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III. Charakteristik der Justinianischen
Rechtssamlung. |
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1) Pandekten. |
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Die Quellen der Pandekten bestehen, wie
oben erwähnt ist, aus einer großen Anzahl Schriften vieler alten
Rechtsgelehrten, aus denen die passendsten Stellen ausgehoben,
und unter Rubriken geordnet sind. Eine Angabe der Namen
dieser Rechtsgelehrten und der Titel ihrer Werke, welche
excerpirt worden sind, hat sich in der ältesten
Pandektenhandschrift, der florentinischen, erhalten, und führt
den Titel: {drei Zeilen griechischer Text} (gewöhnlich Index
Florentinus 24) genant). Er ist offenbar von einem Griechen
abgefaßt, indem nicht allein viele Namen der Rechtsgelehrten
und die Bücherzahl der excerpirten Werke in griechischer
Sprache ausgedrückt, sondern auch lateinische Namen und
Büchertitel nach griechischen Sprachendungen flectirt sind,
z. B. Papinianu, Quintu Muciu Scaevola, Fideicommisson, Regularion,
Publicon u. s. w.♦ |
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Justinian hatte selbst verfügt 25), daß
ein solcher Index den Pandekten vorgesetzt werden sollte,
indessen ist es sehr unwahrscheinlich, daß wir diesen in jenem
besitzen. Vergleicht man wenigstens die Angaben desselben mit
der Zahl der in den Pandekten wirklich excerpirten Schriftsteller
und Schriften, so findet sich, daß er nicht mit der gehörigen
Genauigkeit abgefaßt worden ist, da er Schriftsteller als excerpirt
angibt, aus welchen jedoch nicht eine einzige echte Stelle
aufgenommen ist, z. B. Sabinus; andere mit einander
verwechselt, z. B. Claudius Saturninus mit Venulejus Saturninus,
ja aus zwei Schriftstellern nur einen macht, wie aus Gallus und
Aquila; endlich Schriften als excerpirt angibt, welche es nicht
sind, andere ausläßt, welche wirklich ausgezogen worden sind, in
der Zahl der Bücher derselben irrige Anführungen enthält u. s.
w., so daß man eher geneigt seyn muß, den florentinischen Index
für eine bloße Privatarbeit zu halten.♦ |
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Die richtige Zahl der in den Pandekten
unmittelbar benutzten Schriftsteller erstreckt sich auf 39; der
älteste ist Q. Mucius Scävola aus den Zeiten der freien
Republik, doch sind die Stellen vielleicht nicht unmittelbar aus
ihm geschöpft; der neueste ist Julius Aquila, der unter oder
nach Constantin gelebt haben soll. Am stärksten benutzt sind die
Schriftsteller seit Septimius Seve-
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- 24) Angelus Politianus war der
erste, durch welchen ein Auszug aus diesem Index in das
Publicum kam, sein Brief, worin derselbe enthalten ist (Epist. L.
V. ep. 11.), wurde daher auch häufig den Pandektenausgaben
vorgedruckt, bis Taurellius (1553) den Index vollständig aus der
Handschrift selbst, seiner Pandektenausgabe vordrucken ließ.
Noch vorzüglicher ist derselbe jedoch von Lorenz Theodor
Gronovius (Emendationes Pandectarum juxta Florentinum exemplar
examinat. cap. 25. und in der neuen Ausgabe: Historia Pand.
authentica ed. Conradi, p. 153 — 170) bearbeitet. Eigene
Verzeichnisse entwarfen Robert Stephanus (1528) und
Haloander (1529) zu ihren Pandektenausgaben. S. noch über
den Index Florentinus: J. A. Kettembeil Index Florentinus barbarici emedio aevo ad nos transmissae aporrōx. Francohusae 1755. 4. und
Leop. Andr. Guadagnii Diss. V. ad Graeca Pandectarum. P. III. p.
85 — 94.
- 25) Const. Tanta. §. 16. (vulg. 20.)
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rus, und es ist erkennbar, wie die Pandekten
in Ansehung des Umfangs der Materialien zunehmen, je mehr
man sich den Zeiten der spätern Antonine nähert. Excerpirt sind
Schriften des Älius Gallus, Africanus, Furius Anthianus,
Julius Aquila, Aurelius Arcadius Charisius, Callistratus,
Celsus, Florentinus, Gajus, Hermogenianus, Javolenus,
Julianus, Papirius Justus, Macer, Mancianus, Marcellus,
Marcianus, Mauricianus, Rutilius Maximus, Arrius
Menander, Herennius Modestinus, Q. Mucius Scävola,
Neralius, Papinianus, Paullus, Pomponius, Proculus,
Licinius Rufinus, Claudius Saturninus, Cervidius Scävola,
Tarruntenus Paternus, Terentius Clemens, Tertullianus,
Tryphoninus, Ulpianus, Aburnius Valens, Venulejus
Saturninus und Alfenus 26).♦ |
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Was den Inhalt der excerpirten Schriften
selbst anlangt, so lassen sich diese am füglichsten in sieben
Klassen abtheilen, nämlich: casuistische, wie die responsa,
epistolae, quaestiones; Formelnsamlungen und Schriften über die
Cautelarjurisprudenz, z. B. de actionibus, libri eurematicorum;
exegetische, nicht blos über wahre Rechtsquellen, wie z. B.
über das Zwölftafelngesetz, das Edict des Prätors, einzelne
Gesetze, Senatusconsulte und kaiserliche Constitutionen,
sondern auch über die Schriften älterer klassischer Juristen,
welche man theils excerptenweise 27), theils so, daß dem
Hauptwerke Anmerkungen beigeschrieben wurden 28), gern
commentirte; dogmatische kleinern oder größern Umfangs,
jene unter dem Titel institutiones, regulae, receptae sententiae,
definitiones, enchiridia, diese als libri juris civilis, libri digestorum;
Anweisungen zu zweckmäßiger Amtsführung und
Instructionen für Nichtjuristen, z. B. de officio proconsulis, aedilis;
Abhandlungen über einzelne Lehren und Monographien, z.
B. über Stipulationen, Fideicommisse; endlich vermischte
Schriften, variae lectiones, membranae, collectanea 29).♦ |
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Die Art und Weise, wie diese Schriften für
die Pandekten excerpirt werden sollten, schrieb Justinian dahin
vor, daß die Commission das Anwendbare aus denselben
ausziehen, die Auszüge überall dem neuern Rechte anpassen,
solche mit Vermeidung aller Widersprüche, unter Angabe des
Namens des Verfassers und der Anzeige des Buchs desselben,
woraus sie genommen (jene Angabe
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- 26) Eine Nachweisung der
einzelnen Stellen enthält: Wieling jurisprudentia restituta. Amst.
1727. 8. und einen Abdruck derselben, nach jener Nachweisung
C. F. Hommel Palingenesia librorum juris veterum. Lips. 1767. 3
Bände. 8. Vergl. auch noch die schätzbaren Verzeichnisse in
Hugo Lehrbuch der Digesten. Zweite Ausgabe. 1828. — Über
die neuern Commentatoren s. meine Einleitung in das
Römisch-Justinianische Rechtsbuch. S. 203 — 217.
