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Alterbestimmung, Alterbeurtheilung. Die
kunstverständige Beurtheilung und Angabe des Lebensalters,
in dem ein Individuum sich befindet, kann wegen
verschiedener davon abhängiger Rechtsfragen von dem
gerichtlichen Arzte verlangt werden. Diese genaue
Bestimmung des Alters kann z. B. nothwendig werden bei
vorzeitig gebornen Kindern, um über deren Lebensfähigkeit zu
entscheiden; bei neugebornen ausgetragnen Kindern, wenn sie
ausgesetzt gefunden werden, oder wenn, bei Untersuchungen
über Kindermord, bestimmt werden soll: ob dem
todtgefundenen Kinde das Prädicat eines neugebornen Kindes
zukomme? (wovon die rechtliche Bestimmung abhängt, ob die
von der Mutter vollzogne absichtliche Tödtung desselben als
ein milder zu strafender Kindermord, oder als ein andrer
Verwandtenmord bestraft werden müsse. (Vgl. Strafgesetzb.
für das Königr. Baiern §. 159.); bei Erwachsenen, wenn zu
entscheiden ist, ob dieselben zur Ausübung gewisser
bürgerlicher Rechte oder zur Erfüllung bürgerlicher
Verpflichtungen geeignet sind, welche von einem gewissen
Alter abhängen; oder wenn die Fragen über die Möglichkeit
des Beischlafes, der Schwängerung, Empfängniß und Geburt
zweifelhaft sind; bei bejahrten Personen ebenfalls wieder,
wenn die Fähigkeit zu den Geschlechtsverrichtungen Zweifel
veranlaßt, wenn entschieden werden soll, ob dieselben gewisse
Strafen erdulden können, oder, ob ein lange Abwesender noch
am Leben seyn dürfte? —♦ |
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In solchen und manchen andern Fällen
kann die gerichtsärztliche Bestimmung und Beurtheilung des
Lebensalters nöthig werden, wiewol in manchen Fällen
dieselbe dadurch entbehrlich geworden ist, daß, nach
Vorschrift der Gesetze, der aus den Geburts- oder
Taufscheinen zu führende Beweis über das Alter
zureicht. |
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Die Lehrer der gerichtlichen Medicin sind
daher immer bemüht gewesen, Eintheilungen der Lebensalter
aufzustellen, die besonders bei der Beurtheilung der genannten
zweifelhaften Rechtsfälle benutzt werden könnten. — Wenn
dieselben darin sehr von einander abweichen, und einige nur
drei, andre dagegen acht verschiedene Perioden unterschieden
wissen wollen, so rührt solches, nicht sowol von einer
wesentlichen Verschiedenheit ihrer Ansichten, als vielmehr
davon her, daß Einige nur die Hauptperioden als Lebensalter
aufstellen, und die verschiedenen Abschnitte derselben als
Unterabtheilungen betrachten, Andre hingegen auch die
Letzten in die Zahl mit aufnehmen. Noch kommt hinzu, daß
zuweilen das Fruchtalter (Fötusleben) mitgezählt wird, in
andern Fällen hingegen die Rechnung erst mit der Geburt
anhebt. Daraus erklärt es sich, daß Eschenbach und Haller
drei, Hebenstreit und Ludwig vier, Ploucquet fünf,
Teichmeier, Roose, Schmidtmüller und Wildberg sechs,
Gruner sieben, und Metzger acht Perioden annehmen. |
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Am zweckmäßigsten, scheint es, könne
man als eigne wesentlich verschiedene Lebensalter folgende 4
Perioden unterscheiden: Kindheit, jugendliches Alter,
Mannesalter, hohes Alter. Will man zu diesen noch das
