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Text |
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Articulus XX.¶ |
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§. 1.¶ |
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Wir sollen und wollen auch in Acht- und
Ober-Acht-Sachen Uns demjenigen, was vermög
Instrumenti Pacis in dem jüngeren
Reichs-Abschied § Nachdem auch in dem
Münster- u. Oßnabrückischen Friedens-Schluß
etc. verglichen und statuiret worden, allerdings
gemäß achten,¶ |
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§. 2.¶ |
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|
Absonderlich aber auch darauf halten, daß
hinfüro niemand, hohen oder niederen Standes,
Churfürst, Fürst, oder Stand, oder anderer, ohne
rechtmäßig- und genügsame Ursach, auch
ungehört und ohne Vorwissen Rath und
Bewilligung des Heil. Reichs Churfürsten, Fürsten
und Stände in die Acht oder Ober-Acht gethan,
gebracht und erkläret,¶ |
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§. 3.¶ |
|
|
Sondern in denen künfftigen Casibus, darinn
nach Beschaffenheit des Verbrechens auf die Acht
oder Privation entweder von Kayserlichen Fiscal-
Amts wegen, oder auf Beruffen des lädirten und
klagenden Theils, zu procediren und in Rechten zu
verfahren, und darüber Wir entweder an dem
Reichs-Hoff-Rath, oder Unserem und des Reichs
Cammer-Gericht pro Administratione Justitiae angeruffen und implorirt werden, zuförderst in
Decretirung oder Auslassung deren auf die
Reichs-Acht oder Privation gebettenen Ladungen
und Mandaten, so dann in der Sachen weiteren
Ausführung bis zum Beschluß, auf des Heil. Reichs
hierüber vorhin gefaßte Gesetze und
Cammer-Gerichts-Ordnung genaue und sorgfältige
Achtung geben, damit der Angeklagte nicht
präcipitirt, sondern in seiner habenden
rechtmäßigen Defension der Nothdurfft nach
angehöret werde.¶ |
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§. 4.¶ |
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|
Wann es dann zum Schluß der Sachen
kommt, so sollen die ergangene Acta auf
öffentlichen Reichs-Tag gebracht, durch gewisse
hierzu absonderlich vereydigte Stände, (den
Prälaten- und Grafen Stand mit eingeschlossen)
aus allen dreyen Reichs-Collegiis in gleicher
Anzahl der Religionen, examinirt und überlegt,
deren Gutachten an gesammte Churfürsten,
Fürsten und Stände referirt, von denen der
endliche Schluß gefaßt,¶ |
|
|
§. 5.¶ |
|
|
Und das also verglichene Urtheil, nachdeme
es von Uns, oder Unserem Commissario gleichfals
approbirt, in Unserem Nahmen publicirt, auch die
Execution sowohl in diesem, als andern Fällen,
anders nicht, als nach Innhalt der Executions
Ordnung, durch den Crayß darinnen der Aechter
gesessen, und angehörig, fürgenommen und
vollzogen werden.¶ |
|
|
§. 6.¶ |
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|
Was nun dem also in die Acht erklärten
abgenommen wird, das sollen und wollen Wir Uns
und Unserem Hauß nicht zueignen, sondern
es |
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{Sp. 800} |
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|
