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Allgemeine Encyclopädie HIS-Data
5139-1-19-349-1
Erste Section > Neunzehnter Theil
Werk Bearb. ⇧ 19. Th.
Artikel: CORPUS JURIS CIVILIS III
Textvorlage: Göttinger Digitalisierungszentrum 357 : 349
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Hinweise: Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Bearbeitung
Inhalt:
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⇧ S. 348 Sp. 2    
S. 349 Sp. 1 III. Charakteristik der Justinianischen Rechtssamlung.  
  1) Pandekten.  
  Die Quellen der Pandekten bestehen, wie oben erwähnt ist, aus einer großen Anzahl Schriften vieler alten Rechtsgelehrten, aus denen die passendsten Stellen ausgehoben, und unter Rubriken geordnet sind. Eine Angabe der Namen dieser Rechtsgelehrten und der Titel ihrer Werke, welche excerpirt worden sind, hat sich in der ältesten Pandektenhandschrift, der florentinischen, erhalten, und führt den Titel: {drei Zeilen griechischer Text} (gewöhnlich Index Florentinus 24) genant). Er ist offenbar von einem Griechen abgefaßt, indem nicht allein viele Namen der Rechtsgelehrten und die Bücherzahl der excerpirten Werke in griechischer Sprache ausgedrückt, sondern auch lateinische Namen und Büchertitel nach griechischen Sprachendungen flectirt sind, z. B. Papinianu, Quintu Muciu Scaevola, Fideicommisson, Regularion, Publicon u. s. w.♦  
  Justinian hatte selbst verfügt 25), daß ein solcher Index den Pandekten vorgesetzt werden sollte, indessen ist es sehr unwahrscheinlich, daß wir diesen in jenem besitzen. Vergleicht man wenigstens die Angaben desselben mit der Zahl der in den Pandekten wirklich excerpirten Schriftsteller und Schriften, so findet sich, daß er nicht mit der gehörigen Genauigkeit abgefaßt worden ist, da er Schriftsteller als excerpirt angibt, aus welchen jedoch nicht eine einzige echte Stelle aufgenommen ist, z. B. Sabinus; andere mit einander verwechselt, z. B. Claudius Saturninus mit Venulejus Saturninus, ja aus zwei Schriftstellern nur einen macht, wie aus Gallus und Aquila; endlich Schriften als excerpirt angibt, welche es nicht sind, andere ausläßt, welche wirklich ausgezogen worden sind, in der Zahl der Bücher derselben irrige Anführungen enthält u. s. w., so daß man eher geneigt seyn muß, den florentinischen Index für eine bloße Privatarbeit zu halten.♦  
  Die richtige Zahl der in den Pandekten unmittelbar benutzten Schriftsteller erstreckt sich auf 39; der älteste ist Q. Mucius Scävola aus den Zeiten der freien Republik, doch sind die Stellen vielleicht nicht unmittelbar aus ihm geschöpft; der neueste ist Julius Aquila, der unter oder nach Constantin gelebt haben soll. Am stärksten benutzt sind die Schriftsteller seit Septimius Seve-
 
 
  • 24) Angelus Politianus war der erste, durch welchen ein Auszug aus diesem Index in das Publicum kam, sein Brief, worin derselbe enthalten ist (Epist. L. V. ep. 11.), wurde daher auch häufig den Pandektenausgaben vorgedruckt, bis Taurellius (1553) den Index vollständig aus der Handschrift selbst, seiner Pandektenausgabe vordrucken ließ. Noch vorzüglicher ist derselbe jedoch von Lorenz Theodor Gronovius (Emendationes Pandectarum juxta Florentinum exemplar examinat. cap. 25. und in der neuen Ausgabe: Historia Pand. authentica ed. Conradi, p. 153 — 170) bearbeitet. Eigene Verzeichnisse entwarfen Robert Stephanus (1528) und Haloander (1529) zu ihren Pandektenausgaben. S. noch über den Index Florentinus: J. A. Kettembeil Index Florentinus barbarici emedio aevo ad nos transmissae aporrōx. Francohusae 1755. 4. und Leop. Andr. Guadagnii Diss. V. ad Graeca Pandectarum. P. III. p. 85 — 94.
  • 25) Const. Tanta. §. 16. (vulg. 20.)
 
S. 349 Sp. 2 CORPUS JURIS CIVILIS  
  rus, und es ist erkennbar, wie die Pandekten in Ansehung des Umfangs der Materialien zunehmen, je mehr man sich den Zeiten der spätern Antonine nähert. Excerpirt sind Schriften des Älius Gallus, Africanus, Furius Anthianus, Julius Aquila, Aurelius Arcadius Charisius, Callistratus, Celsus, Florentinus, Gajus, Hermogenianus, Javolenus, Julianus, Papirius Justus, Macer, Mancianus, Marcellus, Marcianus, Mauricianus, Rutilius Maximus, Arrius Menander, Herennius Modestinus, Q. Mucius Scävola, Neralius, Papinianus, Paullus, Pomponius, Proculus, Licinius Rufinus, Claudius Saturninus, Cervidius Scävola, Tarruntenus Paternus, Terentius Clemens, Tertullianus, Tryphoninus, Ulpianus, Aburnius Valens, Venulejus Saturninus und Alfenus 26).♦  
  Was den Inhalt der excerpirten Schriften selbst anlangt, so lassen sich diese am füglichsten in sieben Klassen abtheilen, nämlich: casuistische, wie die responsa, epistolae, quaestiones; Formelnsamlungen und Schriften über die Cautelarjurisprudenz, z. B. de actionibus, libri eurematicorum; exegetische, nicht blos über wahre Rechtsquellen, wie z. B. über das Zwölftafelngesetz, das Edict des Prätors, einzelne Gesetze, Senatusconsulte und kaiserliche Constitutionen, sondern auch über die Schriften älterer klassischer Juristen, welche man theils excerptenweise 27), theils so, daß dem Hauptwerke Anmerkungen beigeschrieben wurden 28), gern commentirte; dogmatische kleinern oder größern Umfangs, jene unter dem Titel institutiones, regulae, receptae sententiae, definitiones, enchiridia, diese als libri juris civilis, libri digestorum; Anweisungen zu zweckmäßiger Amtsführung und Instructionen für Nichtjuristen, z. B. de officio proconsulis, aedilis; Abhandlungen über einzelne Lehren und Monographien, z. B. über Stipulationen, Fideicommisse; endlich vermischte Schriften, variae lectiones, membranae, collectanea 29).♦  
  Die Art und Weise, wie diese Schriften für die Pandekten excerpirt werden sollten, schrieb Justinian dahin vor, daß die Commission das Anwendbare aus denselben ausziehen, die Auszüge überall dem neuern Rechte anpassen, solche mit Vermeidung aller Widersprüche, unter Angabe des Namens des Verfassers und der Anzeige des Buchs desselben, woraus sie genommen (jene Angabe
 
