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Text |
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Articulus VIII.¶ |
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§. 1.¶ |
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Wir sollen und wollen auch insonderheit,
dieweil die Deutsche Nation und das Heil. Röm.
Reich zu Wasser und Land zum höchsten darmit
beschweret, nun hinführo (jedoch unbeschädigt
der vor Aufrichtung weyland Kaysers Caroli VI.
Wahl-Capitulation, mit Beobachtung der zur
selbigen Zeit erforderlichen Requisiten gewilligter
und von Unseren Vorfahren, Röm. Kaysern,
absonderlich denen Churfürsten des Reichs,
ertheilten und in Observantz gebrachten
Zoll-Conceßionen, Prorogationen und
Perpetuationen) keinen Zoll von neuem geben,
noch einige alte erhöhen oder prorogiren, weniger
von einem Ort oder Bezirck zum andern, weiters,
als sich gebühret und rechtmäßig hergebracht,
erstrecken oder verlegen lassen, auch vor Uns
selbst keinen aufrichten, erhöhen oder
prorogiren:¶ |
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§. 2.¶ |
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Es seye dann nicht allein mit aller und jeder
Churfürsten Wissen und Willen, Zulassen, und
Collegial-Rath, durch einhelligen Schluß, also in
diesem Stück verfahren, daß keines Churfürstens
Wider-Rede oder Dissens dargegen u. dergestalt
alle und jede in Dero Collegial-Stimmen einmüthig
seyen, massen dißfals die Majora nicht zu
attendiren und ohne die Unanimia nichts zum
Stande zu bringen,¶ |
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§. 3.¶ |
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Sondern auch die intereßirte Benachbarte und
derjenige Crayß, in welchem der neue Zoll
aufgerichtet, oder ein alter erhöhet, transferiret,
prorogiret, oder perpetuirt werden will, darüber
gehöret, deren darwider habende Bedencken und
Beschwerden von Uns und denen gesammten
Churfürsten gebührend erwogen, und nach
befundener Billigkeit, beobachtet werden.¶ |
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§. 4.¶ |
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Gleichergestalt wollen und sollen Wir auch
allen denjenigen, so um neue Zöll, es seye gleich
zu Wasser oder Land, oder der alten Vorlegung
und Erhöhung, oder auch solche Erhöhung
Prorogation, anhalten werden, keine Vertröstung oder
Promotorial-Schreiben an die Churfürsten geben,
noch ausgehen lassen, sondern dieselbe
schlechter Dingen einer Collegial-Versammlung
der Churfürsten zu erwarten, erinnern,¶ |
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§. 5.¶ |
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Und, neben dem Churfürstlichen Collegium,
jedesmahl dahin sehen, damit durch die
ertheilende neue Zöll und Concessiones, andere
Churfürsten, Fürsten und Stände in ihren vorhin
habenden Zoll-Einkünften und Rechten keine
Verringerung, Nachtheil oder Schaden zu leiden
haben,¶ |
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{Sp. 772} |
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§. 6.¶ |
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Auch weder am Rhein, noch sonsten einigem
schiffbaren Strohm im Reich, keine armirte
Schiff-Auslägere, Licenten, und andere
ungewöhnliche Exactionen, oder was sonsten zu
Sperr- und Verhinderung der Commercien,
vornehmlich aber den Rheinischen, und andern
Churfürsten, Fürsten und Ständen des Reichs zu
Schaden und Schmählerung Ihrer hohen Regalien
und anderer Gerechtigkeiten und Herkommens
gereichig, verstatten oder zu lassen.¶ |
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§. 7.¶ |
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Derentwegen Wir dann auch nicht zugeben
wollen, daß, wo ein in den Rhein oder andern
schiffbaren Strohm gehender Fluß weiters
schiffreich gemacht werden könnte, solches durch
eines oder andern angelegenen Stands darauf
eigennützig vorgenommenen verhinderlichen Bau
vermehret werde, sondern es sollen solche Gebäu,
zur Beförderung des gemeinen Wesens, wenigst
also eingerichtet werden, daß die Schiffe
ohngehindert auf- und abkommen können, und
also der von Gott verliehenen stattlichen
Gelegenheit und Beneficirung der Natur selbsten
ein Stand weniger nicht, als der andere, nach
