HIS-Data
Home | Suche
Zedler: Contrabande-Waaren HIS-Data
5028-6-1135-6
Titel: Contrabande-Waaren
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 6 Sp. 1135
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 6 S. 585
Vorheriger Artikel: Contra-Ancincum
Folgender Artikel: Contrabanditen
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text Anmerkung
  Contrabande-Waaren, Marchandises de contrabande, sind solche Waaren, welche in einem Lande aus- oder einzuführen verboten, entweder weil sie das Land selber in Quantitaet hat, und also fremde Zufuhr nicht leiden will, damit die Einwohner nicht mit ihren Waaren und Manufacturen sitzen blieben, und Fremde hingegen das Geld dafür aus dem Lande ziehen; oder weil ein solches Land von Natur kaum selbst so viel hat, als zu seiner Einwohner Hülle und Fülle nöthig ist; oder damit nicht die Feinde, besonders in Kriegs-Zeiten, durch deren Zufuhr gestärcket werden.  
  Also ist in Schweden die Ausfuhr des Getraydes, derer Bock-Felle, weil die Soldaten solche zur Kleidung selbst nöthig haben, des Hanffes[1], Theeres, Mast-Bäume, eichener Plancken, eiserner Stücken und dergleichen Geräthschaft vielfältig verboten worden, damit nicht des Königs Flotte oder Magazins selbst Gebrech leiden, auch etwan andere, und sonderlich des Reichs Feinde dadurch möchten gestärcket werden.
[1] HIS-Data: korrigiert aus: Hauffes
  Hiervon kömmet nun, daß in den meisten Friedens- und Commercien-Tractaten besondere Articul, welche die für contraband erklärte Waaren specificiren, zu finden sind; in wie weit aber solches neutrale Potentaten oder Republiquen verbinden, oder ihrer Unterthanen Handlung nach feindlichen Orte limitiren könne, solches ist in so weit unausgemachten Rechtens, als der mächtigere den Schwächern wider seinen Willen offt darzu zwinget, dieser hingegen die Freyheit derer Commerciorum, seine Neutralitaet, die allen zum Gebrauch offenstehende See, eine Beypflichtung des allgemeinen Völcker-Rechts, und dergleichen mehr angeführet, wiewohl alles vergebens, wenn er nicht die Kräffte, sich dabey zu mainteniren, in Händen hat.  
     

HIS-Data 5028-6-1135-6: Zedler: Contrabande-Waaren HIS-Data Home
Stand: 8. September 2011 © Hans-Walter Pries