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Text |
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Articulus XVII.¶ |
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§. 1.¶ |
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Wenn nun im Reichs-Hof-Rath oder
Cammer-Gericht ein End-Urtheil gefällt, und
dasselbe Krafft Rechtens ergriffen, so sollen und
wollen Wir dessen Execution in keinerley Weiß
noch Weg hemmen oder hindern, vielweniger
dieselbe verschieben, sondern damit nach der
Reichs-Hof-Raths- oder
Cammer-Gerichts-Ordnung, schlechterdingen,
ohne einige Verzögerung und Beobachtung einiger
denen Rechten nach wider die Execution nicht
zuläßiger Exception verfahren und vollziehen, und
dergestalten einem jedweden ohne Ansehen der
Person schleunig zu seinen erstrittenen Rechten
verhelffen.¶ |
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§. 2.¶ |
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Wiewohl aber, obverstandnermassen, das
Beneficium Revisionis et Supplicationis im Reich
statt hat, und dahero auch bey Unserem
Kayserlichen Reichs-Hof-Rath wider dessen
Erkänntnüsse oder Unsere Selbst-eigene auf
Reichs-Hofräthliche Gutachten abgefassete,
daselbst publicirte Kayserliche Resolutiones pro
odioso oder unzulässig durchaus nicht gehalten,
und wann die Formalia ihre Richtigkeit haben,
niemanden versagt, weder durch übermäßige
Sportuln schwer gemacht werden soll, damit
jedoch dadurch die abgeurtheilte Rechtfertigungen
nicht wieder zur Bahn gebracht, noch die erhobene
Streitigkeiten an dem Kayserlichen
Cammer-Gericht, oder Reichs-Hof-Rath, gar
unsterblich, oder die Justitz Krafftloß gemacht
werden mögen; so wollen Wir sothane Revisiones
nicht allein nach aller Möglichkeit beschleunigen,
befördern und die Revisores durch gebührende
Mandata, so offt es vonnöthen, darzu anmahnen,
sondern auch, zu desto mehrerer Abkürtzung
solcher Revisionen Unsers Kayserlichen
Cammer-Gerichts, die disfalls in dem
Reichs-Abschied de Anno 1654. beliebte und noch
ferner beliebende Ordnung genau in Acht nehmen,
und demselben keinen Effectum suspensivum zugestehen, noch gestatten, daß die Cognition
über die nach dem Reichs-Abschied de Anno
1654. §. 124. in casum succumbentiae zu
erlangende Caution de restituendo und deren
Zugänglichkeit dem Cammer-Gericht entnommen
und vor die Revisores gezogen werden möge.¶ |
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§. 3.¶ |
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Und immassen Wir Uns bereits hieroben im
12. Artickel anheischig gemacht haben, die
Ordinari Reichs-Deputation baldmöglichst
herzustellen, mithin auch die sonsten gewöhnliche
Visitationen und Revisionen des gedachten Unsers
und des Reichs Cammer-Gerichts hinwieder in
Gang und Ordnung zu brin- |
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{Sp. 793|S. 410} |
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gen, Uns äusserst angelegen seyn lassen
werden, inzwischen aber die Aufrechterhaltung des
gedachten Cammer-Gerichts und der heilsamen
Justitz keinen längern Verzug leidet, auch denen in
letztern Zeiten in Ermangelung des Remedii
Revisionis ad Comitia genommenen Recursibus
Ziel und Maaß zu setzen ist, wie dann auch ferner
der jüngere Reichs Abschied §. 130. und folgends
zu Tag leget, daß hierinnen mittelst der Inhalt
desselben beschlossenen
Extraordinari-Reichs-Deputation zu helffen; als
wollen und sollen Wir daran seyn, daß sothanen
Reichs-Schluß die würckliche Folge dermahlen
fordersamst geleistet werde.¶ |
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§. 4.¶ |
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So fort sollen und wollen Wir, so balden nach
angetretener Unserer Regierung, und zwar
längstens binnen drey Monat, die Vorsehung thun,
damit nebst Unseren Commissarien, die, Inhalts
des besagten jüngern Reichs-Abschieds und der
denselben beygefügten Ersteren Classe zu
sothaner Reichs-Deputation verordnete Stände auf
den 1. Tag Maji des nächstkommenden Jahres
1746. bey dem Cammer-Gericht durch ihre dahin
