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Allgemeine Encyclopädie HIS-Data
5139-1-07-134-1-8
Erste Section > Siebter Theil
Werk Bearb. ⇧ 7. Theil
Artikel: BAIERN II. II. 2
Textvorlage: Göttinger Digitalisierungszentrum
Hinweise: Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Bearbeitung
Inhalt: Übersicht
 
⇦ BAIERN: II. II. 1
BAIF (Lazare) ⇨

⇧ S. 173 Sp. 2    
Forts. S. 173 Sp. 2 Münzen, Maße, Gewichte. Der Curs der inländischen Münzen ist,♦  
 
  • in Gold:
    • 1 Carolin = 11 Fl., ½ Carolin = 5 Fl. 30 Kr.,
    • 1 Maxd'or =7 Fl. 20 Kr., ½ Maxd'or = 3 Fl. 40 Kr.,
    • 1 Ducaten = 5 Fl. 30 Kr.;
  • in Silber:
    • 1 baier. Kronenthaler = 2 Fl. 42 Kr., ½ baier. Kronenthaler 1 Fl. 21 Kr.,
    • 1 altb. oder Conventionsthaler = 2 Fl. 24 Kr., ½ Conventionsthaler = 1 Fl. 12 Kr.;
    • 1 Zwanziger = 24 Kr., 1 Zehner = 12 Kr.;
    • die übrigen sehr zahlreichen Sorten sind: Sechser zu 6 Kr., Groschen zu 3 Kr. und 1 Kr.;
  • in Kupfer: 1 Kreuzer-, ½ Kreuzer- u. ¼ Kreuzerstücke (1 Pfennig), 1 Heller = ½ Pfennig.♦
 
  Obschon im gemeinen Verkehre auch die ehemalige Reichs- und Conventionsmünze gilt, so werden die Zahlungen bei Amtskassen, außer dem Rheinkreise, doch  
S. 174 Sp. 1 BAIERN  
  nur in baierischen Münzen angenommen.♦  
  Bei dem geometrischen Längen- oder Flächenmaße wird der Schuh oder Fuß zu 100 Linien, der Zoll zu 10 Linien genommen ; 10 Fuß geben 1 Ruthe, 100 Quadrat Fuß 1 Quadrat Ruthe, und 400 Quadrat R. oder 40,000 Quadrat R. 1 Tagwerk oder Jauchart (Juchart). Eine teutsche oder geographische Quadrat Meile hält 644148257,765770 Quadrat Fuß oder 16,1037064441 Quadrat Jaucharte. Wenn der pariser Fuß in 1440 Theile, welches die Norm ist, getheilt wird, so hält ein b. Fuß 1282 solcher Theile, und 1000 pariser Fuß sind = 1113 baier. Fuß.♦  
  Bei dem technischen Längenmaße wird der Fuß oder Werkschuh in 12 Zolle, der Zoll in 12 Linien und 1 Linie in 12 Scrupel getheilt, wornach 1 Klafter 6, 1 Ruthe 12 und 1 teutsche oder geographische Meile 25,380,076 Fuß beträgt.♦  
  Im merkantilischen Längenmaße hat 1 baier. Elle 2 Fuß, 8 Zoll, 4 ½ Scrupel Decimal-Maß; 17 baier. sind 12 par. Ellen. Die baier. Elle enthält 3701 franz. Linien, wonach man alle ausländischen Ellenmaße reduciren kann. Die Klafter Holz ist 6 Fuß hoch und breit; das Scheitholz muß 3 ½ Fuß lang seyn, und das ganze Maß enthält 126 Cubikschuhe.♦  
  Das Getreidemaß besteht in einem eigenen Scheffel von 8944 baier. Decim. Cubikzollen oder 15,455,232 baier. Duodec. Cubikzollen; der Scheffel hat 6 Metzen, die Metze 12 Viertel; der Hafer-Scheffel 7 Metzen.♦  
  Für Wein, Bier, Meth, Brantwein ist die größte Messung 1 Eimer zu 64 Maß; 1 Schenkeimer zu 60 Maß, oder 2580 baier. Decimal-Cubikzolle, oder 4,458,240 baier. Duodec. Cubikzolle.♦  
  Das baierische Pfund, Handelsgewicht, kommt 38,509 Cubikzollen des Brunnenwassers gleich; 100 Pfunde oder 1 Centner wiegen 22,285 Cubikschuhe dieses Wassers. In den 7 älteren Kreisen ist ein gleiches Gewicht eingeführt, nämlich 1 Centner zu 100 Pfunden, 1 Pf. zu 32 Loth = 560 Grammes des französischen Gewichts, 1 Loth zu 4 Quintel, 1 Quintel zu 4 Sechszehntel. Nach dem Apothekergewichte enthält 1 Pfund 12 Unzen, 1 Unze 2 Loth, 1 Loch 4 Drachmen oder Quintel, 1 Drachme oder Quintal 3 Scrupel, 1 Scrupel 20 Grane.  
  Einwohner. Wohnungen. Die Zahl der Einwohner des baierischen States ist 3,600,000 Einwohner. Es kommen demnach, im Durchschnitte, auf 1 Familie etwa 4, und auf 1 Quadratmeile über 2500 Menschen. Nach ihrer Abstammung gehören alle, einige Nachkommen von slavischer Abkunft und mehre zerstreutlebende Juden ausgenommen, dem germanischen Stamme an. In Ansehung der Religion sind sie theils katholisch, an der Zahl 2,564,344, theils evangelisch, an der Zahl 951,500 (wovon die meisten = 373,647 im Rezatkreise), theils Juden, etwa 50,000 und einige Mennoniten-Colonien, Herrnhuter und Griechen, ungefähr 500 an der Zahl; ihre Abtheilung nach ihrem Geschäfte, bürgerlichem Stande und Range dieselbe, wie fast in allen teutschen Staten, theils vom Bauernstande, theils vom Adelstande, theils vom geistlichen, Civil, und Militärstande.♦ ⇧ Inhalt 
  Obgleich durch ein politisches Band in ein harmonisches Ganzes innigst vereinigt, unterscheiden sie sich doch noch sehr in Hinsicht auf Körpers-, Geistes- und Gemüthsbeschaffenheit und Sprache. Der Altbaier ist  
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  in der Regel etwas kleiner, weniger lebhaft, aber stärker vom Körper, ausdauernder und ernster, als der Schwabe, Franke und Rheinländer; er ist treuherzig, ehrlich, gutmüthig — von Patriotismus entflammt; am talentvollsten scheint der Schwabe, am geschwindesten, geschliffensten, raschesten und unternehmendsten der Franke und Rheinländer. Aus dem Charakter der ganzen Nation leuchten hervor biedere Treue, lebhafter Patriotismus, gute häusliche Sitte, heiterer Ernst und Hang zur Geselligkeit, mannhafter Muth, hohe Achtung des Rechten.♦  
  Die Sprache des Altbaiern ist hart, die des Schwaben weich, jene des Franken und Rheinländers fließend, und dem schwäbischen verwandt. Der Dialekt des Oberpfälzers besteht ganz aus baierischem Grundstoffe, und hat durch die fränkische Einmischung nur einige abweichende Anstriche erhalten.♦  
  Endlich unterscheiden sich die Einwohner auch durch Eigenthümlichkeit in Kleidung, Wahl und Zubereitung der Lebensmittel, Belustigungen, Spiele u. a. Der Baier ist im Allgemeinen gewöhnlich mäßig in seinen Genüssen, und begnügt sich mit den Erzeugnissen seines Bodens. Seine meiste Nahrung besteht aus Kartoffeln, Mehlspeisen und Bier, oder am Main und Rhein auch noch aus Wein und Gemüse, seltener aus Fleisch und Fischen, noch seltener aus Meth. Öffentliche Belustigungen und Spiele, sind: das Pferderennen, Wettlaufen, Eisschießen, Kegelspiel, Stelzengehen, Scheibenschießen, Hosen- und Sacklaufen, Baumsteigen, Hahnenschlag, Tanz u. a. *)♦  
  In den meisten baierischen Kreisen ist das Verhältniß der Städte zu den Märkten, Flecken und Dörfern ziemlich so beschaffen, wie es ein Land, das mehr Ackerbautreibender als Fabrikstat ist, erfodert. Im Ganzen zählt Baiern 180 Städte, ungefähr 400 Marktflecken und 30,000 Dörfer, Höfe und Weiler; im Isarkreise eine ungeheuere Zahl Einöden. Die großen Städte sind fast alle sehr gut, zum Theile massiv, häufig aber von Bruch- und Backsteinen gebaut; München gehört, besonders in seinen Vorstädten, in die Reihe der schönsten Städte Teutschlands.♦  
  Im ganzen genommen sind die Wohnungen auf dem platten Lande besonders gut und dauerhaft; der größte Theil derselben entweder massiv, oder von Fach- und Riegelwerk gebaut und mit Ziegeln gedeckt. Nur in den Gebirgsgegenden baut man meistes mit Holz und deckt mit Schindeln auf welche in einem Theile des Isarkreises häufig schwere Steine gelegt sind, damit sie nicht von heftigen Winden fortgerissen werden, oder auch mit Stroh. An der nördlichen Gränze findet man viele mit Schiefer gedeckte Dörfer. Die schönsten und größten Dörfer sind im Rezat-, Obermain-, Untermain- und Rheinkreise.♦  
  Erfreuliche Hofnungen zur Verbesserung des Landbau-Wesens erregt ein zu München seit Februar l. J. erscheinendes Monatsblatt, mit dem Zwecke: freundliche Gestaltung und Verbesserung der Städte, Märkte und Dörfer mit ihren Markungen und Fluren, dann Vervollkommnung der einzelen Bau- und Kulturanlagen, besonders durch Ordnung und Reinlichkeit,
 
