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Zedler: Wahl-Capitulation, (Kayserliche) [2] HIS-Data
5028-52-754-3-02
Titel: Wahl-Capitulation, (Kayserliche) [2]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 52 Sp. 764
Jahr: 1747
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 52 S. 395
Vorheriger Artikel: Wahl-Capitulation, (Kayserliche) [1]
Folgender Artikel: Wahl-Capitulation, (Kayserliche) [3]
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  Text Anmerkung
  Articulus IV.  
  §. 1.  
  In allen Berathschlagungen über die Reichs-Geschäfften, insonderheit diejenige, welche in dem Instrumento Pacis nahmentlich exprimiret, und dergleichen, sollen und wollen Wir die Chur-Fürsten, Fürsten und Stände des Reichs ihres Iuris suffragii sich gebrauchen lassen, und ohne derselben Reichstägige freye Beystimmung in selbigen Dingen nichts fürnehmen, noch gestatten.  
  §. 2.  
  Wir sollen und wollen auch Uns in Zeit Unserer Regierung gegen die Benachbarte Christliche Gewälte friedlich halten, ihnen allerseits zu Wiederwärtigkeit gegen das Reich keine Ursach geben, weniger das Reich in fremde Kriege impliciren, sondern Uns aller Assistentz, daraus dem Reich Gefahr und Schaden entstehet, gäntzlich enthalten, auch kein Gezänck, Vehde, noch Krieg, in- und ausserhalb des Reichs, von desselben wegen, unter keinerley Vorwand, wie der auch seye, anfangen, oder Bündnüs mit ihnen machen, es geschehe dann solches mit der Churfürsten, Fürsten und Ständen Consens auf offenem Reichs Tag, oder zum wenigsten der sämtlichen Churfürsten Vorwissen, Rath und Einwilligung in eilenden Fällen, wo hiernächst gleichwohlen, und sobalden mit gesammten Reich die Gebühr zu beobachten,  
  §. 3.  
  Dergleichen Reichs-Kriege so dann nach Inhalt der Reichs-Constitutionen, der Executions-Ordnung, und des Instrumenti Pacis geführet, auch die von Uns und dem Reich in gleicher Anzahl von beyden Religionen zu bestellende Generalität, samt denen ebenfalls in gleicher Anzahl von beeden Religionen zu ernennenden Kriegs-Raths-Directorn und Räthen so wohl, als das gantze Kriegs-Heer, in Unsere und des Reichs Pflichten genommen werden solle, wie solches alles die auf solche Reichs-Kriegs Fälle ergangene Reichs-Schlüsse erfordern und mit sich bringen.  
  §. 4.  
  Dagegen wollen Wir Unserm eigenen Kriegs-Rath und Generalität nicht gestatten, wieder die Reichs- und Creiß-Verfassungen eigenen  
  {Sp. 765|S. 396}  
  Gefallens, das Marsch anzuordnen, jemanden von derley gemeinen Lasten zu entbürden, sich einer eigenmächtigen Cognition über die Contrebande, oder andere Commercien-Händel anzumaßen, über die Reichs-Vestungen zu disponiren, oder der Reichs-Generalität einseitige Verhaltungs-Befehle zuzuschicken.  
  §. 5.  
  Wo Wir aber des Reichs wegen angegriffen würden, mögen Wir Uns aller dem Reich nachtheiligen Hülffe gebrauchen.  
  §. 6.  
  Jedoch sollen und wollen Wir weder in währendem solchen Reichs-Krieg, noch auch sonsten, in der Churfürsten, Fürsten und Stände Landen und Gebieten keine Vestungen von neuem anlegen, oder bauen, noch auch zerfallene oder alte wiederum erneuern, vielweniger andern solches gestatten, oder zulassen, immassen dieses allein die Landes-Herren nach denen Reichs-Satzungen in ihren Territoriis zu thun befugt und berechtiget seyn.  
  §. 7.  
