Stichworte |
Text |
Quellenangaben |
Veräußerung |
Es kan aber eine Gemeine nicht nur ex mutuo, sondern auch aus
andern Contracten, wann sie auch schon auf eine Alienation der
Gemein-Güter abzieleten,
obligirt werden. Und zwar können solche Güter
nicht nur aus
Noth, sondern auch, wo es der Gemeine
Nutzen erfordert, alienirt
werden, angesehen dergleichen Gemein-Güter Proprietät und
Dominium
der
Vniuersität in eben solcher Beschaffenheit zukommet, als einem
Priuato seine Priuat-Güter. |
-
L. 21.
C. mand.
- Lossae.
p. 3. …
|
|
und zwar, wann
Sachen alienirt werden
sollen, welche seruando
seruari non possunt, oder die kein langes Aufhalten und Lager leiden, kan
solches von der Gemeine oder deren
Vorstehern ohne einige
Solemnität
geschehen. Ja es haben auch solche Gemein-Güter dieses besonders, daß wo sie mit
einem Priuato etwas gemein haben, wann auch der Gemeine schon das
wenigste davon zukäme, sie doch alles nicht nur verpfänden, sondern |
|
|
{Sp. 782} |
|
|
auch, weil gemeinschafftliche Sachen nicht wohl an einem
Mann
Stück-weise zu bringen,
gantz
verkauffen, oder auf andere Weise, auch wider des Socii
oder Condomini
Willen, distrahiren könne, wann ihm nur der
Werth seines Antheils hinaus gegeben wird, es wolte dann der Socius
eben so viel als ein anderer davor geben, und also die gantze Sache an sich
handeln. |
L. un.
C. …
|
|
Hätte aber die
Commun einige Sachen, welche aufgehoben werden
können, iedoch der Gemeine keinen
Nutzen
bringen, und an sich gering seyn, so können solche die
Vorsteher ohne besondern
Befehl alieniren. |
Arg. cap. Terr. …
|
|
Wenn sie nur selbige nicht selbst, oder durch andere unterschobene
Personen
an sich handeln. |
- Cacher. Decis. 109.
- Richt. d. Diss. §. 27.
|
|
Sind es aber
Güter und Gemein-Sachen von grosser Wichtigkeit, ob sie schon
pleno jure der Gemeinde zukämen, so können sie nicht ohne Consens
der Gemeine oder derer Vorstehere expressen
Mandat, und mit
Obseruirung dessen, was etwa die
Statuta oder
Gewohnheiten,
oder die Dispositio
L. fin.
C. de vend. rer. ciuic. mit sich bringen,
worunter auch die Subhastation begriffen, alienirt werden. |
Loss. d. c. 5. n.
4. seq. |
|
Welchen
Solennien auch die Gemeine nicht renunciren
können, weil das Jus publicum solche vorschreibet, deme die Priuati
nicht derogiren können: Es wäre denn eine solche Gemeine, welche die
Jura superioritatis hätte, und die
Macht
Statuta und
Leges
zu ordnen, exerciren könnte. |
- L. 38.
de pact.
- Knips.