 
  • 26) Eine Nachweisung der einzelnen Stellen enthält: Wieling jurisprudentia restituta. Amst. 1727. 8. und einen Abdruck derselben, nach jener Nachweisung C. F. Hommel Palingenesia librorum juris veterum. Lips. 1767. 3 Bände. 8. Vergl. auch noch die schätzbaren Verzeichnisse in Hugo Lehrbuch der Digesten. Zweite Ausgabe. 1828. — Über die neuern Commentatoren s. meine Einleitung in das Römisch-Justinianische Rechtsbuch. S. 203 — 217.
  • 27) Kentlich gemacht wird dieses schon in der Überschrift, z. B. Ulpianus ad Sabinum, Javolenus ex Cassio.
  • 28) In diesem Fall wird in der Regel das commentirte Buch nicht in der Überschrift genant, sondern lediglich und allein der commentirende Herausgeber. S. vorzüglich: Kreyssig de auctorum et commentatorum verbis in Digestorum interpretatione distinguendis observationes, Lips. 1817. 4.
  • 29) meine Einleitung S. 34. fgg.
 
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  und Anzeige wird inscriptiones legum genant) materienweise zusammenstellen, und sie sodann in Titel und Bücher ordnen solle.♦  
  So sehr nun die den Bearbeitern gegebene Erlaubniß, die excerpirten Stellen dem neuen Rechte anzupassen, die Widersprüche derselben zu entfernen, und in dieser Hinsicht Änderungen vorzunehmen, dem Zwecke des Gesetzgebers entsprach, eben so begreiflich ist, daß, da diese Änderungen stillschweigend geschehen, es immer unsicher bleibt, ob wir in einzelnen Bruchstücken eines namhaft gemachten Schriftstellers auch dessen wahre und unverfälschte Worte erhalten, was denn natürlich auf die richtige Einsicht der oft sehr ins Feine gesponnenen Rechtstheorien einzelner Lehren einen nachtheiligen Einfluß hat. Dergleichen Interpolationen nennen die Neuern emblemata Tribuniani, doch ist man über deren wirkliches Daseyn in einzelnen Stellen, so wie über ihre Zahl keinesweges einig 30), weil in Ermangelung der Originale sie in den wenigsten Fällen durch Vergleichung mit erstern, entdeckt werden können, und man nur durch innere Gründe 31) zu erkennen im Stande ist.  
  Die Sprache, in welcher die Pandekten abgefaßt worden sind, richtet sich, da dieselben nur eine Samlung von Excerpten sind, natürlich nach derjenigen, in welcher die excerpirten Bücher geschrieben waren. Letztere waren aber, mit Ausnahme eines Werks des Papinianus astynomykōn, und des Buchs des Modestinus de excusationibus, in der lateinischen Sprache abgefaßt, woraus es sich denn erklärt, daß der Grundtext der Pandekten lateinisch 32) ist, und nur die aus jenen Büchern des Papinianus und Modestinus entnommenen Stellen, in griechischer Sprache vorgefunden werden 33). Außerdem befinden sich in den Titeln de bonis damnator. (XLVIII. 20.) et de interd. (XLVIII. 22.) vierzehn Stellen in griechischer Sprache, unstreitig waren aber dieselben in der Ursprache lateinisch, da sie aus den Basiliken ergänzt sind.
 
 
  • 30) S. Joh. Jac. Wissenbach Emblemata Triboniani. Groening. 1633. 12. Franequer 1642. 8. revidirt in J. Fr. Ludovici doctrina Pandectarum. Gegen ihn: Cornel. van Bynckershoeck Praef. ad Observat. Posterior. jur. Rom. und Joh. Wybo Tribonianus ab emblematibus Wissenbachii liberatus. Traj. ad Rhen. 1729. 4. Wissenbachs und Wybo's Werk ist zusammengedruckt unter dem Titel: J. J. Wissenbachii emblemata Triboniani, et Jo. Wybonis Tribonianus, cum praefatione Jo. Gottl. Heineccii de secta Triboniano-mastigum. Hal. 1736. 8.
  • 31) Über dieselben s. C. F. G. Meister Opusculor. sylloge I. p. 155 — 225. Eckhardi hermeneutic. jur. L. I. c. 6. und die Anmerkungen von Walch; meine Einleitung S. 240 fgg. u. S. 38. 39.
  • 32) Völlig ungegründet ist die Behauptung von Joh. Jensius (ad Justin. Codicem et Pandectas stricturae. Roterod. 1737. 1754. 4.), daß die Pandekten eine lateinische Rückübersetzung aus einer griechischen Übersetzung des Originals seyen. S. meine Einleitung S. 54 fg.
  • 33) Es sind: fr. 1. D. XLIII. 10. de via publica (Papinian), und aus Modestin: fr. 21. 22. D. XXVII. 5. de tutor. et curat. fr. 2. D. 6. qui petant. tut. fr. 1. 2. 4. 6. 8. 10. 12. 13. 15. D. XXVII. 1. de excus. tut. fr. 35. D. L. 1. ad municipalem fr. 104. D. L. 16. de V. S. fr. 49. D. XIX. 2. locat. fr. 1. D. XXVI. 3. de confirm. tut. Blos in der florentinischen Handschrift sind sie in griechischer Sprache zu finden; in den übrigen trifft man sie in einer alten schlechten lateinischen Übersetzung an. S. über sie Leop. Andr. Guadagnii ad Graeca Pandectarum Dissertatt. Pisae 1766. 4.
 
