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Zedler: Wahl-Capitulation, (Kayserliche) [8] HIS-Data
5028-52-754-3-08
Titel: Wahl-Capitulation, (Kayserliche) [8]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 52 Sp. 807
Jahr: 1747
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 52 S. 417
Vorheriger Artikel: Wahl-Capitulation, (Kayserliche) [7]
Folgender Artikel: Wahl-Capitulation, (perpetuirliche)
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  Text  Anmerkung
  Articulus XXVI.  
  §. 1.  
  Insonderheit aber sollen und wollen Wir dem König von Sardinien, als Hertzogen von Savoyen, durch die Person seines rechtmäßigen Gewalthabern, die nach dem zu Münster und Osnabrück aufgerichteten Instrumento Pacis §. Caes. Maj. Etc. frey und unbedingt neben anderen gebührende, folglich von Unseren Vorfahren am Reich geleistete, Belehnungen des Montferrat, auf die Form und Weiß, wie sie von Weyland Röm. Kayserl. Majestät Ferdinando II. dem Hertzogen von Savoyen, Victori Amadaeo, ertheilet, so bald Wir nach angetretener Unserer Kayserlichen Regierung hierum gebührend ersucht und angelanget werden, denen Reichs-Constitutionen und Lehen-Rechten gemäß, zumahlen ohne Anhang einiger ungewöhnlicher General- oder Special- Reservatori- Salvatori- oder dergleichen Clausul, sammt übrigen allem, was in gedachtem Instrumento Pacis, und dem darinn confirmirten Tractatu Cherascensi, dann hiernächst weiters dem Hauß Savoyen mehrers zu gutem verordnet und zugesagt worden, mithin dasselbe vom Reich Lehenrührig innen hat, erfolgen lassen, ihme darzu auch durch Unser Kayserliches Amt executive verhelffen,  
  §. 2.  
  Keineswegs aber solches unter einem einigen Schein, Ursach oder Vorwandt, sonderlich die Belehnung des Montferrat wegen der von dem König in Franckreich dem Hertzogen von Mantua schuldig gewesener vier hundert vier und neuntzig tausend Cronen, wovon der §. Ut autem omnium Etc. disponirt, und das Hauß Savoyen allerdings davon befreyet, im geringsten verschieben oder aufhalten, damit mehr gedachter König von Sardinien, als Hertzog von Savoyen, seiner Ihme in dem Montferrat zustehender Jurisdiction gebührend und ruhiglich geniessen möge.  
  {Sp. 809|S. 418}  
  §. 3.  
  Wie Wir dann nicht weniger darob, seyn, und durch Ausfertigung ernstlicher Pönal-Mandaten verfügen wollen, daß niemand demjenigen, deswegen mehrgedachten Montferrats und sonsten für das Hauß Savoyen in vorangezogenen Friedens-Schluß und dieser Unserer Capitulation begriffen, in einige Weiß zuwider zu handeln sich unterstehe.  
  §. 4.  
  So thun Wir auch dasjenige, was das Churfürstliche Collegium unter 4ten Junii 1658 an damahligen Hertzogen zu Mantua wegen Annullir- und Aufhebung des dem Hauß Savoyen zum Nachtheil unterfangenen Kayserlichen Reichs-Vicariats und Generalats in Italien geschrieben, hiermit allerdings bestätigen, dergestalten, daß Wir ob desselben Begriff vestiglich halten, und den König von Sardinien, als Hertzogen von Savoyen, bey der habenden Vicariats-Gerechtigkeit und Privilegien gebührend schützen und handhaben wollen.  
  Articulus XXVII.  
  §. 1.  
  Als auch in Veranlassung deren von Weyland denen vorgewesenen Röm. Königen und Kaysern etlichen auswärtigen, von des Heil. Röm. Reichs Jurisdiction eximirten Fürsten und Potentaten über Immediat- und Mediat-Städte und Stände vor Alters gegebenen, oder von ihnen selbst erworbenen, und angenommenen, oder sonst usurpirten, Schutz- und Schirm-Briefen, indeme sie sich deren jeweilen auch wider ihre eigene Lands-Obrigkeit in Civil- und Justitz-Sachen, des Heil. Reichs Satzungen zuwider, bedienet, nicht geringe Weiterungen und Zerstörungen gemeinen Land-Friedens entstanden, dadurch dann des Heil. Reichs Jurisdiction, Autorität und Hoheit mercklich geschwächt, dieselbe auch mit Entziehung ansehnlicher Glieder gar intervertirt worden; als sollen und wollen Wir zur Abwendung obverstandener gefährlicher und der gemeinen Tranquillität des Heil. Röm. Reichs schädlicher Zergliederung und Mißverstand, dergleichen Protection und Schirm-Brief über mittelbare Städt- und Landschafften denen Gewalten und Potentaten, so des Heil. Reichs-Zwang und Jurisdiction, wie gemeldet, nicht unterworffen, nicht allein nicht ertheilen, noch solche zu suchen und anzunehmen gestatten, noch auch die, so vom vorigen Röm. Kaysern, in etwa anderwärten der Sachen und Zeiten und Zustand und Consideration, ertheilt und von Mediat-Ständen aufgenommen worden, durch Rescripta oder auf andere Weiß confirmiren,  
