|
Text |
|
|
Articulus X.¶ |
|
|
§. 1.¶ |
|
|
Weiters und insonderheit sollen und wollen
Wir dem Heil. Röm. Reich und dessen
Zugehö- |
|
|
{Sp. 779|S. 403} |
|
|
rungen inn- und ausserhalb Deutschlandes
nicht allein ohne Wissen, Willen und Zulassen der
Churfürsten, Fürsten und Ständen, sämtlich nichts
hingeben, verschreiben, verpfänden, versetzen,
noch in andere Weg veräussern oder
beschweren,¶ |
|
|
§. 2.¶ |
|
|
Sondern Uns auch alles dessen, was etwan zu
Exemption und Abreissung vom Reich Ursach
geben könnte, insonderheit der exorbitirenden
Privilegien, und Immunitäten, enthalten,¶ |
|
|
§. 3.¶ |
|
|
Vielmehr aber Uns aufs Höchste bearbeiten,
und allen möglichsten Fleiß und Ernst vorwenden,
dasjenige, so davon kommen, als verpfändete und
verfallene Fürstenthümer, Herrschafften und
Lande, auch confiscirte und ohnconfiscirte
merckliche Güter, die zum Theil in anderer fremder
Nationen Hände ungebührlicher Weise erwachsen,
zum förderlichsten wiederum darzu zu bringen und
zu zueignen,¶ |
|
|
§. 4.¶ |
|
|
Die Churfürsten, Fürsten und Stände aber bey
denen ihnen verschriebenen und innhabenden
Reichs-Pfandschafften, nach Maßgebung des
Instrumenti Pacis, ohne Wiederlösung und
Widerruffung zu schützen und ruhig dabey, biß auf
anderweite Vergleichung zwischen denen Röm.
Kaysern und Reichs-Ständen, bleiben,¶ |
|
|
§. 5.¶ |
|
|
In vorkommenden Reichs-Gräntzscheidungen
auch ohne des Reichs und der dabey intereßirten
Ständen Mit-Einwilligung nichts vornehmen zu
lassen,¶ |
|
|
§. 6.¶ |
|
|
Vornehmlich auch, dieweilen vorkommen, daß
etliche ansehnliche dem Reiche angehörige
Herrschafften und Lehen in Italien, und sonsten
veräussert worden seyn sollen, eigentliche
Nachforschung derentwegen anzustellen, wie es
mit solchen Alienationen bewandt und die
eingeholte Berichte zur Churfürstlichen
Mayntzischen Cantzley, um solches zu der übrigen
Churfürsten, Fürsten und Ständen Wissenschafft
zu bringen, inner Jahres Frist nach unserer
angetretener Königlichen Regierung an zu
rechnen, unfehlbarlich einzuschicken,¶ |
|
|
§. 7.¶ |
|
|
Auch in diesem, und obigem allem, mit Rath,
Hülffe und Beystand, derer sämtlichen Churfürsten
allein, oder, nach Gelegenheit der Sachen, auch
der Fürsten und Ständen, jederzeit an die Hand zu
nehmen, was durch Uns und Sie vor rathsam,
nützlich und gut angesehen und verglichen seyn
wird.¶ |
|
|
§. 8.¶ |
|
|
Weilen auch dem Ritterlichen
Johanniter-Orden, inn- und ausserhalb des Reichs,
insonderheit bey denen hiebevorigen 80 jährigen
Niederländischen Kriegen, gantz unverschuldt
ansehentliche Güter entzogen, und bisher
vorenthalten worden; So wollen Wir, solche
Restitution durch gütliche Mittel zu befördern, Uns
angelegen seyn lassen, jedoch dem
Westphälischen Frie- |
|
|
{Sp. 780} |
|
|
den ohnabbrüchig und einem jedem an seinen
Rechten ohne Präjuditz.¶ |
|
|
§. 9.¶ |
|
|
Und ob Wir selbsten oder die Unsere etwas,
so dem Heil. Röm. Reich zuständig und nicht
verliehen, noch mit einem rechtmäßigen Titul
bekommen wäre oder würde, inhätten, das sollen
und wollen Wir, bey Unseren schuldigen und
gethanen Pflichten, demselben Reich ohne Verzug
auf ihr, der Churfürsten Gesinnen, wieder zu
Handen wenden.¶ |
|
|
§. 10.¶ |
|
|
In alle Weg sollen und wollen Wir Uns
angelegen seyn lassen, alle dem Reich angehörige
Lehen und Gerechtigkeiten, in- und ausserhalb
Deutschland und sonderlich in Italien, und andern
nach Maaßgab des Reichs-Schlusses vom 9 Dec.
