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Alter. In rechtlicher Hinsicht kommen vier
Stufen des Alters, Kindheit, Jugendalter, mittleres Alter,
und Greisenalter in Betrachtung. |
I. Kindheit |
I. Die Kindheit (infantia, aetas impubis)
hebt mit dem Augenblick der Geburt an, und schließt mit dem
gesetzlichen Zeitpunkt der körperlichen Reife. Man nennt die
in diesem Zeitraume befangenen Individuen beiderlei
Geschlechts Unmündige (impuberes). Der allgemeine
rechtliche Charakter dieses Zeitraums ist, daß die Individuen
unter dem speciellen Schutze von Vormündern stehen, falls sie
keine Ältern haben, daß sie in der Regel unfähig sind, über
ihre Person, oder ihr Vermögen zu verfügen, und in der Regel
auch den Strafgesetzen nicht unterworfen sind, indem eine
Zurechnungsfähigkeit nicht bei ihnen vermuthet wird.
Ausnahmen von dieser Regel gehören in die einzelnen Artikel
über einzelne Rechtsgeschäfte und Verbrechen. |
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Die Vorstellungsart der römischen
Rechtsgelehrten über den Zeitraum der Kindheit, hat manches
Eigenthümliche. Sie betrachteten, in Gemäßheit der
Grundsätze der stoischen Philosophie 1), die Leibesfrucht,
so lange sie noch nicht von der Mutter getrennt war, als einen
Theil der Mutter, eben so gut, wie die Baumfrüchte, so lange
dieselben noch nicht reif geworden und abgefallen waren, als
Theil des Baums. Das Kind erhielt erst nach der Trennung von
der Mutter, Leben und eine menschliche Sele, wenn es zur
Welt geboren, und durch sein Athmen etwas von der Weltsele
eingehaucht hatte.♦ |
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Mithin wurde der Embryo im Mutterleibe
noch nicht als ein menschliches Wesen anerkannt; sie nannten
ihn daher nie infans, sondern höchstens nur spem animantis
2); es konnte kein Verbrechen an ihm begangen werden,
und ein Verbrechen der Abtreibung der Leibesfrucht, in Bezug
auf dieselbe, existirte nicht 3). Der Embryo hatte keine
bürgerlichen und politischen Rechte, und noch weniger konnte
von einer Übertragung von Rechten desselben auf dritte
Personen 4) die Rede seyn. Nicht ganz konsequent mit
dieser Ansicht, wurde dennoch bisweilen, mittelbarer Weise
für den Embryo gesorgt 5). Hierauf beziehen sich die
Strafverfügungen gegen diejenigen, welche der Mutter
abtreibende Tränke reichen, wenn gleich die Mutter selbst, die
solche nahm, straflos
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- 1) Plutarch. de placitis philosoph. V.
15.
- 2) Paulli sentent, recept. L. IV. Tit. 9* fr. 1. §. 1 D. XXV.
4. de inspiciend. ventre. fr. 9. §. 1. D. XXXV. 2. ad legem
Falcid. fr. 4. D. XI. 8. de mortuo inserendo.
- 3) S. neues
Archiv des Criminalrechts, von Kleinschrod, Konopak und
Mittermaier. Bd. II. Nr 1.
- 4) fr. 7. D. I. 5. de statu
hominum.
- 5) S. Döring D. de juribus, quae nascituris et
posteris competunt. Erford. 1769. 4. Wildvogel de jure
embryonum. Helmstädt. 1745. 4.
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ALTER |
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blieb 6) die dem Könige Numa
zugeschriebene Verfügung, daß, falls eine Schwangere
versterben würde, dieselbe nicht eher begraben werden solle,
bis nicht vorher ein Versuch gemacht sey, durch den
sogenannten Kaiserschnitt das Kind zu retten 7), die
Verordnung, daß eine Schwangere vor ihrer Entbindung nicht
torquirt, oder gar hin gerichtet werden solle 8), die
Bestimmung, daß, falls eine Schwangere bei dem Tode des
Erblassers vorhanden sey, für den Embryo drei
Erbschaftstheile zurück gelegt werden sollten, weil möglicher
Weise Drillinge geboren werden könnten 9), die Bestellung
eines curatoris ventri in Bezug auf das Vermögen des
Embryo, und dergleichen mehr. (Vergl. den Art.
