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⇦ S. 165: §. 35 |
S. 165 (Forts.) |
Ad §. 9. Cap. 6. |
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§. 36. |
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[1]MAn wird nicht läugnen können, daß die bestellung der
Geheimen Räthe in sonderbaren collegiis nicht sehr alt, und darzu nur bey
grossen und ansehnlichen Chur- und Fürstenthümen in Teutschland anfangs
gebraucht worden sey.* Es leidet es auch die gelegenheit grosser Lande und
unruhiger zeiten nicht anderst, und kan ohne schaden der unterthanen, als
welche vernünfftig, und nicht als sclaven regieret werden müssen, wie auch ohne
versäumung der geschäffte, überhäuffung des Regenten, und vielfältige
zerrüttung, nicht abgehen, wenn man alle sachen in einem einigen collegio
tractiren will. Zwar wenn der zustand des Reichs in seinem guten und
erwünschten flor stünde, und nicht ein so grosses mißtrauen zwischen denen
ständen, und voraus zwischen nachbarn eingerissen wäre, auch die justitz
zwischen Fürsten und Herren, welche mit einander zu streiten haben, ihren
lauff |
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Additiones zum II. T. C. 6. §. 9. |
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hätte, so bedörffte man vielleicht dergleichen sonderlichen
collegiorum der geheimen räthe so nöthig nicht, sondern hätte bey denen alten
collegiis, die man etwa hof-räthe, hohe räthe, ober-räthe und regiments-räthe
genennet, wohl bewenden können. Nun aber heut zu tage die meiste zeit über
solchen dingen zugebracht wird, wie man sich gegen benachbarten verwahren, die
verträge manuteniren oder auslegen, die eingriffe und gefährliche processe
abwenden, zusammen schicken, conferiren, pacta aufrichten, alliantzen und
hülffe suchen, kriegs-geräthschafften halten, und auf denen langwierigen
Reichs-conventen seine meynungen behaupten, oder andern begegnen könne. Worzu
noch kömmet die übernehmung Kayserlicher commissionen, Reichs-deputationen,
interpositionen, etwan auch handlungen in erbschaffts- und heyraths-sachen, die
sich mit vermehrung der hohen Familien auch gemehret; So ist offenbar, daß man
nicht allein an den Höfen mehr diener, als vor alters, halten muß, sondern es
erfordert auch die hohe nothdurfft, daß die geschäffte separiret werden, und
mit confusion derselben, und distraction der räthe, die administration der
justitz, welche man den unterthanen schuldig, und woran ihnen am meisten
gelegen ist, nebenst beobachtung guter policey nichts in stecken gerathe. Darum
ist wol in grossen und austräglichen Landen das beste, daß die personen, welche
die also genannte geheime und staats-sachen, behauptung der regalien, und
dergleichen, unter handen haben sollen, von denen, |
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S. 167 |
Von der geheimen Raths-Stuben. §. 36. |
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[2]welche die justitz administriren, gesondert seyn, und ein
collegium dem andern nicht eingreiffe, sondern zu des Regenten und landes
besten in wichtigen fällen correspondiren. In mittelmäßigen Landen aber hat es
eine grosse difficultät mit bestellung der geheimen räthe, oder mir tractation
der geheimen sachen. Denn ein besonder collegium allein auf solche materien zu
bestellen, will allzu kostbar fallen; Hingegen ist auch schwer zu practiciren,
wenn man aus denen hof- und justitien-räthen nur etliche, und zwar die beste
und geschickteste, ohne oder mit dem titul, zu den geheimen sachen auslesen,
und sie gleichwol auch bey der justitz lassen will, alldieweil unterschiedliche
