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Text |
Anmerkung |
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Articulus IV.¶ |
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§. 1.¶ |
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In allen Berathschlagungen über die
Reichs-Geschäfften, insonderheit diejenige,
welche in dem Instrumento Pacis nahmentlich
exprimiret, und dergleichen, sollen und wollen Wir
die Chur-Fürsten, Fürsten und Stände des Reichs
ihres Iuris suffragii sich gebrauchen lassen, und
ohne derselben Reichstägige freye Beystimmung
in selbigen Dingen nichts fürnehmen, noch
gestatten.¶ |
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§. 2.¶ |
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Wir sollen und wollen auch Uns in Zeit Unserer
Regierung gegen die Benachbarte Christliche
Gewälte friedlich halten, ihnen allerseits zu
Wiederwärtigkeit gegen das Reich keine Ursach
geben, weniger das Reich in fremde Kriege
impliciren, sondern Uns aller Assistentz, daraus
dem Reich Gefahr und Schaden entstehet,
gäntzlich enthalten, auch kein Gezänck, Vehde,
noch Krieg, in- und ausserhalb des Reichs, von
desselben wegen, unter keinerley Vorwand, wie
der auch seye, anfangen, oder Bündnüs mit ihnen
machen, es geschehe dann solches mit der
Churfürsten, Fürsten und Ständen Consens auf
offenem Reichs Tag, oder zum wenigsten der
sämtlichen Churfürsten Vorwissen, Rath und
Einwilligung in eilenden Fällen, wo hiernächst
gleichwohlen, und sobalden mit gesammten Reich
die Gebühr zu beobachten,¶ |
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§. 3. ¶ |
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Dergleichen Reichs-Kriege so dann nach
Inhalt der Reichs-Constitutionen, der
Executions-Ordnung, und des Instrumenti Pacis geführet, auch die von Uns und dem Reich in
gleicher Anzahl von beyden Religionen zu
bestellende Generalität, samt denen ebenfalls in
gleicher Anzahl von beeden Religionen zu
ernennenden Kriegs-Raths-Directorn und Räthen
so wohl, als das gantze Kriegs-Heer, in Unsere und
des Reichs Pflichten genommen werden solle, wie
solches alles die auf solche Reichs-Kriegs Fälle
ergangene Reichs-Schlüsse erfordern und mit sich
bringen.¶ |
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§. 4.¶ |
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Dagegen wollen Wir Unserm eigenen
Kriegs-Rath und Generalität nicht gestatten, wieder
die Reichs- und Creiß-Verfassungen eigenen |
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{Sp. 765|S. 396} |
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Gefallens, das Marsch anzuordnen, jemanden
von derley gemeinen Lasten zu entbürden, sich
einer eigenmächtigen Cognition über die
Contrebande, oder andere Commercien-Händel
anzumaßen, über die Reichs-Vestungen zu
disponiren, oder der Reichs-Generalität einseitige
Verhaltungs-Befehle zuzuschicken.¶ |
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§. 5.¶ |
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Wo Wir aber des Reichs wegen angegriffen
würden, mögen Wir Uns aller dem Reich
nachtheiligen Hülffe gebrauchen.¶ |
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§. 6.¶ |
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Jedoch sollen und wollen Wir weder in
währendem solchen Reichs-Krieg, noch auch
sonsten, in der Churfürsten, Fürsten und Stände
Landen und Gebieten keine Vestungen von neuem
anlegen, oder bauen, noch auch zerfallene oder
alte wiederum erneuern, vielweniger andern
solches gestatten, oder zulassen, immassen
dieses allein die Landes-Herren nach denen
Reichs-Satzungen in ihren Territoriis zu thun
befugt und berechtiget seyn.¶ |
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§. 7.¶ |
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Desgleichen sollen und wollen Wir auch ohne
vorgedachten Consens der Chur-Fürsten, Fürsten
und Stände des Reichs keine Werbung im Reich
anstellen, noch einiges Kriegs-Volck ins Reich
führen, oder führen lassen, sondern da von einem
oder mehr Ständen des Reichs ein fremdes
Kriegs-Volck in oder durch das Reich, wem sie
auch gehören, unter was Schein und Vorwand
immer es seyn möchte, gegen den Münster- und
Oßnabrückischen Friedensschluß geführet würde,
dasselbe wollen Wir mit Ernst abschaffen, Gewalt
mit Gewalt hintertreiben und dem Beleidigten
Unsere Hülffe, Handbiet und Rettungs-Mittel
kräfftiglich wiederfahren und nach Inhalt der
Reichs-Satzungen und Executions-Ordnung
