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Zedler: Wahl-Capitulation, (Kayserliche) [6] HIS-Data
5028-52-754-3-06
Titel: Wahl-Capitulation, (Kayserliche) [6]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 52 Sp. 792
Jahr: 1747
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 52 S. 409
Vorheriger Artikel: Wahl-Capitulation, (Kayserliche) [5]
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  Text  
  Articulus XVII.  
  §. 1.  
  Wenn nun im Reichs-Hof-Rath oder Cammer-Gericht ein End-Urtheil gefällt, und dasselbe Krafft Rechtens ergriffen, so sollen und wollen Wir dessen Execution in keinerley Weiß noch Weg hemmen oder hindern, vielweniger dieselbe verschieben, sondern damit nach der Reichs-Hof-Raths- oder Cammer-Gerichts-Ordnung, schlechterdingen, ohne einige Verzögerung und Beobachtung einiger denen Rechten nach wider die Execution nicht zuläßiger Exception verfahren und vollziehen, und dergestalten einem jedweden ohne Ansehen der Person schleunig zu seinen erstrittenen Rechten verhelffen.  
  §. 2.  
  Wiewohl aber, obverstandnermassen, das Beneficium Revisionis et Supplicationis im Reich statt hat, und dahero auch bey Unserem Kayserlichen Reichs-Hof-Rath wider dessen Erkänntnüsse oder Unsere Selbst-eigene auf Reichs-Hofräthliche Gutachten abgefassete, daselbst publicirte Kayserliche Resolutiones pro odioso oder unzulässig durchaus nicht gehalten, und wann die Formalia ihre Richtigkeit haben, niemanden versagt, weder durch übermäßige Sportuln schwer gemacht werden soll, damit jedoch dadurch die abgeurtheilte Rechtfertigungen nicht wieder zur Bahn gebracht, noch die erhobene Streitigkeiten an dem Kayserlichen Cammer-Gericht, oder Reichs-Hof-Rath, gar unsterblich, oder die Justitz Krafftloß gemacht werden mögen; so wollen Wir sothane Revisiones nicht allein nach aller Möglichkeit beschleunigen, befördern und die Revisores durch gebührende Mandata, so offt es vonnöthen, darzu anmahnen, sondern auch, zu desto mehrerer Abkürtzung solcher Revisionen Unsers Kayserlichen Cammer-Gerichts, die disfalls in dem Reichs-Abschied de Anno 1654. beliebte und noch ferner beliebende Ordnung genau in Acht nehmen, und demselben keinen Effectum suspensivum zugestehen, noch gestatten, daß die Cognition über die nach dem Reichs-Abschied de Anno 1654. §. 124. in casum succumbentiae zu erlangende Caution de restituendo und deren Zugänglichkeit dem Cammer-Gericht entnommen und vor die Revisores gezogen werden möge.  
  §. 3.  
  Und immassen Wir Uns bereits hieroben im 12. Artickel anheischig gemacht haben, die Ordinari Reichs-Deputation baldmöglichst herzustellen, mithin auch die sonsten gewöhnliche Visitationen und Revisionen des gedachten Unsers und des Reichs Cammer-Gerichts hinwieder in Gang und Ordnung zu brin-  
  {Sp. 793|S. 410}  
  gen, Uns äusserst angelegen seyn lassen werden, inzwischen aber die Aufrechterhaltung des gedachten Cammer-Gerichts und der heilsamen Justitz keinen längern Verzug leidet, auch denen in letztern Zeiten in Ermangelung des Remedii Revisionis ad Comitia genommenen Recursibus Ziel und Maaß zu setzen ist, wie dann auch ferner der jüngere Reichs Abschied §. 130. und folgends zu Tag leget, daß hierinnen mittelst der Inhalt desselben beschlossenen Extraordinari-Reichs-Deputation zu helffen; als wollen und sollen Wir daran seyn, daß sothanen Reichs-Schluß die würckliche Folge dermahlen fordersamst geleistet werde.  