Embryo). |
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War aber der Embryo zur Welt geboren, so
hieß er infans, und war der menschlichen und bürgerlichen
Rechte im allgemeinen theilhaftig, und in dieser Hinsicht
theilten die römischen Rechtsgelehrten die Kindheit (infantia)
in verschiedene Grade ein, welche sich nach dem gesetzlichen
Zeitpunkte der körperlichen Reife richteten. Dieser gesetzliche
Zeitpunkt war bei Mannspersonen das vollendete vierzehnte,
bei Frauenzimmern das vollendete zwölfte Jahr 10).♦ |
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Binnen dieser ganzen Zeit nannte man
diese Individuen impuberes; nachher, und wenn sie den
gesetzlichen Termin überschritten hatten, puberes, und die
Frauenzimmer wol noch viripotentes. Sie standen, falls sie
keine Eltern hatten, unter einer Vormundschaft (tutela),
welche sich auf die Sorge für die Person und das Vermögen
bezog. |
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In Bezug auf diese Vormundschaft
unterschieben die Römer wieder zwei Abschnitte. Der erste
Abschnitt bis zum vollendeten siebenten Jahre hieß Infantia
11) im strengen Sinne, von der noch nicht vollkommen
ausgebildeten Redefähigkeit; während dieser Zeit konnten die
Impuberes durchaus kein Rechtsgeschäft vornehmen, sondern
der Vormund mußte allein in ihren Namen handeln.♦ |
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Der zweite Abschnitt, vom siebenten Jahre
bis zum Termin der Mündigkeit oder körperlichen Reife, hatte
keinen besondern gesetzlichen Namen, und war dadurch
erkennbar, daß die Individuen, die solchen erreicht hatten,
selbst Rechtsgeschäfte eingehen konnten, welche jedoch nicht
anders gültig waren, als bis das Vollwort (auctoritas) des
Vormunds hinzugekommen war. Übrigens waren die
Unmündigen beider Classen, zu Übernahme öffentlicher
Ämter absolut unfähig. Diese Abschnitte sind dann durch die
Ausleger der Rechte noch in Unterabschnitte zerspalten;
indessen ist hierüber, so wie über das weitere Detail der
Artikel Mündigkeit nachzusehen. |
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Die Ansicht der Römer ist in den neuern
Staaten und Gesetzgebungen theils abgeändert, theils
beibehalten.
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- 6) fr. 38. §. 5. D. XLVIII. 19. de
poenis.
- 7) fr. 2. D. XI. 8 de mortuo inserendo.
- 8) fr. 3. D.
XLVIII. 19. de poenis.
- 9) fr. 3. D. V. 4. si pars hereditat.
petatur. fr. 36. D. XLVI. 3. de solutt. et liberationib.
- 10) pr.
Inst. I, 22. quibus modis tutela finitur. const. 3. C. V. 60.
Quando tutores vel curatores esse desinant. Bynckershoeck
Observat. L. III. cap. 24. Cramer Pr. de pubertatis termino
apud Rom. vet. Kilon. 1804. 4.
- 11) fr. 1. §. 2. D. XXVI, 7. de
administrat. et peric. tutor. Vergl. auch Unterholzner in v.
Savigny, Göschen und Eichhorn Zeitschrift für geschichtl.
Rechtswissensch. B. 1. Nr. 3.
