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Text |
Anmerkung
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Articulus XXVI.¶ |
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§. 1.¶ |
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Insonderheit aber sollen und wollen Wir dem
König von Sardinien, als Hertzogen von Savoyen,
durch die Person seines rechtmäßigen
Gewalthabern, die nach dem zu Münster und
Osnabrück aufgerichteten Instrumento Pacis §.
Caes. Maj. Etc. frey und unbedingt neben anderen
gebührende, folglich von Unseren Vorfahren am
Reich geleistete, Belehnungen des Montferrat, auf
die Form und Weiß, wie sie von Weyland Röm.
Kayserl. Majestät Ferdinando II.
dem Hertzogen
von Savoyen, Victori Amadaeo,
ertheilet, so bald
Wir nach angetretener Unserer Kayserlichen
Regierung hierum gebührend ersucht und
angelanget werden, denen Reichs-Constitutionen
und Lehen-Rechten gemäß, zumahlen ohne
Anhang einiger ungewöhnlicher General- oder
Special- Reservatori- Salvatori- oder dergleichen
Clausul, sammt übrigen allem, was in gedachtem Instrumento Pacis,
und dem darinn confirmirten Tractatu Cherascensi,
dann hiernächst weiters
dem Hauß Savoyen mehrers zu gutem verordnet
und zugesagt worden, mithin dasselbe vom Reich
Lehenrührig innen hat, erfolgen lassen, ihme darzu
auch durch Unser Kayserliches Amt executive
verhelffen,¶ |
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§. 2.¶ |
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Keineswegs aber solches unter einem einigen
Schein, Ursach oder Vorwandt, sonderlich die
Belehnung des Montferrat wegen der von dem
König in Franckreich dem Hertzogen von Mantua
schuldig gewesener vier hundert vier und neuntzig
tausend Cronen, wovon der §. Ut autem omnium
Etc. disponirt, und das Hauß Savoyen allerdings
davon befreyet, im geringsten verschieben oder
aufhalten, damit mehr gedachter König von
Sardinien, als Hertzog von Savoyen, seiner Ihme in
dem Montferrat zustehender Jurisdiction
gebührend und ruhiglich geniessen möge.¶ |
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{Sp. 809|S. 418} |
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§. 3.¶ |
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Wie Wir dann nicht weniger darob, seyn, und
durch Ausfertigung ernstlicher Pönal-Mandaten
verfügen wollen, daß niemand demjenigen,
deswegen mehrgedachten Montferrats und
sonsten für das Hauß Savoyen in vorangezogenen
Friedens-Schluß und dieser Unserer Capitulation
begriffen, in einige Weiß zuwider zu handeln sich
unterstehe.¶ |
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§. 4.¶ |
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So thun Wir auch dasjenige, was das
Churfürstliche Collegium unter 4ten Junii 1658 an
damahligen Hertzogen zu Mantua wegen Annullir-
und Aufhebung des dem Hauß Savoyen zum
Nachtheil unterfangenen Kayserlichen
Reichs-Vicariats und Generalats in Italien
geschrieben, hiermit allerdings bestätigen,
dergestalten, daß Wir ob desselben Begriff
vestiglich halten, und den König von Sardinien, als
Hertzogen von Savoyen, bey der habenden
Vicariats-Gerechtigkeit und Privilegien gebührend
schützen und handhaben wollen.¶ |
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Articulus XXVII.¶ |
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§. 1.¶ |
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Als auch in Veranlassung deren von Weyland
denen vorgewesenen Röm. Königen und Kaysern
etlichen auswärtigen, von des Heil. Röm. Reichs
Jurisdiction eximirten Fürsten und Potentaten über
Immediat- und Mediat-Städte und Stände vor
Alters gegebenen, oder von ihnen selbst
erworbenen, und angenommenen, oder sonst
usurpirten, Schutz- und Schirm-Briefen, indeme sie
sich deren jeweilen auch wider ihre eigene
Lands-Obrigkeit in Civil- und Justitz-Sachen, des
Heil. Reichs Satzungen zuwider, bedienet, nicht
geringe Weiterungen und Zerstörungen gemeinen
Land-Friedens entstanden, dadurch dann des Heil.