gedeyhen,¶ |
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§. 8.¶ |
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Und das Kriegs-Volck, ohne Chur-Fürsten,
Fürsten und Stände Vorwissen und Bewilligung
ausserhalb des Reichs nicht führen, sondern zu
desselben Defension und Rettung der bedrängten
Stände gebrauchen und anwenden lassen.¶ |
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§. 9.¶ |
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Wir wollen auch keine Einquartierung im
Reich, ohne vorgehende Einwilligung der
gesammten Churfürsten, Fürsten, und Stände,
ausschreiben oder machen, auch über das zu
keiner Zeit keinen Stand des Reichs mit
Einquartierung, Muster-Plätzen, Durchzügen, und
dergleichen Kriegs-Beschwerden, wieder die
Reichs-Constitution, selbst belegen, noch durch
jemand anders beschwehren lassen.¶ |
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§. 10.¶ |
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Besonders sollen und wollen Wir den Ort,
woselbsten Unser und des Reichs
Cammer-Gericht sich befindet, von dem
Natural-Quartiers-Last, gegen einen billigmäßigen
Ersatz an die da- |
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{Sp. 766}[1] |
[1] |
HIS-Data: korrigiert aus: 76 |
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bey intereßirte, in Zukunfft jederzeit frey
erhalten.¶ |
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§. 11.¶ |
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So dann sollen und wollen Wir auch keine
verbindliche Präliminar- weniger
Haupt-Friedens-Tractaten ohne Zuthun und
Mit-Bewilligung Churfürsten, Fürsten und Stände
des Reichs vornehmen, weniger schliessen, es
wäre dann, daß eine wahre und würckliche eilende
Noth ein solches nicht gestatte, welchen Falls Wir
wenigstens einsweilen, bis die Sache an das
gesammte Reich gebracht werden kan, des
Churfürstlichen Collegii Einwilligung einhohlen
wollen, ehe Wir Uns in etwas verbindliches
einlassen. |
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So fort wollen Wir auch gedachte Churfürsten,
Fürsten und Stände des Reichs bey denen
Friedens-Handlungen ihres Deputations- und
Beywürckungs-Rechts sich ohngeschmälert
gebrauchen und ihnen daran keinen Eintrag
geschehen lassen, also daß zwischen Unserer
Gesandtschafft und denen Reichs-Deputirten auf
Reichs- und andern Deputations-Tagen
herkommliche modus tractandi beobachtet, so viel aber die
Congresse mit Alliirten oder andern auswärtigen,
besonders der Mächten, mit welchen man im Krieg
verfangen gewesen, Gesandten betrifft, die
Reichs-Deputirte zu selbigen ohnweigerlich
zugelassen, und ohne deren Zuziehung nichts
verhandelt, weniger von denen Unsrigen
unternommen werde, die Reichs-Deputirte zu
vertreten. Im Falle aber Uns Churfürsten, Fürsten
und Stände zur Friedens-Handlung Vollmacht
ertheilen würden, wie ihnen allerdings frey stehet;
so sollen und wollen Wir sothane Vollmachten
weiters nicht erstrecken, noch gebrauchen, als
deren Wörtlicher Verstand mit sich bringet.¶ |
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§. 12.¶ |
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Wir sollen und wollen auch bey erfolgendem
Frieden ernstlich daran seyn, damit das von dem
Feind im Reich occupirte oder in Ecclesiasticis et
Politicis geänderte, zu der bedrückten Stände und
deren Unterthanen Consolation in den alten, denen
Reichs-Fundamental-Gesetzen und Friedens
Schlüßen, (worunter die Augspurgische
Confeßions-Verwandten den Ryßwickischen
Frieden nicht verstanden haben wollen, die
Catholische aber sothane Reservation an seinen
Ort ausgestellet seyn lassen,) gemässen Stand
restituiret werde.¶ |
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§. 13.¶ |
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Absonderlich aber sollen und wollen Wir
dasjenige, was zu Münster und Oßnabrück
zwischen Unseren Vorfahren am Reich, dem Reich
und sämtlichen Churfürsten, Fürsten und Ständen
an einem, denn denen mit-paciscirenden Cronen
am andern Theil, gehandelt und geschlossen
worden, ohnverbrüchlich halten, darwider weder
vor Uns etwas vornehmen, noch andern
dergleichen zu thun gestatten, wodurch dieser
allgemeine immerwährende Friede und wahre
aufrichtige Freundschafft gekräncket, betrübet
oder gebrochen werde.¶ |
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{Sp. 767|S. 397} |
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§ 14.¶ |
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Und dieweilen denen fremden Potentaten, je