solle dem Reich verbleiben, vor allen Dingen
aber dem beleidigten Theil daraus Satisfaction
geschehen,¶ |
|
|
§. 7.¶ |
|
|
Jedoch, so viel die Particular-Lehen, so nicht
immediate von Uns und dem Reich, sondern von
andern herrühren, betrifft, dem Lehen-Herren,
auch sonsten der Cammer-Gerichts-Ordnung, und
einem jeden an seinem Recht und Gerechtigkeiten
unbeschadet.¶ |
|
|
§. 8.¶ |
|
|
Gestalten auch im Heil. Röm. Reich bey
verwürckten Gütern des Ächters desselben
Verbrechen denen Agnaten, und allen andern, so
Anwartung und Recht daran haben, und sich des
Verbrechens in der That nicht theilhafftig gemacht,
an ihrem Jure Succedendi in Feudum und
Stamm-Gütern nicht präjudiciren, sondern das
Principium, als ob auch Agnati innocenter propter
feloniam des Ächters des dadurch verwürckten
Lehens und anderen zu priviren, keinesweges statt
haben solle.¶ |
|
|
§. 9.¶ |
|
|
Und da auch der gewaltthätiger Weiß
entsetzte und spolirte, pendente Processu Banni,
um unverlängte Restitution anhalten würde, so
sollen und wollen Wir daran seyn, daß dem Kläger,
nach Befindung, ohne Verzug, und ohnerwartet
des Ausgangs des quoad Poenam Banni anhängig
gemachten Processus, zu seiner uneingestellten
Redintegration durch zulängliche Mittel, vermöge
der Cammer-Gerichts-Ordnung und anderen
Kayserlichen Constitutionen, cum pleno Effectu, verholffen werden solle.¶ |
|
|
§. 10.¶ |
|
|
Und wann auch auf vorgeschriebene Maaß,
Form und Weiß, wie von Puncten zu Puncten
versehen, nicht verfahren würde, so soll alsdann
selbige ergangene Achts-Erklärung und Execution
ipso jure vor null und nichtig gehalten werden.¶ |
|
|
§. 11.¶ |
|
|
Und so viel das Bannum Contumaciae belanget, wollen Wir selbiges, als ein aus vielen
Considerationen unzulängliches Mittel, gar abthun,
und es in Civilibus Causis auch bey denen Civilibus
coercendi et compellendi mediis bewenden
lassen.¶ |
|
|
Articulus XXI.¶ |
|
|
§. 1.¶ |
|
|
Wir gereden und versprechen, Churfürsten,
Fürsten und Ständen des Reichs, (die freye
Reichs-Ritterschafft mit begriffen,) wegen ihrer
angehörigen Lehen, sie seyen gelegen, wo sie
wollen, bey ihren Lehenherrlichen Befügnüssen,
auch Gerichtsbarkeit in denen dahin nach denen
Lehen-Rechten gehörigen Fällen allerdings
ohnbeeinträchtigt und ihnen darinnen von keinem
Reichs-Gerichte, neque sub praetextu continentiae
causarum, neque Judicii Universalis, eingreiffen zu
lassen.¶ |
|
|
{Sp. 801|S. 414} |
|
|
§. 2.¶ |
|
|
Wann auch derselben Vasallen oder
Unterthanen ex Crimine laesae Majestatis, oder
sonsten, dieselbige verwürcket hätten, oder noch
verwürcken möchten, so wollen und sollen Wir sie
derenthalben nach ihrem Willen schalten und
walten lassen.¶ |
|
|
§. 3.¶ |
|
|
Keinesweges aber die gedachte Lehen zum
Kayserlichen Fisco einziehen, noch ihnen die
vorige oder andere Vasallen aufdringen.¶ |
|
|
§. 4.¶ |
|
|
Die Allodial-Güter auch, welche ex Crimine
laesae Majestatis, oder sonsten, vorgesetzter
massen verwürcket seynd, oder verwürcket
werden möchten, denen mit den Juribus Fisci belehnten oder dieselbe sonsten durch
