Titel: |
Contrabande-Waaren |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
6 Sp. 1135 |
Jahr: |
1734 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 6 S. 585 |
Vorheriger Artikel: |
Contra-Ancincum |
Folgender Artikel: |
Contrabanditen |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
Anmerkung |
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Contrabande-Waaren,
Marchandises de
contrabande, sind solche Waaren, welche in
einem Lande aus- oder einzuführen verboten,
entweder weil sie das Land selber in Quantitaet
hat, und also fremde Zufuhr nicht leiden will, damit
die Einwohner nicht mit ihren Waaren und
Manufacturen sitzen blieben, und Fremde
hingegen das
Geld dafür aus dem Lande ziehen;
oder weil ein solches Land von
Natur kaum selbst
so viel hat, als zu seiner Einwohner Hülle und
Fülle nöthig ist; oder damit nicht die Feinde,
besonders in
Kriegs-Zeiten, durch deren Zufuhr
gestärcket werden. |
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Also ist in Schweden die Ausfuhr des
Getraydes, derer Bock-Felle, weil die Soldaten
solche zur Kleidung selbst nöthig haben, des
Hanffes[1], Theeres, Mast-Bäume, eichener
Plancken, eiserner Stücken und dergleichen
Geräthschaft vielfältig verboten worden, damit
nicht des Königs Flotte oder Magazins selbst
Gebrech leiden, auch etwan andere, und
sonderlich des
Reichs Feinde dadurch möchten
gestärcket werden. |
[1] |
HIS-Data: korrigiert aus: Hauffes |
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Hiervon kömmet nun, daß in den meisten
Friedens- und
Commercien-Tractaten besondere
Articul, welche die für contraband erklärte Waaren
specificiren, zu finden sind; in wie weit aber
solches neutrale Potentaten oder Republiquen
verbinden, oder ihrer
Unterthanen
Handlung nach
feindlichen
Orte
limitiren könne, solches ist in so
weit unausgemachten
Rechtens, als der
mächtigere den Schwächern wider seinen
Willen
offt darzu zwinget, dieser hingegen die
Freyheit
derer Commerciorum, seine Neutralitaet, die allen
zum Gebrauch offenstehende See, eine
Beypflichtung des allgemeinen
Völcker-Rechts,
und dergleichen mehr angeführet, wiewohl alles
vergebens, wenn er nicht die
Kräffte, sich dabey
zu mainteniren, in Händen hat. |
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