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  S. Fabrot. Exercitat. in Otto's Thesaurus. T. III. p. 1229 — 1232.  
  Was die äußere Einrichtung der Pandekten anbetrifft, so zerfallen dieselben in Partes, Libros, titulos, leges und paragraphos.  
  Die wesentliche Grundlage scheint die in dem Worte digesta liegende Eintheilung in Partes, deren wahrscheinlich schon vor Justinian sieben gewesen seyn mögen, da wenigstens die bei den von ihm angeordneten Vorlesungen über die Pandekten vorkommenden partes legum genau den partes seiner Digesten entsprechen 34). Die sieben partes der Justinianischen Digesten sind:  
  I. Prota, die ersten vier Bücher. II. de judiciis, die folgenden sieben, nämlich Buch 5. bis 11. III. de rebus, nämlich creditis, die folgenden acht, nämlich Buch 12 — 19. IV.Umbilicus (meson tou pantos), die folgenden acht, nämlich Buch 20 —27.; von denen in Bezug auf die Vorlesungen das Buch 20 — 22, der Antipapinianus genant wurden, da dieselben die Stelle des früher den Vorlesungen zum Gegenstande dienenden Papinianus vertraten. V. de testamentis, die folgenden neun, nämlich Buch 28 — 36. VI. ohne Namen, die folgenden acht, nämlich Buch 37 — 44. Endlich VII. ebenfalls ohne Namen, die übrigen sechs, nämlich Buch 45 — 50, von denen Buch 47 und 48 auch die libri terribiles heißen, da sie das Strafrecht abhandeln.  
  Ohne Rücksicht auf diese Partes sind die Pandekten in funfzig Bücher eingetheilt, eine Eintheilung, die den Redactoren von Justinian selbst in seiner an sie erlassenen Instruction vorgeschrieben war.  
  Jedes Buch, mit Ausnahme des 30., 31. und 32., ist in Titel (tituli, rubricae) eingetheilt, deren Zahl in den einzelnen Büchern sehr verschieden ist. Die Gesamtzahl der Titel beträgt nach der florentinischen Handschrift 430, in sehr vielen andern 432, weil sich in den letztern besondere Rubriken befinden, welche in der erstern fehlen, so daß einige Herausgeber dieselben als eigene Titel bezeichnen, während andere sie nicht kennen, und ohne abzusetzen in der Zählung ihrer gewöhnlichen Titel fortfahren, indem sie auf jene keine Rücksicht nehmen.♦  
  So bildet z. B. Haloander in seiner Pandektenausgabe, nach dem Vorgange der von ihm benutzten Handschriften einen Titel pro soluto, während die Herausgeber, welche sich nach der florentinischen Handschrift richten, denselben nicht kennen, und die unter denselben gebrachten Stellen zu dem Titel de usurpationibus et usucapionibus rechnen. So ziehen die letztern den Titel de privilegiis creditorum, und den de rebus auctoritate judicis possidendis, und den Titel de via publica et si quid und den Titel de via publica et itinere in einen zusammen. So rechnen noch andere die drei Bücher, worin sich gar keine Abtheilung der Bücher befindet, für drei Titel an, so daß deren Gesamtzahl noch höher ausfällt.  
  Jeder Titel besteht aus einer oder mehren Stellen eines Rechtsgelehrten, die man mit dem alten Namen leges zu benennen pflegt, wenn gleich nicht jede Gesetzes-
 
 
  • 34) Vorzüglich herausgehoben ist dieses in Hugo Lehrbuch der Digesten. Zweite Ausgabe. 1828. 8. S. auch noch Sam. Bensey de fundamentinis Dig. ordinis. Goett. 1825. 4.
 
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  eigenschaft hat, ja manche für sich allein nicht einmal einen vollständigen Sinn geben. Deshalb schlug man vor, sie capita zu nennen; seit Hugo hat der Ausdruck fragmentum die andern fast verdrängt. Der Umfang dieser Stellen ist sehr verschieden, mehre bestehen nur aus zwei oder drei Worten, andere dagegen sind wahre vollständige Abhandlungen; z. B. die Lehre von den Graden (XXXVIII. 10.).♦  
  Jede Stelle hat ihre inscriptio, d. h. die Angabe des Schriftstellers und seines Werks, aus welchem das Excerpt genommen ist; einige kommen doppelt vor (Geminatae leges 35) genant) und zwar bald mit, bald ohne Veränderung. Z. B. fr. 6. D. II. 15. de transactionibus, und fr. 1. §. 1. D. XXIX. 3. testamenta quem ad modum aperiantur, fr. 13. D. IV. 2. quod metus causa und fr. 7. D. XLVII. 7. ad leg. Juliam de vi privata u. s. w.; endlich gibt es auch Beispiele solcher Stellen, die aus ihrem ursprünglichen Zusammenhange herausgerissen, und in einen neuen, dem Original fremden gebracht sind (sogenante leges fugitivae36), z. B. fr. 18. D. XLVIII. 19. de poenis, welche ursprünglich mit der Materie des Edicts Quod quisque juris in alterum statuerit zusammenhing, von den Compilatoren aber in die Lehre von den Criminalstrafen aufgenommen worden ist. — ♦  
  Die Anzahl sämtlicher Excerpte richtig anzugeben ist schwer, da Handschriften und Ausgaben sehr von einander abweichen, und einzelne Bruchstücke erst nach und nach eingetragen worden sind. Hugo 37) gibt dieselbe auf 9123 an; wogegen die Angaben anderer zwischen 9010 und 8134 schwanken.♦  
  Über die Ordnung der unter einem Titel stehenden Excerpte ist früher gestritten, indem Einige sie behaupteten, Andere sie leugneten 38); erst 1820 entdeckte Blume 39), daß dieselben im Ganzen nach folgender Ordnung der ausgezogenen Bücher eingetragen seyen: Es sind nämlich drei Reihen, wovon man etwa die dritte wieder in zwei eintheilen könte, weil sich ein kleines Stück davon, das gewöhnlich am Ende steht, zuweilen am Anfange findet, und überhaupt sich von allen andern dadurch unterscheidet, daß es später gefundene Schriften zu enthalten scheint: Die erste Reihe nent Blume die Sabinusreihe, weil sie mit Auszügen aus drei großen Werken ad Sabinum
 
 
  • 35) Anton. Augustini Emend. et opinion. I. 7. Pardulfi Prateji jurispr. med. (in Otto Thesaur. T. I. p. 511 — 556.), wo eine Liste derselben aufgeführt wird. G. Pauw D. ad varia jur. civ. capita (in Oelrichs thesaur. Diss. Belg. Vol. I. T. I. р. 110 — 117.). Nic. Guil. Hartmann D. de geminationibus L. B. 1786. 4. S. auch noch P. Müller de studio juris tractandi diatribe, annexis — legibus in Digestis et Codice geminatis. Duderstad. 1670. Jen. 1678. 4. Blume de geminatis et similibus, quae in Dig. inven. capitib. Jen. 1602. 8.
  • 36) Cujac. Observ. III. 37. Labitti usus indicis Pandect. in Wieling jurispr. rest. App. p. 5 — 35. Brencmann de legum inscript. §. 6 — 8. ebendas. p. 153 — 155. Eckhard hermeneut. jur. L. I. с. 5. §. 169 — 175, und Walchs Anmerkungen. Valckenaer D. de duplici legum quarundam in Pandectis interpretatione. L. B. 1781. 4. c. 10. p. 103 — 116.
  • 37) Lehrbuch der Digesten S. 13.
  • 38) meine Einleitung S. 49.
  • 39) in v. Savigny's, Eichhorn's und Göschen's Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft. Band IV. Heft 3. — Auf den Grund dieser Entdeckung ist nun Hugo Lehrbuch der Digesten vorzugsweise gebauet.
 