beständiges Herbringen habenden Chur-Fürsten,
Fürsten und Ständen, unter welcher Obrigkeit
Bottmäßigkeit sie gelegen, nicht entziehen,
sondern die Landes-Obrigkeiten, oder Dominos
Territorii, mit deren Confiscirung gewähren
lassen.¶ |
|
|
§. 5.¶ |
|
|
Sollen und wollen auch die Chur-Fürsten,
Fürsten, Prälaten, Grafen, Herren und andere
Stände des Reichs, (die unmittelbahre
Reichs-Ritterschafft mit eingeschlossen) in
oberzählten oder anderen Fällen, unter dem
Schein des Rechtens und der Justiz, nicht selbst
vergewaltigen, solches auch nicht schaffen, noch
andere zu thun verhängen.¶ |
|
|
§. 6.¶ |
|
|
Sondern wo Wir oder jemand anders zu ihnen
allen, oder einem insonderheit, Zuspruch oder
einige Forderung vorzunehmen hätten, dieselbe
wollen Wir samt und sonders, Aufruhr, Zwytracht
und andere Unthat im Heil. Röm. Reich zu
verhüten, auch Fried und Einigkeit zu erhalten, vor
die ordentliche Gericht, nach Ausweisung der
Reichs-Abschied, Cammer-Gerichts-Executions
Ordnung, zu Münster und Oßnabrück
aufgerichteten Friedens-Schlusses, auch zu
Nürnberg darauf erfolgten Edicten, zum Verhör und
gebührlichen Rechten stellen, und kommen,¶ |
|
|
§. 7.¶ |
|
|
Auch daselbst sowohl in cognoscendo, als
exequendo, nach obbesagten
Reichs-Constitutionen und Friedens-Schluß
verfahren lassen, und nicht gestatten, daß sie,
worinnen sie ordentlich Recht leyden mögen, und
dessen erbietig seynd, mit Raub, Brand, Pfändung,
Vehden, Krieg, neuerlichen Exactionen und
Anlagen, oder anderer Gestalt, beschädiget,
angegriffen, überfallen und beschweret
werden.¶ |
|
|
§. 8.¶ |
|
|
Oder da dergleichen Vergewaltigung von
jemanden gegen einen oder andern Reichs-Stand
vorgenommen worden, oder würde, so sollen und
wollen Wir alsobald die sichere Anstalt machen,
daß die beleidigte Stände unverlängt restituirt und
der zugefügte Schaden, nach unpartheyischer
Erkänntniß durch beyderseits benannte |
|
|
{Sp. 802} |
|
|
Arbitros; oder auf einem Reichs-Tag nach
billigen Dingen ersetzet werden.¶ |
|
|
Articulus XXII.¶ |
|
|
§. 1.¶ |
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|
Bey Collation Fürstlich- und Gräflicher, auch
anderer Dignitäten, sollen und wollen Wir Zeit
Unserer Königlichen und Kayserlichen Regierung
dahin sehen, damit inskünfftige auf allen Fall
dieselbe allein denen von Uns ertheilet werden, die
es vor anderen wohl meritirt, im Reich gesessen,
und die Mittel haben, den affectirenden Stand pro
Dignitate auszuführen,¶ |
|
|
§. 2.¶ |
|
|
Niemand aber von denen neu-erhöheten
Fürsten Grafen und Herren zur Seßion und Stimm
im Fürsten-Rath oder Gräflichen Collegiis mit
Decretis und dergleichen anders, als wenn er
vorhero dasjenige erfüllet, was nach dem ersten
Articul dieser Unserer Wahl-Capitulation darzu
erfordert wird, zu statten kommen,¶ |
|
|
§. 3.¶ |
|
|
Auch keinen derselben, wer er auch seye, zum
Präjudiz oder Schmälerung einiges alten Hauses
oder Geschlechts, desselben Dignität, Standts und
üblichen Tituls, mit neuen Prädicaten, höhern
Titulen, oder Wappen-Brieffen begaben,¶ |
|
|
§. 4.¶ |
|
|
Noch auch denen aus unstreitig notorischer
