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Text |
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Wahl-Capitulation, (Kayserliche)
Lat.
Capitulatio Caesaraea, von dieser ist zwar schon
überhaupt in dem
Artickel:
Capitulatio, im
V
Bande,
p. 670. u.ff. und
Kayser, im
XV Bande, p. 293. u.ff.
gehandelt worden. |
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Und von der sogenannten beständigen oder
perpetuirlichen Wahl-Capitulation, besiehe den
besondern Artickel:
Wahl-Capitulation,
(beständige). |
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Gegenwärtig aber können wir nicht umhin, Ihro
jetzt Glorwürdigst-regierenden
Römisch-Kayserlichen Majestät,
Herrn Francisci I.
Wahl-Capitulation, als das neueste
Reichs-Grund-Gesetze, nach seinem wörtlichen
Inhalte beyzufügen, welche also abgefasset
ist: |
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„Wir Frantz von GOttes Gnaden, Erwehlter
Römischer König, zu allen Zeiten Mehrer des
Reichs, zu Germanien und Jerusalem König,
Hertzog zu Lothringen und Baar, Groß-Hertzog von Toscana etc. etc. etc. Bekennen
öffentlich mit diesem Brief: als nach zeitlichem Ableben weyl. Carl des
Siebenden Kayserl. Majest. Christmildest- und Glorwürdigster Gedächtnus, Wir aus
Schickung des Allmächtigen, durch vorgenommene ordentliche Wahl |
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- des Hochwürdigsten Johann Friedrich Carln zu Mayntz Ertz-Bischoffen, des
Heil. Röm. Reichs durch Germanien Ertz-Cantzlern, Unsers lieben Neven und
Chur-Fürsten Lbd.
- wie nicht weniger von wegen deren Hochwürdigst- und respective
Durchlauchtigsten Frantz Georgen zu Trier und Clement August zu Cölln,
Ertz-Bischöffen, des Heil. Röm. Reichs
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{Sp. 755|S. 391} |
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durch Gallien und das Königreich
Arelat auch in Italien Ertz-Cantzleren, |
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- so dann deren Durchlauchtigsten, und respective Großmächtigen,
- Marien Theresien zu Hungarn und Böheim Königin, von wegen
Chur-Böheim,
- Maximilian Joseph Chur-Fürsten in Bayern,
- Friderichs August Königs in Pohlen, als Chur-Fürsten zu Sachsen,
- und Georgen Königs in Großbritannien, als Chur-Fürsten zu
Braunschweig-Lüneburg,
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des Heil. Röm. Reichs-Ertz-Schencken, Ertz-Truchsessen, Ertz
Marschallen, und Ertz-Schatz-Meistern, Unserer lieben respective Neven,
Gemahlin, Brüderen, Oheimen, und Chur-Fürsten Lbd. Lbd. Lbd. Lbd. Lbd. Lbd.
gevollmächtigter Bothschafften,
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- Dietrich Carl Grafen von Ingelheim, genannt Echter von Mespelbrunn,
- Ferdinand Leopold Anton Grafen von Hohenzollern,
- Johann Wilhelm Grafen von Wurmbrand,
- Joseph Frantz Maria Grafen von Seinsheim,
- Johann Friederich Grafen von Schönberg,
- und Gerlach Adolphen von Münchhausen,
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zur Ehr und Würde des Röm. Königl. Nahmens und Gewalts,
erhoben, erhöhet und gesetzet seynd, deren Wir Uns auch, GOtt zu Lob, dem Heil.
