1794 | Verlust der Territorien links des Rheines im sog. 1. Koalitionskrieg gegen
Frankreich |
Gebhardt 1970 Bd. 3 |
1795-97 | Geheimverträge Frankreichs über Entschädigungen für die Gebietsverluste u.a. mit |
Scharnagl 1950 S. 238 |
05.04.1795
Preußen |
le Clercq 1864 I, p. 234: Geheimartikel II |
05.08.1796 Preußen |
le Clercq 1864 I, p. 282: Art. 1, 3, 5 |
09.02.1801 | Entschädigung allgemein vereinbart zwischen Frankreich und Reich |
Art. VII Frieden von Lunéville:
Zeumer 1913 S. 508 |
07.11.1801 | Bildung der Reichsdeputation über Entschädigungsfragen |
Huber 1957 1, S. 44 |
23.05.1802 | detaillierter Vertrag über Entschädigungen zwischen Frankreich und Preußen |
le Clercq 1864 1, S. 583 |
24.08.1802 | 1. Sitzung |
Huber 1957 1, S. 44 |
Demnach zu Beendigung des zwischen... dem deutschen Reiches eines - dann der französischen Republik andern Teils - ausgebrochenen Kriegs... ein Friedenskongreß... zum Rastatt eröffnet worden, auch daselbst die Unterhandlungen bereits so weit gediehen, daß... in die Überlassung der Lande der linken Rheinseite nicht nur gewilligt sondern auch wegen des dadurch auf solcher Rheinseite entstehenden Verlustes die Grundlage der Entschädigung durch Säkularisationen angenommen... so ist... Friede zu Lüneville geschlossen..., jedoch sind in diesem Friedensschlusse selbst einige Gegenstände auf weitere Erörterung ausgesetzt worden; indem... vermöge des 7ten Artikels die Entschädigungen der erblichen Reichsstände in Gemäßheit der schon erwähnten zu Rastatt aufgestellten Grundsätze noch bestimmt werden sollten... so ist nunmehr... folgender Deputations-Hauptschluß gefaßt worden. Die Austeilung und endliche Bestimmung der Entschädigungen geschieht wie folgt:... |
Gesamter Text nach
Zeumer 1913 S. 509 Nr. 212 |
§ 3. Dem Könige von Preußen... die Stadt Münster, nebst dem Teile des Bistums dieses Namens, welcher an und auf der rechten Seite einer Linie liegt, die unter
Olphen und
Seperad, Kakelsbeck [Kakesbeck],
Heddingschel, Ghisschinck [Giesking],
Notteln, Hulschhofen [Hülshoff], Nannhold [Hohenholte],
Nienburg, Uttenbrock [Uhlenbrock],
Grimmel, Schönfeld [Schönefliet] und
Greven gezogen wird, und von da dem Laufe der Ems folgt, bis auf den Zusammenfluß der Hoopsteraa in der Grafschaft Lingen. Die Überreste des Bistums Münster werden auf folgende Weise verteilt, nämlich:...
- Dem Herzoge von Oldenburg die Ämter: Vechte und Kloppenburg.
- Dem Herzoge von Arenberg: das Amt Meppen mit der Kölnischen Grafschaft Reklinghausen.
- Dem Herzoge von Croy: die Reste des Amts Dülmen.
- Dem Herzoge von Looz und Coorswaren: Die Reste der Ämter Bevergern und Wolbeck.
- Den Fürsten von Salm: die Ämter Bocholt und Ahaus...; alles im Verhältnisse von zwei Drittheilen für Salm-Salm und eines Dritttels für Kyrburg...
Die Reste des Amtes Horstmar mit Einschluß der darin befindlichen Kapitel, Archidiakonate, Abteien und Klöster fallen den Rheingrafen zu; unter der Bedingung, die gegen die Fürsten von Salm den 26. Oktob. vor. Jahrs übernommenen Verbindlichkeiten zu erfüllen. |
Zeumer 1913 S. 511. - [Interpretation der Ortsnamen bei
Scotti 1842 3, S. 19] |
§ 36. Die namentlich und förmlich zur Entschädigung angewiesenen Stifter, Abteien und Klöster, so wie die der Disposition der Landesherrn überlassenen, gehen überhaupt an ihre neuen Besitzer mit allen Gütern, Rechten, Kapitalien und Einkünften, wo sich auch immer gelegen sind, über, sofern oben nicht ausdrückliche Trennungen festgesetzt worden sind. |
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§ 42. Die Säkularisation der geschlossenen Frauenklöster kann nur im Einverständnis mit dem Diözesanbischof geschehen... |
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§ 43. Der Genuß der zur Entschädigung angewiesenen Güter nimmt für die entschädigten Fürsten und Stände, welche nicht im Falle gewesen sein möchten, vor den Deklarationen der vermittelnden Mächte Zivilbesitz zu ergreifen, mit dem ersten Dezember 1802 seinen Anfang. Der Zivilbesitz selbst geht für Alle acht Tage vor jenem Termin an... |
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§ 55. Die Stiftsfrauen und -fräulein bleiben in so lange bei ihrem bisherigen Genusse, als es dem neuen Landesherrn nicht rätlicher scheint, sie gegen eine zu ihrer Zufriedenheit zur regulierende Abfindung aufzuheben. |
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§ 64. Mit den Mediat-Stiftern, Abteien und Klöstern in den zu säkularisierenden Landen ist es ganz auf den nämlichen Fuß, wie hier oben von den unmittelbaren angeordnet worden, zu halten. Es behalten nämlich die Canonici der Mediatstifter, welche aufgehoben werden, nebst ihren Wohnen neun Zehnteile ihrer bisherigen Einkommens, die Vicarien aber das Ganze... |
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