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  anfängt; darauf folgen aber die mittlern Bücher aus den drei großen Werken ad Edictum, einige Schriften von Ulpian, zwei Digesten, die übrigen Schriften von Julian, Africanus, sämtliche Institutionen, und fast alle regulae, endlich eine Menge kleinerer Schriften. Diese Reihe steht gewöhnlich im Anfang jedes Titels.♦  
  Die zweite Reihe, welche nicht so oft vorn steht, nent Blume die Edictsreihe, weil sie, und zwar in fünf verschiedenen Absätzen die übrigen Bücher ad edictum an der Spitze hat, dann die Bücher über das Edict der Ädilen, die drei Werke ad Plautium, hierauf zwei Digesten, die Schriften von Modestin, Javolenus, Pomponius und Tertullian, und einiges ad legem Juliam et Papiam Poppaeam.  
  Die dritte Reihe, Papiniansreihe genant, steht selten am Anfange eines Titels. In derselben stehen von Papinian die quaestiones, responsa und definitiones voran, dann kommen quaestiones und responsa von andern Rechtsgelehrten, Bücher über Fideicommisse, die mit einander verbundenen sententiae von Paullus und epitomae von Hermogenian; dann sind noch etwa die Disputationen von Tryphonin stark benutzt. In den erwähnten Nachträgen, die gewöhnlich hinter und nur selten vor der Papiniansreihe stehen, sind vorzüglich Scävola's Digesten, und Auszüge aus Labeo benutzt 40).  
  Jedes Excerpt endlich wird in Paragraphen abgetheilt, von welchen der erstere principium genant und nicht mitgezählt wird. Höchst wahrscheinlich ist dieses schon unter Justinian geschehen, wie denn auch die ältesten Rechtsgelehrten diesen Gebrauch hatten, und sie locos nanten 41). Die jetzige Eintheilung in Paragraphen rührt jedoch erst aus dem Zeitalter der Glossatoren her, und ist durch die neuern Herausgeber noch mehr verändert , als sie schon in den Handschriften der Pandekten verschiedenartig erscheinen.  
  Was ihren Inhalt anbetrifft, so sind zuvor die vier Constitutionen zu bemerken, welche ihnen vorgesetzt sind, nämlich Deo auctore vom 15. Dec. 530, Tanta vom 16. Dec. 633, Dedōken von demselben Tage, und Omnem von demselben Tage (nach den Anfangsworten genant), welche uns Auskunft über die Entstehung der Pandekten, über ihre Bestimmung und über ihren Gebrauch bei den Lehrvorträgen geben. Sodann, daß sich die Pandekten zwar hauptsächlich über das Privatrecht und den Proceß verbreiten, jedoch auch einige Materien des öffentlichen Rechts aufnehmen, z. B. von den Magistratspersonen, Verbrechen und Strafen, vom Finanzwesen, von der Militair- und Municipalverfassung.♦  
  Von allen in die Pandekten aufgenommenen Excerpten, sagt Justinian ausdrücklich, daß er sich dieselben ganz zueigne, als ob sie von ihm selbst ausgegangen seyen „omnia mea feci,» über welchen Ausdruck von den Neuern viel gestritten ist, welcher aber keinen andern Sinn haben kann, als den angegebenen, da er den Ge-
 
 
  • 40) S. die Tabellen bei Blume und Hugo a. a. O.
  • 41) Bynckershoeck Observ. V. 13. Cramer praef. Ed. titul. de V. 8. p. XIX. Balsamo in Voelli et Justelli bibl. Jur. can. p. 1304. fand sie schon in den Pandekten und nante sie thema oder kephalaion. Auch nante man sie caput. S. Biener hist. authent. p. 7, Sect. I.
 
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  gensatz gegen das Valentinianische Citirgesetz ausdrücken soll.  
  Endlich den Plan und Zusammenhang der Pandekten anlangend, so ist deren Ordnung hauptsächlich an die des Ediets angeschlossen, und weicht nur, wie Justinian sagt, in drei Beziehungen von derselben ab, nämlich: 1) in der Lehre von der Municipalobrigkeit; von dieser war im Edict zu Anfang gehandelt; in den Pandekten komt sie erst gegen das Ende vor; 2) in der Lehre vom Pfandrecht. Dieses stand am Schlusse des Edicts, in den Pandekten steht sie in der Mitte; 3) in der Materie vom aedilitio edicto, von Evictionen und von der dupli stipulatio. Diese drei Gegenstände standen am Schlusse des Edicts; in den Pandekten folgen sie auf die Lehre vom Pfandrecht 42).  
2) 2) Institutionen. ⇧ Inhalt 
  Die Institutionen sind nach Justinian's Absicht eine lange Constitution in Form eines Lehrbuchs, welches eine Übersicht des gesamten Privatrechts enthält, hauptsächlich des zu Justinians Zeit geltenden, jedoch mit den nöthigen Erläuterungen aus dem ältern Rechte. Inzwischen stand der Stoff der Institutionen in der genauesten Verbindung mit dem Lehrplan Justinians, und daher fehlen in denselben mehre wichtige Lehren, die aus andern Quellen geschöpft wurden, z. B. von der dos, dem Pfandrechte, den pactis, ungenanten Contracten, in integrum restitutionibus, und die ganze Lehre vom Proceß.♦  
  Ein Theil dieser Lücken ward nach Justinians Lehrplan dadurch ausgefüllt, daß die, welche über die Institutionen hörten, zugleich über die Prota Pandectarum hören mußten, in denen einige jener Lehren vorkommen. Vom öffentlichen Recht findet sich beinahe gar nichts in den Institutionen bis auf den letzten Titel de publicis judiciis. Nach der Methode der Institutionen läuft es besonders auf allgemeine Grundsätze hinaus. Dieses hatte die Folge, daß einzelne Rechtsfälle ausgeschlossen wurden; jedoch kommen ausnahmsweise einzelne vor.♦  
  Die Institutionen sind das einzige Originalwerk Justinians, welches sich durch eine compilatorische Form nicht äußerlich ankündigt. Eben daher hat Justinian vielfältige Änderungen 43) des bisherigen Rechts in den Institutionen mit angebracht, ja es gibt sogar mehre Lehren, die wir allein aus den Institutionen schöpfen müssen, insofern sie neues Recht sind, so z. B. die Lehre von der Vereinigung des SC. Pegasiani mit dem SC. Trebellianico. Außerdem enthalten die Institutionen an mehren Stellen wichtige Notizen, die man nirgends weiter antrifft, und die die Aussteller loci singulares Institutionum zu nennen pflegen 44).  
  Hauptquellen der Institutionen waren die Institutionen des Gajus, verglichen mit den ähnlichen Werken des Marcianus, Florentinus und Ulpianus, Nebenquellen der ältere Justinianische Codex von 529, die Pandekten, welche schon fertig waren, bevor die Institutio-
 
 
  • 42) Vergl. Heffter im Rhein. Museum für Jurisprudenz (1827). Nro. 2.
  • 43) Brunquell hist. jur. P. II. c. 8. §. 18. meine Einleitung S. 59.
  • 44) Eine Liste derselben s. in Cujac. Observ. IV. §. 8. und in Wieling Jurispr. restituta. T. I. Sect. II. p. 189 sqq.
 