- 27) Kentlich
gemacht wird dieses schon in der Überschrift, z. B. Ulpianus ad
Sabinum, Javolenus ex Cassio.
- 28) In diesem Fall wird in der
Regel das commentirte Buch nicht in der Überschrift genant,
sondern lediglich und allein der commentirende Herausgeber.
S. vorzüglich: Kreyssig de auctorum et commentatorum verbis in
Digestorum interpretatione distinguendis observationes, Lips. 1817. 4.
- 29) meine Einleitung S. 34. fgg.
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und Anzeige wird inscriptiones legum genant)
materienweise zusammenstellen, und sie sodann in Titel und
Bücher ordnen solle.♦ |
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So sehr nun die den Bearbeitern gegebene
Erlaubniß, die excerpirten Stellen dem neuen Rechte anzupassen,
die Widersprüche derselben zu entfernen, und in dieser Hinsicht
Änderungen vorzunehmen, dem Zwecke des Gesetzgebers
entsprach, eben so begreiflich ist, daß, da diese Änderungen
stillschweigend geschehen, es immer unsicher bleibt, ob wir in
einzelnen Bruchstücken eines namhaft gemachten Schriftstellers
auch dessen wahre und unverfälschte Worte erhalten, was denn
natürlich auf die richtige Einsicht der oft sehr ins Feine
gesponnenen Rechtstheorien einzelner Lehren einen
nachtheiligen Einfluß hat. Dergleichen Interpolationen nennen
die Neuern emblemata Tribuniani, doch ist man über deren
wirkliches Daseyn in einzelnen Stellen, so wie über ihre Zahl
keinesweges einig 30), weil in Ermangelung der Originale sie
in den wenigsten Fällen durch Vergleichung mit erstern, entdeckt
werden können, und man nur durch innere Gründe 31) zu
erkennen im Stande ist. |
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Die Sprache, in welcher die Pandekten
abgefaßt worden sind, richtet sich, da dieselben nur eine
Samlung von Excerpten sind, natürlich nach derjenigen, in
welcher die excerpirten Bücher geschrieben waren. Letztere
waren aber, mit Ausnahme eines Werks des Papinianus
astynomykōn, und des Buchs des Modestinus de excusationibus, in
der lateinischen Sprache abgefaßt, woraus es sich denn erklärt,
daß der Grundtext der Pandekten lateinisch 32) ist, und nur
die aus jenen Büchern des Papinianus und Modestinus
entnommenen Stellen, in griechischer Sprache vorgefunden
werden 33). Außerdem befinden sich in den Titeln de bonis
damnator. (XLVIII. 20.) et de interd. (XLVIII. 22.) vierzehn Stellen
in griechischer Sprache, unstreitig waren aber dieselben in der
Ursprache lateinisch, da sie aus den Basiliken ergänzt
sind.
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- 30) S. Joh. Jac. Wissenbach
Emblemata Triboniani. Groening. 1633. 12. Franequer 1642. 8.
revidirt in J. Fr. Ludovici doctrina Pandectarum. Gegen ihn:
Cornel. van Bynckershoeck Praef. ad Observat. Posterior. jur. Rom.
und Joh. Wybo Tribonianus ab emblematibus Wissenbachii liberatus.
Traj. ad Rhen. 1729. 4. Wissenbachs und Wybo's Werk ist
zusammengedruckt unter dem Titel: J. J. Wissenbachii
emblemata Triboniani, et Jo. Wybonis Tribonianus, cum praefatione Jo.
Gottl. Heineccii de secta Triboniano-mastigum. Hal. 1736. 8.
- 31) Über dieselben s. C. F. G. Meister Opusculor. sylloge I. p.
155 — 225. Eckhardi hermeneutic. jur. L. I. c. 6. und die
Anmerkungen von Walch; meine Einleitung S. 240 fgg. u. S. 38.
39.
- 32) Völlig ungegründet ist die Behauptung von Joh.
Jensius (ad Justin. Codicem et Pandectas stricturae. Roterod. 1737.
1754. 4.), daß die Pandekten eine lateinische Rückübersetzung
aus einer griechischen Übersetzung des Originals seyen. S.
meine Einleitung S. 54 fg.
- 33) Es sind: fr. 1. D. XLIII. 10. de
via publica (Papinian), und aus Modestin: fr. 21. 22. D. XXVII.
5. de tutor. et curat. fr. 2. D. 6. qui petant. tut. fr. 1. 2. 4. 6. 8. 10.
12. 13. 15. D. XXVII. 1. de excus. tut. fr. 35. D. L. 1. ad
municipalem fr. 104. D. L. 16. de V. S. fr. 49. D. XIX. 2. locat.
fr. 1. D. XXVI. 3. de confirm. tut. Blos in der florentinischen
Handschrift sind sie in griechischer Sprache zu finden; in den
übrigen trifft man sie in einer alten schlechten lateinischen
Übersetzung an. S. über sie Leop. Andr. Guadagnii ad Graeca
Pandectarum Dissertatt. Pisae 1766. 4.
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S. Fabrot. Exercitat. in Otto's Thesaurus. T.