Reich zu Ehren, und um der Christenheit und Deutscher Nation, auch gemeinen
Nutzens willen beladen; |
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Daß Wir Uns demnach aus freyem gnädigen Willen mit denenselben
Unseren lieben Neven, Gemahlin, Brüderen, Oheimen und Chur-Fürsten, für sich und
sämmtliche Chur-Fürsten, Fürsten und Stände des Heil. Röm. Reichs Geding- und
Pactsweiß dieser nachfolgenden Articulen vereiniget, verglichen, angenommen, und
zugesaget haben, alles wissentlich und Krafft dieses Briefs:¶ |
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Articulus I.¶ |
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§. 1.¶ |
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Zum ersten, daß Wir in Zeit solcher Unserer
Königlichen Würden, Amt und Regierung, die
Christenheit den Stuhl zu Rom, Päbstl. Heiligkeit,
und Christliche Kirch, als derselben Advocat, in
gutem treulichen Schutz und Schirm halten sollen
und wollen.¶ |
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§. 2.¶ |
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Wie Wir dann auch in alle Wege wollen die
Deutsche Nation, das Heil. Röm. Reich, und die
Chur-Fürsten, als dessen vorderste Glieder, und
des Heil. Röm. Reichs Grund-Seulen, insonderheit
auch die weltliche Chur-Häuser bey ihrem
Primogenitur-Recht, ohne dasselbe restringiren zu
lassen, besag der güldenen Bull, sonderlich des 13
Titels, dann auch die Fürsten, Prälaten, Grafen,
Herren und Stände, (die unmittelbare freye
Reichs-Ritterschafft mit begriffen), bey ihren
Hoheiten, geist- und weltlichen Würden,
Gerechtigkeiten, Macht und Gewalt, sonst auch
einen jeden bey seinem Stand und Wesen,
lassen.¶ |
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§. 3.¶ |
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Bevorab aber allen und jeden Ständen des
Reichs ihren freyen Sitz und Stimm auf
Reichs-Tägen aufrecht erhalten, und ohne der
Chur-Fürsten, Fürsten und Stände vorhergehende
Bewilligung keinen Reichs-Stand der Sessionem et
Votum in denen Reichs-Collegiis hergebracht, |
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{Sp. 756} |
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|
davon provisorie, noch in sonstige Weiß,
suspendiren und ausschliessen,¶ |
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§. 4.¶ |
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Noch ihrer Landes-Regierung, es geschehe
gleich provisorie, oder in contumaciam, oder auf
irgend eine andere Weise, entsetzen;¶ |
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§. 5.¶ |
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Auch keine Fürsten, Grafen, und Herren in
Fürstlichen oder Gräflichen Collegiis an- oder
aufnehmen, sie haben sich dann vorhero dazu mit
einem Immediat-Fürstenthum, respective Graf- oder
Herrschafft genungsam qualificiret, und mit einem
Standeswürdigen Reichs-Anschlag (weßhalben in
Comitiis das nöthige fordersamst zu reguliren) in
einen gewissen Crays eingelassen und verbunden,
und über solches alles, neben dem
Chur-Fürstlichen, auch dasjenige Collegium und
Banck, darinnen sie aufgenommen werden sollen,
in die Admißion ordentlich gewilliget.¶ |
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§.6.¶ |
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Wir wollen Uns einer Prorogation und
Erstreckung des von einer Linie eines Fürstlichen
Hauses entfallenen Sitz und Stimme Rechts auf
die andere, so dergleichen nicht hergebracht, ohne
obverstandene Chur- und Fürstlichen Collegiorum
Einwilligung für Uns alleine nicht anmassen.¶ |
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§. 7.¶ |
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So dann solle wegen der A. 1654. und
Zeithero aufgenommenen Fürsten und Ständen
Ordnungs-mäßigen Qvalificirung die Comitial-Untersuchung
von Uns fordersamst zu Stande gebracht
werden.¶ |
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§. 8.¶ |
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Wir wollen weder denen Reichs-Gerichten,
noch sonst jemand, wer der auch seye, gestatten,
daß denen Ständen in ihren Territoriis in
Religions-Politischen und Justitz-Sachen sub
quocunque praetextu wieder den Friedens-Schluß,