S. 352 Sp. 2 CORPUS JURIS CIVILIS  
  nen angefangen wurden, und welche lieber benutzt worden sind, als die Originale 45), endlich die funfzig Entscheidungen Justinians 46). Interpolationen und Embleme darf man in den Institutionen nicht annehmen, weil sie nicht Compilation, sondern ein selbständiges Werk sind. Sind die Verfasser daher von den Quellen abgewichen, so darf man dieses nicht Interpolation nennen, weil sie die Quellen hier nicht wieder geben wollten 47).  
  Die Grundsprache der Institutionen ist bis auf einige wenige griechische Ausdrücke und Allegate aus dem Homer, lateinisch.  
  Was die äußere Form derselben anlangt, so beginnen sie mit einem Prooemio des Kaisers Justinian ad cupidam legum juventatem, datirt vom 21. November 533; sie zerfallen in vier Bücher, und jedes derselben in Titel. Die gewöhnlichen Ausgaben zählen 99 Titel, indem sie Buch III. hinter Titel 6, einen siebenten de servili cognatione annehmen; indessen ist dieser nur eine Fortsetzung des vorigen, so daß ihn die bessern Ausgaben von Balduin (1546), Hotomann (1560), Cujas (1585) und diejenigen, welche seine Recension befolgten, weggelassen haben; auch Biener (1812) läßt ihn weg, dagegen hat ihn Bucher (1826), jedoch ohne Beifall, wieder aufgenommen.♦  
  Wie es scheint, so ist der erste Titel des ersten Buchs erst später zu den Institutionen hinzugekommen, weil Theophilus, einer der Mitredactoren, welcher über dieselben Vorlesungen hielt, und dessen nachgeschriebenes Collegienheft auf uns gekommen ist, ihn nicht kante; zu weit geht man aber, wenn man daraus folgert, daß nach der Publication des Codex repetitae praelectionis, auch eine revidirte Ausgabe der Institutionen besorgt sey 48).  
  Endlich den Plan und Zusammenhang 49) der Institutionen betreffend, so würden sie sich auf das alte System des römischen Privatrechts, nach den von den Neuern sogenanten objectis juris beziehen. Diese sind unter die vier Bücher derselben folgendermaßen vertheilt. Das erste enthält in den beiden ersten Titeln eine Einleitung, und dann folgt bis zu Ende desselben das jus personarum. Das ganze zweite Buch, und vom dritten der Anfang bis Titel 12 (gewöhnlich 13) enthält das jus rerum. Von Buch III. Tit. 13 (14) bis zu Ende wird das jus obligationum et actionum, welches ein Ganzes bildet, sich aber in zwei Abtheilungen theilt, abgehandelt. Das jus obligationum geht bis Buch IV. Tit. 5. und vom Tit. 6. fängt das jus actionum an.  
3) 3) Codex. ⇧ Inhalt 
  Die Quellen des Codex sind bereits oben genannt. Er enthält Verordnungen von doppelter Art, theils Rescripte, theils Edicte. Die Rescripte fallen meistens in die frühere Periode bis Constantin dem Großen, die Edicte meist in die spätere von Constantin dem Großen bis auf
 
 
  • 45) §. 5. Inst. I. 14. qui testam. tutor. dari poss. ist aus fr. 5. u. 16. D. XXVI. 2. de testam. tutela entnommen, nicht aus dem Original.
  • 46) Ein Verzeichniß s. bei Wieling jurisprud. rest. T. I. S. II. p. 179.
  • 47) Walch ad Eckhard hermen. jur. §. 260. p. 529 sqq.
  • 48) Reiz Excurs. X. ad Theophil. Vergl. Götting. gel. Anz. 1821. Bd. I. S. 15 fg.
  • 49) S. Marezoll de ordine Institutionum. Goett. 1815. 4.
 
S. 353 Sp. 1 CORPUS JURIS CIVILIS ⇧ Inhalt 
  Justinian, jedoch mit Einschränkungen, indem es Beispiele von Edicten aus der frühern, und von Rescripten aus der spätern Periode gibt 50).  
  Der Codex umfaßt die Verordnungen von zwei und funfzig Kaisern, welche in chronologischer Folge folgende sind: Älius Hadrianus, Antoninus Pius, M. Aurelius Antoninus Philosophus und Lucius Älius Commodus Verus (divi fratres), M. Aur. Antoninus Philosophus allein, P. Älius Pertinax, L. Septimius Severus und dessen Sohn M. Bassianus Antoninus Caracalla, dieser letztere allein, M. Antoninus Heliogabalus 51), Aurelius Alexander Severus, Julius Maximinus, Gordianus junior, M. Julius Philippus, Decius, Gallus Hostilius und Volusianus, Licinius Valerianus und Gallienus, Gallienus und Valerianus junior, Gallienus allein, Fl. Claudius, Valerius Aurelianus, Aurelius Probus, Carus nebst Carinus und Numerianus, Carinus und Numerianus allein, Diocletianus Jovius, Diocl. Jovius und Maximianus Herculius, Constantius Chlorus und Maximianus Galerius, Constantin der Große, Constantinus jun., derselbe nebst Constantius und Constans, Constantinus und Constans allein, Constantius allein, Claudius Julianus, Jovianus, Flavius Valentinianus und Valens, Valentinianus nebst Valens und Gratianus, Valens nebst Gratianus und Valentinianus II., Gratianus und Valentinianus II. allein, Gratianus allein, Valentinianus II. und Theodosius, Theodosius und Arcadius, Theodosius nebst Arcadius und Honorius, Arcadius und Honorius allein, Arcadius nebst Honorius und Theodosius junior, Honorius und Theodosius jun. allein, Theodosius junior allein, Theodosius junior und Valentinian III., Valentinianus III. und Marcianus, Marcianus allein, Leo, Leo und Anthemius, Leo junior und Zeno, Zeno allein, Anastasius, Justinus, Justinus und Justinianus, endlich Justinianus allein 52). —♦  
  Merkwürdig dabei ist es, daß sich einige Stellen im Codex vorfinden, welche Excerpte aus den Schriften der Rechtsgelehrten enthalten, z. B. c. 8. C. VI. 25. de instit. et subst. c. 6. 7. 8. C. IX. 4. ad legem Juliam majestat. Dieses muß man sich daher erklären, daß es gewöhnlich war, daß sich Parteien auf responsa prudentum bezogen, welche den Constitutionen einverleibt wurden.
 
