HIS-Data
Home | Suche
Zedler: Wechseln (auf einen Ort) HIS-Data
5028-53-1544-5
Titel: Wechseln (auf einen Ort)
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 53 Sp. 1544
Jahr: 1747
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 53 S. 785
Vorheriger Artikel: Wechseln, (auf eine Messe)
Folgender Artikel: Wechseln (auf einen Ort gerade zu)
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Wechseln (auf einen Ort) heist, wenn man blos also wechselt, daß das gegebene und empfangene Geld in einer andern Stadt, oder an einem andern Orte, wieder bezahlet werden soll. J. Phoonsens Amsterd. Wechsel-Gebr. c. 1. § 27. und Siegels Corp. Jur. Camb. P. II. p. 230.
  Es geschiehet aber solches  
 
1) auf einen Ort directe und gerade zu,
 
 
2) auf einen Ort in einen Ort, und
 
 
3) auf einen Ort über einen andern Ort.
Ibid. §. 40.
  Directe oder gerade zu wechselt man auf einen Ort, wenn der Bezahler an dem Orte, wo die Wechsel-Bezahlung geschehen muß, wohnet, oder sich daselbst antreffen läst. Ibid. §. 41.
  Hingegen wechselt man auf einen Ort in einen Ort, wenn der  
  {Sp. 1545|S. 786}  
  Bezahler nicht an dem Orte, wo der Wechsel vergnüget werden soll, wohnet, und derselbe gleichwohl an ihn laufft, oder gezogen wird, solchen an diesem Orte zu bezahlen. Ibid. §. 42.
  Endlich wechselt man auf einen Ort über einen andern Ort, wenn die Wechsel-Briefe an einen dritten Mann gemacht oder gerichtet werden, welcher an dem Orte, wo die Bezahlung geschehen soll, wohnet. Ibid. §. 43. und Siegel l.c. p. 231.
     

HIS-Data 5028-53-1544-5: Zedler: Wechseln (auf einen Ort) HIS-Data Home
Stand: 30. April 2012 © Hans-Walter Pries