de Ciuit. …
|
|
Was aber diejenigen
Sachen anbetrifft, welche der
Universität nur der
Proprietät nach, zugehören, im übrigen aber zum
Gebrauch der einzeln
Personen destiniret sind, können solche, als dem
Commercio
nicht dergestalt, wie die vorigen unterworffen, regulariter nicht
distrahirt werden, und wer von deren
Zustand
weiß, und sie doch
kauffet,
mag den
Schaden leiden, der es aber nicht weiß, kann des gespielten Betrugs
wegen ad interesse agiren. |
L. 72. … |
Pacht |
Es kann auch eine
Vniuersitas ihre
Güter verlassen oder verpachten,
und das Bestand-Geld zum
gemeinen Nutzen anwenden. Und geschicht solche
Verpachtung insgemein von gesammten
Vorstehern, oder doch denjenigen, welchen
die Sorge über solche
Güter oblieget. Wobey die
Rechte erfordern, daß der
Pacht-Mann Caution stelle, sothanen Gütern getreu und redlich
vorzustehen, den causirten
Schaden zu ersetzen, und den iährlichen
Pacht richtig abzutragen, |
L. 2. … |
|
Hätten aber die
Administratores nicht auf genugsame Caution
gesehen, mögen sie sodann vor den Schaden stehen, wenn der Pachter nicht
soluendo ist. |
Lossae de J. … |
|
Es wird auch zur Gültigkeit des
Pachts solcher Gemein-Güter erfordert, daß
sie
öffentlich ausgeboten, und auf den Meistgebenden reflectiret, und
wo ihm selbige zugeschlagen worden, kan die versprochene Pacht-Zeit nachgehends
nicht mehr rescindirt werden, wenn auch schon ein anderer bessere
Bestands-Conditiones offerirete. |
L. 2. … |
|
Wann aber die Pacht-Zeit verlauffen, höre auch der Pacht auf, iedoch wo der
erste Pacht-Mann bey fernerer Verlassung der Gemein-Güter eben so viel
Pacht-Geld geben will, als |
|
|
{Sp. 783|S. 405} |
|
|
der neue Beständner, so ist er auch demselben vorzuziehen. |
L. 4. … |
|
Inzwischen haben dergleichen Pacht-Leute obschon nur auf eine
geringe Zeit,
dennoch so gleich ein nutzbares
Recht, dergestalt, daß sie alles dasjenige
thun
können, was die Gemeine selbst in
Corpore zu thun vermag. |
Loss. d. I. n. 11. |
|
Was von einer zeitlichen
Location
gesagt worden, das hat auch in
einer ewig-währenden Stadt, nemlich in der
Emphytheusi oder
Erb-Zinß-Gütern,
da gegen einen
jährlichen Canonem oder
Zinß-Gemein-Güter überlassen werden, doch daß es auch mit Consens der
Gemeine, oder nach des
Orts
Gewohnheit deren Vorsteherin geschehe. Wie dann auch
dergleichen
Güter zu Lehen gegeben, oder, wo man sie von andern zu Lehen hat,
wieder als
Affter-Lehen können
verliehen werden. |
Struu. Synt. … |
Zoll oder Steuer |
Weil bisweilen die Gemeinen oder einige vor den andern keine Gemein-Güter
haben, welche sie
verpachten oder
verkauffen, und hierdurch die
nöthige
Gemein-Ausgaben bestreiten, oder
Schulden bezahlen können, so wird ihnen
zuweilen von ihren
Obern zugelassen, einen
gewissen Zoll oder
Steuer
auszuschlagen, wie denn fast insgemein und bey den mehresten
Municpal--Städten
gebräuchlich ist, daß gemeiner
Stadt ein Weg- oder Pflaster-Zoll, denn eine
Stadt Steuer zu erheben zugelassen, das Quantum aber von der
Herrschafft determiniret, zuweilen auch ein gewisses
Priuilegium
darüber ertheilet wird. |
Lossae de Jur. … |
|
Und zwar was die
Steuern betrift, die zu Zahlung einer Gemein-Schuld
ausgeschlagen werden, ist in
jure versehen, daß solche die Gemeine mit
ihren Vorstehern, auch ohne der
Ober-Herrschafft Vorwissen, wo nicht ein anders
hergebracht, oder die Steuer von der Gemeine aus einer willkührlichen
Ursache,
oder einer solchen, die den
Nutzen und
Noth des gantzen
Vaterlandes antrifft,
imponirt würde, ihren Gemein-Genossen auflegen können. |
L. 1. … |
|
Gleichwie aber, wie gemeldet, dergleichen Collectirung zu
Abtragung der Schulden, nur in diesem Fall zugelassen, da keine Gemein-Güter
vorhanden, und die
Universitas keine Gemein-Cassam hat, denn
diese wäre sonst vor allen
Dingen zu executiren, und so wohl die
beweglich- als unbewegliche Gemein-Güter anzugreiffen, ehe man an die eintzelne
Gemein-Leute kommet; also und wo dergleichen
ermangeln, kan auch der Gemeine
von ihren Obern auferleget werden, zu Zahlung der Schuld, weil eintzelne
privat-Güter und deren
Personen davor allein zu hafften nicht gehalten
seyn, eine Collectam auszufinden, und zu repartiren. |
L. fin
C. … |
|
Doch ist bey solcher
Steuer-Imposition nöthig, daß alle aus der
Gemeine convocirt werden, weil es das Interesse und
Praejudiz gesamter Gemein-Leute angehet, so daß auch der Consens
des größten Theils nicht genug ist, wobey eine juste Gleichheit in acht zu
nehmen, und wo ein und der andere daran
zweiffelt, ihme das Catastrum
und Anlags-Buch vorzulegen, ihnen auch die
Zeit, binnen welcher solche
Steuer
bezahlt werden
soll, zu determiniren ist. |
|
|
{Sp. 784} |
|
|
|
L. ult. ... |
Verjährung |
Unter die modos, wodurch gemeinschafftl.