 
  • 50) S. v. Löhr Übersicht der das Privatrecht betreffenden Constitutionen der Kaiser von Theodos II. bis auf Justinian.
  • 51) In Hinsicht des Heliogabalus ist es lange bestritten gewesen, da dessen memoria damnata wurde. Indessen ist von ihm c. 8. C. II. 19. de negot. gestis. S. Kämmerer Beiträge zur Gesch. u. Theorie des röm. Rechts. Bd. I. S. 177.
  • 52) S. über dieselben Papirii Massonis Justinianei Caesares, quorum nomina et constitutiones Justinianus in Codicem retulit; in seinen Elogiis. Paris. 1638. 8. T. I. p. 145 — 230. Über die neuern Commentatoren ihrer Verordnungen s. meine Einleitung S. 218 — 221.
 
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  Die Grundsprache 53) der meisten Constitutionen ist die lateinische, doch waren mehre derselben auch in griechischer oder in beiden Sprachen promulgirt. Seit Theodosius II. ward es gewöhnlich, daß der Kaiser die Verordnungen, welche besonders in den östlichen Theilen des Reichs beobachtet werden sollten, griechisch erließ; in beiden Sprachen sind z. B. publicirt: c. 18. C. I. 9. de Judaeis et caelicolis, c. 6. C. IX. 4. de custodia reorum.  
  Die meisten griechischen Constitutionen kommen in den letzten drei Büchern des Codex vor. In den uns erhaltenen Handschriften 54) des Codex fehlen die griechischen Constitutionen, weil die Abschreiber sich nicht die Mühe nahmen, solche Constitutionen abzuschreiben, von denen sie glaubten, daß sie für Italien und das westliche Reich nicht von Nutzen seyn könten. Da wir nun keine Handschriften aus dem Orient haben, so haben wir den Codex nur in einer unvollständigen Gestalt.♦  
  Da sich aber in den Basiliken und andern griechischen Bearbeitungen des Codex mehre jener griechischen Verordnungen vorfanden, so haben die neuern Herausgeber es sich zur angelegentlichen Sorge seyn lassen, diese auszuheben und den einzelnen Titeln des Codex einzuschalten. So finden sich zuerst leges aliquot graece scriptae a quibusdam Romanis imperatoribus, quae usque adhuc in Codice Justinianeo desiderabantur cum interpretatione latina Francisci Hotomanni als Anhang zu dem Corpus juris glossatum und zwar des Codex, ex ed. Miraei 1551; späterhin erschienen Antonii Contii praetermissorum in XII. libros Codicis Justinianei classes duae, in der Ausgabe des Corporis juris glossati von 1566; und hierauf Antonii Augustini Constitutionum graecarum Codicis Justinianei collectio et interpretatio, hinter seiner Ausgabe des Julian von 1567. Hieraus gingen sie nach und nach, und oft vermehrter in die Ausgaben des Contius, Russard, Charondas, Pacius, mehre Gothofredische und in die Spangenbergsche über, wogegen andere Ausgaben sich blos mit der lateinischen Übersetzung begnügten. Diese ergänzten Constitutionen werden leges restitutae 55) genant.  
  Die äußere Einrichtung des Codex besteht darin, daß er in zwölf Bücher, und jedes derselben in Titel abgetheilt ist. Auffallend ist es, daß man die Bücherzahl des Theodosianus Codex, der sechszehn hatte, verließ; aber auch schon der ältere Codex hatte nur zwölf Bücher. Die Titel sind von größerer Anzahl als bei den Pandekten, indessen kleiner an Umfang, da manche Rubrik nichts als einen einzelnen Fall enthält, besonders die, welche mit Si anfangen. Die vollständigen Ausgaben zählen 765 Titel; Handschriften und Ausgaben weichen
 
 
  • 53) Auch in Hinsicht des Codex stellte Jensius in dem oben angeführten Werke die Hypothese auf, daß wir nur eine lateinische Rückübersetzung besäßen; indessen war dieselbe schon vor seiner Zeit von einem französischen Advocaten vorgebracht, wie solches aus Cujac. ad tit. C. de temp. et reparat, appellat. erhellt.
  • 54) Mit Ausnahme der wenigen Blätter einer rescribirten Handschrift der Dombibliothek zu Verona. S. Gaji Inst. comm. ed. Göschen. 1820. p. LXVIII u. LXXl der Vorrede.
  • 55) Eine derselben, nämlich c. 8. C. V. 4. de nuptiis ist ursprünglich lateinisch, und wol mit Unrecht ausgenommen, da sie sich nur in dem Gregorianischen Codex befand.
 
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  aber in der Zahl der Titel sehr von einander ab, zumal da in den neuern Ausgaben manche Titel fast ganz haben ergänzt werden müssen.  
  Jeder einzelne Titel enthält mehre oder wenigere Auszüge aus kaiserlichen Constitutionen, also dieselben nicht vollständig, sondern blos das Wesentliche aus ihnen, insonderheit mit Weglassung der Eingangs- und Schlußformeln, auch was die Rescripte anbetrifft, mit Weglassung der vorhergegangenen Anfragen und Geschichtserzählungen. Diese Auszüge heißen gewöhnlich leges, oft auch im Mittelalter, z. B. bei Ivo Caraotensis, tractatus, seit Hugo, meistens constitutiones, wie sie schon die Mittelgriechen nanten.♦  
  Jede Stelle hat ihre Überschrift (inscriptio legis), welche die Namen des Kaisers, welcher oder welche die Constitutionen erlassen hatten, und die der Person, an welche sie gerichtet ist, enthält; die meisten auch Unterschriften (subscriptio56) nämlich den Ort und die Zeit der Ausfertigung, Bekantmachung oder Aushändigung, nach dem Tag und Consulat.♦  
  Einige Stellen 57) haben eine ungewöhnliche Form, sie ähneln einem niedergeschriebenen Gespräch, und sind offenbar Theile von Protocollen, die in dem Consistorio principis niedergeschrieben waren, und bei denen die alte Form der Gesta beibehalten geblieben war 58).♦  
  Die Gesamtzahl der Constitutionen, die der Codex enthält, ist nach Verschiedenheit der Handschriften und Ausgaben sehr verschieden, denn in den erstern und den ältern Ausgaben fehlen alle leges restitutae, da diese erst die Frucht der Bemühungen neuerer Herausgeber sind. Die Gesamtzahl beträgt in den frühern Ausgaben 4554, in der neuesten Spangenbergschen 4648. Erwägen wir, daß die Pandekten noch einmal so viel leges haben, so ergibt sich das Resultat, daß der Codex von weniger großem Umfange seyn mußte; dagegen gibt es in dem Codex weit mehre lange leges als in den Pandekten, so daß er in seinem Umfange von letztern nicht so sehr abweicht, als man nach der geringern Zahl der leges glauben sollte.♦  
  Die Ordnung, in welcher die Constitutionen unter den Titeln stehen, ist streng chronologisch, und man kann daher mit Gewißheit annehmen, daß, wo dieselbe vernachlässigt scheint, und der Titel nicht mit den Constitutionen früherer Kaiser anfängt und mit denen späterer Kaiser schließt, etwas Verdächtiges vorliegt, so wie, daß, wenn die streng-chronologische Ordnung unterbrochen ist, Etwas fehlt.♦  
  Auch sogenante leges geminatae gibt es im Codex. So steht z. B. c. 9. C. I. 2. de sacros. eccl. noch einmal c. 1. C. XI. 17. de collegiat. c. 15. C. I. 4. de episcop. audient. nochmals als c. 8. C. II. 6. de postulando, c. 18. C. I. 4. de episcop. aud. nochmals als c. 19. C. XII. 38. de erogat. milit. ann., c. 26. C. III. 32. de rei vindic. nochmals als c. 10. C. VII. 33. de praescr.
 