Reichs Jurisdiction, Autorität und Hoheit mercklich
geschwächt, dieselbe auch mit Entziehung
ansehnlicher Glieder gar intervertirt worden; als
sollen und wollen Wir zur Abwendung
obverstandener gefährlicher und der gemeinen
Tranquillität des Heil. Röm. Reichs schädlicher
Zergliederung und Mißverstand, dergleichen
Protection und Schirm-Brief über mittelbare Städt-
und Landschafften denen Gewalten und
Potentaten, so des Heil. Reichs-Zwang und
Jurisdiction, wie gemeldet, nicht unterworffen, nicht
allein nicht ertheilen, noch solche zu suchen und
anzunehmen gestatten, noch auch die, so vom
vorigen Röm. Kaysern, in etwa anderwärten der
Sachen und Zeiten und Zustand und
Consideration, ertheilt und von Mediat-Ständen
aufgenommen worden, durch Rescripta oder auf
andere Weiß confirmiren,¶ |
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§. 2.¶ |
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Sondern vielmehr darob und daran seyn,
damit vermittelst Unserer Interposition, oder durch
andere erlaubte Mittel und Weg, obermeldte von
vorigen Kaysern albereits gegebene, |
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{Sp. 810} |
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oder auch angenommene, Protectoria
aufgekündet und abgethan, oder wenigst in die
Schrancken ihrer Kayserl. und Königlichen
Conceßionen, wo die vorhanden, ohne einige
fernere deren Extension reduciret,¶ |
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§. 3.¶ |
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Also männiglich forthin in Unserem und des
Heil. Röm. Reichs alleinigen Schutz und
Verthädigung gelassen und Churfürsten, Fürsten
und Stände des Heil. Reichs (die unmittelbare
Reichs-Ritterschafft mit begriffen) und allerseits
angehörige Unterthanen, ohne Imploration inn- und
auswärtigen Anhangs und Aßistentz bey gleichem
Schutz und Administration der Justitz, in Religion-
und Profan-Sachen, denen Reichs-Satz- und
Cammer-Gerichts-Ordnungen, Münster- und
Oßnabrückischen Friedens-Schluß und darauf
gegründeten Executions-Edict, arctiori modo
exequendi und Nürnbergischen
Executions-Receß, wie auch nächst vorigem
Reichs-Abschied gemäß, erhalten.¶ |
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§. 4.¶ |
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Die hierwieder eine Zeithero verübte
Mißbräuche, da zum öfftern die Rechtfertigungen
von ihren ordentlichen Richtern des Reichs ab- und
an andere ausländische Potentaten gezogen
worden, abgestellet, insonderheit aber die aus der
angemaßten Brabantischen güldenen Bull, zu
unterschiedlicher Churfürsten, Fürsten und
Ständen mercklichen Nachtheil, herrührende
Evocations-Proceß gäntzlich aufgehoben, wie
auch das Anno 1549 bey damahligem Reichs-Tag
verglichene Gutachten vollzogen, und denen,
durch gedachte Brabantische Bull gravirten
Ständen, auf erforderten Nothfall, durch das Jus
Retorsionis kräftige Hülff geleistet werde.¶ |
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Articulus XXVIII.¶ |
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§. 1.¶ |
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Wir sollen und wollen auch, zu Verhütung
allerhand Simultäten, und daraus entstehender
gefährlicher Weigerung, nicht gestatten, daß die
auswärtige Gewälte oder deren Gesandten, sich
heim- oder öffentlich in die Reichs-Sachen
einmischen,¶ |
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§. 2.¶ |
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Viel weniger zulassen, daß dieselbe
Bottschafften an Unserem Hoff, oder bey
Reichs-Deputationen, oder andern publicis
Conventibus, mit bewehrter Guarde zu Pferde oder
zu Fuß auf der Gassen und Strassen aufziehen
und erscheinen mögen.¶ |
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Articulus XXIX.¶ |
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§. 1.¶ |
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Und demnach wider die im Heil. Römischen
Reich verordnete Post nicht geringe Beschwerde
geführt, selbe auch, nach Anweisung Instrumenti
Pacis, auf den Reichs-Tag ausgestellt worden, so
wollen Wir, mit Beobachtung dessen, keineswegs
gestatten, daß Churfürsten, Fürsten und Ständen
in ihren Landen und Gebieten, wo dergleichen
Kayserliche Post-Ämbter vor- |
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{Sp. 811|S. 419} |
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handen und hergebracht, solche Personen,
welche keine Reichs-Unterthanen seynd, und