Fruchtalter hinzusetzen, so ergeben sich fünf Hauptperioden
oder Lebensalter. Da aber vom Fötus und dem Fruchtleben an
andern Orten besonders die Rede seyn wird, so ist es
zweckmäßiger hier nur die vier genannten Lebensalter zu
betrachten. Übrigens ist es allerdings nöthig, zum Behuf der
gerichtlichen Arzneiwissenschaft die Kindheit und das hohe
Alter wieder in Unterperioden zu theilen. Von dem
Standpunkte des gerichtlichen Arztes aus haben wir also diese
Lebensalter, mit ihren Unterabtheilungen und deren
wesentlichen Merkmalen zu betrachten. |
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I. Die Kindheit, das kindliche Alter
(Infantia), begreift den Zeitraum von der Geburt bis zum
Eintritt des jugendlichen Alters. In der gerichtlichen
Arzneiwissenschaft werden folgende Unterabtheilungen
unterschieden;♦ |
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1) die ersten (3—6) Tage nach der
Geburt. Kennzeichen dieser Periode sind die noch am
Kindeskörper befindlichen Überreste einer mehr oder weniger
saftreichen Nabelschnur, die Zartheit und Röthe der Haut
unmittelbar nach der Geburt, die in den folgenden Tagen in
das Gelbliche spielt, der Abgang des dunkelgrünen
schwärzlichen Kindspeches. Unmittelbar nach der Geburt
pflegt auch nicht selten einige Geschwulst am Gesichte, oder
überhaupt am Kopfe bemerkbar zu seyn. Die genaue
Bestimmung dieses Lebensalters ist dann nöthig, wenn
lebende oder todte Kinder ausgesetzt gefunden werden, wenn
bestimmt werden soll; ob das ausgesetzte Kind von einer
gewissen Person geboren seyn könne oder nicht; ob ein Kind
untergeschoben seyn könne; ob ein Kind, dessen zweifelhafte
Todesart zur Criminaluntersuchung über Kindermord Anlaß
gibt, als ein neugebornes zu betrachten sey oder nicht *)? Wird
die Untersuchung an todten Körpern angestellt, so kommt zu
den genannten Merkmalen noch die Beschaffenheit der
Eingeweide, vorzüglich des Herzens, der Lungen, der
Blutgefäße und der Leber hinzu. —♦ |
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2) das erste Lebensjahr, dessen
Bestimmung aus ähnlichen Gründen nöthig werden kann, wird
in seinem Verlaufe durch die allmählig fortschreitende
Ausbildung des Körpers und durch den Eintritt und Fortgang
der Seelenthätigkeit im Allgemeinen bezeichnet. Das
zunehmende Wachsthum, die größere Länge des ganzen
Körpers, die allmählige Verkleinerung der Fontanellen, die
festern und rundern Gliedmaßen, der Durchbruch der Zähne, die
eintretende eigenthümliche Farbe der Haut (s.g. Fleischfarbe),
das Vermögen sich aufrecht zu erhalten, die Spuren der ersten
Geistesthätigkeit, die Entwicklung von Begriffen und
Vorstellungen, die Bildung der ersten articulirten Laute geben
die nähern Kennzeichen. Bei todten Kindern ist besonders die
Untersuchung der Eingeweide, hauptsächlich in Bezug auf das
eiförmige Loch (foramen ovale), auf den Schlagadergang
(Ductus arteriosus Botalli) und den Ductus venosus Arantii
von
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- *) Das preußische Landrecht Th. II.
Tit. 20. §. 913. setzt dazu einen Zeitraum von 24 Stunden, das
Baiersche Strafgesetzbuch Art. 159. von drei Tagen
fest.
