wir
gemeiniglich und unterscheidentlich mit reiffer Uberlegung und einhelligem
Rath, so wir hierum gepflogen etc. etc.
- oder von den Gemein-Vorstehern und
Regenten der
Stadt, welche das gantze
Volck oder Gemeine
vorstellen, als da sind in Städten
Bürgermeister und
Rath
mit den Verordneten von der Gemeine, Gülden- Viertel- und Zunfft-Meistern.
Carpz. p. 2. ...
- Oder von einem von der gantzen Gemeine
constituirten, und
hierzu specialiter bevollmächtigten Syndico.
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L. 5. … |
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In welchen dreyen Casibus kein Zweifel waltet, daß eine
Vniversität nicht nur ex mutuo
obligirt werde, sondern sie sey
auch
schuldig das Entlehnte zu ersetzen, es mag in ihren
Nutzen verwandt seyn
oder nicht. |
Arg. cap. … |
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Doch ist hierbey in acht zu nehmen, daß durch dergleichen Verschreibung
nicht zugleich singulorum bona
obligiret, oder auf dieselbe die
Execution kann vorgenommen werden, wo nicht eine Special-Ursache,
welche alle Gemein-Genossen angehet, darzu kommet, oder es hätten singuli
sich gegen die Gemeine, oder derer Vorsteher vernehmen lassen, daß sie samt und
sonders davor hafften
wollen, oder sie hätten die
Obligation alle
approbiret, wie dann beyde letztern modi alsdann genugsam
probirt seyn, wann alle Gemein-Genossen die Obligation
unterschrieben, oder gelitten, daß sie unterschrieben worden. |
Coler. de proc. … |
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Ein anders aber ist zu
sagen, wann die
Stadt oder Gemein-Vorstehere im
Namen
der Stadt oder Gemeinde, da sie doch kein
Mandat darzu haben, auch die
gantze Gemeine nicht repraesentiren,
Gelder aufnehmen, denn hierdurch
wird die Gemeine nicht
obligiret, es sey denn das Geld zu deren
Nutzen
erweißlich angewendet. |
L. 27. … |
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Und ist also nicht genung, wann schon der
Administrator erwiesen,
daß er das
Geld zu einer der
Stadt oder Gemeine
nöthigen und
nützlichen Ausgabe
aufgenommen habe, sondern es muß praecise die nützliche Anordnung
erwiesen werden. Oder es hat die Exceptio non versionis in rem statt. |
Arg. L. 3. … |
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Und diese Exceptio ist von solcher Wichtigkeit, daß sie auch einem
Instrumento guarentigiato zur Verhinderung parater
Execution kann opponiret werden. |
Carpz. 2. … |
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Weil dann nun die Gemeine nicht vor die Schuld stehet, soll dann der
Darleiher das Seinige einbüssen? Resp. Er muß seinen Regress
an dem Vorsteher oder Syndico, der das
Geld aufgenommen, suchen, denn
der Creditor, welcher dem
Administratori etwas leihet, thut es
sonder Zweifel in dem Absehen, daß das Geld in der Gemeine
Nutzen, als in deren
Namen es entlehnt worden, verwandt werde, und wo es nicht geschicht, daß die
Gemein-Vorstehere davor
Rede und Antwort geben, und das Geld restituiren
müssen. |
Arg. … |
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{Sp. 779|S. 403} |
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… |
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Und diese
Obligation währt auch noch nach geendetem
Amt, ja des
Administratoris Erben müssen davor respondiren. |
Arg. … |
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Hätten aber mehr als ein Vorsteher im
Namen der Stadt
Geld aufgenommen, so
sind sie alle und einzeln
obligiret. |
Arg. … |
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Hätte aber nur einer davon das Geld zu seinem
Priuat-Nutzen
verwandt, so ist es
billig, daß er auch erstens belanget, u. wo er Soluendo
ist, ein anderer verschonet werde: da aber alle einen
Nutzen davon gemacht, so
wollen die Dd. ex aequitate die Action unter ihnen
theilen,
wie bey denen Vormündern
verordnet ist. |
Arg. … |
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Es fragt sich aber, wem die Probation zukommet, daß das entnommene
Geld zu der
Stadt oder
Gemeine Besten angewandt sey? Resp. Insgemein
wird solches dem Darleiher aufgebürdet, weil er seine Intention darauf
fundiret, und ihm dahero die Probatio affirmatiue oblieget,
welches auch so dann statt hat, wenn schon in
Instrument gedacht würde,
daß das Geld zu der Gemeine Besten sey verwandt worden. |
Pistor. … |
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Weil aber dergleichen Versio dem Creditori schwer fallen
möchte, so kan der
Richter auf dessen
Begehren denen Gemein-Vorstehern auflegen,
dem Creditori beyzustehen, und was ihnen hiervon wissend, zu
veroffenbahren. |
Gail. de arrest. … |
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Ja es kan der Creditor, der wider die Gemeine agiret,
begehren, daß man ihm der Vorstehere Rechnungen vorlege, um sich daraus zu
informiren, denn obschon Regulariter der Actor des
Beklagten Documenta zu Fundirung seiner Action zu
cediren nicht begehren kann, so ist es doch zugelassen, zu deren Behelff,
um ein und anderes dabey zu suppliciren. |
-
L. 1.
C. de edend.
- Berl.
