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Zedler: Wahl-Capitulation, (Kayserliche) [4] HIS-Data
5028-52-754-3-04
Titel: Wahl-Capitulation, (Kayserliche) [4]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 52 Sp. 778
Jahr: 1747
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 52 S. 402
Vorheriger Artikel: Wahl-Capitulation, (Kayserliche) [3]
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  Text  
  Articulus X.  
  §. 1.  
  Weiters und insonderheit sollen und wollen Wir dem Heil. Röm. Reich und dessen Zugehö-  
  {Sp. 779|S. 403}  
  rungen inn- und ausserhalb Deutschlandes nicht allein ohne Wissen, Willen und Zulassen der Churfürsten, Fürsten und Ständen, sämtlich nichts hingeben, verschreiben, verpfänden, versetzen, noch in andere Weg veräussern oder beschweren,  
  §. 2.  
  Sondern Uns auch alles dessen, was etwan zu Exemption und Abreissung vom Reich Ursach geben könnte, insonderheit der exorbitirenden Privilegien, und Immunitäten, enthalten,  
  §. 3.  
  Vielmehr aber Uns aufs Höchste bearbeiten, und allen möglichsten Fleiß und Ernst vorwenden, dasjenige, so davon kommen, als verpfändete und verfallene Fürstenthümer, Herrschafften und Lande, auch confiscirte und ohnconfiscirte merckliche Güter, die zum Theil in anderer fremder Nationen Hände ungebührlicher Weise erwachsen, zum förderlichsten wiederum darzu zu bringen und zu zueignen,  
  §. 4.  
  Die Churfürsten, Fürsten und Stände aber bey denen ihnen verschriebenen und innhabenden Reichs-Pfandschafften, nach Maßgebung des Instrumenti Pacis, ohne Wiederlösung und Widerruffung zu schützen und ruhig dabey, biß auf anderweite Vergleichung zwischen denen Röm. Kaysern und Reichs-Ständen, bleiben,  
  §. 5.  
  In vorkommenden Reichs-Gräntzscheidungen auch ohne des Reichs und der dabey intereßirten Ständen Mit-Einwilligung nichts vornehmen zu lassen,  
  §. 6.  
  Vornehmlich auch, dieweilen vorkommen, daß etliche ansehnliche dem Reiche angehörige Herrschafften und Lehen in Italien, und sonsten veräussert worden seyn sollen, eigentliche Nachforschung derentwegen anzustellen, wie es mit solchen Alienationen bewandt und die eingeholte Berichte zur Churfürstlichen Mayntzischen Cantzley, um solches zu der übrigen Churfürsten, Fürsten und Ständen Wissenschafft zu bringen, inner Jahres Frist nach unserer angetretener Königlichen Regierung an zu rechnen, unfehlbarlich einzuschicken,  
  §. 7.  
  Auch in diesem, und obigem allem, mit Rath, Hülffe und Beystand, derer sämtlichen Churfürsten allein, oder, nach Gelegenheit der Sachen, auch der Fürsten und Ständen, jederzeit an die Hand zu nehmen, was durch Uns und Sie vor rathsam, nützlich und gut angesehen und verglichen seyn wird.  
  §. 8.  
  Weilen auch dem Ritterlichen Johanniter-Orden, inn- und ausserhalb des Reichs, insonderheit bey denen hiebevorigen 80 jährigen Niederländischen Kriegen, gantz unverschuldt ansehentliche Güter entzogen, und bisher vorenthalten worden; So wollen Wir, solche Restitution durch gütliche Mittel zu befördern, Uns angelegen seyn lassen, jedoch dem Westphälischen Frie-  
  {Sp. 780}  
  den ohnabbrüchig und einem jedem an seinen Rechten ohne Präjuditz.  
  §. 9.  
  Und ob Wir selbsten oder die Unsere etwas, so dem Heil. Röm. Reich zuständig und nicht verliehen, noch mit einem rechtmäßigen Titul bekommen wäre oder würde, inhätten, das sollen und wollen Wir, bey Unseren schuldigen und gethanen Pflichten, demselben Reich ohne Verzug auf ihr, der Churfürsten Gesinnen, wieder zu Handen wenden.  
  §. 10.  