 
  • *) Man vergl. die treflichen Bemerkungen über den Charakter der Baiern vom Prof. Schultes in seiner Donau-Fahrten erstem Theile.
 
S. 175 Sp. 1 BAIERN  
  zur Erhöhung des häuslichen und öffentlichen Lebens, mit dem Fortgange der Zeit, im ganzen Königreiche anzuregen und zu fördern.  
  Statsverfassung. Baiern ist, nach der Verfassungs-Urkunde vom 26. Mai 1818, ein souveräner monarchischer Stat, mit einer allgemeinen in zwei Kammern abgetheilten Ständeversamlung; der König Oberhaupt des Stats, in sich vereinigend alle Rechte der Statsgewalt; die Krone erblich in dem Mannsstamme des königl. Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt, und der agnatisch-linealischen Erbfolge. Zur Successions-Fähigkeit wird eine rechtmäßige Geburt aus einer ebenbürtigen, mit Bewilligung des Königs geschlossenen, Ehe erfodert. Der Mannsstamm hat vor den weiblichen Nachkommen den Vorzug, und die Prinzessinnen sind von der Regirungsfolge in so lange ausgeschlossen, als in dem k. Hause noch ein successionsfähiger männlicher Sprosse, oder ein durch Erbverbrüderung zur Thronfolge berechtigter Prinz, vorhanden ist.♦ ⇧ Inhalt 
  Die Volljährigkeit der Prinzen und Prinzessinnen des k. Hauses tritt mit dem zurückgelegten achtzehnten Jahre ein. Die Reichsverwesung findet Statt, während der Minderjährigkeit des Monarchen, oder wenn derselbe an der Ausübung der Regirung auf längere Zeit verhindert ist, und für die Verwaltung des Reichs nicht selbst Vorsorge getroffen hat oder treffen kann. Der König ist Mitglied des teutschen Bundes, und führt in der engern Bundesversamlung eine, und in der weitern vier Stimmen. Sein gegenwärtiger kurzer Titel ist: Maximilian Joseph von Gottes Gnaden, König von Baiern.♦  
  Das Wapen enthält ein Haupt- und Herzschild , wovon ersterer 42. theils silberne, theils lazurne Rauten oder Wecken, von der rechten zur linken Seile in einer Diagonallinie aufsteigend, letzterer aber, auf zinnoberrothem Felde, einen goldenen Scepter und ein blankes Schwert mit einem goldenen Griffe, enthält *). Die regirende Königin führt denselben Titel, wie der König; alle k. Prinzen und Prinzessinnen haben das Prädicat: Königliche Hoheit.♦  
  Die Großbeamten der Krone sind: 1) ein Kron-Oberhofmeister, 2) ein Kron-Oberstkämmerer, 3) ein Kron-Oberstmarschall und 4) ein Kron-Oberstpostmeister.♦  
  Das Recht, Orden zu stiften und zu ertheilen ist bei dem Könige. Dieser verleiht gegenwärtig 4 Orden: den Ritterorden vom heil. Hubert, den Ritterorden des heil. Georg, den k. Militär-, Max-Josephs-Orden und den Civil-Verdienst-Orden der baier. Krone. Ein fünfter Orden ist der Ritter-Haus-Orden vom heil. Michael, dessen Großmeisterstelle mit königl. Genehmigung einem Prinzen des Hauses, gegenwärtig dem Herzoge Wilhelm in Baiern, übertragen ist; —♦  
  Der Ritterorden vom heil. Hubert wurde von Gerhard V., Herzog von Jülich und Berg im J. 1444, zum Andenken eines am Tage des h. Hubertus erfochtenen Sieges über Arnold von Egmont, gestiftet, im J. 1709 aber vom Kurfürsten Johann Wilhelm von der Pfalz erneuert. Er ist der erste Orden des Reichs und hat
 
 
  • *) Abbildung und ausführliche Beschreibung desselben findet sich im k. Regirungsblatte von 1807, S. 135.
 
S. 175 Sp. 2 BAIERN  
  einen obersten-Ordensmeister in der Person des Königs, 3 Ritter aus dem k. Hause, 11 inländische Capitularen und 115 auswärtige Ritter, unter welchen viele gekrönte Häupter und Herren aus regirenden und fürstlichen Häusern. —♦  
  Der Ritterorden des h. Georg hat seinen Ursprung aus den Zeiten der Kreuzzüge. Kurfürst Karl Albrecht (nachher römischer Kaiser) hat ihn den 24. April 1720 zur Ehre der Religion und Beschützung der unbefleckten Empfängniß Mariens und zur Ehre des h. Georg erneuert. Vor der Aufnahme werden strenge Ahnenproben erfodert. Er hat an der Spitze den König, als Großmeister; zählt dann 2 Großpriore, 20 Großkreuze, 27 Commenthuren und 28 Ritter. —♦  
  Der Militär-, Max-Josephs-Orden ist zur Belohnung solcher Kriegsthaten, welche mit Einsicht, Geistesgegenwart und Tapferkeit, aus freiem Antriebe und mit Lebensgefahr, zum Nutzen und Ruhme des königl. Dienstes ausgeführt worden, und welche das erhabene Gepräge des Ungewöhnlichen und ganz außer den Gränzen der Pflicht liegenden an sich tragen, den 1. März 1806 gestiftet worden. Dieser zählt gegenwärtig 1 Großmeister in den Person des Königs, 29 Großkreuze, 50 Commandeurs und 355 Ritter, von welchen der größte Theil Ausländer sind. —♦  
  Zur Auszeichnung jedes Eingebornen, welcher dem State vorzügliche Dienste geleistet, sich durch höhere bürgerliche Tugenden hervorgethan, oder um den Nutzen und Ruhm des Vaterlandes besonders verdient gemacht hat, ist am 10. Mai 1808 der Civil-Verdienstorden d. b. K. gestiftet worden. Oben an steht der König, als Ordensmeister, dann folgen als Mitglieder des Ordens 56 Großkreuze, 76 Commandeurs und 211 Ritter, von welchen ein großer Theil Ausländer sind. —♦  
  Dem Ritter-Hausorden vom h. Michael gab der Kurfürst zu Cöln, Joseph Clemens als Herzog von Baiern, am 29. Sept. des J. 1693 sein Daseyn. Sein ursprünglicher Zweck ist Aufrechthaltung der Religion und Verfechtung der göttlichen Ehre, zu welchem neuerlich noch jener der Unterstützung der Vertheidiger des Vaterlandes, bei der am 6. Aug. 1810 erfolgten Modifikation der Ordensstatute, hinzugekommen. Außer dem Großmeister vereinigt der Orden 20 Großkreuze und 32 Ritter. —♦  
  Den Hofstat des Königs bilden:♦  
 