incommoda schwer alsdenn vermieden werden. Denn wo die also zu geheimen sachen
deputirte räthe sich der justitz-sachen gar nichts oder wenig annehmen, so wird
die anzahl derer bey den justitz-sachen gelassenen personen zu klein, auch wol
dero vermögen zu schwach, und bringet also nicht allein unwillen, sondern auch
schaden, wenn wichtige dinge durch diese allein, ohne die andern, expediret
werden, der corruption und partheylichkeit zu geschweigen, welche unter wenigen
viel ehe, als unter vielen platz findet. Wollen denn die geheimen räthe um alle
oder die meisten justitz-sachen auch wissen, so verführet es die andern ebener
gestalt, welche darinnen täglich arbeiten, und sie besser gefasset haben,
werden also die processen und resolutiones aufgehalten, und allerhand
verwirrungen und confusiones verursachet; Also auch, wo die also abgesonderte
ge- |
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Additiones zum II. T. C. 6. §. 9. |
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heime räthe von communication der staats-sachen die übrigen
hof- oder justitz räthe gar ausschliessen, so giebt es auch bey diesen ein groß
mißtrauen und beschwerung, als welche sich für collegen, und nicht geringer,
als die andern, achten. Wollen sie aber alles, oder das meiste, in pleno
tractiren, so verlieret man nicht allein die zeit und respect, sondern es
werden die consilia durch mancherley vota nur schwerer und lautbarer gemacht,
zu geschweigen, wie offt Regenten auf diese weise unter dem schein der mehren
stimmen entweder ihren eigenen willen schädlich erfüllen, oder übel berathen
oder bedient werden, und ist diesen erinnerungen mit einiger ordnung und
austheilung der geschäffte und zeiten übel zu begegnen, wie man denn darüber
die exempel und praxin reden lassen kan. Viel, ja das meiste, bey solcher
sonderung und abtheilung, dependiret von dem humeur des Herrn und der diener,
nachdem sie nemlich tugendhafft, aufrichtig, beträglich und moderat, oder im
gegentheil, schnell hitzig, argwöhnisch, ambitiös und eigennützig sind.
Diejenigen diener, welche dem Herrn und den gemeinen wesen treu, und ihrem
eigenen nutzen allenfalls nicht weiter ergeben sind, als so ferner mit der
gemeinen wohlfahrt bestehen kan, und darbey fürtreffliche gute qualitäten
haben, die können in einem mittelmäßigen Lande nicht wohl bey einerley
geschäfften gelassen werden. Denn weil dergleichen Leute rar, und schwer zu
bekommen, und zu erhalten, so spüret man dero abwesen in den verrichtun- |
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Von der geheimen Raths-Stuben. §. 36. |
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gen gar bald und mit schaden, und mag sich ein mittelmäßiger
Regent glücklich achten, wenn er endlich nur einen oder zween diener von
dergleichen tugend und geschicklichkeit haben kan. Eine solche person kan gar
viel thun, und die zeit also eintheilen, daß keine wichtige sache weder bey dem
geheimen, noch bey dem justitz-rath, ohne ihn abgehandelt werde;** Es ist auch
solchenfalls rathsam, daß ein Herr einem solchen rath und bedienten, wenn er
ihn wohl kennet und probiret hat, etwas mehr vertraue, und ihm etlicher maßen
seine weise lasse, die geschäffte also abzutheilen und fürzunehmen, daß beyder
orten nothdürfftiglich auszulangen sey, und welche leute also begabet sind, die
wissen auch respect bey denen collegen zu erhalten, und mit denselben also
umzugehen, daß sie zufrieden seyn, oder doch heimlichen neid und unwillen, zu
schaden der Regenten und Lande, nicht ausüben können.*** Darüm, so viel man in