  In alle Weg sollen und wollen Wir Uns angelegen seyn lassen, alle dem Reich angehörige Lehen und Gerechtigkeiten, in- und ausserhalb Deutschland und sonderlich in Italien, und andern nach Maaßgab des Reichs-Schlusses vom 9 Dec. 1722 aufrecht zu erhalten, und derentwegen zu verfügen, daß sie zu begebenden Fällen, gewöhnlich empfangen und renoviret, auch wider allen unbilligen Gewalt die Lehen und Lehen-Leute manutenirt und gehandhabet werden.  
  §. 11.  
  Da auch Wir deren eines oder mehr Uns angehend befinden, so wollen Wir das oder dieselbe ohnweigerlich empfangen, oder, wann das nicht bequemlich geschehen könnte, deswegen dem Reich zu dessen Versicherung gebührenden Revers und Recognition zustellen,  
  §. 12.  
  Nicht weniger sollen und wollen Wir inn- und ausser dem Reich niemand mit Contribution über die Gebühr beschweren lassen.  
  Articulus XI.  
  §. 1.  
  Wir sollen und wollen auch die Lehen und Lehen-Brief denen Churfürsten, Fürsten und Ständen, des Reichs, (die unmittelbare Reichs-Ritterschafft mit begriffen) und andern Reichs-Vasallen jedesmahl nach dem vorigen Tenor, in so weit nicht die inzwischen von Seiten dererselben vorgekommene besondere Umstände eine andere Einrichtung erfordern, unweigerlich und ohne alle Contradiction, (als welche zum rechtlichen Auftrag zu verweisen) ohngehindert widerfahren,  
  §. 2.  
  Dabey auch dieselbe mit der Edition der alten Pactorum Familiae nicht beschweren, viel weniger die Reichs-Belehnung wegen erst gedachter Edition der Pactorum Familiae, (welchen jedoch, wann sie nach denen Reichs-Grund-Gesetzen, auch habenden und gleichfals Reichs-Constitutions-mäßigen Kayserlichen Privilegiis, aufgerichtet, durch dergleichen Belehnungen an ihrer Validität und Verbindlichkeit nichts abgehen solle) sie seyn neue oder alte, noch wegen der illiquiden und streitigen, Lehen-Taxen oder Laudemien-Gelder und dergleichen, aufhalten,  
  §. 3.  
  Noch die Reichs-Lehen-Pflicht auf Unser Hauß zugleich richten.  
  {Sp. 781|S. 404}  
  §. 4.  
  Besonders auch denen Geistlichen, Chur- und Fürsten keine Maaß vorschreiben, oder dieselbe zu Empfahung ihrer Reichs-Lehen von dem Kayserlichen Thron, Geistliche ex gremio Capitulorum, oder weltliche Gevollmächtigte, abzuschicken für gut befinden mögen.  
  §. 5.  
  Wann auch ein Churfürst, Fürst oder sonst ohnmittelbarer Stand und Lehen-Mann des Reichs, mit Tod abgehet, und minderjährige Lehens-Erben, sive puberes, sive impuberes, hinter sich verlässet, so soll der Vormunder, oder die Vormündere, nach angetretener würcklicher Administration der Tutel oder Curatel, ihre, der Minderjährigen, von dem Reich habende Regalien und Lehen innerhalb Jahr und Tag würcklich suchen und bey der darauf folgenden Belehnung das gewöhnliche Juramentum Fidelitatis ablegen, und die Gebühr entrichten, an welche der Vormünder Empfahung und eydliche Versprechung die Minderjährige selbsten, nach erlangter Pubertät und respective Majorennität, dergestalt gebunden seyn sollen, als wann sie, Minderjährige, berührte Regalien und Lehen, nach übernommener Regierung selbsten empfangen und den Lehens-Eyd erstattet hätten.  
  §. 6.  
  Dargegen sollen und wollen Wir sie, Minderjährige, nach erlangter ihrer Pubertät, oder Majorennität, zu anderwärtiger Empfängniß solcher Lehen und Regalien, wie auch Lehens-Eyd, nicht, viel weniger einer doppelten oder weiteren Entrichtung des Lehen-Taxes anhalten, sondern sie bey obgedachter ersteren denen Vormündern ertheilten Belehnung allerdings lassen.  
  §. 7.  
  Welche Meynung es dann auch haben solle mit denenjenigen Lehen, welche die Reichs-Vicarien in Krafft der güldenen Bull, (als worinnen die von Uns coram Throno zu empfangende Lehen allein ausgenommen sind) verleihen können.  