III. p. 1229 — 1232. |
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Was die äußere Einrichtung der Pandekten
anbetrifft, so zerfallen dieselben in Partes, Libros, titulos, leges und
paragraphos. |
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Die wesentliche Grundlage scheint die in
dem Worte digesta liegende Eintheilung in Partes, deren
wahrscheinlich schon vor Justinian sieben gewesen seyn mögen,
da wenigstens die bei den von ihm angeordneten Vorlesungen
über die Pandekten vorkommenden partes legum genau den partes
seiner Digesten entsprechen 34). Die sieben partes der
Justinianischen Digesten sind: |
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I. Prota, die ersten vier Bücher. II. de judiciis,
die folgenden sieben, nämlich Buch 5. bis 11. III. de rebus,
nämlich creditis, die folgenden acht, nämlich Buch 12 — 19. IV.Umbilicus (meson tou pantos), die folgenden acht, nämlich Buch
20 —27.; von denen in Bezug auf die Vorlesungen das Buch 20
— 22, der Antipapinianus genant wurden, da dieselben die Stelle
des früher den Vorlesungen zum Gegenstande dienenden
Papinianus vertraten. V. de testamentis, die folgenden neun,
nämlich Buch 28 — 36. VI. ohne Namen, die folgenden acht,
nämlich Buch 37 — 44. Endlich VII. ebenfalls ohne Namen, die
übrigen sechs, nämlich Buch 45 — 50, von denen Buch 47 und
48 auch die libri terribiles heißen, da sie das Strafrecht
abhandeln. |
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Ohne Rücksicht auf diese Partes sind die
Pandekten in funfzig Bücher eingetheilt, eine Eintheilung, die
den Redactoren von Justinian selbst in seiner an sie erlassenen
Instruction vorgeschrieben war. |
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Jedes Buch, mit Ausnahme des 30., 31. und
32., ist in Titel (tituli, rubricae) eingetheilt, deren Zahl in den
einzelnen Büchern sehr verschieden ist. Die Gesamtzahl der
Titel beträgt nach der florentinischen Handschrift 430, in sehr
vielen andern 432, weil sich in den letztern besondere Rubriken
befinden, welche in der erstern fehlen, so daß einige Herausgeber
dieselben als eigene Titel bezeichnen, während andere sie nicht
kennen, und ohne abzusetzen in der Zählung ihrer gewöhnlichen
Titel fortfahren, indem sie auf jene keine Rücksicht
nehmen.♦ |
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So bildet z. B. Haloander in seiner
Pandektenausgabe, nach dem Vorgange der von ihm benutzten
Handschriften einen Titel pro soluto, während die Herausgeber,
welche sich nach der florentinischen Handschrift richten,
denselben nicht kennen, und die unter denselben gebrachten
Stellen zu dem Titel de usurpationibus et usucapionibus rechnen. So
ziehen die letztern den Titel de privilegiis creditorum, und den de
rebus auctoritate judicis possidendis, und den Titel de via publica et si
quid und den Titel de via publica et itinere in einen zusammen. So
rechnen noch andere die drei Bücher, worin sich gar keine
Abtheilung der Bücher befindet, für drei Titel an, so daß deren
Gesamtzahl noch höher ausfällt. |
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Jeder Titel besteht aus einer oder mehren
Stellen eines Rechtsgelehrten, die man mit dem alten Namen
leges zu benennen pflegt, wenn gleich nicht jede Gesetzes-
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- 34) Vorzüglich herausgehoben ist
dieses in Hugo Lehrbuch der Digesten. Zweite Ausgabe.
1828. 8. S. auch noch Sam. Bensey de fundamentinis Dig. ordinis.
Goett. 1825. 4.
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eigenschaft hat, ja manche für sich allein
nicht einmal einen vollständigen Sinn geben. Deshalb schlug
man vor, sie capita zu nennen; seit Hugo hat der Ausdruck
fragmentum die andern fast verdrängt. Der Umfang dieser
Stellen ist sehr verschieden, mehre bestehen nur aus zwei oder
drei Worten, andere dagegen sind wahre vollständige
Abhandlungen; z. B. die Lehre von den Graden (XXXVIII.
10.).♦ |
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Jede Stelle hat ihre inscriptio, d. h. die Angabe
des Schriftstellers und seines Werks, aus welchem das Excerpt
genommen ist; einige kommen doppelt vor (Geminatae
leges 35) genant) und zwar bald mit, bald ohne Veränderung.
Z. B. fr. 6. D. II. 15. de transactionibus, und fr. 1. §. 1. D.
XXIX. 3. testamenta quem ad modum aperiantur, fr. 13. D.
IV. 2. quod metus causa und fr. 7. D. XLVII. 7. ad leg.
Juliam de vi privata u. s. w.; endlich gibt es auch Beispiele
solcher Stellen, die aus ihrem ursprünglichen Zusammenhange
herausgerissen, und in einen neuen, dem Original fremden
gebracht sind (sogenante leges fugitivae) 36), z. B. fr. 18. D.
XLVIII. 19. de poenis, welche ursprünglich mit der Materie des
Edicts Quod quisque juris in alterum statuerit
zusammenhing, von den Compilatoren aber in die Lehre von
den Criminalstrafen aufgenommen worden ist. — ♦ |
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Die Anzahl sämtlicher Excerpte richtig
anzugeben ist schwer, da Handschriften und Ausgaben sehr von
einander abweichen, und einzelne Bruchstücke erst nach und
nach eingetragen worden sind. Hugo 37) gibt dieselbe auf
9123 an; wogegen die Angaben anderer zwischen 9010 und 8134
schwanken.♦ |
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Über die Ordnung der unter einem Titel
stehenden Excerpte ist früher gestritten, indem Einige sie
behaupteten, Andere sie leugneten 38); erst 1820 entdeckte
Blume 39), daß dieselben im Ganzen nach folgender
Ordnung der ausgezogenen Bücher eingetragen seyen: Es sind
nämlich drei Reihen, wovon man etwa die dritte wieder in zwei
eintheilen könte, weil sich ein kleines Stück davon, das
gewöhnlich am Ende steht, zuweilen am Anfange findet, und
überhaupt sich von allen andern dadurch unterscheidet, daß es
später gefundene Schriften zu enthalten scheint: Die erste Reihe
nent Blume die Sabinusreihe, weil sie mit Auszügen aus drei
großen Werken ad Sabinum
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- 35) Anton. Augustini Emend. et
opinion. I. 7. Pardulfi Prateji jurispr. med. (in Otto Thesaur. T. I. p.
511 — 556.), wo eine Liste derselben aufgeführt wird. G. Pauw
D. ad varia jur. civ. capita (in Oelrichs thesaur. Diss. Belg. Vol. I. T.
I. р. 110 — 117.). Nic. Guil. Hartmann D. de geminationibus L.
B. 1786. 4. S. auch noch P. Müller de studio juris tractandi diatribe,
annexis — legibus in Digestis et Codice geminatis. Duderstad. 1670. Jen.
1678. 4. Blume de geminatis et similibus, quae in Dig. inven. capitib.
Jen. 1602. 8.
- 36) Cujac. Observ. III. 37. Labitti usus indicis
Pandect. in Wieling jurispr. rest. App. p. 5 — 35. Brencmann de
legum inscript. §. 6 — 8. ebendas. p. 153 — 155. Eckhard
hermeneut. jur. L. I. с. 5. §. 169 — 175, und Walchs
Anmerkungen. Valckenaer D. de duplici legum quarundam in
Pandectis interpretatione. L. B. 1781. 4. c. 10. p. 103 — 116.
- 37)
Lehrbuch der Digesten S. 13.
- 38) meine Einleitung S. 49.
- 39) in v. Savigny's, Eichhorn's und Göschen's Zeitschrift
für geschichtliche Rechtswissenschaft. Band IV. Heft 3. — Auf
den Grund dieser Entdeckung ist nun Hugo Lehrbuch der
Digesten vorzugsweise gebauet.
