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Allgemeine Encyclopädie HIS-Data
5139-1-03-246-1
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Werk Bearb. ⇧ 3. Theil
Artikel: Alter. In rechtlicher Hinsicht
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Siehe auch: HIS-Data Alter
Hinweise: Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Bearbeitung
Inhalt:
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Alterbestimmung... ⇨

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  Alter. In rechtlicher Hinsicht kommen vier Stufen des Alters, Kindheit, Jugendalter, mittleres Alter, und Greisenalter in Betrachtung.
I. Kindheit I. Die Kindheit (infantia, aetas impubis) hebt mit dem Augenblick der Geburt an, und schließt mit dem gesetzlichen Zeitpunkt der körperlichen Reife. Man nennt die in diesem Zeitraume befangenen Individuen beiderlei Geschlechts Unmündige (impuberes). Der allgemeine rechtliche Charakter dieses Zeitraums ist, daß die Individuen unter dem speciellen Schutze von Vormündern stehen, falls sie keine Ältern haben, daß sie in der Regel unfähig sind, über ihre Person, oder ihr Vermögen zu verfügen, und in der Regel auch den Strafgesetzen nicht unterworfen sind, indem eine Zurechnungsfähigkeit nicht bei ihnen vermuthet wird. Ausnahmen von dieser Regel gehören in die einzelnen Artikel über einzelne Rechtsgeschäfte und Verbrechen.
  Die Vorstellungsart der römischen Rechtsgelehrten über den Zeitraum der Kindheit, hat manches Eigenthümliche. Sie betrachteten, in Gemäßheit der Grundsätze der stoischen Philosophie 1), die Leibesfrucht, so lange sie noch nicht von der Mutter getrennt war, als einen Theil der Mutter, eben so gut, wie die Baumfrüchte, so lange dieselben noch nicht reif geworden und abgefallen waren, als Theil des Baums. Das Kind erhielt erst nach der Trennung von der Mutter, Leben und eine menschliche Sele, wenn es zur Welt geboren, und durch sein Athmen etwas von der Weltsele eingehaucht hatte.♦
  Mithin wurde der Embryo im Mutterleibe noch nicht als ein menschliches Wesen anerkannt; sie nannten ihn daher nie infans, sondern höchstens nur spem animantis 2); es konnte kein Verbrechen an ihm begangen werden, und ein Verbrechen der Abtreibung der Leibesfrucht, in Bezug auf dieselbe, existirte nicht 3). Der Embryo hatte keine bürgerlichen und politischen Rechte, und noch weniger konnte von einer Übertragung von Rechten desselben auf dritte Personen 4) die Rede seyn. Nicht ganz konsequent mit dieser Ansicht, wurde dennoch bisweilen, mittelbarer Weise für den Embryo gesorgt 5). Hierauf beziehen sich die Strafverfügungen gegen diejenigen, welche der Mutter abtreibende Tränke reichen, wenn gleich die Mutter selbst, die solche nahm, straflos
 
  • 1) Plutarch. de placitis philosoph. V. 15.
  • 2) Paulli sentent, recept. L. IV. Tit. 9* fr. 1. §. 1 D. XXV. 4. de inspiciend. ventre. fr. 9. §. 1. D. XXXV. 2. ad legem Falcid. fr. 4. D. XI. 8. de mortuo inserendo.
  • 3) S. neues Archiv des Criminalrechts, von Kleinschrod, Konopak und Mittermaier. Bd. II. Nr 1.
  • 4) fr. 7. D. I. 5. de statu hominum.
  • 5) S. Döring D. de juribus, quae nascituris et posteris competunt. Erford. 1769. 4. Wildvogel de jure embryonum. Helmstädt. 1745. 4.
