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Text |
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Articulus XIV.¶ |
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§. 1.¶ |
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Wir sollen und wollen auch bey dem Heil.¶ |
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{Sp. 786} |
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Vater, dem Pabst und Stuhl zu Rom, Unser
bestes Vermögen anwenden, daß von demselben,
gleich Wir ohnehin des Vertrauens seynd, die
Concordata Principum, und die zwischen der
Kirchen, Päbstlicher Heiligkeit, oder dem Stuhl zu
Rom, und der Deutschen Nation aufgerichtete
Verträge, wie auch eines jeden Ertz- und
Bischoffen, oder der Dom-Capitulen absonderliche
Privilegia, hergebrachte Statuta und Gewohnheiten
allerdings beobachtet und dagegen durch
unförmliche Gratien, Rescripten, Provisionen,
Annaten, der Stifft Manigfaltung, Erhöhung der
Officien im Röm. Hof, und Reservation,
Dispensation, und sonderlich Resignation, dann
darauf unternehmende Collation, all solcher
Präbenden, Prälaturen, Dignitäten und Officien,
(welche sonsten per obitum ad Curiam Romanam nicht devolviret werden, sondern jederzeit,
ohnerachtet in welchem Monat sie auch ledig und
vacirend würden, denen Ertz- und Bischöffen, auch
Capiteln und andern Collatoren heimfallen,) wie
weniger nicht per Coadjutorias Praelaturarum
Electivarum et Praebendarum, judicatum super
statu Nobilitatis, oder in andere Weg, zu Abbruch
der Stiffter, Geistlichkeit, und anders wieder
gegebene Freyheit und erlangte Rechten, darzu zu
Nachtheil des Juris Patronatus und der Lehen
Herren, in keiner Weise gehandelt,¶ |
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§. 2.¶ |
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Noch auch die Ertz- und Bischöffe im Reich,
wann wider dieselbe von denen ihnen
untergebenen Geist- und Weltlichen etwan geklagt
werden solte, ohne vorherige genungsame
Informationen über der Sachen Verlauf und
Beschaffenheit, (welche, damit keine Sub- et
Obreptio contra facti varietatem Platz finden
möchte, in partibus einzuholen) auch
ohnangehörter Verantwortung des Beklagten,
wann zumahlen derselbe autoritate pastorali, zu
Verbesserung und Vermehrung des
Gottes-Dienstes, auch zu Conservation und
mehrerer Aufnahm der Kirchen, wider die
Ungehorsame und üble Haußhalter verfahren
hätte, mit Monitoriis Interdictis und
Comminationibus, oder Declarationibus
Censurarum übereilet oder beschweret werden
möchten, sondern wollen solches, mit der
Churfürsten, Fürsten und anderer Ständen Rath
kräfftigst abwenden, und vorkommen,¶ |
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§. 3.¶ |
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Auch darob und daran seyn, daß die
vorgemeldte Concordata Principum und
aufgerichtete Vertrag, auch Privilegia, Statuta und
Freyheit gehalten, gehandhabet, und denenselben
vestiglich gelebt und nachkommen, jedoch, was
vor Beschwerung darinn gefunden, daß dieselbe,
vermöge gehabter Handlung zu Augspurg in dem
1530. Jahr bey gehaltenem Reichs-Tag
abgeschaffet und hinfürter dergleichen ohne
Bewilligung der Chur-Fürsten nicht zugelassen
werde.¶ |
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§. 4.¶ |
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Gleichergestalt wollen Wir, wann es sich
etwan begäbe, daß die Causae Civiles von ihrem
ordentlichen Gerichte im Heil. Römis. Reich |
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{Sp. 787|S. 407} |
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ab- und ausser dasselbe ad Nuntios
Apostolicos, und wohl gar ad Curiam Romanam gezogen würden, solches abschaffen, vernichten
und ernstlich verbieten, auch Unserm Kayserlichen
Fiscalen, so wohl an Unserm Kays.