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Wichtigkeit. —♦ |
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3) das weitere Kindesalter bis zum
Zahnwechsel, oder bis zum siebenten Jahr. Die zunehmende
Ausbildung der körperlichen und geistigen Kräfte gibt die
allgemeinen Merkmale dieses Zeitraums. Der Körper wächst
bedeutend in die Länge, aber die Knochen sind noch immer
weich, nachgiebig und unausgebildet, die Anzahl der Knorpel
ist noch größer als in späterer Zeit; die Muskeln sind noch
schwach, und haben noch keine bestimmten Umrisse. Die
Kopfhaare sind weich und zart, das Gesicht ist noch ohne
bestimmte Züge, der Kehlkopf noch nicht hervorragend, die
Stimme noch hell und fein. Die Sinne sind für äußere
Eindrücke sehr empfänglich, die Einbildungskraft ist sehr
lebendig. Das Gedächtniß nimmt die Eindrücke leicht auf, läßt
sie aber auch leicht wieder erlöschen. Kinder in diesem Alter
haben großen Trieb zur Bewegung, zum Spiel und zu
unbestimmter Thätigkeit, zur Nachahmung; der
Geschlechtscharakter ist noch unausgebildet. Gesetzwidrige
Handlungen der Kinder werden nicht als Verbrechen
betrachtet und nur mit häuslichen Züchtigungen bestraft, die
keine bürgerlich entehrende Wirkung haben. —♦ |
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4) das Knabenalter (Pueritia), von
manchen die zweite Kindheit genannt, umfaßt den Zeitraum
vom siebenten Jahre bis zur eintretenden Mannbarkeit. Es
beginnt dieses Alter mit dem Zahnwechsel, und in seinem
Verlaufe macht die körperliche und geistige Ausbildung
bedeutende Fortschritte. Die eigenthümliche Thätigkeit der
Geschlechtsorgane ist bis zu Ende dieser Periode noch
unentwickelt. Die Achselhöhlen, die Geschlechtstheile, und
bei Knaben das Kinn sind noch unbehaart.♦ |
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Wegen der noch unvollendeten Ausbildung
der Geisteskräfte hat die Gesetzgebung die Kinder in diesem
Alter noch unter väterliche Gewalt oder Vormundschaft
gestellt, und ihnen die Fähigkeit zu bürgerlichen Geschäften
abgesprochen. Die Zurechnung von Verbrechen findet noch
um so weniger Statt, je jünger das Individuum, und je weniger
ausgebildet noch dessen Verstand ist. Die Todesstrafe kann in
diesem Alter noch nicht wegen Verbrechen verhängt werden,
und die übrigen ordentlichen Strafen werden deshalb
verhältnißmäßig gemildert. Ob es Fälle geben könne, wo nach
dem Ausdruck der peinlichen Halsgerichtsordnung Karls V.
„die Bosheit das Alter erfüllt," kommt der
Strafrechtswissenschaft zu, zu entscheiden. |
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II. Die Jugend, das jugendliche Alter
(Adolescentia), fängt mit der eintretenden Mannbarkeit an, und
erstreckt sich bis zum Anfange des männlichen oder mittlern
Alters, oder in rechtlicher Hinsicht bis zum Eintritt der
Volljährigkeit. Mit der Mannbarkeit hebt der Geschlechtstrieb
und das Fortpflanzungsvermögen an. Der Eintritt der
Mannbarkeit erfolgt in Teutschland bei dem männlichen
Geschlecht vom 15ten bis 18ten, und beim weiblichen
Geschlechte vom 13ten bis 16ten Jahre. Bei den Jünglingen
bricht nun der Bart und das Haar an den Geschlechtstheilen
hervor, der Kehlkopf wird stärker ausgebildet, und die Stimme
leidet die bekannte Veränderung. Die ganze Gestalt verliert
das Knabenmäßige, nähert sich mehr der männlichen an. In
den Hoden wird wahrer Samen abgesondert. Bei den
Jungfrauen wölben sich die Brüste, es sprossen die
Schamhaare hervor, der Monatsfluß tritt ein, der
Geschlechtstrieb ist rege, |
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und das Ansehn derselben verliert das
Kindische. Nach dem Eintritt der Mannbarkeit sind beide