  §. 4.  
  So fort sollen und wollen Wir, so balden nach angetretener Unserer Regierung, und zwar längstens binnen drey Monat, die Vorsehung thun, damit nebst Unseren Commissarien, die, Inhalts des besagten jüngern Reichs-Abschieds und der denselben beygefügten Ersteren Classe zu sothaner Reichs-Deputation verordnete Stände auf den 1. Tag Maji des nächstkommenden Jahres 1746. bey dem Cammer-Gericht durch ihre dahin abschickende der Sachen wohl gewachsene Räthe ohnfehlbar sich einfinden, und darzu durch Chur-Mayntz, als des Reichs Ertz-Cantzlern, in Zeiten Ordnungs-mäßig beschrieben werden mögen.  
  §. 5.  
  Gestalten nun unter sothanen, vermöge Ersterer Claß, im Jahr 1654. deputirter Stände wegen der mit Pfaltz-Lautern und der Stadt Straßburg seit deme vorgefallenen Veränderung die Nothdurfft provisorie zu beobachten ist; als sollen vor diesmal im Platz des Erstern das Hertzogthum Bremen und an statt der andern die Reichs-Stadt Nürnberg darzu gezogen werden.  
  §. 6.  
  So dann sollen besagte Deputierte Reichs-Stände wegen ihres Verhalts, bis zu weiterer Unserer und des Reichs Fürsehung, auf dasjenige gewiesen seyn, was dieser wichtigen Verrichtung halben die obhandene Reichs-Gesetze und bevorab der mehr gedachte letztere Reichs-Abschied, auch die ältere und jüngere Visitations-Abschiede und was dahin einschlägt, sodann auch die der letztern Extraordinari-Reichs-Deputation von Reichs wegen ertheilte Instruction, soweit sie auf jetzige Umstände schicklich ist, enthalten.  
  §. 7.  
  Im Fall auch, wieder besseres Vertrauen, ein- oder anderer Deputierter Stand an Beschickung sothaner Deputation, ohne erhebliche zeitliche Anzeige sich versäumen, oder gar aussen bleiben würde; so lassen Wir es bey denen hierauf in denen Reichs-Satzungen vorhin gesetzten Strafen zur Zeit und in so lang bewenden, bis vors künfftige wegen der Schärffung bey gemeinem Reichs-Tag das weitere verordnet seyn wird. Vornehmlich wäre auf solchem Fall im Platz des säumigen Standes so balden der nächst folgende von Chur-Mayntz zu erfordern.  
  §. 8.  
  Und nachdem gedachter jüngerer Reichs-Abschied besaget, daß die beliebte Extraordinari-  
  {Sp. 794}  
  Reichs-Deputation theils zur Visitation Unsers und des Reichs-Cammer-Gerichts und theils zu denen alten Revisionen, (wegen welcher die Partheyen, gemäß diesem Reichs-Abschied §. 130. bey der Cantzley zu Mayntz sich gemeldet haben,) dann neuern Revisions-Sachen sich zu verwenden habe, und zu dem Ende die in jeder Claß befindliche vier und zwantzig Stände in vier Senatus abzutheilen wären; als sollen deme zu Folge, die nebst Unseren Commissarien in Termino erscheinende Stände so balden sich also abtheilen, und die Senatus formiren, mithin deren ersterer auch dermahlen sothane Visitation zuförderst vornehmen, von denen drey übrigen Senatibus aber zwey die alte Revisions-Sachen, und der vierdte die neuere unter die Hand nehmen, und rechtlicher Gebühr entscheiden.  
  §. 9.  
  Insonderheit solle der zu erst-besagter Visitation bestimmte Senat, nach Vollendung derselben, auch gemäß dem jüngern Reichs-Abschied, die Revidir- und Verbesserung des sogenannten Concepts der Cammer-Gerichts-Ordnung besten Fleisses vornehmen und darüber an Uns und das Reich Bericht thun.  