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anfängt; darauf folgen aber die mittlern
Bücher aus den drei großen Werken ad Edictum, einige Schriften
von Ulpian, zwei Digesten, die übrigen Schriften von Julian,
Africanus, sämtliche Institutionen, und fast alle regulae, endlich
eine Menge kleinerer Schriften. Diese Reihe steht gewöhnlich im
Anfang jedes Titels.♦ |
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Die zweite Reihe, welche nicht so oft vorn
steht, nent Blume die Edictsreihe, weil sie, und zwar in fünf
verschiedenen Absätzen die übrigen Bücher ad edictum an der
Spitze hat, dann die Bücher über das Edict der Ädilen, die drei
Werke ad Plautium, hierauf zwei Digesten, die Schriften von
Modestin, Javolenus, Pomponius und Tertullian, und einiges ad
legem Juliam et Papiam Poppaeam.♦ |
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Die dritte Reihe, Papiniansreihe genant,
steht selten am Anfange eines Titels. In derselben stehen von
Papinian die quaestiones, responsa und definitiones voran, dann
kommen quaestiones und responsa von andern Rechtsgelehrten,
Bücher über Fideicommisse, die mit einander verbundenen
sententiae von Paullus und epitomae von Hermogenian; dann sind
noch etwa die Disputationen von Tryphonin stark benutzt. In
den erwähnten Nachträgen, die gewöhnlich hinter und nur selten
vor der Papiniansreihe stehen, sind vorzüglich Scävola's
Digesten, und Auszüge aus Labeo benutzt 40). |
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Jedes Excerpt endlich wird in Paragraphen
abgetheilt, von welchen der erstere principium genant und nicht
mitgezählt wird. Höchst wahrscheinlich ist dieses schon unter
Justinian geschehen, wie denn auch die ältesten Rechtsgelehrten
diesen Gebrauch hatten, und sie locos nanten 41). Die jetzige
Eintheilung in Paragraphen rührt jedoch erst aus dem Zeitalter
der Glossatoren her, und ist durch die neuern Herausgeber noch
mehr verändert , als sie schon in den Handschriften der
Pandekten verschiedenartig erscheinen. |
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Was ihren Inhalt anbetrifft, so sind zuvor
die vier Constitutionen zu bemerken, welche ihnen vorgesetzt
sind, nämlich Deo auctore vom 15. Dec. 530, Tanta vom 16.
Dec. 633, Dedōken von demselben Tage, und Omnem von
demselben Tage (nach den Anfangsworten genant), welche uns
Auskunft über die Entstehung der Pandekten, über ihre
Bestimmung und über ihren Gebrauch bei den Lehrvorträgen
geben. Sodann, daß sich die Pandekten zwar hauptsächlich über
das Privatrecht und den Proceß verbreiten, jedoch auch einige
Materien des öffentlichen Rechts aufnehmen, z. B. von den
Magistratspersonen, Verbrechen und Strafen, vom Finanzwesen,
von der Militair- und Municipalverfassung.♦ |
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Von allen in die Pandekten aufgenommenen
Excerpten, sagt Justinian ausdrücklich, daß er sich dieselben ganz
zueigne, als ob sie von ihm selbst ausgegangen seyen „omnia mea
feci,» über welchen Ausdruck von den Neuern viel gestritten ist,
welcher aber keinen andern Sinn haben kann, als den
angegebenen, da er den Ge-
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- 40) S. die Tabellen bei Blume und
Hugo a. a. O.
- 41) Bynckershoeck Observ. V. 13. Cramer
praef. Ed. titul. de V. 8. p. XIX. Balsamo in Voelli et Justelli bibl. Jur. can. p. 1304. fand sie schon in den Pandekten und nante sie
thema oder kephalaion. Auch nante man sie caput. S. Biener hist.
authent. p. 7, Sect. I.
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⇧ Inhalt |
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gensatz gegen das Valentinianische
Citirgesetz ausdrücken soll. |
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Endlich den Plan und Zusammenhang
der Pandekten anlangend, so ist deren Ordnung hauptsächlich an
die des Ediets angeschlossen, und weicht nur, wie Justinian sagt,
in drei Beziehungen von derselben ab, nämlich: 1) in der Lehre
von der Municipalobrigkeit; von dieser war im Edict zu Anfang
gehandelt; in den Pandekten komt sie erst gegen das Ende vor;
2) in der Lehre vom Pfandrecht. Dieses stand am Schlusse des
Edicts, in den Pandekten steht sie in der Mitte; 3) in der Materie
vom aedilitio edicto, von Evictionen und von der dupli stipulatio.
Diese drei Gegenstände standen am Schlusse des Edicts; in den
Pandekten folgen sie auf die Lehre vom
Pfandrecht 42). |
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2) |
2) Institutionen. |
⇧ Inhalt |
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Die Institutionen sind nach Justinian's
Absicht eine lange Constitution in Form eines Lehrbuchs,
welches eine Übersicht des gesamten Privatrechts enthält,
hauptsächlich des zu Justinians Zeit geltenden, jedoch mit den
nöthigen Erläuterungen aus dem ältern Rechte. Inzwischen stand
der Stoff der Institutionen in der genauesten Verbindung mit
dem Lehrplan Justinians, und daher fehlen in denselben mehre
wichtige Lehren, die aus andern Quellen geschöpft wurden, z. B.
von der dos, dem Pfandrechte, den pactis, ungenanten Contracten,
in integrum restitutionibus, und die ganze Lehre vom
Proceß.♦ |
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Ein Theil dieser Lücken ward nach
Justinians Lehrplan dadurch ausgefüllt, daß die, welche über die
Institutionen hörten, zugleich über die Prota Pandectarum hören
mußten, in denen einige jener Lehren vorkommen. Vom
öffentlichen Recht findet sich beinahe gar nichts in den
Institutionen bis auf den letzten Titel de publicis judiciis. Nach der
Methode der Institutionen läuft es besonders auf allgemeine
Grundsätze hinaus. Dieses hatte die Folge, daß einzelne
Rechtsfälle ausgeschlossen wurden; jedoch kommen
ausnahmsweise einzelne vor.♦ |
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Die Institutionen sind das einzige
Originalwerk Justinians, welches sich durch eine compilatorische
Form nicht äußerlich ankündigt. Eben daher hat Justinian
vielfältige Änderungen 43) des bisherigen Rechts in den
Institutionen mit angebracht, ja es gibt sogar mehre Lehren, die
wir allein aus den Institutionen schöpfen müssen, insofern sie
neues Recht sind, so z. B. die Lehre von der Vereinigung des SC.
Pegasiani mit dem SC. Trebellianico. Außerdem enthalten die
Institutionen an mehren Stellen wichtige Notizen, die man
nirgends weiter antrifft, und die die Aussteller loci singulares
Institutionum zu nennen pflegen 44). |
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Hauptquellen der Institutionen waren die
Institutionen des Gajus, verglichen mit den ähnlichen Werken
des Marcianus, Florentinus und Ulpianus, Nebenquellen der
ältere Justinianische Codex von 529, die Pandekten, welche
schon fertig waren, bevor die Institutio-
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- 42) Vergl. Heffter im Rhein.
Museum für Jurisprudenz (1827). Nro. 2.
- 43) Brunquell hist.
jur. P. II. c. 8. §. 18. meine Einleitung S. 59.
- 44) Eine Liste
derselben s. in Cujac. Observ. IV. §. 8. und in Wieling Jurispr.
restituta. T. I. Sect. II. p. 189 sqq.