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  blieb 6) die dem Könige Numa zugeschriebene Verfügung, daß, falls eine Schwangere versterben würde, dieselbe nicht eher begraben werden solle, bis nicht vorher ein Versuch gemacht sey, durch den sogenannten Kaiserschnitt das Kind zu retten 7), die Verordnung, daß eine Schwangere vor ihrer Entbindung nicht torquirt, oder gar hin gerichtet werden solle 8), die Bestimmung, daß, falls eine Schwangere bei dem Tode des Erblassers vorhanden sey, für den Embryo drei Erbschaftstheile zurück gelegt werden sollten, weil möglicher Weise Drillinge geboren werden könnten 9), die Bestellung eines curatoris ventri in Bezug auf das Vermögen des Embryo, und dergleichen mehr. (Vergl. den Art. Embryo).
  War aber der Embryo zur Welt geboren, so hieß er infans, und war der menschlichen und bürgerlichen Rechte im allgemeinen theilhaftig, und in dieser Hinsicht theilten die römischen Rechtsgelehrten die Kindheit (infantia) in verschiedene Grade ein, welche sich nach dem gesetzlichen Zeitpunkte der körperlichen Reife richteten. Dieser gesetzliche Zeitpunkt war bei Mannspersonen das vollendete vierzehnte, bei Frauenzimmern das vollendete zwölfte Jahr 10).♦
  Binnen dieser ganzen Zeit nannte man diese Individuen impuberes; nachher, und wenn sie den gesetzlichen Termin überschritten hatten, puberes, und die Frauenzimmer wol noch viripotentes. Sie standen, falls sie keine Eltern hatten, unter einer Vormundschaft (tutela), welche sich auf die Sorge für die Person und das Vermögen bezog.
  In Bezug auf diese Vormundschaft unterschieben die Römer wieder zwei Abschnitte. Der erste Abschnitt bis zum vollendeten siebenten Jahre hieß Infantia 11) im strengen Sinne, von der noch nicht vollkommen ausgebildeten Redefähigkeit; während dieser Zeit konnten die Impuberes durchaus kein Rechtsgeschäft vornehmen, sondern der Vormund mußte allein in ihren Namen handeln.♦
  Der zweite Abschnitt, vom siebenten Jahre bis zum Termin der Mündigkeit oder körperlichen Reife, hatte keinen besondern gesetzlichen Namen, und war dadurch erkennbar, daß die Individuen, die solchen erreicht hatten, selbst Rechtsgeschäfte eingehen konnten, welche jedoch nicht anders gültig waren, als bis das Vollwort (auctoritas) des Vormunds hinzugekommen war. Übrigens waren die Unmündigen beider Classen, zu Übernahme öffentlicher Ämter absolut unfähig. Diese Abschnitte sind dann durch die Ausleger der Rechte noch in Unterabschnitte zerspalten; indessen ist hierüber, so wie über das weitere Detail der Artikel Mündigkeit nachzusehen.
  Die Ansicht der Römer ist in den neuern Staaten und Gesetzgebungen theils abgeändert, theils beibehalten.
 
  • 6) fr. 38. §. 5. D. XLVIII. 19. de poenis.
  • 7) fr. 2. D. XI. 8 de mortuo inserendo.
  • 8) fr. 3. D. XLVIII. 19. de poenis.
  • 9) fr. 3. D. V. 4. si pars hereditat. petatur. fr. 36. D. XLVI. 3. de solutt. et liberationib.
  • 10) pr. Inst. I, 22. quibus modis tutela finitur. const. 3. C. V. 60. Quando tutores vel curatores esse desinant. Bynckershoeck Observat. L. III. cap. 24. Cramer Pr. de pubertatis termino apud Rom. vet. Kilon. 1804. 4.
  • 11) fr. 1. §. 2. D. XXVI, 7. de administrat. et peric. tutor. Vergl. auch Unterholzner in v. Savigny, Göschen und Eichhorn Zeitschrift für geschichtl. Rechtswissensch. B. 1. Nr. 3.
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  Abgeändert ist in Betreff des Embryo die völlige Rechtlosigkeit desselben; beibehalten sind die Bestimmungen, welche schon im römischen Rechte, als für denselben vortheilhaft angesehen wurden. Vorzüglich bemerkenswerth sind hiebei, die Verfügungen der neuern Zeit, daß die Tödtung und Abtreibung des Embryo, als ein wahres Verbrechen zu betrachten sey, und merkwürdig, daß sich sogar in neuern Strafgesetzbüchern der Unterschied zwischen einer Beselung und Nichtbeselung desselben, wiewol bald so, bald anders modificirt erhalten hat 12). S. Abtreibung der Leibesfrucht.