1722 aufrecht zu erhalten, und derentwegen zu
verfügen, daß sie zu begebenden Fällen,
gewöhnlich empfangen und renoviret, auch wider
allen unbilligen Gewalt die Lehen und Lehen-Leute
manutenirt und gehandhabet werden.¶ |
|
|
§. 11.¶ |
|
|
Da auch Wir deren eines oder mehr Uns
angehend befinden, so wollen Wir das oder
dieselbe ohnweigerlich empfangen, oder, wann
das nicht bequemlich geschehen könnte,
deswegen dem Reich zu dessen Versicherung
gebührenden Revers und Recognition
zustellen,¶ |
|
|
§. 12.¶ |
|
|
Nicht weniger sollen und wollen Wir inn- und
ausser dem Reich niemand mit Contribution über
die Gebühr beschweren lassen.¶ |
|
|
Articulus XI.¶ |
|
|
§. 1.¶ |
|
|
Wir sollen und wollen auch die Lehen und
Lehen-Brief denen Churfürsten, Fürsten und
Ständen, des Reichs, (die unmittelbare
Reichs-Ritterschafft mit begriffen) und andern
Reichs-Vasallen jedesmahl nach dem vorigen
Tenor, in so weit nicht die inzwischen von Seiten
dererselben vorgekommene besondere Umstände
eine andere Einrichtung erfordern, unweigerlich
und ohne alle Contradiction, (als welche zum
rechtlichen Auftrag zu verweisen) ohngehindert
widerfahren,¶ |
|
|
§. 2.¶ |
|
|
Dabey auch dieselbe mit der Edition der alten
Pactorum Familiae nicht beschweren, viel weniger
die Reichs-Belehnung wegen erst gedachter
Edition der Pactorum Familiae, (welchen jedoch,
wann sie nach denen Reichs-Grund-Gesetzen,
auch habenden und gleichfals
Reichs-Constitutions-mäßigen Kayserlichen
Privilegiis, aufgerichtet, durch dergleichen
Belehnungen an ihrer Validität und Verbindlichkeit
nichts abgehen solle) sie seyn neue oder alte, noch
wegen der illiquiden und streitigen, Lehen-Taxen
oder Laudemien-Gelder und dergleichen,
aufhalten,¶ |
|
|
§. 3.¶ |
|
|
Noch die Reichs-Lehen-Pflicht auf Unser
Hauß zugleich richten. |
|
|
{Sp. 781|S. 404} |
|
|
§. 4.¶ |
|
|
Besonders auch denen Geistlichen, Chur- und
Fürsten keine Maaß vorschreiben, oder dieselbe
zu Empfahung ihrer Reichs-Lehen von dem
Kayserlichen Thron, Geistliche ex gremio
Capitulorum, oder weltliche Gevollmächtigte,
abzuschicken für gut befinden mögen.¶ |
|
|
§. 5.¶ |
|
|
Wann auch ein Churfürst, Fürst oder sonst
ohnmittelbarer Stand und Lehen-Mann des Reichs,
mit Tod abgehet, und minderjährige Lehens-Erben,
sive puberes, sive impuberes, hinter sich verlässet,
so soll der Vormunder, oder die Vormündere, nach
angetretener würcklicher Administration der Tutel
oder Curatel, ihre, der Minderjährigen, von dem
Reich habende Regalien und Lehen innerhalb Jahr
und Tag würcklich suchen und bey der darauf
folgenden Belehnung das gewöhnliche
Juramentum Fidelitatis ablegen, und die Gebühr
entrichten, an welche der Vormünder Empfahung
und eydliche Versprechung die Minderjährige