  §. 8.  
  Und sollen auch die Lehens-Brief und Expectantien über des Heil. Reichs angehörige Lehen bey keiner andern, als bey des Reichs Cantzley, inskünfftige ertheilet und ausgefertiget werden,  
  §. 9.  
  So dann diejenige, welche denen von vorigen Kaysern ertheilten und bestättigten Anwartungen, auch darauf beschehenen und confirmirten Erb-Vergleichen zu Präjuditz auf andere, so in den alten Lehen-Brieffen nicht begriffen, extendirt worden, gantz ungültig seyn.  
  §. 10.  
  Wann auch inskünfftige Lehen dem Reich durch Todes-Fälle oder Verwürckung eröffnet, und ledig heimfallen werden, so etwas merckliches ertragen, als Churfürstenthümer, Fürstenthümer, Grafschafften, Herrschafften, Städt, und dergleichen, die sollen und wollen Wir, die Churfürstenthümer ohne des Churfürstlichen Collegii, die Fürstenthümer, Graf- und Herrschafften, Städt  
  {Sp. 782}  
  und dergleichen aber, ohne der Churfürstlichen, Fürstlichen, auch, (wann es nehmlich eine Reichs-Stadt betreffen thut), Städtischen Collegiorum Vorwissen, und Consens ferner niemanden leihen, auch niemanden eine Exspectanz oder Anwartung darauf geben.  
  §. 11.  
  Sondern zu Unterhaltung des Reichs, Unser und, Unserer nachkommender König und Kaysern behalten, einziehen und incorporiren.  
  §. 12.  
  Doch Uns von wegen Unserer Erb-Landen uns sonsten männiglich an seinen Rechten und Freyheiten, auch denen von Unsern Vorfahren am Reich denen Ständen propter bene merita ertheilten und denen damahligen Reichs-Constitutionibus gemäßen Anwartungen auf künfftig sich erledigenden Reichs-Lehen an ihrer Krafft und Bindlichkeit unschädlich.  
  §. 13.  
  Auf den Fall aber zu künfftiger Zeit Churfürstenthum, Fürstenthum, Grafschafften, Herrschafften, Affter- und Lehenschafften, Pfandschafften und andere Güter dem Heil. Röm. Reich mit Dienstbarkeiten, Reichs-Anlagen, Steuren und sonsten verpflichtet, dessen Jurisdiction unterwürffig und zugethan, nach Absterben der Inhaber, Uns durch Erbschafften, oder in andere Wege, heimfallen, oder anwachsen und Wir die zu Unseren Händen behalten,  
  §. 14.  
  Oder, mit Vorwissen und Bewilligung der Churfürsten, die Churfürstenthümer, dann die Fürstenthümer, Graf- und Herrschafften, mit Vorwissen und Bewilligung der Churfürstlicher und Fürstlicher Collegiorum, so dann auch, (wann es nehmlich, wie obgedacht, eine Reichs-Stadt betreffen thäte) des Städtischen, anderen zukommen lassen würden, oder, da Wir dergleichen, allbereit in Unsern Händen hätten,  
  §. 15.  
  Daran sollen dem Reich seine Recht und andere schuldige Pflicht, wie darauf hergebracht, in dem Crayß, den sie zuvor zugehöret haben,hintangesetzt aller prätendirten Exemptionen, geleistet, abgerichtet, und erstattet, auch solche Land und Güter bey ihren Privilegien, Recht und Gerechtigkeiten in geist- und weltlichen Sachen, dem Instrumento Pacis gemäß, gelassen, geschützet und beschirmet werden.  
  §. 16.  
  Wir sollen und wollen auch, neben andern, die Reichs-Steuren der Städt, und andere Gefälle, so in sonderer Personen Hände erwachsen und verschrieben seyn möchten, wiederum zum Reich ziehen, und zu dessen Nutzen anwenden,  
  §. 17.  
  Auch eine gewisse Designation, in was Stand dieselbe jederzeit seyn, inner Jahres-Frist, nach würcklicher Antretung Unserer Kayserlicher Regierung zu der Chur-Mayntzischen Reichs-Cantzley zu fernerer Communication an die Stände unabbleiblich einschicken,  
  {Sp. 783|S. 405}  
  §. 18.  
  Und nicht gestatten, daß solche dem Reich und gemeinen Nutzen wieder Recht und alle Gerechtigkeit entzogen werden.  