  • 1) der Oberst-Hofmeisterstab, mit dem Hof-Kirchensprengel, der k. Leibgarde der Hatschier, die k. Cabinets-Cassirer, die Hofärzte, Hofapotheke;
  • 2) Oberst-Kämmerstab, mit mehr als 480 Kämmerern, die k. Leib- und Wundärzte, und die k. Kammerdiener;
  • 3) der Oberst-Hofmarschallstab, mit dem Oberst-Küchenmeister, Oberst-Silberkämmerer, den Truchsessen, Ritterportiers, der Proviantkammer, Hofköche, dem Hofkeller, den Mundschenken, der Conditorei, Silberkammer, Tafelwaschkammer und Fischerei;
  • 4) der Oberst-Stallmeisterstab, mit der k. Pagerie, Livree, dem Marstalle, Fouragemagazin, Hof- und Landgestüte;
  • 5) der Oberst-Ceremonienmeisterstab, mit den k. Hofmusik-, Hoftheater-, Hofjagd-, Hofgarten- und Hofbau-Intendanzen.♦
 
  Auch die Königin, der Kronprinz, die Kronprinzessin, und die übrigen Prinzen und Prinzessinnen haben ihren eigenen Hofstat. Die Residenzen für dieselben sind zu  
S. 176 Sp. 1 BAIERN ⇧ Inhalt 
  München, Landshut, Freising, Neuburg a. d. Donau, Würzburg, Aschaffenburg, Bamberg, Ansbach, Baireuth, Augsburg, Nymphenburg u. a.; überdies befinden sich im Lande noch mehre Lustschlösser. —♦  
  Grundzüge der b. Verfassung sind:  
 
  • Freiheit der Gewissen und gewissenhafte Scheidung und Schätzung dessen, was des States und der Kirche ist;
  • Freiheit der Meinungen, mit gesetzlichen Beschränkungen gegen den Mißbrauch;
  • gleiches Recht der Eingebornen zu allen Graden des Statsdienstes und allen Bezeichnungen des Verdienstes;
  • gleiche Berufung zur Pflicht und Ehre der Waffen;
  • Gleichheit der Gesetze und vor dem Gesetze;
  • Unparteilichkeit und Unaufhaltbarkeit der Rechtspflege;
  • Gleichheit der Belegung und der Pflichtigkeit ihrer Leistung;
  • Ordnung durch alle Theile des Statshaushaltes, rechtlicher Schutz des Statscredits, und gesicherte Verwendung der dazu bestimmten Mittel;
  • Wiederbelebung der Gemeindekörper durch die Wiedergabe der Verwaltung der ihr Wohl zunächst berührenden Angelegenheiten;
  • eine Standschaft, hervorgehend aus allen Classen der im State ansässigen Statsbürger, mit den Rechten des Beirathes, der Zustimmung, der Willigung, Wünsche und Beschwerdeführung wegen verletzter verfassungsmäßiger Rechte, berufen, um in öffentlichen Versamlungen die Weisheit der Berathung zu verstärken, ohne die Kraft der Regirung zu schwächen *).
 
  Statsverwaltung. Die ganze Statsverwaltung wird vom Könige, als Oberhaupte der Monarchie, geleitet. Die oberste vollziehende Gewalt ist das Gesamt-Statsministerium, welches aus den Vorstehern der 5 Statsministerien, nämlich des königl. Hauses und des Äußern, der Justiz, des Innern, der Finanzen und der Armee, in Verbindung mit dem Feldmarschalle und dem Präsidenten des Statsraths, zusammengesetzt ist. Der Statsrath gilt als die oberste berathende Stelle, und als oberste Administrativ-Justiz-Instanz. In ihm führen der König, oder der Kronprinz den Vorsitz, in deren Abwesenheit aber der Präsident. Ihnen zur Seite folgen die Vorsteher und General-Directoren der oben genannten Statsministerien, dann die wirklichen Statsräthe im ordentlichen und außerordentlichen Dienste, 30 an der Zahl.♦ ⇧ Inhalt 
  Die zwei Kammern der allgemeinen Versamlung der Stände des Reichs sind: 1) die der Reichsräthe und 2) jene der Abgeordneten. Die Kammer der Reichsräthe ist zusammengesetzt aus den volljährigen Prinzen des k. Hauses, den Kronbeamten des Reichs, den beiden Erzbischöfen, den Häuptern der ehemals reichsständischen—fürstlichen und gräflichen Familien, als erblichen Reichsräthen, einem vom Könige ernannten Bischofe, dem jedesmaligen Präsidenten des protestantischen General-Consistoriums, und aus denjenigen Personen, welche der König entweder wegen ausgezeichneter dem State geleisteter Dienste oder wegen ihrer Geburt, ihres Vermögens, zu Mitgliedern dieser Kammer besonders ernennt.♦  
  Die zweite Kammer der Stände bildet sich aus den, nicht zur ersten Kammer gehörigen Grundbesitzern, welche eine gutsherrliche Gerichtsbarkeit ausüben, aus Abgeordneten der Universitä-
 
 
  • *) Vgl. Verfassungsurkunde des Königreichs Baiern, München, 1818. S. 5 und 6.
 