Geschlechter zum fruchtbaren Beischlafe fähig. —♦ |
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Die Gesetze nennen Individuen dieses
Alters Minderjährige. In Bezug der rechtlichen Verhältnisse
der Minderjährigen hat die Gesetzgebung, in Erwägung der
noch nicht vollendeten Ausbildung des Geistes mit Recht
bestimmt, daß dieselben weder in den Vorrechten noch in den
Verpflichtungen dem männlichen oder mittlern Alter
gleichgestellt werden können. Minderjährige können aber um
so eher für volljährig erklärt, und dadurch in den vollen Genuß
der bürgerlichen Rechte eingesetzt, andrerseits auch um so
eher für gesetzwidrige Handlungen völlig verantwortlich
gemacht werden, je weiter ihr Alter und ihre Geistesbildung
bereits vorgeschritten sind. Die abweichende Bestimmung des
gesetzlichen Zeitraumes der anfangenden Volljährigkeit in
verschiednen Ländern bei dem 21sten, 24sten oder 25sten
Jahre hängt vorzüglich von der durch Klima, Volksstamm
u. s. f. bedingten frühern oder spätern Ausbildung des Körpers
und Geistes ab.♦ |
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Die Strafgesetzgebung hat übrigens den
Zeitraum, von welchem an die volle Zurechnung der Vergehen
und Verbrechen des Alters wegen Statt haben soll, viel früher
angesetzt, als die Civilgesetzgebung den Eintritt der
Volljährigkeit. Denn wenn die letzte meist mit dem 25sten
Jahre gesetzlich eintritt, so haben die meisten frühern
Strafgesetze bestimmt, daß jugendliches Alter des Verbrechers
nur bis zum 20sten Jahre als Milderungsgrund der Strafe
gelten soll. Das neue Strafgesetzbuch für das Königreich
Baiern geht selbst noch weiter, indem dasselbe (Art. 99.)
bestimmt, daß nach zurückgelegtem 16ten Jahre das
jugendliche Alter für sich allein keinen Anspruch auf
Milderung gebe. —♦ |
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Zusammenhängend mit der Betrachtung
dieses Lebensalters sind die theils in die gerichtliche Medicin,
theils in die Gesundheitspolizei einschlagenden Fragen über
die Zeugungs- und Schwangerschaftsfähigkeit, so wie über
den Zeitpunkt der Ehefähigkeit und Erlaubniß zur
Verheirathung, die aber an ihrem Orte besonders abgehandelt
werden. |
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III. Das männliche, das mittlere oder
stehende Alter (Aetas virilis), fängt mit der vollendeten
Entwicklung des Organismus an, und erstreckt sich bis zum
Eintritt des hohen Alters, wo die Abnahme der Kräfte und das
Schwinden wichtiger Verrichtungen beginnt, d.h. bei Männern
bis in die Fünfziger, bei Weibern bis in die Vierziger Jahre.
Die vollendete körperliche Entwicklung gibt sich durch das
aufhörende Wachsen in die Länge, durch die völlige
Ausbildung aller Knochen und Knochenfortsätze, durch die
kräftig ausgearbeiteten Muskeln zu erkennen. Nach und nach
runden sich die Umrisse des Körpers mehr, wegen der stärkern
Fettabsonderung. Die Geisteskräfte sind in diesem Alter zu
derjenigen Vollkommenheit ausgebildet, welche den
Individuen nach ihrer Eigenthümlichkeit erreichbar ist. Beide
Geschlechter sind in diesem Zeitraume zur Fortpflanzung der
Gattung vollkommen geschickt. Alle Rechte und
Verpflichtungen des bürgerlichen Lebens kommen den
Individuen in diesem Lebensalter zu. |
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IV. Das hohe Alter, Greisenalter
(Senectus), umfaßt, nach dem allgemeinen Sprachgebrauche,
den Zeitraum von der Abnahme der körperlichen Kräfte
an, |
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bis zum Tode. Es sind aber in diesem Alter
zwei von einander wesentlich verschiedne Perioden zu
unterscheiden:♦ |
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1) die erste Periode, das erste Alter der