solchen mittelmäßigen orten thun kan, und wo man nicht ursach und mittel hat
gantz völlig separirte collegia zu stifften und zu unterhalten, so scheinet,
das interesse und staat eines Regenten stehe dißfalls darinnen, daß er auf ein
oder zwey subjecta gedencke, deren vorzug und qualitäten die andern räthe
kundbarlich agnosciren, und solchen falls wird er die geschäffte wohl mit
ziemlichen success abtheilen können, indem die also gesonderten geheime räthe,
nach gelegenheit des Landes und der verrichtungen, auch ihrer fähigkeit und
hurtigkeit nach, wohl zeit finden werden, aller orten, da es nö- |
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Additiones zum II. T. C. 6. §. 9. |
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thig, das meiste und wichtigste zu expediren; Findet er aber
dergleichen leute nicht, und wäre kein mercklicher unterscheid in den
qualitäten, so thäte er vielleicht besser er separirte die collegia und
geschäffte ordinarie gäntzlich, nehme ein paar personen bloß zu geheimen und
staats- und denn drey oder vier zu den justitz-sachen. Denn wo man
mittelmäßigen leuten auferlegen will, an beyden orten die hände zu haben, wird
man erfahren, daß es auf oben erzehlte incommoda auslauffen wird. Es ist doch
darbey keine ordnung so rigorös, die da verböte, auf den fall der noth, alle
räthe zusammen zu ruffen, und entweder eine schwere staats- oder wichtige
justitz-sache zu expediren. Dieses sind meine einfältige und unmaßgebliche
gedancken von dieser materie, die schwürigkeit aber bestehet doch hauptsächlich
darinnen, daß der Herr, in erkäntniß und wahl der diener, die er für
vortreflich und gleichsam universal, hält, auch vorgeschlagener massen
gebrauchen will, nicht fehle, sonst wird er mit passionirter und übereilter
herfürziehung eines ungeschickten oder boßhafftigen mannes seinen gantzen staat
verderben, und ergreifft er etwan an statt gründlicher wissenschafft und
erfahrung eine wäscherey und maulfertigkeit, an statt stillen und beständigen
fleisses eine augendienstliche ungestüme eilfertigkeit, an statt eines
tapffern, standhafften, und zu des Herrn wahrer reputation ziehlenden gemüths
einen aufgeblasenen hochsprechenden frevelmuth, an statt der reputation und
splendoris, oder der |
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generosität und tapfferkeit, eine fliegende hitze und
ehrsucht zu übermäßigen und gefährlichen resolutionen und unerschwinglichen
eitelen kosten, an statt einer höflichkeit u. gelinden gehorsams eine
schändliche schmeicheley, an statt einer sparsamkeit eine spöttische filzerey,
an statt einer guten haußwirtschaft und erwerbs eine verdammliche
ungerechtigkeit und schinderey, an statt einer vollkommenen treue und
alleiniger ergebenheit an den Herrn eine eigennützige knechtschafft; Darum ist
am allermeisten an der wahl und bestellung eines dieners gelegen, zumahl einem
mittelmäßigen Herrn, der die menge von vortrefflichen leuten nicht erlangen,
noch etwa die gebrechen des einen dieners mit den tugenden eines andern
ersetzen kan. Man könte wohl einige selten betriegende zeichen vorstellen,
worbey der Herr einen schein-frommen halb-geschickten augendiener von einem
rechtschaffenen, redlichen und gnugsam qualificirten manne unterscheiden
möchte; Es läufft aber allzu gemein und tieff in die politic, und erfordert
besondere ausführung, man besehe auch folgendes siebende capitel § 38. und was
oben §. 32. in diesen additionen discutiret worden: Insgemein dienet der spruch
Christi hieher zu appliciren: An ihren früchten sollet ihr sie erkennen, etc.