abschickende der Sachen wohl gewachsene Räthe
ohnfehlbar sich einfinden, und darzu durch
Chur-Mayntz, als des Reichs Ertz-Cantzlern, in
Zeiten Ordnungs-mäßig beschrieben werden
mögen.¶ |
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§. 5.¶ |
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Gestalten nun unter sothanen, vermöge
Ersterer Claß, im Jahr 1654. deputirter Stände
wegen der mit Pfaltz-Lautern und der Stadt
Straßburg seit deme vorgefallenen Veränderung
die Nothdurfft provisorie zu beobachten ist; als
sollen vor diesmal im Platz des Erstern das
Hertzogthum Bremen und an statt der andern die
Reichs-Stadt Nürnberg darzu gezogen
werden.¶ |
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§. 6.¶ |
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So dann sollen besagte Deputierte
Reichs-Stände wegen ihres Verhalts, bis zu
weiterer Unserer und des Reichs Fürsehung, auf
dasjenige gewiesen seyn, was dieser wichtigen
Verrichtung halben die obhandene
Reichs-Gesetze und bevorab der mehr gedachte
letztere Reichs-Abschied, auch die ältere und
jüngere Visitations-Abschiede und was dahin
einschlägt, sodann auch die der letztern
Extraordinari-Reichs-Deputation von Reichs
wegen ertheilte Instruction, soweit sie auf jetzige
Umstände schicklich ist, enthalten.¶ |
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§. 7.¶ |
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Im Fall auch, wieder besseres Vertrauen, ein-
oder anderer Deputierter Stand an Beschickung
sothaner Deputation, ohne erhebliche zeitliche
Anzeige sich versäumen, oder gar aussen bleiben
würde; so lassen Wir es bey denen hierauf in
denen Reichs-Satzungen vorhin gesetzten Strafen
zur Zeit und in so lang bewenden, bis vors künfftige
wegen der Schärffung bey gemeinem Reichs-Tag
das weitere verordnet seyn wird. Vornehmlich wäre
auf solchem Fall im Platz des säumigen Standes
so balden der nächst folgende von Chur-Mayntz zu
erfordern.¶ |
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§. 8.¶ |
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Und nachdem gedachter jüngerer
Reichs-Abschied besaget, daß die beliebte
Extraordinari- |
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{Sp. 794} |
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Reichs-Deputation theils zur Visitation
Unsers und des Reichs-Cammer-Gerichts und
theils zu denen alten Revisionen, (wegen welcher
die Partheyen, gemäß diesem Reichs-Abschied §.
130. bey der Cantzley zu Mayntz sich gemeldet
haben,) dann neuern Revisions-Sachen sich zu
verwenden habe, und zu dem Ende die in jeder
Claß befindliche vier und zwantzig Stände in vier
Senatus abzutheilen wären; als sollen deme zu
Folge, die nebst Unseren Commissarien in
Termino erscheinende Stände so balden sich also
abtheilen, und die Senatus formiren, mithin deren
ersterer auch dermahlen sothane Visitation
zuförderst vornehmen, von denen drey übrigen
Senatibus aber zwey die alte Revisions-Sachen,
und der vierdte die neuere unter die Hand nehmen,
und rechtlicher Gebühr entscheiden.¶ |
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§. 9.¶ |
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Insonderheit solle der zu erst-besagter
Visitation bestimmte Senat, nach Vollendung
derselben, auch gemäß dem jüngern
Reichs-Abschied, die Revidir- und Verbesserung
des sogenannten Concepts der
Cammer-Gerichts-Ordnung besten Fleisses
vornehmen und darüber an Uns und das Reich
Bericht thun.¶ |
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§. 10.¶ |
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Die Revisionen betreffend, wollen und sollen
Wir innerhalb gedachten drey Monaten von Antritt
Unserer Regierung ein Edict ins Reich ergehen
lassen, zu Folge wessen alle und jede Impetranten
wegen Proseqvirung der Revision sich innerhalb
vier Monaten bey Chur-Mayntz und dem
Cammer-Gericht sub Poena desertionis zu melden
hätten.¶ |
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§. 11.¶ |
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Es solle gleichwohlen weder durch sothane