  §. 2.  
  Sondern vielmehr darob und daran seyn, damit vermittelst Unserer Interposition, oder durch andere erlaubte Mittel und Weg, obermeldte von vorigen Kaysern albereits gegebene,  
  {Sp. 810}  
  oder auch angenommene, Protectoria aufgekündet und abgethan, oder wenigst in die Schrancken ihrer Kayserl. und Königlichen Conceßionen, wo die vorhanden, ohne einige fernere deren Extension reduciret,  
  §. 3.  
  Also männiglich forthin in Unserem und des Heil. Röm. Reichs alleinigen Schutz und Verthädigung gelassen und Churfürsten, Fürsten und Stände des Heil. Reichs (die unmittelbare Reichs-Ritterschafft mit begriffen) und allerseits angehörige Unterthanen, ohne Imploration inn- und auswärtigen Anhangs und Aßistentz bey gleichem Schutz und Administration der Justitz, in Religion- und Profan-Sachen, denen Reichs-Satz- und Cammer-Gerichts-Ordnungen, Münster- und Oßnabrückischen Friedens-Schluß und darauf gegründeten Executions-Edict, arctiori modo exequendi und Nürnbergischen Executions-Receß, wie auch nächst vorigem Reichs-Abschied gemäß, erhalten.  
  §. 4.  
  Die hierwieder eine Zeithero verübte Mißbräuche, da zum öfftern die Rechtfertigungen von ihren ordentlichen Richtern des Reichs ab- und an andere ausländische Potentaten gezogen worden, abgestellet, insonderheit aber die aus der angemaßten Brabantischen güldenen Bull, zu unterschiedlicher Churfürsten, Fürsten und Ständen mercklichen Nachtheil, herrührende Evocations-Proceß gäntzlich aufgehoben, wie auch das Anno 1549 bey damahligem Reichs-Tag verglichene Gutachten vollzogen, und denen, durch gedachte Brabantische Bull gravirten Ständen, auf erforderten Nothfall, durch das Jus Retorsionis kräftige Hülff geleistet werde.  
  Articulus XXVIII.  
  §. 1.  
  Wir sollen und wollen auch, zu Verhütung allerhand Simultäten, und daraus entstehender gefährlicher Weigerung, nicht gestatten, daß die auswärtige Gewälte oder deren Gesandten, sich heim- oder öffentlich in die Reichs-Sachen einmischen,  
  §. 2.  
  Viel weniger zulassen, daß dieselbe Bottschafften an Unserem Hoff, oder bey Reichs-Deputationen, oder andern publicis Conventibus, mit bewehrter Guarde zu Pferde oder zu Fuß auf der Gassen und Strassen aufziehen und erscheinen mögen.  
  Articulus XXIX.  
  §. 1.  
  Und demnach wider die im Heil. Römischen Reich verordnete Post nicht geringe Beschwerde geführt, selbe auch, nach Anweisung Instrumenti Pacis, auf den Reichs-Tag ausgestellt worden, so wollen Wir, mit Beobachtung dessen, keineswegs gestatten, daß Churfürsten, Fürsten und Ständen in ihren Landen und Gebieten, wo dergleichen Kayserliche Post-Ämbter vor-  
  {Sp. 811|S. 419}  
  handen und hergebracht, solche Personen, welche keine Reichs-Unterthanen seynd, und deren Treu man nicht versichert ist, angesetzt, oder dieselbe, ausserhalb der Personal-Befreyung, von dem Beytrag gemeiner Real-Beschwerden eximirt und befreyet werden.  
  §. 2.  
  Nicht weniger wollen Wir den General-Reichs-Postmeister dahin halten, daß er seine Posten mit aller Nothdurfft wohl versehe, die getreue und richtige Brieff-Bestellungen, gegen billiges Post-Geld, so in allen Post-Häusern, zu jedermans guter Nachricht, in offenen Druck beständig angeschlagen seyn solle, ohnverweßlich befördere, und also zu keiner ferneren Klage und Einsehen Ursach gebe.  
  §. 3.  
  Dagegen soll denen gemeinen Land- und Reichs-Reichs-Stättischen Boten unter Wegs und zwischen denen Orten, wo aus und hin ein Bote seine Commißion hat, die Mitbringung und Sammlung derer Brieffe, Wechslung derer Pferde und Aufnehmung derer Personen und Paquete nicht zugelassen, sondern die Reichs-Stätte und deren gehende, reitende und fahrende Boten hierunter, denen bereits in Annis 1616, 1620 und 1636 ergangenen Kayserlichen Decreten, Patenten und Rescripten sich gemäß bezeugen und solcher gestalten dieses Botenwesen so wohl der Chur-Maynzischen Reichs-Post-Protection, als dem General-Reichs-Erb-Post-Meister und sonsten männiglichen ohne Nachtheil seyn.  