S. 176 Sp. 2 BAIERN  
  ten, aus Geistlichen der katholischen und protestantischen Kirche, aus Abgeordneten der Städte und Märkte und: aus Landeigenthümern ohne Gerichtsbarkeit durch eine gleiche Zahl jedes der Kreise des Königreichs, in dem Verhältnisse, daß auf 7000 Familien 1 Abgeordneter kommt. Alle sechs Jahre wird eine neue Wahl der Abgeordneten vorgenommen. Die Stände werden wenigstens alle drei Jahre zusammen berufen.♦  
  Die Wirkungskreise der Statsministerien, deren jedes aus 1 dirigirenden Minister, 1 Generaldirector, 4 bis 8 Ministerialräthen, 1 Generalsekretär, und dem nöthigen Büreau- und Kanzlei- Personale besteht, sind folgende.♦  
  Das Statsministerium des k. Hauses und des Äußern besorgt die Correspondenz mit auswärtigen Höfen, Ministern und Gesandten, die Instruirung baierischer Gesandten im Auslande (zu Berlin, Darmstadt, Dresden, Frankfurt, Gotha, Haag, Hamburg, Hanover, Hildburghausen, Karlsruhe, Cassel, Coburg, London, Madrid, Meiningen, Neapel, Nassau, Paris, St. Petersburg, Rom, Schweiz, Stuttgart, Triest, Turin, Venedig, Weimar und Wien), die Negotiation, Schließung und Wahrung aller Statsverträge, die Angelegenheiten des teutschen Bundes, alle Statsprätensionen, alle k. Gerechtsame außer Landes, alle Gränzangelegenheiten und Streite mit Nachbarn, das Nachsteuerwesen, Auswanderungen und Vermögens-Exportationen, die Vertretung baier. Unterthanen im Auslande, die Ordenssachen, Gegenstände der k. Familienverträge und des k. Privatfürstenrechts, die Thronlehen, die Verhältnisse mit den Mediatisirten des Reichsadels und Indigenats-Verleihungen, das Postwesen, die Archive, die Censur der Zeitungen, das Paßwesen, die Genehmigung des Tragens fremder Orden, die Formirung und Verwendung aller dahin gehörigen Specialetats.♦  
  Unter seiner Leitung stehen demnach das geheime Haus- und Statsarchiv und das Reichsarchiv in München, die archivalisehen Conservatorien zu Amberg, Ansbach, Aschaffenburg, Bamberg, Dillingen, Landshut, München, Neuburg, Nürnberg, Regensburg und Würzburg; die General-Administration der k. Posten, welcher 6 Oberpostämter (zu Augsburg, München, Nürnberg, Regensburg, Speier und Würzburg), 10 Postämter, 22 Postverwaltungen, 7 Postexpeditionen und 188 Postexpeditionen mit Relais, 24 Briefsamlungen und 29 Relaisstationen, untergeordnet sind.♦  
  Das Statsministerium der Justiz hat die unmittelbare Aufsicht über alle hohe und niedere Tribunale; es sind ihm alle Gerichtsstellen rücksichtlich ihrer Geschäftsführung in peinlichen und bürgerlichen, sowol streitigen als nicht streitigen Rechtssachen, untergeordnet; es hat Anträge über Anstellung, Entlassung oder Begünstigung der Justizbeamten zu machen, die Aufsicht über die Rechtsanwalte, die Formirung und Verwendung des Justiz-Etats, Vorschläge in den, die Justiz betreffenden Gnadensachen, in Gesetzgebungs-Gegenständen, bei Justiz-Competenzconflikten, in Majorats-Angelegenheiten. Zunächst unter ihm steht das Oberappellationsgericht für das ganze Königreich mit 2 Präsidenten, 4 Directoren und 30 Räthen, welches in letzter Instanz über streitige Civil- und peinliche Rechtsfälle erkennt.♦  
  Das Statsministe-  
S. 177 Sp. 1 BAIERN ⇧ Inhalt 
  terium des Innern umfaßt die meisten Statsanstalten, und zwar beschäftigt es sich mit allen Angelegenheiten in Beziehung auf Religion, Gottesverehrung und Kirchenwesen, auf Geistescultur, sittliche Bildung und National-Erziehung, auf Verfassung und Verwaltung der Städte, Märkte und anderer Gemeinden, Forst- und Jagdpolizei bei Privat-, Communal- und Stiftungswaldungen, Agricultur, Fabriken, Manufakturen und Gewerbe, Credit- und Assecuranzgesellschaften, die gesamte Stats- und Landespolizei, die Gensd'armerie, das Medicinalwesen, die Militair-Conscription, Landwehr, Statistik des Königreichs, Bildung der Sprengel aller inneren Verwaltungen, die Aspiranten zum Statsdienste, Begutachtung zur Besetzung aller Stellen der innern Verwaltung, die Geschäftsführung, u. a.♦  
  Besondere Geschäftsabtheilungen dieses Ministeriums bestehen in der für Schulen- und Studiengegenstände, in jener des Oberbaucommissariats, der Redaction des Regirungsblattes, der Brandversicherungs-Anstalt und der Central-Stiftungscasse. Als Central-Stellen dieses Ministeriums bestehen das protestantische Oberconsistorium und das Obermedicinalcollegium.♦  
  Dem Statsministerium der Finanzen kommt die Verwaltung des gesamten Statsvermögens — der Einkünfte und Lasten zu. Ferner gehören zu seinem Wirkungskreise die Anträge zur Anstellung und Beförderung aller Statsdiener in der finanziellen Statsverwaltung, die Statsbuchhaltung der Finanzen, die Central-Statscasse, das Taxamt, das General-Fiscalat und der oberste Lehenhof, die höchste Aufsicht über das Salinen-, Bergwerks-, Münz- und Lottowesen, die Statsschulden-Tilgungscommission.♦  
  Ihm ist untergeben das ganze Zollwesen, an dessen Spitze eine General-Administeration gesetzt ist, unter deren Leitung 6 Zollinspectionen (Nürnberg, München, Augsburg, Würzburg, Baireuth, Regensburg), 42 Oberzollämter, 33 Hallämter, 47 Beizollämter und 175 Zollstationen stehen.♦  
  Die sämtlichen Statseinnahmen bestehen jährlich in 81,126,311 Fl., welche sich ergeben,♦  
 
  • aus den directen Statsauflagen (Grund-, Häuser-, Dominical-, Gewerbe -, Familien- und Zugviehsteuer) = 8,833,230 Fl.,
  • aus indirecten Statsauflagen (Zoll, Stempel, Aufschlags-Gefällen, Taxen und Sporteln) = 9,016,489 Fl.,
  • aus Gefällen von dem vollen Eigenthume (Forst-, Jagd-, Ökonomien- Brauereien- und Fabrik-Gefäßen) = 2,644,301 Fl.,
  • aus Lehen-, Grund-, Zehent- und gerichtsherrlichen Gefällen = 5,890,290 Fl.,
  • aus Statsregalien und Anstalten = 3,402,000 Fl.,
  • aus übrigen Einkünften der Beiträge von andern Staten und der Entschädigung u. s. w. = 778,827 Fl.;
  • hierzu kömmt noch der jährliche Ertrag der außerordentlichen Familiensteuer für die Hauptschulden-Tilgungscasse in den sechs älteren Kreisen auf drei Jahre = 561,674 Fl.♦
 
  Die sämtlichen Statsausgaben belaufen sich jährlich auf 31,017,596 Fl., von welchen zur Deckung der Schulden-Tilgungscasse 7,366,987 und für eigentlichen Statsaufwand 22,806,209 Fl. *) verwendet werden; die an-
 
 
  • *) Die Zuschußbewilligung für die Landschulen und Universitäten sind hier nicht mitgerechnet.
 