selbsten, nach erlangter Pubertät und respective
Majorennität, dergestalt gebunden seyn sollen, als
wann sie, Minderjährige, berührte Regalien und
Lehen, nach übernommener Regierung selbsten
empfangen und den Lehens-Eyd erstattet
hätten.¶ |
|
|
§. 6.¶ |
|
|
Dargegen sollen und wollen Wir sie,
Minderjährige, nach erlangter ihrer Pubertät, oder
Majorennität, zu anderwärtiger Empfängniß
solcher Lehen und Regalien, wie auch
Lehens-Eyd, nicht, viel weniger einer doppelten
oder weiteren Entrichtung des Lehen-Taxes
anhalten, sondern sie bey obgedachter ersteren
denen Vormündern ertheilten Belehnung allerdings
lassen.¶ |
|
|
§. 7.¶ |
|
|
Welche Meynung es dann auch haben solle
mit denenjenigen Lehen, welche die
Reichs-Vicarien in Krafft der güldenen Bull, (als
worinnen die von Uns coram Throno zu
empfangende Lehen allein ausgenommen sind)
verleihen können.¶ |
|
|
§. 8.¶ |
|
|
Und sollen auch die Lehens-Brief und
Expectantien über des Heil. Reichs angehörige
Lehen bey keiner andern, als bey des Reichs
Cantzley, inskünfftige ertheilet und ausgefertiget
werden,¶ |
|
|
§. 9.¶ |
|
|
So dann diejenige, welche denen von vorigen
Kaysern ertheilten und bestättigten Anwartungen,
auch darauf beschehenen und confirmirten
Erb-Vergleichen zu Präjuditz auf andere, so in den
alten Lehen-Brieffen nicht begriffen, extendirt
worden, gantz ungültig seyn.¶ |
|
|
§. 10.¶ |
|
|
Wann auch inskünfftige Lehen dem Reich durch Todes-Fälle oder
Verwürckung eröffnet, und ledig heimfallen werden, so etwas merckliches
ertragen, als Churfürstenthümer, Fürstenthümer,
Grafschafften, Herrschafften, Städt, und
dergleichen, die sollen und wollen Wir, die
Churfürstenthümer ohne des Churfürstlichen
Collegii, die Fürstenthümer, Graf- und
Herrschafften, Städt |
|
|
{Sp. 782} |
|
|
und dergleichen aber, ohne der
Churfürstlichen, Fürstlichen, auch, (wann es
nehmlich eine Reichs-Stadt betreffen thut),
Städtischen Collegiorum Vorwissen, und Consens
ferner niemanden leihen, auch niemanden eine
Exspectanz oder Anwartung darauf geben.¶ |
|
|
§. 11.¶ |
|
|
Sondern zu Unterhaltung des Reichs, Unser
und, Unserer nachkommender König und Kaysern
behalten, einziehen und incorporiren.¶ |
|
|
§. 12.¶ |
|
|
Doch Uns von wegen Unserer Erb-Landen uns
sonsten männiglich an seinen Rechten und
Freyheiten, auch denen von Unsern Vorfahren am
Reich denen Ständen propter bene merita ertheilten und denen damahligen
Reichs-Constitutionibus gemäßen Anwartungen
auf künfftig sich erledigenden Reichs-Lehen an
ihrer Krafft und Bindlichkeit unschädlich.¶ |
|
|
§. 13.¶ |
|
|
Auf den Fall aber zu künfftiger Zeit
Churfürstenthum, Fürstenthum, Grafschafften,
Herrschafften, Affter- und Lehenschafften,
Pfandschafften und andere Güter dem Heil. Röm.