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S. 352 Sp. 2 |
CORPUS JURIS
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nen angefangen wurden, und welche lieber
benutzt worden sind, als die Originale 45), endlich die
funfzig Entscheidungen Justinians 46). Interpolationen und
Embleme darf man in den Institutionen nicht annehmen, weil sie
nicht Compilation, sondern ein selbständiges Werk sind. Sind die
Verfasser daher von den Quellen abgewichen, so darf man dieses
nicht Interpolation nennen, weil sie die Quellen hier nicht wieder
geben wollten 47). |
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Die Grundsprache der Institutionen ist bis
auf einige wenige griechische Ausdrücke und Allegate aus dem
Homer, lateinisch. |
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Was die äußere Form derselben anlangt, so
beginnen sie mit einem Prooemio des Kaisers Justinian ad
cupidam legum juventatem, datirt vom 21. November 533; sie
zerfallen in vier Bücher, und jedes derselben in Titel. Die
gewöhnlichen Ausgaben zählen 99 Titel, indem sie Buch III.
hinter Titel 6, einen siebenten de servili cognatione annehmen;
indessen ist dieser nur eine Fortsetzung des vorigen, so daß ihn
die bessern Ausgaben von Balduin (1546), Hotomann (1560),
Cujas (1585) und diejenigen, welche seine Recension befolgten,
weggelassen haben; auch Biener (1812) läßt ihn weg, dagegen
hat ihn Bucher (1826), jedoch ohne Beifall, wieder
aufgenommen.♦ |
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Wie es scheint, so ist der erste Titel des
ersten Buchs erst später zu den Institutionen hinzugekommen,
weil Theophilus, einer der Mitredactoren, welcher über dieselben
Vorlesungen hielt, und dessen nachgeschriebenes Collegienheft
auf uns gekommen ist, ihn nicht kante; zu weit geht man aber,
wenn man daraus folgert, daß nach der Publication des Codex
repetitae praelectionis, auch eine revidirte Ausgabe der Institutionen
besorgt sey 48). |
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Endlich den Plan und
Zusammenhang 49) der Institutionen betreffend, so
würden sie sich auf das alte System des römischen Privatrechts,
nach den von den Neuern sogenanten objectis juris beziehen.
Diese sind unter die vier Bücher derselben folgendermaßen
vertheilt. Das erste enthält in den beiden ersten Titeln eine
Einleitung, und dann folgt bis zu Ende desselben das jus
personarum. Das ganze zweite Buch, und vom dritten der Anfang
bis Titel 12 (gewöhnlich 13) enthält das jus rerum. Von Buch III.
Tit. 13 (14) bis zu Ende wird das jus obligationum et actionum,
welches ein Ganzes bildet, sich aber in zwei Abtheilungen theilt,
abgehandelt. Das jus obligationum geht bis Buch IV. Tit. 5. und
vom Tit. 6. fängt das jus actionum an. |
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3) |
3) Codex. |
⇧ Inhalt |
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Die Quellen des Codex sind bereits oben
genannt. Er enthält Verordnungen von doppelter Art, theils
Rescripte, theils Edicte. Die Rescripte fallen meistens in die
frühere Periode bis Constantin dem Großen, die Edicte meist in
die spätere von Constantin dem Großen bis auf
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- 45) §. 5. Inst. I. 14. qui testam. tutor.
dari poss. ist aus fr. 5. u. 16. D. XXVI. 2. de testam. tutela
entnommen, nicht aus dem Original.
- 46) Ein Verzeichniß s.
bei Wieling jurisprud. rest. T. I. S. II. p. 179.
- 47) Walch ad
Eckhard hermen. jur. §. 260. p. 529 sqq.
- 48) Reiz Excurs. X.
ad Theophil. Vergl. Götting. gel. Anz. 1821. Bd. I. S. 15 fg.
- 49) S. Marezoll de ordine Institutionum. Goett. 1815. 4.
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Justinian, jedoch mit Einschränkungen,
indem es Beispiele von Edicten aus der frühern, und von
Rescripten aus der spätern Periode gibt 50). |
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Der Codex umfaßt die Verordnungen von
zwei und funfzig Kaisern, welche in chronologischer Folge
folgende sind: Älius Hadrianus, Antoninus Pius, M. Aurelius
Antoninus Philosophus und Lucius Älius Commodus Verus
(divi fratres), M. Aur. Antoninus Philosophus allein, P. Älius
Pertinax, L. Septimius Severus und dessen Sohn M.
Bassianus Antoninus Caracalla, dieser letztere allein, M.
Antoninus Heliogabalus 51), Aurelius Alexander
Severus, Julius Maximinus, Gordianus junior, M. Julius
Philippus, Decius, Gallus Hostilius und Volusianus,
Licinius Valerianus und Gallienus, Gallienus und Valerianus
junior, Gallienus allein, Fl. Claudius, Valerius Aurelianus,
Aurelius Probus, Carus nebst Carinus und Numerianus,
Carinus und Numerianus allein, Diocletianus Jovius, Diocl.
Jovius und Maximianus Herculius, Constantius Chlorus
und Maximianus Galerius, Constantin der Große,
Constantinus jun., derselbe nebst Constantius und Constans,
Constantinus und Constans allein, Constantius allein,
Claudius Julianus, Jovianus, Flavius Valentinianus und
Valens, Valentinianus nebst Valens und Gratianus, Valens
nebst Gratianus und Valentinianus II., Gratianus und
Valentinianus II. allein, Gratianus allein, Valentinianus II.
und Theodosius, Theodosius und Arcadius, Theodosius
nebst Arcadius und Honorius, Arcadius und Honorius allein,
Arcadius nebst Honorius und Theodosius junior, Honorius
und Theodosius jun. allein, Theodosius junior allein,
Theodosius junior und Valentinian III., Valentinianus III. und
Marcianus, Marcianus allein, Leo, Leo und Anthemius, Leo
junior und Zeno, Zeno allein, Anastasius, Justinus, Justinus
und Justinianus, endlich Justinianus allein 52). —♦ |
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Merkwürdig dabei ist es, daß sich einige
Stellen im Codex vorfinden, welche Excerpte aus den Schriften
der Rechtsgelehrten enthalten, z. B. c. 8. C. VI. 25. de instit. et
subst. c. 6. 7. 8. C. IX. 4. ad legem Juliam majestat. Dieses
muß man sich daher erklären, daß es gewöhnlich war, daß sich
Parteien auf responsa prudentum bezogen, welche den
Constitutionen einverleibt wurden.
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- 50) S. v. Löhr Übersicht der das
Privatrecht betreffenden Constitutionen der Kaiser von Theodos
II. bis auf Justinian.
- 51) In Hinsicht des Heliogabalus ist es
lange bestritten gewesen, da dessen memoria damnata wurde.
Indessen ist von ihm c. 8. C. II. 19. de negot. gestis. S.
Kämmerer Beiträge zur Gesch. u. Theorie des röm. Rechts. Bd.