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  deren Ausgaben sind: Passiv-Reichnisse = 242,400, Nachlässe und ruhenden Gefälle = 602,000 Fl. *). Die Verzinsung der Statsschuld allein beträgt 3,338,327 Fl.♦  
  Das Statsministerium der Armee hat die oberste Leitung der allgemeinen und besonderen Angelegenheiten der Armee, und unmittelbaren Bericht an dasselbe müssen erstatten: das General-Auditoriat, das obere Administrativ-Collegium, die Militär-Hauptbuchhaltung, und viele untergeordnete militärische Verwaltungsbehörden. Der Militäretat, dessen jährliche Kosten auf 8,248,209 Fl. steigen, besteht aus 1 Feldmarschalle, überhaupt 82 Generalen und folgenden Armeeabtheilungen: 1 Leibgarde der Hatschiere, 1 Corps der Gensd'armerie, 1 Artillerie-Regiment (mit Ouvriers, Pontoniers), 2 königl. Garde-Regimentern (1 Grenadiergarde-Regimente und 1 Regimente Garde du Corps zu Pferde), 16 Linien-Infanterie-Regimentern, 2 Jägerbataillons, 2 Cürassier-Regimentern, 6 Chevauxlegers-Regimentern, 1 Uhlanen- und 2 Husaren-Regimentern und 1 Artillerie- und Armeefuhrwesensbataillon.♦  
  Die Landwehr, an deren Spitze der Kronprinz, als Ober-Commandant, steht, ist nach den 8 Kreisen abgetheilt, in deren jedem ein Kreis-Commandant aufgestellt ist. Ohne die Landwehr beläuft sich der gegenwärtige Stand der Armee auf 52,000 Mann. Der Waffendienst, zu allgemeiner Pflicht und Auszeichnung erhoben, knüpft immer stärker und inniger das Band zwischen allen Classen der Statsbürger. Festungen sind; Landau (im Rheinkreise), Würzburg (Marienburg), Oberhaus bei Passau, Rothenberg, Lichtenau, Vorchheim, Wilzburg, Rosenberg, Königshofen im Grabfelde.  
  Anstalten für Wissenschaften, Künste und Volkserziehung. Baiern besitzt eine Akademie der Wissenschaften (1759 gestiftet und 1807 erneuert und erweitert) in München, mit 3 Classen: der philologisch-philosophischen, mathematisch-physikalischen u. historischen, 1 Generalsecretär, 3 Classensecretären, 28 ordentlichen u. 5 wirklichen außerordentl. u. 50 Ehrenmitgliedern, auswärts aber 136 ordentlichen und 148 correspondirenden Mitgliedern. Außer den monatlichen werden auch jährlich zwei öffentliche Versamlungen der Akademie gehalten, nämlich am Maximilians-Tage (den 12. Oct.) und an ihrem Stiftungstage (den 28. März), wo der Jahresbericht erstattet wird. Jedes Jahr erscheint ein Band Denkschriften mit der akademischen Geschichte des verflossenen Jahrs; ferner gibt die Akademie noch die Monumenta boica und andere Schriften heraus, so wie sie auch von Zeit zu Zeit, zur Förderung der Wissenschaft und zur Aneiferung und Ermunterung tüchtiger Köpfe, Preisaufgaben bekannt macht. Attribute der Akademie, der Aufsicht derselben anvertraut, sind: die Central-Bibliothek aus mehr als 400,000 Bänden bestehend, die naturhistorischen Samlungen, die mathematisch-physikalischen Samlungen, das Münzcabinet und das Antiquarium.♦ ⇧ Inhalt 
  Die 3 Universitäten des Landes, durch eifriges Bestreben für die Beförderung des Wahren, Guten und Schönen im Reiche der Wissen-
 
 
  • *) Gesetzblatt für das Königreich Baiern. X. Stück. München, den 7. Aug. 1819. S. 237 — 240.
 
S. 178 Sp. 1 BAIERN ⇧ Inhalt 
  schaften rühmlich bekannt, sind:♦  
 
  • 1) Landshut (zu Ingolstadt 1472 gestiftet und 1800 nach Landshut verlegt) , mit 48 Lehrern, 13 dazu gehörigen Attributen und 640 Studenten;
  • 2) Würzburg (gestiftet 1403), mit 43 Lehrern, 8 dazu gehörigen Instituten und 560 Studenten, und
  • 3) Erlangen (gestiftet 1743), mit 36 Lehrern, 10 Attributen und 400 Studenten.♦
 
  Zur Bildung der Jünglinge zu Infanterie-, Cavallerie-, Artillerie- und Ingenieur-Offizieren besteht in München eine Militärakademie (Kadetencorps, gestift. 1747), mit 1 Vorstande (Commandanten), 12 Professoren, 9 Lehrern, 12 Inspections-Offizieren, mehren Exercitienmeistern und 200 Zöglingen.♦  
  Ferner besitzt Baiern für wissenschaftliche Bildung♦  
 
  • 7 Lyceen (in München, Aschaffenburg, Regensburg, Dillingen, Speier, Bamberg und Amberg), mit 46 Lehrern;
  • 20 Gymnasien, zum Theil in Vereinigung mit lateinischen Vorbereitungsschulen, mit 230 Lehrern;
  • 34 isolirte Studienschulen, Progymnasien, lateinische Vorbereitungsclassen;
  • 8 höhere Bürger (Real-) Schulen, überdies gibt es noch 15 besondere Erziehungs-, Unterrichts- — überhaupt Bildungs-Institute für Geistliche, Schullehrer und Studenten;
  • 2 weibliche Erziehungsanstalten (in München und Schleißheim);
  • 4 Taubstummen-Institute (in Freising, München, Würzburg, Aschaffenburg);
  • 1 Forstlehr-Institut, in Aschaffenburg;
  • 1 Central-Veterinärschule (erricht. 1810), in München;
  • 1 Veterinärschule, zu Würzburg;
  • 2 Hebammen- und mehre landärztliche Schulen,
  • außer diesen noch viele Privat-Institute zur Bildung in besonderen Zweigen der Wissenschaften und Technik.♦
 