Visitation, noch Revision, das Cammer-Gericht in
seinen Verrichtungen aufgehalten seyn, sondern
darinnen allerdings fortfahren.¶ |
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§. 12.¶ |
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Wir sollen und wollen innerhalb mehr-besagter
drey Monaten dem gesammten Reich auf dessen
von Uns so balden herzustellender Versammlung
durch ein Kayserliches Commißions-Decret von
sothaner auf den jüngern Reichs-Abschied
gegründeter Provisional-Vorsehung Nachricht
geben, sofort desselben Gutachten, wie hierunter
zu des Vaterlands Besten hinkünfftig weiters
fortzufahren seye? allerfordersamst einziehen,
benebens daran seyn, damit viel berühretem
jüngerem Reichs-Abschied ein völliges Genügen
geleistet, und die von Reichs wegen geschlossene
Extraordinari-Deputation durch die weitere Classes
der Gebühr vollzogen werden möge.¶ |
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§. 13.¶ |
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Wollen und sollen Wir weniger nicht allen
Ernst anwenden, und die nachdrucksame Vorkehr
thun, damit dasjenige ohne Mangel und Saumniß
erfüllet werde, was der Reichs-Schluß vom Jahre
1719. wegen besserer Unterhaltung des
Cammer-Gerichts und Vermehrung dasiger
Beysitzer enthält.¶ |
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§. 14.¶ |
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Mit der im Reichs-Hof-Rath, an statt der
Revision, gebräuchlicher Supplication wollen Wir
nach Inhalt des Instrumenti Pacis Art. 5. §.
quoad |
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{Sp. 795|S. 411} |
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Processum Judiciarium, und nach der
Reichs-Hof-Raths-Ordnung allerdings verfahren,
und darob seyn, daß derselben ein Genügen
geleistet, und darwider keineswegs gehandelt
werden möge.¶ |
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§. 15.¶ |
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Wie dann auch kein Stand des Reichs, in
Sachen, so praeviam causae cognitionem erfordern, und obverstandener massen, vor den
Reichs-Hof-Rath gehören, mit Kayserlichen
Decretis aus Unserem Geheimen Rath
beschweret, noch dieselbe in Judicio angezogen
werden sollen.¶ |
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§. 16.¶ |
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Wir sollen auch res judicatas Imperii gegen
allen auswärtigen Gewalt kräfftiglich schützen, und
manuteniren, auch, auf begebenden Fall einiger
Potentat oder Republic die ordentliche Execution
des Reichs verhindern, sich derselben einmischen,
oder widersetzen würde, solches nach Anleitung
des Instrumenti Pacis, oder Executions-Ordnung,
und der Reichs-Constitutionen abkehren, und alle
behörige Mittel dargegen vorwenden.¶ |
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§. 17.¶ |
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Bey diesen hohen Gerichten wollen Wir
niemand mit Cantzley-Geldern, oder Tax-Gefällen
beschweren, noch beschweren lassen, auch keine
andere Cantzley- oder andere Taxen gebrauchen,
als die von gesammten Churfürsten, Fürsten und
Ständen des Reichs auf öffentlichem Reichs-Tag
(welches Wir möglichst beschleunigen wollen,)
beliebet und verglichen seynd und dieselbe ohne
Vorbewust und Einwilligung der Ständen nicht
erhöhen, noch von andern erhöhen lassen;
sondern die dagegen vorkommende Beschwerden
ohnverzüglich abstellen, auch sothane ehedessen
in Comitiis beliebte Tax-Ordnung inner Jahres-Zeit
nach angetretener Unserer Regierung Churfürsten,
Fürsten und Ständen auf allgemeinen Reichs, Tag
zu deren mehrerer Nachricht und allenfalls gut
findender besserer Einrichtung mittheilen
lassen.¶ |
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§. 18.¶ |
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In der Lehen-Tax aber wollen Wir bey der
Verordnung der güldenen Bull vermöge deren von
einer Belehnung, wann gleich verschiedene Lehen
empfangen werden, mehreres nicht, als ein
einfacher Tax zu entrichten, verbleiben, und
darwider kein Herkommen einwenden, noch einige
