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Quellenangaben |
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Gemeine,
Lat.
Vniversitas, ist eine
Societät oder
Anzahl
verschiedener vereinigten
Personen, welche zum
gemeinen Nutzen
gemeinschafftliche
Gesetze brauchen. |
- L. 1. §. 1.
quod cujusque uniu.
-
Struu. Ex. 7. th. 41.
- Laut. d.l.
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Klassen |
Es machen aber die
Dd. 4.
Classes der Gemeinen, |
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- Richt. diss. de uniuers. c.
1. th. 3.
- Lossae de Jure uniu. p.
1. c. 2. n. 1. seqq.
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Vorsteher |
Weil aber dergleichen Gemeinen, wo sie besonders zahlreich sind, sich nicht
selbst
regieren oder gemeinschafftliche
Geschäffte in
corpore allezeit
verrichten können, so sind dahero
gewisse Gemein-Vorsteher und
Administratores
nöthig, welche bey denen Römern Decuriones genannt
worden, denen heut zu
Tage die Beysitzer und
Raths-Herrn, und in denen
Dörffern
die Schultheissen und Gerichts-Schöpffen können aequipariret werden. |
- Loss. de uiu. l. 1. c.
3. n. 12. seqq.
- Roll â Vall. 1. Cons. 90.
n. 2.
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Wahl |
Es werden aber solche
Administratores und
Officianten
denen
Gesetzen,
Statuten und
Gebräuchen iedes
Orts, entweder von allen
und ieden aus der Gemeine, oder von denen, welchen das
Wahl-Recht und
Macht,
dergleichen Leute zu
constituiren, zukommet,
erwählet. |
- L. pen.
C. de J.F.
- lib. 10. L. item. 6. §.
1. in fin. quod cuj. uniu. nom.
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Güterverwalter |
Weil aber diese Administration entweder die
Verwaltung der gemeinen
Güter, oder der Justiz betrifft, so gehören auch zu beyden besondere
Administratores. Was jene betrifft, weil ihnen zuweilen ein ziemlich
grosses
Vermögen anvertrauet wird, so
müssen sie auch eine genugsame
Versicherung insgemein durch Bürgen, an theils
Orten aber auch eine Real
Caution, durch Vorstreckung einer gewissen
Geld-Summa, die
entweder gar nicht, oder nur zur Helffte inzwischen und bis zu seinem
Tod
verzinset, wo er aber oder seine Erben in der Rechnung nicht bestehen, der
Regress an das
Capital genommen wird, stellen, wie dann ferner die
Communität das Jus tacitae hypothecae über alles sein Vermögen
hat, nicht nur von Zeit
der üblen
Administration, sondern so bald er
sich derselben unterzogen. |
- L. fin. C. quo. ord. quisque conu. deb.
- L. n. C. in quib.
caus. pign. tac. contr.
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{Sp. 773|S. 400} |
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Struu. Ex. 26. th.
15. |
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Es müssen aber solche Vorsteher nicht nur de dolo, sondern auch
de lata et levi culpa nicht aber de levissima cauiren, und können
nicht nur ihrer, sondern auch ihrer Collegen Fehler wegen, wann der Belangte
nicht soluendo ist, conuenirt werden. |
- L. 2. §. 8. L. 5.
de adm. rer. ad Ciuit. pert.
- Struu. Ex. …
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Hat sich aber ein
Administrator in seinem
Haushalten als
einen
guten
Haus-Vater aufgeführet, und nach des
Ortes
oder Landes-Gebrauch und
Gewohnheit
administriret,
so ist er vom Betrug, grober und mittlern
Schuld
frey, was auch solcher
Beamten Bürgen betrifft, sind solche nur in
Sachen, welche die
Administration des
gemeinen Wesens anlangen,
obligiret, nicht aber was zur
Straffe, wegen begangenen Betrugs u. Schuld
irrogiret wird, wie sie dann auch nicht vor die Zinsen, sondern nur das
Capital stehen, noch vor Executirung des Capitals
belanget werden können. |
L. un. C. … |
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Damit aber desto eher am
Tag komme, ob einer wohl oder übel
administriret
habe, so
soll man ihn zur
bestimmten Zeit zur Rechnungs-Ablegung anhalten, die
er auch, wie es sich gehöret, pflichtmäßig einrichten soll. |
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Hat er nun seine Rechnung abgelegt, so laß er sich auch darüber quittiren,
damit er sicher sey, sintemahlen, wo dieses einmahl geschehen, wird nicht leicht
eine Rechnung wieder durch examiniret, und calculiret,
besonders unterm Vorwand eines blossen
Irrthums, wo nicht nach der
Zeit am Tag
kommet, daß sich die
Sache anders verhalte, und daß ein Irrthum in calculo
vorgegangen, welches derjenige zu
probiren hat, der den Irrthum
vorschützet, massen sodann, und wo dieses geschehen, solche Rechnungen wider den
Administratoren binnen 20. wider dessen Erben aber binnen 10.