  Die Candidaten, welche sich um ein Lehramt bei den Studienanstalten bewerben, müssen sich einer strengen Prüfung unterwerfen.♦  
  Baiern hat mehr als 5600 Volksschulen, überdies blühen viele Sonn- und Feiertagsschulen in den Städten des Königreichs, und dienen vorzüglich zur Bildung der Handwerks- Lehrlinge und dienenden Classe. Die nächste höhere Leitung der Volksschulen ist 30 Stadt- und 290 Districts-Schul-Inspectoren übertragen.—♦  
  In der großen Reihe der Anstalten für Künste und Kunstbildung steht die Akademie der bildenden Künste (gestift. 1808), in München an der Spitze. Sie soll die Überlieferung und Fortpflanzung der Künste sichern, und diesen ein öffentliches Daseyn, eine Beziehung auf die Nation und den Stat selbst geben, wodurch sie fähig werden, ihrer Seits vortheilhaft auf das Ganze zurück zu wirken, und den Sinn für Schönheit und Geschmack an edleren Formen allgemein zu verbreiten. Sie ist Lehr- und Bildungsanstalt; hat 1 Director, 1 Generalsecretär, 8 Professoren, 43 Ehrenmitglieder, 6 Korrespondenten und 16 pensionirte Künstler, und ertheilt gegenwärtig über 80 Akademikern unentgeltlichen Unterricht. Jährlich werden für verschiedene Classen der Zöglinge Preise ausgesetzt; auch zu bestimmten Zeiten Kunstausstellungen veranstaltet.♦  
  Hierauf folgen die verschiedenen Kunstsamlungen: die Gemäldegallerie, das Kupferstich-Cabinet, die Samlungen von Handzeichnungen, elfenbeinernen Schnitzwerken, Miniatur-, Email- und Musiv-Gemälden in München, die Gemäldegallerie in dem Schlosse zu Schleißheim und Lustheim, die Gemäldegallerie zu Augsburg, die Spe-  
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  cialkunstschule zu Augsburg, die Gemäldegallerie zu Nürnberg und Bamberg, und noch viele andere im Reiche. Der Kronprinz sammelte und sammelt noch auf seinen vielen gelehrten Reisen seltene Denkmäler der Kunst, mit welchen, zur Förderung der Künste wie der Wissenschaft, theils die beiden Akademien, theils dessen Glyptothek bereichert werden.  
  Bestimmungen in Hinsicht auf kirchliche Verhältnisse. Jedem Einwohner des Reichs ist eine vollkommene Gewissensfreiheit zugesichert. Die drei christlichen Kirchengesellschaften genießen gleiche bürgerliche und politische Rechte; die nicht christlichen Glaubensgenossen aber werden, als Religions-Gesellschaften und in Beziehung aus Statsbürgerrecht, nach den über ihre bürgerlichen Verhältnisse bestehenden besondern Gesetzen und Verordnungen behandelt.♦ ⇧ Inhalt 
  Jedem Religionstheile ist volles Eigenthum der Güter, Rechte, Capitalien u. s. w. nach den Stiftungs-Urkunden für Cultus, Unterricht und Wohlthätigkeit zugesichert; die weltliche Regirung darf in rein geistlichen Gegenständen der Religionslehre und des Gewissens sich nicht einmischen, als in so weit das oberst-hoheitliche Schutz- und Aufsichtsrecht eintritt, wonach keine Kirchenversamlungen, ohne daß der Stat von deren Verhandlungen und Beschlüssen Kentniß nimmt, Statt finden, und auch sonst keine Verordnungen und Gesetze der Kirchengewalt, ohne vorgängige Einsicht und Genehmigung, verkündigt und vollzogen werden dürfen.♦  
  Die Kirchen und Geistlichen sind in ihren bürgerlichen Handlungen und Beziehungen, wie auch in Ansehung des ihnen zustehenden Vermögens, den Gesetzen des Stats und den weltlichen Gerichten untergeben, obgleich die Geistlichen daselbst einen befreiten Gerichtsstand haben.♦  
  Nach diesen Grundzügen wurde dem, am 5. Juni 1817 mit dem römischen Hofe abgeschlossenen Concordate seine Giltigkeit zugesprochen. Nach diesem sind für Baiern 2 Erzbisthümer bestimmt, nämlich: München und Bamberg; diesem sind die Bisthümer Würzburg, Eichstädt und Speier; jenem die zu Augsburg, Passau und Regensburg untergeordnet. Das Königreich enthält 2518 kathol. Pfarreien, unter 191 Dekanaten.♦  
  Die protestantische Kirche hat ein Ober-Consistorium zu München mit 1 Präsidenten, 1 Director und 4 Ober-Consistorialräthen. Unter ihm stehen die 3 Konsistorien zu Anspach, Baireuth und Speier, deren Dekanate 1036 evang. Pfarreien inspiciren.♦  
  Medicinal- und Sanitätswesen. Die oberste Leitung der hieher gehörenden Gegenstände wird von dem Obermedicinal-Collegium in München geführt, welches aus 1 Vorstande und 5 Räthen zusammengesetzt ist. Ihm zunächst stehen die Medicinal-Comités in München, Bamberg und Speier, und unter letztem die Landgerichts- und Kantons-Physicate im ganzen Lande. Für das Studium und die Zulassung der Ärzte und Chirurgen zur Praxis bestehen viele zweckmäßige Gesetze. Von den graduirten Ärzten unterscheiden sich die Landärzte, welche an besonderen Instituten in der Medicin, Chirurgie und Gebutshilfe blos dasjenige erlernen, was sich zunächst auf die Anwendung am Krankenbette bezieht. Nur diejenigen Chirurgen dürfen die Wundarzneikunde ⇧ Inhalt 
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  ausüben, welche auch die Arzneiwissenschaft erlernt haben. Die Bader sind ganz von den Ärzten und Chirurgen getrennt. In Betreff der Apotheken, welche theils städtisch, theils landgerichtlich sind, bestehen Gesetze, die Zulassung der Subjecte beschränkend, und eine Aufsicht über die innere Ordnung der Verwaltung der Offizinen. Zum Unterricht der Hebammen dienen die für solche bestimmte Unterrichtsanstalten zu München und Würzburg. Ein sehr wohlthätiger Geist der Vorfahren hat sowol in der Hauptstadt, als auch in andern größeren und kleineren Städten, für Kranke durch Stiftung und Errichtung von Kranken-, Leprosen- Irrenhäuser, Spitäler u. a. gesorgt. Insofern von angemessener Behandlung der zum häuslichen Gebrauche nothwendigen Thiere nicht blos Wohlstand und Bequemlichkeit, sondern auch Gesundheit der Menschheit abhängt, so ist auch hier der Thierarzneischule, von welcher schon oben die Rede war, zu gedenken.♦  
  Polizei- und Sicherheitsanstalten. Sie sind der obersten Leitung des Statsministerium des Innern untergeben; in der Hauptstadt ist ein Polizeidirector, in den andern großen Städten sind (Polizei-) Commissare aufgestellt, deren Wirkungkreis durch die Einsetzung der Magistrate beengt wurde. In kleineren Städten und auf dem Lande führt der Land- oder Herrschaftsrichter die Polizeiaufsicht. Zur Erhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Innern ist seit dem 11. Oct. 1812 eine Gensd'armerie errichtet.♦  
  Rühmenswerth sind: die eifrige Wachsamkeit und treflichen Anstalten gegen Landstreicher, Bettler u. a., die zweckmäßige Einrichtung des Schubs, die genaue Aufmerksamkeit und Strenge in Hinsicht der Pässe, die Einrichtung der Wanderbücher der Handwerksbursche, die Straßenbeleuchtung fast in allen größeren Städten, das Straßenpflaster und das Wasser- Brücken und Straßen-Bauwesen. Seit dem 1. Oct. 1811 besteht eine Brandversicherungs- Anstalt durch das ganze Königreich (den Rheinkreis ausgenommen), welcher, gemäß der Angabe der Hauptrechnung für das Jahr 181920, 507,429 ½ Haupt- und 413,541 ¾ Nebengebäude, mit einem Schätzungswerthe von 353,411,908 Fl., eingeschrieben waren. —♦  
  Mehre Local-Corrections- und Armen-Versorgungs-Anstalten beurkunden durch ihre wohlthätigen Wirkungen die Zweckmäßigkeit, mit der sie eingerichtet sind, so wie auch bei den 12 Strafarbeits- und Zuchthäusern die Absicht zu strafen und zu sichern mit jener, nützlich zu beschäftigen und zu bessern, in Verbindung steht.  
  Eintheilung. Baiern ist zum Behufe der Regirung in 8 Kreise getheilt, die ihre Namen von den bedeutendsten Flüssen haben, von welchen sie durchschnitten werden. Sie sind mit Angabe ihrer Größen, Einwohner und jährl. directen und indirecten Steuer *) folgende:♦ ⇧ Inhalt 
 
  • 1) der Isarkreis, mit 281 7311000 Quadratmeilen 109,045 Familien, 489,045 Einwohner und 3,126,916 Fl. St.;
  • 2) der Oberdonaukreis, mit 186 8931000 Quadrat

 
 
  • *) Bestimmt in Gemäßheit des Finanzetats für 181819 und für den Rheinkreis in Gemäßheit des Budgets desselben für das Jahr 1819. Vgl. Verhandlungen der zweiten Kammer der Ständeversamlung. d. K. Baiern. Zwölfter Band, S. 157.
 