p. 1. …
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In Ermangelung kräfftigern
Beweises werden zuweilen
Muthmassungen und
Praesumtiones admittiret.
v.g. Daß der Vorsteher ein ehrlicher und
glaubbarer
Mann sey, und der
Stadt oder Gemeine Bestes bishero beobachtet
habe. Wiewohl, weil dieses allein die
Sache nicht ausmachet, diejenigen am
besten gehen, welche hierbey dem Arbitrio Judicis einen Antheil
überlassen. |
Arg. … |
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Endlich ist genug, wann der Creditor
dargethan, daß das
Geld
einmahl zu der Gemeine Besten sey verwandt worden, ob es schon nicht stets
nutzbar gewesen, sondern der gleichen zu seyn aufgehöret hat. |
Men. d. cas. … |
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Die Actio aber, welche wider die
Administratores statt
hat, ist nicht die Condictio ex mutuo, weil er nicht proprio,
sondern Ciuitatis vel communitatis nomine das Anlehen aufgenommen,
sondern die Conditio sine causa oder causa datâ, causa non secuta. |
vid. latius. Laut. ad d. L.
27. … |
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Doch kann wider dieselbe nicht executiue gleich verfahren werden,
wann schon das
Instrumentum alle Qualitäten eines
Guarentiagiati hätte, weil es nicht auf die
Vorsteher, sondern auf die
Gemeine eingerichtet ist, und hafftete nur auf dem Fall, da das
Geld
nicht in
den
gemeinen Nutzen verwandt worden, dessen aber in der
Obligation
keine Meldung geschicht. |
Carpz. 4. … |
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Im übrigen aber beruhet es in des Creditoris Arbitrio, wann
Dubiös ist, ob das vorgeliehene
Geld
zu der Gemeine Besten angewandt worden
oder nicht, ob er erstens die Gemeine Actione ex mutuo belangen, |
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{Sp. 780} |
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und die Version in derselben
Nutzen
probiren, oder gleich
den
Administratorem conueniren will. |
Carpz. 2. R. 109. |
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Hierbey wird noch gefraget, |
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1) |
ob und wie weit ein neu angenommener
Bürger und Gemein-Mann zu
Bezahlung
alter
Schulden, welche von einer
Stadt oder Gemeine vor langen
Zeiten, oder wenigstens noch ehe er das
Burger-Recht bey derselben
gewonnen und angenommen,
contrahirt worden, angestrenget werden möge?
Welche pro affirmatiua streiten, nehmen ihre Ration von der
Unsterblichkeit einer Gemeine, und daß solche stets bleibe, obschon einige
abgehen, und an deren Stelle andere einrücken, mithin auch neue Gemeins-Leute
vor alte Gemein-Schulden
billig stehen müssen, welche Sentenz nicht nur
pro communi gehalten, sondern auch von vielen
Statutis confirmiret
wird. |
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- Paull. de Castro …
- Brunn. ad L. 76. …
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Welche die Negatiuam behaupten, wollen ihre
Sentenz dem
Juri und der
Billigkeit conformes halten, und
ziehen deswegen L. 23.