Recht und Billigkeit sich gebrauchen möge.¶ |
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§ 8.¶ |
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Auf den Fall auch einer oder mehr, was Stands
oder Wesens er oder die wären, einige neue Zölle
oder eines alten Verlegung, Ersteigerung oder
Prorogation in ihrem Chur- und Fürstenthum, Graf-
und Herrschaften, und Gebieten zu Wasser und
Land, in Auf- und Abführen, für sich selbst, ohne
der vorigen Römischen Kayser und des
Churfürstlichen Collegii Bewilligung und
damahligen Requisiten angestellt, und aufgesetzt
hätten, oder künfftiglich anders, als obgemeldt,
anstellen oder aufsetzen würden,¶ |
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§. 9.¶ |
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Oder Fals auch jemanden diejenige
Zoll-Conceßion, so er von einem Römischen
Kayser und denen Churfürsten auf sich und seines
Leibes Erben erlanget, hernacher von Ihr, der
Churfürsten, Bewillig- und Beobachtung gehöriger
Requisiten auf andere Erben oder Besitzere hätte
extendiren und erweitern lassen, den oder
dieselbe, so bald Wir dessen von Uns selbsten in
Erfahrung kommen, oder von andern Anzeig davon
empfangen, wollen Wir durch Mandata sine
Clausula, und andere gehörige nothdürfftige
Rechts-Mittel, auch sonsten in alle andere
mögliche Weg, abhalten und was also
vorgenommen, oder sonsten von jemand anders
wider dergleichen auf die eheliche Leibes-Erben
und Nachkommen allein restringirte Conceßion
sich angemasset worden, gäntzlich abthun und
caßiren.¶ |
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§. 10.¶ |
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Auch nicht gestatten, daß hinführo jemand de
facto und eigenes Vornehmens neue Zölle
anstellen, für sich dieselbe verlegen, erhöhen, oder
sich deren gebrauchen und annehmen
mögen.¶ |
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{Sp. 773|S. 400} |
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§. 11.¶ |
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Wann auch einige, sie seyen gleich
unmittelbar, oder mittelbar, dem Reich
unterworffen, sich unterstanden haben, und noch
unterstehen solten, unter ihren Thoren, oder
sonsten andern Orten, in und vor denen Städten,
die ein- aus- und durchgehende Waaren, Geträyd,
Wein, Saltz, Vieh, und anders, mit gewissem
Aufschlag unter dem Nahmen Accis, Umgeld,
Niederlag, Stand- und Marckt-Recht, Pforten-
Brücken- und Weg- Kauff- Hauß- Rent- Pflaster-
Steinfuhren- und Cento-Gelder, Multer-Steuer, und
andern dergleichen Imposten zu beschweren,
solches alles aber in dem Effect und Nachfolg für
nichts anders, als einen neuen Zoll; ja offtmahls
weit höher, zu halten, und denen benachbarten
Chur-Fürsten, Fürsten und Ständen, deren
Landen, Leuten und Unterthanen, auch dem
gemeinen Kauff- und Handelsmann zu nicht
geringem Schaden und Ungelegenheit gereichig
auch der Freyheit der Commerciorum des Handels
und Wandels zu Wasser und Land schnurstracks
zuwider, so sollen und wollen Wir bald bey
Eintretung Unserer Regierung hierüber gewisse
Information einziehen lassen, auch, wohin solche
unzuläßige Beschwerungen und Mißbräuche
bestehen, von denen benachbarten Chur-Fürsten,
Fürsten und Ständen Nachricht erfordern,¶ |
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§. 12.¶ |
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Und dann dieselbe, wie nicht weniger am
Rhein und anderen Schiffbahren Ströhmen,
geklagte neuerlich und zur Ungebühr vor und unter
währendem dreyßigjährigen Deutschen Krieg oder
nachhero aufgerichtete und erhöhte Zöll und
Licenten, auch ungebührliche wieder das
Herkommen, auch alte und neue Verträg, lauffende
Geleit-Gelder, aller Orten ohne Verzug abstellen
und aufheben, auch gegen die Übertretere
gebührenden Ernstes Einsehen thun, ingleichen
Unsern Kayserlichen Fiscal gegen dieselbe, auf
vorgemeldte von Uns eingezogene Information,
oder auf eines oder andern hierunter beschehene
Denunciation, mit oder ohne des Denuncianten
Zuthun, schleunigst zu verfahren anbefehlen.¶ |
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§. 13.¶ |
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Gestalten auch jeder Chur-Fürst, Fürst und