oder aufgerichtete, rechtmäßige und verbindliche
Pacta, vor- oder eingegriffen werde.¶ |
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§. 9.¶ |
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|
Sollen und wollen auch Chur-Fürsten, Fürsten
und Ständen, (die unmittelbare freye
Reichs-Ritterschafft mit eingeschlossen) ihre
Regalien, Obrigkeiten, Freyheiten, Privilegien, die
vor diesem unter ihnen denen
Reichs-Constitutionibus gemäß gemachte
Uniones, zuvorderst aber die unter Chur-Fürsten,
Fürsten und Ständen aufgerichtete
Erb-Verbrüderungen, Reichs-Pfandschafften, (so
wie dieserhalben in dem Instrumento Pacis Vorsehung geschehen) Gerechtigkeiten, Gebrauch
und gute Gewohnheiten, so sie bishero gehabt,
oder in Übung gewesen, zu Wasser und Land, auf
gebührendes Ansuchen, ohne Weigerung und
Aufhalt, in beständiger Form confirmiren, sie auch
dabey als Römischer König Handhaben und
schützen, und niemanden einig Privilegium
darwider ertheilen, und, da einige vor oder bey
währenden Kriegen ertheilet, so im
Friedens-Schluß nicht approbiret, dieselbe
gäntzlich caßiren und annulliren, auch hiermit
caßirt und annulliret haben.¶ |
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§. 10.¶ |
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|
So viel aber in diesem Articul, den Stuhl zu
Rom und Päbstl. Heiligkeit betrifft, wollen die |
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{Sp. 757|S. 392} |
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der Augspurgischen Confeßion zugethane
Churfürsten vor sich und ihre Religions-Verwandte
Fürsten und Stände, (unschlüßig derselben
Religion zugethanen freyen Reichs-Ritterschafft)
Uns darmit nicht verbunden haben, gestalten dann
auch solche Advocatia dem Religion- und
Prophan- auch dem Münster- und
Oßnabrückischen Friedens Schluß zu Nachtheil
nicht angezogen, noch gebrauchet, sondern denen
obgedachten Churfürsten und sämmtlichen Ihren
Religions-Verwandten im Reich gleicher Schutz
geleistet werden solle.¶ |
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§. 11.¶ |
|
|
Wo auch selbige sich gegen das
Instrumentum Pacis, Nürnbergischen
Executions-Receß, arctiorem modum exequendi und andere Reichs-Constitutiones beschweret zu
seyn erachten, sollen und wollen Wir uns auf Ihre
der Augspurgisch. Confeßion verwandten
Churfürsten, Fürsten und Stände, (die
Reichs-Ritterschafft mit begriffen,) sammt oder
sonders an Uns thuende Vorstellungen ohne allen
Anstand, obgedachten Reichs-Grund-Gesetzen
gemäß, entschliessen, so fort sothane Unsere
Entschliessung denenselben zu wissen thun,
solche auch ungesäumt zum würcklichen Vollzug
bringen, keinesweges aber in causis Religionis Processe verstatten, sondern darunter lediglich
oberwähnten Reichs-Grund-Gesetzen nachgehen;
nicht weniger daran seyn, damit die bishero
angebrachte, zur Zeit noch ohnerledigte
Religions-Beschwerden des fordersamsten
Reichs-Gesetz mäßig abgethan werden. Wie Wir
ihnen, Churfürsten und sämmtlichen ihren
Religions-Verwandten, ein gleiches aber auch
jenen, der Catholischen Religion, Kraft dieses
versprechen, und Uns hiermit zu einem wie andern
verbinden.¶ |
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Articulus II.¶ |
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§. 1.¶ |
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Wir sollen und wollen das Reich, so viel in
Unsern Kräfften ist, schirmen und vermehren.¶ |
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§. 2.¶ |
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Uns keiner Succeßion, oder Erbschafft
desselben anmassen, unterwinden, noch
unterfangen, noch darnach trachten, dasselbe auf
Uns, Unsere Erben und Nachkommen, oder auf
jemanden anders zu wenden.¶ |
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§. 3.¶ |
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|
Wollen die güldene Bull, mit der auf die
Braunschweig-Lüneburgische Chur geschehenen
Extension, den Frieden in Religion- und
Prophan-Sachen, den Land-Frieden, sammt der
Handhabung desselben, (wie er auf dem zu
Augspurg im Jahr 1555. gehaltenen Reichs-Tag
aufgerichtet, verabschiedet, verbessert, auch in
denen darauf erfolgten Reichs-Abschieden