deren Treu man nicht versichert ist, angesetzt,
oder dieselbe, ausserhalb der Personal-Befreyung,
von dem Beytrag gemeiner Real-Beschwerden
eximirt und befreyet werden.¶ |
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§. 2.¶ |
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Nicht weniger wollen Wir den
General-Reichs-Postmeister dahin halten, daß er
seine Posten mit aller Nothdurfft wohl versehe, die
getreue und richtige Brieff-Bestellungen, gegen
billiges Post-Geld, so in allen Post-Häusern, zu
jedermans guter Nachricht, in offenen Druck
beständig angeschlagen seyn solle, ohnverweßlich
befördere, und also zu keiner ferneren Klage und
Einsehen Ursach gebe.¶ |
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§. 3.¶ |
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Dagegen soll denen gemeinen Land- und
Reichs-Reichs-Stättischen Boten unter Wegs und
zwischen denen Orten, wo aus und hin ein Bote
seine Commißion hat, die Mitbringung und
Sammlung derer Brieffe, Wechslung derer Pferde
und Aufnehmung derer Personen und Paquete
nicht zugelassen, sondern die Reichs-Stätte und
deren gehende, reitende und fahrende Boten
hierunter, denen bereits in Annis 1616, 1620 und
1636 ergangenen Kayserlichen Decreten,
Patenten und Rescripten sich gemäß bezeugen
und solcher gestalten dieses Botenwesen so wohl
der Chur-Maynzischen Reichs-Post-Protection, als
dem General-Reichs-Erb-Post-Meister und
sonsten männiglichen ohne Nachtheil seyn.¶ |
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§. 4.¶ |
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Wir sollen und wollen auch die beständige
Verfügung thun, daß Unser General-Kayserlich-
und Reichs-Post-Amt in seinem Esse allenthalben
erhalten und zu dessen Schmählerung nichts
vorgenommen, verwilliget, oder nachgesehen,
mithin dasselbe so wohl bey Unserer Kayserlichen
Person und Hoff-Statt, als sonsten im Reich,
jederzeit in ruhiger Einnehm- Bestell- und
Austheilung aller und jeder Brieffe und Paqueter,
gegen erhebendes billiges Post-Geld, gelassen
werde.¶ |
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§. 5.¶ |
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Jedoch sollen und wollen Wir auf diesem
Artickul, das Post-Wesen belangend, in so lang
halten, auch halten lassen, biß von Reichs-wegen
ein anders beliebt werden wird.¶ |
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Articulus XXX.¶ |
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§. 1.¶ |
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Damit auch die Reichs-Hoff-Räthe, wie auch
das Kayserliche Cammer-Gericht, in ihren
Rathschlägen, Expeditionen und sonsten sich nach
dieser Capitulation richten, sollen und wollen Wir
ihnen so wohl, als andern Unseren Ministris und
Räthen, dieselbe nicht allein vorhalten, sondern
auch ernstlich einbinden, solche, so viel einem
jeden gebühret, jederzeit vor Augen zu haben, und
darwider weder zu thun, noch zu rathen, solches
auch ihren Dienst-Ey- |
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{Sp. 812} |
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den mit ausdrücklichen Worten einverleiben
lassen.¶ |
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§. 2.¶ |
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So dann sollen und wollen Wir, gleich nach
angetretener Unserer Regierung, das Negotium
Capitulationis perpetuae, (wobey jedoch die
Churfürsten sich das Jus adcapilandi
[1] vorbehalten
haben) bey dem Reichs-Tag vornehmen und
selbiges so bald möglich, zu seiner Perfection
bringen lassen.¶ |
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§. 3.¶ |
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Auch sollen und wollen Wir die in vielen
wichtigen Angelegenheiten von den zur Wahl
versammleten Churfürstlichen Collegio durch
besondere Schreiben an Uns erstattete Gutachten
fordersamst zum würcklichen Vollzug bringen, und
darauf die Behörde beobachten.¶ |
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§. 4.¶ |
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Demnach Wir auch, wegen Unserer
Abwesenheit, die Wahl-Capitulation gleich selbst
zu beschwören nicht vermögend gewesen, so
haben Wir Unseren Commißariis deshalben völlige
Gewalt gegeben, daß sie solche in Unserem
Nahmen und Seele vorgängig beschwören
sollen.¶ |
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§. 5.¶ |
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Wir versprechen und geloben aber sothane