Stand, so sich der habenden Zoll-Gerechtigkeit
mißbrauchet, und diese mehreres oder weiter, als
er befuget, erstrecket oder erhöhet oder noch
führohin und inskünfftig erhöhen und erstrecken
würde, dieser mit der That selbsten, wenn er nicht
alsbalden solchen Exceß, auf zuvor beschehene
Erinnerung der Crayß-Ausschreibenden Fürsten,
mit Ernst abstellen würde, solange ein solcher
Chur-Fürst, Fürst und Stand im Leben seyn würde,
und eine Communität auf dreyßig Jahre, würcklich
verfallen und verwürcket, und derentwegen a
competente judice alsobalden ad declarationem geschritten werden,¶ |
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§. 14.¶ |
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Es auch in obigem allem eine gleiche
Meynung und Verstand haben soll, wann schon der
Übertreter kein Immediat- sondern ein mittelbahrer
Land-Stand wäre.¶ |
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{Sp. 774} |
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§. 15.¶ |
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Mit dieser weiteren Erläuterung, daß, wenn
einer aus denen Crayß-Ausschreibenden Fürsten
mit Mißbrauchung der Zolls-Conceßion selbsten
intereßiret wäre, die Ermahnung dem andern mit
ausschreibenden Fürsten obliegen, im Falle aber
beyde intereßirt wären, oder ihr Amt darunter zu
beobachten unterliessen, solche Ermahnung
denen andern Ständen des Crayses zustehen,
oder auch, da derjenige, so auf obige Weise die
Zoll Conceßionen mißbrauchet, sich etwa noch zur
Zeit eigentlich zu keinem Crayße hielte, denen
Benachbarten dadurch Beschwerde leidenden und
solchergestalt dabey intereßirten Ständen
gebühren soll.¶ |
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§. 16.¶ |
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Und soll darneben einem jeden Churfürsten,
Fürsten und Stand, (die freye Reichs-Ritterschafft
mit begriffen,) erlaubt seyn, sich und die Seinige
solcher Beschwerden selbst, so gut er kan, zu
erledigen und zu befreyen.¶ |
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§. 17.¶ |
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Dieweilen sich aber zuträgt, daß zwar der
Nahme des Zolls bißweilen nicht gebraucht,
sondern unter dem Mißbrauch und Prätext einer
Niederlag, Licent, Stapel Gerechtigkeit, oder
sonsten, von den auf- und abfahrenden Schiffen
und Waaren eben so viel, als wenn es ein rechter
Zoll wäre, erhoben, auch der Handlung und
Schiffahrt durch ungebührliche und abgenöthigte
Aus- und Einladen, Ausschiffen, und Ausschütten
des Getrayds und anderer Güter, oder
Consumtibilien, merckliche grosse Beschwer- und
Verhinderung verursachet und zugefüget wird; so
sollen alle und jede dergleichen, so wohl unter
währendem Krieg, als vor und nach demselben,
auf allen Ströhmen und Schiffbahren Wassern des
Reichs, ohne Unterscheid neuerlich anmaßende
Vornehmen¶ |
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§. 18.¶ |
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Und in Summa alle ohne die zu selbiger Zeit
erforderliche Requisita ausgebrachte, hinführo
aber ohne ordentliche einhellige Bewilligung des
Chur-Fürstlichen Collegii, auch obgedachte von
neuem fest gesetzte Erfordernisse ausbringende
Zoll-Conceßiones, oder sonst ein und andern Orts
jetzt und ins künfftig vor sich unternehmende
Usurpationes sothaner Auflagen, unter was Schein
und Nahmen auch dieselbe erhalten worden, oder
eigenes Gewalts und Willen durchzuführen
gesucht werden möchten, null und nichtig
seyn;¶ |
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§. 19.¶ |
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Dergleichen auch von Uns niemand, von was
Würden oder Stand auch der oder dieselbe sind,
ohne Oblauts des Chur-Fürstlichen Collegii
Consens und Einwilligung ertheilet werden,¶ |
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§. 20.¶ |
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Auch einem jedweden des Heil. Reichs
Chur-Fürsten, Fürsten und Stand, welcher sich
damit beschweret findet, frey und bevorstehen,
sich solcher Beschwerung, so gut er kan, selbsten
zu entheben.¶ |
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{Sp. 775|S. 401} |
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§. 21.¶ |