 
  • 56) Brunquell hist. jur. P. II. c. 9. §.  8 — 15. van Vryhoff obs. jur. rom. c. 17, Candidi Adisniva Grananesii (d. i. Diego Vinzenzio Vidania inscriptiones et subscriptiones Justinianei Codicis a typographorum incuriis vindicatae, hinter Th. F. ab Almeloveen fasti Consulares. p. 637 fgg.
  • 57) Z. B. c. 1. C. XII. 47. de veteranis.
  • 58) meine Lehre von dem Urkundenbeweise in Bezug auf alte Urkunden. Bd. I. S. 285. 292 fgg.
 
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  long. temp. Auch fehlt es nicht an Beispielen von legum fugitivarum, welche unter eine andere Rubrik eingerückt sind, als unter die sie gehörten. So gehört z. B. c. 1. C. II. 21. de dolo malo eigentlich unter den Titel Mandati vel contra, und c. 1 und 6. C. VI. 54. de suis et legit. heredib. steht am unrechten Orte, weil sie von der Erbfolge anderer Personen, als der in der Rubrik gedachten Descendenten handelt. c. 1. C. IX. 4. de accusat. endlich handelt von dem crimine termini moti, und hätte wenigstens sollen unter eine andere Rubrik gebracht werden. Inzwischen kann man bei dem Codex nicht so bestimt über falsche Stellung urtheilen, als bei den Pandekten, weil es uns an einer solchen Nachweisung des eigentlichen Zusammenhangs fehlt, wie die Hilfe der Inscriptionen in den Pandekten gibt.  
  Viel häufiger sind dagegen Abänderungen und Interpolationen, da die Commission in dieser Hinsicht instructionsmäßig zu denselben beauftragt war. Manche derselben sind ohne Einfluß auf den Sinn, indem sie in Weglassungen und Abkürzungen, in Trennungen einer langen Constitution in mehre kleinere 59), und Aufnahme der letztern unter verschiedene Titel, in Vereinigungen verschiedener Constitutionen in eine einzige 60), endlich in veränderten Wortstellungen bestehen; andere dagegen haben auch in den Sinn verändert, indem Manches absichtlich weggelassen ist, ältere Constitutionen Zusätze des neuern Rechts erhalten haben, und überhaupt Ausdrücke des ältern Rechts gegen passendere des neuen Rechts vertauscht sind. Zu Entdeckung der Interpolationen gibt es ein vorzügliches Mittel, welches uns bei den Pandekten nicht zu Gebote steht, nämlich der Theodosianus Codex.  
  Über den Plan, Zusammenhang und Inhalt des Codex ist Folgendes zu bemerken. Dem Codex stehen wie den Pandekten drei Präliminarconstitutionen zuvor, die sich theils auf den ältern, theils auf den neuern Codex beziehen, und nach ihren Anfangsworten genant werden, nämlich die Const. de novo Codice faciendo (Haec quae necessario) vom 13. Febr. 528, die Const. de Justianeo Codice confirmando (Summa reipublicae) vom 13. April 529, und die Const. de emendatione Codicis et secunda ejus editione (Cordi nobis est) vom 16. Nov. 534; in denselben wird die Entstehungsgeschichte der beiden Codices erzählt. In den Handschriften und den ältern Ausgaben werden diese drei Constitutionen als die drei ersten Titel des ersten Buchs gezählt, und daher steht in denselben der wahre erste Titel als der vierte.♦  
  Der Stoff des Codex besteht mehr aus neuerm als aus älterm Recht, und dadurch ist sein Verhältniß zu den Pandekten am richtigsten ausgesprochen; letztere heißen das vetus jus enucleatum, durch den erstern wird das novum jus bestimt. Er enthält mehr öffentliches Recht als die Pandekten, weil dieses durch kaiserliche Constitutionen häufiger bestimt worden ist, als durch andere Rechtsquellen, und weil er sich auch über das Zeitalter Constantin
 
 
  • 59) Z. B. c. 8. C. Theod. II. 1. de jurisdict. ist getheilt in c. 8. C. VIII. 4. unde vi, c. un. C. IX. 37. de abigeis und c. 16. C. IX. 2. de accusat.
  • 60) Z. B. c. ult. C III. 36. famil. ercisc. ist zusammengezogen aus c. 1. C. Theod. II. 24. de fam. erc. und c. 21. C. Theod, IV. 4. de testam.
 
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  des Großen erstreckt, in welchem die wichtigsten Veränderungen des öffentlichen Rechts eingetreten sind.♦  
  Die Pandekten hören hingegen schon da auf, und so findet man insonderheit in dem Codex einen Gegenstand ziemlich ausführlich berührt, der in den Pandekten gänzlich fehlt, nämlich das christliche Religionsrecht. Auch der Codex war zugleich zum praktischen Gebrauch und zum Unterricht bestimt.♦  
  In der Ordnung des Ganzen hat man, was das Privatrecht anbetrifft, sich noch sorgfältiger an die Edictalordnung angeschlossen, weil der Plan zum Codex früher ausgeführt wurde, als der zu den Pandekten 61). Die einzelnen Theile des Edicts scheinen bei der Stellung der Bücher des Codex ganz befolgt zu seyn, was bei den Pandekten nicht anging, da sie auf 50 Bücher angelegt waren, von denen mehre auf eine pars des Edicts fielen. Im Codex machte man 12 Bücher, zwar mehre als Theile des Edicts, aber einige betreffen Gegenstände, die nicht im Edict standen. Wir können daher wol annehmen, daß sieben Bücher (B. IIVIII), ganz nach der Öconomie der Theile des Edicts eingerichtet sind. In den Materien, die nicht mit dem Edict einen Gegenstand betreffen, ist die Ordnung des Theodosianus Codex vorzüglich zum Grunde gelegt, mit dem Unterschied, daß das Religionsrecht im erstern am Ende steht, dagegen in diesem Codex das erste Buch ausfüllt.♦  
  Die vier letzten Bücher des Codex enthalten: Buch IX. das Handels- und Criminalrecht, Buch XXII. das jus fisci, die Muncipalverfassung, das Militairrecht, und die Lehre von den Stats- und Hofämtern, welche einen Gegenstand des zwölften Buchs einnimt.  
4) 4) Novellen 62). ⇧ Inhalt 
  Schon oben ist es bemerkt worden, daß es sich nur unsicher bestimmen läßt, wie viel Novellen Justinian hat ausgehen lassen, besonders, da sie von ihm selbst nicht in eine officielle Samlung gebracht sind, sondern nur Privatsamlungen existirten, die mehr oder weniger vollständig waren. Spuren haben wir von vier derselben. Die erstere ist die, welche einem lateinischen Novellenauszuge zum Grunde liegt, den noch zu Justinians Zeit, ein Antecessor Julianus besorgte, und den wir noch gegenwärtig besitzen; sie geht etwa bis zum Jahre 556. Die zweite lag der gewöhnlichen von den Mittelgriechen herrührenden Samlung von 168 Novellen zum Grunde; eine dritte zwar vollständigere wie die erste, aber weniger vollständigere, wie die zweite, ist zum Behuf der lateinischen Novellenübersetzung, die man gewöhnlich die Vulgata nent, zum Grunde gelegt; die vierte endlich war die vollständigste; denn aus ihr ist die zweite mit einem Anhange vermehrt worden, den wir unter dem Namen der dreizehn Edicte Justinians kennen.♦  
  Die versio vulgata ist in den ältern Ausgaben enthalten, die zweite dagegen, seit sie durch Haloander und Scrimger näher bekant wurde, die Grundlage der nicht glossirten Ausgaben des Corpus juris, und unserer Novellenci-
 