  Desgleichen sollen und wollen Wir auch ohne vorgedachten Consens der Chur-Fürsten, Fürsten und Stände des Reichs keine Werbung im Reich anstellen, noch einiges Kriegs-Volck ins Reich führen, oder führen lassen, sondern da von einem oder mehr Ständen des Reichs ein fremdes Kriegs-Volck in oder durch das Reich, wem sie auch gehören, unter was Schein und Vorwand immer es seyn möchte, gegen den Münster- und Oßnabrückischen Friedensschluß geführet würde, dasselbe wollen Wir mit Ernst abschaffen, Gewalt mit Gewalt hintertreiben und dem Beleidigten Unsere Hülffe, Handbiet und Rettungs-Mittel kräfftiglich wiederfahren und nach Inhalt der Reichs-Satzungen und Executions-Ordnung gedeyhen,  
  §. 8.  
  Und das Kriegs-Volck, ohne Chur-Fürsten, Fürsten und Stände Vorwissen und Bewilligung ausserhalb des Reichs nicht führen, sondern zu desselben Defension und Rettung der bedrängten Stände gebrauchen und anwenden lassen.  
  §. 9.  
  Wir wollen auch keine Einquartierung im Reich, ohne vorgehende Einwilligung der gesammten Churfürsten, Fürsten, und Stände, ausschreiben oder machen, auch über das zu keiner Zeit keinen Stand des Reichs mit Einquartierung, Muster-Plätzen, Durchzügen, und dergleichen Kriegs-Beschwerden, wieder die Reichs-Constitution, selbst belegen, noch durch jemand anders beschwehren lassen.  
  §. 10.  
  Besonders sollen und wollen Wir den Ort, woselbsten Unser und des Reichs Cammer-Gericht sich befindet, von dem Natural-Quartiers-Last, gegen einen billigmäßigen Ersatz an die da-  
  {Sp. 766}[1]
[1] HIS-Data: korrigiert aus: 76
  bey intereßirte, in Zukunfft jederzeit frey erhalten.  
  §. 11.  
  So dann sollen und wollen Wir auch keine verbindliche Präliminar- weniger Haupt-Friedens-Tractaten ohne Zuthun und Mit-Bewilligung Churfürsten, Fürsten und Stände des Reichs vornehmen, weniger schliessen, es wäre dann, daß eine wahre und würckliche eilende Noth ein solches nicht gestatte, welchen Falls Wir wenigstens einsweilen, bis die Sache an das gesammte Reich gebracht werden kan, des Churfürstlichen Collegii Einwilligung einhohlen wollen, ehe Wir Uns in etwas verbindliches einlassen.  
  So fort wollen Wir auch gedachte Churfürsten, Fürsten und Stände des Reichs bey denen Friedens-Handlungen ihres Deputations- und Beywürckungs-Rechts sich ohngeschmälert gebrauchen und ihnen daran keinen Eintrag geschehen lassen, also daß zwischen Unserer Gesandtschafft und denen Reichs-Deputirten auf Reichs- und andern Deputations-Tagen herkommliche modus tractandi beobachtet, so viel aber die Congresse mit Alliirten oder andern auswärtigen, besonders der Mächten, mit welchen man im Krieg verfangen gewesen, Gesandten betrifft, die Reichs-Deputirte zu selbigen ohnweigerlich zugelassen, und ohne deren Zuziehung nichts verhandelt, weniger von denen Unsrigen unternommen werde, die Reichs-Deputirte zu vertreten. Im Falle aber Uns Churfürsten, Fürsten und Stände zur Friedens-Handlung Vollmacht ertheilen würden, wie ihnen allerdings frey stehet; so sollen und wollen Wir sothane Vollmachten weiters nicht erstrecken, noch gebrauchen, als deren Wörtlicher Verstand mit sich bringet.  
  §. 12.  
  Wir sollen und wollen auch bey erfolgendem Frieden ernstlich daran seyn, damit das von dem Feind im Reich occupirte oder in Ecclesiasticis et Politicis geänderte, zu der bedrückten Stände und deren Unterthanen Consolation in den alten, denen Reichs-Fundamental-Gesetzen und Friedens Schlüßen, (worunter die Augspurgische Confeßions-Verwandten den Ryßwickischen Frieden nicht verstanden haben wollen, die Catholische aber sothane Reservation an seinen Ort ausgestellet seyn lassen,) gemässen Stand restituiret werde.  
  §. 13.  