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Doch soll denenjenigen Privilegien, welche
Chur-Fürsten, Fürsten und Stände des Reichs, (die
freye Reichs-Ritterschafft mit eingeschlossen) von
Weyland denen vorgewesenen Römischen König-
oder Kayseren, zur Zeit, da der Chur-Fürstliche
Consens per pacta et Capitulationes noch nicht
also eingeführet oder nöthig gewesen, rechtmäßig
erlangt, oder sonsten ruhiglich hergebracht,
hierdurch nichts präjudiciret oder benommen,
sondern von Römischen Kaysern auf gebührendes
Ansuchen confirmirt und die Stände dabey ohne
Eintrag männiglich gelassen, und auf deren
Anruffen nachdrücklich geschützet,¶ |
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§. 22.¶ |
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Alle unrechtmäßige Zölle, Stapel und
Niederlag aber, so wohl auf dem Land, als auf
denen Ströhmen, oder desselben Mißbräuche, da
einige wären, gleich caßirt und abgethan,¶ |
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§. 23.¶ |
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Und ins künfftige gantz keine Privilegia auf
Stapel-Gerechtigkeit mehr ertheilet werden, es
geschehe dann erst-besagter massen, mit
einmüthigem Collegial-Rath und Bewilligung, der
sämmtlichen Chur-Fürsten.¶ |
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§. 24.¶ |
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Und nachdeme vormahls die Chur-Fürsten,
Fürsten und Stände an Dero an schiffbahren
Ströhmen und sonsten habenden Zöllen mit vielen
und grossen Zoll-Freyungen über ihre Freyheit und
Herkommen, offtmahls durch Beförderungs-Briefe
auch Exemtions-Befehlch und, zum Präjudiz der
Chur-Fürsten, Fürsten und Ständen Zoll
Gerechtigkeiten, ertheilte Privilegia und in andere
Wege ersucht und beschwert worden, so sollen
und wollen Wir solches als unerträglich abstellen,
fürkommen und zumahlen nicht verhängen, noch
zulassen, forthin mehr zu üben, noch zu
geschehen,¶ |
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§. 25.¶ |
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Auch keine Exemtions-Privilegia mehr
ertheilen und die, so darwider ohne Consens des
Chur-Fürstlichen Collegii bey vorigen Kriegen
ertheilet worden, sollen caßirt und ab seyn.¶ |
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§. 26.¶ |
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Auch sollen und wollen Wir diejenigen Stände,
denen von Unsern Vorfahren, Römischen Kaysern,
mit Verwilligung des Reichs Chur-Fürsten, mit
dieser Maaß und Vorbehaltung entweder neue
Zölle gegeben, oder die alte erhöhet oder prorogirt
worden, daß die mehrgedachten Chur-Fürsten,
deren Gesandte und Räthe, und deren Wittwen
und Erben, bey ihren Ein- und Abzug, wie auch ihre
Unterthanen, Diener, Zugewandte und andere
gefreyte Personen, auch derenselben Haab und
Güter, mit solchen von neuem gegebenen,
erhöheten oder prorogirten Zöllen nicht
beschweren, sondern von allen und jeden Orten
ihrer Fürstenthümer und Landen mit ihren Waaren
und Gütern Zollfrey durchpaßiren, verfahren und
treiben lassen, sich auch sonsten der
Zoll-Erhöhung halber gewisser vorgeschriebener
mas- |
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{Sp. 776} |
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sen verhalten und darüber, vermittelst eines
sonderbahren verglichenen Reverses, gegen die
Chur-Fürsten kräfftiglich verbinden sollen; die aber
solche Reverse noch nicht von sich gegeben, mit
allem Ernst, auch bey Verlust des concedirten
Privilegii, dahin erinnern und anhalten, sich
hierinnen der Schuldigkeit zu beqvemen und
angeregten Revers ohne längeren Verzug heraus
zu geben, und denen Chur-Fürsten
einzuhändigen.¶ |
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§. 27.¶ |
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Denen aber, so inskünfftige, obbeschriebener
massen, neue Zöll, oder der alten Ersteigerung
oder Prorogation, erhalten werden, wollen Wir vor
Herausgebung solcher Reversen solche Unsere
Kayserliche Conceßiones keinesweges ausfertigen, noch ertheilen lassen.¶ |
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§. 28.¶ |
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Damit man auch über die hin und wieder im