Reichs-Hof-Rath, als Cammer-Gericht,
anbefehlen, wieder diejenigen, so wohl Partheyen,
als Advocaten, Procuratoren, und Notarien, die
sich hinführo dergleichen anmassen, und darinn
einiger Gestalt gebrauchen lassen würden, mit
behöriger Anklag von Amts wegen zu verfahren,
damit die Übertreter demnächst gebührend
angesehen, und bestrafft werden mögen.¶ |
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§. 5.¶ |
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Und weilen vorberührter Civil-Sachen Willen
zwischen Unseren und des Reichs höchsten
Gerichten, so dann denen Apostolischen
Nuntiaturen, mehrmahlige Streit- und Irrungen
entstanden, indem so ein- als andern Orts die ob
der Officialen Urtheil beschehene Appellationes
angenommen, Processus erkannt, selbige auch
durch allerhand scharffe Mandata, zu gröster Irr-
und Beschwerung der Partheyen, zu behaupten
gesuchet worden: Womit dann diesem vorkommen
und aller Jurisdictions-Conflict möchte verhütet
werden, so wollen Wir daran seyn, daß die Causae
seculares ab Ecclesiasticis rechtlich distinguirt,
auch die darunter vorkommende zweiffelhaffte
Fälle durch gütliche mit dem Päbstl. Stuhl
vornehmende Handlung und Vergleich erlediget,
fort der Geist- und Weltlichen Obrigkeit einer jeden
ihr Recht und Judicatur ungestöhrt gelassen
werden möge.¶ |
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§. 6.¶ |
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Doch, so viel diesen Artickel betrifft, denen der
Augspurgischen Confeßion zugethanen
Churfürsten, auch ihren Religions-Verwandten,
Fürsten und Ständen, (die unmittelbare
Reichs-Ritterschafft mit begriffen,) und deren
allerseits Unterthanen, wie auch denen, welche
unter Catholischer Geist- oder Weltlicher Obrigkeit
wohnen, oder Landsassen seynd, (unter denen
Augspurgischen Confeßion-Verwandten die
Reformirten allenthalben mit eingeschlossen) dem
Religion- und Profan-Frieden, auch dem zu
Münster und Oßnabrück aufgerichteten
Friedens-Schluß, und was deme anhängig, wie
obbemeldt, ohnabbrüchig und ohne Consequentz,
Nachtheil und Schaden.¶ |
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Articulus XV.¶ |
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§. 1.¶ |
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Wir wollen die mittelbare Reichs- und der
Ständen Lands-Unterthanen in Unserem Kayserl.
Schutz haben und zum schuldigen Gehorsam
gegen ihre Landes-Obrigkeiten anhalten.¶ |
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§. 2.¶ |
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Wie Wir dann keinem Churfürsten, Fürsten
und Stand, (die unmittelbare Reichs-Ritterschafft
mit begriffen) seine Landsassen, ihme, mit oder
ohne Mittel unterworffene Unterthanen und mit
Lands-Fürstlichen, auch andern Pflich- |
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{Sp. 788} |
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ten zugethane Eingesessene und zum Land
gehörige von deren Botmäßigkeit und Jurisdiction,
wie auch wegen Landes-Fürstlichen hohen
Obrigkeit, und sonsten rechtmäßig hergebrachten
respective Steuren, Zehenden und andern
gemeinen Bürden und Schuldigkeiten, weder unter
dem Prätext, der Lehen Herrschafft, Standes
Erhöhung, noch einigem andern Schein eximiren
und befreyen, noch solches andern gestatten,¶ |
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§. 3.¶ |
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Auch nicht gut heissen, noch zugeben, daß die
Land-Stände die Disposition über die Land-Steuer,
deren Empfang, Ausgab und
Rechnungs-Receßirung, mit Ausschließung des
Landes-Herrns, privative vor und an sich ziehen,
oder in dergleichen und andern Sachen ohne der
Landes-Fürsten Vorwissen und Bewilligung
Conventen anstellen und halten, oder wider des
jüngsten Reichs-Abschieds und anderer darüber
zeithero errichteter Reichs-Schlüsse,
ausdrückliche Verordnung, sich des Beytrags,
womit jedes Churfürsten, Fürsten und Standes
Landsassen und Unterthanen zu Besatz- und
Erhaltung derer einem und anderem Reichs-Stand
zugehöriger nöthiger Vestungen, Plätzen und
Guarnisonen, wie auch zu Unsers und des Heil.