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ALTER |
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Abgeändert ist in Betreff des Embryo die
völlige Rechtlosigkeit desselben; beibehalten sind die
Bestimmungen, welche schon im römischen Rechte, als für
denselben vortheilhaft angesehen wurden. Vorzüglich
bemerkenswerth sind hiebei, die Verfügungen der neuern Zeit,
daß die Tödtung und Abtreibung des Embryo, als ein wahres
Verbrechen zu betrachten sey, und merkwürdig, daß sich sogar
in neuern Strafgesetzbüchern der Unterschied zwischen einer
Beselung und Nichtbeselung desselben, wiewol bald so, bald
anders modificirt erhalten hat 12). S. Abtreibung der
Leibesfrucht. |
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Auch in Betreff der rechtlichen
Bestimmungen über die Kindheit, ist manches abgeändert,
manches beibehalten, manches näher bestimmt. |
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Abgeändert ist bisweilen, nach Maßgabe
des Klima's, der Sitten und Gebräuche, der gesetzliche
Zeitpunkt der körperlichen Reife. Nach älterm teutschen
Rechte 13), was jedoch nachmals durch das
römische Recht verdrängt worden ist, sah man auf die
körperlichen Beweise der Reife, ohne Rücksicht auf das Jahr
des Alters; das preußische Landrecht 14) setzt, ohne auf
Geschlecht Rücksicht zu nehmen, das vierzehnte, das
österreichische Gesetzbuch 15), ebenfalls, ohne jenen
Unterschied zu beachten, dasselbe Jahr, das französische
16) das achtzehnte bei Mannspersonen, und das fünfzehnte
bei Frauenzimmern, als den Zeittermin der körperlichen Reife
fest; in andern Provinzial- und Localgesetzgebungen finden
sich auch noch wohl andere Bestimmungen über diesen
Gegenstand; so wie denn auch oft ausdrücklich gesagt ist, daß
von diesem Termine, namentlich in Bezug auf die Ehe,
dispensirt werden könne, falls auch vor demselben, die
Bedingung desselben, die körperliche Reife eingetreten seyn
sollte. |
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Beibehalten ist das Princip der Unfähigkeit
zu öffentlichen Ämtern, Rechtsgeschäften, die Anordnung von
Vormundschaften u.dergl. |
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Näher bestimmt ist in Bezug auf den
Kindermord, durch einige neuere Strafgesetzbücher, die
jedoch wol zuviel von dem Zufall abhängig machen, der
Zeitraum, binnen welchem, von der Geburt an gerechnet, ein
Kind für ein neugebornes gehalten werden solle, wie dieses
schon in dem vorstehenden Artikel berührt worden, und
wovon das Weitere unter dem Art. Kindermord nachzusehen
ist. |
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II. Jugendalter |
II. Das Jugendalter (minor aetas), beginnt
mit dem gesetzlichen Termine der körperlichen Reife, oder
Mündigkeit, und endet mit dem gesetzlichen Termine der
Volljährigkeit. Man nennt die in diesem Zeitraume befangenen
Individuen beiderlei Geschlechts Minderjährige (puberes sed
minores, mit Beifügung des Zeitpunkts der noch nicht
erlangten Volljährigkeit, also z. B. XXV. annis).♦ |
⇧ Inhalt |
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Der allgemeine rechtliche Charakter dieses
Zeitraums ist, daß die Minderjährigen, ihrer Person nach, der
Obhut der Vormünder entzogen sind, daß sie auch ihr
Vermögen selbst verwalten können, jedoch nur unter
Zustimmung der Vormünder, und daß sie einzelne
Rechtsgeschäfte gültiger Weise annehmen können, wie
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- 12) Viel Detail hierüber s. in dem
neuen Archiv des Criminalrechts a.a.O.
- 13)
Schwabenspiegel B. I. Art. 42.
- 14) Th. I. Tit. I. §. 25.
- 15)
§. 21.
- 16) Art. 144.
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⇧ Inhalt |
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z. B. Errichtung eines Testaments, u.dergl;
daß aber auf der andern Seite die Gesetze ihnen durch mehrere
Rechtswohlthaten zu Hilfe kommen, falls sie durch die von
ihnen eingegangenen Rechtsgeschäfte, verletzt worden sind.
