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⇦ S. 313: pr. |
S. 313 (Forts.) |
§. 1. Als Erstlich die rechte einsetzung des
predig-amts zu verkündigung des Heil. Wortes GOttes, und darreichung
der Heil. Sacramenten, welche[1] von GOtt dem Allmächtigen herkömmet,
und dahero mit gutem gewissen nicht geändert, noch durch menschliche
satzung verboten werden kan, daß ein bestellter prediger nicht solte
GOttes wort predigen, noch die Sacramenta administriren, oder
darinnen eine andere weise brauchen, als in dem wort GOttes klärlich
offenbahret ist: Und in solcher betrachtung * sind die kirchen-diener, als GOttes diener, und in solchem ihrem haupt-werck der
menschlichen botmäßigkeit rechtswegen nicht unterworffen, ob sie
gleich darüber unbefugte gewalt und verfolgung von ungläubigen oder
gottlosen obrigkeiten leiden und ausstehen, und sich darwider als
die gedultigen nicht setzen können: Dahero wird auch in diesem
stück, in denen landes- und kirchen-ordnungen anders nichts
versehen, als daß die pfarrer und kirchen-diener bey solchem ihrem
amt, zu treu, fleiß und guter ordnung angeleitet, und darbey
geschützet und gehandhabet werden, also der predigt göttliches[2] worts,
und gebrauch der H. Sacramenten, alle förderung und hinwegräumung
der hindernisse wiederfahre. |
Scan 333 |
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* Ein anders aber ist, was die ordnung auch art
und weise, diese erzehlte actus zu verrichten, anbetrifft. Denn z.
e. die obrigkeit gar wohl ordnen kan, daß |
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S. 314 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 334 |
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die prediger nicht länger als eine stunde
predigen, keine schmähe-süchtige personalia auf die cantzel bringen,
in bestraffung der laster keinen ungebührlichen endzweck haben, und
keine unnütze controversien und widerlegung anderer religionen mit
ungestüm tractiren sollen. Worinnen, als reguIn christlicher
klugheit und erbarkeit, sie allerdings gehorchen müssen, und sich
mit des propheten: Ruffe getrost, schone nicht: keines weges
entschuldigen können, sondern wo iemand aus einem unzeitigen eyfer
hierinnen hartnäckig seyn wolte, derselbe gar wohl von der hohen
obrigkeit darüber zur verantwortung, und befundenen umständen nach,
zur straffe gezogen werden kan. |
S. 314: §. 2 ⇨ |