C. de decur. nebst die natürliche
Billigkeit vor sich an, deren zu wider ist, wegen eines andern Schuld zu
hafften. |
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-
L. un. C. …
- Klock. de Contrib. …
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Gleichwohl scheinet doch die erstere Opinion die
sicherste zu seyn, und zwar deswegen, weil ein neuer
Burger oder Gemein-Mann
eo ipso, da er sich in die Gemeine begeben will, sich tacite zu
allen gemeinen
Beschwerungen, wie sie dazumahl vorhanden sind,
obligiret,
gleichwie er hingegen auch alle
Priuilegia eines Gemein-Ortes genieset,
und neue Bürger gleichsam die Verstorbenen repraesentiren, um so mehr,
wenn sie dererjenigen
Güter
kauffen, die zur
Zeit gemachter Schuld selbige als
gemeine Leute besessen. |
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- Meu. de arrest. …
- Berl. dec. …
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2) |
Ob, wann iemand sein
Bürger- oder Gemein-Recht an einen
Ort
aufgekündiget, er vor seinem Auszug zu derjenigen Schulden-Bezahlung,
die in
Zeit seines fürgewährten Gemein-Rechts gemacht worden, pro rata
angehalten werden könne? Auch hierinne sind die
Dd. nicht einerley
Meynung. Denn daß ein
Burger oder Gemein-Mann könne allenfalls mit Arrest
angehalten werden, seine Portion pro rata an der Gemein-Schuld zu
zahlen, weil solche praesumptiue der gantzen Gemeine, und also auch ihm
zum Besten contrahiret worden, und ihm die
Ursache, warum es geschehen,
mit angegangen, dahero er seine Angelegenheit und dargegen obliegenden Beytrag
mit Fug keinem anderen aufladen könne, behaupten. |
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- Lossae p. 3. …
- Berl. p. 1. …
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Hingegen ist pro negatiua die allen Gemein-Leuten
und
Bürgern zukommende
Freyheit, ihr
Stadt- oder Gemein-Recht aufzukündigen:
Denn wo ich keinen aufhalten kan, so kan ich ihn auch zu einem künfftigen
Nutzen
nicht wider seinen
Willen anhalten. |
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- L. 12. …
- Brunn. ad. L.
31. …
- Meu. 5. …
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Andere aber machen
gewisse Absätze, und absoluiren |
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1) |
den Abziehenden, wenn die
Stadt oder Gemeine mit einem solchen Patrimonio versehen, daraus sie die Schulden zahlen kan, dann
weil dergleichen der Gemeine zum Besten verwandte Schuld ein debitum
uniuersitatis, nicht aber Singulorum ist, so sind auch dahero
nicht einzelne
Bürger, sondern die gantze Uniuersitas
obligiret; mithin
muß die Execution nicht über die Gemeins-Leute, sondern des gantzen
Corporis der Gemeine
Güter geschehen. |
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{Sp. 781|S. 404} |
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Und hindert nicht, ob schon alle Gemeins-Leute in die Schuld
consentirt, und ihre Vorsteher deswegen mit einem
Mandat
versehen, ja in der
Obligation sich expresse samt und sonders
obligiret hätten. |
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- H. Pist. d. q. …
- Carpz. p. 2. …
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Und dieses hat um so mehr statt, wenn der
Bürger oder
Gemeins-Mann seine Nach-Steuer bereit zur Anzeige erlassenen
Vinculi
bezahlet hat. Wäre aber eine
Anlage zu Bezahlung einer alten Schuld, oder
verfallener
Nothwendigkeit, nicht aber auf die zukünfftige, zu der
Zeit
ausgeschlagen, und die Steuer-Zettel schon unter der Burgerschafft
eingetheilt,
da der Gemein-Mann sein Gemein-Recht renunciret, so ist er von dem
Beytrag nicht zu absoluiren. |
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Gleiches ist auch zu
sagen, wenn die Schuld ieden
Bürger und
Gemein-Mann zum Particular-Nutzen, oder Abwendung eines ieden
Schaden
insonderheit angewandt worden, v.g. in Blünderungen, Brandt, oder bey
Hungers-Noth, zu Beyschaffung nöthigen Getraides. |
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2) |
Wäre aber eine
Commun mit keinen Gemein-Gütern
versehen, woraus sie die Schulden bezahlen könte, so sind die Dd. der
Meynung, daß sie ihren
Bürgern oder Gemeins-Leuten zu deren Abtrag eine
Anlage
machen, und exigiren könne, und solches auch von den Emigranten. |
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- Rosent. de feud. …
- Klock. 1. …
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3) |
Wann eine Gemeinde und deren Glieder durch
Krieg und andere Pressuren so eneruirt seyn, daß die Schulden
unmöglich
von derselben können bezahlet werden, sondern das Beneficium cessionis
bonorum zu
erwählen, oder ein Concursus Creditorum zu erwarten
ist, so ist der abziehende Gemeins-Mann oder
Burger nicht
schuldig, etwas
beyzutragen, weil die Gemeine selbst annoch Schuldnerin bleibet, und endlich die
Burger nur in subsidium vor der
Stadt und Gemeine Schulden hafften,
wann die
Anlage
unter den Bürgern gleich ausgetheilet, nicht aber dem
Abziehenden allein seine Portion imponirt wird. |
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4) |
Ist aber die Gemeinde noch versehen, daß sie aus gemeinschafftlichen
Gütern zwar nicht alles, doch etwas bezahlen kan, zu den übrigen aber
eine Gemein-Anlage
nöthig hat, welche die noch nicht so gar ausgesaugte
Gemein-Leute zahlen können, so muß der abziehende
Bürger,
wann eben zu selbiger
Zeit und ehe er die Nach-Steuer entrichtet, die
Anlage
publicirt
worden, pro rata
contribuiren. |
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