  §. 4.  
  Wir sollen und wollen auch die beständige Verfügung thun, daß Unser General-Kayserlich- und Reichs-Post-Amt in seinem Esse allenthalben erhalten und zu dessen Schmählerung nichts vorgenommen, verwilliget, oder nachgesehen, mithin dasselbe so wohl bey Unserer Kayserlichen Person und Hoff-Statt, als sonsten im Reich, jederzeit in ruhiger Einnehm- Bestell- und Austheilung aller und jeder Brieffe und Paqueter, gegen erhebendes billiges Post-Geld, gelassen werde.  
  §. 5.  
  Jedoch sollen und wollen Wir auf diesem Artickul, das Post-Wesen belangend, in so lang halten, auch halten lassen, biß von Reichs-wegen ein anders beliebt werden wird.  
  Articulus XXX.  
  §. 1.  
  Damit auch die Reichs-Hoff-Räthe, wie auch das Kayserliche Cammer-Gericht, in ihren Rathschlägen, Expeditionen und sonsten sich nach dieser Capitulation richten, sollen und wollen Wir ihnen so wohl, als andern Unseren Ministris und Räthen, dieselbe nicht allein vorhalten, sondern auch ernstlich einbinden, solche, so viel einem jeden gebühret, jederzeit vor Augen zu haben, und darwider weder zu thun, noch zu rathen, solches auch ihren Dienst-Ey-  
  {Sp. 812}  
  den mit ausdrücklichen Worten einverleiben lassen.  
  §. 2.  
  So dann sollen und wollen Wir, gleich nach angetretener Unserer Regierung, das Negotium Capitulationis perpetuae, (wobey jedoch die Churfürsten sich das Jus adcapilandi [1] vorbehalten haben) bey dem Reichs-Tag vornehmen und selbiges so bald möglich, zu seiner Perfection bringen lassen.
[1] HIS-Data: richtig: adcapitulandi; siehe Wahl-Capitulation, (beständige oder perpetuirliche)
  §. 3.  
  Auch sollen und wollen Wir die in vielen wichtigen Angelegenheiten von den zur Wahl versammleten Churfürstlichen Collegio durch besondere Schreiben an Uns erstattete Gutachten fordersamst zum würcklichen Vollzug bringen, und darauf die Behörde beobachten.  
  §. 4.  
  Demnach Wir auch, wegen Unserer Abwesenheit, die Wahl-Capitulation gleich selbst zu beschwören nicht vermögend gewesen, so haben Wir Unseren Commißariis deshalben völlige Gewalt gegeben, daß sie solche in Unserem Nahmen und Seele vorgängig beschwören sollen.  
  §. 5.  
  Wir versprechen und geloben aber sothane Beschwörung der Capitulation, noch vor Empfang der Cron, in eigener Person selbst zu leisten, und Uns zu Festhaltung besagter Capitulation nochmahls zu verbinden,  
  §. 6.  
  Auch ehe Wir solches gethan, Uns der Regierung nicht zu unterziehen, sondern geschehen zu lassen, daß die in der güldenen Bull benahmte Vicarii an statt Unser die Administration des Reichs continuiren.  
  §. 7.  
  Solches alles und jedes haben Wir obgedachter Römischer König den Churfürsten des Reichs vor Sie und im Nahmen des Heiligen Römischen Reichs geredet, versprochen, und bey Unsern Königlichen Ehren, Würden und Worten, im Nahmen der Wahrheit, zugesagt, thun dasselbe auch hiermit und in Krafft dieses Briefs: Immassen Wir dann das mit einem leiblichen Eyd zu GOtt und dem Heil. Evangelio beschwören, dasselbe stät, fest und unverbrochen zu halten, deme treulich nachzukommen, darwider nicht zu seyn, zu thun, noch zu schaffen, daß darwider gethan werde, in einige Weiß oder Wege, wie die möchten erdacht werden, Uns auch darwider einiger Behelff oder Ausnahm, Dispensationes, Absolutiones, geist- oder weltlicher Rechte, mit dessen Nahmen haben mag, nicht zu statten kommen solle.  
  §. 8.  
  Dessen zu Urkund haben Wir dieser Briefe Neun in gleicher Form und Laut, fertigen und mit Unserem anhangenden Grossen Insiegel bekräfftigen, auch jedem Churfürsten einen überantworten lassen. Geben in Unserer und des Heil. Reichs-Stadt Franck-  
  {Sp. 813|S. 420}  
  furt, den 13 Monats-Tag Septembris, nach Christi Unsers lieben HErrns und Seeligmachers Geburth im 1745 Jahr.  
 