Beschwörung der Capitulation, noch vor Empfang
der Cron, in eigener Person selbst zu leisten, und
Uns zu Festhaltung besagter Capitulation
nochmahls zu verbinden,¶ |
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§. 6.¶ |
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Auch ehe Wir solches gethan, Uns der
Regierung nicht zu unterziehen, sondern
geschehen zu lassen, daß die in der güldenen Bull
benahmte Vicarii an statt Unser die Administration
des Reichs continuiren.¶ |
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§. 7.¶ |
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Solches alles und jedes haben Wir
obgedachter Römischer König den Churfürsten
des Reichs vor Sie und im Nahmen des Heiligen
Römischen Reichs geredet, versprochen, und bey
Unsern Königlichen Ehren, Würden und Worten, im
Nahmen der Wahrheit, zugesagt, thun dasselbe
auch hiermit und in Krafft dieses Briefs: Immassen
Wir dann das mit einem leiblichen Eyd zu GOtt und
dem Heil. Evangelio beschwören, dasselbe stät,
fest und unverbrochen zu halten, deme treulich
nachzukommen, darwider nicht zu seyn, zu thun,
noch zu schaffen, daß darwider gethan werde, in
einige Weiß oder Wege, wie die möchten erdacht
werden, Uns auch darwider einiger Behelff oder
Ausnahm, Dispensationes, Absolutiones, geist-
oder weltlicher Rechte, mit dessen Nahmen haben
mag, nicht zu statten kommen solle.¶ |
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§. 8.¶ |
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Dessen zu Urkund haben Wir dieser Briefe
Neun in gleicher Form und Laut, fertigen und mit
Unserem anhangenden Grossen Insiegel
bekräfftigen, auch jedem Churfürsten einen
überantworten lassen. Geben in Unserer und des
Heil. Reichs-Stadt Franck- |
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{Sp. 813|S. 420} |
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furt, den 13 Monats-Tag Septembris, nach Christi
Unsers lieben HErrns und Seeligmachers Geburth im 1745 Jahr. ¶ |
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Joh. Wilhelm Graf von Wurmbrand, hierzu Bevollmächtigter Königlicher
Chur-Böhmischer erster Wahl-Bottschaffter. |
Joh. Joseph Graf Khevenhüller, hierzu Bevollmächtigter Königl.
Chur-Böhmischer zweyter Wahl-Bottschaffter. |
Carl Ludwig Hilleprand Freyherr von Prandau, hierzu Bevollmächtigter
Königlicher Chur-Böhmischer dritter Wahl-Bottschaffter. |
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(L.S.)¶ |
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REVERSALES¶ |
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Ihrer Röm. Kayserlichen Majestät¶ |
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Francisci I.¶ |
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Wir Frantz von GOttes Gnaden erwehlter
Römischer König, zu allen Zeit Mehrer des Reichs,
auch in Germanien und Jerusalem König, Hertzog
zu Lothringen und Baar, Groß-Hertzog zu
Toscana, Marchis, Hertzog zu Calabrien, Geldern,
Montferrat, in Silesien zu Teschen, Fürst zu
Charleville, Marggraf zu Pont a Mousson und
Nomeny, Graf zu Provintz, Vaudemont,
Blanckenberg, Zütphen, Saarwerden, Salm,
Falckenstein etc. etc.¶ |
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Bekennen offentlich mit diesem Brief, als am Tage Unserer Wahl zum Römischen
König, welcher ware der Dreyzehende jetzt ablauffenden Monats Septembris, die
von Uns vermöge Unseres Ihnen deshalb unter Unserem Insiegel zugestellten
besondern Gewalts gevollmächtigte Gesandte und Gewalthabere, |
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- Johann Wilhelm Graf von Wurmbrand,
- Johann Joseph Graf von Khevenhüller,
- und Carl Ludwig Hilleprand Freyherr von Prandau,
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|
mit |
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- dem Hochwürdigsten Fürsten Johann Friedrich Carl zu Mayntz
Ertz-Bischoffen, des Heil. Röm. Reichs durch Germanien Ertz-Cantzlarn,
Unserm lieben Neven und Chur-Fürsten,
- wie nicht weniger mit denen von wegen und an statt deren respective und
Hochwürdigsten, Durchlauchtigsten auch Großmächtigen Fürsten,
- Frantz Georg zu Trier, und Clement August zu Cöllen Ertz-Bischoffen
etc.
- Marien Theresien zu Hungarn und Böheimb, Königin, von wegen der Chur
Böheimb etc.
- Maximilian Joseph, Churfürsten in Bayern etc.
- Friedrichs August, Königs in Pohlen, als Churfürsten zu Sachsen etc.
- und Georgen Königs in Groß-Brittannien, als Churfürsten zu
Braunschweig-Lüneburg etc.
