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Allgemeine Encyclopädie HIS-Data
5139-1-03-242-3
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Werk Bearb. ⇧ 3. Theil
Artikel: Alterbestimmung
Textvorlage: Göttinger Digitalisierungszentrum
Siehe auch: HIS-Data Alter
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Alter, oder höheres Alter ⇨

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  Alterbestimmung, Alterbeurtheilung. Die kunstverständige Beurtheilung und Angabe des Lebensalters, in dem ein Individuum sich befindet, kann wegen verschiedener davon abhängiger Rechtsfragen von dem gerichtlichen Arzte verlangt werden. Diese genaue Bestimmung des Alters kann z. B. nothwendig werden bei vorzeitig gebornen Kindern, um über deren Lebensfähigkeit zu entscheiden; bei neugebornen ausgetragnen Kindern, wenn sie ausgesetzt gefunden werden, oder wenn, bei Untersuchungen über Kindermord, bestimmt werden soll: ob dem todtgefundenen Kinde das Prädicat eines neugebornen Kindes zukomme? (wovon die rechtliche Bestimmung abhängt, ob die von der Mutter vollzogne absichtliche Tödtung desselben als ein milder zu strafender Kindermord, oder als ein andrer Verwandtenmord bestraft werden müsse. (Vgl. Strafgesetzb. für das Königr. Baiern §. 159.); bei Erwachsenen, wenn zu entscheiden ist, ob dieselben zur Ausübung gewisser bürgerlicher Rechte oder zur Erfüllung bürgerlicher Verpflichtungen geeignet sind, welche von einem gewissen Alter abhängen; oder wenn die Fragen über die Möglichkeit des Beischlafes, der Schwängerung, Empfängniß und Geburt zweifelhaft sind; bei bejahrten Personen ebenfalls wieder, wenn die Fähigkeit zu den Geschlechtsverrichtungen Zweifel veranlaßt, wenn entschieden werden soll, ob dieselben gewisse Strafen erdulden können, oder, ob ein lange Abwesender noch am Leben seyn dürfte? —♦
  In solchen und manchen andern Fällen kann die gerichtsärztliche Bestimmung und Beurtheilung des Lebensalters nöthig werden, wiewol in manchen Fällen dieselbe dadurch entbehrlich geworden ist, daß, nach Vorschrift der Gesetze, der aus den Geburts- oder Taufscheinen zu führende Beweis über das Alter zureicht.
  Die Lehrer der gerichtlichen Medicin sind daher immer bemüht gewesen, Eintheilungen der Lebensalter aufzustellen, die besonders bei der Beurtheilung der genannten zweifelhaften Rechtsfälle benutzt werden könnten. — Wenn dieselben darin sehr von einander abweichen, und einige nur drei, andre dagegen acht verschiedene Perioden unterschieden wissen wollen, so rührt solches, nicht sowol von einer wesentlichen Verschiedenheit ihrer Ansichten, als vielmehr davon her, daß Einige nur die Hauptperioden als Lebensalter aufstellen, und die verschiedenen Abschnitte derselben als Unterabtheilungen betrachten, Andre hingegen auch die Letzten in die Zahl mit aufnehmen. Noch kommt hinzu, daß zuweilen das Fruchtalter (Fötusleben) mitgezählt wird, in andern Fällen hingegen die Rechnung erst mit der Geburt anhebt. Daraus erklärt es sich, daß Eschenbach und Haller drei, Hebenstreit und Ludwig vier, Ploucquet fünf, Teichmeier, Roose, Schmidtmüller und Wildberg sechs, Gruner sieben, und Metzger acht Perioden annehmen.