Joh. Wilhelm Graf von Wurmbrand, hierzu Bevollmächtigter Königlicher Chur-Böhmischer erster Wahl-Bottschaffter. Joh. Joseph Graf Khevenhüller, hierzu Bevollmächtigter Königl. Chur-Böhmischer zweyter Wahl-Bottschaffter. Carl Ludwig Hilleprand Freyherr von Prandau, hierzu Bevollmächtigter Königlicher Chur-Böhmischer dritter Wahl-Bottschaffter.
 
  (L.S.)  
     
  REVERSALES  
  Ihrer Röm. Kayserlichen Majestät  
  Francisci I.  
  Wir Frantz von GOttes Gnaden erwehlter Römischer König, zu allen Zeit Mehrer des Reichs, auch in Germanien und Jerusalem König, Hertzog zu Lothringen und Baar, Groß-Hertzog zu Toscana, Marchis, Hertzog zu Calabrien, Geldern, Montferrat, in Silesien zu Teschen, Fürst zu Charleville, Marggraf zu Pont a Mousson und Nomeny, Graf zu Provintz, Vaudemont, Blanckenberg, Zütphen, Saarwerden, Salm, Falckenstein etc. etc.  
  Bekennen offentlich mit diesem Brief, als am Tage Unserer Wahl zum Römischen König, welcher ware der Dreyzehende jetzt ablauffenden Monats Septembris, die von Uns vermöge Unseres Ihnen deshalb unter Unserem Insiegel zugestellten besondern Gewalts gevollmächtigte Gesandte und Gewalthabere,  
 
  • Johann Wilhelm Graf von Wurmbrand,
  • Johann Joseph Graf von Khevenhüller,
  • und Carl Ludwig Hilleprand Freyherr von Prandau,
 
  mit  
 
  • dem Hochwürdigsten Fürsten Johann Friedrich Carl zu Mayntz Ertz-Bischoffen, des Heil. Röm. Reichs durch Germanien Ertz-Cantzlarn, Unserm lieben Neven und Chur-Fürsten,
  • wie nicht weniger mit denen von wegen und an statt deren respective und Hochwürdigsten, Durchlauchtigsten auch Großmächtigen Fürsten,
    • Frantz Georg zu Trier, und Clement August zu Cöllen Ertz-Bischoffen etc.
    • Marien Theresien zu Hungarn und Böheimb, Königin, von wegen der Chur Böheimb etc.
    • Maximilian Joseph, Churfürsten in Bayern etc.
    • Friedrichs August, Königs in Pohlen, als Churfürsten zu Sachsen etc.
    • und Georgen Königs in Groß-Brittannien, als Churfürsten zu Braunschweig-Lüneburg etc.
      • des Heil. Röm. Reichs respective durch Gallien und das Königreich Arelat, auch in Italien, Ertz-Cantzlarn, Ertz-Schencken, Ertz-Truchsessen, Ertz-Marschallen, und Ertz-Schatz-Meistern, Unsern lieben respective Neven, Gemahlin, Oheimen, Brüdern, Vettern, und Churfürsten,
 