zu Zeiten im Reich ihre Werbungen anzustellen,
wohl verstattet wird, auch in dem Instrumento
Pacis und denen Reichs-Constitutionibus vorhin
zur Gnüge versehen, wie weit einem Stand oder
Angesessenen des Reichs; sich bey auswärtigen
in Kriegs-Dienste zu begeben oder einzulassen,
erlaubet: So sollen und wollen Wir, dafern etwan
von Uns oder andern einiges Volck im Reich oder
in seinen eigenen Landen zu Ausländischer
Potentaten Diensten geworben würde, zu förderst
dahin sehen, daß das Reich der Mannschaft nicht
entblösset werde, auf die Verfügung thun, daß die
Churfürsten, Fürsten und Stände des Reichs, samt
allem dessen Angehörigen, bey obgemelter
Werbung mit Versammlung, Durchfuhr- und
Einquartierungen, Muster-Plätzen, oder sonst in
einige andere Weg, wieder die
Reichs-Constitutiones und das Instrumentum
Pacis nicht beschweret, oder darwieder verfahren
werde.¶ |
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§ 15.¶ |
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Mithin sollen Unsere eigene so wohl, als
Unsere etwan habende Hülffs-Völcker nicht
anderst, als nach vorhergehender gewöhnlicher
Requisition, durch der Churfürsten, Fürsten und
Stände Lande einen ohnschädlichen Durchzug
nehmen und für dieselbe fürohin keine Etappen
mäßige Verpflegung gefordert werden; sondern es
sollen solche beyderley Völcker im Marsch und im
Feld für den Landläuffigen Preiß und durch ihr
eigen Commissariat leben, mithin alles nöthige und
vom Land anschaffende paar bezahlen.¶ |
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§. 16.¶ |
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Es sollen also die Völcker bey Quartieren und
Stationen in der Ständen Landen alleinig Dach und
Fach, und keinesweges einige Verpflegung sich
anweisen lassen, so sich gleichfals auf die
Generalität, Artillerie, das Commissariat und
Feld-Cantzeleyen verstehet.¶ |
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§. 17.¶ |
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Welches alles, damit es in Begebenheiten
befolget werden möge, von wegen derer
durchziehenden Völcker genugsame Sicherheit
und annehmliche Bürgschafft mittels hinlänglich
angesessenener Wechsler und Kauffleute in
Reichs-Städten gegeben werden solle, wie bereits
in denen Reichs-Constitutionen versehen, oder
sich mit denen damit betreffenden Ständen in
Fällen zu vergleichen.¶ |
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§. 18.¶ |
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Und nachdem auch je zuweilen verschiedene
Imediat-Fürstenthümer, Stiffter, Graf- und
Herrschaften, ohne einig Recht und Befügniß
durch auswärtige Völcker mit Einquartierung und
andern Kriegs-Ungelegenheiten höchst
beschweret werden, und dahero des so theuer
erworbenen Friedens-Schlusses in nichts
geniessen mögen, vielmehr dem Reich entzogen,
und gleichsam zu Mediat-Ständen gemacht
werden wollen; als versprechen Wir nicht allein
durch eiferige Interposition die Abstellung zu
befördern, sondern auch, vermög der
Reichs-Constitutionen, |
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{Sp. 768} |
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bey denen nächstangesessenen
Creyß-Ständen die Vorsehung zu thun, daß
ermeldten ohnmittelbaren Fürstenthümern,
Stifftern, Graf- und Herrschaften kräfftiglich aßistirt
und sie bey ihrer zustehenden Immedietät per
omnia gelassen werden.¶ |
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§. 19.¶ |
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Bey welchem allen Wir Churfürsten, Fürsten
und Stände, (die freye Reichs-Ritterschafft mit
begriffen) samt derer allerseits Landen, Leuten und
Unterthanen, nach Vermögen schützen,
manuteniren und Handhaben und darwider in
keinerley Weise beschweren lassen wollen. |
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Articulus V.¶ |
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§. 1.¶ |
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Wir sollen und wollen auch die Churfürsten
und andere des Heil. Röm. Reichs Stände mit
Cantzley-Geldern, Nachreisen, Auflagen, und
Steuern ohne Noth nicht beladen, noch
beschweren,¶ |
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§. 2.¶ |
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Auch in zugelassenen, nothdürfftigen,
unverzüglichen Fällen die Steuern und dergleichen
An- und Auflagen, es seye zu Kriegs- oder
Friedens-Zeiten, anderst nicht, als mit Rath,