Ein Regent hat nicht allein zu sehen, wie ein rath in seiner præsentz, und bey
währender deliberation, sich erzeiget, sich nach des Herrn willen und affecten
richtet einer grossen bedachtsamkeit, oder auch vieler schönen worte, sich
gebrauchet, |
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Additiones zum II. T. C. 6. §. 9. |
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sondern auch, was er im grunde des rechtens und der
billigkeit für principia führe, was der expediren und thun könne, wie er
anvertraute sachen negotiire und handle, und wie er in seinem privat-leben sich
erzeige, worinnen er seine meiste vergnügung suche; Und solches zu erkennen,
und falsche berichte von warhafftigen zu unterscheiden, ist die allergröste
kunst; Zwar der meisten leute und diener zeugniß, welches nicht durch faction
und anstifftung zusammen gekünstelt, sondern nach und nach ungezwungen, und
gleichsam von ungefehr, einem Herrn zu ohren kömmet, trieget selten, und
heisset mehrentheils vox populi, vox DEI; Zum wenigsten soll es einen Regenten
dahin anleiten, daß er die augen fleißiger aufthue,und ohne præjuditz so wohl
denjenigen, welchen er andern vorgezogen, als die, welche demselben zuwider
sind, betrachte, oder auch mit benachbarten und anverwandten, oder dero
vornehmsten ministris, sich zuweilen mit guter gelegenheit vertraulich
vernehme. |
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Ich habe zwar des allegirens in dieser schrifft mich mit
fleiß enthalten, kan aber nicht vorbey einen frantzösischen autorem anzuziehen,
der etwa vor einen jahr einen tractat drucken lassen, der wohl lesens würdig;
Seine frantzösische worte habe ich, weil zu ende des fürsten-staats etliche
blätter ledig waren, daselbst beyfügen lassen,**** den inhalt und meynung
teutsch allhier zu erzehlen, so gehet es dahin. |
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Es sey kein Herr, der da gerne wolle von sich gesaget oder
gegläubet wissen, er halte |
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und hege böse räthe und diener vorsetzlicher weise; sondern
wo er dergleichen leute hat, so sey er gewiß der meynung, sie wären fromm und
redlich. Damit er sich aber nicht betriege, so soll er auf zwey Stücke achtung
geben: Das eine, ob die diener gütig und milde gegen die unterthanen seyn, die
gerechtigkeit und gesetze lieben, und denenselben sich selbst, auch mit ihrem
ungemach, untergeben, oder nicht. Das andere, ob sie übermäßigen reichthum
sammlen, und sich eines grossen prächtigen staats mit überflüßigen
exorbitirenden kosten befleißigen, oder nicht. Und dieser beyden stück könne er
selbst mit seinen eigenen augen und ohren, theils auch durch relationes und
klagen, die ihme fürkommen, gewahr werden; Er solle auch einen jeden, der ihme
dergleichen vorbringe, gedultig hören, und nach dem rechten grunde fragen auch
gebührlich remediren: Zwar, sagt er, wolten etliche gar nicht billigen, daß ein
Herr die klagen über seine diener anhören, oder solche viel achten solle, weil
man insgemein dergleichen vornehmen dienern gram, und auf sie neidisch seye:
Allein es sey zu besorgen, daß diese, welche also die anbringung der berichte
und klagen, und darauf folgende nachforschung des Herrn, hindern wollen, wohl
selbst eben die rechtschuldigen seyn, und den Herrn ger verblenden wollen. Ohne
sey es zwar nicht, |
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Additiones zum II. T. C. 6. §. 9. |
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daß auch treue and nützliche diener beneidet und gehasset
würden; jedoch wäre nicht möglich, daß wider dieselbe sich so gar eine grosse
und gleichsam allgemeine klage erheben könne, allenfalls achteten es auch
redliche diener nicht, daß man auf ihr thun und lassen achtung gebe. Er zeiget
darbey, daß bey zeiten des letzt-verstorbenen Königes in Franckreich ein
königlicher rath einsten in der rath-stuben, als sich ihrer viel über die
schmäheschrifften, welche wider einige vornehme bedienten ausgegangen waren,
beschwereten, gesaget habe: Wenn wir nicht wollen, daß man forthin wider uns
schreiben solle, so lasset uns also redlich handeln, daß niemand ursach darzu
habe. Solchen redlichen leuten, die man erkennet hat, daß sie friede und
auffnehmen der unterthanen und gerechtigkeit lieben, saget dieser Autor, soll
ein Herr grosses ansehen und viel macht geben: Zeucht deswegen an einen alten
vornehmen frantzösischen herrn, Seyssel genannt, der solche meynung
bekräfftiget, und in seinem buch von der Frantzösischen Monarchia schreibet:
Man könne vornehmen räthen und dienern, deren tugend und gutes gemüth man
erkennet habe, nicht zu viel autorität geben, sondern sie würden vielmehr
dadurch je länger je williger, und hurtiger zu treuen diensten, und hätten
bessere folge von den untergebenen, jedoch daß ein Herr auch gleichwohl solche
maasse halte, damit er selbst nicht alles an- |
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S. 175 |
Von der geheimen Raths-Stuben. §. 36. |
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sehen verliere, sondern sich also erzeige, in vorbehaltung
der wichtigsten fälle und geschäffte, und sonsten, daß man mercken könne, wie
seine räthe gleichwohl von ihm dependiren, und er dennoch der rechte Herr sey;
Anderer gestalt möchte er bey den unterthanen keine liebe noch respect mehr
haben, und gebe anlaß, daß etliche in vornehmen ämtern sitzende sich ihrer
macht und gewalt mißbrauchten, etc. |
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* Hiervon ist bereits im 2. Theil cap. 6. p. 102 und cap. 7.