Miß-Heyrath erzeugten Kindern eines Standes des
Reichs, oder aus solchem Hause entsprossenen
Herrns, zu Verkleinerung des Hauses die
väterliche Titul, Ehren und Würden beylegen,
vielweniger dieselben zum Nachtheil derer wahren
Erb Folger ohne deren besondere Einwilligung, für
ebenbürtig und Succeßions-fähig erklären, auch,
wo dergleichen vorhin bereits geschehen, solches
für null und nichtig angesehen und achten.¶ |
|
|
§. 5.¶ |
|
|
So sollen auch des ein- oder andern unter
Chur-Fürsten, Fürsten und Stände des Reichs
Gesessenen und Begüterten dergleichen höhern
Standes Erhöhungen dem Juri Territoriali nicht
nachtheilig seyn, und derselbe so wohl, als die
ihme zugehörige und in solchen Landen gelegene
Güter einen als den andern Weg unter voriger
Landes-Fürstlicher Jurisdiction verbleiben.¶ |
|
|
§. 6.¶ |
|
|
Wie dann, wo ein oder anderer Stand
erweißlich darthun würde, daß er in einem obiger
Stücken biß daher gravirt, und an seinem
Gerechtsamen durch neue Standes-Erhöhungen
beeinträchtigt worden, derselbe mit seinen
habenden Beschwerden genüglich gehöret und
das unbillig vorgegangene geändert und
abgestellet werden solle.¶ |
|
|
§. 7.¶ |
|
|
Sollen und wollen auch in fleißige Obacht
nehmen, und verschaffen, daß alle Expeditionen
so in Kayserlichen und des Reichs Staats- auch
Gnaden- und andern Sachen, insonderheit aber
Diplomata über den Fürsten- Grafen- und
Herren-Stand, auch Nobilitationen,
Palatinaten, |
|
|
{Sp. 803|S. 415} |
|
|
auf deren Mißbrauchung absonderliche
Obachtung zu halten, und die Mißbräuchere
empfindlich zu bestraffen seynd,) und Kayserliche
Raths-Titulen, von allen Gattungen, sammt andern
Freyheiten und Privilegien, welche Wir unter dem
Nahmen eines Römischen Königs oder Kaysers
ertheilen werden, bey keiner andern, als der
Reichs-Cantzley, wie solches von Alters
Herkommen, auch Unserer und des Reichs Hoheit
gemäß ist, geschehen sollen.¶ |
|
|
§. 8.¶ |
|
|
Wie dann in Krafft dieses diejenige Diplomata,
so bey einer andern, als der Reichs-Cantzley, unter
Kayserlichem Titul und Nahmen Zeit währender
Unserer Kayserlichen Regierung expedirt werden,
hiemit null und nichtig seyn, und die Impetranten,
ehe und bevor sie aus der Reichs-Cantzley, gegen
gebührende Tax-Erlegung confirmirt und legitimirt,
dafür im Reich nicht geachtet, noch ihnen das
Prädicat oder Titul gegeben werden solle.¶ |
|
|
§. 9.¶ |
|
|
Was aber für Gnaden-Brief,
Standes-Erhöhungen und andere Privilegien in
Unserer Reichs-Cantzley ausgefertiget und von
daraus anderen Unseren Cantzleyen intimiret
werden, dieselbe sollen hiermit schuldig seyn,
gedachte Intimationes nicht allein ohne allen
Entgeld, oder Abforderung einer neuen Tax, oder
Cantzley-Jurium, wie die Nahmen haben mögen,
anzunehmen, sondern auch denen Impetranten,
dem erhaltenen Stand und Privilegio gemäß, das
verwilligte Prädicat und Titul in denen
Expeditionibus daselbsten unweigerlich zu geben,
und, bey Vermeidung der darinn gesetzten Poen,
nicht zu entziehen.¶ |
|
|
§. 10.¶ |
|
|
Weilen auch dem Reichs-Cantzley-Tax-Amt
und anderen Bedienten an deren nothwendigen
