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Allgemeine Encyclopädie HIS-Data
5139-1-12-449-1
Erste Section > Zwölfter Theil
Werk Bearb. ⇧ 12. Th.
Artikel: Bremen (Hamburg.) Erzbisthum. (Kirchl. Geographie)
Textvorlage: Göttinger Digitalisierungszentrum S. 455 : 449
Siehe auch: HIS-Data Bre
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Bremen ... Stadt ⇨

⇧ S. 449 Sp. 2  
Forts. S. 449 Sp. 2 Bremen (Hamburg.) Erzbisthum. (Kirchl. Geographie). Karl der Große theilte Sachsen, sobald er dasselbe sich unterworfen zu haben glaubte, in Bisthümer aus. Für Bremon an der Wirraha wurde der Britte Willehad 787 zum ersten Bischof geweiht, und der Metropole von Köln unterworfen; aber erst der Vertrag von Salz (803) befestigte diese Einrichtung. Für die überelbischen Sachsen wurde sodann 811 ein Bisthum in Hamburg errichtet, dem Heridag vorstand, von Ludwig dem Frommen 817 wieder aufgehoben und der Sprengel unter Bremen und Verden so getheilt, daß der Bischofssitz selbst in des letztern Loos fiel.♦  
  Bei den Bedürfnissen des nordischen Missionars S. Ansgarius stellte Ludwig das Stift 831 wieder her, und setzte diesen als Erzbischof des ganzen unbekehrten Norden ein. Die Kathedrale zerstörten 845 die normännischen Seeräuber völlig, und daher versetzte Ludwig der Teutsche, nach Bischof Leuderich von Bremen Tode, 847 Angar in dieses Stift. Verden entsagte allen Ansprüchen auf den vormaligen Antheil an der Hamburger Diöcese, und auch Köln gab seine Metropolitanrechte über Bremen auf, und so wurde 858 aus der Bremischen und Hamburgischen Parochie ein einziges Erzstift gebildet, (jedoch noch mancherlei Anfechtungen ausgesetzt) dem die nordischen Bischöfe zu Suffraganen bestimt wurden, wovon aber endlich nur die spätern Bischöfe im überelbischen Slavenlande Lübeck, Ratzeburg, (Mecklenburg) Schwerin gerettet wurden.♦  
  Seit der neuen Zerstörung Hamburgs (1072) wurde der erzbischöfliche Stuhl für immer zu Bremen aufgeschlagen, und von dieser Kathedrale der Titel allein (seit 1223 gesetzlich) geführt. Hamburg kam bei dieser Vereinigung in das Verhältniß einer abgesonderten Provinz, blieb aber stets eine von Bremen geschiedene Kirche, das fortdauernde eigene Domstift behielt auch bei der Wahl des gemeinschaftlichen Oberhaupts Rechte.♦  
  Dieser Zustand dauerte bis zur Reformation und dem Osnabrücker Frieden, durch welchen (Art. X. §. 7.) die geistliche Herrschaft ganz zerstört, und in dessen Folge auch 1650 das Bremer Domkapitel von dem neuen Herzog Bremens, der Krone Schweden, völlig aufgelöset wurde, während das Hamburger bis zur allgemeinen Verweltlichung der teutschen Stifter fortbestand, wo dann die Stadt solches durch den §. 27. des Reichs-Deput.- Hauptschlusses vom 25. Febr. 1803 erwarb und aussterben ließ.  
  So theilte sich das Erzstift Bremen in zwei ganz  
S. 450 Sp. 1 BREMEN ⇧ Inhalt 
  verschiedene Sprengel, den südwestwärts der Elbe belegenen, und den nord- oder ostelbischen, Nordalbingien im Mittelalter genant. Ersterer sollte nach Karls des Gr. Bestimmung die Landschaften Wigmodia und Lorgon von sächsisch teutscher Erde, Rustringen, Ostringen, Wangia, Norden von den friesischen Fluren begreifen. Wir haben über die Gränzen des Bremischen Sprengels, wie über die des benachbarten Verdens eine Urkunde von Karl dem Gr. und 788 zu Speier ausgestellt, welche zwar der Form nach nicht echt, und worin Vieles interpolirt ist, dem Inhalte nach aber vor der Kritik bestehen mag. Hienach lief die Sprengelgränze des Bisthums Bremen vom Nordener Meerbusen in Ostfriesland an, längs der Küste der Nordsee bis zur Elbe (so daß Helgoland außerhalb dieser Linie zu Schleswig bleibt) und in dieser herauf am Hamburger Sprengel bis zur Lühe, wo das Verdensche Bisthum Nachbar wird, und von diesem Fluß auf einem, im Einzelnen noch nicht völlig aufgeklärten Wege zur Oste, Otter, Wümme (Worpe?) zur Weser (zwischen Bremen und Verden) in dieser herauf und wieder auf die östliche Seite herüber, einen kleinen Strich zwischen dem Verdenschen und Mindenschen Sprengel, so weit der Lorgoe auf dieser Seite der Weser sich ausbreitete, einkreisend, dann wieder auf das westliche Ufer zwischen Nienburg (Mindensch) und Bücken (Bremisch) über, etwa auf der Gränze zwischen Ober- und Unter-Grafschaft Hoya zur Hunte, wo sie auf die Diöcese von Osnabrück stieß, zwischen Wartenburg, zu letzterer, und Oldenburg, zu Bremen gehörig, über diesen Bach und von da an längs dem Münsterschen Sprengel, auf ziemlich unerforschter Schneide nach Aurich, diese Stadt selbst zu Münster lassend, und von da zur Norder-Ems, so daß auch die Insel Bant münstrisch bleibt. In späterer Zeit fand eine Abänderung Statt, indem Verden, für die Wiederabtretung des ihm zugetheilten Striches der Hamburger Parochie, einen Ersatz zwischen Elbe und Weser erhielt, den man wol nur zwischen Worpe, Wümme und Kaltenbacher Moor suchen kann.  
  Dieses Land war in 5 Archidiakonate vertheilt: 1) den des Domdechants (wahrscheinlich blos die Stadt und deren Weichbild begreifend), 2) des Dompropsts, 3) des Vicedoms, von Hadeln und Wursten genant, beide im Osten der Weser, 4) von Bücken (sächsischer) und 5) Rustringen (friesischer Erde) im Westen des Flusses. (S. über die Gränzen und Eintheilung des Erzbisth. Bremen von Delius. Werniger. 1808. 8. und Wedekind’s Hermann Herz. von Sachs. 1. Vorarbeit. S. 98–109 auch: Noten zu einigen Geschichtschreibern des teutsch. Mittelalters 1. Heft S. 48 ff. und S. 1 ff. von Limes Saxonicus im Nordosten der Elbe, vergl. Archiv der Gesellschaft für ält. teutsche Geschichtk. 3. B. S. 657)♦  
  Das Hamburger Bisthum mag nach der ersten Einrichtung wol alles Land zwischen Elbe, Eider, Bille und Trave, oder wenigstens der sächsischen Landwehr (Limes saxonicus) haben begreifen sollen 1; unter Otto I. wurde dann
 