Güter verlohren können
werden,
zählet sich auch die Praescriptio oder Verjährung. Und zwar kan
eine Gemeine nicht minder als ein Privatus eines andern
Sachen
praescribiren, wann die hiezu nöthige Requisita vorhanden. Weil
aber bona fides bey einer
gantzen Gemeine schwehr zu
beweisen fällt,
und wo nur einer oder zwey eine Scienz hätten, daß die von der Gemeine
possidirte Sache einem anderen zustehe, die possessio vitiös
würde; dahero requiriren die
Dd. einen Hundertjährigen
Verlauff, binnen welchen alle Gemeins-Leute praesumtive
absterben und
alsdann könnte erst die Praescriptio angefangen werden. |
L. 2. de adq. poss. |
|
Was aber die Praescriptionem passivam betrifft,
wollen zwar einige
davor halten, es könnten solche Gemein-Güter gar nicht praescribirt
werden, weil sie auch nicht alienirt werden sollen. Allein das
Contrarium ist in
jure klar versehen. |
vid.
L. ult. C. … |
|
Wie viel
Zeit aber hiezu requiriret werde? ist gleichfalls
zweiffelhafft. Die sich auf
L. ult.
C. de SS. Eccl. fundiren wollen,
daß in den Stadt-Gütern, und zwar in 4. Fällen, wenn nemlich selbige durch
Erbschafft, durch Vermächtniß, durch Geschenck oder durch
Kauff an die
Stadt
gekommen, eine hundertjährige Possession
nöthig sey, im anderen aber
sey eine Possessio von 30. oder 40.
Jahre genug, welchen Lehr-Satz
anderer auch auf
Flecken,
Dörffer und andere Gemeinen extendiren. |
Roll â Vall. 1. Cons.
… |
Prozessrecht |
Was aber ferner die
gerichtlichen
Sachen, worinn die Universität impliciret
werden kan, anlanget so geschicht solches entweder, daß sie klaget, oder
verklagt wird. Ist jenes, so muß sie dem foro rei folgen, und ihre
action vor dessen
ordentlichen
Obrigkeit
anbringen. Ist aber dieses, so muß sie gleichfals vor ihrer
eigenen
Herrschafft stehen. Hätte aber ein
Herr selbst
mit seiner Gemeine
v.g. ein
Fürst mit seiner
municipal-Stadt
zu thun, so muß die Sache beym
Cammer-Gericht
oder R. Hoffrath, wo nicht ein anders durch
alte Gewohnheit oder
Privilegium adquiriret ist,
angebracht werden. |
Roding. Pan. … |
|
Hingegen und wo vice versa eine
municipal-Stadt oder
Gemeine mit ihrem
Fürsten zu
thun hätte, so thun sie wohl, wenn sie in der
erstern Instanz ihre
Noth vor dessen
Räthe vorbringen, wie denn in
dergleichen Fällen löbliche Fürsten und
Regenten von selbst geneigt seyn, ihren
Unterthanen zu helffen, und dennoch in solchen Fällen gewisse ihrer
Pflicht
erlassene Räthe niederzusetzen pflegen, welche die
Sache unpartheyisch
untersuchen, und nach Befindung entscheiden. |
Gail. d. I. n. 19. |
|
Den Process selbst betreffend, wo nicht solche Sachen zur Klage kommen,
welche einen summarisches Verfahren zulassen, v.g. Fiscal,
Ze- |
|
|
{Sp. 785|S. 406} |
|
|
hend,
Zinß,
Ehe-Sachen, etc. wird mit den Gemeinen nicht anders als mit
Privat-Personen, nach dem ordentlichen Lauf
Rechtens,
verfahren, |
davon weitläufftiger zu sehen. Richt. d. diss. … |
|
Woraus nur im Compendio dieses notire, daß die
Citation wider eine Gemeine an dem
Ort, wo sie sich zu versammlen pfleget,
insinuiret, oder an die
Rathhauß-Thür genagelt, oder wo die Gemeine
ihre ordentliche
Administratores hat, dieselbe citiret, und
ihnen die Citatio eingehändiget wird. |
Ord. Camm. p. 1. tit.
