|
|
⇦ S. 30: §. 7 |
S. 31 |
Von der Landes- und Erbherrschafft. §. 8. |
Scan 913 |
|
§. 8. Ferner ist auch aus folgenden vierdten capitel zu
erholen, daß obwol der unterscheid zwischen den land-ständen und der ämter
unterthanen bekant, daß also in der einrichtung und beschreibung eines amts,
der stände unterthanen nicht mit begriffen, noch darein gezogen werden sollen,
inmassen denn die land-stände fast für nichts mehrers sorgen, als daß sie und
ihre unterthanen vor dem unmittelbaren zwang und gebot der beamten befreyet
bleiben mögen, so soll doch ein landes-fürst den natürlichen äusserlichen
bezirck seiner ämter also richtig eintheilen, und beschreiben lassen, daß man
wisse, in welches amt die stände mit derjenigen anstalt und verrichtung
gehören, die der Landes-fürst anders nicht, als durch die beamte vornehmen kan.
Denn weil der Fürst nicht selbst, auch nicht dessen räthe, die gerichtliche
executiones vornehmen, sondern darzu andere in der nähe gesessene bediente
haben, welche mit zuziehung gehöriger mannschafft in ein und andern fällen
verfahren können; So ist dahero die eintheilung kommen, daß man auch die
land-stände oder cantzeleysassen zu dem bezirck dieses oder jenes amts nach der
situation in oder bey dem amt eintheilet. Offtmahls ist aber darüber
streitigkeit entstanden, wenn ein Herr dem andern in contracten, oder durch
erbschafften, ein amt überlässet oder zuwendet, ob denn damit auch die nur also
zufälliger weise in die bezircke und cräyse der ämter gezogene land-stände mit
ihren unterthanen auch begriffen?* Zur nachricht und cautel dienet es all- |
|
S. 32 |
Additiones zum 1. T. C. 1. 2. |
Scan 914 |
|
hier, daß man in dergleichen contracten oder testamenten
desto klärer reden und schreiben möge, um aller unrichtigkeit vorzukommen. |
|
|
* Wenn diese frage in contracten vorkömmet, möchte sich
solche auch aus denen umständen des contracts ergeben. Denn es würde doch bey
Verkauffung als anderer überlassung eines Amtes aus dessen Rechnungen ein
anschlag formiret werden, und dieser so bald weisen, ob auf die in dem bezirck
gesessene stände mit reflectiret worden: Wären z. e. die frohnen, straff- und
andere fiscal-gefälle, etc. die Land- und tranck-steuern, so respective von
ständen und deren unter-sassen oder lehnleuten etwan gefallen, mit in die
amts-rechnung und folglich in den anschlag gebracht, so könnte man auch daraus
sicher schliessen, daß solche in des Amts bezirck gesessene stände mit
überlassen worden. Bey Erbtheilungen hingegen müste man zuförderst auf ältere
pacta domus und observantz der Fürstl. häuser sehen; Maßen man finden wird,
daß, weil in einem Amte nicht allemahl so viele und wichtige stände als wohl in
dem andern sich befinden, um deßwillen in einigen Landen die samtlichen Stände
und Vasallen mit ihren untersassen, oder doch die vornehmsten derselben von
Prälaten, Grafen und Herren, nicht mit in die theilung gebracht, sondern in
gemeinschafft jederzeit behalten, und nachmahls mittelst einer æquitablen
peræquation besonders vertheilet worden; und solcher Orten wäre denn meines
erachtens, daferne bey der theilung nichts davon gedacht, sicher zu schließen,
daß die stände dermahlen zu besonderer vertheilung ausgenommen worden. Andere
etwan hieher noch dienende anmerckungen müssen, wir vor diesesmahl ausgesetzet
seyn lassen. |
S. 33 §. 9 ⇨ |