Unterhalt die Nachlaß und Moderation der
Tax-Gefäll, so dann daß über die Kayserliche
Concessiones der Privilegien,
Standes-Erhöhungen und anderer Gnaden, die
gewöhnliche Diplomata der Gebühr nicht
ausgelößt werden, zu grosser Schmälerung und
Abgang gereichet; Als sollen und wollen Wir, zu
dessen weiterer Verhütung, neben dem
Chur-Fürsten von Mayntz als Ertz-Cantzlern, daran
seyn, und darauf halten daß von ihme, der allein,
als des Reichs Ertz-Cantzler, die Nachlaß und
Moderation zu thun berechtiget ist, an denen
üblichen Reichs-Cantzley-Juribus und Taxen von
obgedachten Kayserlichen Conceßionen, oder
Privilegien, Standes-Erhöhungen und andern
Gnaden, nichts mehr nachgelassen und moderirt
werde.¶ |
|
|
§. 11.¶ |
|
|
Wir sollen und wollen auch, daß denen so von
uns dergleichen Begnadigung inskünfftige
erlangen, und innerhalb drey Monath Zeit hernach
darüber ihre Diplomata bey der Reichs-Cantzley
nicht redimiren und erheben, sich der verwilligten
Gnad und Conceßionen zu rühmen, oder deren
sich würcklich zu gebrauchen, keineswegs
zugegeben oder verstattet werde,¶ |
|
|
{Sp. 804} |
|
|
§. 12.¶ |
|
|
Sondern die Kayserliche Begnadigungen
sollen solchen Falls nach erwehntem Termino ipso
facto hinwieder gefallen, caßirt und aufgehoben,
und Unsere Kayserliche Reichs-Fiscalen wieder
alle, welche dergestalt unbefugter Weise solcher
Standes-Erhöhungen, Nobilitationen, Raths-Tituln,
oder Nahmens- auch Wappen-Verleyhungen und
dergleichen, sich anrühmen, zu verfahren, und
nach vorgängiger der Sachen Untersuchung,
dieselbe, nach Gestalt des Verbrechens und der
Personen, zu behöriger Straffe zu bringen,
schuldig und gehalten seyn.¶ |
|
|
§. 13.¶ |
|
|
Welches dann zumahl auch gegen diejenigen
statt haben, und ohne weitern Anstand vollzogen
werden solle, die entweder dergleichen
Begnadigungen von Unsern Vorfahren am Reich
erhalten zu haben fälschlich vorgeben und deren
sich anmassen, oder dieselbe zwar erhalten, aber
bey der Reichs-Cantzley biß dahero nicht
ausgelöset haben, noch in 6 Monathen von nun an
würcklich auslösen.¶ |
|
|
Articulus XXIII.¶ |
|
|
§. 1.¶ |
|
|
Wir sollen und wollen Unsere Königliche und
Kayserliche Residenz, Anwesung und Hofhaltung
im Heil. Röm. Reich deutscher Nation, es erfordere
dann der Zustand der Zeiten ein anderes, allen
Gliedern, Ständen und Unterthanen desselben zu
Nutzen, Ehr und Gutem, beständig haben und
halten,¶ |
|
|
§. 2.¶ |
|
|
Allen des Heil. Reichs Chur-Fürsten, Fürsten
und Ständen so wohl, als ihren Bothschafftern und
Gesandten, (die von der freyen
Reichs-Ritterschafft Abgeordnete mit begriffen,)
jederzeit schleunige Audientz und Expedition
ertheilen, und dieselbe mit keinen Nachreisen
beschweren, noch mit Hinterziehung der Antwort
aufhalten,¶ |
|
|
§. 3.¶ |
|
|
Auch in Schrifften und Handlungen des
Reichs, an Unserm Kayserlichen Hoff keine andere
Zung noch Sprach gebrauchen lassen, dann die
Deutsche und Lateinische, es wäre dann an Orten
ausserhalb des Reichs, da gemeiniglich eine
andere Sprach in Übung wäre und im Gebrauch
stünde, jedoch, sonderlich letztern Falls, in alle