38. §. zum vierten 10. et 13. |
|
Erscheinet nun die Gemeine, so muß es durch einen Syndicum
geschehen. Beym
Beweiß führen, wollen die Dd. die Gemein-Genossen zur
Zeugschafft admittiren, wann es eine
Sache ist, welche die Gemeine als
eine universitatem v.g. in
Gräntz-Scheidungen, etc. nicht aber als
singulos angehet, v.g. im Gemein-Holtz, Gemeinheits-Sachen, wann
ihnen durch das
Homagium, womit sie der
Herrschafft oder Gemeine
zugethan, abgenommen, und sie schwören, daß sie bey ihrer Deposition
keinen
Nutzen zu
hoffen haben. |
Men. A.I.Q. … |
|
Wann aber mit der letztern Gattung auch andere Vollglaubige concurriren,
oder nebenst diesen Zeugen auch documenta producirt werden, oder das
factum wäre so beschaffen, daß es von niemand könne attestiret
werden, als von Gemeins-Leuten, so sind sie gleichfalls zu mehrerm
Beweiß zu
admittiren. |
- Surdus. Cons. …
- arg.
L. consensu. ...
|
|
Wann auch die Universitas durch eine sentenz oder anders
schädliches factum laedirt worden, wollen die Dd. daß sie die
Jura minorum geniesse, und also restitutionem in integrum
binnen 4. Jahren
begehren
könne, |
davon weitläufftig zu lesen
Lossae d.J. … vid.
- L. Respublica ...
- L. Rempublicam. ...
|
Strafrecht |
Wegen der
Criminal-Sachen ist noch zu mercken, daß gleich wie wider
eine Gemeine könne gesündiget werden, v.g. durch Schmähung und
Jnjurirung derselben, oder ihrer
Vorsteher, oder auch eintzelner
Gemein-Genossen, wann es nur intuitu universitatis geschicht. |
- L. 1. …
- P. Frider.
Mind. Lib. I. …
|
|
Und können über eine der Gemeine angethane Injurie nicht allein die
injurirte, sondern auch deren successores agiren, weil es der
gantzen Universität, als einem unaussterblichen gantzen
corpori
angethan worden, |
Carpz. 2. … |
|
Also kann auch eine universitas wider andere delinquiren, |
per
L. metus. … |
|
Welches aber viel Dd. mit dem Bartolo mit
Unterscheid
wollen
verstanden haben: Nemlich, |
|
|
- entweder ist die
Frage von einem Delicto,
welches durch Unterlassung oder
{Sp. 786}
omittendo begangen wird, v.g. wann die Universitas
etwas
unterlässet, welches sie hätte thun
sollen, wenn es auch schon durch ihrer
Vorsteher negligenz geschehe, so begehet sie verè ac propriè
ein Dilictum.
|
L. jubemus. … |
|
- oder es ist die Frage von einem Verbrechen, welches committendo
begangen wird, wobey wiederum theils von niemand anders als einer Universität
oder Gemeine v.g.
Statuta
zu machen,
Steuern aufzulegen,
Iurisdiction
zu exerciren, etc. dann dergleichen kann ein
Privatus thun, theils aber auch von Privatis können begangen
werden, v.g. einen Todtschlag begehen,
Gewalt zugebrauchen,
Furcht
einzujagen, etc. dergleichen Delicta letztern
Art kann eine Gemeine propriè nicht begehen, weil dergleichen Verbrechen eine wahrhaffte
Person
requiriren, eine Universitas aber ist keine wahrhaffte,
sondern nur eine fingirte Person, gleichwohl kann improprie
von ihr
gesagt werden, daß sie
delinquire durch ihre Vorstehere und
Administratores der Gemeine, oder wem dergleichen
factum
aufgetragen worden.
|
- Bart. in L. …
- Myns. 4. obs. 78.