Abnahme läßt anfänglich bei guter Constitution kaum eine
merkliche Abnahme der Kräfte wahrnehmen, die jedoch
allmählig immer deutlicher wird. Abnahme der Ernährung,
Steifheit und Schwäche der Muskeln, Krümmung des
Rückgrates, ältliches Ansehn, häufige Runzeln im Gesicht,
Schwäche der Sinnesorgane und in der Regel allmähliges
Erlöschen der Geschlechtsverrichtungen, bezeichnen
fortschreitend diesen Zeitraum. In rechtlicher Hinsicht werden
die Individuen in diesem Lebensalter mit
Personalbeschwerden und harten körperlichen Strafen um so
mehr verschont, je älter sie sind, und sie haben das Recht, in
öffentlichen Ämtern Gehilfen zu verlangen.♦ |
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2) die zweite Periode des hohen Alters, das
abgelebte Greisenalter (Senectus decrepita), erreicht nur die
Minderzahl der Greise, wiewol es den naturgemäßen, ohne
Krankheit erfolgenden, Übergang vom Leben zum Tode
bildet. Alle vorhin genannten körperlichen und psychischen
Zeichen des Greisenalters treten in immer höhern Grade
hervor. Äußere und innere Sinne schwinden immer mehr,
Gesicht und Gehör werden stumpf, das Gedächtniß und die
Einbildungskraft verlieren sich, auch die Urtheilskraft
schwindet, und der Greis wird nicht selten kindisch. Nach
dem Erlöschen der Gehirn- und Nerventhätigkeit und der
geistigen Verrichtungen währt die Vegetation noch eine
Zeitlang fort; endlich hört auch diese auf, und das Leben
erlischt in dem natürlichen Tode aus Altersschwäche.
Menschen in diesem Lebensalter haben keine Verpflichtung
mehr, wol aber Ansprüche und Rechte auf Ernährung,
Körperpflege u. s. w. |
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Die mit der Bestimmung des hohen Alters
zusammenhängenden Fragen über die Möglichkeit der
Zeugung, der Schwangerschaft, über krankhaft heftigen
Geschlechtstrieb, über Unvermögen bei Individuen dieses
Alters, werden in den Artikeln über Zeugungsvermögen,
Fruchtbarkeit, Impotenz u. s. f. erörtert werden. Die allgemeine
Regel hat aber der Gerichtsarzt nicht zu übersehen; daß die
Lebensalter nach dem Eintritte der Mannbarkeit nicht nach
einem so bestimmten Zeitmaß eintreten, daß nicht darin nach
Verschiedenheit der Länder, des Klima's, der individuellen
Constitution, der Lebensweise und äußern Einflüsse eine
Abweichung von 5 bis 10 Jahren Statt haben könnte. So kann
das Greisenalter mit seinen Gebrechen früher eintreten, wenn
übermäßige Körper- und Geistesanstrengung, heftige
Leidenschaften, Ausschweifungen, vernachlässigte
Körperpflege, Krankheiten bei Männern, und häufige
Schwangerschaften schnell hinter einander, und schwere
Wochenbetten bei Weibern gewirkt haben. Bei jedem
Gutachten, das zur Aufhellung zweifelhafter Rechtsfragen
dienen soll, die sich auf das Lebensalter beziehen, hat also der
Gerichtsarzt, neben den allgemeinen Normen über die
Lebensalter, die Körper-Individualität und alle Verhältnisse
die auf dieselbe einwirkten, auf das sorgsamste zu erwägen *).
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(Henke.) |
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- *) Zu vergleichen sind außer den
Lehrbüchern der ger. Med. von Metzger, Wildberg, Henke,
C. G. Gruner de vari- {1} antis termini vitae, causis
illumque prorogandi praesidiis. Jen. 1778. W. G. Ploucquet
Diss. sistens aetates humanas earumque jura, Tübing. 1778.;
teutsch: vom menschlichen Alter und den davon abhängigen
Rechten, Tüb. 1779. B. C, Faust, die Perioden des
menschlichen Lebens, Berl. 1794.
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{1} Fußnote ergänzt von S. 245 |
S. 245 Sp. 1 ⇩ |
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