  §. 19.  
  Es wäre dann, daß solches mit rechtmäßiger Collegial-Bewilligung sämmtlicher Churfürsten beschehen wäre.  
  §. 20.  
  Dergleichen Bewilligung jedoch für das künfftige von Churfürsten, Fürsten und Ständen ertheilet werden sollen.  
  §. 21.  
  Wir sollen und wollen auch in wichtigen Sachen, so das Reich betreffen, und von hoher Präjuditz und weitem Aussehen seyn, bald Anfangs der Churfürsten, als Unserer innersten Räthen, Gedancken vernehmen, auch, nach Gelegenheit der Sachen, Fürsten und Ständen Rath, Bedenckens Uns gebrauchen, und ohne dieselbe hierinnen nichts vornehmen.  
  Articulus XII.  
  §. 1.  
  Auch sollen und wollen Wir die Ergäntzung der Reichs-Craysen, wann es immittelst nicht geschehen, befördern, und nachdrücklichst besorgen, daß denenselben keine von Alters einverleibt gewesene Stände und Lande entzogen und abgerissen werden, noch sich davon eigenwillig selbst entziehen.  
  §. 2.  
  Gestalten Wir dann wegen derer Wieder-Herbeybringung, auch Ergäntzung derer Reichs-Craysen bewandten Dingen nach ein Reichs-Gutachten erforderen und dahin sehen wollen, daß die also restituirte Crayße und Stände bey ihrer wohlhergebrachten Freyheit und Reichs-Immedietät ungekränckt gelassen, fort alle attentirte Thätlichkeiten und Zumuthungen fordersamts abgeschafft werden, und zu dem Ende denen Crayß-Ausschreibenden Fürsten, und wann es die Nothdurfft erfordert, denen andern hohen Crayß-Ämtern die würckliche Hand biethen.  
  §. 3.  
  Wollen auch nicht hindern, sondern vielmehr daran seyn, daß sie, laut Instrumenti Pacis und der Reichs-Constitutionen, in Verfassung gestellt und darinne beständig erhalten, und alles das, was in der Executions-Ordnung und deren Verbesserung versehen, gebührend beobachtet,  
  §. 4.  
  Denen Reichs-Gerichten aber keinesweges gestattet werde, die in die innere Kriegs- Civil- und Öconomische Verfassungen derer Reichs-Crayße Hand einzuschlagen, darüber auf einigerley Weise zu erkennen, oder wohl gar Processe ausgehen zu lassen.  
  §. 5.  
  Wie Wir dann in der Reichs-Executions- und Crayß-Ordnung nichts ändern wollen, ohne was gedachter Executions-Ordnung halber auf allgemeinem Reichs-Tag von allen Ständen beliebet  
  {Sp. 784}  
  und geschlossen werden möchte, und daß die letzte Hand an die Revision derselben gelegt werde, Wir vielmehr möglichst befördern wollen.  
  §. 6.  
  Wollen gleichfalls die ordinari Reichs-Deputation nicht nur auf nächstem Reichs-Tage wiederum in ihren Reichs-Constitutions mäßigen Stand, Ordnung und Activität setzen, sondern auch dieselbe darinnen ohnverrückt lassen und erhalten, auch darunter weder an denen verordneten Personen, noch aufgetragenen Rechten und andern etwas ändern, es seye dann, daß solches ebenmäßig auf öffentlichen Reichs-Tagen von den gesammten Churfürsten, Fürsten und Ständen geschehe.  
  § 7.  
  Doch vorbehaltlich der denen Römischen Kaysern bey dergleichen Deputations-Conventen, vermög der Reichs-Satzungen, zukommender Autorität, und mittelst der Kayserlichen Commissarien, mit denen Ständen fürgehender Vergleichung, allermassen bey Reichs-Tägen üblich und Herkommens.  
  Articulus XIII.  
  §. 1.  
  Ferner sollen und wollen Wir , wann dermahleins die Comitia ceßiren solten, wenigst alle 10 Jahr und sonsten, so offt es die Sicherheit und Zustand des Reichs, oder einige Craysen Nothdurfft erfordert, mit Consens der Churfürsten, oder da Uns die Churfürsten darum anlangen und erinnern, einen allgemeinen Reichs-Tag innerhalb des Reichs Deutscher Nation halten, und also Uns mit denenselben jedesmahl vor der Ausschreibung so wohl der eigentlichen Zeit, als der Mahlstatt, vergleichen,  
  §. 2.  