Reichs Cammer-Gerichts Unterhalt, an die Hand
zu gehen schuldig seynd, zur Ungebühr
entschlagen.¶ |
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§. 4.¶ |
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Auf den Fall auch jemand von den
Lands-Ständen oder Unterthanen wider dieses
oder andere obberührte Sachen bey Uns, oder
Unserem Reichs-Hof-Rath, oder erst bemeldten
Cammer-Gericht, etwas anzubringen oder zu
suchen sich gelüsten lassen würde, wollen Wir
daran seyn, und darauf halten, daß ein solcher
nicht leichtlich gehöret, sondern a limine Judicii ab-
und zu schuldiger Parition an seinen
Landes-Fürsten und Herren gewiesen werde.¶ |
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§. 5.¶ |
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Gestalten Wir auch alle und jede dargegen
und sonsten contra Jus Tertii, und ehe derselbige
darüber vernommen, hiebevor sub et obreptitie erhaltene Privilegia, Protectoria
und Exemtiones,
sammt allen derselben Clausuln, Declarationen
und Bestättigungen, wie auch alle darauf und
denen Reichs-Satzungen zuwider, an Unserem
Kayserlichen Reichs-Hof-Rath oder
Cammer-Gericht wider die Landes-Fürsten und
Obrigkeiten, ohne Derselben vorhero schrifftlich
begehrten und vernommenen Bericht ertheilte
Processus, Mandata et Decreta, praevia summaria
causae cognitione, für null und nichtig erklären und
dieselbe caßiren und aufheben sollen und
wollen.¶ |
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§. 6.¶ |
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Alle unziemliche, häßige Verbindnüsse,
Verstrickungen und Zusammenthuung der
Unterthanen, was Standes oder Würden die seyn,
ingleichen die Empörung und Aufruhr und
ungebührliche Gewalt, so gegen die Churfürsten,
Fürsten und Stände, (die unmittelbarer
Reichs- |
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{Sp. 789|S. 408} |
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Ritterschafft mit begriffen,) etwan
vorgenommen seyn, und hinführo vorgenommen
werden möchten, wollen Wir aufheben, und mit
ihrer, der Churfürsten, Fürsten und Ständen Rath
und Hülf daran seyn, daß solches, wie es sich
gebühret und billig ist, in künfftiger Zeit verboten
und vorgekommen,¶ |
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§. 7.¶ |
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|
Keinesweges aber darzu, durch Ertheilung
unzeitiger Processen, Commißionen, Rescripten
und dergleichen Übereilung, Anlaß gegeben
werde.¶ |
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§. 8.¶ |
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Immassen denn auch Churfürsten, Fürsten
und Ständen, (die unmittelbare freye
Reichs-Ritterschafft mit begriffen) zugelassen und
erlaubt seyn soll, sich nach der Verordnung der
Reichs-Constitutionen, bey ihren hergebrachten
und habenden Landes-Fürstlichen und herrlichen
Juribus selbsten und mit Aßistentz der
benachbarten Ständen, wider ihre Unterthanen zu
manuteniren, und sie zum Gehorsam zu bringen,
jedoch andern benachbarten oder sonst
intereßirten Ständen ohne Schaden und
Nachtheil.¶ |
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§. 9,¶ |
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Da aber die Streitigkeiten vor dem Richter mit
Recht verfangen, sollen solche aufs schleunigste
ausgeführt und entschieden werden.¶ |
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Articulus XVI.¶ |
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§. 1.¶ |
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Wir sollen und wollen im Röm. Reich Fried und
Einigkeit pflantzen, Recht und Gerechtigkeit
aufrichten und verfügen, damit sie ihren
gebührenden Gang, dem Armen wie dem Reichen,
ohne Unterscheid der Personen, Stands, Würden
und Religionen, auch in Sachen Uns und Unsers
Hauses eignes Interesse betreffend, gewinnen und