  Auch in Betreff der rechtlichen Bestimmungen über die Kindheit, ist manches abgeändert, manches beibehalten, manches näher bestimmt.
  Abgeändert ist bisweilen, nach Maßgabe des Klima's, der Sitten und Gebräuche, der gesetzliche Zeitpunkt der körperlichen Reife. Nach älterm teutschen Rechte 13), was jedoch nachmals durch das römische Recht verdrängt worden ist, sah man auf die körperlichen Beweise der Reife, ohne Rücksicht auf das Jahr des Alters; das preußische Landrecht 14) setzt, ohne auf Geschlecht Rücksicht zu nehmen, das vierzehnte, das österreichische Gesetzbuch 15), ebenfalls, ohne jenen Unterschied zu beachten, dasselbe Jahr, das französische 16) das achtzehnte bei Mannspersonen, und das fünfzehnte bei Frauenzimmern, als den Zeittermin der körperlichen Reife fest; in andern Provinzial- und Localgesetzgebungen finden sich auch noch wohl andere Bestimmungen über diesen Gegenstand; so wie denn auch oft ausdrücklich gesagt ist, daß von diesem Termine, namentlich in Bezug auf die Ehe, dispensirt werden könne, falls auch vor demselben, die Bedingung desselben, die körperliche Reife eingetreten seyn sollte.
  Beibehalten ist das Princip der Unfähigkeit zu öffentlichen Ämtern, Rechtsgeschäften, die Anordnung von Vormundschaften u.dergl.
  Näher bestimmt ist in Bezug auf den Kindermord, durch einige neuere Strafgesetzbücher, die jedoch wol zuviel von dem Zufall abhängig machen, der Zeitraum, binnen welchem, von der Geburt an gerechnet, ein Kind für ein neugebornes gehalten werden solle, wie dieses schon in dem vorstehenden Artikel berührt worden, und wovon das Weitere unter dem Art. Kindermord nachzusehen ist.
II. Jugendalter II. Das Jugendalter (minor aetas), beginnt mit dem gesetzlichen Termine der körperlichen Reife, oder Mündigkeit, und endet mit dem gesetzlichen Termine der Volljährigkeit. Man nennt die in diesem Zeitraume befangenen Individuen beiderlei Geschlechts Minderjährige (puberes sed minores, mit Beifügung des Zeitpunkts der noch nicht erlangten Volljährigkeit, also z. B. XXV. annis).♦ ⇧ Inhalt 
  Der allgemeine rechtliche Charakter dieses Zeitraums ist, daß die Minderjährigen, ihrer Person nach, der Obhut der Vormünder entzogen sind, daß sie auch ihr Vermögen selbst verwalten können, jedoch nur unter Zustimmung der Vormünder, und daß sie einzelne Rechtsgeschäfte gültiger Weise annehmen können, wie
 
  • 12) Viel Detail hierüber s. in dem neuen Archiv des Criminalrechts a.a.O.
  • 13) Schwabenspiegel B. I. Art. 42.
  • 14) Th. I. Tit. I. §. 25.
  • 15) §. 21.
  • 16) Art. 144.
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  z. B. Errichtung eines Testaments, u.dergl; daß aber auf der andern Seite die Gesetze ihnen durch mehrere Rechtswohlthaten zu Hilfe kommen, falls sie durch die von ihnen eingegangenen Rechtsgeschäfte, verletzt worden sind. Endlich sind Minderjährige zur Übernahme einiger öffentlichen Ämter unfähig. Das Detail hierüber ist unter dem Art. Minderjährigkeit nachzusehen.