  bey mehrgedachter Unserer Wahl erschienen Bevollmächtigten Bottschafftern  
 
  • Dietrich Carl Grafen von Ingel-
 
  {Sp. 814}  
 
  heim, genannt Echter von Mespelbrunn,
 
 
  • Ferdinand Grafen von Hohenzollern,
  • Johann Wilhelm Grafen von Wurmbrand,
  • Joseph Frantz Maria Grafen von Seinsheim,
  • Johann Friedrich Grafen von Schönberg
  • und Gerlach Adolphen von Münchhausen,
 
  GOtt den Allmächtigen zu Lob, dem Heil. Röm. Reich zu Ehren und um gemeinen Nutzens willen etlicher Articul Gedings- und Pacts-Weiß in Unserm Nahmen und an Unserer Statt sich vereiniget, bewilligt, vertragen, angenommen und zu halten bereits eydlich zugesagt haben, wie die alle in eine offene Form gestellet und Ihnen unter Unserem Nahmen und angehängten Insiegel übergeben seynd, also lautend:  
  Wir Frantz von GOttes Gnaden erwählter Römischer König, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs etc. etc. (das Datum stehet) Geben in Unserer und des Heil. Reichs Stadt Franckfurt den dreyzehenden Tag Monats Septembris nach Christi Unseres lieben HErrn und Seligmachers Geburt im Ein tausend Siebenhundert Fünff und viertzigsten Jahr.  
  Und aber gedachte Unsere gevollmächtigte Bottschafftere und Gewalthabere dabey obberührten Unseren ar- und abwesenden lieben Neven, Gemahlin, Brüderen, Vetteren und Churfürsten Zusage gethan, daß Wir selbige Artickulen bevor Wir die Regierung des Reichs würcklich antreten, persönlich erneueren, mit Unserem Eyd bestättigen und bekräfftigen wollen etc.  
  Daß Wir demselben nach jetzo zu hiesiger Unserer Ankunfft und vor empfangener Königlichen Crönung alle und jede Puncten und Artickulen, davon obgemeldtet, und wie durch mehrgedachte Unsere gevollmächtigte Bottschaffter und Gewalthabere mit berührten Unseren lieben Neven, auch deren abwesenden Churfürsten gegenwärtigen Gesandten, bedungen, bewilliget und eydlich angenommen, auch in Unserm Nahmen und Siegel ausgangen und ihnen übergeben seynd, aus freyem gnädigen Willen jetzo von neuen bewilliget, angenommen und zu halten, dazu auch sonsten alles das zu thun, was Uns als Römischen König gebühret, zu GOtt und denen Heiligen geschwohren haben, und thun das hiermit wissentlich in Krafft dieses Briefs, alle Arglist und Gefährde hierinnen gäntzlich ausgeschieden. Dessen zu Urkund haben Wir Uns eigenhändig unterschrieben, und Unser Insiegel an diesen Brief hangen lassen. Der geben ist in Unserer und des Heil. Röm. Reichs Stadt Franckfurt den Fünf und zwantzigsten Monats-Tag Septembris im Siebenzehenhundert Fünff und viertzigsten Jahre.  
  Frantz Mppr.  
  (L.S.)  
 
vt. Rudolph Graf von Colloredo Mppr. Ad Mandatum Sacrae Regiae Majestatis proprium
Andreas Mohr.
 
  {Sp. 815|S. 421}  
  Die zu Erläuterung der vorherstehenden Kayserlichen Wahl-Capitulation und anderer dabey vorgefallener merckwürdiger Umstände dienliche Beylagen und Anmerckungen können in Johann Jacob Mosers unter folgenden Titul: Wahl-Capitulation Ihro Römisch-Kayserlichen Majestät, Frantz des Ersten, mit Beylagen und Anmerckungen versehen, zu Franckfurt am Mayn 1745. in II Theilen in 4. besorgten Ausgabe derselben der Länge nach ersehen werden.  
     

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Stand: 30. April 2012 © Hans-Walter Pries