Reich zu Wasser und Land eingeführte neue Zöll
und der alten Erhöhung, neben andern Imposten
und Auflagen, ob und wie jeder Prätendent darzu
berechtiget? desto mehr beständige Information
und Nachricht haben möge; So sollen und wollen
Wir Uns dessen bey jedes Crayses-
ausschreibenden Fürsten ohnausstellig und
baldmöglichst erkundigen, darüber auch eine
Specification geben lassen,¶ |
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§. 29.¶ |
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Wie nicht weniger eine solche Specification
oder Information der Sach, auf den Fall, da etwan
die Crayß-ausschreibende Fürsten selbsten gegen
diese Verordnung der Zölle wegen handeln solten,
von den benachbarten und gravirten Ständen ein-
und annehmen, und darauf der Abschaffung und
Reduction halten, wie obstehet, würcklich
verfahren.¶ |
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§. 30.¶ |
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Wie dann auch die Crayß-Ausschreib-Ämter,
oder da selbe dabey intereßiret, die nächst
vorsitzende Stände deren Craysen, schuldig und
gehalten seyn sollen, Uns alle solche vorgehende
Zoll-Neuerungen so balden anzuzeigen, um
dagegen von Unsers Höchsten Amts wegen die
Gebühr verhängen zu können;¶ |
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§. 31.¶ |
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Nachdem auch die Billigkeit erfordert, daß
Chur-Fürsten, Fürsten und Ständen, und deren
Abgesandten, so sich auf Reichs- Collegial-
Deputations- und Crayß-Tägen befinden, oder
alldahin verfügen, ihre an das Ort der anberaumten
Zusammenkunfft abschickende Mobilia und
Consumptibilia, als Wein, Bier, Getrayd, Vieh und
andere Nothdurfft, ohne Zoll, Mauth, Aufschlag,
oder einige andern dergleichen Entgeld, wie es
auch Nahmen haben mag, auf Fürweissung
beglaubter und mit ihr, der Chur-Fürsten, Fürsten
und Stände, oder ihrer Abgesandten, Unterschrifft
und Insiegel, bekräfftigter Urkund aller Orten, in
gesammten Reichs- auch Unsern Erblanden, ohne
Ausnahme, paß- und respective repaßiret, zugleich
wenn jemand von diesen ableibete, deren Erben
und Nachfolgeren, ingleichen angeregte Mobilia,
ohne Zoll, Mauth, Aufschlag, oder anderwär- |
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{Sp. 777|S. 402} |
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tigen Entgeld, zurück- und durchgelassen
werden: Als sollen und wollen Wir die würckliche
Vorsehung thun, daß deme allem nachgelebet und
hinwieder kein Churfürst, Fürst oder Stand, noch
Dero Abgesandter, auf einigerley Weise
beschweret, dabey jedoch aller Unterschleiff
vermieden werde.¶ |
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Articulus IX.¶ |
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§. 1.¶ |
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Denen jedesmahl vorfallenden
Beschwerungen und Mängel in der Müntz halber,
sollen und wollen Wir zum förderlichsten, mit Rath
der Churfürsten, Fürsten und Ständen des Reichs,
zuvorkommen, und in beständige Ordnung und
Wesen zustellen, möglichsten Fleiß
vorwenden,¶ |
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§. 2.¶ |
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Auch zu dem End diejenigen Mittel, so im
Reichs Abschied de Anno 1570. wegen der in
jedem Crayß anzulegenden drey oder vier
Crayß-Müntz-Stätten, ingleichen wegen der in Anno
1603. und auf vorigen, auch nachfolgenden
Reichs-Tägen beliebten Conformität, so wohl im
gantzen Röm. Reich, als auch mit den
Benachbarten, und besonders der dabey denen
Crayß-Directoriis aufgetragener Abstraffung deren
Contravenienten, und daraus resultirenden
höchstnöthigen Abschaffung der Hecken-Müntzen,
durch Churfürsten, Fürsten und Stände des Reichs
insgemein bedacht, in gute Obacht nehmen,¶ |
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§. 3.¶ |
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Und was ferner zuträgliches, zur Abwendung
aller dergleichen Unrichtigkeiten, auf künfftigen
Reichs-Tägen, vor gut befunden werden möchte,
zumahlen nichts unterlassen.¶ |
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§. 4.¶ |
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Nachdeme so dann in den Jahren 1737 u.