|
|
Daß aber von einer Gemeine könne
gesaget werden ein Delictum
committendo, ein anders ist omittendo, vid. Lossae.
p. 5. … begangen zu haben, ist nicht genug, daß es ihre Vorsteher
ausgeübet, auch nicht, daß der meiste Theil darein consentiret, sondern
es muß die gantze Gemeine convociret, darüber deliberirt und
geschlossen seyn; ausser dem ist nicht so wohl die
Commun, als die
einzelne einwilligende
Personen des Verbrechens schuldig, welches die Dd.
dahin extendiren, daß wann auch nur noch ein einiger von der Gemeine zu
wider gewesen wäre, dannoch von der gantzen Gemeine nicht könne
gesagt werden,
daß selbige gesündiget habe. |
- Hahn. ad Wes. …
- Bes. 2. …
|
|
Noch weniger aber befindet sich die gantze Gemeine
graviret, wann
von ihren
Bedienten und Vorstehern, wann sie auch schon eine freye
Macht zu
administriren hätten, ein Delictum verübet wird, weil auch vom
mandato generali nicht zu
glauben ist, daß dadurch freye Macht zu sündigen
gegeben sey. |
arg. l. 15. … |
|
Es hätte dann die Gemeine ihrer Vorsteher Verbrechen verwehren und hintern
können, mithin durch dessen Permittirung sich mit wissend und
theilhafftig gemachet, |
Crav. C. 595. n.
2. |
|
wie dann auch, wo sie die Vebrecher aus der Gemeine, es seyn Vorsteher oder
privat-Personen, darunter dultet, und sie nicht nach Gebühr abstraffet,
sie eo ipso das delictum tacite ratihabiret, und so wohl als
der Verbrecher in dolo
constituiret wird, wann schon diese eintzelne
kein
Mandat von der Gemeine vor sich haben, mithin sich der
Straffe
unterwürffig machet. |
L. 152. … |
|
und ist |
|
|
{Sp. 787|S. 407} |
|
|
in diesem Fall eben nicht nöthig, daß das gesammte
Volck
nach Gewohnheit
convociret, und über das factum deliberiret werde, weil solche
Deliberirung nur in delictis momentaneis, welche gleich ausgemacht
seynd, v.g. im Todtschlag, Brand, etc. nicht aber in denjenigen statt
hat, welche eine
Zeit erfordern, als da sind Rebellionen, Turbationes
eines andern
Rechts, Befehdungen, etc. sintehmahlen wo die Gemeine solchen
Lastern nachsiehet, ist sie indistinctè ohne Observirung
obiger Solennien
zur
Straffe
verbunden. |
Gail d. l. … |
|
Was aber die
Bestraffung der Gemeine anlanget, ist solche nicht einerley,
und geschicht entweder im
Geld, oder auf schärffere Art. Ersterm Falls, pflegt
die Straffe erstens von denen bonis communibus genommen, in deren
Ermangelung aber eine
Steuer unter die Gemeine ausgeschlagen zu werden, und zwar
nur auf diejenigen, welche gesündiget, oder darein gewilliget, oder solches
genehm gehalten, nicht aber denen Unschuldigen, und welche expresse
widersprochen haben. |
Gomez. var. … |
|
Wäre auch sonst auf das Delictum, wann es auch schon das
crimen
laesae majestatis ist, eine
Leibes- und Todes-Straffe zu imponiren,
so wird doch dergleichen nicht leicht über eine gantze Gemeine, da so viel
unschuldige
Weiber und
Kinder enthalten, verhänget, sondern man pfleget die
Rädelsführer oder Vorstehere
exemplariter am
Leib zu straffen, andere
zu verweisen, der Gemeine ihre
Privilegia zu nehmen,
Städten die Mauren
niederzureissen, selbige in geist- und
weltlichen
Bann zuthun, theils von der
unruhigen Gemeine anderst hin zu religiren, etc. |
Gomez. var. … |
|
Wie wohl heut zu Tage die Excommunication wider gantze Gemeinen
verboten ist. |
C. Romana. 5. … |
|
Dergleichen ist auch von der
Reichs-Acht zu
sagen, daß solche nicht leicht
auf gantze Gemeinen zu extendiren, sondern, wie insgemein geschicht,
die Straffe in eine Geld-Buß verwandelt wird, welches der
Praxi gemäß. |
- O. Cam. de an. 1542. §.
würde sich aber jemand. 102.