Weg an Unserem Reichs-Hoff-Rath der Deutschen
und Lateinischen Sprach unabbrüchig.¶ |
|
|
§. 4.¶ |
|
|
Sollen und wollen auch inskünfftig, bey
Antretung Unserer Kayserlichen Regierung,
Unsere Kayserliche und des Reichs Ämter am
Hoff, und die Wir sonsten in und ausserhalb
Deutschland zu vergeben und zu besetzen haben,
als da seynd Protectio Germaniae, Gesandtschafften, Obrist-Hoff Meisters, Obristen
Cämmerers, Hoff-Marschallen, Hatschier- und
Leib-Guarde-Hauptmanns, und dergleichen, mit
keiner anderen Nation, dann gebohrnen
Deutschen, oder mit denen, die aufs wenigste
dem |
|
|
{Sp. 805|S. 416} |
|
|
|
Reich mit Lehen-Pflichten verwandt, des
Reichs-Wesens kundig, und von Uns dem Reich
nützlich erachtet werden, die nicht niedern Standes
noch Wesens, sondern nahmhaffte Hohe
Personen und mehrentheils von Reichs-Fürsten,
Grafen, Herren und von Adel, oder sonsten
guten tapferen Herkommens, besetzen und
versehen,¶ |
|
|
§ 5.¶ |
|
|
Auch obgemeldte Ämter bey ihren Ehren
Würden, Gefällen, (insoweit selbige vermöge
dieser Wahl-Capitulation denen
Reichs-Erb-Ämtern nicht vorbehalten seynd) auch
Recht- und Gerechtigkeiten, bleiben und
denselben nichts entziehen, oder entziehen
lassen.¶ |
|
|
Articulus XXIV.¶ |
|
|
§. 1.¶ |
|
|
Desgleichen sollen und wollen Wir Unseren
Reichs-Hoff-Rath mit Fürsten, Grafen, Herren, von
Adel und andern ehrlichen Leuten, beyderseits
Religion, vermög Instrumenti Pacis, aus denen
Reichs-Craysen besetzen,¶ |
|
|
§. 2.¶ |
|
|
Und zwar nicht allein aus Unseren Untersassen, Unterthanen und
Vasallen, sondern mehrerntheils aus denen, so im Reich Deutscher Nation anderer
Orten gebohren und erzogen, darinnen nach Standes-Gebühr angesessen
und begütert, der Reichs-Satzungen wohl erfahren,
gutes Nahmens und Herkommens, auch rechten
Alters und gehöriger im Examine, gleich in dem
Cammer-Gericht, wohlbestandener
Geschicklichkeit, auch guter in solchen
wohlgeordneten Deutschen Dicasteriis, worinnen
Rechts-Händel vorkommen, oder auch
Juristischen Facultäten, erworbener
Experientz,¶ |
|
|
§. 3.¶ |
|
|
Und niemand, dann Uns und dem Reich,
(Innhalts der in der Reichs-Hoff-Raths-Ordnung
enthaltenen, jedoch künfftighin auf das Reich
nahmentlich mit zu richtenden Eydes-Notel) und
sonsten keinem Churfürsten, Fürsten oder Stand
des Reichs, viel weniger Ausländischen
Potentaten, mit absonderlichen Pflichten,
Bestallung, oder Gnaden-Geld verwandt
seyn.¶ |
|
|
§. 4.¶ |
|
|
Und weilen auch Beschwerde geführet
worden, ob solten gegen vorgemeldte
Reichs-Hoff-Raths-Ordnung Contraventiones
vorgegangen seyn; so sollen und wollen Wir nach
angetretener Unserer Regierung bey Unserm
alsdann neu-bestellten Reichs-Hoff-Rath solche
nachdrückliche Vorsehung thun, damit der Sachen
rechtlicher Gebühr remidiret, und zumahlen in
Zukunfft dergleichen nicht begangen, weniger
geduldet, sondern vielmehr dagegen alle genaue
Vorkehr beobachtet werden.¶ |
|
|
§. 5.¶ |
|
|
Auch sollen und wollen Wir gleich nach
angetretener Unserer Regierung per Decretum vom Reich ein Gutachten wegen zu verbessernder
Unserer Reichs-Hoff-Rath-Ordnung erforderen,