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  Meilen, 111,126 F., 487,941 Einw. und 2,611,237 Fl. St.;  
 
  • 3) der Unterdonaukreis, mit 141 3291000 Quadratmeilen 77,157 F., 364,063 Einw. und 1,900,075 Fl. St.;
  • 4) der Regenkreis, mit 166 7931000 Quadratmeilen, 79,422 F., 361,672 E. und 2,109,680 Fl. St.;
  • 5) der Rezatkreis, mit 148 3981000 Quadratmeilen, 115,409 F., 488,441 Einw. und 3,117,155 Fl. St.;
  • 6) der Obermainkreis, mit 152 6481000 Quadratmeilen, 103,484 F., 459,919 Einw. und 2,328,333 Fl. St.;
  • 7) der Untermainkreis, mit 169 3641000 Quadratmeilen, 106,807 F., 485,361 E., 2,303,425 Fl. St.;
  • 8) der Rheinkreis, mit 122 Quadratmeilen, 87,815 F., 429,695 Einw. und 2,329,536 Fl. St.♦
 
  Die oberste Stelle jedes Kreises wird von einer Kreisregirung gebildet, welche aus 1 Präsidenten (General-Commissare), 2 Directoren, mehren Räthen und Assessoren, und dem übrigen benöthigten Personale besteht, und in 2 Kammern, des Innern und der Finanzen, geschieden ist, von welchen erstern die Verwaltung des Stiftungs- und Communalvermögens, die Besorgung der Medicinal-Angelegenheiten, die Verfassung und Verwaltung der Gemeinden, die gutsherrlichen Rechte und Gerichtsbarkeit, letztere aber das Nachlaßwesen, das Straßen- und Wasserbauwesen, die Verwaltung und Behandlung des Forstwesens, in ihrem Wirkungskreise hat *).♦  
  In jedem Kreise besteht ein Appellationsgericht, welches die zweite Instanz in allen streitigen Civil-Rechtssachen, so wie bei allen Vergehen, welche von den Untergerichten des betreffenden Kreises im Wege der Berufung an dasselbe gelangen, und die erste entscheidende Stelle ist in allen, durch die untergeordneten Behörden instruirten, peinlichen Fällen und in den Civil- Streitigkeiten derjenigen Personen in dem betreffenden Kreise, welchen die Reichs-Constitution einen privilegirten Gerichtsstand verstattet. Übrigens hat das Appellationsgericht die unmittelbare Aufsicht über die Untergerichte des Kreises.♦  
  Zu den unteren Behörden jedes Kreises gehören die Kreis- und Stadtgerichte, Land- und Herrschaftsgerichte, Patrimonialgerichte, Stadt-Commissariate, Kantone (im Rheinkreise), allgemeine und besondere Rentämter, Forstämter, Magistrate u. a. (deren Wirkungskreise durch Verordnungen in dem Regirungsblatte vom 24. März 1802, 18. Juni 1810, 26. Mai 1818, u. a. bezeichnet sind).♦  
  Die Landgerichte sind das erste Organ der polizeilichen Thätigkeit in allen Zweigen der k. Regirung; die Herrschaftsgerichte von fast demselben Wirkungskreise, aber ein Ausfluß der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit.♦  
  Der Isarkreis enthält 27 Landgerichte, 2 Kreis-und Stadtgerichte (zu München und Landshut), 2 Wechselgerichte, 27 allgemeine und 6 besondere Rentämter, 10 Forstämter und 27 Landgerichte. Die größten Städte sind: München an der Isar, Haupt- und Residenzstadt des Königreichs und Kreishauptstadt mit dem Sitze des
 
 
  • *) Diese Geschäfts-Competenz ist durch das Edict vom 27. März 1817 über die Formation, den Wirkungskreis und den Geschäftsgang der obersten Verwaltung in den Kreisen durch das Regirungsblatt von 1817, S. 233. d. 6. März, S. 153; d. 16. April, S. 369; d. 17. Mai, S. 50; d. 26. Mai, S. 222; d. 12. Mai, S. 531; d. 14. Juli, S. 771; d. 5. Nov., S. 915 u. a. bekannt gemacht.
 
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  Appellationsgerichts für diesen Kreis, und die Universitätsstadt Landshut.♦  
  Der Oberdonaukreis vereinigt in sich, 1 Wechsel-Appellationsgericht und 1 Wechselgericht (in Augsburg), 3 Kreis- und Stadtgerichte, 32 Landgerichte, so wie 32 Rent-und 1{?} Forstämter. Die größten Städte sind: Augsburg am Lech, Kreishauptstadt Kempten, Lindau, Memmingen und Neuburg an der Donau, mit dem Sitze des Appellationsgerichts für diesen Kreis.♦  
  Der Unterdonaukreis enthält: 2 Kreis- und Stadtgerichte (zu Passau und Straubing), 19 Landgerichte, 20 allgemeine und 3 besondere Rentämter, 5 Forstämter, 200 Patrimonialgerichte und Edelmannssitze; größte Städte: Passau, Kreishauptstadt, und Straubing an der Donau, mit dem Sitze des Appellationsgerichts für diesen Kreis.♦  
  Der Regenkreis vereinigt in sich: 1 Regirungs- und Justizkanzlei zu Eichstädt des Herzogs von Leuchtenberg und Fürsten zu Eichstädt, 2 Kreis- und Stadtgerichte (zu Regensburg und Amberg), 20 allgemeine Rentämter, 12 Forstämter und 20 Landgerichte; größte Städte: Regensburg an der Donau, Kreishauptstadt Amberg an der Vils, mit dem Sitze des Appellationsgerichts für diesen Kreis, und Eichstädt an der Altmühl, Hauptstadt des Fürstenthum Eichstädt.♦  
  Der Regirungs- und Verwaltungssprengel des Rezatkreises umfaßt: 1 Justiz- Kanzlei des Grafen von Pappenheim, zu Pappenheim, 4 Kreis- und Stadtgerichte (zu Ansbach, Nürnberg, Fürth und Erlangen), 1 Handels-Appellations-, 1 Handels- und 1 Merkantil-Friedens- und Schiedsgericht zu Nürnberg, 29 Landgerichte, 27 allgemeine und 4 besondere Rentämter, 12 Forstämter; größte Städte: Ansbach an der fränkischen Rezat, Kreishauptstadt mit dem Sitze des Appellationsgerichts für diesen Kreis.♦  
  Der Obermainkreis enthält: 1 Justiz-Kanzlei (Thurnau), des Grafen v. Giech, 2 Kreis- und Stadtgerichte (zu Baireuth und Bamberg), 34 Landgerichte, 31 allgemeine und 4 besondere Rentämter, 16 Forstämter; größte Städte: Baireuth, Kreishauptstadt, Bamberg an der Regnitz, mit dem Sitze des Appellationsgerichts für diesen Kreis.♦  
  Im Unter-Mainkreise sind 3 Justiz-Kanzleien, nämlich der Fürsten von Leiningen und von Löwenstein-Wertheim, und des Grafen v. Castell, 3 Kreis- und Stadtgerichte (zu Würzburg, Aschaffenburg und Schweinfurt), 44 Landgerichte, 48 allgemeine und 4 besondere Rentämter, 22 Forstämter; die größten Städte sind: Würzburg, Kreishauptstadt, mit dem Sitze des Appellationsgerichts für diesen Kreis, und Aschaffenburg.♦  
  Der Regirungs- und Verwaltungssprengel des Rheinkreises mit einem Landrathe von 20 Personen, begreift: 4 Bezirke mit eben so vielen Bezirksgerichten (Speier, Landau, Zweibrücken, Kaiserslautern), 12 Land-Commissariate, 31 Kantone, 24 Rentämter, 5 Forstämter; die größten Städte sind: Speier, Kreis-Hauptstadt, Zweibrücken mit dem Sitze des Appellationsgerichts für diesen Kreis, Landau an der Queich, teutsche Bundesfestung *).
 