Reich mit Dienstbarkeiten, Reichs-Anlagen,
Steuren und sonsten verpflichtet, dessen
Jurisdiction unterwürffig und zugethan, nach
Absterben der Inhaber, Uns durch Erbschafften,
oder in andere Wege, heimfallen, oder anwachsen
und Wir die zu Unseren Händen behalten,¶ |
|
|
§. 14.¶ |
|
|
Oder, mit Vorwissen und Bewilligung der
Churfürsten, die Churfürstenthümer, dann die
Fürstenthümer, Graf- und Herrschafften, mit
Vorwissen und Bewilligung der Churfürstlicher und
Fürstlicher Collegiorum, so dann auch, (wann es
nehmlich, wie obgedacht, eine Reichs-Stadt
betreffen thäte) des Städtischen, anderen
zukommen lassen würden, oder, da Wir
dergleichen, allbereit in Unsern Händen
hätten,¶ |
|
|
§. 15.¶ |
|
|
Daran sollen dem Reich seine Recht und
andere schuldige Pflicht, wie darauf hergebracht, in
dem Crayß, den sie zuvor zugehöret
haben,hintangesetzt aller prätendirten
Exemptionen, geleistet, abgerichtet, und erstattet,
auch solche Land und Güter bey ihren Privilegien,
Recht und Gerechtigkeiten in geist- und weltlichen
Sachen, dem Instrumento Pacis gemäß, gelassen,
geschützet und beschirmet werden.¶ |
|
|
§. 16.¶ |
|
|
Wir sollen und wollen auch, neben andern, die
Reichs-Steuren der Städt, und andere Gefälle, so
in sonderer Personen Hände erwachsen und
verschrieben seyn möchten, wiederum zum Reich
ziehen, und zu dessen Nutzen anwenden,¶ |
|
|
§. 17.¶ |
|
|
Auch eine gewisse Designation, in was Stand
dieselbe jederzeit seyn, inner Jahres-Frist, nach
würcklicher Antretung Unserer Kayserlicher
Regierung zu der Chur-Mayntzischen
Reichs-Cantzley zu fernerer Communication an die
Stände unabbleiblich einschicken, |
|
|
{Sp. 783|S. 405} |
|
|
§. 18.¶ |
|
|
Und nicht gestatten, daß solche dem Reich
und gemeinen Nutzen wieder Recht und alle
Gerechtigkeit entzogen werden.¶ |
|
|
§. 19.¶ |
|
|
Es wäre dann, daß solches mit rechtmäßiger
Collegial-Bewilligung sämmtlicher Churfürsten
beschehen wäre.¶ |
|
|
§. 20.¶ |
|
|
Dergleichen Bewilligung jedoch für das
künfftige von Churfürsten, Fürsten und Ständen
ertheilet werden sollen.¶ |
|
|
§. 21.¶ |
|
|
Wir sollen und wollen auch in wichtigen
Sachen, so das Reich betreffen, und von hoher
Präjuditz und weitem Aussehen seyn, bald
Anfangs der Churfürsten, als Unserer innersten
Räthen, Gedancken vernehmen, auch, nach
Gelegenheit der Sachen, Fürsten und Ständen
Rath, Bedenckens Uns gebrauchen, und ohne
dieselbe hierinnen nichts vornehmen.¶ |
|
|
Articulus XII.¶ |
|
|
§. 1.¶ |
|
|
Auch sollen und wollen Wir die Ergäntzung der
Reichs-Craysen, wann es immittelst nicht
geschehen, befördern, und nachdrücklichst
besorgen, daß denenselben keine von Alters
einverleibt gewesene Stände und Lande entzogen
und abgerissen werden, noch sich davon
eigenwillig selbst entziehen.¶ |
|
|
§. 2.¶ |
|
|
Gestalten Wir dann wegen derer
Wieder-Herbeybringung, auch Ergäntzung derer
Reichs-Craysen bewandten Dingen nach ein
Reichs-Gutachten erforderen und dahin sehen
wollen, daß die also restituirte Crayße und Stände
bey ihrer wohlhergebrachten Freyheit und
Reichs-Immedietät ungekränckt gelassen, fort alle
attentirte Thätlichkeiten und Zumuthungen
fordersamts abgeschafft werden, und zu dem Ende
denen Crayß-Ausschreibenden Fürsten, und wann
es die Nothdurfft erfordert, denen andern hohen
Crayß-Ämtern die würckliche Hand biethen.¶ |
|
|
§. 3.¶ |
|
|
Wollen auch nicht hindern, sondern vielmehr
daran seyn, daß sie, laut Instrumenti Pacis und der
Reichs-Constitutionen, in Verfassung gestellt und