Endlich sind Minderjährige zur Übernahme einiger
öffentlichen Ämter unfähig. Das Detail hierüber ist unter dem
Art. Minderjährigkeit nachzusehen. |
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Nach dem römischen Rechte ist der Termin
der Volljährigkeit, ohne Unterschied des Geschlechts, auf das
vollendete fünf und zwanzigste Jahr des Alters festgesetzt, und
zugleich bestimmt, daß zwar mit dem Eintritt des Termins der
Mündigkeit, die Vormundschaft (tutela) aufhören; dagegen
während der Minderjährigkeit und bis zum Eintritte der
Volljährigkeit, eine Vermögensadministration (curatela)
eintreten soll 17).♦ |
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Nach teutschem Rechte war der Termin der
Volljährigkeit, und zwar im Süden Deutschlands auf achtzehn
18), in Sachsen und dem Norden Teutschlands auf ein und
zwanzig Jahre festgesetzt 19). Von diesen beiden
Hauptbestimmungen finden sich indessen in einzelnen
Provinzial- und Stadtgesetzen viele Abweichungen, welche
jedoch in der Regel zwischen das achtzehnte und zwei und
zwanzigste Jahr fallen, auch wohl auf das Geschlecht
Rücksicht nehmen, so daß für die Frauenzimmer die
Verheirathung als der Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit
angesehen, oder, wie z. B. in dem Bremer Statut, ausdrücklich
auf ein minderes Alter, das funfzehnte Jahr, bestimmt wird
20). Und nach demselben Rechte ist auch der Unterschied
zwischen Vormundschaft (Tutel) und Administration (Curatel)
vermischt, so daß die einmal bestellten Vormünder bis zum
Termin der Volljährigkeit, sowohl für die Person des
Minderjährigen, als für das Vermögen desselben, die gehörige
Sorge zu tragen haben. |
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Die neuern Gesetzgebungen kennen einen
solchen Unterschied zwischen Tutel und Curatel gleichfalls
nicht; auch sie bestimmen häufig den Anfangstermin der
Volljährigkeit auf andre Art, wie das römische Recht; z. B. das
preussische Landrecht auf das vier und zwanzigste Jahr 21),
das österreichische Gesetzbuch 22) auf dasselbe Jahr, mit
ebenmäßiger Beiseitesetzung jenes Unterschieds, und das
französische, gleichfalls, ohne auf das Geschlecht Rücksicht
zu nehmen, auf das ein und zwanzigste Jahr 23). |
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Von diesem Termine des römischen und
teutschen Rechts konnte aber, und kann, wo nicht eigene
Bestimmungen des Gegentheils vorhanden sind, dispensirt
(venia aetatis ertheilt) werden 24); wozu gewöhnlich das
erreichte zwanzigste oder achtzehnte Jahr, und die
Bescheinigung einer besondern Fähigkeit der eigenen
Vermögensverwaltung hinreichte; in neuern Gesetzgebungen
finden wir auch wohl auf der andern Seite bestimmt, daß selbst
nach Eintritt der Volljährigkeit unter Umständen die Fortdauer
der Vormundschaft verfügt werden könne, wie z. B. in dem
österreichischen Gesetzbuche. In Bezug auf
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- 17) pr. Inst. I, 23. de curatorib.
- 18)
sogen. Schwabenspiegel Art. 327
- 19) Sachsenspiegel B. I.
Art. 42.
- 20) Jo. Petr. de Ludwig de aetate legitima puberum
etc. Europae universae, praesertim Germaniae. Halae 1725.
- 21) Th. I. Tit. I. §. 26.
- 22) §. 24.
- 23) Art. 388.
- 24) c.