haben, auch behalten, und denenselben
Ordnungen, Freyheiten, und alten löblichen
Herkommen nach verrichtet werden möge.¶ |
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§. 2.¶ |
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Wir sollen und wollen auch keinen Stand oder
Unterthanen des Reichs zur Rechtfertigung
ausserhalb dem Reich deutscher Nation heischen
und laden, oder auch wegen der
Lehen-Empfängniß dahin zu kommen begehren,
sondern innerhalb dessen sie alle und jede, laut
der güldenen Bull, der Cammer-Gerichts-Ordnung
und anderer Reichs-Gesetzen, zu Verhör- und
Ausführung ihres Rechtens kommen und
entscheiden lassen.¶ |
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§. 3.¶ |
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Wir sollen und wollen auch kein altes
Reichs-Gerichte verändern, noch ein neues
aufrichten, es wäre dann, daß Wir mit Churfürsten,
Fürsten und Ständen solches auf einem
allgemeinen Reichs-Tag vor gut befunden.¶ |
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§. 4.¶ |
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Wir wollen die Justitz nach Inhalt des
Instrumenti Pacis beym Cammer-Gericht und
Reichs-Hofrath unpartheylich administriren, anbey
verfügen lassen, damit in denen ein- wie andern
Orts ergehenden Erkänntnissen derer
unglimpflichen Ausdrückungen, bevorab gegen
die Churfürsten des Reichs, sich enthalten
werde.¶ |
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§. 5.¶ |
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|
Ferner wollen Wir die Vorsehung thun,
da- |
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{Sp. 790} |
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mit in Rechtshängigen Sachen und unter
währender Litis-Pendentz keinen Stand den
andern mit Repressalien, Arresten und andern,
wider die Reichs-Satz-Ordnungen, auch wider den
allgemeinen Frieden-Schluß lauffenden
Thätlichkeiten, beschwere,¶ |
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§. 6.¶ |
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Und darinn über die bereits aufgerichtete und
verbesserte, oder noch aufrichtende und zu
verbessernde Cammer-Gerichts
Reichs-Hof-Raths- und Executions-Ordnungen
festhalten,¶ |
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§. 7.¶ |
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Dem Proceß dieser Reichs-Gerichte seinen
stracken Lauff, auch keinen von dem andern
eingreiffen, oder Processus avociren, vielweniger
über die Sententias und Judicata Camerae von
Unserem Reichs-Hof-Rath, unter was vor Prätext
es seye, cognosciren lassen, dem Cammer-Gericht
durch keine absonderliche Kayserliche Rescripta
die Hände binden, noch dasselbe von seiner
Schuldigkeit gegen das Reich abziehen, oder an
Erstattung seines Berichts an die
Reichs-Versammlung in denen dahin gehörigen
Sachen hindern, überhaupt auch dem
Reichs-Hof-Rath mit Cammer-Gericht keinen
Einhalt thun, noch von andern im Reich directe
oder indirecte zu geschehen gestatten,¶ |
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§. 8.¶ |
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Insonderheit aber ermeldtes Kayserliche und
Reichs-Cammer-Gericht bey seinen
Gerechtsamen, Gerichtbarkeit und
Reichs-Constitution-mäßigen Verfassung, Ehren
und Ansehen gegen männiglichen in alle Wege
schützen, erhalten und handhaben.¶ |
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§. 9.¶ |
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Auch wieder diese Unsere Zusag, die güldene
Bull, die Reichs-Hof-Raths- und Cammer
Gerichts-Ordnung, oder wie dieselbe inskünftige
geändert und verbessert werden möchte, den
obangeregten Frieden in Religion- und
Profan-Sachen, auch den Land-Frieden, sammt
der Handhabung desselben, wie auch
mehr-ermeldten Münster- und Oßnabrückischen
Friedens-Schluß und den zu Nürnberg 1650.
