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Zedler: Peinliche Unkosten HIS-Data
5028-27-114-13
Titel: Peinliche Unkosten
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 27 Sp. 114
Jahr: 1741
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 27 S. 70
Vorheriger Artikel: Peinliche Sache
Folgender Artikel: Peinlicher Ankläger
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Peinliche Unkosten, Expensa Criminales, werden so wohl die gerichtlichen, als aussergerichtlichen Kosten und Ausgaben genennet, welche zu Führung eines peinlichen Processes, und zu  
  {Sp. 115|S. 71}  
  würcklicher Vollziehung des über einen Missethäter ergangenen End-Urtheils nöthig sind.  
  Und werden solche insgemein aus dem Vermögen des Delinquenten, dafern so viel von ihm vorhanden, genommen; in Ermangelung dessen aber aus dem öffentlichen Fisco bezahlet.  
     

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Stand: 23. April 2012 © Hans-Walter Pries