I. S. 177.
- 52) S. über dieselben Papirii Massonis Justinianei
Caesares, quorum nomina et constitutiones Justinianus in Codicem retulit;
in seinen Elogiis. Paris. 1638. 8. T. I. p. 145 — 230. Über die
neuern Commentatoren ihrer Verordnungen s. meine Einleitung
S. 218 — 221.
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Die Grundsprache 53) der meisten
Constitutionen ist die lateinische, doch waren mehre derselben
auch in griechischer oder in beiden Sprachen promulgirt. Seit
Theodosius II. ward es gewöhnlich, daß der Kaiser die
Verordnungen, welche besonders in den östlichen Theilen des
Reichs beobachtet werden sollten, griechisch erließ; in beiden
Sprachen sind z. B. publicirt: c. 18. C. I. 9. de Judaeis et
caelicolis, c. 6. C. IX. 4. de custodia reorum.♦ |
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Die meisten griechischen Constitutionen
kommen in den letzten drei Büchern des Codex vor. In den uns
erhaltenen Handschriften 54) des Codex fehlen die
griechischen Constitutionen, weil die Abschreiber sich nicht die
Mühe nahmen, solche Constitutionen abzuschreiben, von denen
sie glaubten, daß sie für Italien und das westliche Reich nicht von
Nutzen seyn könten. Da wir nun keine Handschriften aus dem
Orient haben, so haben wir den Codex nur in einer
unvollständigen Gestalt.♦ |
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Da sich aber in den Basiliken und andern
griechischen Bearbeitungen des Codex mehre jener griechischen
Verordnungen vorfanden, so haben die neuern Herausgeber es
sich zur angelegentlichen Sorge seyn lassen, diese auszuheben
und den einzelnen Titeln des Codex einzuschalten. So finden
sich zuerst leges aliquot graece scriptae a quibusdam Romanis
imperatoribus, quae usque adhuc in Codice Justinianeo desiderabantur cum
interpretatione latina Francisci Hotomanni als Anhang zu dem
Corpus juris glossatum und zwar des Codex, ex ed. Miraei 1551;
späterhin erschienen Antonii Contii praetermissorum in XII. libros
Codicis Justinianei classes duae, in der Ausgabe des Corporis juris
glossati von 1566; und hierauf Antonii Augustini Constitutionum
graecarum Codicis Justinianei collectio et interpretatio, hinter seiner
Ausgabe des Julian von 1567. Hieraus gingen sie nach und nach,
und oft vermehrter in die Ausgaben des Contius, Russard,
Charondas, Pacius, mehre Gothofredische und in die
Spangenbergsche über, wogegen andere Ausgaben sich blos
mit der lateinischen Übersetzung begnügten. Diese ergänzten
Constitutionen werden leges restitutae 55) genant. |
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Die äußere Einrichtung des Codex besteht
darin, daß er in zwölf Bücher, und jedes derselben in Titel
abgetheilt ist. Auffallend ist es, daß man die Bücherzahl des
Theodosianus Codex, der sechszehn hatte, verließ; aber auch schon
der ältere Codex hatte nur zwölf Bücher. Die Titel sind von
größerer Anzahl als bei den Pandekten, indessen kleiner an
Umfang, da manche Rubrik nichts als einen einzelnen Fall
enthält, besonders die, welche mit Si anfangen. Die vollständigen
Ausgaben zählen 765 Titel; Handschriften und Ausgaben
weichen
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- 53) Auch in Hinsicht des Codex
stellte Jensius in dem oben angeführten Werke die Hypothese
auf, daß wir nur eine lateinische Rückübersetzung besäßen;
indessen war dieselbe schon vor seiner Zeit von einem
französischen Advocaten vorgebracht, wie solches aus Cujac. ad
tit. C. de temp. et reparat, appellat. erhellt.
- 54) Mit
Ausnahme der wenigen Blätter einer rescribirten Handschrift der
Dombibliothek zu Verona. S. Gaji Inst. comm. ed. Göschen. 1820.
p. LXVIII u. LXXl der Vorrede.
- 55) Eine derselben, nämlich
c. 8. C. V. 4. de nuptiis ist ursprünglich lateinisch, und wol mit
Unrecht ausgenommen, da sie sich nur in dem Gregorianischen
Codex befand.
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aber in der Zahl der Titel sehr von einander
ab, zumal da in den neuern Ausgaben manche Titel fast ganz
haben ergänzt werden müssen. |
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Jeder einzelne Titel enthält mehre oder
wenigere Auszüge aus kaiserlichen Constitutionen, also
dieselben nicht vollständig, sondern blos das Wesentliche aus
ihnen, insonderheit mit Weglassung der Eingangs- und
Schlußformeln, auch was die Rescripte anbetrifft, mit
Weglassung der vorhergegangenen Anfragen und
Geschichtserzählungen. Diese Auszüge heißen gewöhnlich leges,
oft auch im Mittelalter, z. B. bei Ivo Caraotensis, tractatus, seit
Hugo, meistens constitutiones, wie sie schon die Mittelgriechen
nanten.♦ |
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Jede Stelle hat ihre Überschrift (inscriptio
legis), welche die Namen des Kaisers, welcher oder welche die
Constitutionen erlassen hatten, und die der Person, an welche sie
gerichtet ist, enthält; die meisten auch Unterschriften
(subscriptio) 56) nämlich den Ort und die Zeit der
Ausfertigung, Bekantmachung oder Aushändigung, nach dem
Tag und Consulat.♦ |
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Einige Stellen 57) haben eine
ungewöhnliche Form, sie ähneln einem niedergeschriebenen
Gespräch, und sind offenbar Theile von Protocollen, die in dem
Consistorio principis niedergeschrieben waren, und bei denen die
alte Form der Gesta beibehalten geblieben war 58).♦ |
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Die Gesamtzahl der Constitutionen, die der
Codex enthält, ist nach Verschiedenheit der Handschriften und
Ausgaben sehr verschieden, denn in den erstern und den ältern
Ausgaben fehlen alle leges restitutae, da diese erst die Frucht der
Bemühungen neuerer Herausgeber sind. Die Gesamtzahl beträgt
in den frühern Ausgaben 4554, in der neuesten
Spangenbergschen 4648. Erwägen wir, daß die Pandekten noch
einmal so viel leges haben, so ergibt sich das Resultat, daß der
Codex von weniger großem Umfange seyn mußte; dagegen gibt
es in dem Codex weit mehre lange leges als in den Pandekten, so
daß er in seinem Umfange von letztern nicht so sehr abweicht,
als man nach der geringern Zahl der leges glauben sollte.♦ |
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Die Ordnung, in welcher die Constitutionen
unter den Titeln stehen, ist streng chronologisch, und man kann
daher mit Gewißheit annehmen, daß, wo dieselbe vernachlässigt
scheint, und der Titel nicht mit den Constitutionen früherer
Kaiser anfängt und mit denen späterer Kaiser schließt, etwas
Verdächtiges vorliegt, so wie, daß, wenn die
streng-chronologische Ordnung unterbrochen ist, Etwas fehlt.♦ |
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Auch sogenante leges geminatae gibt es im
Codex. So steht z. B. c. 9. C. I. 2. de sacros. eccl. noch einmal c.