  Nach dem römischen Rechte ist der Termin der Volljährigkeit, ohne Unterschied des Geschlechts, auf das vollendete fünf und zwanzigste Jahr des Alters festgesetzt, und zugleich bestimmt, daß zwar mit dem Eintritt des Termins der Mündigkeit, die Vormundschaft (tutela) aufhören; dagegen während der Minderjährigkeit und bis zum Eintritte der Volljährigkeit, eine Vermögensadministration (curatela) eintreten soll 17).♦
  Nach teutschem Rechte war der Termin der Volljährigkeit, und zwar im Süden Deutschlands auf achtzehn 18), in Sachsen und dem Norden Teutschlands auf ein und zwanzig Jahre festgesetzt 19). Von diesen beiden Hauptbestimmungen finden sich indessen in einzelnen Provinzial- und Stadtgesetzen viele Abweichungen, welche jedoch in der Regel zwischen das achtzehnte und zwei und zwanzigste Jahr fallen, auch wohl auf das Geschlecht Rücksicht nehmen, so daß für die Frauenzimmer die Verheirathung als der Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit angesehen, oder, wie z. B. in dem Bremer Statut, ausdrücklich auf ein minderes Alter, das funfzehnte Jahr, bestimmt wird 20). Und nach demselben Rechte ist auch der Unterschied zwischen Vormundschaft (Tutel) und Administration (Curatel) vermischt, so daß die einmal bestellten Vormünder bis zum Termin der Volljährigkeit, sowohl für die Person des Minderjährigen, als für das Vermögen desselben, die gehörige Sorge zu tragen haben.
  Die neuern Gesetzgebungen kennen einen solchen Unterschied zwischen Tutel und Curatel gleichfalls nicht; auch sie bestimmen häufig den Anfangstermin der Volljährigkeit auf andre Art, wie das römische Recht; z. B. das preussische Landrecht auf das vier und zwanzigste Jahr 21), das österreichische Gesetzbuch 22) auf dasselbe Jahr, mit ebenmäßiger Beiseitesetzung jenes Unterschieds, und das französische, gleichfalls, ohne auf das Geschlecht Rücksicht zu nehmen, auf das ein und zwanzigste Jahr 23).
  Von diesem Termine des römischen und teutschen Rechts konnte aber, und kann, wo nicht eigene Bestimmungen des Gegentheils vorhanden sind, dispensirt (venia aetatis ertheilt) werden 24); wozu gewöhnlich das erreichte zwanzigste oder achtzehnte Jahr, und die Bescheinigung einer besondern Fähigkeit der eigenen Vermögensverwaltung hinreichte; in neuern Gesetzgebungen finden wir auch wohl auf der andern Seite bestimmt, daß selbst nach Eintritt der Volljährigkeit unter Umständen die Fortdauer der Vormundschaft verfügt werden könne, wie z. B. in dem österreichischen Gesetzbuche. In Bezug auf
 
  • 17) pr. Inst. I, 23. de curatorib.
  • 18) sogen. Schwabenspiegel Art. 327
  • 19) Sachsenspiegel B. I. Art. 42.
  • 20) Jo. Petr. de Ludwig de aetate legitima puberum etc. Europae universae, praesertim Germaniae. Halae 1725.
  • 21) Th. I. Tit. I. §. 26.
  • 22) §. 24.
  • 23) Art. 388.
  • 24) c. 2. C. II. 45. de his qui veniam aetatis.
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  das Staats- und Regirungsrecht schließt die Minderjährigkeit von verschiedenen Staats- und andern öffentlichen Ämtern aus, namentlich von denjenigen, welche voraussetzen, daß jemand sein eigenes Vermögen verwalten und frei über dasselbe verfügen könne, bevor er über das ihm anvertraute fremde Vermögen eine gleiche Befugniß auszuüben im Stande ist; so z. B. von Richterstellen, Verwaltungsstellen u.dergl. Indessen sind die Bestimmungen hierüber eben so verschieden, als es die Staatsverfassungen selbst sind.♦
  In Bezug auf das Criminalrecht, hebt sie dagegen die Zurechnungsfähigkeit nie auf, jedoch dient die Jugend des Verbrechers unter Umständen zur Milderung der Strafe. Daß auch in diesem Falle neuere Strafgesetzgebungen einen Termin festsetzen, nach dessen Eintritt auf die Jugend des Verbrechers gar keine weitere Rücksicht genommen werden soll, ist bereits in dem vorstehenden Artikel berührt, wiewohl eine solche Bestimmung immer bedenklich ist, da bei einer solchen auch wiederum zuviel vom Zufalle abhängig gemacht wird.