  §. 10.  
  Die Revisionen betreffend, wollen und sollen Wir innerhalb gedachten drey Monaten von Antritt Unserer Regierung ein Edict ins Reich ergehen lassen, zu Folge wessen alle und jede Impetranten wegen Proseqvirung der Revision sich innerhalb vier Monaten bey Chur-Mayntz und dem Cammer-Gericht sub Poena desertionis zu melden hätten.  
  §. 11.  
  Es solle gleichwohlen weder durch sothane Visitation, noch Revision, das Cammer-Gericht in seinen Verrichtungen aufgehalten seyn, sondern darinnen allerdings fortfahren.  
  §. 12.  
  Wir sollen und wollen innerhalb mehr-besagter drey Monaten dem gesammten Reich auf dessen von Uns so balden herzustellender Versammlung durch ein Kayserliches Commißions-Decret von sothaner auf den jüngern Reichs-Abschied gegründeter Provisional-Vorsehung Nachricht geben, sofort desselben Gutachten, wie hierunter zu des Vaterlands Besten hinkünfftig weiters fortzufahren seye? allerfordersamst einziehen, benebens daran seyn, damit viel berühretem jüngerem Reichs-Abschied ein völliges Genügen geleistet, und die von Reichs wegen geschlossene Extraordinari-Deputation durch die weitere Classes der Gebühr vollzogen werden möge.  
  §. 13.  
  Wollen und sollen Wir weniger nicht allen Ernst anwenden, und die nachdrucksame Vorkehr thun, damit dasjenige ohne Mangel und Saumniß erfüllet werde, was der Reichs-Schluß vom Jahre 1719. wegen besserer Unterhaltung des Cammer-Gerichts und Vermehrung dasiger Beysitzer enthält.  
  §. 14.  
  Mit der im Reichs-Hof-Rath, an statt der Revision, gebräuchlicher Supplication wollen Wir nach Inhalt des Instrumenti Pacis Art. 5. §. quoad  
  {Sp. 795|S. 411}  
  Processum Judiciarium, und nach der Reichs-Hof-Raths-Ordnung allerdings verfahren, und darob seyn, daß derselben ein Genügen geleistet, und darwider keineswegs gehandelt werden möge.  
  §. 15.  
  Wie dann auch kein Stand des Reichs, in Sachen, so praeviam causae cognitionem erfordern, und obverstandener massen, vor den Reichs-Hof-Rath gehören, mit Kayserlichen Decretis aus Unserem Geheimen Rath beschweret, noch dieselbe in Judicio angezogen werden sollen.  
  §. 16.  
  Wir sollen auch res judicatas Imperii gegen allen auswärtigen Gewalt kräfftiglich schützen, und manuteniren, auch, auf begebenden Fall einiger Potentat oder Republic die ordentliche Execution des Reichs verhindern, sich derselben einmischen, oder widersetzen würde, solches nach Anleitung des Instrumenti Pacis, oder Executions-Ordnung, und der Reichs-Constitutionen abkehren, und alle behörige Mittel dargegen vorwenden.  
  §. 17.  
  Bey diesen hohen Gerichten wollen Wir niemand mit Cantzley-Geldern, oder Tax-Gefällen beschweren, noch beschweren lassen, auch keine andere Cantzley- oder andere Taxen gebrauchen, als die von gesammten Churfürsten, Fürsten und Ständen des Reichs auf öffentlichem Reichs-Tag (welches Wir möglichst beschleunigen wollen,) beliebet und verglichen seynd und dieselbe ohne Vorbewust und Einwilligung der Ständen nicht erhöhen, noch von andern erhöhen lassen; sondern die dagegen vorkommende Beschwerden ohnverzüglich abstellen, auch sothane ehedessen in Comitiis beliebte Tax-Ordnung inner Jahres-Zeit nach angetretener Unserer Regierung Churfürsten, Fürsten und Ständen auf allgemeinen Reichs, Tag zu deren mehrerer Nachricht und allenfalls gut findender besserer Einrichtung mittheilen lassen.  