Wissen und Verwilligung der Churfürsten, Fürsten
und Stände auf allgemeinen Reichs-Tägen
ansetzen,¶ |
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§. 3.¶ |
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Dieselbe in denen gewöhnlichen Leg-Städten,
durch die von den Creyßen dahin verordnete
Bediente, empfangen lassen und daran seyn,
damit der Rückstand von denen vorhin bewilligten
Reichs-Steuren eingetrieben,¶ |
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§. 4.¶ |
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Und von denen Reichs-Pfenning-Meistern,
denen solchenfals die Erhebung und
Zusammenbringung derer in denen Leg-Städten
eingegangenen Gelder, denen Reichs-Gesetzen
und Verfassungen gemäß, ohne Eintracht zu
überlassen, jedesmahl dem Reich, oder wen
dasselbe bey der Verwilligung, zur Aufnahm
solcher Rechnungen verordnen wird, auf dem so
dann fürwährenden, oder da selbige Zeit keiner
wäre, demnächst darauf folgenden Reichs-Tag,
wenn es nicht Anlagen betrifft, welche zu eines
Römischen Kaysers freyer Disposition verwilliget
worden, anwenden, richtige Rechnung gethan
werde,¶ |
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§. 5.¶ |
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|
Auch die von denen Reichs-Ständen
eingewilligte Steuren und Hülffen zu keinem
andern Ende, darzu sie gewilliget worden,
anwenden.¶ |
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§. 6.¶ |
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Wollen auch weder Uns selbst mit Unsern
Erb-Landen des Beytrags zu denen vom Reich
verwilligten Hülffen und Anlagen entziehen,¶ |
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§. 7.¶ |
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Noch auch gestatten, daß ein Stand, welcher
Sessionem et Votum bey Reichs-Conventen hat,
von solchen Reichs-Hülffen und Anlagen, unter
was Vorwand solches geschehen möge, sich
Befreyungs-Weise eximire, oder von Uns, oder
sonsten jemanden |
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{Sp. 769|S. 398} |
|
|
inner- und ausserhalb Reichs, auf einigerley
Weise eximiret werde.¶ |
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§. 8.¶ |
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So wollen Wir auch niemanden Assignationes
auf Reichs-Crayse oder Stände wider deren Willen
ausstellen, keine Compensationes ohne des
Reichs Vorwissen oder Bewilligung, am wenigsten
mit denen Reichs- sodann Unsern oder andern
Privat-Geldern oder Schulden gestatten,¶ |
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§. 9.¶ |
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|
Auch selbsten keine Exemptiones oder
Moderationes der Anschläge und Matricul, ohne
Vorwissen und Verwilligung der Churfürsten,
Fürsten und Stände des Reichs ertheilen,¶ |
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§. 10.¶ |
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|
Sondern vielmehr daran seyn, daß der
Punctus Redintegrationis Circulorum, Moderationis
Matriculae, et Peraequationes, und überhaupt die
Exemptions-Irrungen im Reich auf gemeinem
Reichs- oder einem absonderlichen
Moderations-Tag rechtmäßig, und förderlichst, wo
möglich innerhalb 2. Jahren, vorgenommen und
erörtert,¶ |
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§. 11.¶ |
|
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Auch im übrigen jeder Stand zur Leistung
seiner Schuldigkeit angehalten und wider die
Contumaces, vermöge der Executions-Ordnung,
verfahren werde.¶ |
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Articulus VI.¶ |
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§. 1.¶ |
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Wir wollen und sollen auch vor Uns selbst, als
erwählter Römischer Kayser, in des Reichs
Händeln keine Bündnüs oder Einigung mit andern
inn- oder ausserhalb des Reichs machen, Wir
haben dann zuvorhero der Churfürsten, Fürsten
und Ständen Bewilligung auf einem Reichs-Tag
hierzu erlanget.¶ |
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§. 2.¶ |
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|
Da aber publica salus et utilitas eine mehrere
Beschleunigung erforderte, da sollen und wollen
Wir aller Churfürsten sämtliche Einwilligung, zu
gelegener Zeit und Mahlstat, und zwar auf einer
Collegial-Zusammenkunfft, und nicht durch
absonderliche Erklärungen, biß man zu einer
gemeinen Reichs-Berathschlagung kommen kan,
wie sonsten in allen andern des Reichs Sicherheit