  Absonderlich aber sollen und wollen Wir dasjenige, was zu Münster und Oßnabrück zwischen Unseren Vorfahren am Reich, dem Reich und sämtlichen Churfürsten, Fürsten und Ständen an einem, denn denen mit-paciscirenden Cronen am andern Theil, gehandelt und geschlossen worden, ohnverbrüchlich halten, darwider weder vor Uns etwas vornehmen, noch andern dergleichen zu thun gestatten, wodurch dieser allgemeine immerwährende Friede und wahre aufrichtige Freundschafft gekräncket, betrübet oder gebrochen werde.  
  {Sp. 767|S. 397}  
  § 14.  
  Und dieweilen denen fremden Potentaten, je zu Zeiten im Reich ihre Werbungen anzustellen, wohl verstattet wird, auch in dem Instrumento Pacis und denen Reichs-Constitutionibus vorhin zur Gnüge versehen, wie weit einem Stand oder Angesessenen des Reichs; sich bey auswärtigen in Kriegs-Dienste zu begeben oder einzulassen, erlaubet: So sollen und wollen Wir, dafern etwan von Uns oder andern einiges Volck im Reich oder in seinen eigenen Landen zu Ausländischer Potentaten Diensten geworben würde, zu förderst dahin sehen, daß das Reich der Mannschaft nicht entblösset werde, auf die Verfügung thun, daß die Churfürsten, Fürsten und Stände des Reichs, samt allem dessen Angehörigen, bey obgemelter Werbung mit Versammlung, Durchfuhr- und Einquartierungen, Muster-Plätzen, oder sonst in einige andere Weg, wieder die Reichs-Constitutiones und das Instrumentum Pacis nicht beschweret, oder darwieder verfahren werde.  
  § 15.  
  Mithin sollen Unsere eigene so wohl, als Unsere etwan habende Hülffs-Völcker nicht anderst, als nach vorhergehender gewöhnlicher Requisition, durch der Churfürsten, Fürsten und Stände Lande einen ohnschädlichen Durchzug nehmen und für dieselbe fürohin keine Etappen mäßige Verpflegung gefordert werden; sondern es sollen solche beyderley Völcker im Marsch und im Feld für den Landläuffigen Preiß und durch ihr eigen Commissariat leben, mithin alles nöthige und vom Land anschaffende paar bezahlen.  
  §. 16.  
  Es sollen also die Völcker bey Quartieren und Stationen in der Ständen Landen alleinig Dach und Fach, und keinesweges einige Verpflegung sich anweisen lassen, so sich gleichfals auf die Generalität, Artillerie, das Commissariat und Feld-Cantzeleyen verstehet.  
  §. 17.  
  Welches alles, damit es in Begebenheiten befolget werden möge, von wegen derer durchziehenden Völcker genugsame Sicherheit und annehmliche Bürgschafft mittels hinlänglich angesessenener Wechsler und Kauffleute in Reichs-Städten gegeben werden solle, wie bereits in denen Reichs-Constitutionen versehen, oder sich mit denen damit betreffenden Ständen in Fällen zu vergleichen.  
  §. 18.  
  Und nachdem auch je zuweilen verschiedene Imediat-Fürstenthümer, Stiffter, Graf- und Herrschaften, ohne einig Recht und Befügniß durch auswärtige Völcker mit Einquartierung und andern Kriegs-Ungelegenheiten höchst beschweret werden, und dahero des so theuer erworbenen Friedens-Schlusses in nichts geniessen mögen, vielmehr dem Reich entzogen, und gleichsam zu Mediat-Ständen gemacht werden wollen; als versprechen Wir nicht allein durch eiferige Interposition die Abstellung zu befördern, sondern auch, vermög der Reichs-Constitutionen,  
  {Sp. 768}  
  bey denen nächstangesessenen Creyß-Ständen die Vorsehung zu thun, daß ermeldten ohnmittelbaren Fürstenthümern, Stifftern, Graf- und Herrschaften kräfftiglich aßistirt und sie bey ihrer zustehenden Immedietät per omnia gelassen werden.  
  §. 19.  
  Bey welchem allen Wir Churfürsten, Fürsten und Stände, (die freye Reichs-Ritterschafft mit begriffen) samt derer allerseits Landen, Leuten und Unterthanen, nach Vermögen schützen, manuteniren und Handhaben und darwider in keinerley Weise beschweren lassen wollen.  
  Articulus V.  
  §. 1.  
