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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-12-5
Anderer Theil > Cap. 12 > §. 5
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Zuweilen beschreibet auch der landes-herr einen Synodum
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  §. 5. Demnach aber die zeiten und läuffte manchen fall an den tag bringen, darauf man vorhero nicht gedacht, die disciplin auch immer mehr und mehr fället, und falsche lehre und meynungen fürkommen, dadurch die kirche GOttes zerrüttet wird so pfleget der Landes-Herr mit seinem consistorio desto sorgsamer und fleißiger zu seyn, über den alten wohlbedachten ordnungen nicht allein zu halten, sondern auch auf fernere gute anstalten zu gedencken da denn nach art und anleitung der alten christlichen exempel in etlichen orten gewöhnlich, und mit nutz einzuführen, daß die verständigsten und erfahrnesten kirchen-diener, auf verfügung der Landes-Fürstlichen Obrigkeit zusammen gefordert, ein Scan 330
S. 311 Anderer Theil. Cap. 12.
  Synodus gehalten, mit ihnen über denen entstandenen fällen, und bedencklichen fragen christliche berathschlagungen vorgenommen,ein schluß gemacht, und so denn dem Landes-Fürsten zu seiner ersehung, auch fernerer erinnerung oder approbation, fürgetragen wird, da denn solche Synodal-Schlüsse wenigers nicht, als andere ordnungen im lande in acht genommen werden müssen.
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Stand: 2. Oktober 2017 © Hans-Walter Pries