Erhöhung ohne der Ständen Willen, aufkommen
lassen,¶ |
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§. 19.¶ |
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Viel weniger die Churfürsten, Fürsten und
Stände mit denen Laudemien und Anfalls-Geldern
von denen Lehen, damit sie allbereit coinvestiret
gewesen, oder sonst mit ungewöhnlichen und
neuerlichen Anforderungen nicht beschweren,
noch beschweren lassen.¶ |
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Articulus XVIII.¶ |
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§. 1.¶ |
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Wir sollen und wollen auch einigem
Reichs-Stand, der die Exemption von des Reichs
Jurisdiction, entweder durch Vertrag mit dem
Römischen Reich, oder durch Privilegia, oder
andern rechtmäßigen Titul, von Römis. Kaysern
vorhin nicht erlanget, noch in deren Besitz
erfunden wird, von des Reichs höchsten Gerichten
sich zu eximiren und auszuziehen, inskünfftige
nicht gestatten,¶ |
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§. 2.¶ |
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|
Da hingegen denenjenigen Ständen,
welche |
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{Sp. 796} |
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die Exemption von des Reichs Jurisdiction
entweder durch Vertrag mit den Römischen Reich,
oder durch Privilegia, oder andere rechtmäßige
Titel, von den Römischen Kaysern vorhin
erlanget, und in deren Besitz erfunden worden, die
Eximir- und Ausziehung von des Reichs höchsten
Gerichten inskünfftig gestatten, und sie nach
Anleitung der Cammer-Gerichts-Ordnung Parte
secunda Tit. 27. und des Instrumenti Pacis Art. 8.
dabey schützen und handhaben, zugleich aber
auch dieselben darzu anhalten, daß sie die
Verträge auch ihres Orts auf das genaueste
beobachten, und was sie, denenselben zu Folge,
oder auch sonst, dem Reich zu prästiren schuldig
sind, unnachbleiblich thun und leisten mögen.¶ |
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§. 3.¶ |
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Wir wollen auch die Churfürsten, Fürsten,
Prälaten, Grafen, Herren, und andere Stände des
Reichs, (die unmittelbarer Reichs-Ritterschafft mit
begriffen,) und Dero allerseits Unterthanen im
Reich mit rechtlicher oder gütlicher Tagleistung von
ihren ordentlichen Rechten nicht dringen, erfordern
oder vorbescheiden;¶ |
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§. 4.¶ |
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Sondern einen jeden bey seiner Immedietät
Privilegiis de non appellando et evocando, sowohl
in Civil- und Criminal- als Lehens-Sachen,
Electionis Fori, item Jure Austregarum, tam
legalium, quam conventionalium, vel familiarium,
bey der ersten Instantz und deren ordentlichen
unmittelbaren Richtern, mit Aufheb- und
Vernichtung aller deren bis dahero etwan dagegen,
unter was Schein und Vorwand es seyn möge,
beschehener Contraventionen, ergangenen
Rescripten, Inhibitorien und Befehlichen
bleiben,¶ |
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§. 5.¶ |
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Und keinen mit Commißionen, Mandaten und
andern Verordnungen darwider beschweren, oder
eingreiffen, noch auch durch den Reichs-Hof-Rath
und das Cammer-Gerichte, oder sonsten
eingreiffen; in specie aber bey Erkennung der
Commißionen die Verordnung des Instrumenti
Pacis Art. 5. §. in Conventibus Deputatorum. 51.
genau beobachten lassen, dabey auch, wann die
Sachen beyderley Religions-Verwandten betreffen,
in Ernennung der Commissarien, so viel möglich,
auf eine Gleichheit sehen, hingegen keinen, der ein
eigenes Interesse dabey hat, darzu verordnen,
inmassen sonsten dergleichen Commißiones von
keiner Krafft seyn sollen.¶ |
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§. 6.¶ |
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In Ertheilung aber der jetztgemeldter
Privilegiorum de non appellando, non evocando,
Electionis Fori, und dergleichen, welche zu
Ausschliessung und Beschrenckung des Heil.