 
  • 1) Daß später der Bezirk bis zur Peene und dem Demmin ausgedehnt wird, Helmold l. c. 2. 6. n. 1. ed. Bangert bezieht sich auf die Zeit, wo das Bisthum Aldenburg in Wagrien, welches für die Slawen gestiftet war, schon untergegangen, und der {1} Anspruch auf dessen Sprengel, oder die Reste desselben mit Hamburg vereinigt waren. Verden muß seine früheren Rechte auf dem östlichen Elbufer bei der Stiftung von Aldenburg mit aufgegeben haben, denn wir finden nachher nirgends einer Erwähnung, vielmehr wurde bei der Stiftung Ratzeburgs die Billgränze durch den Erzbischof von Bremen-Hamburg bestimt. Urk. Heinrich d. Löwen. 1158 bei Westphalen II. 2033.
{1} Fußnote von Sp. 2 ergänzt.
S. 450 Sp. 2 BREMEN  
  952 Aldenburg für Slavien abgeschieden 2), der stete und im Ganzen unglückliche Kampf mit den slavischen Stämmen ließ diese vorrücken, zerstörte Aldenburg, dessen Sprengel mit an Hamburg fiel, es verengte diesen Raum immer mehr, so daß der früher sächsische Antheil von Wagrien ganz verloren ging, und auch das eigentliche Holstein sehr verkleinert, und dadurch, bei der Wiedereroberung, Raum für den (erneuerten Aldenbuger) Lübecker Sprengel wurde 3).♦  
  Die Gränze, welche daher in der späteren Zeit das überelbische Sachsenland und dessen Stift Hamburg hatte, war folgende: Der damalige Hauptstrom der Elbe (wahrscheinlich die jetzt sogenannte: Dove Elbe) mit den nördlich desselben liegenden Inseln  4), namentlich mit Einschluß von Billwerder, und der jetzt zugedeichte Arm der Bille, welcher diese Insel von Korslach und Altengamme trennte  5), an der Bille herauf, und dem Ratzeburger Sprengel zu der Vereinigung der beiden Hauptarme bei Trittow, welches Hamburgisch war. Dann die Wasserscheide zwischen Bille, Trave, Schwentine und Schwale auf der einen, und Alster, Bram, Stor bis zum westlichen Ufer der Eider (nämlich der eigentlichen Quelle von Bordisholm südlich) anderer Seits, neben Lübeck hin. Also Stormarn, Dithmarsen und das eigentliche Holstein. In diesem ganzen Distrikt übte der Propst des Hamburger Domstifts die Rechte des Archidiakons, der Dechant aber die über die Stadt Hamburg und deren Gebiet 8).
 
  • 2) Adam von Bremen bei Lindenbrog. Fabricius B. 2. K. 8. S. 18. Helmold B. 1. K. 12. Nr. 4 ff. u. K. 20. Nr. 2. S. 33. u. 60. a. a. O., wenn K. 79. Nr. 2. S. 157. Wagrien nicht genant wird, so liegt wol nur ein Auslassungsverfehlen zum Grunde.
  • 3) Um 1150 (Helmold (B. I. K. 24. S. 65. K. 79. S. 158) vom Erzbischof Hartwig, bevor Heinrich der Löwe die Investitur erlangte.
  • 4) Anders lassen sich die fortwährenden Aufführungen der Elbinseln in den spätern Diplomen, sind sie gleich aus der Urk. von 834 geflossen: omnes quoque paludes infra sive juxta Albiam positas – infra ejusdem terminos parochiae ponimus, nicht wol erklären.
  • 5) Wedekind Noten 1. 65. seit der Stiftung von Ratzeburg. Urk. 1158. Westphalen 2. 2034.
  • 6) Das Verzeichniß der Benefizien der Propstei ist noch erhalten. Staphorst Hamburg. Kirchengesch. I. 467.
 
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Stand: 9. März 2018 © Hans-Walter Pries