  §. 18.  
  In der Lehen-Tax aber wollen Wir bey der Verordnung der güldenen Bull vermöge deren von einer Belehnung, wann gleich verschiedene Lehen empfangen werden, mehreres nicht, als ein einfacher Tax zu entrichten, verbleiben, und darwider kein Herkommen einwenden, noch einige Erhöhung ohne der Ständen Willen, aufkommen lassen,  
  §. 19.  
  Viel weniger die Churfürsten, Fürsten und Stände mit denen Laudemien und Anfalls-Geldern von denen Lehen, damit sie allbereit coinvestiret gewesen, oder sonst mit ungewöhnlichen und neuerlichen Anforderungen nicht beschweren, noch beschweren lassen.  
  Articulus XVIII.  
  §. 1.  
  Wir sollen und wollen auch einigem Reichs-Stand, der die Exemption von des Reichs Jurisdiction, entweder durch Vertrag mit dem Römischen Reich, oder durch Privilegia, oder andern rechtmäßigen Titul, von Römis. Kaysern vorhin nicht erlanget, noch in deren Besitz erfunden wird, von des Reichs höchsten Gerichten sich zu eximiren und auszuziehen, inskünfftige nicht gestatten,  
  §. 2.  
  Da hingegen denenjenigen Ständen, welche  
  {Sp. 796}  
  die Exemption von des Reichs Jurisdiction entweder durch Vertrag mit den Römischen Reich, oder durch Privilegia, oder andere rechtmäßige Titel, von den Römischen Kaysern vorhin erlanget, und in deren Besitz erfunden worden, die Eximir- und Ausziehung von des Reichs höchsten Gerichten inskünfftig gestatten, und sie nach Anleitung der Cammer-Gerichts-Ordnung Parte secunda Tit. 27. und des Instrumenti Pacis Art. 8. dabey schützen und handhaben, zugleich aber auch dieselben darzu anhalten, daß sie die Verträge auch ihres Orts auf das genaueste beobachten, und was sie, denenselben zu Folge, oder auch sonst, dem Reich zu prästiren schuldig sind, unnachbleiblich thun und leisten mögen.  
  §. 3.  
  Wir wollen auch die Churfürsten, Fürsten, Prälaten, Grafen, Herren, und andere Stände des Reichs, (die unmittelbarer Reichs-Ritterschafft mit begriffen,) und Dero allerseits Unterthanen im Reich mit rechtlicher oder gütlicher Tagleistung von ihren ordentlichen Rechten nicht dringen, erfordern oder vorbescheiden;  
  §. 4.  
  Sondern einen jeden bey seiner Immedietät Privilegiis de non appellando et evocando, sowohl in Civil- und Criminal- als Lehens-Sachen, Electionis Fori, item Jure Austregarum, tam legalium, quam conventionalium, vel familiarium, bey der ersten Instantz und deren ordentlichen unmittelbaren Richtern, mit Aufheb- und Vernichtung aller deren bis dahero etwan dagegen, unter was Schein und Vorwand es seyn möge, beschehener Contraventionen, ergangenen Rescripten, Inhibitorien und Befehlichen bleiben,  
  §. 5.  
  Und keinen mit Commißionen, Mandaten und andern Verordnungen darwider beschweren, oder eingreiffen, noch auch durch den Reichs-Hof-Rath und das Cammer-Gerichte, oder sonsten eingreiffen; in specie aber bey Erkennung der Commißionen die Verordnung des Instrumenti Pacis Art. 5. §. in Conventibus Deputatorum. 51. genau beobachten lassen, dabey auch, wann die Sachen beyderley Religions-Verwandten betreffen, in Ernennung der Commissarien, so viel möglich, auf eine Gleichheit sehen, hingegen keinen, der ein eigenes Interesse dabey hat, darzu verordnen, inmassen sonsten dergleichen Commißiones von keiner Krafft seyn sollen.  