Jahren
wieder hervor gesucht werden können, besonders wo man einen offenbahren, nicht
aber nur einen
vermuthlichen Betrug dabey in acht genommen. |
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Justizverwalter: Syndikus |
Was aber die
Administratores Justitiae betrifft, oder welche
agendo oder defendendo das
gemeine Wesen vertreten müssen, werden
solche in Jure Syndici genannt, weil die
gantze Gemeine selbst hierzu
nicht gelangen, und dahero auch wider
Willen
angehalten werden kan, sich eine
gewisse Person zu
erwählen, mit der man in ihrem
Namen könne zu
thun haben. |
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Es sind aber solche Syndici zuläßig; Wer in Priuat-Sachen
nicht kann ein Procurator seyn, der kann auch in Causa
Uniuersitatis keinen Syndicum abgeben. |
-
auth. res …
- Rosb. proc. Ciu. …
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Wenn unter der Gemeine keine hierzu
geschickte
Person zu bekommen ist, so
kan auch ein Fremder zum Syndico erkieset werden, ja es kan auch, damit
das
gemeine Wesen nicht unvertheidiget bleibet, ein ieder, der Cautionem de
rato offeriret, zugelassen werden. |
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Einen Syndicum
constituiret derjenige, nach eines ieden
Orts
Gewohnheit, der solche
Sachen
zu besorgen, es sey nun die gantze Gemeine, oder die
Vorstehere des
gemeinen Wesens, da denn iedesmahl der gröste
Theil die
Wahl
machet, weil die Constitutio Syndici die Communität als
Uni- |
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{Sp. 774} |
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versos, nicht aber als Singulos angehet, mithin auch eines
ieden priuati Approbation nicht
nöthig hat. Doch müssen alle
Personen
von der Gemeine, wenn diese den Syndicum constituiret, convociret
werden. |
L. 3. … |
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Zur Constituirung eines Syndici ist der Consensus
Superioris nicht nöthig; denn was
Jure communi erlaubet ist, darzu
brauchet man keinen specialen Consens: Nun ist aber der
Gemeine erlaubet, einen Syndicum zu wählen, dahero brauchet es keines
obern Consens |
L. un.
C. de Thesaur. … |
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Dem constituirten Syndico ist nachgehends eine Vollmacht
zu geben, in fast eben denen Formalien, wie einem andern
Procuratori gegeben wird, bloß daß an statt des
Namens Erben, Nachfolgere
oder Successores genannt werden; ist auch nicht nöthig, daß alle aus
der
Universität ihre
Namen beysetzen, sondern es ist genug, wo ein Nomen
Collectiuum v.g. eines
Capituls, Communität etc. nicht aber wir
Capitulares dieser Kirche, wir
Burgern dieser
Stadt, es wäre denn ein
Wort
darzugesetzet, welches ein gantzes
Corpus an Tag gäbe. v.g.
Wir gesammte Bürger. |
Rodung. Pan. Cam. L. 3. … |
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Es wird auch nicht aller Gemeins-Leute
Pettschaffte oder Signetten
reqviriret, sondern es ist genug, wann das Gemein-Siegel vorgedruckt
wird; oder man kan auch von einem Notario im Beyseyn der gantzen
Gemeine ein
Instrument über das Syndicatum machen lassen, ohne
daß es von der Gemeine unterschrieben und besiegelt werde. |
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gemeine Sachen und Güter |
Was die gemeine Sachen und
Güter anbetrifft, welche der
Universität als
einer Gemeine, und allen von derselben als einem
corpori und
Personae misticae zukommen sind solche zweyerley, |
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theils dienen der gesammten
Commun, und sind so wohl der Proprietät als
Gebrauch
nach im Patrimonio der Universität, nicht aber eines ieden
insonderheit, und gehören die
Einkünfften dem Fisco oder zur gemeinen
Cassa. Dahin gehören |
L. 6. … |
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- gemeine Güter,
- gemeine Schäfferey,
- gemein
- Brauhaus,
- Wirthschafft,
- Bergwercke,
- Lichtmeß oder Battsteuer,
- Pflaster-Zoll,
- Umgeld,
- Aufschlag
- und dergleichen, davon die Nutzung dem
gemeinen Wesen zum Besten
kommet:
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Tit. Cod. … |
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Theils gehören nur der Proprietät und
Eigenthum nach der
Universität, aber des Genusses wegen nehmen alle Gemein-Personen davon ihren
Antheil, so daß, wann sie an deren Genuß verhindert werden
wollen, sie wider den
Hinderer actionem injuriarum anstellen können. Und zu solchen
Gemein-Sachen gehören |
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- der Marckt-Platz,
[1]
- das
Rathhaus,
- Strassen und Gassen,
- Kirchen,
- Spitäler und andere denen
Armen und elenden Personen zum Besten
gewiedmete
Häuser,
- Stadt-Mauren,
- Stadt-Brunnen,
- Wasser-Gänge,
- Gemein-Gut,
- Gemein-Holtz etc.