wiederholet und confirmiret worden,) sonderlich
aber obgedachte Münster- und Oßnabrückische
Friedens-Schlüsse, bevorab was Art. 5. §. 2. und
Art. 8. de Juribus statuum wie auch Art. 7. unanimi
quoque etc. (als auch dessen Inhalt alles
dasjenige, was denen Catholischen und
Augspurgischen Confeßions-Verwandten Ständen,
die dieser Religion zugethane freye
Reichs-Ritter- |
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{Sp. 758} |
|
|
schafft mit eingeschlossen, auch deren
allerseitigen Unterthanen, zu gutem in
gegenwärtiger Capitulation verglichen und
verordnet worden, ebenfalls denenjenigen, welche
unter diesen Reformirte genennet werden,
zustehen, und zu statten kommen solle) begriffen,
so dann den Nürnbergischen Executions-Receß,
wie auch insonderheit alles dasjenige, was bey
vorigen Reichs-Tägen verabschiedet und
geschlossen, und durch die nachfolgende
Reichs-Constitutiones und Gesetze nicht wieder
aufgehoben worden, oder bey Reichs-Tägen ferner
für gut befunden und geschlossen werden möchte,
gleich wäre es dieser Capitulation von Worten zu
Worten einverleibt, stet, vest und unverbrüchlich
halten, und unter keinerley Vorwand, er sey wer er
wolle, ohne Chur-Fürsten, Fürsten und Stände auf
einem Reichs- oder ordinären Deputations-Tag
vorgehende Bewilligung daraus schreiten, sondern
dasselbe gebührend handhaben und darwider
niemand beschweren, noch durch andere
beschweren lassen, auch nicht gestatten, daß in
Religions-Sachen jemand dem Instrumento Pacis, dem Nürnbergischen Executions-Receß, und
denen mit andern habenden Pactis entgegen
vergewaltiget, graviret, oder turbiret, wie auch, daß
an einigen Orten, von welchen das Instrumentum
Pacis disponiret, in Ecclesiasticis et Politicis, sub
quocunque Praetextu, oder ungleicher Auslegung
desselben, dargegen, oder wider die im
Reichs-Abschied de Anno 1555. einverleibte
Executions-Ordnung directe vel indirecte gehandelt werde.¶ |
|
|
§. 4.¶ |
|
|
Desgleichen auch andere des Heil. Reichs
Ordnungen und Gesetze, so viel dem obgedachten
im Jahr 1555. zu Augspurg aufgerichteten
Reichs-Abschied und mehr erwehnten
Friedens-Schluß nicht zuwider seynd, erneueren
und dieselbe mit Consens Chur-Fürsten, Fürsten
und Ständen, wie es des Reichs Gelegenheit
jederzeit erfordert, besseren, keinesweges aber
ohne Chur-Fürsten, Fürsten und Ständen auf
Reichs-Tägen gleichmäßig vorgehende
Bewilligung ändern.¶ |
|
|
§. 5.¶ |
|
|
Vielweniger neue Ordnungen und Gesetze im
Reich machen, noch allein die Interpretation der
Reichs-Satzungen und Friedensschlusses
vornehmen, noch dergleichen Unserm
Reichs-Hof-Rath oder Cammer-Gerichte gestatten,
sondern mit gesammter Ständen Rath und
Vergleichung auf Reichs-Tägen damit verfahren,
zuvor aber darinn nichts verfügen, noch ergehen
lassen, als welches solchenfalls ungültig und
unverbindlich seyn solle. |
|
|
§. 6.¶ |
|
|
Zumahlen auch diejenige, so sich gegen jetzt
ermeldten Friedensschluß, und darinn bestätigten
Religions-Frieden, als ein immerwährendes Band
zwischen Haupt und Gliedern, und diesen unter
sich selbsten, zuschreiben, oder etwas in
öffentlichen Druck heraus zu geben, (als dadurch
nur Aufruhr, Zweytracht Mistrauen und Zanck im
Reich angerichtet wird,) unternehmen wür- |
|
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{Sp. 759|S. 393} |
|
|
den, oder solten, gebührend abstraffen, die
Schrifften und Abdruck caßiren, und gegen die
Autores so wohl, als Complices, wie erst gemeldet,
mit Ernst verfahren, auch alle wider den
Friedens-Schluß eingewendete Protestationes und
Contradictiones, sie haben Nahmen, wie sie
wollen, und rühren, woher sie wollen, nach Besag
erstgedachten Friedens-Schlusses, verwerffen und
vernichten, wie sie denn auch längst verworffen
und vernichtet seynd.¶ |
|
|
§. 7.¶ |
|
|
Auch weder Unserm Reichs-Hof-Rath, noch
dem Bücher-Commissario zu Franckfurth am Mayn
verstatten, daß jener auf des Fiscals, oder eines
andern Angeben in Erkennug, Fortsetzung und
Aburtheilung, sodann der bürgerlichen Execution
der Processen, und dieser Censir- und
Confiscirung deren Bücher, einem Theil mehr, als
dem andern favorisiren.¶ |
|
|
§. 8.¶ |
|
|
Am wenigsten aber sich anmasse, denen
heilsamen Reichs-Satzungen zuwider, über neue
Editiones der Augspurgischen