- Gail.
d.l.n. 17.
- Myns. 2. O. 30.
|
|
Würde auch eine Universität in bannum Imperii declariret, so fallen
deren
Jura und
Güter dem Executori der Reichs-Acht zu, welches
insgemein die Craiß-Obersten seyn, der sie so lange brauchen kan, bis der
Ächter von der Acht befreyet ist, und er die Executions-Kosten
recuperiret hat. |
Ord. Cam. p. 3. … |
|
Gleich wie aber eine
Commun durch ihr Verbrechen ietztgemeldter
massen ihre
Jura und
Privilegia
verliehren kan, als wo selbige
durch
Unglücks-Fall, als Erdbeben, feindliche Verheerung, Verschwemmung, etc.
gantz zerstöret und zerstreuet würde, so
verlieret dieselbe deren keines,
sondern wo der Uberrest der Gemeine nebenst andern den
Ort, es sey eine
Stadt,
Flecken, oder
Dorff wieder aufbauet, so revivisciren so- |
|
|
{Sp. 788} |
|
|
dann die gleichsam ohne
Leben gewesene Jura und Privilegia |
|
Mehrheitsbeschlüsse |
Weil in dieser
Materie der Gemeinen und Gemein-Sachen etliche mahl der
meisten Stimmen, und daß solchen nach, oder nicht nach zugehen sey, gedacht
worden, so wird nicht undienlich seyn, hievon einige wenige Erleuterung was
vota majora heissen, u. wann oder wie sie zu regardiren seyn,
beyzusetzen. Wobey in acht zu nehmen, daß die Majora, oder meisten
Stimmen, auf dreyerley Art können consideriret werden. |
|
|
1.) Respectu partis dignioris, oder in Ansehung
derer aus der Gemeine, oder einem
Collegio, welche die
würdigsten seyn.
Diese Würdigkeit aber fliesset nicht aus der
Geburth und
Adel, sondern aus der
Ehren- und
Amts-Stelle, welche man aus seiner Scienz,
Erfahrung,
Alter,
Klugheit und guten
Verstand erworben hat, oder auch nur aus den
Tugenden,
worinne in einem Collegio einer vor den andern praevalirt. |
Farin. de testib. … |
|
Allein weil weder das
Jus Civile, noch auch die
Reichs-Constitutiones und
Praxis der
Reichs-Täge diesen
Vorzug
der Dignität in votando observiret, massen auch sonst keine
Verständniß und Einigkeit unter denen Votanten seyn könnte, weil sich
sonderbare Consideration gemacht. |
|
|
2.) Werden mehrere Stimmen genannt, welche saniora,
und mit mehrer Klugheit, wichtigen
Vernunffts-Gründen, und rechtlicher
Ausführung versehen seyn. Wobey sich dann zutragen kann, daß zuweilen
saniora vota denen Dignioribus, ob sie schon sonst eine grosse
Praesumtion wegen ihrer adquirirten
Dignität vor sich
haben, vorgezogen werden, weil doch nicht alle
Köpffe einerley
Verstand und
Wissenschafft haben, und zuweilen in einer gewissen
Sache ein sonst wenig
geschickter einem Klügern im votiren vorgehen kann. Und diese
Saniora werden nicht so wohl in
weltlichen Händeln als nach Disposition
des
Canonischen Rechts in
geistlichen Sachen observiret. |
Felin. in c. 6. … |
|
3.) Werden mehrere Stimmen genannt, welche abstractivè
von der Votanten
Dignität oder
Verstand, bloß den meisten
Numerum machen, worauf fast in allen
Collegiis heut zu
Tage
gesehen wird, und zwar nicht
unbillig, weil es der
gemeine Nutz einer
Universität oder Collegii erfordert, als welches seinen
Entzweck nimmer
glücklich erlangen könnte, wann bey dissidirenden Votis nicht
auf den Numerum gesehen werden
soll; theils auch weil es vergebens
wäre, eine gewisse
Zahl der Gemein-Vorsteher,
Raths-Herren oder
Räthe denen
Gemeinen oder Collegiis zu determiniren, wo die meisten nur