Röm. Reichs Jurisdiction, oder der Ständen älteren
Privilegien, oder sonsten zum Präjuditz eines Tertii,
ausrinnen können, sollen und wollen Wir die
Nothdurfft väterlich beobachten,¶ |
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§. 7.¶ |
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Und nach Inhalt des Reichs-Abschieds de
Anno 1654. mit Conceßion der Privilegien erster
Instantz oder sonderbarer Austräg auf diejenige,
welche dieselbe bishero nicht gehabt oder
hergebracht, förderst an Uns halten.¶ |
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{Sp. 797|S. 412} |
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§. 8.¶ |
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Als auch von Churfürsten, Fürsten und
Ständen schon von langen Jahren her so wohl
wider das Kayserl. Hoff-Gericht zu Rothweil, als
das Weingartische und andere Land-Gerichte in
Schwaben, allerhand grosse Beschwerungen
vorkommen, auf unterschiedlichen hiebevorigen
Reichs-Conventen angebracht und geklagt, dahero
auch in Frieden-Schluß deren Abolition halber
allbereit Veranlassung geschehen; so wollen Wir
alles Ernstes daran seyn, daß solchen derer
Ständen (einschließlich der Reichs-Ritterschafft)
Beschwerden würcklich aus dem Grund
abgeholffen, und wegen der Abolition erstberührter
Hof- und Land-Gerichter auf dem Reichs-Tage
baldmöglichst ein gewisses statuiret, immittelst
aber und innerhalb einer Jahres-Frist, die eine
zeithero wider die alte Hoff- und Land-Gerichts
Ordnungen extendirte Ehehaffts-Fälle abgethan,
und die darbey sich befindliche Excessus und
Abusus (zu welcher Erkundigung Wir
ohnintereßirte Reichs-Stände ehest deputiren, und
solches an die Chur-Mayntzische Cantzley, um daß
von dannen denen übrigen des Heil. Röm. Reichs
Churfürsten, Fürsten und Ständen davon Nachricht
gegeben werden möge, notificiren wollen,)
förderlich aufgehebt,¶ |
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§. 9.¶ |
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Sonderlich aber Churfürsten, Fürsten und
Stände bey ihren darwider erlangten
Exemptions-Privilegien, ohnerachtet solche caßirt
zu seyn vorgewendet werden möchte, gehandhabt
werden,¶ |
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§. 10.¶ |
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Und nechts deme jedem gravirten frey stehen
soll, von mehr erwehnten Hof- und Land-Gerichten
entweder ad Aulam Caesaream, oder an Unser
und des Reichs Cammer-Gericht, ohne einige
Unsere Widerrede oder Hinderung, zu
appellieren.¶ |
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§. 11.¶ |
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In alle Weg aber wollen Wir den Churfürsten
und ihrer Unterthanen, auch anderer, von Alters
hergebrachte Exemption von vorberührten
Rothweilischen und andern Gerichten bey ihren
Kräfften erhalten, und sie darwider nicht turbiren,
noch beschweren lassen.¶ |
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Articulus XIX.¶ |
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§. 1.¶ |
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Was die zeithero einem Churfürsten, Fürsten,
Prälaten, Grafen, Herren, der Reichs-Ritterschafft
und andern, oder Dero Vor-Eltern und Vorfahren
Geist- oder Weltlichen Standes ohne Recht
gewaltiglich genommen, oder abgedrungen, oder
Inhalt des Münster- und Oßnabrückischen
Friedens-Executions-Edicts, arctioris modi
exequendi und Nürnbergischen
Executions-Recesses zu restituiren rückständig ist,
und annoch vorenthalten wird darzu sollen und
wollen Wir einen jeden, der Billigkeit nach, wider
männiglich, ohne Unterscheid der Religion,
verhelffen,¶ |
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§. 2.¶ |
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Auch dasjenige, so Wir selbsten, vermöge