Confeßions-Verwandten Librorum Symbolicorum, so sie vor oder nach dem Religions-Frieden davor
angenommen, oder noch annehmen möchten, den
Fiscal zu hören, oder Proceß ausgehen zu lassen;
Gleichen Rechtens sollen auch die Catholischen
ihres Orts zu geniessen haben, jedoch daß von
beyden Theilen in den künftig neu zu
verfertigenden Schrifften oder Büchern alle
anzügliche und schmählige Ausdrückungen gegen
beyderley Religionen im Reich, denen heilsamen
Reichs-Satzungen gemäß, vermieden bleiben, und
sich deren enthalten werde.¶ |
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|
Articulus III.¶ |
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§. 1.¶ |
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|
Wir sollen und wollen des Heil. Röm. Reichs
Churfürsten, als dessen innerste Glieder und die
Hauptstücken des Heil. Reichs, jederzeit in
sonderbarer hoher Consideration halten.¶ |
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§. 2.¶ |
|
|
Denenselben, wie bereits im Eingang dieser
Unserer Capitulation geschehen, also auch
führohin, das Prädicat, respective Hochwürdigst
und Durchlauchtigst zulegen, und damit
continuiren.¶ |
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§. 3.¶ |
|
|
So dann in wichtigen Sachen, so das Reich
antreffen, nach Anleitung der güldenen Bulle,
jedoch dem Friedens-Schluß ohne Abbruch, ihres
Raths, Bedenckens und Gutachtens Uns
gebrauchen, auch ohne dieselbe hierinnen nichts
vornehmen.¶ |
|
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§. 4.¶ |
|
|
Sie bey ihrer wohlerlangten Chur-Würde, und
sonderbaren Rechten, Hoheiten, Präeminentien
und Prärogativen erhalten. |
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§. 5.¶ |
|
|
Den mit Einwilligung gesammter
Chur-Fürsten, Fürsten und Ständen eingeführten
Braunschweig-Lüneburgischen Electorat
handhaben und manuteniren, im übrigen aber so
fort nach angetretener Unserer Kayserlichen
Regierung daran seyn und beym Reichs-Convent
nachdrücklich befördern, daß diese Chur mit einem
convenablen und anständigen Ertz-Amte versehen
werde. |
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{Sp. 760} |
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|
§. 6.¶ |
|
|
Wie nicht weniger die gemeine und
sonderbare Rheinische Verein der Chur-Fürsten,
als welche ohne das mit Genehmhaltung und
Approbation der vorigen Kaysern rühmlich
aufgerichtet, und was darüber noch weiters die
Herren Chur-Fürsten allerseits unter einander gut
befinden und vergleichen mögen, auch Unsers
Theils approbiren und confirmiren.¶ |
|
|
§. 7.¶ |
|
|
Jedoch dem Instrumento Pacis, und andern
Reichs-Satzungen, auch denen von Fürsten und
Ständen, (die ohnmittelbare Reichs-Ritterschafft
mit eingeschlossen) hergebrachten Juribus,
Hoheiten und Privilegiis ohnabbrüchig.¶ |
|
|
§. 8.¶ |
|
|
Als auch Uns geziemen will, und Wir hiermit
versprechen, die Röm. Königl. Cron förderlichst zu
empfahen, so sollen und wollen Wir alles dasjenige
dabey thun, so sich derenthalben gebühret, auch
die Chur-Fürsten, um ihr Amt zu versehen, zu
solcher Crönung erfordern.¶ |
|
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§. 9.¶ |
|
|
Und was zwischen beeden Chur-Fürsten zu
Mayntz und Cöln, wegen der unter ihnen der
Crönung halber entstandener Irrungen gütlich
beygeleget und verglichen worden, das wollen Wir
hiermit gleichfalls confirmiret und bestätiget
haben.¶ |
|
|
§. 10.¶ |
|
|
Wir sollen und wollen auch die Churfürsten,
ihren Nachkommen und Erben, bey ihrer freyen
Wahl-Gerechtigkeit, nach Inhalt der güldenen Bull
verbleiben lassen.¶ |
|
|
§. 11.¶ |
|
|
Und nach deme von Churfürsten und Fürsten
zu Regenspurg nach Anleitung Articuli octavi
Instrumenti Pacis, von der Wahl eines Römischen
Königs, bey Lebzeiten eines erwählten Römischen
Kaysers, gehandelt und verglichen worden, daß
die Churfürsten nicht leichtlich zur Wahl eines
Röm. Königs, vivente imperatore, schreiten, es
wäre dann, daß entweder der erwehlte und
regierende Röm. Kayser sich aus dem Röm. Reich
gegeben und beständig oder allzulang aufhalten
wolte, oder derselbe wegen seines hohen Alters,
oder beharrlichen Unpäßlichkeit, der Regierung
nicht mehr vorstehen könnte, oder sonst eine
anderweitige hohe Nothdurfft, daran des Heil.