  §. 6.  
  In Ertheilung aber der jetztgemeldter Privilegiorum de non appellando, non evocando, Electionis Fori, und dergleichen, welche zu Ausschliessung und Beschrenckung des Heil. Röm. Reichs Jurisdiction, oder der Ständen älteren Privilegien, oder sonsten zum Präjuditz eines Tertii, ausrinnen können, sollen und wollen Wir die Nothdurfft väterlich beobachten,  
  §. 7.  
  Und nach Inhalt des Reichs-Abschieds de Anno 1654. mit Conceßion der Privilegien erster Instantz oder sonderbarer Austräg auf diejenige, welche dieselbe bishero nicht gehabt oder hergebracht, förderst an Uns halten.  
  {Sp. 797|S. 412}  
  §. 8.  
  Als auch von Churfürsten, Fürsten und Ständen schon von langen Jahren her so wohl wider das Kayserl. Hoff-Gericht zu Rothweil, als das Weingartische und andere Land-Gerichte in Schwaben, allerhand grosse Beschwerungen vorkommen, auf unterschiedlichen hiebevorigen Reichs-Conventen angebracht und geklagt, dahero auch in Frieden-Schluß deren Abolition halber allbereit Veranlassung geschehen; so wollen Wir alles Ernstes daran seyn, daß solchen derer Ständen (einschließlich der Reichs-Ritterschafft) Beschwerden würcklich aus dem Grund abgeholffen, und wegen der Abolition erstberührter Hof- und Land-Gerichter auf dem Reichs-Tage baldmöglichst ein gewisses statuiret, immittelst aber und innerhalb einer Jahres-Frist, die eine zeithero wider die alte Hoff- und Land-Gerichts Ordnungen extendirte Ehehaffts-Fälle abgethan, und die darbey sich befindliche Excessus und Abusus (zu welcher Erkundigung Wir ohnintereßirte Reichs-Stände ehest deputiren, und solches an die Chur-Mayntzische Cantzley, um daß von dannen denen übrigen des Heil. Röm. Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen davon Nachricht gegeben werden möge, notificiren wollen,) förderlich aufgehebt,  
  §. 9.  
  Sonderlich aber Churfürsten, Fürsten und Stände bey ihren darwider erlangten Exemptions-Privilegien, ohnerachtet solche caßirt zu seyn vorgewendet werden möchte, gehandhabt werden,  
  §. 10.  
  Und nechts deme jedem gravirten frey stehen soll, von mehr erwehnten Hof- und Land-Gerichten entweder ad Aulam Caesaream, oder an Unser und des Reichs Cammer-Gericht, ohne einige Unsere Widerrede oder Hinderung, zu appellieren.  
  §. 11.  
  In alle Weg aber wollen Wir den Churfürsten und ihrer Unterthanen, auch anderer, von Alters hergebrachte Exemption von vorberührten Rothweilischen und andern Gerichten bey ihren Kräfften erhalten, und sie darwider nicht turbiren, noch beschweren lassen.  
  Articulus XIX.  
  §. 1.  
  Was die zeithero einem Churfürsten, Fürsten, Prälaten, Grafen, Herren, der Reichs-Ritterschafft und andern, oder Dero Vor-Eltern und Vorfahren Geist- oder Weltlichen Standes ohne Recht gewaltiglich genommen, oder abgedrungen, oder Inhalt des Münster- und Oßnabrückischen Friedens-Executions-Edicts, arctioris modi exequendi und Nürnbergischen Executions-Recesses zu restituiren rückständig ist, und annoch vorenthalten wird darzu sollen und wollen Wir einen jeden, der Billigkeit nach, wider männiglich, ohne Unterscheid der Religion, verhelffen,  
  §. 2.  