1738 bey der allgemeinen Reichs-Versammlung,
wegen Herstellung des Müntz-Wesens
verschiedenes gehandelt und von vornächstem
Unserem Vorfahren am Reich genehmet worden,
theils noch zu erörtern ausgesetzet ist; als sollen
und wollen Wir sobald nach angetretener Unserer
Regierung ernstlich daran seyn, damit alles und
jedes vollends gäntzlich zu Stande gelange, mithin
das noch zu beratschlagen übrige zu seinem
Schluß bestens befördert, das bereits
beschlossene aber einsweilen, mittels
auszulassender Müntz Verordnungen, und darzu
gehöriger Valvations-Tabellen verkündet auch
allenthalben ohne Unterscheid und besonders von
denenjenigen, die sich des Müntz-Regalis
bedienen, genau befolget werde.¶ |
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§. 5.¶ |
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|
Inmassen Wir dann auch nachdrücklichst
darob seyn wollen, daß die Müntz-Probations-Täg
bey denenjenigen Craysen, wo selbige Zeithero ins
Stecken gerathen, wieder in Gang gebracht, und
ordentlich gehalten werden mögen; Besonders
aber überhaupt darauf halten, daß, nach Maaßgab
der ältern und jüngeren Reichs-Müntz-Ordnungen,
ausländische Müntz-Sorten, in keinem höheren
Werth, als nach dem |
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{Sp. 778} |
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|
Reichs-Satzung-mäßigen Schrot und Korn, in
denen Reichs-Landen und im Handels-Lauff
gedultet werden.¶ |
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§. 6.¶ |
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Wir sollen und wollen auch hinfüro ohne
Vorwissen und absonderliche Einwilligung der
Churfürsten, und Vernehmung, auch billige
Beobachtung, desjenigen Crayses Bedencken,
darinnen der neue Müntz-Stand gesessen,
niemand, wes Standes oder Wesens der seye, mit
Müntz-Freyheiten, oder Müntz-Stätten begaben
und begnadigen,¶ |
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§. 7.¶ |
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Auch, wo Wir beständig befinden, daß
diejenige Stände, denen solches Regal und
Privilegium verliehen dasselbe, dem Müntz-Edict
und andern zu desselben Verbesserung erfolgten
Reichs-Constitutionen entgegen, mißbrauchen,
oder durch andere mißbrauchen lassen, und sich
also ihrer Müntz-Gerechtigkeit ohne fernere
Erkänntniß verlustig gemacht, ihnen, wie auch
denenjenigen, so solches Regal nicht rechtmäßig
erhalten, oder sonsten beständig hergebracht,
dasselbe nicht allein verbieten und durch die Crayß
wider sie gebührend verfahren lassen,¶ |
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§. 8.¶ |
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Sondern auch einen solchen privirten Stand,
ausser einer allgemeinen Versammlung und der
Ständen Bewilligung, nicht restituiren.¶ |
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§. 9.¶ |
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Wie Wir dann auch gegen diejenige, so
obgedachter massen das ihnen zukommende
Müntz-Regal gegen die Reichs-Constitutiones
mißbrauchet, oder durch andere mißbrauchen
lassen, nebst der Privation gedachten ihres
Regalis, auch mit der Suspension a Sessione et
Voto, (jedoch auf Art und Weise, Wie in dem ersten
Articul dieser Capitulation enthalten) verfahren und
solchen suspendirten Stand gleichfalls anders
nicht, als auf einem gemeinen Reichs-Tag, nach
gegebener Satisfaction, restituiren lassen sollen
und wollen.¶ |
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§. 10.¶ |
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Wofern sich aber dergleichen bey
Mediat-Ständen und andern, so dem Reich
immediate nicht, sondern Churfürsten, Fürsten und
anderen des Reichs Ständen unterworffen,
begäbe, alsdann solle durch Dero Lands-Fürsten
und Herrn wieder sie, wie sichs gebühret,
verfahren, und solche Müntz-Gerechtigkeit ihnen
gäntzlich gelegt, caßirt und ferner nicht ertheilet
werden.¶ |
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§. 11.¶ |
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Massen denn Wir auch denen mittelbaren
Ständen mit dergleichen und andern höhern
Privilegien, ohne Mit-Einwilligung der Churfürsten
und Vernehmung, auch billiger Beobachtung
selbigen Crayses Bedenckens, als obgedacht, und
der Mit-Intereßirten, viel weniger zu derselben
Abbruch, nicht willfahren wollen.¶ |
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