pro forma da sitzen, und ihre Stimmen nicht die Majora mit
machen sollen. |
L. 3. … |
|
Jedoch leidet diese Lehre ihre Exceptiones. |
|
|
1.) wann die
Sache, wovon in Collegiis, oder von
Gemei- |
|
|
{Sp. 789|S. 408} |
|
|
nen gehandelt wird, nicht die Gemeine als Gemeine in
universum, sondern als singulos angehet, dann in diesem Fall
gehöret aller Consens zu einem Concluso, weil sie alle ihr
Interesse praetendiren. |
L. 29. …
|
|
2.) So offt desjenigen Consens
nöthig, und dahero
derselbe zu
citiren ist, der dem Actui contradiciren kann, so
offt können die meisten Stimmen denen wenigern Abwesenden nichts vergeben. |
Klock. de contrib. …
|
|
3.) Wann actus voluntarii vorfallen, das ist solche,
welche nicht zur
Nothdurfft oder nöthigen Unterhalt einer
Sache requiriret
werden, v.g. wann zum Pracht, zur Verehrungen, zur
Verbesserung einer
Gemein-Sache, Kosten aufzuwenden, oder
Anlagen deßwegen gemacht werden, ist der
Consensus majoris partis nicht genug, sondern eines einigen
Contradiction ist hierbey gültig. |
Joh. Bapt. Costa. de fact.
…
|
|
4.) Wann die meisten von der Gemeine etwas wider deren
Statuta oder
Priuilegia beschliessen wolten, denn weil hiedurch
der gantzen Gemeine ein ewigwährendes Praejudiz zuwüchse, so ist der
meisten Consens nicht nöthig. |
- L. fin. vers. …
- Tut. Surd. 1. …
|
|
5.) Wann die
Sache, wovon die meisten von der Commun
deliberiren und votiren, nicht zu ihrer Cognition,
Macht
und Jurisdiction gehöret. |
Dyn. et Beck. ad cap. …
|
|
6.) Wann ein Actus praejudicialis vorgehet, wodurch
der Gegentheil laedirt werden kan, sollen
billig alle, die ein
Interesse daran haben,
citirt werden. |
L. 47. …
|
Protestantische Vorbehalte |
Sonst haben auch die
protestirende Stände in
Comitiis remonstriret,
in was
Sachen die Majora nicht könnten statt finden, und zwar |
|
|
7.) In Religions- und
Gewissens-Sachen, daß der mindere
Theil
glauben und approbiren soll, was der grössere Theil sich pro
articulis fidei
erwählet. |
|
|
8.) In
Contributions-Sachen, weil kein Theil dem
andern sein
Geld aus dem Sack votiren kan. Bey welcher
Materie doch,
und daß bey
Steuer-Anlagen die Majora zu consideriren seynd,
weitläufftig aus führet Klock. de contrib. … |
|
|
9.) In
Cammer-Gerichts-Sachen, weil demselben sein starcker
Lauff gelassen werden soll, welcher weder durch Majora noch sonst zu
inhibiren, zu restringiren oder zu limitiren. |
|
|
10.) In
Freyheiten,
Privilegien und Immunitäten,
welche sonst einigen
Ständen per majora gar leicht könnten genommen
werden. |
|
|
11.) Im
Religion-Frieden, samt dessen Zu- und Angehörungen. |
|
|
12.) Im profan-Frieden und andern
Sachen des
gemeinen Vater-Lands Ruhe und Frieden betreffend. |
|
|
13.) In denenjenigen Sachen, worüber die
R. Cathol. mit den
Evangel. streiten. |
|
|
14.) In Sachen so wider die
Billigkeit
und wider die
Regel
quod quisque Juris in alium lauffen. |
|
|
15.) In
Austrägen, weil sonst
Stände des Reichs leichtl.
darum gebracht werden könn- |
|
|
{Sp. 790} |
|
|
ten. |
|
|
16.) In Fällen, so die Exsecutions-Ordnung,
Reichs-Constitutiones,
Gölden-Bull, und dergleichen anlanget. |
|
|
17.) In Erbeinigungen, Verträgen, Compactaten oder
dergleichen, haben die Majora auch nicht statt, lassen sich auch
per majora nicht ändern oder glossiren, etc. |
Limnaeus Jus. Publ. …
|
|
|
|