Röm. Reichs Consideration und Wohlfahrt
gelegen, erforderte, einen Römischen König noch
bey Lebzeiten des regierenden Kaysers zu
erwählen, und dann, daß in solchem ein und
andern angeregten, wie auch erstgedachtem
Nothfall, die Wahl eines Königs durch die
Churfürsten, mit oder ohne des regierenden
Römisch. Kaysers Consens, wann derselbe auf
angelegte Bitte ohne erhebliche Ursach verweigert
werden solte, vorgenommen, und damit der
güldenen Bull, auch ihrem von dem Heil. Röm.
Reich tragenden Amt und Pflichten nach, von ihnen
allerdings frey und ohngehindert verfahren werden
solle: So wollen und sollen Wir diesen deren
Churfürsten und Fürsten unter einander
verabfaßten Schluß, wie hiermit beschiehet, für
genehm und Uns deme gemäß und conform
halten.¶ |
|
|
{Sp. 761|S. 394} |
|
|
§. 12.¶ |
|
|
Wir lassen auch zu, daß die Churfürsten je zu
Zeiten, vermög der güldenen Bulle und der sich
darauf gründenden Churfürsten-Vereinigung, nach
Gelegenheit und Zustand des Heil. Römischen
Reichs zu ihrer Nothdurfft, auch, so sie
beschwerliches Obliegen haben, zusammen
kommen mögen, dasselbe zu bedencken und zu
berathschlagen, das Wir auch nicht verhindern,
noch irren, und derohalben keine Ungnad oder
Wider-Willen gegen ihnen sämtlich oder sonderlich
schöpffen und empfangen,¶ |
|
|
§. 13.¶ |
|
|
Noch auch, daß solches mit Unserem
Vorwissen und unter Unserer Autorität geschehen,
Unsere Gesandten auch zu dergleichen
besonderen Deliberationen, schlechterdings
zugelassen werden müsten, verlangen, sondern
Uns in deme und andern der güldenen Bull gemäß
gnädiglich und unverweigerlich halten sollen und
wollen.¶ |
|
|
§. 14.¶ |
|
|
Wir wollen auch die gemeldte Churfürsten, wie
vor gedacht, zu jeglicher Zeit bey ihrer freyen Wahl,
wie von Alters her auf sie kommen und die güldene
Bull, alte Rechte und andere Gesetze, oder
Freyheiten vermögen, wie auch bey ihrem
gesonderten Rath, in Sachen das Heil. Röm. Reich
belangend, geruhiglich bleiben und gantz
ungekräncket lassen. Wo aber dawider von jemand
etwas gesucht, gethan, oder die Churfürsten in
dem gedrungen würden, so doch keinesweges
seyn soll, das alles solle nichtig seyn.¶ |
|
|
§. 15.¶ |
|
|
Gleichergestalten wollen Wir die Vicarien des
Reichs bey ihren uralten, in der güldenen Bull und
dem unverrückten Herkommen gegründeten
Rechten der Verwesung des Reichs, so wohl nach
Absterben eines Römischen Kaysers oder Königs,
als auch bey dessen langwühriger Abwesenheit
ausser Reichs, oder wann derselbe, das Regiment
selbst zu führen, durch andere Umstände
gehindert werden solte, unbeeinträchtigt bleiben
lassen, auch nicht nachgeben, daß die Vicariaten
und deren Jura, sammt was denenselben
anhängig, von jemand disputiret und gestritten,
oder restringiret werden.¶ |
|
|
§. 16.¶ |
|
|
Und weilen, nach Innhalt der güldenen Bull,
denen Reichs-Verwesern die Gewalt, im Reich
Recht zu sprechen, zustehet; also solle berührte
Befügnüs derer Reichs-Verwesere nicht bloß auf
neue, oder solche Rechts-Sachen, wobey
periculum in mora, oder die Gefahr einer Unruhe
und Thätlichkeiten abzuwenden, eingeschräncket
seyn, sondern sich auch auf Fortstellung derer
vorhin bey dem Kayserlichen Reichs-Hoff-Rath
anhängig gewesenen Proceß- und Rechts-Händel
vor denen Vicariats-Hoff-Gerichten allerdings
erstrecken, und zu solchem Ende an erwähnte
Reichs-Vicariats-Gerichte die bey dem besagten
Reichs-Hoff-Rath vorhin verhandelte in der
Reichs-Cantzley vorhandener Acta in Originali, gegen Bescheinigung und Erklärung wegen deren
