HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-5-08
Additiones > §. 8
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Daß die landes-stände auch mit in den bezirck der ämter zu beschreiben
⇦ §. 7 §. 9. ⇨

    ⇦ S. 30: §. 7
S. 31 Von der Landes- und Erbherrschafft. §. 8.
  §. 8. Ferner ist auch aus folgenden vierdten capitel zu erholen, daß obwol der unterscheid zwischen den land-ständen und der ämter unterthanen bekant, daß also in der einrichtung und beschreibung eines amts, der stände unterthanen nicht mit begriffen, noch darein gezogen werden sollen, inmassen denn die land-stände fast für nichts mehrers sorgen, als daß sie und ihre unterthanen vor dem unmittelbaren zwang und gebot der beamten befreyet bleiben mögen, so soll doch ein landes-fürst den natürlichen äusserlichen bezirck seiner ämter also richtig eintheilen, und beschreiben lassen, daß man wisse, in welches amt die stände mit derjenigen anstalt und verrichtung gehören, die der Landes-fürst anders nicht, als durch die beamte vornehmen kan. Denn weil der Fürst nicht selbst, auch nicht dessen räthe, die gerichtliche executiones vornehmen, sondern darzu andere in der nähe gesessene bediente haben, welche mit zuziehung gehöriger mannschafft in ein und andern fällen verfahren können; So ist dahero die eintheilung kommen, daß man auch die land-stände oder cantzeleysassen zu dem bezirck dieses oder jenes amts nach der situation in oder bey dem amt eintheilet. Offtmahls ist aber darüber streitigkeit entstanden, wenn ein Herr dem andern in contracten, oder durch erbschafften, ein amt überlässet oder zuwendet, ob denn damit auch die nur also zufälliger weise in die bezircke und cräyse der ämter gezogene land-stände mit ihren unterthanen auch begriffen?* Zur nachricht und cautel dienet es all-
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  hier, daß man in dergleichen contracten oder testamenten desto klärer reden und schreiben möge, um aller unrichtigkeit vorzukommen.
  * Wenn diese frage in contracten vorkömmet, möchte sich solche auch aus denen umständen des contracts ergeben. Denn es würde doch bey Verkauffung als anderer überlassung eines Amtes aus dessen Rechnungen ein anschlag formiret werden, und dieser so bald weisen, ob auf die in dem bezirck gesessene stände mit reflectiret worden: Wären z. e. die frohnen, straff- und andere fiscal-gefälle, etc. die Land- und tranck-steuern, so respective von ständen und deren unter-sassen oder lehnleuten etwan gefallen, mit in die amts-rechnung und folglich in den anschlag gebracht, so könnte man auch daraus sicher schliessen, daß solche in des Amts bezirck gesessene stände mit überlassen worden. Bey Erbtheilungen hingegen müste man zuförderst auf ältere pacta domus und observantz der Fürstl. häuser sehen; Maßen man finden wird, daß, weil in einem Amte nicht allemahl so viele und wichtige stände als wohl in dem andern sich befinden, um deßwillen in einigen Landen die samtlichen Stände und Vasallen mit ihren untersassen, oder doch die vornehmsten derselben von Prälaten, Grafen und Herren, nicht mit in die theilung gebracht, sondern in gemeinschafft jederzeit behalten, und nachmahls mittelst einer æquitablen peræquation besonders vertheilet worden; und solcher Orten wäre denn meines erachtens, daferne bey der theilung nichts davon gedacht, sicher zu schließen, daß die stände dermahlen zu besonderer vertheilung ausgenommen worden. Andere etwan hieher noch dienende anmerckungen müssen, wir vor diesesmahl ausgesetzet seyn lassen.
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Stand: 8. August 2017 © Hans-Walter Pries