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  Am zweckmäßigsten, scheint es, könne man als eigne wesentlich verschiedene Lebensalter folgende 4 Perioden unterscheiden: Kindheit, jugendliches Alter, Mannesalter, hohes Alter. Will man zu diesen noch das Fruchtalter hinzusetzen, so ergeben sich fünf Hauptperioden oder Lebensalter. Da aber vom Fötus und dem Fruchtleben an andern Orten besonders die Rede seyn wird, so ist es zweckmäßiger hier nur die vier genannten Lebensalter zu betrachten. Übrigens ist es allerdings nöthig, zum Behuf der gerichtlichen Arzneiwissenschaft die Kindheit und das hohe Alter wieder in Unterperioden zu theilen. Von dem Standpunkte des gerichtlichen Arztes aus haben wir also diese Lebensalter, mit ihren Unterabtheilungen und deren wesentlichen Merkmalen zu betrachten.
  I. Die Kindheit, das kindliche Alter (Infantia), begreift den Zeitraum von der Geburt bis zum Eintritt des jugendlichen Alters. In der gerichtlichen Arzneiwissenschaft werden folgende Unterabtheilungen unterschieden;♦
  1) die ersten (3—6) Tage nach der Geburt. Kennzeichen dieser Periode sind die noch am Kindeskörper befindlichen Überreste einer mehr oder weniger saftreichen Nabelschnur, die Zartheit und Röthe der Haut unmittelbar nach der Geburt, die in den folgenden Tagen in das Gelbliche spielt, der Abgang des dunkelgrünen schwärzlichen Kindspeches. Unmittelbar nach der Geburt pflegt auch nicht selten einige Geschwulst am Gesichte, oder überhaupt am Kopfe bemerkbar zu seyn. Die genaue Bestimmung dieses Lebensalters ist dann nöthig, wenn lebende oder todte Kinder ausgesetzt gefunden werden, wenn bestimmt werden soll; ob das ausgesetzte Kind von einer gewissen Person geboren seyn könne oder nicht; ob ein Kind untergeschoben seyn könne; ob ein Kind, dessen zweifelhafte Todesart zur Criminaluntersuchung über Kindermord Anlaß gibt, als ein neugebornes zu betrachten sey oder nicht *)? Wird die Untersuchung an todten Körpern angestellt, so kommt zu den genannten Merkmalen noch die Beschaffenheit der Eingeweide, vorzüglich des Herzens, der Lungen, der Blutgefäße und der Leber hinzu. —♦
  2) das erste Lebensjahr, dessen Bestimmung aus ähnlichen Gründen nöthig werden kann, wird in seinem Verlaufe durch die allmählig fortschreitende Ausbildung des Körpers und durch den Eintritt und Fortgang der Seelenthätigkeit im Allgemeinen bezeichnet. Das zunehmende Wachsthum, die größere Länge des ganzen Körpers, die allmählige Verkleinerung der Fontanellen, die festern und rundern Gliedmaßen, der Durchbruch der Zähne, die eintretende eigenthümliche Farbe der Haut (s.g. Fleischfarbe), das Vermögen sich aufrecht zu erhalten, die Spuren der ersten Geistesthätigkeit, die Entwicklung von Begriffen und Vorstellungen, die Bildung der ersten articulirten Laute geben die nähern Kennzeichen. Bei todten Kindern ist besonders die Untersuchung der Eingeweide, hauptsächlich in Bezug auf das eiförmige Loch (foramen ovale), auf den Schlagadergang (Ductus arteriosus Botalli) und den Ductus venosus Arantii von
 
  • *) Das preußische Landrecht Th. II. Tit. 20. §. 913. setzt dazu einen Zeitraum von 24 Stunden, das Baiersche Strafgesetzbuch Art. 159. von drei Tagen fest.