ohnfehlbaren Restitution zu dem Reichs-Archiv
sogleich nach geendigtem Interregno, durch
Anordnung des Churfürstens zu Mayntz, als des
Reichs |
|
|
{Sp. 762} |
|
|
Ertz-Cantzlern, auf Verlangen derer Vicariaten
und Kosten derer Partheyen, ohnweigerlich
verabfolget werden.¶ |
|
|
§. 17.¶ |
|
|
Dahingegen seynd die Reichs-Vicariaten
gehalten, sollen mithin keineswegs unterlassen, so
balden nach geendigtem Interregno, und zwar
längstens innerhalb sechs Monaten, die vor ihnen
verhandelte Acta jedesmahl an dem neuerwählten
Kayser einzuschicken, um zu erwähnter
Reichs-Cantzley durch Chur-Mayntz, als den
Ertz-Cantzlern, oder den desselben Stelle
vertretenden Reichs-Hoff-Vice-Cantzlern, zur
nothwendigen Ergäntzung des Reichs-Archivs,
gebührend hinterlegt zu werden.¶ |
|
|
§. 18.¶ |
|
|
Nachdem das Churfürstliche Collegium den in
Anno 1745 zwischen beyden Chur-Häusern
Bayern und Pfaltz des Rheinischen Vicariats und
dessen Alternation halber errichteten Vergleich, zu
gäntzlicher Aufhebung deren unter denenselben alt
obgewalteten Irrungen, ersprießlich und zugleich zu
Beförderung der Heilsamen Justitz tempore
Interregni Vorträglich angesehen; so sollen und
wollen Wir daran seyn, daß sothaner Vergleich
gleich nach Antritt Unserer Kayserlichen Regierung
dem gesammten Reich vorgeleget und dessen
Genehmigung gedeihlig befördert werde.¶ |
|
|
§. 19.¶ |
|
|
In ungezweiffelter Zuversicht, das
versammlete Reich werde oberwähnten
Vicariats-Vergleich auf gleiche Weise ansehen,
und dahero demselben seine Begnehmig- und
Einwilligung beyzulegen keinen Anstand nehmen,
sollen und wollen Wir, mit Vorbehalt derselben, die
während dieses letzt vorgewesenen Interregni
bey
dem Rheinischen Vicariat so wohl in Justitz- als
Gnaden-Sachen vorgegangene Handlungen und
Verleihungen eben so, als dasjenige,¶ |
|
|
§. 20.¶ |
|
|
Was von Sächsischen Reichs-Vicariats wegen
in mittler Zeit der Vacanz und bis Wir die
Wahl-Capitulation in Person beschworen, folglich
das Regiment würcklich angetreten, laut der
güldenen Bull, und vermöge derer
Reichs-Ordnungen, gehandelt und verliehen
worden, es seye in Justitz- oder Gnaden-Sachen,
in der allerbeständigsten Form genehmhalten,
confirmiren und ratificiren, Wie sich dasselbe
geziemet und gebühret, inmassen Wir solches
hiermit confirmiren und ratificiren.¶ |
|
|
§. 21.¶ |
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|
Nachdemahlen sich auch eine Zeitlang
zugetragen, daß ausländischer Potentaten,
Fürsten und Republiquen Gesandte, und zwar
diese unter dem Nahmen und Vorwand, als wären
die Republiquen vor gecrönte Häupter, und also
denenselben in Würden gleich zu achten, an den
Königlichen Höfen und Capellen die Präcedenz vor
denen Churfürstlichen Gesandten prätendiren
wollen; So sollen und wollen Wir ins Künfftige
solches weiter nicht gestatten. Wäre es aber Sach,
daß |
|
|
{Sp. 763|S. 395} |
|
|
neben denen Churfürstlichen Gesandten
deren recht titulirter und gecrönter regierender
ausländischer Königen, Königlichen Wittiben, oder
Pupillen, (denen die Regierung, sobald sie ihr
gebührendes Alter erreichet, zu führen zu stehet,
und immittelst in der Tutel oder Curatel begriffen
seynd) Bottschaffter zugleich vorhanden wären, so
mögen und sollen zwar dieselbe denen
Churfürstlichen Gesandten, dieser aber allen
andern auswärtiger Republicken Gesandten, und
auch den Fürsten in Person, ohne Unterscheid
vorgehen, und unter ihnen, nehmlich denen
Churfürstlichen Gesandten Primi Ordinis, es
mögen auch deren mehr als einer seyn, an Unserm