  • *) Verzeichniß derjenigen gedruckten Schriften, in welchen Baiern ganz oder größtentheils geographisch oder statistisch {1} beschrieben ist, mit Umgehung aller andern, welche nur mit einzelnen Theilen desselben sich befassen und ohnehin bei der Literatur der einzelnen Provinzen, unter den betreffenden Rubriken, vorkommen. Merian. Topographia Bavariae, Sueviae, Franciae, Palatinatus Rheni, Fft. 1642 — 45. Fol. Geographisch-statistisch-topographisches Lexicon von Baiern, 3 Bände, Ulm, 1796. 8. Höck's Zusätze und Berichtigungen dazu, Ulm, 1802. 8. Lor. v. Westenrieder's Erdbeschreibung der baierisch-pfälzischen Staten. München, 1764. 8. Desselben Beiträge zur erbländischen Historie, Geographie, Statistik und Landwirthschaft, 4 Theile, München, 1788 — 92. 8. (Pallhausen's und Flurl's) Geschichte und Erdbeschreibung von Pfalzbaiern für Lehrer und Schüler, herausgegeben von den Verfassern der Kinderacademie. Erste Auflage 1787, zweite Auflage 1797, München, 8. J. M. Einzinger's v. Einzig geogr. phys. u. politischer Abriß des heutigen Kurfürstenthums Baiern, München, 1767 — 77. 8. Math. Flurl's Beschreibung der Gebirge von Baiern und der obern Pfalz. München, 1792. 8. Dessen academische Vorlesung über die Gebirgsformation in den dermaligen kurpfalzbaierischen Staten. München, 1805. 8. Meidinger's Beschreibung verschiedener Städte und Märkte der kurpfalzbaier. Rentämter München, Burghausen, Landshut und Straubing. Landshut, 1790. 8. J. v. Hazzi's statistische Aufschlüsse über das Herzogthum Baiern, mit Kupfern und Charten. Nürnberg, 1801 — 1808. 4 Theile mit 8 Bänden. 8. J. G. Prändels Erdbeschreibung der gesamten pfalzbaierschen Besitzungen. 2 Theile. Amberg , 1805. 8. Fr. Xav. Müller's kurze Erdbeschreibung des Königreichs Baiern in seiner neuesten Constitution. Straubing, 1809. 8. Handbuch der Statsverfassung und Stats-Verwaltung des Königreichs Baiern. 4 Theile. München, 1809 — 1810. K. H. v. Lang's Abhandlung über die Vereinigung des baierischen Stats aus den einzelnen Bestandtheilen der ältesten Stämme, Gauen und Gebiete. In den Denkschriften der k. Akademie der Wissenschaften zu München für die Jahre 1811 und 1812. Kayser's Statistik des Königreichs Baiern. Erster Kursus. München, 1809. 8. Dessen Umriß der Geographie und Statistik von Baiern. Erlangen, 1811. 8., und unvollendetes Handbuch der Statistik des Königreichs Baiern. Erster Band. Erlangen, 1814. 8. Elementar-Geographie des Königreichs Baiern. München, 1810. 8. J. D. A. Höck's statistische Übersicht der im J. 1810 der Krone Baiern zugefallenen Länder nach den neuesten Quellen entworfen. Nürnberg, 1811. J. A. Eisenmann's neueste Erdbeschreibung des Königreichs Baiern. Erste Auflage 1811, und zweite Auflage 1817. München, 8. Dessen topographisches Lexicon von dem Königreiche Baiern. Zwei Theile. München, 1819 und 1820. 8. J. v. Obernberg's Reisen durch das Königreich Baiern. Bis jetzt 15 Hefte in 5 Bänden. München, 1815 – 1820. G. Fr. Jakobi's neue systematische und allgemeine Erdbeschreibung des baier. Königsstates. 7 Bände. Augsburg, 1816—1819 8. H. Joach. Jäck's neueste Kunde von dem Königreiche Baiern, aus guten Quellen aufs Neue bearbeitet. Mit Charten und Kupfern. Weimar, 1820. 8. K. Fr. Hohn's, neueste Geographie des Königreichs Baiern. Zweite Auflage. Bamberg und Würzburg, 1818. 8. — Fr. v. P. Schrank's baier. Reisen. München, 1786. 8. Fr. v. Aretin über Baierns Streitkräfte. 1800, 8. Joh. Ch. Fick's Leitfaden der Statistik des Königreichs Baiern. Erlangen, 1811. 8. A. Andr. Cammerer's Königreich Baiern nach seinen neuesten Eintheilungen in acht Kreise. Zweite Auflage. Kempten, 1820. 12. Frech. v. Aretin's Genius von Baiern unter Maximilian IV. Ersten Bandes. 4 Hefte. München und Amberg, 1802 — 1804, 8. Beschreibung und Abbildung sämtlicher Gemeinden {2} und Landgerichte des Königreichs Baiern, bearbeitet von Joh. Jak. Weidenkeller u. s. w. 1 Heft. Nürnberg, 1821. 8. J. Nep. Freiherrn v. Pelkhoven über die Gewerbe in Baiern. 8. (Freiherrn v. Aretin's) Baiern nach dem Frieden von Luneville. 5 Hefte, 1803. 8. Die Hof- und Statshandbücher des Königreichs Baiern von den Jahren 1812 und 1819. München, 8. Verzeichnis der vorzüglichsten Charten von ganz oder dem größten Theile von Baiern. Königreich Baiern, herausgegeben von J. L. C. Rheinwald, entworfen und gezeichnet von J. G. F. Hardegen, 1806. Charte vom Königreiche Baiern, nach den bewährtesten astronomischen Ortsbestimmungen und den neuesten – zuverlässigsten Hilfsmitteln entworfen, herausgegeben v. Walch zu Augsburg, 1806. Das Königreich Baiern nach seiner neuesten Begränzung. Wien, bei Mollo, 1807. Charte von dem Königreiche Baiern, mit Benutzung der neuern astronomischen Bestimmungen und den besten Specialcharten nach den letzten Friedensschlüssen und Conventionen entworfen und gezeichnet K. J. Kipferling. Wien, 1807. Charte vom Königreiche Baiern nach seinen dermaligen Bestandtheilen und der neuesten Eintheilung in 15 Kreise, berichtigt im August 1808, entworfen v. F. L. Güssefeld. Weimar, 1808. Die baierische Monarchie in 2 Blättern, entworfen von C. Mannert. Nürnberg, 1808, mehrmals verbessert herausgegeben. Das Königreich Baiern, von Sotzmann. Nürnberg, 1810. Baiern und die Oberpfalz, gezeichnet von Güssefeld und verbessert, 1807. Das Königreich Baiern nach seinen Kreisen abgetheilt, und herausgegeben von Homanns Erben. Nürnberg, 1810. Das Königreich Baiern im J. 1809 auf Stein gezeichnet von Schramm. Das Königreich Baiern, entworfen v. Coulon, zu Eisenmanns Geographie. München, 1811. Desselben Postcharte von Baiern, 1810 (eine neue, sehr verbesserte Postcharte Baierns von demselben Verfass. wird nächstens erscheinen). Charte von Baiern in der allgemeinen Länder- und Völkerkunde, beim Art. Baiern. Die baier. Staten, eine neue topog. milit. Charte in 39 Blättern. Weimar. Der große topographische Atlas vom Königreiche Baiern, welcher 120 Blätter enthalten wird, und von welchen schon über 26 erschienen, herausgegeben vom topograh. Büreau in München. Die Charten von Baiern, herausgegeben von der Steuer- Katastercommission in München (Vergleiche das trefliche literarische Handbuch für die baierische Geschichte und alle ihre Zweige vom Präsidenten Freih. v. Aretin, 1810. und folg.).{3}
{1} Fußnote ergänzt von Sp. 2


{2} Fußnote ergänzt von S. 181 Sp. 1
  {3} Siehe auch die Karten von Baiern im 1. Kupferband: ⇧ Inhalt 
   
HIS-Data 5139-1-07-134-1-8: Allgemeine Encyclopädie: Baiern II. II. 2 HIS-Data Home
Stand: 13. Dezember 2017 © Hans-Walter Pries