  Auf solchen Reichs-Tägen auch entweder in Person, oder per Commissarios in termino erscheinen, und darauf so bald nach verschienenem Termino die Proposition thun, oder zum längsten nicht 14 Tage aufhalten lassen,  
  §. 3.  
  Auch sonst, so viel an Uns, daran seyn, daß die Berathschlagungen und Schlüsse nicht gehindert, sondern möglichster massen beschleuniget, und die in gedachter Proposition angezogene, wie auch die von Uns unter währendem Reichs-Tag etwan noch weiters proponirende und sonsten jedesmahl obhandene Materien von dem Chur-Mayntzischen Reichs-Directorio proponirt und zu gebührender Erledigung gebracht werden mögen.  
  §. 4.  
  Wobey jedoch die Churfürsten, Fürsten und Stände an die Ordnung der in Propositione enthaltenen Puncte nicht gebunden seyn sollen.  
  §. 5.  
  Wie Wir dann nicht weniger über die an Uns von dem Reich geziemend gebrachte Gutachten Unsere Erklärung und Decreta schleunigst ertheilen wollen.  
  §. 6.  
  Wir sollen und wollen auch obbemeldten Churfürsten zu Mayntz der Kayserlichen Proposition  
  {Sp. 785|S. 406}  
  zu Folg, und dem Reich zum Besten, ein und andere Sachen, wie auch der klagenden Ständen Beschwerniß, wann auch schon dieselbe Unsere Hauß- Reichs- Hof- und andere Räthe und Bediente ihrer Art nach betreffen, in das Churfürstl. oder in alle Reichs-Collegia zu bringen, zu proponiren, und zur Deliberation zu stellen, keinen Einhalt thun, noch sonsten in den Chur-Mayntzischen Ertz-Cancellariat und Reichs-Directorio Ziel und Maaß geben,  
  §. 7.  
  Noch daran hinderlich seyn, daß die in dergleichen Sachen eingegebene Memorialien, wann dieselbe anderst mit behöriger Ehrerbietung und ohne unziemliche harte Ausdrückungen (worüber jedoch, wann sich deßhalb einiger Anstand findet, das Reichs-Directorium mit dem Churfürstl. Collegium vorgängige Communication und Beredung zu pflegen, und darnach zu verfahren hat) eingerichtet seynd, fordersamst zur Dictatur gebracht, und denen Ständen auf solche Weise communicirt werden.  
  §. 8.  
  Wie Wir dann auch die Directoria an demjenigen, was Ihres Directorial-Amts ist, auf keinerley Weise hindern, oder gestatten wollen, daß von diesen selbst darunter, einige Hinderniß gemacht werde, vielmehr darob besonders halten, daß von denselben die bey dem Reichs-Convent einkommende Gravamina und Desideria Statuum, nach der von dem Chur-Mayntzischen Directorio geschehenen und unter keinerley Vorwand zu verweigernden, oder zu verzögernden, sondern so fort zu verfügenden Dictatur, von besagtem Reichs-Directorio längstens innerhalb 2 Monaten, oder wo periculum in mora ist, noch ehender, zur Proposition und Berathschlagung gebracht werden.  
  §. 9.  
  Und da nach Absterben eines Kaysers, oder in dessen Minderjährigkeit und langwührigen Abwesenheit ausser Reichs, denen Reichs-Vicariis die Ausschreib- und Haltung eines Reichs-Tags, oder, da dergleichen schon vorhanden, die Continuirung desselben statt eines Römischen Kaysers allerdings zukommt, so sollen dieselben solchenfalls mit Ansetzung einer neuen Reichs-Tags noch obiger Vorschrifft sich gleichfalls zu achten schuldig, die stehende Comitia aber zu continuiren befugt seyn, und beyde Arten anderst nicht, als unter derer Vicariorum Autorität, gehalten und fortgesetzet werden.  
  §. 10.  
  So soll auch in- und ausserhalb der Reichs-Tage denen Reichs- und Crayß-Ständen unverwehret seyn, so offt es die Noth und ihr Interesse erfordert, entweder Circulariter, oder Collegialiter, oder sonsten, ungehindert männiglichen zusammen zu kommen, und ihre Angelegenheiten zu beobachten.  
     

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Stand: 30. April 2012 © Hans-Walter Pries