und Statum publicum concernirenden Sachen, also
auch vornehmlich in dieser, zuvor erlangen.¶ |
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§. 3.¶ |
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Wann Wir auch inskünfftig Unserer eigenen
Landen halber einige Bündnüs machen würden, so
solle solches anderer gestalten nicht geschehen,
als unbeschädiget des Reichs und nach Innhalt
des Instrumenti Pacis.¶ |
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|
§. 4.¶ |
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|
So viel aber die Stände des Reichs belanget,
solle denenselben allen und jeden das Recht,
Bündnüsse unter sich und mit Auswärtigen zu ihrer
Sicherheit und Wohlfahrt zu machen, derge- |
|
|
{Sp. 770} |
|
|
stalt frey bleiben, daß solche Bündnüs nicht
wider den regierenden Römischen Kayser noch
wider Uns, den allgemeinen Land-Frieden, auch
Münster- und Oßnabrückischen Friedensschluß
seye, und daß diß alles nach Laut desselben und
unverletzt des Eydes geschehe, womit ein jeder
Stand dem regierenden Römischen Kayser und
dem Heil. Röm. Reich verwandt ist.¶ |
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|
§. 5.¶ |
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|
Daß auch die von fremden Potentaten
begehrende Hülffe also, und nicht anderst,
begehret werde, noch gethan seye, dann daß
dadurch dem Reich keine Gefahr noch Schaden zu
wachsen möge.¶ |
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Articulus VII.¶ |
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§. 1.¶ |
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|
Ferner sollen und wollen Wir über die
Policey-Ordnungen, wie die seynd und noch
ferners auf dem Reichs-Tag geschlossen werden,
halten, und die Commercia des Reichs, zu Wasser
und zu Land, nach Möglichkeit befördern,¶ |
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|
§. 2.¶ |
|
|
Auch wie die Handlung treibende Städte
überhaupt, also insonderheit die vor andern zum
gemeinen Besten zur See trafiquirende Städte
Lübeck, Bremen, und Hamburg, bey ihrer
Schifffahrt und Handlungen, Rechten und
Freyheiten, dem Instrumento Pacis gemäß,
erhalten und kräfftigst schützen.¶ |
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§. 3.¶ |
|
|
Dagegen aber die grosse Gesellschafften und
Kauffgewerbs-Leute, und andere, so bishero mit
ihrem Geld regieret, ihres Willens gehandelt, und
mit Wucher und unzuläßigem Vorkauff und
Monopolien viele Ungeschickligkeiten dem Reich
und dessen Innwohnern und Unterthanen
mercklichen Schaden, Nachtheil, und
Beschwerung zugefüget und noch täglich
einführen und gebähren thun, mit der Churfürsten,
Fürsten und anderer Ständen Rath, immassen, wie
deme zu begegnen, hiebevor auch bedacht und
vorgenommen, aber nicht vollstrecket worden, gar
abthun,¶ |
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§. 4.¶ |
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Keinesweges auch jemand einige Privilegia
und Monopolia (es geschehe solches bey
Kauff-Handel, Manufacturen, Künsten und andern
in das Policey-Wesen einlauffenden Sachen, oder
wie es sonsten Nahmen haben möge,) ertheilen,
sondern, da dergleichen erhalten, dieselben, als
denen Reichs-Satzungen zuwider, abthun und
aufheben.¶ |
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§. 5.¶ |
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Woneben Wir fürohin keinerley von Unseren
Vorfahren zu ertheilen nicht hergebrachte
Privilegia, so derer Churfürsten, Fürsten und
Ständen in Dero Territoriis zustehenden
Policey-Wesen und gleichfals hergebrachten
Gerechtsamen in einigerley Wege vorgreiffen,
ertheilen, noch die etwa bereits ertheilte erneuern
sollen noch wollen.¶ |
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§. 6.¶ |
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Wann auch in den benachbarten Landen die
Durch- oder Einfuhr und Verhandelung der im
Reich gefertigten Manufacturen und guter
auf- |
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{Sp. 771|S. 399} |
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richtiger Waaren verboten sind, oder verboten werden solten,
weilen solches der Freyheit der Commercien zuwider, so sollen und wollen Wir Uns
desselben Abstellung angelegen seyn lassen; im Wiedrigen aber die Vorsehung
thun, daß andere Waaren hinwieder aus ermeldten Landen ins Reich zu bringen
gleichergestalt nicht zugelassen seyn solle. ¶ |
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