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  Wichtigkeit. —♦
  3) das weitere Kindesalter bis zum Zahnwechsel, oder bis zum siebenten Jahr. Die zunehmende Ausbildung der körperlichen und geistigen Kräfte gibt die allgemeinen Merkmale dieses Zeitraums. Der Körper wächst bedeutend in die Länge, aber die Knochen sind noch immer weich, nachgiebig und unausgebildet, die Anzahl der Knorpel ist noch größer als in späterer Zeit; die Muskeln sind noch schwach, und haben noch keine bestimmten Umrisse. Die Kopfhaare sind weich und zart, das Gesicht ist noch ohne bestimmte Züge, der Kehlkopf noch nicht hervorragend, die Stimme noch hell und fein. Die Sinne sind für äußere Eindrücke sehr empfänglich, die Einbildungskraft ist sehr lebendig. Das Gedächtniß nimmt die Eindrücke leicht auf, läßt sie aber auch leicht wieder erlöschen. Kinder in diesem Alter haben großen Trieb zur Bewegung, zum Spiel und zu unbestimmter Thätigkeit, zur Nachahmung; der Geschlechtscharakter ist noch unausgebildet. Gesetzwidrige Handlungen der Kinder werden nicht als Verbrechen betrachtet und nur mit häuslichen Züchtigungen bestraft, die keine bürgerlich entehrende Wirkung haben. —♦
  4) das Knabenalter (Pueritia), von manchen die zweite Kindheit genannt, umfaßt den Zeitraum vom siebenten Jahre bis zur eintretenden Mannbarkeit. Es beginnt dieses Alter mit dem Zahnwechsel, und in seinem Verlaufe macht die körperliche und geistige Ausbildung bedeutende Fortschritte. Die eigenthümliche Thätigkeit der Geschlechtsorgane ist bis zu Ende dieser Periode noch unentwickelt. Die Achselhöhlen, die Geschlechtstheile, und bei Knaben das Kinn sind noch unbehaart.♦
  Wegen der noch unvollendeten Ausbildung der Geisteskräfte hat die Gesetzgebung die Kinder in diesem Alter noch unter väterliche Gewalt oder Vormundschaft gestellt, und ihnen die Fähigkeit zu bürgerlichen Geschäften abgesprochen. Die Zurechnung von Verbrechen findet noch um so weniger Statt, je jünger das Individuum, und je weniger ausgebildet noch dessen Verstand ist. Die Todesstrafe kann in diesem Alter noch nicht wegen Verbrechen verhängt werden, und die übrigen ordentlichen Strafen werden deshalb verhältnißmäßig gemildert. Ob es Fälle geben könne, wo nach dem Ausdruck der peinlichen Halsgerichtsordnung Karls V. „die Bosheit das Alter erfüllt," kommt der Strafrechtswissenschaft zu, zu entscheiden.
  II. Die Jugend, das jugendliche Alter (Adolescentia), fängt mit der eintretenden Mannbarkeit an, und erstreckt sich bis zum Anfange des männlichen oder mittlern Alters, oder in rechtlicher Hinsicht bis zum Eintritt der Volljährigkeit. Mit der Mannbarkeit hebt der Geschlechtstrieb und das Fortpflanzungsvermögen an. Der Eintritt der Mannbarkeit erfolgt in Teutschland bei dem männlichen Geschlecht vom 15ten bis 18ten, und beim weiblichen Geschlechte vom 13ten bis 16ten Jahre. Bei den Jünglingen bricht nun der Bart und das Haar an den Geschlechtstheilen hervor, der Kehlkopf wird stärker ausgebildet, und die Stimme leidet die bekannte Veränderung. Die ganze Gestalt verliert das Knabenmäßige, nähert sich mehr der männlichen an. In den Hoden wird wahrer Samen abgesondert. Bei den Jungfrauen wölben sich die Brüste, es sprossen die Schamhaare hervor, der Monatsfluß tritt ein, der Geschlechtstrieb ist rege,
