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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-13-1
Anderer Theil > Cap. 13 > §. 1
Werk Inhalt ⇧ Cap. 13
Wobey in acht zunehmen 1) dessen einsetzung
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  ⇦ S. 313: pr.
S. 313 (Forts.) §. 1. Als Erstlich die rechte einsetzung des predig-amts zu verkündigung des Heil. Wortes GOttes, und darreichung der Heil. Sacramenten, welche[1] von GOtt dem Allmächtigen herkömmet, und dahero mit gutem gewissen nicht geändert, noch durch menschliche satzung verboten werden kan, daß ein bestellter prediger nicht solte GOttes wort predigen, noch die Sacramenta administriren, oder darinnen eine andere weise brauchen, als in dem wort GOttes klärlich offenbahret ist: Und in solcher betrachtung * sind die kirchen-diener, als GOttes diener, und in solchem ihrem haupt-werck der menschlichen botmäßigkeit rechtswegen nicht unterworffen, ob sie gleich darüber unbefugte gewalt und verfolgung von ungläubigen oder gottlosen obrigkeiten leiden und ausstehen, und sich darwider als die gedultigen nicht setzen können: Dahero wird auch in diesem stück, in denen landes- und kirchen-ordnungen anders nichts versehen, als daß die pfarrer und kirchen-diener bey solchem ihrem amt, zu treu, fleiß und guter ordnung angeleitet, und darbey geschützet und gehandhabet werden, also der predigt göttliches[2] worts, und gebrauch der H. Sacramenten, alle förderung und hinwegräumung der hindernisse wiederfahre. Scan 333
  * Ein anders aber ist, was die ordnung auch art und weise, diese erzehlte actus zu verrichten, anbetrifft. Denn z. e. die obrigkeit gar wohl ordnen kan, daß
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  die prediger nicht länger als eine stunde predigen, keine schmähe-süchtige personalia auf die cantzel bringen, in bestraffung der laster keinen ungebührlichen endzweck haben, und keine unnütze controversien und widerlegung anderer religionen mit ungestüm tractiren sollen. Worinnen, als reguIn christlicher klugheit und erbarkeit, sie allerdings gehorchen müssen, und sich mit des propheten: Ruffe getrost, schone nicht: keines weges entschuldigen können, sondern wo iemand aus einem unzeitigen eyfer hierinnen hartnäckig seyn wolte, derselbe gar wohl von der hohen obrigkeit darüber zur verantwortung, und befundenen umständen nach, zur straffe gezogen werden kan.

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] korrigiert aus: velche
  [2] korrigiert aus: göttches
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Stand: 25. Juli 2017 © Hans-Walter Pries