III. mittleres Alter III. Das mittlere Alter (major aetas), begreift in rechtlicher Hinsicht den ganzen Zeitraum von der gesetzlichen Periode der Volljährigkeit bis an den Tod in sich; denn die gesetzlichen Bestimmungen über das Greisenalter, enthalten nur Befreiungen der Greise von manchen Verpflichtungen des mittlern Alters, in sofern der Staat solche verlangen kann. In diesem Verstande ist daher das mittlere Alter, als die Zeitperiode anzunehmen, in welcher der Mensch beiderlei Geschlechts, die Befugniß hat, alle Rechtsgeschäfte, welche er in seiner Lage eingehen kann, ohne Zustimmung eines dritten vorzunehmen, wogegen er aber auf der andern Seite alle Verpflichtungen übernehmen muß, deren Erfüllung der Staat von ihm zu verlangen befugt ist. ⇧ Inhalt 
IV. Greisenalter IV. Da also das Greisenalter (senectus) keine besonders abgeschlossene Lebensperiode ist, und die rechtlichen Bestimmungen über dasselbe, nur einzelne Befreiungen von lästigen Verpflichtungen enthalten, so wird es hier hinreichend seyn, einige derselben hier namentlich aufzuführen. So kann z. B. in Bezug auf das Privatrecht, und zwar nach römischem Rechte, jeder, der das siebenzigste Jahr vollendet hat, die Befreiung von einer angebotenen oder übernommenen Vormundschaft verlangen 25), ein Termin der von dem österreichschen Gesetzbuche 26) auf sechszig Jahre, von dem französischen 27) auf fünf und sechszig Jahre bei einer angebotenen, und auf siebenzig Jahre bei einer übernommenen Vormundschaft, von dem preussischen auf das sechszigste Jahr bei einer angebotenen Vormundschaft, bestimmt ist 28). ⇧ Inhalt 
  In Bezug auf das Staatsrecht dispensirt das Alter über sechszig Jahr vom Soldatenstand 29), und gewissen lästigen Bedienungen 30), und oft gibt es ein Recht, die Dienstentlassung zu fodern, und sich, gegen Pension, in den Ruhestand zu begeben; alles dieses aber nach Verschiedenheit der einzelnen Staatsverfassungen sehr verschieden.
 
  • 25) §. 13. f. I, 25. de excusat.
  • 26) §.  193.
  • 27) Art. 433.
  • 28) Th. II. Tit. 18. §. 208.
  • 29) Rentnerbestallung von 1570. Art. 70.
  • 30) S. A. F. Rivini D. de senectute non honorata.
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  In Bezug auf das Criminalrecht endlich enthalten manche Strafgesetzgebungen die Verfügung, daß sich das Strafmaß nach dem vorgeschrittenen Alter mindert, wobei eine höchstmenschenfreundliche Bestimmung des französischen Criminalgesetzbuchs eine besondere Aufmerksamzeit verdient, daß der siebenzigjährige Greis nicht mehr zu öffentlichen Arbeitsstrafen verurtheilt werden, und jeder siebenzigjährige Verbrecher von derselben befreit, und die Strafe in bloße Einsperrung verwandelt werden soll 31).
  Übrigens versteht es sich von selbst, daß wenn das Greisenalter in Kindischwerden und Blödsinn übergehen sollte, dieselben Verfügungen von Staatswegen eintreten können, welche über die Sorge für Blödsinnige u. s. w. vorgeschrieben sind.
 
  • 31) Code pénal. Art. 70-72.
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Stand: 20. November 2017 © Hans-Walter Pries