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  und das Ansehn derselben verliert das Kindische. Nach dem Eintritt der Mannbarkeit sind beide Geschlechter zum fruchtbaren Beischlafe fähig. —♦
  Die Gesetze nennen Individuen dieses Alters Minderjährige. In Bezug der rechtlichen Verhältnisse der Minderjährigen hat die Gesetzgebung, in Erwägung der noch nicht vollendeten Ausbildung des Geistes mit Recht bestimmt, daß dieselben weder in den Vorrechten noch in den Verpflichtungen dem männlichen oder mittlern Alter gleichgestellt werden können. Minderjährige können aber um so eher für volljährig erklärt, und dadurch in den vollen Genuß der bürgerlichen Rechte eingesetzt, andrerseits auch um so eher für gesetzwidrige Handlungen völlig verantwortlich gemacht werden, je weiter ihr Alter und ihre Geistesbildung bereits vorgeschritten sind. Die abweichende Bestimmung des gesetzlichen Zeitraumes der anfangenden Volljährigkeit in verschiednen Ländern bei dem 21sten, 24sten oder 25sten Jahre hängt vorzüglich von der durch Klima, Volksstamm u. s. f. bedingten frühern oder spätern Ausbildung des Körpers und Geistes ab.♦
  Die Strafgesetzgebung hat übrigens den Zeitraum, von welchem an die volle Zurechnung der Vergehen und Verbrechen des Alters wegen Statt haben soll, viel früher angesetzt, als die Civilgesetzgebung den Eintritt der Volljährigkeit. Denn wenn die letzte meist mit dem 25sten Jahre gesetzlich eintritt, so haben die meisten frühern Strafgesetze bestimmt, daß jugendliches Alter des Verbrechers nur bis zum 20sten Jahre als Milderungsgrund der Strafe gelten soll. Das neue Strafgesetzbuch für das Königreich Baiern geht selbst noch weiter, indem dasselbe (Art. 99.) bestimmt, daß nach zurückgelegtem 16ten Jahre das jugendliche Alter für sich allein keinen Anspruch auf Milderung gebe. —♦
  Zusammenhängend mit der Betrachtung dieses Lebensalters sind die theils in die gerichtliche Medicin, theils in die Gesundheitspolizei einschlagenden Fragen über die Zeugungs- und Schwangerschaftsfähigkeit, so wie über den Zeitpunkt der Ehefähigkeit und Erlaubniß zur Verheirathung, die aber an ihrem Orte besonders abgehandelt werden.
  III. Das männliche, das mittlere oder stehende Alter (Aetas virilis), fängt mit der vollendeten Entwicklung des Organismus an, und erstreckt sich bis zum Eintritt des hohen Alters, wo die Abnahme der Kräfte und das Schwinden wichtiger Verrichtungen beginnt, d.h. bei Männern bis in die Fünfziger, bei Weibern bis in die Vierziger Jahre. Die vollendete körperliche Entwicklung gibt sich durch das aufhörende Wachsen in die Länge, durch die völlige Ausbildung aller Knochen und Knochenfortsätze, durch die kräftig ausgearbeiteten Muskeln zu erkennen. Nach und nach runden sich die Umrisse des Körpers mehr, wegen der stärkern Fettabsonderung. Die Geisteskräfte sind in diesem Alter zu derjenigen Vollkommenheit ausgebildet, welche den Individuen nach ihrer Eigenthümlichkeit erreichbar ist. Beide Geschlechter sind in diesem Zeitraume zur Fortpflanzung der Gattung vollkommen geschickt. Alle Rechte und Verpflichtungen des bürgerlichen Lebens kommen den Individuen in diesem Lebensalter zu.