  Wir sollen und wollen auch die Churfürsten und andere des Heil. Röm. Reichs Stände mit Cantzley-Geldern, Nachreisen, Auflagen, und Steuern ohne Noth nicht beladen, noch beschweren,  
  §. 2.  
  Auch in zugelassenen, nothdürfftigen, unverzüglichen Fällen die Steuern und dergleichen An- und Auflagen, es seye zu Kriegs- oder Friedens-Zeiten, anderst nicht, als mit Rath, Wissen und Verwilligung der Churfürsten, Fürsten und Stände auf allgemeinen Reichs-Tägen ansetzen,  
  §. 3.  
  Dieselbe in denen gewöhnlichen Leg-Städten, durch die von den Creyßen dahin verordnete Bediente, empfangen lassen und daran seyn, damit der Rückstand von denen vorhin bewilligten Reichs-Steuren eingetrieben,  
  §. 4.  
  Und von denen Reichs-Pfenning-Meistern, denen solchenfals die Erhebung und Zusammenbringung derer in denen Leg-Städten eingegangenen Gelder, denen Reichs-Gesetzen und Verfassungen gemäß, ohne Eintracht zu überlassen, jedesmahl dem Reich, oder wen dasselbe bey der Verwilligung, zur Aufnahm solcher Rechnungen verordnen wird, auf dem so dann fürwährenden, oder da selbige Zeit keiner wäre, demnächst darauf folgenden Reichs-Tag, wenn es nicht Anlagen betrifft, welche zu eines Römischen Kaysers freyer Disposition verwilliget worden, anwenden, richtige Rechnung gethan werde,  
  §. 5.  
  Auch die von denen Reichs-Ständen eingewilligte Steuren und Hülffen zu keinem andern Ende, darzu sie gewilliget worden, anwenden.  
  §. 6.  
  Wollen auch weder Uns selbst mit Unsern Erb-Landen des Beytrags zu denen vom Reich verwilligten Hülffen und Anlagen entziehen,  
  §. 7.  
  Noch auch gestatten, daß ein Stand, welcher Sessionem et Votum bey Reichs-Conventen hat, von solchen Reichs-Hülffen und Anlagen, unter was Vorwand solches geschehen möge, sich Befreyungs-Weise eximire, oder von Uns, oder sonsten jemanden  
  {Sp. 769|S. 398}  
  inner- und ausserhalb Reichs, auf einigerley Weise eximiret werde.  
  §. 8.  
  So wollen Wir auch niemanden Assignationes auf Reichs-Crayse oder Stände wider deren Willen ausstellen, keine Compensationes ohne des Reichs Vorwissen oder Bewilligung, am wenigsten mit denen Reichs- sodann Unsern oder andern Privat-Geldern oder Schulden gestatten,  
  §. 9.  
  Auch selbsten keine Exemptiones oder Moderationes der Anschläge und Matricul, ohne Vorwissen und Verwilligung der Churfürsten, Fürsten und Stände des Reichs ertheilen,  
  §. 10.  
  Sondern vielmehr daran seyn, daß der Punctus Redintegrationis Circulorum, Moderationis Matriculae, et Peraequationes, und überhaupt die Exemptions-Irrungen im Reich auf gemeinem Reichs- oder einem absonderlichen Moderations-Tag rechtmäßig, und förderlichst, wo möglich innerhalb 2. Jahren, vorgenommen und erörtert,  
  §. 11.  
  Auch im übrigen jeder Stand zur Leistung seiner Schuldigkeit angehalten und wider die Contumaces, vermöge der Executions-Ordnung, verfahren werde.  
  Articulus VI.  
  §. 1.  
  Wir wollen und sollen auch vor Uns selbst, als erwählter Römischer Kayser, in des Reichs Händeln keine Bündnüs oder Einigung mit andern inn- oder ausserhalb des Reichs machen, Wir haben dann zuvorhero der Churfürsten, Fürsten und Ständen Bewilligung auf einem Reichs-Tag hierzu erlanget.  
  §. 2.  
  Da aber publica salus et utilitas eine mehrere Beschleunigung erforderte, da sollen und wollen Wir aller Churfürsten sämtliche Einwilligung, zu gelegener Zeit und Mahlstat, und zwar auf einer Collegial-Zusammenkunfft, und nicht durch absonderliche Erklärungen, biß man zu einer gemeinen Reichs-Berathschlagung kommen kan, wie sonsten in allen andern des Reichs Sicherheit und Statum publicum concernirenden Sachen, also auch vornehmlich in dieser, zuvor erlangen.  