aufgerichteten Executions-Receß und andere
Gesetz und Ordnungen, so jetzo gemacht und
künftig mit der Churfürsten, Fürsten und Ständen
Rath und Zuthun möchten aufgerichtet werden,
kein Rescript, Mandat, Commißion, oder etwas
anderes beschwerliches, so wenig provisorie, als
sonsten, ausgehen lassen, oder zu geschehen
gestatten, in einige Weiß oder Weg.¶ |
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§. 10.¶ |
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Weiters sollen und wollen Wir auch vor Uns
selbsten wieder obbemeldte güldene Bull und des
Reichs Freyheit, den Frieden in Religion- und
Profan-Sachen, auch Münster- und
Oßnabrückischen Friedens-Schluß und
Land-Frieden, sammt der Handhabung desselben,
von niemand etwas erlangen, noch auch, ob Uns
oder Unserem Hause etwas dergleichen aus
eigener Bewegnüß gegeben würde,
gebrauchen.¶ |
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§. 11.¶ |
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Ob aber diesen und andern in dieser
Capitulation enthaltenen Artickeln und Puncten
einiges zu wider erlanget oder ausgehen würde,
das |
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{Sp. 791|S. 409} |
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alles soll Krafftloß, todt und ab seyn,
immassen Wir es jetzt alsdann, und dann als jetzt,
hiermit caßiren, tödten und abthun, und, wo Noth,
denen beschwerten Partheyen, derhalben
nothdürfftige Urkund und Briefliche Schein zu
geben und wiederfahren zu lassen, schuldig seyn
wollen, Arglist und Gefährde hierinnen
ausgeschieden.¶ |
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§. 12.¶ |
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Auch wollen Wir nicht gestatten, verhängen
oder zugeben, daß andere Unsere Räthe und
Ministri, wie die Nahmen haben mögen, insgesamt
oder jemand derselben, sich in des Reichs Sachen,
welche vor den Reichs Hof-Rath gehören,
einmischen, oder darinn auf einigerley Weiß
demselben eingreiffen, vielweniger mit Befehlen
oder Decreten beschweren, oder irren, oder ihme
in cognoscendo vel judicando, oder sonst in einige
Weg, Maaß oder Ziel geben,¶ |
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§. 13.¶ |
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Noch auch, daß einige Proceß, Mandata,
Decreta, Erkänntnüssen und Verordnungen, was
Nahmens oder Gestalt dieselbe seyn mögen,
anderswo, als in Reichs-Hof-Rath, resolvirt, noch
ohne dessen Vorbewust, expedirt werden
sollen.¶ |
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§ 14.¶ |
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Wenn auch, deme allen zu entgegen,
inskünftig etwas Widriges vorgenommen werden,
oder entstehen möchte, das soll an sich selbst null
und nichtig, auch der Reichs-Hof Rath sammt und
sonders pflichtig und verbunden seyn, deßwegen
geziemende Erinnerung zu thun, die Wir denn
damit allergnädigst anhören, und sie, nebst
ungesäumter Abstellung der angezeigten
Eingriffen und Beschwerden, wider männigliches
Anfeinden kräfftiglich schützen, und das gesamte
Reichs-Hof-Raths-Collegium bey der ihme
gebührenden Autorität gegen andere Unsere
Räthe und Ministros, ernst- und kräfftiglich,
handhaben sollen und wollen.¶ |
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§. 15.¶ |
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Wo auch ein Reichs-Hof-Rath in wichtigen
Justitz-Sachen ein Votum oder Gutachten
abgefaßt, und uns referirt werden solte, wollen Wir
Uns solches anderst nicht als den Anwesen des
Reichs-Hof-Raths-Präsidenten und
Reichs-Vice-Cantzlers, mit Zuziehung derer Re-
und Correferenten und anderer Reichs-Hof-Räthen
beyder Religionen, insonderheit wann die Sache
beederseits Religions-Verwandten betrifft,
vortragen lassen, mit denenselben darüber
berathschlagen, und in keinem andern Rath
resolviren.¶ |
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§ 16.¶ |
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Was auch einmahl in erstgedachtem Unserem
Reichs-Hof-Rath oder Cammer-Gericht in Judicio
contradictorio, cum debita causae cognitione,
ordentlicher Weiß abgehandelt und geschlossen
ist, dabey solle es förderst allerdings verbleiben
und nirgend anderst, es sey denn durch
ordentlichen Weg der in offtermeldtem
Frieden-Schluß beliebter und nach dessen Art. 5.
§. quoad processum Judiciarium anstellender
Revision oder Supplication, von neuem in
Cognition gezogen,¶ |
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§. 17.¶ |
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Die am Kayserlichen Cammer-Gericht aber
anhängig gemachte und noch in unerörterten
Rechten schwebende Sachen, von dar nicht
ab- |
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{Sp. 792} |
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noch an Unsern Reichs-Hof-Rath gefordert, in
andere Weiß rescribiret, ingleichen die währender
allda Rechtshängiger Haupt-Sache daraus
entspringende Neben-Puncten, welche in jene
dergestalt, daß sie ohne deren Entscheidung nicht
erörtert werden könnten, einschlagen, bey dem
Reichs-Hof-Rath nicht angenommen, auch
hinkünftig nichts gegen dieses alles
vorgenommen, sondern all Widriges als null und
unkräfftig vom Cammer-Gericht gehalten
werden.¶ |
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