  Auch dasjenige, so Wir selbsten, vermöge jetztgedachten Friedens-Schlusses und darauf zu Nürnberg und sonsten aufgerichteter Edictorum  
  {Sp. 798}  
  et arctioris modi exequendi, zu restituiren schuldig, einem jedwederen so bald und ohne Verweigerung vollkommentlich restituiren, bey solchem auch, so viel Wir Recht haben, schützen und schirmen,  
  §. 3.  
  Auch so wohl denen in Unseren und andern der Churfürsten, Fürsten und Ständen, respective Erb-Königreichen und Landen eingesessenen Immediat-Ständen als den Einheimischen, ohnpartheyisch und gleiches Recht wiederfahren lassen, ohne alle Verhinderung und Aufenthalt.  
  §. 4.  
  Und ob auch einiger Churfürst, Fürst oder anderer Stand, (die freye unmittelbare Reichs Ritterschafft mit eingeschlossen) seiner Regalien, Immedietät, Freyheiten, Rechten und Gerechtigkeiten halber, daß sie ihm geschwächet, geschmälert, genommen, entzogen, bekümmert und bedrückt worden, mit seinem Gegentheil und Widerwärtigen zu gebührlichen Rechten kommen, und ihn fürfordern wolte, dasselbe sollen und wollen Wir, wie alle andere ordentlich schwebende Rechtfertigungen, nicht verhindern, sondern vielmehr befördern und zur Endschafft beschleunigen,  
  §. 5.  
  Auch zu Behauptung der neuerlichen ohne Consens der Churfürsten und sonsten, dem vorhergegangenen achten Articul zugegen, unternommenen Zöllen, Auflagen und Attentaten einige Proceß oder Mandata nicht erkennen.  
  §. 6.  
  Wann auch Land-Stände und Unterthanen wider ihre Obrigkeit Klage führen, so sollen und wollen Wir, insonderheit wann es die Landesherrliche Obrigkeit und Regalien, so wohl überhaupt, als in specie die Jura Collectarum, Armaturae, Sequelae, Landes-Defension, Besatzung der Vestungen und Unterhaltung der Garnisonen, nach Innhalt des Reichs-Abschieds de Anno 1654. §. Und gleichwie etc. und dergleichen betrifft, ad nudam Instantiam Subditorum keine Mandata, noch Protectoria, oder Conservatoria ertheilen, sondern, nach Innhalt jetztgedachten Reichs-Abschieds §. Benebens sollen Cammer-Richter etc. und §. Was dann Churfürsten, Fürsten und Ständen etc. zuforderst die Austräg in Acht nehmen,  
  §. 7.  
  Wo aber die Jurisdictio fundirt, dennoch, ehe und bevor die Mandata ergehen, die beklagte Obrigkeit mit ihrem Bericht und Gegen-Nothdurfft zuförderst vernehmen, (gestalten bey dessen Hinterbleibung ihnen verstattet und zugelassen seyn soll, solchen Mandatis keine Parition zu leisten) und wann alsdenn sich befinden würde, daß die Unterthanen billige Ursach zu klagen haben, den Proceß schleunig, doch mit Beobachtung der Substantialium, abhelffen, immittelst gleichwohl sie zu schuldigen Gehorsam gegen ihre Obrigkeit anweisen.  
  §. 8.  
  In Straff-Fällen sollen und wollen Wir auch denenjenigen, so in der Sache cognosciren, oder  
  {Sp. 799|S. 413}  
  denen darinne Commißion aufgetragen worden, von der Straffe nichts versprechen, noch die geringste Hoffnung darzu machen.  
     

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HIS-Data 5028-52-754-3-06: Zedler: Wahl-Capitulation, (Kayserliche) [6] HIS-Data Home
Stand: 30. April 2012 © Hans-Walter Pries