  IV. Das hohe Alter, Greisenalter (Senectus), umfaßt, nach dem allgemeinen Sprachgebrauche, den Zeitraum von der Abnahme der körperlichen Kräfte an,
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  bis zum Tode. Es sind aber in diesem Alter zwei von einander wesentlich verschiedne Perioden zu unterscheiden:♦
  1) die erste Periode, das erste Alter der Abnahme läßt anfänglich bei guter Constitution kaum eine merkliche Abnahme der Kräfte wahrnehmen, die jedoch allmählig immer deutlicher wird. Abnahme der Ernährung, Steifheit und Schwäche der Muskeln, Krümmung des Rückgrates, ältliches Ansehn, häufige Runzeln im Gesicht, Schwäche der Sinnesorgane und in der Regel allmähliges Erlöschen der Geschlechtsverrichtungen, bezeichnen fortschreitend diesen Zeitraum. In rechtlicher Hinsicht werden die Individuen in diesem Lebensalter mit Personalbeschwerden und harten körperlichen Strafen um so mehr verschont, je älter sie sind, und sie haben das Recht, in öffentlichen Ämtern Gehilfen zu verlangen.♦
  2) die zweite Periode des hohen Alters, das abgelebte Greisenalter (Senectus decrepita), erreicht nur die Minderzahl der Greise, wiewol es den naturgemäßen, ohne Krankheit erfolgenden, Übergang vom Leben zum Tode bildet. Alle vorhin genannten körperlichen und psychischen Zeichen des Greisenalters treten in immer höhern Grade hervor. Äußere und innere Sinne schwinden immer mehr, Gesicht und Gehör werden stumpf, das Gedächtniß und die Einbildungskraft verlieren sich, auch die Urtheilskraft schwindet, und der Greis wird nicht selten kindisch. Nach dem Erlöschen der Gehirn- und Nerventhätigkeit und der geistigen Verrichtungen währt die Vegetation noch eine Zeitlang fort; endlich hört auch diese auf, und das Leben erlischt in dem natürlichen Tode aus Altersschwäche. Menschen in diesem Lebensalter haben keine Verpflichtung mehr, wol aber Ansprüche und Rechte auf Ernährung, Körperpflege u. s. w.
  Die mit der Bestimmung des hohen Alters zusammenhängenden Fragen über die Möglichkeit der Zeugung, der Schwangerschaft, über krankhaft heftigen Geschlechtstrieb, über Unvermögen bei Individuen dieses Alters, werden in den Artikeln über Zeugungsvermögen, Fruchtbarkeit, Impotenz u. s. f. erörtert werden. Die allgemeine Regel hat aber der Gerichtsarzt nicht zu übersehen; daß die Lebensalter nach dem Eintritte der Mannbarkeit nicht nach einem so bestimmten Zeitmaß eintreten, daß nicht darin nach Verschiedenheit der Länder, des Klima's, der individuellen Constitution, der Lebensweise und äußern Einflüsse eine Abweichung von 5 bis 10 Jahren Statt haben könnte. So kann das Greisenalter mit seinen Gebrechen früher eintreten, wenn übermäßige Körper- und Geistesanstrengung, heftige Leidenschaften, Ausschweifungen, vernachlässigte Körperpflege, Krankheiten bei Männern, und häufige Schwangerschaften schnell hinter einander, und schwere Wochenbetten bei Weibern gewirkt haben. Bei jedem Gutachten, das zur Aufhellung zweifelhafter Rechtsfragen dienen soll, die sich auf das Lebensalter beziehen, hat also der Gerichtsarzt, neben den allgemeinen Normen über die Lebensalter, die Körper-Individualität und alle Verhältnisse die auf dieselbe einwirkten, auf das sorgsamste zu erwägen *).
 
  • *) Zu vergleichen sind außer den Lehrbüchern der ger. Med. von Metzger, Wildberg, Henke, C. G. Gruner de vari- {1} antis termini vitae, causis illumque prorogandi praesidiis. Jen. 1778. W. G. Ploucquet Diss. sistens aetates humanas earumque jura, Tübing. 1778.; teutsch: vom menschlichen Alter und den davon abhängigen Rechten, Tüb. 1779. B. C, Faust, die Perioden des menschlichen Lebens, Berl. 1794.
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HIS-Data 5139-1-03-242-3: Allgemeine Encyclopädie 1. Sect. 3. Th.: Alterbestimmung HIS-Data Home
Stand: 20. November 2017 © Hans-Walter Pries