Kayserlichen Hoff, auch sonst aller Orten, in und
ausser dem Reich keine Distinction mehr
gemachet, sondern allen und jeden gleiche
Honores in allem, wie denen Königlichen
Gesandten, gegeben werden.¶ |
|
|
§. 22.¶ |
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|
Auch sollen und wollen Wir im übrigen die
Vorsehung thun, daß denen Churfürsten selbst
Ihre von Alters hergebrachte und sonst
gebührende Würde und Prärogativen erhalten, und
darwider von fremder Regenten und Republiquen
Gesandten, oder andern, an Unserm Kayserlichen
und Königlichen Hoff, oder wo es sich sonst
begeben könnte, nichts nachtheiliges oder
neuerliches vorgenommen oder gestattet
werde.¶ |
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§. 23.¶ |
|
|
Es sollen auch bey Kayserlichen und
Königlichen Crönungen und anderen
Reichs-Solennitäten, denen Immediat
Reichs-Grafen und Herren, die im Reich
Sessionem et Votum haben, vor andern aus- und
inländischen Grafen und Herren, wie auch
Kayserlichen Räthen und Cammer-Herren und
zwar gleich nach dem Fürsten-Stand, vor allen
andern, weilen Sie im Reichs-Fürsten-Rath Votum
et Sessionem hergebracht, deswegen ihnen auch
billig, wie bey denen Consultationibus, Oneribus und Beschwerlichkeiten, also auch solchen
Actibus
solennibus, die Stelle und was dem anhanget,
gelassen und ebenmässig ausser solchen
Reichs-Festivitäten am Kayserlichen Hoff und allen
Orten observiret werden.¶ |
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§. 24.¶ |
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Wir wollen auch die Verfügung thun, wann der
Churfürsten Amts Verwesere und Erb-Ämter bey
Unserm Kayserlichen Hoff begriffen, daß dieselbe
jederzeit, und insonderheit, wann und so offt Wir
auf Reichs-Wahl- und andern dergleichen Tägen
Unsern Kayserlichen Hoff begehen, oder Sachen
vorfallen, darzu die Erb-Ämter zu gebrauchen
seynd, in gebührendem Respect gehalten, Ihnen
von Unsern Hoff-Ämtern keinesweges vor- oder
eingriffen werde; oder da je wegen Abwesenheit
ihre Stellen mit berührten Unsern Hoff-Ämtern je
zuweilen ersetzet werden solten; So wollen Wir
jedoch, daß ihnen, denen Churfürstlichen
Amts-Verwesern und Erb Ämtern, einen Weg als
den andern, die von solchen Verrichtungen
fallende Nutzbarkeit in, wenigers nicht, als Sie
dieselbe selbsten verrichtet und bedienet,
ohnweigerlich gefolget, und gelassen, und nicht
von denen Hoff-Ämtern entzogen wer- |
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{Sp. 764} |
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den, oder auch, da solches würcklich
geschehen solte, Wir, auf erfolgende geziemende
Anzeig, dieses so fort ein- und besagte Erb-Ämter
klagloß stellen wollen.¶ |
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§. 29.¶ |
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Und weilen, bey Aufrichtung der Policey- und
Tax-Ordnung auf Reichs- und Wahl-Tägen das
Directorium zu führen und solche Ordnung in
Unsern Nahmen zu publiciren, den
Ertz-Marschallen-Amt zu kommet und gebühret, so
solle von Unserm Hoff-Marschallen-Amt, oder
andern, weder unterm Prätext Kayserlicher
Commission, noch sonst darinnen, so zu solchem
Reichs-Amt gehörig ist, Hinderung gemacht und
etwas nachtheiliges concediret; Gleichwohl aber
dem Hoff-Marschall in seinen zukommenden und
von dem Ertz-Marschall-Amt dependirenden
Amts-Verrichtungen durch Unsere
Landes-Regierung, oder andere, kein Eintrag oder
Hinderung gemacht werden.¶ |
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