2. C. II. 45. de his qui veniam aetatis.
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ALTER |
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das Staats- und Regirungsrecht schließt die
Minderjährigkeit von verschiedenen Staats- und andern
öffentlichen Ämtern aus, namentlich von denjenigen, welche
voraussetzen, daß jemand sein eigenes Vermögen verwalten
und frei über dasselbe verfügen könne, bevor er über das ihm
anvertraute fremde Vermögen eine gleiche Befugniß
auszuüben im Stande ist; so z. B. von Richterstellen,
Verwaltungsstellen u.dergl. Indessen sind die Bestimmungen
hierüber eben so verschieden, als es die Staatsverfassungen
selbst sind.♦ |
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In Bezug auf das Criminalrecht, hebt sie
dagegen die Zurechnungsfähigkeit nie auf, jedoch dient die
Jugend des Verbrechers unter Umständen zur Milderung der
Strafe. Daß auch in diesem Falle neuere Strafgesetzgebungen
einen Termin festsetzen, nach dessen Eintritt auf die Jugend
des Verbrechers gar keine weitere Rücksicht genommen
werden soll, ist bereits in dem vorstehenden Artikel berührt,
wiewohl eine solche Bestimmung immer bedenklich ist, da bei
einer solchen auch wiederum zuviel vom Zufalle abhängig
gemacht wird. |
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III. mittleres Alter |
III. Das mittlere Alter (major aetas),
begreift in rechtlicher Hinsicht den ganzen Zeitraum von der
gesetzlichen Periode der Volljährigkeit bis an den Tod in sich;
denn die gesetzlichen Bestimmungen über das Greisenalter,
enthalten nur Befreiungen der Greise von manchen
Verpflichtungen des mittlern Alters, in sofern der Staat solche
verlangen kann. In diesem Verstande ist daher das mittlere
Alter, als die Zeitperiode anzunehmen, in welcher der Mensch
beiderlei Geschlechts, die Befugniß hat, alle Rechtsgeschäfte,
welche er in seiner Lage eingehen kann, ohne Zustimmung
eines dritten vorzunehmen, wogegen er aber auf der andern
Seite alle Verpflichtungen übernehmen muß, deren Erfüllung
der Staat von ihm zu verlangen befugt ist. |
⇧ Inhalt |
IV. Greisenalter |
IV. Da also das Greisenalter (senectus)
keine besonders abgeschlossene Lebensperiode ist, und die
rechtlichen Bestimmungen über dasselbe, nur einzelne
Befreiungen von lästigen Verpflichtungen enthalten, so wird
es hier hinreichend seyn, einige derselben hier namentlich
aufzuführen. So kann z. B. in Bezug auf das Privatrecht, und
zwar nach römischem Rechte, jeder, der das siebenzigste Jahr
vollendet hat, die Befreiung von einer angebotenen oder
übernommenen Vormundschaft verlangen 25), ein Termin
der von dem österreichschen Gesetzbuche 26) auf sechszig
Jahre, von dem französischen 27) auf fünf und sechszig
Jahre bei einer angebotenen, und auf siebenzig Jahre bei einer
übernommenen Vormundschaft, von dem preussischen auf das
sechszigste Jahr bei einer angebotenen Vormundschaft,
bestimmt ist 28). |
⇧ Inhalt |
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In Bezug auf das Staatsrecht dispensirt das
Alter über sechszig Jahr vom Soldatenstand 29), und
gewissen lästigen Bedienungen 30), und oft gibt es ein
Recht, die Dienstentlassung zu fodern, und sich, gegen
Pension, in den Ruhestand zu begeben; alles dieses aber nach
Verschiedenheit der einzelnen Staatsverfassungen sehr
verschieden.
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- 25) §. 13. f. I, 25. de excusat.
- 26) §.
193.
- 27) Art. 433.
- 28) Th. II. Tit. 18. §. 208.
- 29)
Rentnerbestallung von 1570. Art. 70.
- 30) S. A. F. Rivini
D. de senectute non honorata.
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ALTER |
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In Bezug auf das Criminalrecht endlich
enthalten manche Strafgesetzgebungen die Verfügung, daß
sich das Strafmaß nach dem vorgeschrittenen Alter mindert,
wobei eine höchstmenschenfreundliche Bestimmung des
französischen Criminalgesetzbuchs eine besondere
Aufmerksamzeit verdient, daß der siebenzigjährige Greis nicht
mehr zu öffentlichen Arbeitsstrafen verurtheilt werden, und
jeder siebenzigjährige Verbrecher von derselben befreit, und
die Strafe in bloße Einsperrung verwandelt werden soll
31). |
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Übrigens versteht es sich von selbst, daß
wenn das Greisenalter in Kindischwerden und Blödsinn
übergehen sollte, dieselben Verfügungen von Staatswegen
eintreten können, welche über die Sorge für Blödsinnige u. s. w.
vorgeschrieben sind.
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(Spangenberg.) |
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- 31) Code pénal. Art. 70-72.
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⇧ Inhalt |