- des Heil. Röm. Reichs respective durch Gallien und das
Königreich Arelat, auch in Italien, Ertz-Cantzlarn, Ertz-Schencken,
Ertz-Truchsessen, Ertz-Marschallen, und Ertz-Schatz-Meistern, Unsern
lieben respective Neven, Gemahlin, Oheimen, Brüdern, Vettern, und
Churfürsten,
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|
bey mehrgedachter Unserer Wahl erschienen Bevollmächtigten Bottschafftern |
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- Dietrich Carl Grafen von Ingel-
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{Sp. 814} |
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heim, genannt Echter von Mespelbrunn, |
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- Ferdinand Grafen von Hohenzollern,
- Johann Wilhelm Grafen von Wurmbrand,
- Joseph Frantz Maria Grafen von Seinsheim,
- Johann Friedrich Grafen von Schönberg
- und Gerlach Adolphen von Münchhausen,
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GOtt den Allmächtigen zu Lob, dem Heil. Röm. Reich zu Ehren und um gemeinen
Nutzens willen etlicher Articul Gedings- und Pacts-Weiß in Unserm Nahmen und an
Unserer Statt sich vereiniget, bewilligt, vertragen, angenommen und zu halten
bereits eydlich zugesagt haben, wie die alle in eine offene Form gestellet und
Ihnen unter Unserem Nahmen und angehängten Insiegel übergeben seynd, also
lautend:¶ |
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Wir Frantz von GOttes Gnaden erwählter
Römischer König, zu allen Zeiten Mehrer des
Reichs etc. etc. (das Datum stehet) Geben in Unserer und des
Heil. Reichs Stadt Franckfurt den dreyzehenden Tag Monats Septembris nach Christi
Unseres lieben HErrn und Seligmachers Geburt im
Ein tausend Siebenhundert Fünff und viertzigsten
Jahr.¶ |
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|
Und aber gedachte Unsere gevollmächtigte
Bottschafftere und Gewalthabere dabey
obberührten Unseren ar- und abwesenden lieben
Neven, Gemahlin, Brüderen, Vetteren und
Churfürsten Zusage gethan, daß Wir selbige
Artickulen bevor Wir die Regierung des Reichs
würcklich antreten, persönlich erneueren, mit
Unserem Eyd bestättigen und bekräfftigen wollen
etc.¶ |
|
|
Daß Wir demselben nach jetzo zu hiesiger
Unserer Ankunfft und vor empfangener
Königlichen Crönung alle und jede Puncten und
Artickulen, davon obgemeldtet, und wie durch
mehrgedachte Unsere gevollmächtigte
Bottschaffter und Gewalthabere mit berührten
Unseren lieben Neven, auch deren abwesenden
Churfürsten gegenwärtigen Gesandten, bedungen,
bewilliget und eydlich angenommen, auch in
Unserm Nahmen und Siegel ausgangen und ihnen
übergeben seynd, aus freyem gnädigen Willen
jetzo von neuen bewilliget, angenommen und zu
halten, dazu auch sonsten alles das zu thun, was
Uns als Römischen König gebühret, zu GOtt und
denen Heiligen geschwohren haben, und thun das
hiermit wissentlich in Krafft dieses Briefs, alle
Arglist und Gefährde hierinnen gäntzlich
ausgeschieden. Dessen zu Urkund haben Wir Uns
eigenhändig unterschrieben, und Unser Insiegel an
diesen Brief hangen lassen. Der geben ist in
Unserer und des Heil. Röm. Reichs Stadt
Franckfurt den Fünf und zwantzigsten Monats-Tag
Septembris im Siebenzehenhundert Fünff und
viertzigsten Jahre.¶ |
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Frantz Mppr.¶ |
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(L.S.)¶ |
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vt. Rudolph Graf von Colloredo
Mppr. |
Ad Mandatum Sacrae Regiae Majestatis
proprium
Andreas Mohr.„ |
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{Sp. 815|S. 421} |
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Die zu Erläuterung der vorherstehenden Kayserlichen Wahl-Capitulation und
anderer dabey vorgefallener merckwürdiger
Umstände dienliche Beylagen und
Anmerckungen können in Johann Jacob
Mosers
unter folgenden
Titul:
Wahl-Capitulation Ihro Römisch-Kayserlichen Majestät,
Frantz des Ersten, mit Beylagen und Anmerckungen versehen, zu
Franckfurt am Mayn
1745. in II
Theilen
in 4. besorgten Ausgabe derselben der Länge nach ersehen
werden. |
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