  §. 3.  
  Wann Wir auch inskünfftig Unserer eigenen Landen halber einige Bündnüs machen würden, so solle solches anderer gestalten nicht geschehen, als unbeschädiget des Reichs und nach Innhalt des Instrumenti Pacis.  
  §. 4.  
  So viel aber die Stände des Reichs belanget, solle denenselben allen und jeden das Recht, Bündnüsse unter sich und mit Auswärtigen zu ihrer Sicherheit und Wohlfahrt zu machen, derge-  
  {Sp. 770}  
  stalt frey bleiben, daß solche Bündnüs nicht wider den regierenden Römischen Kayser noch wider Uns, den allgemeinen Land-Frieden, auch Münster- und Oßnabrückischen Friedensschluß seye, und daß diß alles nach Laut desselben und unverletzt des Eydes geschehe, womit ein jeder Stand dem regierenden Römischen Kayser und dem Heil. Röm. Reich verwandt ist.  
  §. 5.  
  Daß auch die von fremden Potentaten begehrende Hülffe also, und nicht anderst, begehret werde, noch gethan seye, dann daß dadurch dem Reich keine Gefahr noch Schaden zu wachsen möge.  
  Articulus VII.  
  §. 1.  
  Ferner sollen und wollen Wir über die Policey-Ordnungen, wie die seynd und noch ferners auf dem Reichs-Tag geschlossen werden, halten, und die Commercia des Reichs, zu Wasser und zu Land, nach Möglichkeit befördern,  
  §. 2.  
  Auch wie die Handlung treibende Städte überhaupt, also insonderheit die vor andern zum gemeinen Besten zur See trafiquirende Städte Lübeck, Bremen, und Hamburg, bey ihrer Schifffahrt und Handlungen, Rechten und Freyheiten, dem Instrumento Pacis gemäß, erhalten und kräfftigst schützen.  
  §. 3.  
  Dagegen aber die grosse Gesellschafften und Kauffgewerbs-Leute, und andere, so bishero mit ihrem Geld regieret, ihres Willens gehandelt, und mit Wucher und unzuläßigem Vorkauff und Monopolien viele Ungeschickligkeiten dem Reich und dessen Innwohnern und Unterthanen mercklichen Schaden, Nachtheil, und Beschwerung zugefüget und noch täglich einführen und gebähren thun, mit der Churfürsten, Fürsten und anderer Ständen Rath, immassen, wie deme zu begegnen, hiebevor auch bedacht und vorgenommen, aber nicht vollstrecket worden, gar abthun,  
  §. 4.  
  Keinesweges auch jemand einige Privilegia und Monopolia (es geschehe solches bey Kauff-Handel, Manufacturen, Künsten und andern in das Policey-Wesen einlauffenden Sachen, oder wie es sonsten Nahmen haben möge,) ertheilen, sondern, da dergleichen erhalten, dieselben, als denen Reichs-Satzungen zuwider, abthun und aufheben.  
  §. 5.  
  Woneben Wir fürohin keinerley von Unseren Vorfahren zu ertheilen nicht hergebrachte Privilegia, so derer Churfürsten, Fürsten und Ständen in Dero Territoriis zustehenden Policey-Wesen und gleichfals hergebrachten Gerechtsamen in einigerley Wege vorgreiffen, ertheilen, noch die etwa bereits ertheilte erneuern sollen noch wollen.  
  §. 6.  
  Wann auch in den benachbarten Landen die Durch- oder Einfuhr und Verhandelung der im Reich gefertigten Manufacturen und guter auf-  
  {Sp. 771|S. 399}  
  richtiger Waaren verboten sind, oder verboten werden solten, weilen solches der Freyheit der Commercien zuwider, so sollen und wollen Wir Uns desselben Abstellung angelegen seyn lassen; im Wiedrigen aber die Vorsehung thun, daß andere Waaren hinwieder aus ermeldten Landen ins Reich zu bringen gleichergestalt nicht zugelassen seyn solle.  
     

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Stand: 30. April 2012 © Hans-Walter Pries