und so weiter sothane Verbesserung möglichster
Dingen beförderen, so fort dieselbe zu ihrem
Stande bringen lassen.¶ |
|
|
{Sp. 806} |
|
|
§. 6.¶ |
|
|
Wir sollen und wollen weniger nicht so gleich
nach angetretener Unserer Kayserlichen
Regierung, vermittelst eines
Commissions-Decrets, von Churfürsten, Fürsten
und Ständen ein Reichs-Gutachten über das, was
im Instrumento Pacis zur nächsten
Reichs-Deliberation ausgesetzet worden, und den
modum visitandi betrifft, erfordern, und dem darauf
erfolgenden Reichs-Schluß seine behörige Krafft
und Nachdruck geben.¶ |
|
|
§. 7.¶ |
|
|
Inzwischen aber und biß dahin geschehen
lassen, das von dem Churfürsten zu Mayntz, als
des Heil. Reichs Ertz-Cantzlern, längstens Ein Jahr
nach angetretener Unserer Kayserlichen
Regierung vor erst diese Visitation vorgenommen,
damit alle drey Jahre so lange, biß in Comitiis ein
anders beliebet, continuiret, bey der Visitation
ergangene Acta jedesmahlen der
Reichs-Versammlung vorgelegt, auch, woferne
darunter der geringste Mangel erscheinet, so fort in
Comitiis gemessene Vorsehung gemacht
werde.¶ |
|
|
§. 8.¶ |
|
|
Wie dann auch von Unserem
Reichs-Hoff-Rath so wohl, als denen verordneten
Visitatoribus, bis von Uns und dem gesammten
Reich eine denen Heutigen Umständen gemäß
eingerichtete vollständige
Reichs-Hoff-Raths-Ordnung verfasset werden kan,
in modo procedendi die alte
Reichs-Hoff-Raths-Ordnung, nebst demjenigen,
was der von Unserm vornächsten Vorfahren am
Reich Anno 1714. dieserwegen ausgelassenen
Verordnung aus denen Monitis Statuum inseriret
worden, pro regula angenommen, und aufs
genaueste beobachtet, auch, daß solches
geschehe, mit allem Ernst und Nachdruck von Uns
besorget werden solle.¶ |
|
|
§. 9.¶ |
|
|
So dann sollen und wollen Wir verfügen, daß
in Unserm Reichs Hoff-Rath auf der Ritter-Banck
zwischen denen vom Ritter-Stand, welche zu
Schild und Helm Ritter- und Stifftmäßig gebohren,
und denen Grafen und Herren, so in denen
Reichs-Collegiis keine Session oder Stimm haben,
oder von solchen Reichs-Session habenden
Häusern entsprossen und gebohren seynd, in der
Raths-Session, dem alten Herkommen gemäß,
kein Unterscheid gehalten, sondern ein jeder nach
Ordnung der angetretenen Raths-Dienste, ohne
einigen von Stands wegen suchenden Vorzug,
verbleibe.¶ |
|
|
§. 10.¶ |
|
|
Sonst aber soll wegen der
Reichs-Hoff-Raths-Stell, Präcedentz und Respect,
deme nachgelebet werden, was dißfalls in der
Reichs-Hoff-Raths-Ordnung versehen, und
deroselben Stand gemäß ist. |
|
|
§. 11.¶ |
|
|
Wir sollen und wollen auch bey ernanntem
Unserm Reichs-Hoff-Rath keinen zum Präsidenten
oder Vice-Präsidenten bestellen, es seye dann
derselbe ein Deutscher Reichs-Fürst, Graf, oder
Herr, in demselben ohnmittelbar oder mittelbar
angesessen und begütert.¶ |
|
|
{Sp. 807|S. 417} |
|
|
§. 12.¶ |
|
|
Und diesem Unserm
Reichs-Hoff-Raths-Präsidenten sollen und wollen
Wir in der ihme zustehenden
Reichs-Hoff-Raths-Direction in Iudicialibus von
niemand, wer der auch seye, eingreiffen lassen,
noch gestatten, daß ein anderer sich solcher
Direction anmasse.¶ |