 
  • 61) S. Heffter über die Öconomie des Edicts, in dem Rheinischen Museum für Jurisprudenz. Jahrg. 1827. Nro. 2.
  • 62) Vergl. die vortreffliche Monographie: Geschichte der Novellen Justiniano , von F. A. Biener. Berlin 1824. 8.
 
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  tate. —♦  
  Diese zweite, als die vollständigste zählt 168 Novellen, von denen jedoch Novelle 140, 144, 148, 161, 163 und 164 nicht von Justinian, sondern von Justin II. und Tiber II. sind, und die Novellen 165 bis 168 nur Instructionen für die Präfecten enthalten 63). Diese abgerechnet bleiben also 157 wahre Novellen Justinians. Aber auch von dieser Zahl müssen wir noch vier doppelte (Nov. 32, 34 ; 41, 50; 75, 104; 143, 150) abziehen, so daß also 153 bleiben.♦  
  Dazu gerechnet müssen werden von den sogenanten dreizehn Edicten, welche mit gleichem Rechte zu den Novellen gehören, und von denen das erste und fünfte, sich schon in der Hauptsamlung bei Novelle 8, und als Novelle 111 befinden, eilf. Julian liefert noch eine sonst unbekante, welche bei ihm const. 38 ist, und der Anhang zum Julian Justinians constitutio de adscriptitiis, so daß die Gesamtsumme der Justinianischen Novellen 166 gibt.♦  
  Außerdem hat man noch von ihm ein lateinisches Edict vom Jahre 554, die Sanctio pragmatica genant, über die damalige Verfassung von Italien, nachdem den Ostgothen die Herrschaft über dasselbe entrissen war. Man entdeckte sie in einer Handschrift des Julian, und so ward sie 1561 herausgegeben, und ging in das Corpus juris über, obgleich sie zu den Novellen nicht füglich gerechnet werden kann 64).  
  Die Grundsprache 65) der Novellen ist dreifach; einige sind in lateinischer, andere in griechischer, noch andere in beiden Sprachen publicirt. Nach Biener's gründlichen Untersuchungen ist es gewiß, daß Novelle 2, 11, 17, 23, 33, 35- 37, 62, 65, 75, 104, 114, 138, 143, 150, blos lateinisch, die Novelle 17, 18, 32, 111, in beiden Sprachen, und die Mehrzahl der übrigen blos griechisch publicirt sind.  
  Was ihre äußere Form betrifft, so zerfallen die einzelnen Novellen, wenn sie vollständig auf uns gekommen sind, in drei Theile: Vorrede, Context, Schlußschrift. Der Context ist in Capitel eingetheilt, indessen rührt die gegenwärtige Abtheilung in Capitel, so wie die Rubrik von den Samlern her, wiewol sich Spuren finden, daß schon Justinian einige seiner Verordnungen in Capitel eingetheilt hat 66). Durch die Vorrede (praefatio) und Schlußschrift (epilogus) unterscheiden sich die Novellen von den Constitutionen des Codex, bei welchen diese Theile als unwesentlich unterdrückt sind.♦  
  Außerdem sind die einzelnen Novellen mit Überschriften (inscriptiones) und Unterschriften (subscriptiones) versehen, die zwar im wesentlichen mit denen des Codex einerlei Inhalt haben, sich aber doch auf eine doppelte Art von ihnen unterscheiden, eines Theils dadurch, daß sie nie an eine Privatperson gerichtet sind, andern Theils, daß sie, wenigstens zum Theil viel vollständiger sind, wie im
 
 
  • 63) Von Novelle 165 ist es zweifelhaft, ob sie Novelle oder forma praefecti ist.
  • 64) Ein chronologisches Verzeichniß der Novellen s. in Wieling jurisprud. rest. Tom. II. p. 167 —174.
  • 65) Früher ist über diesen Gegenstand zwischen Hombergk dem Vater und Sohn und J. P. v. Ludewig, dem sich Hommel anschloß, sehr gestritten. S. diese Streitschriften in Zepernick delectus scriptorum Novellar. Just. earumque historiam illustrantium. Hal. 1783. 8.
  • 66) Biener S. 59 — 60.
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  Codex, und z. B. gewöhnlich auch das Regirungsjahr des Kaisers angeben. Daß es einige Novellen ohne inscriptio und subscriptio gibt, ist eine Folge der Unvollständigkeit unserer Handschriften.  
  Ihrem Inhalte nach, sind die Novellen mit Ausnahme der vier letztern, die nur Instructionen enthalten, leges edictales. Viele beziehen sich auf das Religionswesen und auf das öffentliche Recht, häufig betreffen sie aber auch das Privatrecht, über welches sie die neuesten Bestimmungen (jus novissimum) enthalten 67). Oft ist der Inhalt der einzelnen Novellen höchst mannigfaltig, z. B. der der Novelle 18 und 22.
 
 
  • 67) Eine chronologische Übersicht der durch sie veranlaßten Abänderungen des ältern Rechts liefert: H. Agylaei liber singularis ad ea, quae in Novellis jus civile attingunt. Colon. 1558. 8. und bei Zepernick a. a. O. S. 1 — 176.
 
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Stand: 18. Mai 2018 © Hans-Walter Pries