1. C. XI. 17. de collegiat.
c. 15. C. I. 4. de episcop. audient.
nochmals als c. 8. C. II. 6. de postulando,
c. 18. C. I. 4. de
episcop. aud. nochmals als
c. 19. C. XII. 38. de erogat. milit.
ann., c. 26. C. III. 32.
de rei vindic. nochmals als c. 10. C. VII.
33. de praescr.
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- 56)
Brunquell hist. jur. P. II. c. 9. §.
8 — 15. van Vryhoff obs. jur. rom. c. 17, Candidi Adisniva
Grananesii (d. i. Diego Vinzenzio Vidania inscriptiones et
subscriptiones Justinianei Codicis a typographorum incuriis vindicatae,
hinter Th. F. ab Almeloveen fasti Consulares. p. 637 fgg.
- 57)
Z. B. c. 1. C. XII. 47. de veteranis.
- 58) meine Lehre von
dem Urkundenbeweise in Bezug auf alte Urkunden. Bd. I. S. 285.
292 fgg.
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long. temp. Auch fehlt es nicht an
Beispielen von legum fugitivarum, welche unter eine andere Rubrik
eingerückt sind, als unter die sie gehörten. So gehört z. B. c. 1. C.
II. 21. de dolo malo eigentlich unter den Titel Mandati vel contra,
und c. 1 und 6. C. VI. 54. de suis et legit. heredib. steht am
unrechten Orte, weil sie von der Erbfolge anderer Personen, als
der in der Rubrik gedachten Descendenten handelt. c. 1. C. IX. 4.
de accusat. endlich handelt von dem crimine termini moti, und
hätte wenigstens sollen unter eine andere Rubrik gebracht
werden. Inzwischen kann man bei dem Codex nicht so bestimt
über falsche Stellung urtheilen, als bei den Pandekten, weil es uns
an einer solchen Nachweisung des eigentlichen Zusammenhangs
fehlt, wie die Hilfe der Inscriptionen in den Pandekten
gibt. |
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Viel häufiger sind dagegen Abänderungen
und Interpolationen, da die Commission in dieser Hinsicht
instructionsmäßig zu denselben beauftragt war. Manche
derselben sind ohne Einfluß auf den Sinn, indem sie in
Weglassungen und Abkürzungen, in Trennungen einer langen
Constitution in mehre kleinere 59), und Aufnahme der
letztern unter verschiedene Titel, in Vereinigungen verschiedener
Constitutionen in eine einzige 60), endlich in veränderten
Wortstellungen bestehen; andere dagegen haben auch in den
Sinn verändert, indem Manches absichtlich weggelassen ist,
ältere Constitutionen Zusätze des neuern Rechts erhalten haben,
und überhaupt Ausdrücke des ältern Rechts gegen passendere
des neuen Rechts vertauscht sind. Zu Entdeckung der
Interpolationen gibt es ein vorzügliches Mittel, welches uns bei
den Pandekten nicht zu Gebote steht, nämlich der Theodosianus
Codex. |
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Über den Plan, Zusammenhang und
Inhalt des Codex ist Folgendes zu bemerken. Dem Codex
stehen wie den Pandekten drei Präliminarconstitutionen zuvor,
die sich theils auf den ältern, theils auf den neuern Codex
beziehen, und nach ihren Anfangsworten genant werden,
nämlich die Const. de novo Codice faciendo (Haec quae necessario)
vom 13. Febr. 528, die Const. de Justianeo Codice confirmando
(Summa reipublicae) vom 13. April 529, und die Const. de
emendatione Codicis et secunda ejus editione (Cordi nobis est) vom 16.
Nov. 534; in denselben wird die Entstehungsgeschichte der
beiden Codices erzählt. In den Handschriften und den ältern
Ausgaben werden diese drei Constitutionen als die drei ersten
Titel des ersten Buchs gezählt, und daher steht in denselben der
wahre erste Titel als der vierte.♦ |
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Der Stoff des Codex besteht mehr aus
neuerm als aus älterm Recht, und dadurch ist sein Verhältniß zu
den Pandekten am richtigsten ausgesprochen; letztere heißen das
vetus jus enucleatum, durch den erstern wird das novum jus bestimt.
Er enthält mehr öffentliches Recht als die Pandekten, weil dieses
durch kaiserliche Constitutionen häufiger bestimt worden ist, als
durch andere Rechtsquellen, und weil er sich auch über das
Zeitalter Constantin
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- 59)
Z. B. c. 8. C. Theod. II. 1. de
jurisdict. ist getheilt in c. 8.
C. VIII. 4. unde vi, c. un. C. IX. 37. de
abigeis und c. 16. C. IX. 2.
de accusat.
- 60) Z. B. c. ult. C III.
36. famil. ercisc. ist zusammengezogen aus c. 1. C. Theod. II. 24.
de fam. erc. und c. 21.
C. Theod, IV. 4. de testam.
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⇧ Inhalt |
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des Großen erstreckt, in welchem die
wichtigsten Veränderungen des öffentlichen Rechts eingetreten
sind.♦ |
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Die Pandekten hören hingegen schon da
auf, und so findet man insonderheit in dem Codex einen
Gegenstand ziemlich ausführlich berührt, der in den Pandekten
gänzlich fehlt, nämlich das christliche Religionsrecht. Auch der
Codex war zugleich zum praktischen Gebrauch und zum
Unterricht bestimt.♦ |
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In der Ordnung des Ganzen hat man, was
das Privatrecht anbetrifft, sich noch sorgfältiger an die
Edictalordnung angeschlossen, weil der Plan zum Codex früher
ausgeführt wurde, als der zu den Pandekten 61). Die
einzelnen Theile des Edicts scheinen bei der Stellung der Bücher
des Codex ganz befolgt zu seyn, was bei den Pandekten nicht
anging, da sie auf 50 Bücher angelegt waren, von denen mehre
auf eine pars des Edicts fielen. Im Codex machte man 12 Bücher,
zwar mehre als Theile des Edicts, aber einige betreffen
Gegenstände, die nicht im Edict standen. Wir können daher wol
annehmen, daß sieben Bücher (B. II — VIII), ganz nach der
Öconomie der Theile des Edicts eingerichtet sind. In den
Materien, die nicht mit dem Edict einen Gegenstand betreffen,
ist die Ordnung des Theodosianus Codex vorzüglich zum
Grunde gelegt, mit dem Unterschied, daß das Religionsrecht im
erstern am Ende steht, dagegen in diesem Codex das erste Buch
ausfüllt.♦ |
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Die vier letzten Bücher des Codex enthalten:
Buch IX. das Handels- und Criminalrecht, Buch X — XII. das
jus fisci, die Muncipalverfassung, das Militairrecht, und die Lehre
von den Stats- und Hofämtern, welche einen Gegenstand des
zwölften Buchs einnimt. |
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4) |
4) Novellen 62). |
⇧ Inhalt |
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Schon oben ist es bemerkt worden, daß es
sich nur unsicher bestimmen läßt, wie viel Novellen Justinian hat
ausgehen lassen, besonders, da sie von ihm selbst nicht in eine
officielle Samlung gebracht sind, sondern nur Privatsamlungen
existirten, die mehr oder weniger vollständig waren. Spuren
haben wir von vier derselben. Die erstere ist die, welche einem
lateinischen Novellenauszuge zum Grunde liegt, den noch zu
Justinians Zeit, ein Antecessor Julianus besorgte, und den wir
noch gegenwärtig besitzen; sie geht etwa bis zum Jahre 556. Die
zweite lag der gewöhnlichen von den Mittelgriechen
herrührenden Samlung von 168 Novellen zum Grunde; eine
dritte zwar vollständigere wie die erste, aber weniger
vollständigere, wie die zweite, ist zum Behuf der lateinischen
Novellenübersetzung, die man gewöhnlich die Vulgata nent,
zum Grunde gelegt; die vierte endlich war die vollständigste;
denn aus ihr ist die zweite mit einem Anhange vermehrt worden,
den wir unter dem Namen der dreizehn Edicte Justinians
kennen.♦ |
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Die versio vulgata ist in den ältern Ausgaben
enthalten, die zweite dagegen, seit sie durch Haloander und
Scrimger näher bekant wurde, die Grundlage der nicht
glossirten Ausgaben des Corpus juris, und unserer Novellenci-
|
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- 61) S. Heffter über die Öconomie
des Edicts, in dem Rheinischen Museum für Jurisprudenz. Jahrg.