|
|
§. 13.¶ |
|
|
Ubrigens sollen alle und jede von Unsern
Reichs-Hoff-Rath gehörigen Sachen allezeit in
Pleno abgehandelt und weder zuvor, noch
hernach, vor einige Deputationes,
Hoff-Commissionen, oder was dergleichen
ausserordentliche Wege sonst für Nahmen haben
mögen, nimmermehr gezogen, noch deren gerader
Rechts-Lauff unterbrochen oder gehemmet
werden.¶ |
|
|
Articulus XXV.¶ |
|
|
§. 1.¶ |
|
|
In Bestell- und Ansetzung der
Reichs-Hoff-Cantzley, so wohl des
Reichs-Hoff-Vice-Cantzlers, als der
Reichs-Referendarien, Reichs
Hoff-Raths-Secretarien, und aller andern zu der
Reichs-Hoff-Cantzley gehöriger Personen, sollen
und wollen Wir den Churfürsten zu Mayntz, als
Ertz-Cantzlern durch Germanien, in der ihme allein
dißfalls zustehenden Disposition, unter was
Vorwand es sey, ins Künfftig keinen Eingriff,
Aufschub, oder Verhinderniß thun, noch darinne
einig Ziel oder Maaß geben.¶ |
|
|
§. 2.¶ |
|
|
Es soll auch, was dawider vorgangen, und
ferner gethan, oder verordnet werden möchte, vor
ungültig gehalten werden.¶ |
|
|
§. 3.¶ |
|
|
Ingleichem sollen und wollen Wir keineswegs
gestatten, daß der Reichs-Cantzley wider die
Reichs-Hoff-Raths- und Cantzley-Ordnung einiger
Eintrag geschehen, es sey von wem, und unter
was Schein es immer wolle.¶ |
|
|
§. 4.¶ |
|
|
Insonderheit sollen und wollen Wir die
Kayserliche und Reichs-Angelegenheiten, als die
Reichs-Tags-Geschäffte, die Instructiones Unserer
Kayserlichen Gesandten inn- und ausser Reichs,
die Erstattung ihrer Relationen in Reichs-Sachen,
nicht weniger die Reichs-Kriegs- und
Friedens-Geschäffte betreffende Negotiationes und
Schlüsse an und durch niemand anderst, dann
durch den Reichs-Vice-Cantzler, gehen, nicht aber
dieselbe zu Unserer Erb-Land-Hoff-Cantzley
ziehen lassen.¶ |
|
|
§. 5.¶ |
|
|
Sollen und wollen auch die unverlängte
gewisse Verordnung thun, damit sowohl aus
Unserer Hoff-Cammer, als denen bey dem Reich
eingehenden Mitteln, vor allen andern Ausgaben,
dem würcklich bestellten Präsidenten
Reichs-Hoff-Vice-Cantzlern, als zugleich würcklich
bestellten Reichs-Hoff-Räthen, ihre
Reichs-Hoff-Raths-Besoldung richtig und ohne
Abgang bezahlt werden.¶ |
|
|
§. 6.¶ |
|
|
Wie selbige dann auch wegen der Zöll, Steuer
und anderer Beschwerden Befreyung, denen |
|
|
{Sp. 808} |
|
|
Cammer-Gerichts-Assessoren gleich gehalten
werden,¶ |
|
|
§. 7.¶ |
|
|
Und sie so wohl, als auch der Stände
Gesandten, Residenten und Agenten, von
Unserem Hoff-Marschall-Amt, Unserer
Landes-Regierung und anderer Gerichten und
Beamten Jurisdiction, auch, so viel die
Obsignation, Sperrung, Inventur, Editiones der
Testamenten, Versorgung ihrer Kinder und deren
Tutelen und dergleichen betrifft, weniger nicht von
allen Personal-Oneribus, allerdings befreyet
seyn,¶ |
|
|
§. 8.¶ |
|
|
Auch diejenige, so sich von Unserem Hoff
anderswohin begeben wollen, keineswegs
aufgehalten, sondern frey, sicher und ungehindert,
auch ohne Abzug und andern Ent-Geld und
Vorenthalt ihrer Haab und Güter, fort gelassen, und
ihnen zu dem End, auf Begehren, behörige
Paß-Brieffe ertheilet werden sollen.¶ |
|
|
|
|