p. 202. gehandelt worden. |
⇧ * |
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** Und dieses ist denn auch das einzige mittel, in mäßigen
fürstenthümern die geheimde und staats-sachen zu tractiren, findet sich auch
schon so viel zeit, daß nach ordentlicher eintheilung der geschäffte alles
ziemlicher massen kan abgewartet werden. Nur gehören geschickte leute darzu,
und daß man ihnen auch nicht alle kleinigkeiten auf den halß wältze, damit sie
die arbeit ausstehen können, auch daß man immer junge geschickte leute
nachziehe, durch welche man zweyerley profitiret, 1. daß andern ministern, die
das haupt-werck fassen müssen, durch ihnen eine erleichterung wiederfahre; 2.
daß auch solche leute von dergleichen minstro allmählig angeführet, und, indem
sie demselben durch concipiren, referiren, u. d. g. beybringen, wie in einer
affaire nach allen umständen tapfer zu judiciren, habilitiret werden. |
⇧ ** |
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*** Es ist eine böse sache, wenn ministri und diener einen
heimlichen neid auf einander haben, oder wohl gar einer des andern unglück
suchet. Ich sage, sie ist grund böse! Denn am allermeisten des Herrn interesse
darunter leyden muß. Zwar schaden wohl solche leute sich unter einander selber,
es ist aber vor nichts gegen den verlust, den ein Herr davon hat, zu rechnen:
Manchem heilsamen consilio wird offt |
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S. 176 |
Additiones zum II. T. C. 6. §. 9. |
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nicht nach der warheit, sondern weil etwan einer, dem man
wehe thun wolle, solches gegeben, wiedersprochen: Manches dem Herrn schädliches
consilium wird hingegen souteniret, wenn man etwan den rathgeber gerne
anlauffen lassen möchte Je verderbter nun diese gewöhnliche so genannte
hof-politic, je mehr haben fürsten und herren sich hierinnen wahrzunehmen ursach.
Sie mögen auch solche gar bald daraus erkennen, wenn ein diener den andern
gegen den herrn übel zu gedencken anfänget: Denn niemahln wird dieses aus einer
aufrichtigen meynung geschehen, massen nach dieser ein college den andern oder
ein vorgesetzter die nachgeordneten bey verführten mängeln zu warnen pfleget.
Wer nun solche gradus vorbey gehet, der machet sich gleich verdächtig, und
giebet dem herrn gelegenheit, auf die denunciation weiter nachzuforschen, so
denn nach befinden den verläumder mit verweiß anzusehen; Wodurch er denn
redliche diener sich immer mehr und mehr ihme verbindlich machen und deren
eyfer vor sein wahres interesse befördern wird. |
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**** Wir haben diese worte hieher zu setzen beliebet und
bestehen solche in folgenden. |
⇧ **** |
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EXTRACT |
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Aus dem Frantzösischen Tractat Recueil des Maximes
veritables et importantes pour l’ institution du Roy, etc. anno 1663. zu Pariß
gedruckt, p. 209.[3] |
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S. 178 §. 37. ⇨ |