darinne beständig erhalten, und alles das, was in
der Executions-Ordnung und deren Verbesserung
versehen, gebührend beobachtet,¶ |
|
|
§. 4.¶ |
|
|
Denen Reichs-Gerichten aber keinesweges
gestattet werde, die in die innere Kriegs- Civil- und
Öconomische Verfassungen derer Reichs-Crayße
Hand einzuschlagen, darüber auf einigerley Weise
zu erkennen, oder wohl gar Processe ausgehen zu
lassen.¶ |
|
|
§. 5.¶ |
|
|
Wie Wir dann in der Reichs-Executions- und
Crayß-Ordnung nichts ändern wollen, ohne was
gedachter Executions-Ordnung halber auf
allgemeinem Reichs-Tag von allen Ständen
beliebet |
|
|
{Sp. 784} |
|
|
und geschlossen werden möchte, und daß die
letzte Hand an die Revision derselben gelegt
werde, Wir vielmehr möglichst befördern
wollen.¶ |
|
|
§. 6.¶ |
|
|
Wollen gleichfalls die ordinari
Reichs-Deputation nicht nur auf nächstem
Reichs-Tage wiederum in ihren
Reichs-Constitutions mäßigen Stand, Ordnung und
Activität setzen, sondern auch dieselbe darinnen
ohnverrückt lassen und erhalten, auch darunter
weder an denen verordneten Personen, noch
aufgetragenen Rechten und andern etwas ändern,
es seye dann, daß solches ebenmäßig auf
öffentlichen Reichs-Tagen von den gesammten
Churfürsten, Fürsten und Ständen geschehe.¶ |
|
|
§ 7.¶ |
|
|
Doch vorbehaltlich der denen Römischen
Kaysern bey dergleichen Deputations-Conventen,
vermög der Reichs-Satzungen, zukommender
Autorität, und mittelst der Kayserlichen
Commissarien, mit denen Ständen fürgehender
Vergleichung, allermassen bey Reichs-Tägen
üblich und Herkommens.¶ |
|
|
Articulus XIII.¶ |
|
|
§. 1.¶ |
|
|
Ferner sollen und wollen Wir , wann
dermahleins die Comitia ceßiren solten, wenigst
alle 10 Jahr und sonsten, so offt es die Sicherheit
und Zustand des Reichs, oder einige Craysen
Nothdurfft erfordert, mit Consens der Churfürsten,
oder da Uns die Churfürsten darum anlangen und
erinnern, einen allgemeinen Reichs-Tag innerhalb
des Reichs Deutscher Nation halten, und also Uns
mit denenselben jedesmahl vor der Ausschreibung
so wohl der eigentlichen Zeit, als der Mahlstatt,
vergleichen,¶ |
|
|
§. 2.¶ |
|
|
Auf solchen Reichs-Tägen auch entweder in
Person, oder per Commissarios in termino
erscheinen, und darauf so bald nach
verschienenem Termino die Proposition thun, oder
zum längsten nicht 14 Tage aufhalten lassen,¶ |
|
|
§. 3.¶ |
|
|
Auch sonst, so viel an Uns, daran seyn, daß
die Berathschlagungen und Schlüsse nicht
gehindert, sondern möglichster massen
beschleuniget, und die in gedachter Proposition
angezogene, wie auch die von Uns unter
währendem Reichs-Tag etwan noch weiters
proponirende und sonsten jedesmahl obhandene
Materien von dem Chur-Mayntzischen
Reichs-Directorio proponirt und zu gebührender
Erledigung gebracht werden mögen.¶ |
|
|
§. 4.¶ |
|
|
Wobey jedoch die Churfürsten, Fürsten und
Stände an die Ordnung der in Propositione
enthaltenen Puncte nicht gebunden seyn
sollen.¶ |
|
|
§. 5.¶ |
|
|
Wie Wir dann nicht weniger über die an Uns
von dem Reich geziemend gebrachte Gutachten
Unsere Erklärung und Decreta schleunigst
ertheilen wollen.¶ |
|
|
§. 6.¶ |
|
|
Wir sollen und wollen auch obbemeldten
Churfürsten zu Mayntz der Kayserlichen
Proposition |
|
|
{Sp. 785|S. 406} |
|
|
zu Folg, und dem Reich zum Besten, ein und
andere Sachen, wie auch der klagenden Ständen
Beschwerniß, wann auch schon dieselbe Unsere
Hauß- Reichs- Hof- und andere Räthe und
Bediente ihrer Art nach betreffen, in das Churfürstl.