- und dergleichen Sachen, welche zu eines ieden besondern
Nutzen
destiniret seynd.
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L. 2. … |
[1] |
HIS-Data: korrigiert aus: Marck-Platz |
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Doch kann die Commun durch ein
Statutum, oder gemein Verbot diesen
letztern
Sachen eine gewisse Maas u. Zeit, wann und wie weit man deren
gebrauchen soll, vorschreiben, und muß bey dem Genuß eine Moderation adhibiret,
und sich aller Aemulation enthalten, auch der |
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{Sp. 775|S. 401} |
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usus weiter nicht extendiret werden, als die
Beschaffenheit einer ieden
Person und
Vermögens, auch wie viel er sonst dem
Publico nutzet an Hand giebt. |
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E.G. ein liederlicher
Bürger und
Taglöhner braucht nicht so viel
Gemein-Holtz, als ein einträglicher mit einem weitläufftigen
Haushalten
versehener
Burger, etc. Ja was diese Gemein-Sachen anlanget, kann sich gar
keiner etwas besonders daran anmassen, mithin kan niemand
eigenes Gefallens auf
Gemein-Platz
bauen, Löcher und Fenster durch die Stadt-Mauren brechen, Bäue
drauf setzen oder Balcken drauf legen oder einspitzen, oder in genere
den
Gemein-Nutzen auf einerley Weise hintern und schmälern. |
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Hingegen stehet einem ieden aus der Gemeinde
frey, dergleichen von einem
Gemein-Glied eigenmächtig vorgenommenen facto zu contradiciren,
ein novum opus zu denunciren, und dem Bau zu widersprechen. |
L. 1. … |
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Was aber die erstern Gemein-Sachen betrifft, welche pleno jure zum
Patrimonio und Eigen-Herrschafft der Communion gehören, kann
eben kein ieder Privatus darinne etwas
Bauen, doch auch nichts
verbieten, sondern es muß von denjenigen geschehen, welche solchen Gemein-Sachen
vorgesetzet seyn, wer auch davon etwas entwendet, wird eines Criminis
peculatus
schuldig. |
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Rechtsnachfolge |
Ob aber schon über diesen Gemein-Gütern, wie gemeldet, die einzelne
Personen
kein Eigenthum oder
Dominium sich anmassen können, jedannoch, wenn ein
Casus dabilis wäre, daß die
gantze Gemeinde bis auf einem ausstürbe, so
könnte dieser letzte über solche Gemein-Güter nach belieben disponiren,
selbige vermachen, oder andershin verwenden, wenn nur solche Güter
vornehmlich
wegen der Gemeinde und iedem insonderheit zu dessen
Nutzen und Besten
beygeschaffet werden; ein anderes ist es, wo sie wegen eines gemeinschafftlichen
Amtes oder Arbeit vor dem gantzen
corpore, oder unter andere
auszutheilen, zur
commun gekommen, massen sodann noch dissolvirten
corpore solche
Güter dem
Obern zufallen. |
- L. 10.
de ann. leg.
- Hahn
ad Wes. tit. quod cujusque unio.
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Erbschaft |
Es kan aber eine
Universitas so wohl ex testamento als
ab intestato succediren: Ja wo kein Erbe sonst vorhanden, so schliesset
eine Commun den fiscum
ratione successionis aus. |
L. 3. … |
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Welches aber heut zu
Tage schwehrlich mehr in
usu ist, sondern es
werden dergleichen
Güter pro bonis vacantibus
tractiret. |
- L. 1. …
- Perez. n.
2.
- Pereg. de J. Fisc. …
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per testamentum aber und anderer gültigen
letzten Will- |
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{Sp. 776} |
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lens-Arten, kann noch heut zu Tage, so wohl eine gantze Gemeinde, als ein
gewisser
Theil derselben succediren, es werde nun die gantze
Erbschafft, oder nur ein Theil, oder auch ein legatum vermacht, doch
so, daß was einem gantzen
corpori, oder einem determinirten
Theil, oder denen
Bürgern und
Einwohnern in genere,
oder den Gemein-Vorstehern intuitu der Gemeinde, vermacht ist, der Gemeinde
zugehöre. |
L. 32. … |
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