1827. Nro. 2.
- 62) Vergl. die vortreffliche Monographie:
Geschichte der Novellen Justiniano , von F. A. Biener. Berlin
1824. 8.
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tate. —♦ |
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Diese zweite, als die vollständigste zählt 168
Novellen, von denen jedoch Novelle 140, 144, 148, 161, 163 und
164 nicht von Justinian, sondern von Justin II. und Tiber II. sind,
und die Novellen 165 bis 168 nur Instructionen für die Präfecten
enthalten 63). Diese abgerechnet bleiben also 157 wahre
Novellen Justinians. Aber auch von dieser Zahl müssen wir noch
vier doppelte (Nov. 32, 34 ; 41, 50; 75, 104; 143, 150) abziehen,
so daß also 153 bleiben.♦ |
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Dazu gerechnet müssen werden von den
sogenanten dreizehn Edicten, welche mit gleichem Rechte zu
den Novellen gehören, und von denen das erste und fünfte, sich
schon in der Hauptsamlung bei Novelle 8, und als Novelle 111
befinden, eilf. Julian liefert noch eine sonst unbekante, welche
bei ihm const. 38 ist, und der Anhang zum Julian Justinians
constitutio de adscriptitiis, so daß die Gesamtsumme der
Justinianischen Novellen 166 gibt.♦ |
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Außerdem hat man noch von ihm ein
lateinisches Edict vom Jahre 554, die Sanctio pragmatica
genant, über die damalige Verfassung von Italien, nachdem den
Ostgothen die Herrschaft über dasselbe entrissen war. Man
entdeckte sie in einer Handschrift des Julian, und so ward sie
1561 herausgegeben, und ging in das Corpus juris über, obgleich
sie zu den Novellen nicht füglich gerechnet werden
kann 64). |
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Die Grundsprache 65) der Novellen ist
dreifach; einige sind in lateinischer, andere in griechischer, noch
andere in beiden Sprachen publicirt. Nach Biener's gründlichen
Untersuchungen ist es gewiß, daß Novelle 2, 11, 17, 23, 33, 35-
37, 62, 65, 75, 104, 114, 138, 143, 150, blos lateinisch, die
Novelle 17, 18, 32, 111, in beiden Sprachen, und die Mehrzahl
der übrigen blos griechisch publicirt sind. |
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Was ihre äußere Form betrifft, so zerfallen
die einzelnen Novellen, wenn sie vollständig auf uns gekommen
sind, in drei Theile: Vorrede, Context, Schlußschrift. Der
Context ist in Capitel eingetheilt, indessen rührt die gegenwärtige
Abtheilung in Capitel, so wie die Rubrik von den Samlern her,
wiewol sich Spuren finden, daß schon Justinian einige seiner
Verordnungen in Capitel eingetheilt hat 66). Durch die
Vorrede (praefatio) und Schlußschrift (epilogus) unterscheiden sich
die Novellen von den Constitutionen des Codex, bei welchen
diese Theile als unwesentlich unterdrückt sind.♦ |
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Außerdem sind die einzelnen Novellen mit
Überschriften (inscriptiones) und Unterschriften (subscriptiones)
versehen, die zwar im wesentlichen mit denen des Codex einerlei
Inhalt haben, sich aber doch auf eine doppelte Art von ihnen
unterscheiden, eines Theils dadurch, daß sie nie an eine
Privatperson gerichtet sind, andern Theils, daß sie, wenigstens
zum Theil viel vollständiger sind, wie im
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- 63) Von Novelle 165 ist es
zweifelhaft, ob sie Novelle oder forma praefecti ist.
- 64) Ein
chronologisches Verzeichniß der Novellen s. in Wieling
jurisprud. rest. Tom. II. p. 167 —174.
- 65) Früher ist über diesen
Gegenstand zwischen Hombergk dem Vater und Sohn und J. P.
v. Ludewig, dem sich Hommel anschloß, sehr gestritten. S.
diese Streitschriften in Zepernick delectus scriptorum Novellar. Just.
earumque historiam illustrantium. Hal. 1783. 8.
- 66) Biener S. 59
— 60.
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S. 356 Sp. 1 |
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⇧ Inhalt |
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Codex, und z. B. gewöhnlich auch das
Regirungsjahr des Kaisers angeben. Daß es einige Novellen ohne
inscriptio und subscriptio gibt, ist eine Folge der Unvollständigkeit
unserer Handschriften. |
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Ihrem Inhalte nach, sind die Novellen mit
Ausnahme der vier letztern, die nur Instructionen enthalten, leges
edictales. Viele beziehen sich auf das Religionswesen und auf das
öffentliche Recht, häufig betreffen sie aber auch das Privatrecht,
über welches sie die neuesten Bestimmungen (jus novissimum)
enthalten 67). Oft ist der Inhalt der einzelnen Novellen
höchst mannigfaltig, z. B. der der Novelle 18 und 22.
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- 67) Eine chronologische Übersicht
der durch sie veranlaßten Abänderungen des ältern Rechts
liefert: H. Agylaei liber singularis ad ea, quae in Novellis jus civile
attingunt. Colon. 1558. 8. und bei Zepernick a. a. O. S. 1 —
176.
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S. 356 Sp. 1 ⇩ |
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