jetztgedachten Friedens-Schlusses und darauf zu
Nürnberg und sonsten aufgerichteter
Edictorum |
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{Sp. 798} |
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et arctioris modi exequendi, zu restituiren
schuldig, einem jedwederen so bald und ohne
Verweigerung vollkommentlich restituiren, bey
solchem auch, so viel Wir Recht haben, schützen
und schirmen,¶ |
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§. 3.¶ |
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|
Auch so wohl denen in Unseren und andern
der Churfürsten, Fürsten und Ständen, respective
Erb-Königreichen und Landen eingesessenen
Immediat-Ständen als den Einheimischen,
ohnpartheyisch und gleiches Recht wiederfahren
lassen, ohne alle Verhinderung und
Aufenthalt.¶ |
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§. 4.¶ |
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|
Und ob auch einiger Churfürst, Fürst oder
anderer Stand, (die freye unmittelbare Reichs
Ritterschafft mit eingeschlossen) seiner Regalien,
Immedietät, Freyheiten, Rechten und
Gerechtigkeiten halber, daß sie ihm geschwächet,
geschmälert, genommen, entzogen, bekümmert
und bedrückt worden, mit seinem Gegentheil und
Widerwärtigen zu gebührlichen Rechten kommen,
und ihn fürfordern wolte, dasselbe sollen und
wollen Wir, wie alle andere ordentlich schwebende
Rechtfertigungen, nicht verhindern, sondern
vielmehr befördern und zur Endschafft
beschleunigen,¶ |
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§. 5.¶ |
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Auch zu Behauptung der neuerlichen ohne
Consens der Churfürsten und sonsten, dem
vorhergegangenen achten Articul zugegen,
unternommenen Zöllen, Auflagen und Attentaten
einige Proceß oder Mandata nicht erkennen.¶ |
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§. 6.¶ |
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Wann auch Land-Stände und Unterthanen
wider ihre Obrigkeit Klage führen, so sollen und
wollen Wir, insonderheit wann es die
Landesherrliche Obrigkeit und Regalien, so wohl
überhaupt, als in specie die Jura Collectarum,
Armaturae, Sequelae, Landes-Defension,
Besatzung der Vestungen und Unterhaltung der
Garnisonen, nach Innhalt des Reichs-Abschieds
de Anno 1654. §. Und gleichwie etc. und
dergleichen betrifft, ad nudam Instantiam
Subditorum keine Mandata, noch Protectoria, oder
Conservatoria ertheilen, sondern, nach Innhalt
jetztgedachten Reichs-Abschieds §. Benebens
sollen Cammer-Richter etc. und §. Was dann
Churfürsten, Fürsten und Ständen etc. zuforderst
die Austräg in Acht nehmen,¶ |
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§. 7.¶ |
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Wo aber die Jurisdictio fundirt, dennoch, ehe
und bevor die Mandata ergehen, die beklagte
Obrigkeit mit ihrem Bericht und Gegen-Nothdurfft
zuförderst vernehmen, (gestalten bey dessen
Hinterbleibung ihnen verstattet und zugelassen
seyn soll, solchen Mandatis keine Parition zu
leisten) und wann alsdenn sich befinden würde,
daß die Unterthanen billige Ursach zu klagen
haben, den Proceß schleunig, doch mit
Beobachtung der Substantialium, abhelffen,
immittelst gleichwohl sie zu schuldigen Gehorsam
gegen ihre Obrigkeit anweisen.¶ |
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§. 8.¶ |
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In Straff-Fällen sollen und wollen Wir auch
denenjenigen, so in der Sache cognosciren,
oder |
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{Sp. 799|S. 413} |
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denen darinne Commißion aufgetragen worden, von der Straffe
nichts versprechen, noch die geringste Hoffnung darzu machen. ¶ |
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