oder in alle Reichs-Collegia zu bringen, zu
proponiren, und zur Deliberation zu stellen, keinen
Einhalt thun, noch sonsten in den
Chur-Mayntzischen Ertz-Cancellariat und
Reichs-Directorio Ziel und Maaß geben,¶ |
|
|
§. 7.¶ |
|
|
Noch daran hinderlich seyn, daß die in
dergleichen Sachen eingegebene Memorialien,
wann dieselbe anderst mit behöriger Ehrerbietung
und ohne unziemliche harte Ausdrückungen
(worüber jedoch, wann sich deßhalb einiger
Anstand findet, das Reichs-Directorium mit dem
Churfürstl. Collegium vorgängige Communication
und Beredung zu pflegen, und darnach zu
verfahren hat) eingerichtet seynd, fordersamst zur
Dictatur gebracht, und denen Ständen auf solche
Weise communicirt werden.¶ |
|
|
§. 8.¶ |
|
|
Wie Wir dann auch die Directoria an
demjenigen, was Ihres Directorial-Amts ist, auf
keinerley Weise hindern, oder gestatten wollen,
daß von diesen selbst darunter, einige Hinderniß
gemacht werde, vielmehr darob besonders halten,
daß von denselben die bey dem Reichs-Convent
einkommende Gravamina und Desideria Statuum, nach der von dem Chur-Mayntzischen Directorio
geschehenen und unter keinerley Vorwand zu
verweigernden, oder zu verzögernden, sondern so
fort zu verfügenden Dictatur, von besagtem
Reichs-Directorio längstens innerhalb 2 Monaten,
oder wo periculum in mora ist, noch ehender, zur
Proposition und Berathschlagung gebracht
werden.¶ |
|
|
§. 9.¶ |
|
|
Und da nach Absterben eines Kaysers, oder in
dessen Minderjährigkeit und langwührigen
Abwesenheit ausser Reichs, denen Reichs-Vicariis
die Ausschreib- und Haltung eines Reichs-Tags,
oder, da dergleichen schon vorhanden, die
Continuirung desselben statt eines Römischen
Kaysers allerdings zukommt, so sollen dieselben
solchenfalls mit Ansetzung einer neuen
Reichs-Tags noch obiger Vorschrifft sich gleichfalls
zu achten schuldig, die stehende Comitia aber zu
continuiren befugt seyn, und beyde Arten anderst
nicht, als unter derer Vicariorum Autorität, gehalten
und fortgesetzet werden.¶ |
|
|
§. 10.¶ |
|
|
So soll auch in- und ausserhalb der
Reichs-Tage denen Reichs- und Crayß-Ständen
unverwehret seyn, so offt es die Noth und ihr
Interesse erfordert, entweder Circulariter, oder
Collegialiter, oder sonsten, ungehindert
männiglichen zusammen zu kommen, und ihre
Angelegenheiten zu beobachten.¶ |
|
|
|
|